VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 133 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar ad hoc Coray URTEIL vom 18. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A., geboren 1971, leidet seit ca. 2002/2003 an Polyarthralgien (Gelenkschmerzen) und Polymalgien (rheumatische Vielmuskelschmerzen). Am 13. Juni 2008 meldete sie sich zum Bezug von IV-Leistungen an. Daraufhin liess die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) A. am 28. Januar 2009 psychiatrisch und am 1. April 2009 rheumatologisch beim Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) untersuchen. Im interdisziplinären Gutachten vom 30. Juli 2009 kam das IME zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht seit April 2007 eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. A._____ hielt sich vom 14. Mai 2009 bis 10. Juni 2009 zur stationären Rehabilitation in der Klinik B._____ auf. Mit Verfügung vom 6. August 2010 - welche nur ihr zugestellt wurde - wurde A._____ eine (befristete) Viertelsrente vom 1. April 2008 bis 30. September 2009 zugesprochen. Gegen diese Verfügung, welche am 25. Oktober 2010 auch dem Rechtsvertreter von A._____ mitgeteilt wurde, erhob A._____ am 29. November 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte unter anderem, es sei ihr aufgrund einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 50 % eine halbe IV-Rente ab April 2008 zuzusprechen. Dabei reichte sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C., FMH Innere Medizin, vom 22. November 2010 ein. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 anerkannte die IV-Stelle, dass gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. C. vom 22. November 2010 nicht mehr auf die Arztberichte der Klinik B._____ vom 22. Juni 2009 und 29. September 2009 abgestellt werden könne und aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A._____ die Restarbeitsfähigkeit ihrer Tätigkeit als I._____ beziehungsweise in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 1. Dezember 2009 neu abgeklärt werden müsse. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts S 10 166 vom 15. Februar 2011 wurde die

  • 3 - Beschwerde von A._____ teilweise gutgeheissen und ihr eine (befristete) halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von 50 % für die Zeit vom 1. April 2008 bis 30. September 2009 zugesprochen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. 2.Daraufhin liess die IV-Stelle ein Gutachten beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Basel einholen. A._____ wurde hierfür am 7. Dezember 2011 allgemeininternistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Im Gutachten vom 6. März 2012 kam das ABI zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht bei A._____ in ihrer angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin (ohne optimale ergonomische Arbeitsplatzbedingungen) eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bei einer Einschränkung von 30 % bestehe. Für eine adaptierte, körperlich leichte, ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe eine Einschränkung von 20 %. 3.Gestützt auf dieses Gutachten und die Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) vom 12. März 2012 erliess die IV-Stelle am 21. März 2012 einen Vorbescheid, in welchem A._____ die Verneinung des Anspruchs auf eine IV-Rente in Aussicht gestellt wurde. 4.Aufgrund des Einwandes vom 11. Mai 2012, mit welchem A._____ einen Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 30. April 2012 einreichte, holte die IV-Stelle am 24. Mai 2012 einen Bericht bei der Psychiaterin Dr. med. E._____ ein. Diese leitete die Anfrage an die behandelnde Psychotherapeutin, F._____, weiter, welche den Bericht am 11. Juni 2012 erstellte. Zu diesem Bericht holte die IV-Stelle am 14. August 2012 eine ergänzende Stellungnahme beim ABI und am 20. August 2012 beim RAD ein.

