VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 122 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 27. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ absolvierte während der Jahre 1993 bis 1997 eine Lehre als Coiffeur, nachdem er im Jahr 1991 während seiner Schulzeit in die Schweiz eingewandert war. In der Folge arbeitete er als Bäckergehilfe sowie seit dem Jahr 2000 als Lüftungsspengler. Nach einem Verkehrsunfall vom 31. August 1997, bei dem er nebst einer Oberbauch- und Kniekontusion rechts eine nicht diagnostizierte Skaphoidfraktur links erlitten hatte und einem Wanderunfall vom 17. August 2002, infolge dessen sich eine Sudeckdystrophie entwickelte, sowie einer am
  1. Oktober 2002 im Kantonsspital Graubünden (Kantonsspital) durchgeführten Handgelenksarthrodese links, meldete sich A._____ mit Schreiben vom 23. Januar 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung). Da ihm aufgrund der Beschwerden am linken Handgelenk die ursprüngliche Tätigkeit als Lüftungsspengler nicht mehr möglich war, nahm er per 1. Oktober 2003 eine Arbeit als Hauswart auf. Im Dezember 2003 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungs- anstalt (nachfolgend SUVA) auf der Basis eines Integritätsschadens von 35 % eine Integritätsentschädigung zu und stellte ihm mit Verfügung vom
  2. Februar 2004 die Taggeldleistungen ein. Gleichzeitig sprach sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 29 % eine Invalidenrente zu. Dabei ging die SUVA bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 52‘000.-- aus und stellte fest, dass dieses Einkommen 12.95 % unter dem branchenüblichen Lohn liege, was bei der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigt worden sei. Das Invalideneinkommen wurde auf Fr. 37‘119.-- festgelegt unter der Annahme, A._____ könne in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitstätig sein. Infolge der erheblichen Einschränkungen an der linken Hand wurde beim Invalideneinkommen zudem ein Abzug von 20 % vorgenommen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 sprach ihm die IV-Stelle
  • 3 - vom 1. August 2003 bis 30. September 2003 eine ganze und vom
  1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Ab dem 1. Januar 2004 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 29 % keine Invalidenrente mehr ausgerichtet. 2.Am 28. August 2006 meldete sich A._____ erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente). In der Anmeldung wies er darauf hin, dass er seine frühere Anstellung als Hauswart verloren habe und ab Mitte Juli 2006 wieder beim ursprünglichen Arbeitgeber zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 25.-- tätig sei. Weiter führte er aus, dass er neben den Beschwerden an der linken Hand seit dem Jahr 2005 auch unter Angstzuständen leide und deshalb bei Dr. med. B., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung sei. Mit Verfügung vom 4. April 2008 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da der Invaliditätsgrad nach wie vor 29 % betrage. 3.Am 10. Juli 2008 ereignete sich ein weiterer Betriebsunfall. Dabei erlitt A. bei einer kraftvollen Supinationsbewegung einen traumatischen Abriss der langen Bizepssehne sowie ein posttraumatisches Impingement-Syndrom der rechten, dominanten Schulter. Zudem wurde eine posttraumatische AC-Arthralgie diagnostiziert. Die Behandlung der Schulterverletzung wurde am Kantonsspital durchgeführt, wobei als Unfallversicherung wiederum die SUVA zuständig war. Als Folge des Betriebsunfalls und der daraus herrührenden langandauernden Arbeitsunfähigkeit verlor A._____ per Ende November 2008 seine Anstellung als Lüftungsspengler. Daraufhin meldete er sich am
  2. Oktober 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Am 23. März 2010 wurde A._____ von Dr. med. C._____,
  • 4 - Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersucht. Gestützt auf die Ergebnisse dieser kreisärztlichen Untersuchung stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 12. April 2010 ein. Nach Einstellung der SUVA-Taggeldleistungen lud die IV-Stelle A._____ zu einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) ein. Im entsprechenden Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom 10. September 2010 wurde A. in der angestammten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Installationsbereich sowie in den früher ausgeübten Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur Wiedereingliederung wurde eine medizinische Massnahme mit sechsmonatiger Behandlung in einer Tagesklinik mit anschliessender beruflicher Wiedereingliederung vorgeschlagen. Dadurch könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit in einer leidens- adaptierten Tätigkeit von mindestens 50 % generiert werden. Am
  1. Dezember 2010 wurde A._____ von der IV-Stelle aufgefordert, sich entsprechend den Empfehlungen des RAD Arztes Dr. med. D._____ zur Steigerung seiner Erwerbsfähigkeit in eine teilstationäre Behandlung zu begeben und gleichzeitig die ambulante psychiatrische Behandlung fortzuführen. Die Behandlung in der Tagesklinik fand in der Folge nicht statt, da A._____ damit nicht einverstanden war. Stattdessen absolvierte er vom 14. September 2010 bis Juli 2011 beim Verein H._____ ein Einsatzprogramm in einem 70 % Pensum. Daraufhin beauftragte die IV- Stelle am 5. Mai 2011 das Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (nachfolgend ABI) mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens. Am 26. Oktober 2011 wurde A._____ sodann psychiatrisch und orthopädisch untersucht. Das entsprechende polydisziplinäre Gutachten vom 15. Dezember 2011 attestierte A._____ für körperlich leichte
  • 5 - Tätigkeiten ab dem 4. Januar 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise ab April 2010 eine solche von 100 %. 4.Vom 5. September 2011 bis 6. April 2012 war A._____ im Rahmen des Rotkreuz-Werknetzes in der E._____ tätig, wo er zu 50 % beziehungsweise ab dem 1. Dezember 2011 zu 60 % in der Serienfertigung, Druckerei und Ausrüsterei beschäftigt war. 5.Mit Vorbescheid vom 26. März 2012 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er ab dem 1. September 2008 bis 31. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem
  1. November 2008 bis 31. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. April 2010 bis
  2. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % Anspruch auf eine halbe Rente habe. Ab dem 1. Juli 2010 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Begründend führte die IV-Stelle aus, A._____ würde ohne Gesundheitsschaden in der Tätigkeit als Lüftungsspengler bei einem 100 %-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 57‘544.10 erzielen können. Diese Tätigkeit werde ihm aus ärztlicher Sicht jedoch nicht mehr zugemutet. Ab dem 1. April 2010 werde ihm jedoch ärztlicherseits wieder eine leichte, wechselbelastete Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet. Mit einer solchen Arbeit würde er pro Jahr unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % Fr. 59‘345.90 verdienen können. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist ab dem 1. Juli 2010 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Der dagegen von A._____ erhobene Einwand vom 26. April 2012 wurde mit Verfügung vom 27. September 2012 insoweit gutgeheissen, als A._____ für die Zeit ab dem 1. April 2010 bis 30. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde.
  • 6 - Ansonsten wurde der Einwand abgewiesen. Es könne im vorliegenden Fall auf das schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie ABI- Gutachten vom 15. Dezember 2011 abgestellt werden. Weder die Vorbringen im Einwand noch die mit dem Einwand eingereichten Arztberichte würden das interdisziplinäre ABI-Gutachten zu erschüttern vermögen. Die SUVA habe dem Versicherten mit Verfügung vom
  1. Februar 2004 aufgrund der Unfallfolgen eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 29 % zugesprochen. Dieser auf überzeugenden und sachgerechten Schlussfolgerungen beruhenden Invaliditätsbemessung sei zu folgen. Dementsprechend habe der Versicherte ab dem
  2. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. November 2008 befristet bis 31. März 2010 auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) und ab dem 1. April 2010 bis 30. Juni 2010 auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 64 %). 6.Gegen die Verfügung vom 27. September 2012 erhob A._____ am
  3. November 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Verfügung sei insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2010 nur noch eine Dreiviertelsrente zugesprochen und ab 1. Juli 2010 der Anspruch auf eine Invalidenrente versagt werde. Es sei dem Beschwerdeführer über den
  4. April 2010 hinaus eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Obergutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren. • Die IV-Stelle habe den Sachverhalt bezüglich der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit falsch festgestellt, indem sie auf ein nicht nachvollziehbares medizinisches Gutachten abgestellt habe. Weiter habe die IV-Stelle das ihr zustehende Ermessen bei der Festlegung des Leidensabzugs missbraucht. Beim von der SUVA zur Berechnung des
  • 7 - Invalideneinkommens vorgenommenen Abzug von 20 % handle es sich entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht um einen Leidensabzug. • Die IV-Stelle habe das Valideneinkommen fälschlicherweise auf Fr. 57‘364.15 festgelegt. Bei der Berentung am 12. Februar 2004 sei die SUVA von einem Valideneinkommen von Fr. 52‘000.-- ausgegangen, was - der Nominallohnentwicklung von 2004 bis 2011 angepasst - ein Valideneinkommen von Fr. 57‘769.-- ergebe. • Für die Festlegung des Invalideneinkommens sei auf das Lohnniveau 4 abzustellen, da der Beschwerdeführer nie auf seinem angelernten Beruf, sondern lediglich als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Weiter sei das Invalideneinkommen entsprechend dem Vorgehen der SUVA zu parallelisieren, da das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen erheblich unter dem branchenüblichen Lohn gelegen habe. • Im orthopädischen Teilgutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer die linke Hand nur noch als Zudienhand verwenden könne und damit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Dementsprechend habe die SUVA das Invalideneinkommen wegen den Funktionseinbussen von vornherein um 20 % reduziert und sei folglich von einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausgegangen. Insofern sei das Gutachten im orthopädischen Teil nicht konsistent. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nun auch durch die Schulterproblematik eingeschränkt sei, sei im Rahmen des Leidensabzugs Rechnung zu tragen. • Das psychiatrische Teilgutachten sei nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, als Grundlage für die Invaliditätsbemessung zu dienen. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, wie lange sich der Gutachter persönlich mit dem Beschwerdeführer beschäftigt habe. Offensichtlich sei, dass es nur eine Sitzung gegeben habe und ein Teil der Gesprächszeit durch die Übersetzung vom Deutschen ins Spanische und umgekehrt beansprucht worden sei. Zudem habe der Gutachter die Schwere der psychischen Störungen im Gegensatz zum behandelnden Psychiater und dem RAD-Arzt nicht vollständig erfassen können. Die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers sei nicht umfassend und unsorgfältig erfolgt und das Gutachten sei in sich widersprüchlich. Der Erfahrungsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (E.) vom 16. April 2012 bestätige die Beurteilung des RAD-Arztes vom Sommer 2010 sowie auch die langjährigen Erfahrungen des behandelnden Arztes, welche nicht als parteiische Ausführungen abgetan werden dürften. Den Aussagen des den Beschwerdeführer schon jahrelang behandelnden Dr. med. B.

