S 12 131 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1.... bezieht seit dem 1. Oktober 1995 eine ganze Invalidenrente. Aufgrund von Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch - namentlich in Form einer Observation des Beschwerdeführers in der Zeit vom 2. bis 11. Juli 2012 – wurde der Rentenanspruch in Frage gestellt. Ein Konfrontationsgespräch am 24. Oktober 2012 wurde vom Beschwerdeführer vorzeitig abgebrochen. Daraufhin verfügte die IV-Stelle des Kantons Graubünden mittels Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2012 die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente (Rentenrevision). 2.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Verfügung vom 25. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Rente wieder auszurichten. Weiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Erlass der definitiven Rentenverfügung zu sistieren. 3.In der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung sei ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach eine vorläufige Verfügung, die unter Vorbehalt des endgültigen Ergebnisses der laufenden Abklärungen ergangen sei. Sie stelle damit eine Zwischenverfügung dar, welche im konkreten Fall nicht anfechtbar sei.
4.In seiner Replik vom 17. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer erneut, das vorliegende Verfahren sei bis zum Erlass der definitiven Rentenverfügung zu sistieren. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die bisherige Rente wieder auszurichten. 5.In ihrer Duplik vom 21. Dezember 2012 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Anträgen fest, mit Verweis auf die im Rahmen der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2012 vorgebrachten Ausführungen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2012, wodurch die vorsorgliche Renteneinstellung gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt wurde. Strittig und zunächst zu prüfen ist, ob es sich bei diesem Entscheid um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt. 2.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die IV-Stelle in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) grundsätzlich zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, wozu auch die Anordnung der vorsorglichen Renteneinstellung zählt (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010, E. 2 mit Hinweisen). Die vorliegend zu beurteilende vorsorgliche Massnahme erging im Rahmen eines Revisionsverfahrens und bedeutete die nur vorübergehende Einstellung der Rentenzahlung mit eventueller Nachleistungspflicht bei entsprechendem Ausgang des Hauptverfahrens. Der Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2012 stellt deshalb eine Zwischenverfügung dar. 3. a)Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Bei Zwischenverfügungen gilt – auch in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten – die besondere Eintretensvoraussetzung analog Art. 46 VwVG (vgl. VGU S 07 79, E. 1a; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 56 N 9). Danach sind Zwischenverfügungen nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Die zweite Variante fällt vorliegend offensichtlich nicht in Betracht, weshalb zu prüfen bleibt, ob durch die Renteneinstellung beim Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. b)Aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung werden dem Beschwerdeführer vorläufig keine Renten mehr ausbezahlt. Würde diese Massnahme vorliegend unterbleiben, so könnte der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung beziehen. Damit käme er unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, die er gegebenenfalls zurückzuerstatten hätte. Die Beschwerdegegnerin hat ein Interesse daran, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGE 105 V 266, 269 E. 3). Sollte sich im Revisionsverfahren ergeben, dass die Rente nicht eingestellt oder gekürzt wird, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2012, E. 1.2), womit der
Beschwerdeführer – wenn auch erst nachträglich – zu den ihm zustehenden Geldern käme. Andererseits stellt die vorläufige Renteneinstellung einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation des Beschwerdeführers dar. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Renteneinstellung steht dem genannten Interesse der Beschwerdegegnerin das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu werden. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht (BGE 105 V 266, 269 f. E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2007 vom 22. August 2007, E. 2.3). Aufgrund der Ergebnisse der Observation des Beschwerdeführers kann jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage nicht gesagt werden, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bezüglich einer Invalidenrente (in der ursprünglichen Höhe) mit grosser Wahrscheinlichkeit weiter besteht. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt deshalb das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Rentenanspruch. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist vorliegend somit nicht erfüllt. c)Somit gilt es festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2012 betreffend vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Daher kommt eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens von vornherein nicht in Frage. 4.Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) für die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- aufzukommen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.