VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 128 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter- in Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 12. Dezember 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - densangepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit um 30 % reduzierter Leistung bestehe. 3.Am 15. November 2012 erhob A._____ (Beschwerdeführerin) Beschwer- de gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2012 und beantragte, diese sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2012 eine Vier- telsrente auszurichten. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin die Kosten des Haushaltsgutachtens in der Höhe von Fr. 2‘600.-- zu ersetzen. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Gutachterin in der von der Beschwerdeführerin veranlassten Haushalts- abklärung der X._____ vom 14. August 2012 gestützt auf die SAKE- Daten eine Einschränkung im Haushalt von 48 % festgestellt habe, während die IV-Stelle von einer Einschränkung von 27 % ausgehe. Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass die Gewichtung der Aufgabenberei- che in der Abklärung der IV-Stelle nicht transparent sei, dass jeweils eine grosse Spannweite angegeben werde, innert welcher die Gewichtung oh- ne Mitwirkung der Beschwerdeführerin festgelegt worden sei. Die Ge- genüberstellung der Gewichtung der IV-Stelle und der Daten gemäss SAKE ergebe zum Teil erhebliche Abweichungen beispielsweise in den Bereichen Wäsche- und Kleiderpflege und Betreuung (unter Verweis auf die Stellungnahme der X._____ zum Abklärungsbericht der IV-Stelle, S. 5). So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Wäschepflege doppelt gewichtet werde, während im Bereich Verschiedenes die Gewichtung 11 % anstatt 7.6 % gemäss SAKE betrage. Ein wesentlicher Kritikpunkt betreffe sodann die Gewichtung der Kinderbetreuung. Der Aufwand für die Kinderbetreuung betrage für eine nichterwerbstätige Mutter mit zwei Kindern gemäss SAKE 26.5 %. Die IV-Stelle gehe dahingegen von einer Gewichtung von 15 % aus, wobei die Spannweite auch hier 0 % - 30 % betrage. Weiter wurde von der Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Sachverhaltsfeststellung von der IV-Stelle nicht korrekt und nicht umfas-
4 - send erfolgt sei. Die Angaben über den Gesundheitszustand und die Ein- schränkungen seien unsystematisch über die Abklärung verteilt. So werde beispielsweise die relevante Gleichgewichtsstörung lediglich unter der Rubrik Hilfsmittel angeführt, während in den Bewertungen entsprechende Hinweise fehlten. Zudem sei bei der Abklärung kein Zusammenhang zu den medizinischen Berichten hergestellt worden. Auch seien verschiede- ne Sachverhaltselemente unrichtig festgestellt worden beziehungsweise fehlten gänzlich (unter Verweis auf die unversiegelte Treppe, den Holzbo- den im Wohnzimmer, den Vor- und Sitzplatz sowie den Umschwung). Auch seien im Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 16. Januar 2012 Störungen der linken oberen Extremität und eine rasche Ermüdbarkeit sowohl physisch (recte: psychisch) als auch somatisch festgestellt wor- den, was im Abklärungsbericht der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere die Chronic Fatigue sei für die Einschränkungen im Haushalt mitverantwortlich. Schliesslich wurde festgehalten, dass für die Bemessung der Einschränkung im Haushalt vom Haushaltsgutachten der X._____ auszugehen sei. Im Gegensatz zum Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle berücksichtige das Gutachten der X._____ die genauen Wohnverhältnisse und sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen. Vor- liegend sei somit von einer Einschränkung im Haushalt von 48 % auszu- gehen, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine Viertelsrente habe. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe – obwohl be- reits anwaltlich vertreten und instruiert – die IV-Stelle im pendenten Vor- bescheidverfahren nie über die Abklärungen und Berichte der X._____ orientiert, obwohl die Beschwerdeführerin bereits am 25. Juni 2012 vor Ort abgeklärt worden sei und die entsprechenden Berichte seit dem