  • 8 - müsse Gehör geschenkt werden, zumal er den Beschwerdeführer nicht einfach von Anfang an arbeitsunfähig erklärt, sondern ihm zu Beginn aus psychiatrischer Sicht eine erhöhte Arbeitsfähigkeit attestiert habe. • Überdies habe der Gutachter Ende 2011 rückwirkend die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch den RAD-Arzt korrigiert, ohne diese Korrektur zu begründen. Der RAD-Arzt sei auch für die Zeit ab Juli 2010 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen und zwar noch für mindestens sechs weitere Monate. Nur unter der Voraussetzung der Durchführung gezielter Behandlungsmassnahmen habe er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen. Auf diese zeitechte Beurteilung hätte die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens abstellen müssen. Gehe man davon aus, der Beschwerdeführer hätte per August 2010 die vom RAD-Arzt empfohlene Behandlungsmassnahme aufgenommen, wäre eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit frühestens auf Februar 2011 realistisch gewesen, sodass frühestens per 1. Mai 2011 von einem verminderten Invaliditätsgrad ausgegangen werden könne. • Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und unter Anwendung der Tabellenlöhne resultiere mit dem von der SUVA bereits für die Funktionseinbusse der linken Hand vorgenommenen Abzug von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 20‘474.05. Zu berücksichtigen sei noch, dass die psychischen Probleme nur eine Teilzeitarbeit zuliessen, was regelmässig lohndrückend wirke. Zusätzlich sei infolge der Schulterschmerzen rechts ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen. Damit belaufe sich das Invalideneinkommen bei einem Pensum von 50 % auf Fr. 17‘403.--. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad bei einer Arbeitstätigkeit von 50 % von 69.87 %, weshalb eine ganze Rente geschuldet sei. 7.Mit Vernehmlassung vom 30. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrags verwies die IV-Stelle primär auf die angefochtene Verfügung, bevor sie zu einzelnen Ausführungen der Beschwerde Stellung nahm. • Sowohl der Beurteilung des Kreisarztes der SUVA vom 3. Dezember 2003 als auch der Verfügung der SUVA vom 12. Februar 2004 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ganztägig arbeitsfähig gewesen sei und wegen der qualitativen Einschränkungen ein Abzug vorgenommen worden sei. Die qualitativen Einschränkungen seien in

