S 12 137 Versicherungsgericht URTEIL vom 1. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1.... (geboren 1975) war vom 1. Juni bis 20. Juli 2012 als Sachbearbeiterin bei der ... AG angestellt. Gemäss Schreiben dieser Arbeitgeberin vom 25. Juli 2012 wurde das betreffende Arbeitsverhältnis am 12. Juli 2012 in gegenseitigem Einvernehmen per 20. Juli 2012 aufgelöst bzw. beendet. Am 26. Juli 2012 meldete sich ... zur Stellenvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Unia Arbeitslosenkasse. 2.Mit Schreiben vom 3. August 2012 der Unia Arbeitslosenkasse wurde ... zur Stellungnahme aufgefordert, was genau zur Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen geführt habe. 3.Mit Antwortschreiben vom 7. August 2012 äusserte sie sich zum Kündigungsgrund dahingehend, dass die „Chemie“ zwischen der Person, welche sie hätte einarbeiten müssen, und ihr nicht gestimmt habe. Die betreffende Person habe sie angefangen zu „mobben“ und habe ihr Fehler unterstellt, die sie gar nie gemacht habe. 4.Mit Verfügung vom 21. August 2012 stellte die Unia Arbeitslosenkasse ... in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder für 31 Tage ab dem 21. Juli 2012 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein.

5.Dagegen erhob sie Einsprache mit der Begründung, die bisherige Stelle sei ihr sehr wohl unzumutbar gewesen. Nach ihren Ferien vom 16. Juli bis 23. Juli 2012 sei sie krankheitshalber nicht mehr zur Arbeit erschienen. Eigentlich hätte sie am 25. Juli 2012 zunächst einen Termin beim Hausarzt und am darauffolgenden Tag noch einen Termin bei den ambulanten psychiatrischen Diensten gehabt. Da sie aber die Kündigung am 24. Juli 2012 erhalten habe, habe sie diese beiden Termine abgesagt, da sie ihr ja nichts mehr gebracht hätten. Die besagte Kündigung habe sie nicht unterschrieben. Das Kündigungsschreiben vom 25. Juli 2012 sei rückwirkend auf den 12. Juli 2012 in Kraft getreten. Vor den Ferien habe sie nicht gewusst, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden würde. Es treffe sie kein Selbstverschulden am Verlust jener Arbeitsstelle. Die Arbeitgeberin habe die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und sie selbst habe die Kündigung nicht unterzeichnet, was ja bei gegenseitigem Einvernehmen hätte geschehen müssen. 6.Auf Rückfrage der Unia Arbeitslosenkasse vom 27. August 2012 anlässlich des Einspracheverfahrens antwortete die ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 3. September 2012, dass sie am 12. Juli 2012 selbst keine Kündigung ausgesprochen habe, sondern die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 16. Juli 2012 erfolgt sei. Das Arbeitsverhältnis wäre sonst aber wahrscheinlich von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt worden, da die Arbeitsweise von ... in der Realität nicht dem Stellenbeschrieb entsprochen habe. 7.Mit Entscheid vom 16. November 2012 wurde die Einsprache von ... von der Unia Arbeitslosenkasse abgewiesen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sie sich gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Lohnansprüchen hätte zur Wehr setzen müssen und so ihr Nichteinverständnis mit der Kündigung bzw. mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist hätte kundtun müssen. Eine solche Reaktion sei nicht erfolgt. Ihr Entscheid sei deshalb auf die Aktenlage laut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abgestützt worden,