5 - im Beschwerdeverfahren mit den Berichten der X._____ konfrontiere, sei unbillig. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde in Anbe- tracht der am 3. Januar 2012 erfolgten Anmeldung die Frage, ob die Be- schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2012 einen Rentenanspruch ha- be oder nicht. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin mit der Dia- gnose MS konfrontiert sei und infolgedessen seit August 2010 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Bestritten sei, ob die Einschränkung im Haushaltsbereich 27 % oder 48 % betrüge. Allerdings resultiere auch auf der Grundlage der Gewichtungen gemäss X._____ respektive SAKE (unter Verweis auf die Stellungnahme zum IV-Abklärungsbericht der X._____ vom 22. Februar 2012, S. 5) eine Gesamteinschränkung von knapp 27 %, sofern in den verschiedenen Aufgabenbereichen von den von der IV-Stelle festgestellten Einschränkungen ausgegangen werde. Die IV-Haushaltexpertinnen hätten bei der Beurteilung naturgemäss einen gewissen Ermessensspielraum, sie seien aber auf objektive Einschätzun- gen spezialisiert. Im vorliegenden Fall sei daher trotz den Berichten der X._____ vom 14. August 2012 daran festzuhalten, dass keine besonde- ren Umstände gegeben seien, welche den Abklärungsbericht vom 22./28. Februar 2012 als ungeeignet oder mangelhaft erscheinen liessen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin berichte Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 16. Januar 2012 nicht von Störungen der linken oberen Extremität. Ganz im Gegenteil halte er ausdrücklich fest, dass die obere Extremität unauffällig sei. Am Ergebnis des Abklärungsbe- richts vom 22./28. Februar 2012 vermöge auch der in der Beschwerde erwähnte Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 14. Mai 2012 nichts zu ändern, weil er die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen (Ehe- mann und die beiden Kinder) von der von ihm attestierten 50%igen Ein- schränkung zu Unrecht nicht in Abzug bringe. Würde man dies tun, wür- den die Einschätzung von Dr. med. B._____ vom 14. Mai 2012 und jene der IV-Haushaltsexpertin (27%ige Einschränkung) ziemlich im Einklang
6 - stehen. Dies gelte umso mehr, als der RAD Ostschweiz in seiner Stel- lungnahme vom 9. März 2012 ausdrücklich erklärt habe, dass die anläss- lich der Haushaltsabklärung erhobenen Einschränkungen mit Blick auf den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin plausibel und durchaus nachvollziehbar seien. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Kosten der Berichte der X._____ vom 14. August 2012 in der Höhe von Fr. 2‘600.-- nicht ersetzt werden könnten, zumal die Abklärungsmass- nahmen ohne ausdrückliche Anordnung der IV-Stelle durchgeführt wor- den seien. Die Kosten würden nur soweit zu Lasten der IV-Stelle gehen, als diese Massnahmen für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich wären, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei, da das IV-Dossier für die Beurteilung und Entscheidung der vorliegenden Streitsache genügt hätte. Überdies habe die Beschwerdeführerin das „Gutachten“ bei der X._____ bereits Anfang / Mitte Juni 2012 in Auftrag gegeben, bevor festgestanden habe, wie die IV-Stelle den Einwand vom 5. Juni 2012 beurteilen würde. 5.Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik und wies darauf hin, dass die Haushalts- abklärung bei der X._____ schon vor Erlass der Verfügung vom 17. Okto- ber 2012 in Auftrag gegeben worden sei. Wie der Antrag auf Abweisung der Beschwerde zeige, hätte die IV-Stelle das Haushaltsgutachten der X._____ auch im Vorbescheidverfahren nicht akzeptiert. Inwieweit das Vorgehen der Beschwerdeführerin hier unbillig sein soll, sei nicht nach- vollziehbar. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Ver- fügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegan- gen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2012 betreffend IV-Rente stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente zu Recht verneint hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle abgestellt werden kann oder ob dieser aufgrund der Beurteilungen des X.- Gutachtens beziehungsweise der ärztlichen Beurteilungen durch die Dres. med. C. und B._____ in Frage zu stellen ist. Bestritten ist vor- liegend die Einschränkung im Haushalt, wobei die IV-Stelle von einer 27%igen und die Beschwerdeführerin von einer 48%igen Einschränkung ausgehen. 2.Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro- zent Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E.2.1). Ohne zu- verlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeits-