  • 9 - der angefochtenen Verfügung korrekt mit einem Leidensabzug von 20 % berücksichtigt worden. • Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern die detaillierte Beurteilung des RAD vom 25. Juli 2012 nicht korrekt sein sollte. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens komme es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend sei, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Das psychiatrische Teilgutachten sei schlüssig und nehme detailliert Stellung. Es berücksichtige die schlechte Medikamenten- compliance und die nicht wesentlich eingeschränkten Alltagsaktivitäten. • Es sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Untersuchung beim RAD konstant gewesen sei. Andernfalls hätte von den behandelnden Ärzten und dem Beschwerdeführer eine Besserung des Gesundheitszustands zwischen Juli 2010 und Oktober 2011 beschrieben werden müssen. Der psychiatrische Gutachter des ABI zeige nachvollziehbar und schlüssig auf, warum die Beurteilung des RAD vom Juli 2010 nicht nachvollziehbar sei. Auch die SUVA habe den Beschwerdeführer ab April 2010 wieder als im Rahmen der früher festgelegten Rente 100 % arbeitsfähig betrachtet. Sämtliche Akten zeigten schlüssig auf, dass beim Beschwerdeführer seit April 2010 ein unveränderter Gesundheits- zustand vorliege. 8.In seiner Replik vom 10. Januar 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen wie folgt: • Nicht umstritten sei die beschwerdeführerische Feststellung, dass das Valideneinkommen - wenn auch nur minim - über dem in der angefochtenen Verfügung angenommenen Valideneinkommen liege. • Aufgrund des im Jahr 2002 erlittenen Unfalls, welcher zu einer erheblichen Verletzung am linken Handgelenk geführt habe, könne der Beschwerdeführer auch in einer leichten Tätigkeit nur noch ein Einkommen von 80 % erzielen. Beim von der SUVA seinerzeit vorgenommenen Abzug handle es sich nicht um einen Leidensabzug. Vielmehr sei mit diesem Abzug dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Beschwerdeführer auch bei ganztägigem Einsatz infolge der Funktionseinschränkung keine volle Leistung zu erbringen vermöge und deshalb seine Leistungsfähigkeit und sein Lohn um 20 % reduziert seien. Die qualitativen Einschränkungen hätten sich infolge

  • 10 - der Schulterproblematik erhöht, weshalb nun ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen sei. • Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf eine lange psychiatrische Behandlung zurückblicke und aus den Akten nicht hervorgehe, dass er infolge psychischer Probleme vom Gutachter bagatellisierte Funktionsausfälle habe, hätte eine vertiefte Beschäftigung des Gutachters mit dem Beschwerdeführer erfordert. F._____ vom RAD habe im Bericht vom 25. Juli 2012 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter idealen äusseren Bedingungen nur ein Pensum von 60 % erreichen könne. Diese Einschätzung bestärke die beschwerdeführerische Auffassung, wonach er aus psychischen Gründen zusätzlich eingeschränkt leistungsfähig sei. In solchen Fällen genüge für eine psychiatrische Begutachtung nur eine einzige Sitzung nicht. • Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Beurteilung durch den RAD im Juli 2010 nicht verbessert. Der RAD-Arzt habe im Juli 2010 zutreffend festgehalten, dass eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe. Dies habe er in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2012 sogar noch bestätigt. In der Stellungnahme zum Gutachten des ABI habe der RAD- Arzt dargelegt, dass der ABI-Gutachter aus seiner Sicht die Diagnose des behandelnden Psychiaters und die Diagnose der RAD- Untersuchung (vom Juli 2010) bestätigt habe und lediglich in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von den Vorbeurteilungen abgewichen sei. Der ABI-Gutachter gehe bezüglich der psychischen Einschränkungen ergebnisorientiert von einem geringeren bzw. von keinem Arbeitsunfähigkeitsgrad aus, was nicht schlüssig sei. • Dass die SUVA den Beschwerdeführer anders behandle als die Invalidenversicherung sei klar, da die SUVA psychischen Einschränkungen bei einem Unfall, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, nicht Rechnung tragen müsse. 9.In ihrer Duplik vom 15. Januar 2013 hielt die IV-Stelle an ihren Anträgen fest. • Es liege in casu bereits ein 20%iger Leidensabzug vor, weshalb kein zusätzlich 15%iger Abzug vorgenommen werden könne. Zudem würden die aus somatischer Sicht einzuhaltenden Vorgaben nach der bundesgerichtlichen Praxis die allgemeine wirtschaftliche Verwert-

