VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 129 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Gross URTEIL vom 25. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen B. Kranken- und Unfallversicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - schwerdeführer wegen fehlender orthotechnischer Hilfsmittel Spätfolgen wie Arthrosen oder Belastungsschäden erleide. Im Urteil 8C_191/2011 beschränke sich das Bundesgericht auf den Wortlaut von Art. 21 UVG. Konsequenterweise müsste das Bundesgericht dann aber auch Art. 19 UVG nach dessen Wortlaut auslegen, da beide Bestimmungen inhaltlich und systematisch miteinander verknüpft seien. Eine wörtliche Auslegung von Art. 19 Abs. 2 UVG würde dazu führen, dass die Heilbehandlung nur dahinfalle, wenn eine Rente zugesprochen werde. Da der Beschwerde- führer keine Rente beziehe, könne sein Anspruch auf Heilbehandlung nicht untergehen. Diese Interpretation ergebe sich sowohl aus der franzö- sischen wie auch der italienischen Fassung des Gesetzes. Die wörtliche Auslegung von Art. 19 UVG führe ebenfalls nicht zum vom Gesetzgeber gewünschten Erfolg. Die beiden Art. 19 und Art. 21 UVG seien somit te- leologisch auszulegen. Das Bundesgericht lege Art. 19 UVG in konstanter Rechtsprechung danach aus (8C_403/2011). Art. 19 UVG lege die Grund- lage, Leistungen nach Art. 10 UVG zeitlich zu beschränken und um den Fall von der Behandlungs- in die Rentenphase zu überführen. Dazwi- schen stehe die Rentenprüfung. Der Gesetzgeber habe dabei erkannt, dass auch nach der Rentenprüfung Heilbehandlungen notwendig werden könnten. Laut Botschaft zum Unfallversicherungsgesetz von 1976 sei mit Art. 21 UVG diese Möglichkeit erweitert worden. Der Gesetzgeber habe diesen Anspruch aber auf Berufskrankheiten, Rückfälle und Spätfolgen, die Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und der Verhinde- rung von weiteren Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes be- schränken wollen. Der Sinn und Zweck von Art. 21 UVG sei demnach, Heilungskosten nach dem Behandlungsabschluss nur noch zu gewähren, wenn damit eine Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit er- zielt werden könne. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben, da der Beschwerdeführer auf orthopädische Hilfsmittel zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit angewiesen sei. Selbst ein zu 100 % Erwerbsunfähiger
5 - habe Anspruch auf Hilfsmittel laut Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, wenn es sei- nen Gesundheitszustand vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren könne. Es sei deshalb nicht einzusehen, wieso derjenige, der mit einer Heilbehandlung seine volle Erwerbsfähigkeit erhalten könne, die Kosten dafür selber tragen sollte. Art. 21 UVG beziehe sich nach Wortlaut und Sinn auf die Rentenphase. In dieser Phase gälten für die Übernahme von Heilbehandlungskosten andere Regeln. Art. 21 UVG beziehe sich also nicht auf die Behandlungsphase. Dieser Begriff diene im Sinne einer Zeit- angabe lediglich dazu, die einschränkende Übernahme von Heilungskos- ten gegenüber der Behandlungsphase abzugrenzen. Die Behandlungs- phase sei „nach Festsetzung einer Rente“ somit nicht materielle Voraus- setzung, damit überhaupt ein Anspruch auf Heilbehandlung entstehe. Auch eine historische Auslegung führe zu keinem anderen Schluss. In der Botschaft bestünden auch keine Hinweise, dass eine andere Versiche- rung für die Unfallfolgen aufkommen müsste, sofern kein Rentenanspruch entstehe. 6.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde. Laut Dr. med. D._____ seien die orthopädische Schuhzurichtung und die Spezialschuhe durch Schuheinlagen ersetzbar. Aus dem Titel zu Art. 21 UVG wie auch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 UVG ergebe sich, dass der Anspruch auf Heilbehandlung eine Rente voraus- setze. Art. 21 UVG sei auch nicht mehr anwendbar, sobald die Rente ein- gestellt werde. Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG erfordere mindestens eine teilwei- se Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei wieder voll arbeitsfähig und es sei ihm keine Rente zugesprochen worden. Die notwendige Heil- behandlung gehe somit zulasten der obligatorischen Krankenversiche- rung (Art. 32 KVG). Vorbehalten bleibe einzig ein allfälliger Anspruch auf Heilbehandlung aufgrund von Art. 11 UVV in Verbindung mit Art. 10 UVG. Im konkreten Fall liege aber weder ein Rückfall noch lägen Spätfolgen