8 - fähigkeit durch die Ärzte ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähig- keit (IV-Grad) indes von vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E.4, 122 V 160 f. E.1c, 115 V 134 E.2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwal- tungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der all- gemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ver- sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist ent- scheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berück- sichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizini- schen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a). 3.Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Er-
9 - werbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Inva- lidität in Abweichung von Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darauf ab- gestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Für Versicherte, die bei Eintritt ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausübten und die nachher weder eine Erwerbs- tätigkeit tatsächlich aufgenommen haben noch eine solche aufgenommen hätten, wenn sie nicht invalid geworden wären (z.B. im Haushalt tätige Personen) wird die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs an- gewendet (vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [nachfolgend: KSIH], gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 3079). Die Anwendung der spezifischen Methode bedingt die Aufstel- lung eines Kataloges der Tätigkeiten, die eine behinderte Person vor Ein- tritt der Invalidität ausübte oder die sie ohne Invalidität ausüben würde, worauf das Ergebnis mit der Gesamtheit der Tätigkeiten, die – nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen – trotz der Invalidität vernünftigerweise noch von ihr verlangt werden können, verglichen wer- den muss. Bei Versicherten im Haushalt ist immer ein spezieller Fragebo- gen zu verwenden (KSIH Rz. 3081). Für den Betätigungsvergleich dürfen nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die einer Erwerbstätigkeit gleich- gestellt werden können (z.B. Hausarbeit, Vermögensverwaltung, nichtent- löhnter karitativer Einsatz). Reine Freizeitbeschäftigungen sind ausser Acht zu lassen (KSIH Rz. 3082). Die IV-Stelle ermittelt den Invaliditäts- grad durch eine Abklärung vor Ort. Die Abklärungsperson hat anzugeben, welche Tätigkeiten die versicherte Person nicht mehr ausüben kann oder in welchen sie erheblich eingeschränkt ist und seit wann. Ferner macht die Abklärungsperson Angaben über das Ausmass der invaliditätsbeding- ten Einschränkungen und über einen allfällig grösseren Zeitaufwand (ein erhöhter Zeitaufwand ist zu berücksichtigen, soweit dieser nicht bereits durch den Wegfall eines Aufgabenbereichs berücksichtigt wurde). Es sind
10 - Angaben darüber zu machen, inwieweit Drittpersonen (z.B. Angehörige, Nachbarn, Hilfskräfte) der versicherten Person bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten behilflich sind (BGE 130 V 97; KSIH Rz. 3083). Gemäss Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versi- cherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Der Aufga- benbereich „Haushalt“ umfasst in der Regel die folgenden Tätigkeiten und es ist in der Regel davon auszugehen, dass die Aufgaben der im Haus- halt tätigen gesunden Personen folgende prozentuale Anteile an ihrer ge- samten Tätigkeit ausmachen (KSIH Rz. 3084, 3086): TätigkeitenMinimum %Maximum %