  • 4 - 5.Nachdem A._____ mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 ergänzende Ausführungen zu den Abklärungen der IV-Stelle gemacht hatte, verfügte die IV-Stelle am 24. Oktober 2012, dass A._____ keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. In ihrer Verfügung führte die IV-Stelle aus, dass bei A._____ seit September 2009 in ihrer aktuellen Tätigkeit als Anwaltssekretärin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bei ganztägiger Präsenzzeit bestehe. Bei Einrichtung eines ergonomischen Arbeitsplatzes sowie in jeder anderen optimal adaptierten Tätigkeit reduziere sich bei ganztägiger Präsenz die Einschränkung auf 20 %. Aus dem Einkommensvergleich für das Jahr 2012 bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'745.10 und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'796.10 ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'949.--, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Die IV-Stelle stützte sich bei ihren Ausführungen insbesondere auf das ABI-Gutachten vom 6. März 2012 und die ergänzende Stellungnahme des ABI vom 14. August 2012. In letzterem sei schlüssig und detailliert zum Arztbericht der Psychotherapeutin F._____ vom 11. Juni 2012 Stellung genommen worden. Überdies bestehe zwischen dem rheumatologischen Teilgutachten des ABI und dem von A._____ mit dem Einwand eingereichten Bericht von Dr. med. D._____ vom 30. April 2012 keine abweichende Beurteilung. 6.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. November 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, dass ihr - aufgrund einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von mindesten 50 % - eine halbe Invaliditätsrente ab Dezember 2009 zuzusprechen sei. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, zwecks Klärung des invaliditätsbedingten Grades der Erwerbseinbusse, ein Obergutachten bei

  • 5 - einer von der IV unabhängigen Klinik - allenfalls im Servizio Accertamento Medico (SAM) in Bellinzona - einzuholen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass das ABI-Gutachten unvollständig und widersprüchlich sei. Dies sei der Fall, weil verschiede Aspekte - darunter der Einfluss der Polyarthritis und der Kiefergelenkarthrose auf die Arbeitsfähigkeit; der Aspekt, dass sie seit September 2010 in psychiatrischer Behandlung sei und das ABI diesbezüglich keinen Bericht eingeholt habe; der Aspekt, dass gemäss Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ der Einfluss von Canabis positive Auswirkungen auf ihre Gesundheit habe und der Aspekt, dass ihre körperlichen Einschränkungen in der Alltagsbewältigung bei ihrer Arbeitsfähigkeit - im ABI-Gutachten völlig ausser Acht gelassen und nicht ausreichend in die Beurteilung miteinbezogen worden seien. Das ABI habe sich auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts (vom 15. Februar 2011) gestützt und habe erst aufgrund des Einwands der Beschwerdeführerin Berichte der behandelnden Ärzte und Psychiater miteinbezogen. Dies sei erst noch erst nach acht Monaten nach der Untersuchung und ein halbes Jahr nach Vorliegen des Gutachtens geschehen. Zudem sei die IV-Stelle offensichtlichen Widersprüchen im ABI-Gutachten nicht auf den Grund gegangen, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand ausdrücklich auf diese hingewiesen habe. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem sei das Gutachten lediglich auf seine Seitenzahl bezogen ausführlich, nicht aber inhaltlich. Diese Ansicht vertrete nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch Dr. med. D._____ in seinem Arztbericht vom 30. April 2012. 7.In der Vernehmlassung vom 15. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin schildere in ihrer Beschwerde erneut den subjektiven Ablauf der Untersuchungen im ABI

  • 6 - Basel, und füge an, dass diese Sachverhaltsdarstellung von der IV-Stelle in ihrer Verfügung auf Seite 4 anerkannt worden sei, was nicht zutreffe. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden und die medizinischen Akten liessen eine Entscheidung zu, weshalb keine weiteren Abklärungen nötig seien. Falls das Gericht anderer Auffassung sei, müsse es gemäss BGE 137 V 210 ein Gerichtsgutachten in Auftrag geben. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom

  1. Oktober 2012 betreffend IV-Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich überdies aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2009 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen wurde.
  • 7 -
  1. a)Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die IV-Stelle sei offensichtlichen Widersprüchen im ABI- Gutachten nicht auf den Grund gegangen, obwohl sie von der Beschwerdeführerin sowohl bereits im Einwand vom 11. Mai 2012 als auch in der Ergänzung des Einwandes am 1. Oktober 2012 ausdrücklich auf diese Widersprüche hingewiesen worden sei. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Die IV- Stelle hat ihre Verfügung vom 24. Oktober 2012 rechtsgenüglich begründet und sich hierbei eingehend mit dem ABI-Gutachten als auch mit dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 30. April 2012 als auch mit dem Bericht der Psychotherapeutin F._____ vom 11. Juni 2012 auseinandergesetzt. Insofern kann ihr keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Selbst wenn eine - höchstens leichte - Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte, wäre diese im
  • 8 - Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin als geheilt zu betrachten (statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen). b)Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe das Verfahren unnötig lange verzögert. Die IV-Stelle habe bereits in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 bezüglich des ersten Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 166 vom 15. Februar 2011) eingeräumt, dass aufgrund neuer Beschwerden für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 nicht mehr auf die Berichte der Klinik B._____ abgestellt werden könne und neue Abklärungen getätigt werden müssten. Obwohl sie sich zu neuen Abklärungen bereit erklärt habe, habe die IV-Stelle ein halbes Jahr (bis zum 5. Juli 2011) gewartet, um die nötigen Abklärungen in Auftrag zu geben. Zudem sei, entgegen dem ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin, das Gutachten in einem von der IV-Stelle unabhängigen Institut, namentlich dem SAM in Bellinzona, zu erstellen, das ABI beauftragt worden. Nachdem knapp zehn Monate, nachdem weitere Abklärungen in Aussicht gestellt worden seien, sei die Beschwerdeführerin noch immer nicht vom ABI kontaktiert worden. Erst nachdem sie am 1. November 2011 die IV-Stelle erneut kontaktiert und diese gebeten habe, das Verfahren voranzutreiben, habe das ABI sie mit Schreiben vom 8. November 2011 zu einer Untersuchung am 7. Dezember 2011 aufgeboten. Der Einwand betreffend Verfahrensverzögerung erweist sich als unbegründet. Der zeitliche Ablauf liegt durchaus im Rahmen des Üblichen und ist nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass die Mitteilung vom 19. Mai 2011 an die Beschwerdeführerin betreffend der Notwendigkeit medizinischer Abklärungen durch das ABI vor dem Leiturteil des Bundesgerichts BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 ausgelöst wurde, sodass auch keine Verpflichtung bestanden hätte, bei Uneinigkeit über die zu beauftragende

  • 9 - Gutachterstelle eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). c)Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle, nachdem die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid erhoben hatte, einen Bericht bei der behandelnden Psychotherapeutin einholte. Insbesondere gilt es anzumerken, dass im ABI-Gutachten vom 6. März 2012 festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. E._____ sei und ein Bericht nicht vorliege. Falls nachträglich ein Bericht eintreffe - was effektiv geschah - müsste dazu noch Stellung genommen werden (IV-act. 108, S. 14). Zu dem Bericht der Psychotherapeutin F._____ vom 11. Juni 2012 äusserte sich das ABI denn auch in der ergänzenden Stellungnahme vom

  1. August 2012, weshalb auch diese Rüge der Beschwerdeführerin nicht zu hören ist. Mit ihrer Vorgehensweise ist die IV-Stelle denn auch ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nachgekommen, nach welcher Bestimmung der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. d)Die Beschwerdeführerin rügt ferner, ihr Bruder habe sie bei der medizinischen Untersuchung im ABI Basel nicht begleiten dürfen. Tatsache sei, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung kein Anspruch auf Anwesenheit einer Vertrauensperson anlässlich einer medizinischen Begutachtung bestehe, was nicht heisse, dass diese nicht zulässig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei medizinischen Abklärungen kein Anspruch, sich durch Vertrauenspersonen begleiten zu lassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3 mit Hinweisen; BGE 132 V 443 E. 3). Dies wurde der Beschwerdeführerin denn auch mit Schreiben der IV- Stelle vom 15. November 2011 (IV-act. 107) korrekt mitgeteilt, weshalb
  • 10 - sich weitere Ausführungen zu diesem beschwerdeführerischen Vorbringen erübrigen. e)Die Beschwerdeführerin macht sodann in ihrer Beschwerde (S. 6 ff.) Ausführungen zum (subjektiven) Untersuchungsablauf beim ABI am 7. Dezember 2011. Für das Gericht ist indessen nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit dieser Schilderung zu ihren Gunsten abzuleiten versucht. Aus dem ABI-Gutachten selbst gehen keine Hinweise hervor, wonach die Untersuchung nicht korrekt durchgeführt wurde. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht relevant, wie lange die Untersuchung gedauert hat, sondern vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 3, 9C_55/2009 vom 1. April 2009, E. 3.3 mit Hinweisen).
  1. a)Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
  • 11 - Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2, mit Hinweisen). b)Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4; BGE 122 V 160 f. E. 1c; BGE 115 V 134 E. 2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Für den Beweiswert von