6 - vor. Es sei nicht belegt, dass überhaupt kein Sozialversicherer Leistungen erbringe. Zwar erbringe die obligatorische Krankenversicherung keine Leistungen für Schuheinlagen, unter Umständen aber für Therapieschu- he. Allenfalls bestehe ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Die Klärung dieser Frage sei hier nicht entscheidend. Der Wortlaut von Art. 21 UVG sei klar. Der französische Wortlaut verwende den Begriff „lorsque“ (wenn) und bringe damit zum Ausdruck, dass eine Rente die Bedingung für Pflegeleistungen und eine Kostenvergütung sei. Die wörtli- che Auslegung von Art. 21 UVG führe nicht dazu, dass die Heilbehand- lung nur dahinfalle, wenn eine Rente ausgesprochen werde. Laut Wort- laut fielen Heilbehandlung und Taggeld bei der Rentenfestsetzung dahin. Dies schliesse nicht aus, dass vorübergehende Leistungen auch ohne Rentenzuspruch eingestellt werden könnten. Massgeblicher Zeitpunkt sei die Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung und eine Rente (BGE 134 V 109 E.4.1). Die vom Beschwerdeführer dargelegte teleologi- sche Auslegung widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Der italienische Wortlaut von Art. 21 UVG stehe mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht im Einklang. Auch die vom Beschwerdeführer dar- gelegte historische Auslegung finde in den Materialien keine Stütze. Die Auslegung des Unfallversicherungsrechts dürfe nicht so sein, dass alle Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit einem Unfall stünden, zwingend durch die Unfallversicherung zu decken wären. 7.In der Replik äusserte sich der Beschwerdeführer noch zur Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die orthopädische Schuhzurichtung und die Spezialschuhe – laut Beurteilung von Dr. med. D._____ - durch Schuheinlagen ersetzt werden könnten. Laut Dr. med. D._____ müsse ein Orthopädieschuhmacher die technische Umsetzung beurteilen. Gemäss Auskunft des Orthotechnikers G._____ vom 25. Oktober 2012 sei es aber nicht möglich, die unfallbedingten Einschränkungen nur mit Schuheinla-
7 - gen zu korrigieren. G._____ werde zum Zeugenbeweis offeriert. Orthesen würden von der obligatorischen Krankenversicherung lediglich zur vor- übergehenden Anwendung übernommen. Schuheinlagen würden keine Pflichtleistungen darstellen. Die Voraussetzungen nach der Krankenpfle- ge-Leistungsverordnung seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer ständig auf Hilfsmittel angewiesen sei. Die Abwälzung der Kosten auf die Invalidenversicherung sei nicht opportun und vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. Aus Sicht des Gesetzgebers sei es nicht sinnvoll, den- jenigen, der aufgrund medizinischer Hilfsmittel eine volle Erwerbsfähigkeit erlangen könne, bezüglich der Kosten anders zu behandeln als denjeni- gen, der trotz Hilfsmittel nur 90 % der Erwerbsfähigkeit erreichen könne. Das Bundesgericht lege Art. 21 UVG nur nach dessen Wortlaut aus. Der Wortlaut führe aber zu einem derart stossenden Ergebnis, dass der Sinn von Art. 21 UVG im Zusammenhang mit Art. 19 UVG zu ergründen sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin fielen die Heilbe- handlungen nicht mit der Rentenfestsetzung dahin, sondern mit dem Ren- tenbeginn. Wenn keine Rente fliesse, dürften nach dem Wortlaut auch die Heilbehandlungen nicht dahin fallen. 8.In der Duplik hielt die Beschwerdegegnerin noch fest, dass auf die Ein- vernahme des Orthotechnikers G._____ zu verzichten sei, zumal dessen Auffassung bereits aktenkundig sei. Der Beschwerdeführer habe nur eine unvollständige Wiedergabe des Inhalts von Ziff. 23 der kommentierten Mittel- und Gegenständeliste angeführt. Es sei nicht massgeblich, was dem Beschwerdeführer opportun erscheine oder was nach seiner Ansicht vom Gesetzgeber beabsichtigt werde. Massgeblich sei vielmehr nur, dass laut Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel bestehe, die unter anderem für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt würden.