12 - genüber wurde in dem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Haushaltsgutachten der X._____ (Bf-act. Nr. 2) eine Einschränkung im Haushalt von 48 % angegeben. Die X._____ hat für die Gewichtung der prozentualen Anteile der Haushaltstätigkeiten die Zahlen der Schweizeri- schen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) herangezogen. Die SAKE ist eine Haushaltsbefragung, die seit 1991 jedes Jahr vom Bundesamt für Statistik durchgeführt wird (www.sake.bfs.admin.ch). Das Hauptziel ist die Erfas- sung der Erwerbsstruktur und des Erwerbsverhaltens der ständigen Wohnbevölkerung in der Schweiz. Die Gutachterin der X._____ bemerkt zu der von ihr angewandten Methode, dass die Gewichtung der prozentu- alen Anteile der Haushaltstätigkeiten objektiver und transparenter sei und weniger Spielraum für die persönliche Interpretation der Gutachterin zu- lasse. Eine Haushaltsbewertung aufgrund der SAKE-Daten sehe von der Individualisierung der Haushalte ab, da sie vom Drittpersonenkriterium ausgehe. Das Ziel der Bewertung der Haushaltleistung sei der zeitliche Aufwand, den eine durchschnittliche Fachperson in einem durchschnittli- chen Haushalt dieser Grösse für die Ausführung der Arbeiten hätte. Die Haushaltsgrösse werde allein durch die Anzahl Personen und deren Alter bestimmt. Die Bewertung der Einschränkungen werde einerseits durch gezielte Fragen und einen Augenschein vor Ort, aber auch mittels medi- zinischer Gutachten festgestellt. Vergleichsgrösse sei die statistisch un- terstellte Haushaltleistung der geschädigten Person vor dem Auftreten der Krankheit (vgl. den X._____-Bericht, Bf-act. Nr. 2 S. 2 f.). b)Die grundsätzliche Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten der IV- Stelle richtet sich denn auch gegen die Gewichtung der einzelnen Aufga- benbereiche. So werde jeweils eine grosse Spannweite angegeben, in- nert welcher die Gewichtung ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin festgelegt worden sei. Die Gegenüberstellung der Gewichtung der IV- Stelle und der Daten der SAKE ergebe insbesondere im Bereich der Wä-
13 - sche- und Kleiderpflege und der Kinderbetreuung grosse Abweichungen (vgl. die Stellungnahme der X._____ zum Abklärungsbericht der IV-Stelle, S. 5 [Bf-act. Nr. 3]). Auch wird von der Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Abklärungen der IV-Stelle gewisse Sachverhaltselemente unge- nügend oder gar falsch bewertet hätten und der Gesundheitszustand und die Einschränkungen unsystematisch über die Abklärung verteilt worden seien. So werde beispielsweise die relevante Gleichgewichtsstörung le- diglich unter der Rubrik Hilfsmittel angeführt, während in den Bewertun- gen entsprechende Hinweise fehlten. Ebenso seien die Begebenheiten im und ums Haus nicht wahrheitsgetreu dargestellt worden (unter Verweis auf die unversiegelte Treppe, den Holzboden im Wohnzimmer, den Vor- und Sitzplatz sowie den Umschwung).
15 - dass – sofern ein Abklärungsbericht den vorstehend unter E.5a zitierten Anforderungen genüge – die innerhalb der Bandbreiten gemäss Rz. 3086 des KSIH erfolgte Gewichtung der einzelnen Bereiche eine Ermessens- frage sei und von einer Beurteilung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhänge. Da sich auch die Gewichtungen gemäss den SAKE- Daten innerhalb der genannten Bandbreiten bewegen, muss insofern festgehalten werden, dass vorliegend beide Haushaltsgutachten den vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien genügen, auch wenn sie in der pro- zentualen Einschätzung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt divergieren. Es bleibt folglich zu prüfen, ob die von der privaten Gutachterin der X._____ geäusserten Kritikpunkte hinsichtlich der einzel- nen Aufgabenbereiche überzeugen. c)Für die Beschwerdeführerin ist zunächst die Gewichtung der beiden Be- reiche „Wäschepflege“ und „Verschiedenes“ nicht nachvollziehbar, welche in der Abklärung der IV-Stelle im Vergleich zu der Erhebung nach SAKE- Daten prozentual höher gewichtet werden. So veranschlagt die IV-Stelle für die Wäsche- und Kleiderpflege 16 %, während die Gutachterin der X._____ nach SAKE nur auf 7.6 % kommt. Im Bereich Verschiedenes geht die IV-Stelle von 11 %, die private Gutachterin von 7.6 % aus. Nach Ansicht der privaten Gutachterin würden die örtlichen Verhältnisse keine Abweichung vom Durchschnittswert rechtfertigen. Dieser Ansicht kann gefolgt werden, wird doch aus dem Gutachten der IV-Stelle nicht ersicht- lich, weshalb die Beschwerdeführerin für die Wäsche- und Kleiderpflege sowie für den Bereich „Verschiedenes“ überdurchschnittlich viel Zeit auf- zuwenden hätte. Demgegenüber wird der Bereich der Kinderbetreuung von der IV-Stelle mit 15 % gewichtet, während die Gutachterin der X._____ von 26.5 % ausgeht. Auch in diesem Punkt kann dem Gutachten der IV-Stelle keine Erläuterung entnommen werden, weshalb der Bereich der Kinderbetreuung im Vergleich zu einem Durchschnittshaushalt so tief