  • 12 - Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 352 E. 3a). 4.Im vorliegenden Verfahren muss demnach geprüft werden, ob der Arztbericht von Dr. med. D., Oberarzt Rheumaklinik K., vom

  1. April 2012 (IV-act. 113) und der Bericht der Psychotherapeutin F._____ vom 11. Juni 2012 (IV-act. 118) genügen, um das ABI-Gutachten vom 6. März 2012 und die ergänzende ABI-Stellungnahme vom 14. August 2012 zu erschüttern, sodass auf diese nicht mehr abgestellt werden kann und ein (Gerichts-)Gutachten einzuholen ist.
  2. a)Die Beschwerdeführerin wendet insbesondere ein, dass die ABI- Gutachter verschiedene Aspekte bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt hätten. Der Grund für die Neubeurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2009 sei insbesondere ihre Kiefergelenkarthrose und Polyarthritis sowie ihre psychische Verfassung gewesen. Sodann sei der Einfluss der Polyarthritis sowie der Kiefergelenkarthrose bei der Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit nahezu unberücksichtigt geblieben und bei der psychischen Erkrankung sei die Anamnese aus einer über einjährigen Behandlung - von September 2010 bis Dezember 2011 - nicht berücksichtigt worden.
  • 13 - b)Aus den ins Rechts gelegten Akten geht hervor, dass zwischen der rheumatologischen Beurteilung des ABI und dem Bericht von Dr. med. D._____ keine Divergenzen bestehen. Dr. med. D._____ hält in seinem Bericht vom 30. April 2012 (IV-act. 113) fest, dass sich der rheumatologische Teilgutachter (Dr. med. G.) seiner (Dr. med. D.) im Rahmen eines Arbeitsassessments vom 30. September 2011 vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angeschlossen habe. Zudem bewege sich die Beurteilung des ABI-Gutachters bezogen auf die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Anwaltssekretärin ebenfalls im Bereich seiner im Arbeitsassessmentbericht formulierten Leistungseinschränkung. Diesbezüglich deckten sich das ABI-Gutachten und seine Beurteilung aus rheumatologischer Sicht. In seinem Bericht zum Arbeitsassessement vom
  1. September 2011 (vgl. Bf-act. 25, S. 4) hält Dr. med. D._____ fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem aktuellen Pensum von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin ohne Probleme arbeitsfähig sei, wenn der Büroplatz nach ergonomischen Kriterien eingerichtet und eingestellt sei und die Beschwerdeführerin sich angewöhne, die Unterarme auf der Arbeitsfläche und den Rücken an der Lehne abzustützen sowie eine dynamsiche Sitzposition einzunehmen. Zudem sei ihr bei einem 100%igen Pensum eine volle Arbeitstätigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit zumutbar, wobei über den Tag gesehen zwei Stunden zusätzliche Pausen eingelegt werden müssten. Daraus resultiere eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 % aufgrund ihrer Testresultate aus dem Arbeitsassessement vom 30. September 2011. Um diese Arbeitsfähigkeit zu erreichen müssten jedoch (wohl) noch medizinisch-rehabilitative Massnahmen vorgenommen werden. Für eine andere adaptierte Tätigkeit attestierte Dr. med. D._____ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei ihr aufgrund der sich im Tagesablauf kumulierenden Beschwerden eine
  • 14 - Leistungsreduzierung von etwa 20 % zu gewähren sei, womit die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit somit bei 80 % liege. Das ABI-Gutachten vom 6. März 2012 (IV-act. 108, S. 15 ff.) hält aus rheumatologischer Sicht fest, dass für eine ergonomisch optimal angepasste Tätigkeit mit körperlich nur leichter Belastung und mit der Möglichkeit zum regelmässigem Wechsel der Körperposition die Arbeitsfähigkeit lediglich im Sinne einer Leistungsverminderung von 20 % eingeschränkt sei, woraus sich aus dieser Beurteilung ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 80 % ergebe. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin hält das ABI-Gutachten weiter fest, dass aufgrund der monotonen Körperhaltung, welche sich ungünstig auf die Problematik im Nacken- Schultergürtelbereich auswirke, sich eine Einschränkung von 30 % ergebe. Eine objektivierbare Verschlechterung des klinischen Bildes in den letzten zweieinhalb Jahren könne aufgrund der Aktenlage und der aktuellen klinischen Befunde nicht bestätigt werden (IV-act. 108, S. 21). Insgesamt lässt sich folglich kein Widerspruch zwischen den Beurteilungen des ABI-Gutachtens vom 6. März 2012 und dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 30. April 2012 bezüglich der rheumatologisch bedingten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausmachen. Inwiefern die ABI-Gutachter die Polyarthritis und die Kiefergelenkarthrose und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtig haben sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die ABI-Gutachter haben sich im rheumatologischen Teilgutachten sehr wohl mit diesen Aspekten und den Vorakten auseinandergesetzt (vgl. IV-act. 108, S. 16 ff.). Insgesamt ist somit die ABI-Beurteilung bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht und der rheumatologischen Beurteilung der geklagten Leiden der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar und nicht zu