8 - Orthesen, Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen seien auf der Hilfsmittelliste aufgeführt. Die Praxis des Bundesgerichts sei klar und in der Lehre unwidersprochen. Art. 21 UVG nenne als Voraussetzung der Heilbehandlung die Rentenfestsetzung. Nach Lehre und Rechtsprechung setze der Anspruch auf Heilbehandlung somit eindeutig eine Rente vor- aus. 9.Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht alsdann noch diverse Rechnungen von G._____ Orthopädie- Schuhtechnik vom 30. Dezember 2012 nach. Daraus ergebe sich, dass die Schuhe des Beschwerdeführers Sonderanfertigungen seien und das Produkt nur für den Beschwerdeführer hergestellt werde. Für zwei paar Halbschuhe müsse der Beschwerdeführer über Fr. 2‘000.-- selber bezah- len, obwohl er gegen die Unfallfolgen obligatorisch unfallversichert sei. 10.Die Beschwerdegegnerin nahm zur nachgereichten Eingabe des Be- schwerdeführers keine Stellung mehr. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 31. Okto- ber 2012, worin die Beschwerdegegnerin ihre frühere Verfügung vom 6. Juli 2012 betreffend Einstellung von Unfallversicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2012 bestätigt und somit weitere Leistungen (inkl. Kosten- übernahme für Heilbehandlungen) aus dem Unfallversicherungsgesetz (UVG; SR 832.20) abgelehnt hat.
9 - handlung durch den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver- sicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbe- ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versiche- rer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der ärztlichen Behandlung noch eine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden- rente und/oder Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_403/ 2011 vom 11. Oktober 2011 E.3.1.1). Das Unfallversicherungsgesetz unterscheidet somit laut Art. 19 Abs. 1 UVG zwischen einer Behandlungs- und einer Rentenphase. Auch nach der Festsetzung einer Rente kann aber noch eine Heilbehandlung notwendig werden. Pflegeleistungen können während des Rentenlaufs indessen nur gewährt werden, wenn die in Art. 21 UVG genannten Vor- aussetzungen erfüllt sind (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversi- cherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 277, 373 und 382 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E.5.1). b)Strittig und zu klären ist hier einzig, ob sich ein weiterer Anspruch auf Heilbehandlung auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG stützen kann, da der Be-
10 - schwerdeführer unzweifelhaft weder an einer Berufskrankheit (lit. a) oder an einem Rückfall bzw. an Spätfolgen (lit. b) des Unfallereignisses vom T._____ leidet, noch vollständig erwerbsunfähig ist (lit. d; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E.3.2). Nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 UVG wird vorausgesetzt, dass die entspre- chenden Leistungen nach der Festsetzung der Rente einem Bezüger ausgerichtet werden. Die Bestimmung gemäss lit. c bezieht sich demnach eindeutig auf Personen, die bereits eine Rente beziehen, aber noch er- werbsfähig sind, also einen Invaliditätsgrad zwischen 10 % und weniger als 100 % aufweisen (bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit käme lit. d zur Anwendung). Diese Interpretation ergibt sich auch bei Konsultation der französischen und der italienischen Fassung von Art. 21 Abs. 1 UVG (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E.5.2). Es ist jeweils – überall – von einer Situation nach der Rentenfest- setzung die Rede. Andere Interpretationsmöglichkeiten bestehen nicht. Zum gleichen Ergebnis ist auch die herrschende Lehre gelangt. Nach MAURER (a.a.O. S. 387) ist Art. 21 UVG nicht mehr anwendbar, sobald ei- ne Rente eingestellt wird, weil sie z.B. revisionsweise aufgehoben wurde. Umso weniger besteht ein Anspruch einer versicherten Person, der gar nie eine