16 - gewichtet wird. Die Kritikpunkte der X._____ und damit der Beschwerde- führerin sind somit hinsichtlich der divergierenden Gewichtungen der drei genannten Bereiche nachvollziehbar. d)Nebst der Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche ist deren prozen- tuale Einschränkung für die Errechnung des IV-Grades massgebend. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass für die Bemessung der Einschrän- kungen in den Tätigkeitsbereichen eine umfassende Erhebung der Wohn- und Familienverhältnisse sowie der gesundheitlichen Störungen wesent- lich sei. Die Beschwerdeführerin kritisiert insofern, dass die Sachverhalts- feststellung der IV-Stelle nicht korrekt und nicht umfassend erfolgt sei. So habe die private Gutachterin festgehalten, dass die Angaben über den Gesundheitszustand und die Einschränkungen unsystematisch über die Abklärung verteilt seien. Die relevante Gleichgewichtsstörung werde le- diglich unter der Rubrik Hilfsmittel angeführt, in den Bewertungen fehlten jedoch entsprechende Hinweise. Dieser Einschätzung kann nur teilweise gefolgt werden. So hält der Bericht der IV-Stelle fest, dass die Beschwer- deführerin bei einer Wegstrecke von mehr als 500 m plötzlich einen schwankenden Gang habe und das Gehen allgemein unsicherer sei (IV- act. Nr. 17/1 Punkt 1). Auch in der Rubrik Einkauf und weitere Besorgun- gen wird auf den unsicheren Gang Bezug genommen (IV-act. Nr. 17/7 Punkt 6.4). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewertungen der IV-Stelle ohne Rücksicht auf die Gleichgewichtsstörun- gen der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sind, mindestens im Bereich „Gehen/Gang“ wurde die Einschränkung auch von der IV-Stelle berücksichtigt. Die Gleichgewichtsstörung schränkt die Beschwerdeführe- rin allerdings auch beim Stehen ein. Die Beschwerdeführerin stützt sich zudem auf die Kritik der privaten Gutachterin, wonach die Wohnverhält- nisse von der IV-Stelle nicht korrekt erfasst worden seien. So fehle der Hinweis auf die bestehende Zentralheizung. Das Einfamilienhaus der Be-
17 - schwerdeführerin umfasse sodann einen Vor- und einen Sitzplatz. Der Umschwung sei somit grösser als die von der IV-Stelle angenommenen 200 m 2 . Sodann fehle bei den Wohnverhältnissen der Hinweis, dass im Wohnzimmer rund 9 m 2 Holzboden und die Treppe ins erste Oberge- schoss unversiegelt seien, was einen höheren Pflegeaufwand erfordere. Schliesslich werde nirgends festgehalten, dass es vom Vorplatz bis zur Haustüre eine Treppe habe, obwohl die Beschwerdeführerin erwiesener- massen in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sei und dieser Umstand für die Bemessung verschiedener Tätigkeiten wie die Betreuung der Kinder oder den Einkauf relevant sei. Es stimmt, dass im Haushaltsgutachten der IV-Stelle betreffend Heizung eine Etagenheizung/Holz/Öl/Elektro statt ei- ner Zentralheizung angekreuzt wurde, obwohl im Haus der Beschwerde- führerin eine Zentralheizung vorhanden ist (IV-act. Nr. 17/6 Punkt 5). Mit dem entsprechenden Kreuz muss wohl der vorhandene Cheminéeofen gemeint sein. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob die Haushaltsexper- tin der IV-Stelle den Mehraufwand der Holzbeschaffung, des Anfeuerns und die zusätzlichen Reinigungsarbeiten berücksichtigt hat (vgl. die Stel- lungnahme der X._____ zum Abklärungsbericht der IV-Stelle, S. 6 [Bf-act. Nr. 3]). Die Hinweise auf den Vor- und Sitzplatz sowie die unversiegelten Holzböden und Treppe fehlen im Bericht der IV-Stelle tatsächlich. Es kann dem Bericht jedoch auch nicht entnommen werden, ob die genann- ten Elemente nicht implizit Einfluss auf die Bewertungen in den entspre- chenden Rubriken (Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Verschiedenes) genommen haben. e)Ein weiterer Kritikpunkt der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die un- terschiedlichen prozentualen Einschätzungen in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Ver- schiedenes und der Betreuung der Kinder.