  • 11 - barkeit des Restleistungsvermögens kaum erheblich zu mindern vermögen. • F._____ vom RAD habe in einem Punkt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund des Berichtes der E._____ zu mindestens 60 % arbeitsfähig sei. Es handle sich bei dieser Aussage bloss um einen Auszug aus der gesamten Stellungname des RAD, der nicht isoliert zu betrachten sei. Der RAD zeige in der Stellungnahme vom 25. Juli 2012 nachvollziehbar, ausführlich und schlüssig auf, weshalb auf das psychiatrische ABI-Gutachten abgestellt werden könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. April 2010 befristet bis 30. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. Juli 2010 keine Rente mehr zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass er über den 1. April 2010 hinaus Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente habe.

  1. a)Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von
  • 12 - durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 256 E.4, 122 V 157 E.1c). b)Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.4, 115 V 133 E.2, 114 V 310 E.3c, 105 V 156 E.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 640/02 vom

  • 13 -

  1. Mai 2003 E.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 345 E.3a; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG; 2. Aufl., Zürich 2010, S. 252; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 32 zu Art. 44). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zulässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 170 E.4 mit Hinweisen). Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholten Gutachten. Er verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassung und Schlussfolgerung
  • 14 - des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 361 E.3c). 3.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Ermittlung der Invalidität zu Recht nach der Methode es Einkommensvergleichs vorgenommen hat, da vorliegend ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre.
  1. a)Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der SUVA in der Verfügung vom
  2. Februar 2004. Darin setzte diese das Valideneinkommen auf Fr. 52‘000.-- fest, wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass dieses Valideneinkommen um 12.95 % tiefer sei als der branchenübliche Lohn. Dies wurde in erwähnter Verfügung denn auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt. Gestützt auf das im Jahr 2004 festgelegte Valideneinkommen von Fr. 52‘000.-- setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung sodann unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung auf Fr. 57‘364.15 fest. Gegen diese Berechnung des Valideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, dass bereits die SUVA bei der Berentung am 12. Februar 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 52‘000.- ausgegangen sei, was - der Nominallohnentwicklung von 2004 bis 2011 angepasst - ein Valideneinkommen von Fr. 57‘769.-- (Fr. 52‘000.-- x 1.009 x 1.01 x 1.012 x 1.016 x 1.02 x 1.021 x 1.008 x 1.01) ergebe. Bei dieser Berechnung lies der Beschwerdeführer jedoch unberücksichtigt, dass zur Bestimmung des der Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2004 noch nicht zu berücksichtigen ist, gibt diese doch die Veränderung des Nominallohnes in Prozent gegenüber dem Jahr 2003 bekannt, was vorliegend nicht von Relevanz
  • 15 - ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen von Fr. 57‘364.15 grundsätzlich als korrekt. Die Frage, ob das Invalideneinkommen aufgrund der Tatsache, dass das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen rund 10 % tiefer ist als der branchenübliche Tabellenlohn für Lüftungsspengler, zu parallelisieren ist, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin thematisiert. Ob und in welchem Umfang die Vergleichseinkommen zu parallelisieren sind, wird durch die Beschwerdegegnerin im Zuge der Neuberechnung allenfalls zu prüfen sein.
  1. a)Für die Bestimmung des Invalideneinkommens, das heisst des trotz Gesundheitsschädigung in zumutbarer Weise noch realisierbaren Einkommens, ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht (BGE 126 V 75 E3b/aa). Ist - wie im vorliegenden Fall - kein solches tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben, so ist ein hypothetisches Invalideneinkommen festzulegen. Dabei ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Diese Frage kann nur gestützt auf medizinische Experten beantwortet werden, welche zu beurteilen haben, inwiefern ein Versicherter in seinen wesentlichen körperlichen und geistigen Funktionen durch sein Leiden eingeschränkt ist (BGE 132 V 93 E.4). b)Im Zentrum stehen vorliegend der RAD-Bericht vom 10. September 2010 mitsamt der RAD-Stellungnahme vom 25. Juli 2012 sowie das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 15. Dezember 2011. Überdies sind der Verlaufsbericht von Dr. med. G._____, Facharzt Orthopädische
  • 16 - Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt am Kantonsspital, vom 15. Dezember 2009, die Arztberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B._____ vom 14. Oktober 2006, vom
  1. April 2009, vom 6. November 2009 und vom 6. April 2010 sowie der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 23. März 2010 massgebend. • In den Arztberichten vom 14. Oktober 2006 sowie vom 2. April 2009 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. B._____ zur Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit jeweils was folgt fest: -Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10: F33.4) -Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) -Status nach Panikstörung (ICD-10: F-10: F41) Erläuternd führte Dr. med. B._____ im Arztbericht vom 2. April 2009 aus, durch die psychischen Störungen sei der Beschwerdeführer in seiner psychischen Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die typischen Symptome der gene- ralisierten Angststörung, Atembeschwerden und Beklemmungs- gefühle, psychische Symptome sowie Symptome der Anspannung und unspezifische Symptome seien beim Beschwerdeführer besonders ausgeprägt und würden vom Anpassungsdruck weiter verstärkt. Aufgrund der anamnestischen Daten des jüngsten Verlaufs und des aktuellen psychopathologischen Zustands sei der Beschwerdeführer für die nächste Zukunft (mindestens 1 Jahr) aus psychiatrischer Sicht in jeglicher beruflichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In den Arztberichten vom 6. November 2009 sowie vom 6. April 2010 hielt Dr. med. B._____ jeweils an der aus psychiatrischer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit fest, wobei die rezidivierende depressive Störung neu seit Mai 2009 als gegenwärtig leicht (ICD-10: F33.0) qualifiziert wurde. • Dr. med. G._____ vom Kantonsspital hielt in seinem Arztbericht vom