worin sie selbst angegeben habe, das Arbeitsverhältnis sei in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Sodann habe sie nach Ziffer 26 (im Antragsformular) auch keine Lohnansprüche gegenüber der vormaligen Arbeitgeberin geltend gemacht. Der gesetzlich umschriebene Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit sei demzufolge erfüllt worden, zumal sie bis heute kein Arztzeugnis beigebracht habe, wonach ihr die Weiterführung des damaligen Arbeitsverhältnisses effektiv aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre. 8.Dagegen erhob sie (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Dezember 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. November 2012. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe mehrmals bei der Unia Arbeitslosenkasse telefonisch angerufen und nachgefragt, wie es um ihre Einsprache stehe. Es sei ihr dann jedes Mal mitgeteilt worden, dass sie nichts weiter unternehmen müsse. Sie habe darauf drei Monate gewartet und jetzt habe sie die Abweisung der Einsprache mit der Begründung erhalten, dass sie keine Lohnansprüche geltend gemacht habe. Aus diesem Grunde habe sie aber bei der Unia Arbeitslosenkasse angerufen, um sich zu versichern, dass sie nichts verpasse. Sie habe ja nicht gewusst, was sie in einer solchen Situation unternehmen müsse. Sie sei Mutter von zwei Kindern und nun mit über 30 Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung belegt worden. Sie könne sich eine Zeitdauer von 1 ½ Monaten ohne Lohn aber finanziell nicht leisten. Sie habe in der Sache nichts falsch gemacht und die Aufgabe der Unia Arbeitslosenkasse sei es doch, den Arbeitslosen zu helfen. Sie habe schliesslich dort genug angerufen und nachgefragt. 9.Am 5. Februar 2013 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, wobei zur Begründung dieses Antrages auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2012 verwiesen werden kann.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt 4‘182.-- und wird ihr im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 154.20 (Fr. 4‘182.-- x 0.8 : 21.7). Mit Verfügung vom 21. August 2012 stellte die Beschwerdegegnerin (Unia Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosentaggelder für 31 Tage ein, womit der Streitwert bei Fr. 4‘780.20 (31 x Fr. 154.20) liegt. Die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit eines einzelrichterlichen Entscheids nach Art. 43 Abs. 3 VRG (Fr. 5‘000.--) wird demnach vorliegend nicht überschritten, womit die Kompetenz zur Streitentscheidung durch die Einzelrichterin gegeben ist. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid vom 16. November 2012. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Recht die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ab dem 21. Juli 2012 gekürzt wurde. 3. a)Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist eine versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung namentlich dann einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (lit. a); oder zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin verzichtet hat (lit. b). Laut Art. 44 Abs. 1 AVIV liegt eine selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit u.a. dann vor, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten – insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten – der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a); oder die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der (bisherigen) Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b). Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben gilt es hier anhand der konkreten Fakten zu entscheiden, ob der Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend Anspruchskürzung rechtens und vertretbar war (vgl. zum Ganzen auch: JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, speziell S. 34, 37, 48 und 52). b)Vorab gilt es festzuhalten, dass die genauen Hintergründe für die Kündigung – trotz entsprechender Äusserungsmöglichkeiten der Parteien - bis zuletzt im Dunkeln geblieben sind. Abzustellen ist zur Hauptsache auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. Juli 2012, und dort insbesondere auf die im Anmeldeformular erwähnte Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen am 12. Juli 2012 per 20. Juli 2012 (Ziffer 18), dem in Ziffer 20 angeführten Kündigungsgrund wegen persönlicher Differenzen, sowie auf die Angaben, dass keine Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens beabsichtigt oder im Gange sei (Ziffer 26) und dass bei Beendigung der Anstellung keine weiteren finanziellen Leistungen zugesprochen worden seien (Ziffer 27). Mit Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Juli 2012 wurden die Selbstangaben der Beschwerdeführerin betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses inhaltlich und zeitlich von der ehemaligen Arbeitgeberin noch bestätigt (vgl. Ziffer 10 der Bescheinigung) sowie der letzte Monatslohn bis am 20. Juli 2012 samt Anteil des 13. Monatslohns bis zum 25. Juli 2012 aufgeführt (vgl. Ziffer 17 der Bescheinigung). Nichts Gegenteiliges ist auch dem Kündigungsschreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. Juli 2012 und der Stellungnahme zum Kündigungsgrund der Beschwerdeführerin vom 7. August 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin zu entnehmen. Dieser Sachverhalt – der auf den