18 - Die IV-Stelle geht von einer Einschränkung im Bereich Ernährung von 25 % aus. Die private Gutachterin geht von einer Einschränkung im Be- reich Mahlzeiten zubereiten von 55 % und im Bereich Abwa- schen/Geschirr räumen/Tisch decken von einer Einschränkung von 45 % aus. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die IV-Stelle nicht berücksich- tige, dass sie beim Kochen und auch bei anderen Tätigkeiten in der Küche gezwungen sei, herumzugehen und zu stehen. Ausserdem habe die IV-Stelle in diesem Bereich die Störungen in den oberen Extremitäten, das spastische Ziehen in den Fingern, den Schwindel und die Chronic Fa- tigue im Gegensatz zu der privaten Gutachterin nicht berücksichtigt. An- gesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin längeres Stehen am Stück Mühe bereitet und der Bereich „Ernährung“ häufiges Stehen erfor- dert, erscheint die detaillierte Aufzählung der privaten Gutachterin in Be- zug auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin einleuchtend. Im Abklärungsbericht der IV-Stelle ist einzig vom Gemüse-Rüsten, das die Beschwerdeführerin auch sitzend machen könne, die Rede. Das Kochen für eine vierköpfige Familie beinhaltet aber einiges mehr als Gemüse- Rüsten, davon viele stehende Tätigkeiten (Gemüsewaschen, Wassera- bleeren, Hantieren mit Mixer, Arbeiten am Kochherd etc.). Folglich leuch- tet die Einschätzung der Einschränkung von 55 % bzw. 45 % - was für den ganzen Bereich „Ernährung“ zu einer Einschränkung von 50 % führt – ein und es ist damit der privaten Gutachterin zu folgen. Im Bereich der Wohnungspflege geht die IV-Stelle von einer Einschrän- kung von 40 % und die private Gutachterin von einer Einschränkung von 66 % aus. Gemäss der privaten Gutachterin verrichte die Beschwerdefüh- rerin die Reinigungsarbeiten nur noch in Etappen und in oberflächlicher Qualität. In Küche und Bad entferne sie nur noch vereinzelte und gut er- reichbare Verschmutzungen. Auf die Reinigung von Fenstern, Schrank- fronten und Plättliwänden müsse sie vollständig verzichten. Überdies ha-
19 - be die private Gutachterin die Leistungen der Familie und die Anschaf- fung von Hilfsmitteln wie den Kauf von Staubsaugern für jedes Stockwerk berücksichtigt. Die IV-Stelle hält bezüglich der Wohnungspflege fest, dass der Beschwerdeführerin das Abstauben und leichte Aufräumarbeiten noch möglich seien. Das Staubsaugen übernehme meist der Ehemann. Die Böden feucht aufnehmen könne die Beschwerdeführerin nicht mehr und das Badezimmer reinige sie in Etappen. Auch die Fenster reinige nur der Ehemann. Beim Betten frisch beziehen müssten die Kinder und der Ehe- mann mithelfen. Alle Reinigungsarbeiten erledige die Beschwerdeführerin in Etappen und mit Pausen dazwischen. Manchmal müsse sie eine Arbeit auch liegen lassen, wenn es ihr nicht gut gehe. Angesichts diese mannig- fachen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Wohnungspflege, die sowohl von der privaten Gutachterin als auch von der IV-Stelle fest- gehalten worden sind, leuchtet eine prozentuale Einschränkung von 66 % eher ein als nur eine 40%ige Einschränkung, zumal die Beschwerdeführe- rin in allen Bereich der Wohnungspflege zumindest eingeschränkt bis gänzlich behindert ist. Der Bereich Einkauf wird von der IV-Stelle mit einer 20%igen Einschrän- kung, von der privaten Gutachterin mit einer 50%igen Einschränkung be- wertet. Die IV-Stelle – so die Beschwerdeführerin – habe nicht berück- sichtigt, dass die Einkäufe zu Hause über eine Treppe ins Haus getragen werden müssten. Sie lasse die körperlichen Anstrengungen beim Einkau- fen wie Gehen/Stehen und Heben von Gewichten ausser Acht. Auch die Gleichgewichtsstörungen und die Einschränkungen an den unteren Ex- tremitäten wie Knie- und Hüftschmerzen sowie Taubheitsgefühle im Bein und Fuss würden im Bereich Einkauf ungenügend berücksichtigt. Die IV- Stelle hielt demgegenüber fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Erkrankung die Einkäufe in kleineren Mengen und häufiger erledige. Sie könne auch nicht mehr lange unterwegs sein, da werde sie im Gehen