  2. Dezember 2009 unter anderem fest, infolge der Schulter- und Ellbogenproblematik bestehe bis am 3. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem 4. Januar 2010 bestehe mit Einschränkung der Belastbarkeit von maximal 5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Tätigkeit als Spengler sei aufgrund der hohen Adduktionsdruck- und Hebelbelastung nicht mehr ausführbar.
  • 17 - • Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 23. März 2010 führte Dr. med. C._____ aus, dass sich im Bereich der linken Hand keine wesentliche gesundheitliche Änderung, insbesondere keine Verschlimmerung, ergeben habe. Nach der nun abgeschlossenen Heilbehandlung im Zusammenhang mit der Verletzung vom 10. Juli 2008 sei dem Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen der bisherigen Rente zumutbar. Ab dem 12. April 2010 könne die volle Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt für leidensadaptierte, behinderungsgerechte Beschäftigungen taxiert werden. • Die Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. D._____ vom
  1. Juli 2010 führte zu folgenden Erkenntnissen: Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (ICD 10-Code) -Angst- und Panikstörung gemischt IDC-10: F41.2 auf dem Boden einer dependenten, ängstlich vermeidenden, akzentuierten Persönlichkeit -Scaphoidpseudarthrose links mit Sudeckdystrophie -Status nach Handgelenks-Arthrodese links Oktober 2002 mit konsekutiver SUVA-Rente 29 % Nebendiagnose -Status nach Autounfall, August 2007 -Status nach Scaphoidfraktur 1997 -Traumatische Ruptur der langen Bizepssehne Juli 2008 -Lärmbedingte Schwerhörigkeit Erläuternd führte Dr. med. D._____ aus, es habe sich beim Beschwerdeführer nach einem Unfallereignis, welches zu einer Arthrodese des linken Handgelenks geführt habe, eine Angst und Panikstörung etabliert. Vorausgehend habe der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren behandlungsbedürftige psychische Störungen aufgewiesen, die allerdings unter damaliger Behandlung jeweils remittiert gewesen seien. Insofern müsse auf dem Boden einer dependenten Persönlichkeitsstruktur von der Disposition, auf Lebensereignisse depressiv zu reagieren, ausgegangen werden. Aus fachpsychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in angestammter, zuletzt ausgeübter Tätigkeit im Installationsbereich wie in den früher ausgeübten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ab Unfalldatum. In einer adaptierten Tätigkeit sei ab dem 29. Juli 2010 (RAD-Untersuchung) ebenfalls noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach Durchführung einer medizinischen Massnahme mit sechsmonatiger Behandlung in einer Tagesklinik und anschliessender beruflichen Wiederein-
  • 18 - gliederung und Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von mindestens 50 % generiert werden. • Im Zusammenhang mit der Abklärung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführer sodann am
  1. Oktober 2011 durch das ABI begutachtet. Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führt das ABI- Gutachten vom 15. Dezember 2011 keine auf, während unter psychiatrischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit gelegentlichen Panikattacken (ICD-10 F:32.0, F41.0) aufgeführt ist. Die orthopädische Untersuchung ergab folgende Diagnosen: Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
  2. Chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden rechts (ICD-10: M54.2, M79.60) -Status nach traumatischer Ruptur der langen Bizepssehne am 10. Juli 2008 -anamnestisch gutes Ansprechen auf dreimalige lokale Infil- tration -Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekom- pression, anteriorer Akromioplastik und Resektion des AC- Gelenks am 15. Oktober 2009 (Kantonsspital) -intraoperativ glenohumeraler Knorpel und Rotatoren- manschette unauffällig
  3. Chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden links (ICD-10: M54.2, M79.60) -Status nach Pseudarthrose bei nichtdiagnostizierter Skaphoidfraktur 1997 -Status nach Handgelenkdistorsion am 17. August 2002 -aktenanamnestisch im Verlauf Algodystrophie -Status nach Handgelenksarthrodese mit Synovektomie, Débridement und kortikospongiösem Span vom linken Beckenkamm am 3. Oktober 2002 -aktenanamnestisch im Verlauf erneute Algodystrophie Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit -Verdacht auf Schmerzausweitung Bezüglich Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hält das ABI- Gutachten sodann fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die vorliegende psychische Störung wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer leide weder unter deutlichen Konzentrationsstörungen noch sei er suizidal. Die
  • 19 - Panikattacken seien nicht sehr häufig. Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen seines Lebens sei nicht ausgeprägt. Hinweise auf unbewusste Konflikte seien vorhanden. Ein primärer Krankheitsgewinn sei somit nicht erwiesen. Es bestünden auch keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Daher könne es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht hält das ABI-Gutachten fest, dass für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine bleibende und vollständige Arbeits- unfähigkeit ab der am 10. Juli 2008 erlittenen Bizepssehnenruptur bestehe. Für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 4. Januar 2010 sowie von 100 % ab April 2010 vor. Vermieden werden sollten das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie der Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb der Horizontalen. Hinsichtlich der früheren ärztlichen Einschätzungen wird im ABI-Gutachten ausgeführt, dass die eigenen Beurteilungen aus orthopädischer Sicht mit denjenigen der Ärzte des Kantonsspitals und auch des SUVA-Kreisarztes übereinstimmten. Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte leichte depressive Episode und die Panikstörung könnten aus psychiatrischer Sicht prinzipiell bestätigt werden, wobei keine höhergradige Symptomatik festgestellt worden sei. Die vom behandelnden Psychiater angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der beschriebenen Befunde jedoch nicht nachvollziehbar. Auch die Beurteilung bei der RAD-Untersuchung im Jahr 2010 könne nicht bestätigt werden.
  1. a)Im vorliegenden Fall stehen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischen und psychischen Gründen in Frage. Die Beschwerdegegnerin stellt sowohl für die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht auf das ABI-Gutachten vom 15. Dezember 2011 ab, welches von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 4. Januar 2010 beziehungsweise von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab April 2010 für körperlich leichte Tätigkeiten ausgeht. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
  • wie bereits unter Erwägung 2b dargelegt - entscheidend, ob der Bericht