  • 15 - beanstanden. Es ist folglich auch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle diesbezüglich keine weiteren Abklärungen angeordnet hat. c)Nicht zu beanstanden ist ebenfalls die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im psychiatrischen ABI-Teilgutachten vom 6. März 2012 (IV-act. 108, S. 14 f.) und der ergänzenden psychiatrischen Beurteilung vom 14. August 2012 (IV-act. 121), welche das ABI als Stellungnahme zum Bericht der Psychotherapeutin F._____ vom 11. Juni 2012 ausfertigte. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann auf die nachfolgenden Erwägungen 7, 8 und 9 verwiesen werden, in welchen auf diese Problematik näher eingegangen wird. Bezüglich der Äusserungen von Dr. med. D._____ zur psychiatrischen Beurteilung des ABI-Gutachtens sei lediglich angemerkt, dass Dr. med. D._____ als Rheumatologe nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die psychiatrischen Aspekte zu beurteilen, weshalb seinen diesbezüglichen Bemerkungen keine massgebende Relevanz beizumessen ist.

  1. a)Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das ABI-Gutachten sei nicht widerspruchsfrei, weil der psychiatrische Teilgutachter von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Auf Seite 11 des Gutachtens vom
  2. März 2012 halte der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin von ca. 1989 bis 2004 Drogenprobleme gehabt habe und 2006 noch im Methadonprogramm gewesen sei. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass sie seit Mitte der 90-er Jahre „clean“ sei und seither keine harten Drogen mehr konsumiere. Sie rauche Zigaretten und konsumiere erst seit 2006 gelegentlich Canabis. Hierzu gilt es Folgendes anzumerken: Die von der Beschwerdeführerin gerügten Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, Dr. med. H._____, beziehen sich auf die Angaben, welche die Beschwerdeführerin
  • 16 - unter dem Titel „subjektiven Angaben“ zu ihren aktuellen Beschwerden selbst gemacht hat. Die Angaben basieren demnach auf den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter (IV-act. 108, S. 11). In der psychiatrischen Beurteilung nimmt der Gutachter Bezug auf die Akten und hält fest, dass bei der Beschwerdeführerin bis ins Jahr 1996 intravenöser Drogenkonsum in Form von Heroin und Kokain dokumentiert sei (IV-act. 108, S. 13), was sich somit als zutreffend erweist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gutachter gehe diesbezüglich von einem falschen Sachverhalt aus, zielt somit ins Leere und ist unbegründet und führt nicht dazu, dass nicht mehr auf das psychiatrische ABI-Teilgutachten von Dr. med. H._____ abgestellt werden könnte. b)Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, der psychiatrische Gutachter habe den Cannabiskonsum beziehungsweise die THC- Einnahme einzig als negative Auswirkung auf die depressive Symptomatik erachtet und den positiven Einfluss des Cannabiskonsums bei Patienten, welche über ausgeprägte Verspannungen und Spasmen klagen würden, völlig ausser Acht gelassen. Auch dieser Einwand ist unbegründet, hält der psychiatrische Gutachter diesbezüglich lediglich fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein anhaltender Cannabiskonsum bestehe, der sich „theoretisch verschlechternd auf die depressive Symptomatik auswirken könne“ (IV-act. 108, S. 13). Hinweise, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, von den ABI-Gutachtern faktisch als Simulantin, drogenabhängige und therapieresistent Person hingestellt worden sei, lassen sich aus dem ABI-Gutachten vom 6. März 2012 nicht entnehmen.
  1. a)Dem ABI-Gutachten vom 6. März 2012 (IV-act. 108, S. 13) lässt sich als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine leichte