20 - noch unsicherer. Auch im Bereich Einkauf überzeugt die Beurteilung der privaten Gutachterin, berücksichtigt sie doch die verschiedenen körperli- chen Leiden. Es leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Einkauf zu 50 % eingeschränkt ist. Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege geht die IV-Stelle von einer Ein- schränkung von insgesamt 30 % aus, während die private Gutachterin von 45 % für den Bereich Waschen und Bügeln und von 80 % für den Be- reich Schneidern und Stricken ausgeht. Gemäss der privaten Gutachterin wirkten sich die Einschränkungen in den oberen Extremitäten auf das Wäscheaufhängen und Bügeln aus. Die Gehprobleme und die Gleichge- wichtsstörungen schränkten überdies den Wäschetransport und das Wä- scheaufhängen erheblich ein. Angesichts der diversen Einschränkungen, die auch von der IV-Stelle festgehalten worden sind, wie, dass der Ehe- mann die Wäsche in den Keller trägt und die Beschwerdeführerin die Wä- sche nur noch sitzend zusammenlegen kann und keinerlei Wäsche mehr bügelt, ist die Einschätzung der Einschränkung von nur 30 % zu tief und es ist auch hier der Einschätzung der privaten Gutachterin, die von einer Einschränkung von 45 % für den Bereich Waschen und Bügeln ausgeht, zu folgen. Die von der privaten Gutachterin festgestellte 80%ige Ein- schränkung für den Bereich reparieren, renovieren, schneidern und stri- cken kann jedoch unberücksichtigt bleiben, da dieser Bereich im Verhält- nis zum Bereich waschen und bügeln nicht entscheidend ins Gewicht fällt (Aufwand nach SAKE 0.9 h verglichen mit 4.0 h) und vorliegend keine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis hat. Die Einschränkung im Bereich Verschiedenes wird von der IV-Stelle mit 20 %, von der privaten Gutachterin mit 45 % angegeben. Gemäss der Beschwerdeführerin übernehme aufgrund der gesundheitlichen Ein- schränkungen nun der Ehemann die gesamte Gartenarbeit und die Pflege
21 - des Umschwunges. Das Tragen von Holz für die Beheizung des Chemi- nées sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Die Anzahl der Zimmerpflanzen sei auf 5 Stück reduziert worden. Obwohl die IV-Stelle die von der privaten Gutachterin aufgezeigten Einschränkungen auch er- kannt hatte, schliesst sie nur auf eine Einschränkung von 20 %. Dies ist angesichts der diversen Einschränkungen zu tief und es ist der Beurtei- lung der privaten Gutachterin zu folgen. Bei der Betreuung der Kinder geht die IV-Stelle von einer Einschränkung von 25 % aus und die private Gutachterin von einer Einschränkung von 35 %. Die Differenz beträgt in diesem Bereich nur 10 %, zumal auch bei- de Abklärungspersonen berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern kaum bzw. keinen Sport mehr betreiben könne. Die un- terschiedliche Beurteilung besteht darin, dass die private Gutachterin berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin auch bei der noch möglichen schulischen Begleitung der Kinder rasch ermüde und sich vermehrt aus dem Familienleben zurückziehen müsse. Die Kinderbetreuung werde je länger desto