  • 20 - für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Diesen Anforderungen vermag das ABI-Gutachten vom

  1. Mai 2010 - zumindest hinsichtlich der psychiatrischen Beschwerden - nicht zu genügen. b)Zunächst gilt es der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das ABI- Gutachten vom 15. Dezember 2011 noch nach altem Standard, das heisst vor dem Leiturteil BGE 137 V 210 und somit noch nicht nach den gemäss BGE 137 V 210 geltenden Verfahrensregeln in Auftrag gegeben wurde. Dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E.5.2 und 9C_776/2010 vom
  2. Dezember 2011 E.3.3). In dieser Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (BGE 134 V 465 E.4), wo selbst schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E.2.3). c)Das ABI-Gutachten vom 15. Dezember 2011 weicht sodann rückwirkend - mithin rund eineinhalb Jahre - von der echtzeitlichen Arbeitsunfähig- keitsbeurteilung durch den RAD vom 29. Juli 2010 ab, ohne diese Abweichung näher zu begründen und obschon Dr. med. D._____ vom
  • 21 - RAD den Beschwerdeführer am 29. Juli 2010 eingehend untersucht hat. Eine solche rückwirkende Abweichung von der echtzeitig festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 0 % bedürfte offenkundig einer eingehenderen Begründung, als sie im ABI-Gutachten enthalten ist. Dies zumal die damaligen echtzeitigen Einschätzungen des RAD vom 10. September 2010, wonach der Beschwerdeführer infolge mittelgradig depressiver Auslenkung sowie einer Angst- und Panikstörung gemischt sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit vorerst 100 % arbeitsunfähig sei und erst nach Durchführung einer medizinischen Massnahme mit sechsmonatiger Behandlung in einer Tagesklinik eine Arbeitsfähigkeit von 50 % generiert werden könne, umfassend, nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. Bereits diese rückwirkende Abweichung des ABI-Gutachtens von der echtzeitlichen Beurteilung des RAD im Juli 2010 ist geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen im ABI-Gutachten zu erwecken. d)Des Weiteren weckt auch die unzureichende Auseinandersetzung mit den anderslautenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht im ABI-Gutachten Zweifel an der Richtigkeit der psychiatrischen Diagnose beziehungsweise der darin enthaltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der von Dr. med. B._____ gestellten Diagnose „leichte depressive Episode“, „generalisierte Angststörung“ sowie „Panikstörung“ führt das ABI- Gutachten aus, bei einer depressiven Episode könne nicht gleichzeitig eine generalisierte Angststörung diagnostiziert werden. Die von Dr. med. B._____ bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit stehe zudem im Widerspruch zur von ihm gestellten Diagnose „leichte psychische Störung mit nicht deutlich schwer ausgeprägten objektivierbaren Befunden“. Diesen Ausführungen hält Dr. med. B._____ mit Schreiben vom 23. April