  • 17 - depressive Episode (ICD-10 F32.0) und ein Status nach intravenösem Drogenkonsum, inklusive Morphin und Methadonprogramm, weiterhin regelmässiger Cannabiskonsum und Nikotinabsus (ICD-10 F19.1) entnehmen. Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten keine gestellt. Die Psychotherapeutin F._____ diagnostizierte ihrerseits im Bericht vom 11. Juni 2012 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung bei rheumatologischer Erkrankung in den Kiefergelenken, bestehend mindestens seit 2007. b)Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung und deren Voraussetzungen für die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess hielt das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 130 V 352 in der Erwägung 2.2.2 (mit weiteren Hinweisen) fest, dass unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen könnten. Sie fielen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sei, wenn es darum gehe, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügten mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr müsse im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar seien, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse.

  • 18 - aa)Weiter ist dem genannten Leitentscheid in Erwägung 2.2.3 zu entnehmen, dass das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung sei, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermöge nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz falle nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweise, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen seien - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar sei (vgl. BGE 130 V 353 f. E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGE 131 V 50 E. 1.2). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setze das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprächen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch

  • 19 - aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (vgl. BGE 130 V 354 f. E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGE 136 V 281 f. E. 3.2.1). bb)Das Bundesgericht hielt im genannten Leitentscheid weiter fest, dass sofern die psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht genüge, obliege der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfüge, die es ihr erlaubten, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend sei, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit habe, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. BGE 130 V 355 E. 2.2.4, mit Hinweisen). c)Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nach dem Gesagten eine Vermutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und

  • 20 - konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aber unzumutbar machen, weil die versicherte Person dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend kann aber auch das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien sein (vgl. BGE 137 V 67 f. E. 4.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2). Vorliegend gilt es somit zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien vorliegen. d)Primär stellt sich die Frage, ob nach Lage der Akten mit der zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - welche vorliegend unbestritten ist - diagnostizierten (leichten) depressiven Störung eine psychische Komorbidität nach Massgabe der Rechtsprechungsgrundsätze vorliegt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011, 8C_1039/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.1). Eine solche Komorbidität führt indessen nur dann zur ausnahmsweisen Unzumutbarkeit, eine somatoforme Schmerzstörung und deren Folgen überwinden zu können, wenn sie erheblich (in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer) ist. Mithin erforderlich ist eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens, welcher unabhängig von der somatoformen Schmerzstörung als erhebliche psychische Komorbidität ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen lässt (vgl. BGE 127 V 294

  • 21 - sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_857/2009 vom 23. März 2010 E. 4.2, 8C_930/2008 vom 28. April 2009 E. 3.2.2). Es darf sich mit anderen Worten bei den depressiven Stimmungslagen nicht um (reaktive) Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung, sondern es muss sich um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handeln, damit ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung geschlossen werden kann (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.1).