Erstaussagen der Parteien beruht und somit unbeeinflusst von prozessualen Überlegungen entstanden ist – erscheint der Einzelrichterin deshalb als zuverlässig und inhaltlich aussagekräftig. c)Demgegenüber ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin erst später in der Einsprache vom 22. August 2012 gegen die Kassenverfügung vom 21. August 2012 die Argumente der Unzumutbarkeit für einen Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz und eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalles seit dem 24. Juli 2012 nach der Rückkehr aus ihren Ferien vom 16. bis 23. Juli 2012 vorbrachte. Aus diesem Grund sei auch die ordentliche Kündigungsfrist durch die Arbeitgeberin nicht eingehalten worden. Diese Einwände erscheinen der Einzelrichterin indessen nicht als glaubhaft oder sehr überzeugend, zumal die Beschwerdeführerin im erwähnten Gesuchantrag um Arbeitslosenentschädigung vom 26. Juli 2012 unter Ziffer 25 ausdrücklich verneinte, noch irgendwelche Lohnansprüche im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin zu haben. Auch beabsichtige sie nicht, nötigenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten oder in Gang zu setzen (Ziffer 26). Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin auch kein Arztzeugnis ein, welches bestätigen würde, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Arbeitgeberin für sie gesundheitlich effektiv bereits unzumutbar gewesen wäre. Triftige Unzumutbarkeitsgründe lassen sich auch den übrigen Akten nicht entnehmen. Allein die Tatsache, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der sie in der Anfangsphase instruierenden Lehrperson die „Chemie“ nicht gestimmt hat, vermag jedenfalls noch nicht die nötige Intensität zu begründen, um bereits auf eine Unzumutbarkeit für das Verbleiben an der angetretenen Arbeitsstelle schliessen zu können. d)Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin gleich mehrmals in dieser Sache angerufen haben will. Massgebend ist vielmehr, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Ablaufs der Kündigung bzw. der

Vereinbarung einer Vertragsauflösung in gegenseitigem Einvernehmen ergeben haben. Nach dieser bekannten Faktenlage stimmte die Beschwerdeführerin einer einvernehmlichen Stellenaufhebung zu, ohne zuvor eine andere Stelle angetreten oder eine entsprechende Zusicherung einer anderen Stelle erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage stellte die Beschwerdegegnerin aber zu Recht auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin in deren Gesuchanmeldung vom 26. Juli 2012 sowie auf die Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Juli 2012 und das Kündigungsschreiben vom 25. Juli 2012 ab. Selbst die im Rahmen des Einspracheverfahrens weiter eingeholte Stellungnahme der früheren Arbeitgeberin vom 3. September 2012, wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin per 16. Juli 2012 erfolgt sein soll (also nicht im gegenseitigen Einvernehmen), würde am Endergebnis nichts ändern, da die Beschwerdeführerin bei diesem Sachverhalt ihre bisherige Arbeitsstelle genauso ohne Zusicherung einer neuen Stelle verlassen hätte, was ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG gefallen wäre. Der Rechtfertigungsgrund der Unzumutbarkeit für das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle hätte mit einem entsprechenden Arztzeugnis im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG erbracht werden müssen. Gestützt auf die vorhandenen Fakten erwog die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Die Rechtmässigkeit der angefochtenen Anspruchskürzung steht somit ausser Zweifel. 4. a)Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Sie beträgt laut Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrad 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV dann vor, wenn die Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (lit. a) oder eine zumutbare Stelle abgelehnt hat

(lit. b). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Dieses darf sein Ermessen somit nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei einer Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, BGE 123 V 150 E.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 11 131 vom 12. Dezember 2012 E.4a). Die Einstellung dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll dazu anhalten, zumindest einen Teil des von ihr schulhaft verursachten Schadens finanziell selber zu tragen (CHOPARD, a.a.O. S. 169 und 172, Ziff. 3.3). Damit soll auch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 43 E.3c/aa; BGE 104 V 107 E.3c u. E.5b; VGU S 12 91 vom 27. November 2012 E.5b). b)Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und demnach eine Sanktion im untersten Bereich des schweren Verschuldens gewählt. Laut Rechtsprechung ist als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens grundsätzlich ein Mittelwert in der Skala zu wählen. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, andererseits aber auch eine angemessene Reduktion bei Vorliegen von Milderungsgründen (vgl. BGE 130 V 125 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 21. August 2006 E.4). Bei der Bemessung der Einstellungstage wurde im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat und daher grundsätzlich bereits auf ein „schweres Verschulden“ zu erkennen war. Angesichts dieser vorgegebenen Qualifikation kann die dafür „kürzest“ mögliche Einstellungsdauer von 31 Tagen objektiv also

nicht beanstandet werden, zumal auch subjektiv keine speziellen Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise ein Abweichen vom festgelegten Sanktionsraster laut Art. 45 AVIV und demnach eine Reduktion der Einstelldauer rechtfertigen würden. c)Der angefochtene Entscheid vom 16. November 2012 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 10. Dezember 2012 führt. 5.Laut Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, kostenlos, weshalb hier keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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