  • 22 - 2012 unter Verweis auf die entsprechende Fachliteratur einerseits zu Recht entgegen, dass sowohl eine depressive Episode als auch eine generalisierte Angststörung zu diagnostizieren seien, wenn die Symptome in so starker Ausprägung auftreten, dass sie einzelne Diagnosen rechtfertigen (vgl. ICD-10: F41.2: „Treten ängstliche und depressive Symptome in so starker Ausprägung auf, dass sie einzelne Diagnosen rechtfertigen, sollen beide Diagnosen gestellt [...] werden.“). Andererseits begründet Dr. med. B._____ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit entgegen den anderslautenden Ausführungen im ABI-Gutachten nicht nur mit einer leichten psychischen Störung, welche für sich alleine zumeist keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, sondern mit einer Kombination der Diagnosen „generalisierte Angststörung“, welche sich bei leichten psychosozialen Belastungen zuspitzt und zu Panikattacken führt, und „rezidivierende depressive Störung“. Als Grund für die auch bei leichten Tätigkeiten bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde- führers nennt Dr. med. B._____ im Schreiben vom 23. April 2012 denn auch zuerst die generalisierte Angststörung mit zusätzlich auftretenden Panikattacken, und erst sekundär die rezidivierende depressive Störung. In Bezug auf die anlässlich der RAD-Untersuchung vom 29. Juli 2010 aufgestellten Diagnose einer „Angst- und Panikstörung, gemischt auf dem Boden einer dependenten, ängstlich vermeidenden akzentuierten Persönlichkeit“ begnügt sich das ABI-Gutachten sodann damit, diese als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, da eine akzentuierte Persönlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit nach ICD-10 begründen könne und eine Angst- und Panikstörung gemischt keine Diagnose nach ICD-10 sei. Diese Ausführungen vermögen infolge fehlender nachvollziehbarer Begründung nicht zu überzeugen, zumal sich die RAD-Diagnose und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. med. B._____ decken.

  • 23 - e)Weiter erweckt auch der Erfahrungsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 16. April 2012 gewisse Zweifel an der im ABI-Gutachten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem

  1. April 2010. In erwähntem Schreiben wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vom 5. September 2011 bis 6. April 2012 im Rahmen des Rot Kreuz Werknetzes in der E._____ gearbeitet. Während dieser Zeit sei er zu 50 % (ab 1. Dezember 2011 zu 60 %) in der Serienfertigung, Druckerei und Ausrüsterei beschäftigt gewesen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer als wertvoller Mitarbeiter gezeigt, der gut vorbereitete Arbeiten zuverlässig erledigt habe. Mit sich verändernden Gegebenheiten habe er nur bedingt umgehen können und dann oft mit Absenzen reagiert. Er bedürfe eines geschützten Arbeitsumfeldes mit dem Fernziel, sich durch ein gezieltes Arbeitstraining die Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft zu erarbeiten. Das zitierte Schreiben lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer zwar ein Pensum von 60 % erbringen konnte, sich aber auf veränderte Gegebenheiten nicht anpassen konnte. Wenn ihm dies aber bereits bei einem reduzierten Arbeitspensum von 60 % in einer geschützten Einrichtung nicht möglich ist, erscheint es höchst fraglich, ob für körperlich leichte Tätigkeiten ab dem 1. April 2010 in der Tat wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht, wie ihm dies vom ABI rückwirkend attestiert wird, zumal im Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden als mögliches Fernziel bloss eine Teilzeitbeschäftigung in der Privatwirtschaft aufgeführt ist. f)Des Weiteren fehlt dem ABI-Gutachten vom 15. Dezember 2011 - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - auch die Angabe darüber, wie lange die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers gedauert hat. Wie dargelegt kann einem Gutachten nach der Rechtsprechung nur dann eine volle Beweiskraft zuerkannt werden, wenn es auf einer
  • 24 - eingehenden Untersuchung beruht. Für die Beweiswürdigung ist es deshalb notwendig, dass die Dauer der Untersuchung und die angewendeten Untersuchungsmethoden bekannt sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe nur eine einzige Sitzung stattgefunden, wobei ein Teil der Gesprächszeit durch die Übersetzung vom Deutschen ins Spanische und umgekehrt beansprucht worden sei. Dies genüge bei psychiatrischen Gutachten - ausser in ganz offensichtlichen Fällen - nicht, um die Art der Störung, deren Schweregrad, ihre Prognose und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinreichend zu erfassen. Das Bundesgericht führte im Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 und 3.1.2 bezüglich Dauer der psychiatrischen Begutachtung aus, der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende Aufwand sei von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig. So sei eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung der Symptomatik oft in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher Zeitaufwand erforderlich sein könne, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu erhellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern. Ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung lasse sich also nicht allgemeingültig definieren. Unter diesen Umständen wäre aber zu prüfen, ob von den Begutachtungsstellen nicht verlangt werden müsste, die Untersuchungs- bzw. Gesprächsdauer zu dokumentieren; nur so wird die rechtsanwendende Behörde in die Lage versetzt, den Beweiswert des Gutachtens unter diesem Aspekt zu würdigen, ohne dabei grössere Verfahrenserweiterungen veranlassen zu müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.2; Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie

  • 25 - und Psychotherapie SGPP, Bern Februar 2012, Ziff. 1.3.3). Da dem mehrfach erwähnten ABI-Gutachten jedoch bereits aus den vorstehend erwähnten Gründen keine volle Beweiskraft beigemessen werden kann, braucht die Frage, ob eine fehlende Angabe der Dauer der Begutachtung dem Beweiswert des Gutachtens abträglich ist, im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden. g)Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim ABI-Gutachten vom