Rente zugesprochen wurde, weil sie keine (oder nur eine sehr geringe von weniger als 10 %) Erwerbsunfähigkeit ausweist. In der Litera- tur wird gar noch präzisiert, dass eine Rentenverfügung in Rechtskraft erwachsen sein müsse, um allenfalls Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 UVG beanspruchen zu können (vgl. JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGRIT MOSER- SZELESS, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, 2. Aufl., Basel 2007, N. 211 ff. S. 910 Fn. 373). Auch das ehemalige Eidgenössische Versicherungsge- richt (EVG) hatte schon mit Urteil U 368/01 vom 9. April 2002 E.7b/bb ausgeführt, dass Leistungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht in Frage kämen, weil dem Versicherten bis anhin gar keine Invalidenrente
11 - ausgerichtet werde. Ebenso bekräftigte das EVG im Urteil U 12/04 vom
12 - ärztliche Heilbehandlung mit Nachkontrolle vom 16. März 2011 für abge- schlossen bzw. beendet erklärte und festhielt, dass für den angestamm- ten Beruf als Physiotherapeut keine Einschränkungen mehr bestünden (vgl. Bg/act. 108). Aus demselben Grunde schloss die IV-Stelle drei Mo- nate später die bis dahin gewährten Massnahmen betreffend beruflicher Umschulung mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ab. Zur Begründung wurde dabei klargestellt, dass der Beschwerdeführer die vor dem Unfall vom T._____ ausgeübte Tätigkeit als Physiotherapeut wieder ohne Einschrän- kungen, d.h. zu 100 % ausüben könne (vgl. Bg/act. 109). Aufgrund dieser eindeutigen Ausführungen durfte die Beschwerdegegnerin aber auch oh- ne Weiteres davon ausgehen, dass keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustands mehr zu erwarten sei und deshalb der Fall aus unfall- versicherungsrechtlicher Sicht per Ende Jahr (2011) abgeschlossen wer- den könne. Damit ist auch der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Heilbehandlungen nach Art. 10 UVG dahingefallen (vgl. dazu auch vorne Erwägung 2a). c)Der Auffassung des Beschwerdeführers zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG – wie auch Art. 19 UVG – kann sich das Gericht nicht ansch- liessen. Der Wortlaut von Art. 21 UVG und die dazu entwickelte Recht- sprechung des Bundesgerichts sind dazu eindeutig (vgl. vorne Erwägung 2b). Nach dieser konstanten Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Heil- behandlung im Sinne von Art. 21 UVG immer eine Rente voraus; eine solche wurde dem Beschwerdeführer vorliegend indessen unbestritte- nermassen nicht zugesprochen. In beiden zitierten Bundesgerichtsurteilen (8C_191/2011 vom 16. September 2011 E.5 und 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E.3) lag eine analoge Ausgangslage vor, da auch dort kei- ne der versicherten Personen einen Anspruch auf eine Rente hatte. An dieser gefestigten Gerichtspraxis ändert auch der Hinweis des Beschwer- deführers auf die gesetzlichen Materialien (vgl. dazu Botschaft zum Bun-
13 - desgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, S. 191 f.) nichts, da sich daraus nichts ergibt, was die Auffassung des Beschwerde- führers tatsächlich stützen könnte. Ferner widerspricht die vom Be- schwerdeführer dargelegte (teleologische) Auslegung auch dem klaren Wortlaut von Art. 21 UVG, und zwar unabhängig von der jeweils gewähl- ten Landessprache (zu den Auslegungsmethoden: vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 9C_35/2011 vom 6. September 2011 E.5.1). d)Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin somit den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten über das Datum vom 1. Januar 2012 hinaus gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zu Recht abgelehnt hat. e)Die weitere Frage, ob die orthopädischen Schuhzurichtungen und Spezi- alschuhe durch Einlagen ersetzt werden können, ist damit nicht mehr fall- relevant. Die entsprechenden Stellungnahmen von Dr. med. D._____ vom