mehr dem Ehemann und den Verwandten überlassen. An- gesichts dieser differenzierteren Ausführungen der privaten Gutachterin ist von einer Einschränkung von 35 % auszugehen. f)Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, dass die IV-Stelle die Chronic Fatigue in ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Die Chronic Fatigue sei mitverantwortlich für die Einschränkungen im Haushalt, so insbesondere für die Arbeiten in der Küche. Auch bei der Wohnungspfle- ge führe die Chronic Fatigue zu Kapazitätsproblemen. Beim Einkaufen, was für die Beschwerdeführerin eine erhebliche körperliche Anstrengung bedeute, führe die Chronic Fatigue dazu, dass sie danach erschöpft sei und Erholungszeit benötige. Dieser Zeitverlust sei ebenfalls in diesem Tätigkeitsbereich zu berücksichtigen. Auch beim Wäschewaschen sei die
22 - rasche Ermüdbarkeit nicht berücksichtigt worden. Dr. med. B._____, Spe- zialarzt FMH für Neurologie, schrieb in seinem ärztlichen Bericht vom
23 - differenzierter und besser begründet als die Beurteilung durch die IV- Stelle ausfällt. Sie berücksichtigt genauer die Wohnverhältnisse und sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen. Für die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt ist somit wie vorstehend in Erwägung 5.e ausgeführt mehrheitlich von den von der X._____ ermittelten Zahlen aus- zugehen (vgl. den X.-Bericht, Bf-act. Nr. 2 S. 14), was zu einer ge- samten Einschränkung im Haushalt wie folgt führt: Gewichtung der Bereiche in % Einschränkung in % Behinderung in % Haushaltführung2 %0 0 % Ernährung32 %50 %16 % Wohnungspflege17 %66 %11.22 % Einkauf7 %50 %3.5 % Wäsche und Kleiderpflege 7.6 %45 %3.42 % Betreuung von Kindern 26.5 %35 %9.275 % Verschiedenes7.6 %45 %3.42 % Total99.7 % (gerun- det 100 %) 46.835 % Der obenstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass sich die Einschrän- kung im Haushalt auf 47 % (gerundet) beläuft. Diese Einschätzung ent- spricht annähernd auch der Beurteilung von Dr. med. B., der von einer 50%igen Einschränkung ausgeht (vgl. IV-act. Nr. 27). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat die Beschwerdeführerin bei einer Einschränkung von 47 % Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. vorstehend E.2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2012 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle anmeldete (vgl. IV-act. Nr. 2). Der Anspruch auf eine Viertelsrente ist somit am 1. Juli 2012 ent-
24 - standen. Folglich ist die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt gutzu- heissen, die Verfügung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben und der Be- schwerdeführerin ab dem 1. Juli 2012 eine Viertelsrente auszurichten. 7.Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die IV-Stelle sei zu ver- pflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des von ihr privat in Auftrag gegebenen und im Beschwerdeprozess eingereichten Haushaltgutach- tens von Fr. 2‘600.-- zu ersetzen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die IV-Stelle hätte informieren müssen, dass sie das private Haushaltgutachten bereits während des laufenden Einwandverfah- rens in Auftrag gegeben hat. Dies ändert allerdings nichts daran, dass gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG der Versicherungsträger, welcher keine Abklärungsmassnahmen angeordnet hat, deren Kosten dennoch zu übernehmen hat, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des An- spruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E.5 mit weiteren Hinweisen sowie I 491/05 vom