  1. Dezember 2011 noch um ein nach altem Standard eingeholtes Gutachten handelt, genügen wie gesehen bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen. Solche Zweifel werden vorliegend durch die ohne ausreichende Begründung erfolgte rückwirkende Abweichung von der durch den RAD echtzeitig festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 0 %, die unzureichende Auseinandersetzung mit den anderslautenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht, den Erfahrungsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 16. April 2012, die Auseinandersetzung mit dem ABI-Gutachten von Dr. med. B._____ vom
  2. April 2012 sowie auch durch die die fehlende Angabe über die Länge der psychiatrischen Untersuchung im ABI-Gutachten geweckt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das ABI-Gutachten vom 15. Dezember 2011 in Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb es diesbezüglich einer erneuten psychiatrischen Abklärung bedarf.
  3. a)Hinsichtlich der orthopädischen Begutachtung bringt der Beschwerdeführer vor, der ABI-Gutachter lasse die Tatsache unberücksichtigt, dass bereits die SUVA im Jahr 2004 festgestellt habe,
  • 26 - dass der Beschwerdeführer die linke Hand nur noch als Zudienhand verwenden könne und damit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Dementsprechend habe die SUVA das Invalideneinkommen wegen den Funktionseinbussen von vornherein um 20 % reduziert und sei folglich von einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 80 % ausgegangen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nun auch durch die Schulterprobleme eingeschränkt sei, sei im Rahmen des Leidensabzugs Rechnung zu tragen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. b)Zunächst gilt es bezüglich des von der SUVA im Jahr 2004 vorgenommenen 20%igen Abzugs festzuhalten, dass es sich dabei offenkundig um einen Leidensabzug aufgrund der beträchtlichen Funktionseinbussen der linken Hand handelt, und nicht - wie dies der Beschwerdeführer annimmt - um eine bloss 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dies geht aus der Formulierung der erwähnten SUVA-Verfügung vom
  1. Februar 2004 sowie aus der dortigen Berechnung des Invalideneinkommens zweifelsfrei hervor, führte die SUVA in erwähnter Verfügung doch wörtlich aus, dass dem Beschwerdeführer ganztätige Beschäftigungen zumutbar seien (und nicht bloss eine 80%ige Arbeitstätigkeit) und ein Abzug von 20 % aufgrund der erheblichen Einschränkungen angebracht sei. Die Aussage, wonach die SUVA das Invalideneinkommen wegen den Funktionsstörungen von vornherein um 20 % reduziert habe und lediglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, erweist sich demnach als nicht stichhaltig. Dementsprechend ist der in der angefochtenen Verfügung vom
  2. September 2012 vorgenommene Leidensabzug in der Höhe von 20 % nicht zu beanstanden. Da der Leidensabzug auf maximal 25 % des Tabellenlohns begrenzt ist (BGE 126 75 E.5b/cc) bleibt für einen weiteren Leidensabzug von 15 % aufgrund der Schulterbeschwerden - wie er vom
  • 27 - Beschwerdeführer verlangt wird - von vornherein kein Platz. Ein solcher wäre einzig noch im Umfang von 5 % möglich. c)Des Weiteren kann sowohl der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 3. Dezember 2003 (vgl. IV-act. 96) als auch der SUVA-Verfügung vom 12. Februar 2004 (vgl. IV-act. 102) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer - obwohl die linke Hand aufgrund der Unfallfolgen nur noch teilweise als Zudienhand mit beträchtlichen Funktionseinbussen verwendet werden kann - bereits im Jahr 2004 ganztägig arbeitsfähig war. Die qualitativen Einschränkungen der linken Hand haben sich während der Jahre 2004 bis 2010 nicht verändert und wurden sowohl im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 23. März 2010 von Dr. med. C._____ („Im Bereich der linken Hand [...] hat sich keine wesentliche gesundheitliche Änderung, insbesondere keine Verschlimmerung ergeben“) als auch im orthopädischen ABI- Teilgutachten (vgl. IV-act. 249 S. 20 f.) erkannt und bestätigt und in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2012 mit einem Abzug des Valideneinkommens von 20 % berücksichtigt. Dementsprechend kann aber auch keine Rede davon sein, die Tatsache, dass die linke Hand nur noch als Zudienhand verwendet werden könne, sei unberücksichtigt geblieben. 8.Zusammenfassend lässt sich nach dem Ausgeführten festhalten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 27. September 2012 als nicht rechtmässig erweist, da die psychiatrischen Beschwerden und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im ABI- Gutachten vom 15. Dezember 2011 nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt worden sind. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die vorliegende Angelegenheit zur erneuten medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

  • 28 - zurückzuweisen. Da es sich beim ABI-Gutachten vom 15. Dezember 2011 um eine gesamthafte bidisziplinäre Konsensbeurteilung handelt und einem psychiatrischen Teilgutachten nicht derselbe Beweiswert beziehungsweise dieselbe Schlüssigkeit zukommen würde wie einer bidisziplinären Konsensbeurteilung, ist vorliegend eine erneute bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es angezeigt ist, die erneute fachärztliche Begutachtung bei einer unabhängigen, nicht vorbefassten Stelle durchführen zu lassen.

  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. b)Dem anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene Parteientschädigung zu. Bezüglich der Höhe der Entschädigung für den Ersatz der Parteikosten kann dabei auf die Honorarnote vom 17. Januar 2013 abgestellt werden, worin ein Arbeitsaufwand von 14 h 10 min. à Fr. 250.-- zuzüglich Kleinspesen- pauschale von 3 % (Fr. 106.25) und 8 % Mehrwertsteuer, total somit Fr. 3‘939.75, geltend gemacht wird. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Beschwerdeführer aussergerichtlich noch mit insgesamt Fr. 3‘939.75 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  • 29 - c)Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit im konkreten Fall gegenstandslos geworden, da der Beschwerdeführer obsiegt und ihm demzufolge keine Gerichtskosten zu auferlegen sind und eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der IV-Stelle vom
  1. September 2012 wird aufgehoben und zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle hat A._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 3‘939.75 (inkl. MWST) zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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