  1. a)Dr. med. H._____ bezeichnet in seinem psychiatrischen ABI- Teilgutachten vom 6. März 2012 die leichte depressive Episode der Beschwerdeführerin als eigenständige Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 108 S. 14). Dies deutet im Zusammenhang mit der ebenfalls separat aufgeführten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung grundsätzlich auf eine mitwirkende psychische ausgewiesene Komorbidität gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3 hin. Hingegen fehlt es hierfür im vorliegenden Fall an der vom Bundesgericht geforderten erheblichen Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. In der Regel haben leichte depressive Episoden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im vorliegenden Fall wurde zudem die leichte depressive Episode erstmals im ABI-Gutachten vom 6. März 2012 diagnostiziert. In früheren (Arzt-)Berichten und aus den Akten lassen sich keine Hinweise auf depressive Episoden entnehmen. Im Bericht der Psychotherapeutin F._____ vom 11. Juni 2012 - also nur gerade drei Monate später - wird die leichte depressive Episode sodann bereits nicht mehr erwähnt. Somit fehlt es bereits am Kriterium der erforderlichen Dauer für die Begründung einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung im Sinne obiger Erwägung 7d, weshalb die Voraussetzungen hierfür schon aus diesem Grund nicht gegeben sind. Es ist somit nicht zu beanstanden,
  • 22 - dass Dr. med. H._____ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneint hat. b)Psychotherapeutin F._____ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 11. Juni 2012 (IV-act. 118) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne eine zusätzliche psychiatrische Diagnose mit deutlichem Schweregrad und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss ihrem Bericht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche ab Oktober 2012 auf 60 % erhöht und anschliessend noch stufenweise weiter erhöht werden könne. Diese von der Psychotherapeutin gestellte Diagnose vermag die vom Bundesgericht erstellten Kriterien für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht zu begründen. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die von Dr. med. H._____ in der ABI- Stellungnahme vom 14. August 2012 wiedergegebene Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Psychotherapeutin F._____ sei falsch, nichts zu ändern. Dr. med. H._____ hat in der ABI-Stellungnahme effektiv angegeben, dass die Psychotherapeutin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % - anstelle von richtigerweise 50 % - in der angestammten Arbeitstätigkeit attestierte habe. Hingegen hat Dr. med. H._____ in seiner Stellungnahme vom 14. August 2012 richtig wiedergegeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab Oktober 2012 möglich sei und diese dann weiter gesteigert werden könne. Insgesamt ändert auch der Umstand, dass der Psychotherapeutin F._____ die Frage zu den Kriterien der Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung (Förster-Kriterien) nicht gestellt wurde, nichts daran, dass ihr Bericht die ABI-Gutachten nicht zu erschüttern vermag. Die Prüfung der vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien ist eine Rechtsfrage, welche vom Rechtsanwender beurteilt werden muss (vgl. dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.5 mit weiteren Hinweisen).

  • 23 - c)Vorliegend kann somit weder aus dem Bericht von Dr. med. D._____ noch aus dem Bericht der Psychotherapeutin F._____ auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung aufgrund einer psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer geschlossen werden. Es bleibt somit praxisgemäss das Vorhandensein der vom Bundesgericht entwickelten, anderen qualifizierten, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllten Kriterien zu prüfen (vgl. vorne Erwägung 7b/aa).

  1. a)Bezüglich der anderen in Erwägung 7b/aa aufgeführten Kriterien gilt es mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich dasjenige einer (1) chronischen körperlichen Begleiterkrankung ausgewiesen ist, welches zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bei einer leichten adaptierten Tätigkeit führt. Namentlich wird im rheumatologischen Teilgutachten des ABI Basel vom
  2. März 2012 von Dr. med. G._____ festgehalten, dass als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes mulilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) in Form eines zervikospondylogenen und zervikozephalen Syndroms mit vorwiegend myofaszialer Schmerzausdehnung in den Schädel sowie den kranialen Oberkörper, einer Polygarthralgien bei geringer Tendenz zu Hyperlaxität und eines myoarthropathisches Schmerzsyndroms bei fortgeschrittener Arthrose beider Kiefergelenke (MRI 01/2011) und mit myofaszialer Schmerzausdehnung in den Gesichts- und Halsbereich vorliege. Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Systemaffektion lägen hingegen nicht vor (IV-act. 108, S. 15 ff.). Aus den ins Recht gelegten Akten geht indessen nicht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein (2) ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliegt. Es lässt sich zwar ein gewisser sozialer Rückzug feststellen, die
  • 24 - Beschwerdeführerin geht aber nach wie vor zu 50 % ihrer Arbeitstätigkeit als Anwaltssekretärin nach und hat auch Kontakt zu ihren Eltern (IV-act. 108, S. 14). Dass bei der Beschwerdeführerin ein (3) verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) ausgewiesen wäre, lässt sich aus den Akten ebenso wenig entnehmen wie auch das Vorliegen eines (4) unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen. Bezüglich letzterem Punkt gilt es noch anzumerken, dass sowohl die ABI-Gutachter als auch die Psychotherapeutin die Fortführung der psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung empfehlen und damit nicht von unbefriedigenden Behandlungsbemühungen gesprochen werden kann. Solche ergeben sich aus den Akten nicht. Das Vorliegen nur eines Kriteriums - vorliegend dasjenige der chronischen körperlichen Begleiterkrankung - genügt nicht, um die von der Rechtsprechung geforderte, nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung zu bejahen. Das Bundesgericht verlangt ausdrücklich die ausgeprägte Erfüllung mehrerer der genannten Kriterien damit - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen sind (BGE 137 V 64 f. E. 4.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2). b)Demzufolge steht aus rechtlicher Sicht im Ergebnis fest, dass keine hinreichenden Gründe vorliegen, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlauben, trotz ihrer Schmerzen in einer adaptierten Tätigkeit gemäss der Begutachtung des ABI Basel vom 6. März 2012 ganztägig mit einer Einschränkung von 20 % tätig zu sein.

  • 25 - c)Insgesamt vermögen somit weder der Bericht von Dr. med. D._____ vom

  1. April 2012 noch der Bericht der Psychotherapeutin F._____ vom 11. Juni 2012 das ABI-Gutachten vom 6. März 2012 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14. August 2012 zu erschüttern. Das ABI-Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Darauf ist abzustellen. Auf weitere medizinische Abklärungen, insbesondere auf die Einholung des in der Beschwerde eventualiter beantragten Gutachtens ist zu verzichten, da hiervon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b; BGE 124 V 90 E. 4b). 10.Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei merkwürdig, dass das ABI beziehungsweise die IV-Stelle im März 2012 beziehungsweise im Oktober 2012 - also nach über zwei Jahren - zum Schluss gelange, dass was anlässlich der ABI-Untersuchung im Dezember 2011 festgestellt worden sei auch für die zweieinhalb Jahre zuvor, also ab Juni 2009 beziehungsweise September 2009, Geltung habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise auf einen schwankenden Gesundheitszustand ab Dezember 2009 bis zur Untersuchung im ABI Basel im Dezember 2011 entnehmen. Die IV-Stelle hält in ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2012 zu Recht fest, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen ist, dass seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Dezember 2009 (vgl. dazu den Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 22. November 2010, IV-act. 88) der
  • 26 - Gesundheitszustand konstant geblieben ist. Dies geht auch aus den verschiedenen Berichten der Rheumaklinik K._____ vom (vgl. Bf-Akten, act. 25) hervor. Anderslautende Hinweise ergeben sich aus den Akten nicht. 11.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verfügung der IV- Stelle vom 24. Oktober 2012 rechtmässig ist und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 12.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin zu überbinden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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