VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 122 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 27. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
7 - Invalideneinkommens vorgenommenen Abzug von 20 % handle es sich entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht um einen Leidensabzug. • Die IV-Stelle habe das Valideneinkommen fälschlicherweise auf Fr. 57‘364.15 festgelegt. Bei der Berentung am 12. Februar 2004 sei die SUVA von einem Valideneinkommen von Fr. 52‘000.-- ausgegangen, was - der Nominallohnentwicklung von 2004 bis 2011 angepasst - ein Valideneinkommen von Fr. 57‘769.-- ergebe. • Für die Festlegung des Invalideneinkommens sei auf das Lohnniveau 4 abzustellen, da der Beschwerdeführer nie auf seinem angelernten Beruf, sondern lediglich als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Weiter sei das Invalideneinkommen entsprechend dem Vorgehen der SUVA zu parallelisieren, da das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen erheblich unter dem branchenüblichen Lohn gelegen habe. • Im orthopädischen Teilgutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer die linke Hand nur noch als Zudienhand verwenden könne und damit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Dementsprechend habe die SUVA das Invalideneinkommen wegen den Funktionseinbussen von vornherein um 20 % reduziert und sei folglich von einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausgegangen. Insofern sei das Gutachten im orthopädischen Teil nicht konsistent. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nun auch durch die Schulterproblematik eingeschränkt sei, sei im Rahmen des Leidensabzugs Rechnung zu tragen. • Das psychiatrische Teilgutachten sei nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, als Grundlage für die Invaliditätsbemessung zu dienen. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, wie lange sich der Gutachter persönlich mit dem Beschwerdeführer beschäftigt habe. Offensichtlich sei, dass es nur eine Sitzung gegeben habe und ein Teil der Gesprächszeit durch die Übersetzung vom Deutschen ins Spanische und umgekehrt beansprucht worden sei. Zudem habe der Gutachter die Schwere der psychischen Störungen im Gegensatz zum behandelnden Psychiater und dem RAD-Arzt nicht vollständig erfassen können. Die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers sei nicht umfassend und unsorgfältig erfolgt und das Gutachten sei in sich widersprüchlich. Der Erfahrungsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (E.) vom 16. April 2012 bestätige die Beurteilung des RAD-Arztes vom Sommer 2010 sowie auch die langjährigen Erfahrungen des behandelnden Arztes, welche nicht als parteiische Ausführungen abgetan werden dürften. Den Aussagen des den Beschwerdeführer schon jahrelang behandelnden Dr. med. B.
8 - müsse Gehör geschenkt werden, zumal er den Beschwerdeführer nicht einfach von Anfang an arbeitsunfähig erklärt, sondern ihm zu Beginn aus psychiatrischer Sicht eine erhöhte Arbeitsfähigkeit attestiert habe. • Überdies habe der Gutachter Ende 2011 rückwirkend die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch den RAD-Arzt korrigiert, ohne diese Korrektur zu begründen. Der RAD-Arzt sei auch für die Zeit ab Juli 2010 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen und zwar noch für mindestens sechs weitere Monate. Nur unter der Voraussetzung der Durchführung gezielter Behandlungsmassnahmen habe er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen. Auf diese zeitechte Beurteilung hätte die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens abstellen müssen. Gehe man davon aus, der Beschwerdeführer hätte per August 2010 die vom RAD-Arzt empfohlene Behandlungsmassnahme aufgenommen, wäre eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit frühestens auf Februar 2011 realistisch gewesen, sodass frühestens per 1. Mai 2011 von einem verminderten Invaliditätsgrad ausgegangen werden könne. • Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und unter Anwendung der Tabellenlöhne resultiere mit dem von der SUVA bereits für die Funktionseinbusse der linken Hand vorgenommenen Abzug von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 20‘474.05. Zu berücksichtigen sei noch, dass die psychischen Probleme nur eine Teilzeitarbeit zuliessen, was regelmässig lohndrückend wirke. Zusätzlich sei infolge der Schulterschmerzen rechts ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen. Damit belaufe sich das Invalideneinkommen bei einem Pensum von 50 % auf Fr. 17‘403.--. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad bei einer Arbeitstätigkeit von 50 % von 69.87 %, weshalb eine ganze Rente geschuldet sei. 7.Mit Vernehmlassung vom 30. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrags verwies die IV-Stelle primär auf die angefochtene Verfügung, bevor sie zu einzelnen Ausführungen der Beschwerde Stellung nahm. • Sowohl der Beurteilung des Kreisarztes der SUVA vom 3. Dezember 2003 als auch der Verfügung der SUVA vom 12. Februar 2004 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ganztägig arbeitsfähig gewesen sei und wegen der qualitativen Einschränkungen ein Abzug vorgenommen worden sei. Die qualitativen Einschränkungen seien in
9 - der angefochtenen Verfügung korrekt mit einem Leidensabzug von 20 % berücksichtigt worden. • Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern die detaillierte Beurteilung des RAD vom 25. Juli 2012 nicht korrekt sein sollte. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens komme es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend sei, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Das psychiatrische Teilgutachten sei schlüssig und nehme detailliert Stellung. Es berücksichtige die schlechte Medikamenten- compliance und die nicht wesentlich eingeschränkten Alltagsaktivitäten. • Es sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Untersuchung beim RAD konstant gewesen sei. Andernfalls hätte von den behandelnden Ärzten und dem Beschwerdeführer eine Besserung des Gesundheitszustands zwischen Juli 2010 und Oktober 2011 beschrieben werden müssen. Der psychiatrische Gutachter des ABI zeige nachvollziehbar und schlüssig auf, warum die Beurteilung des RAD vom Juli 2010 nicht nachvollziehbar sei. Auch die SUVA habe den Beschwerdeführer ab April 2010 wieder als im Rahmen der früher festgelegten Rente 100 % arbeitsfähig betrachtet. Sämtliche Akten zeigten schlüssig auf, dass beim Beschwerdeführer seit April 2010 ein unveränderter Gesundheits- zustand vorliege. 8.In seiner Replik vom 10. Januar 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen wie folgt: • Nicht umstritten sei die beschwerdeführerische Feststellung, dass das Valideneinkommen - wenn auch nur minim - über dem in der angefochtenen Verfügung angenommenen Valideneinkommen liege. • Aufgrund des im Jahr 2002 erlittenen Unfalls, welcher zu einer erheblichen Verletzung am linken Handgelenk geführt habe, könne der Beschwerdeführer auch in einer leichten Tätigkeit nur noch ein Einkommen von 80 % erzielen. Beim von der SUVA seinerzeit vorgenommenen Abzug handle es sich nicht um einen Leidensabzug. Vielmehr sei mit diesem Abzug dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Beschwerdeführer auch bei ganztägigem Einsatz infolge der Funktionseinschränkung keine volle Leistung zu erbringen vermöge und deshalb seine Leistungsfähigkeit und sein Lohn um 20 % reduziert seien. Die qualitativen Einschränkungen hätten sich infolge
10 - der Schulterproblematik erhöht, weshalb nun ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen sei. • Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf eine lange psychiatrische Behandlung zurückblicke und aus den Akten nicht hervorgehe, dass er infolge psychischer Probleme vom Gutachter bagatellisierte Funktionsausfälle habe, hätte eine vertiefte Beschäftigung des Gutachters mit dem Beschwerdeführer erfordert. F._____ vom RAD habe im Bericht vom 25. Juli 2012 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter idealen äusseren Bedingungen nur ein Pensum von 60 % erreichen könne. Diese Einschätzung bestärke die beschwerdeführerische Auffassung, wonach er aus psychischen Gründen zusätzlich eingeschränkt leistungsfähig sei. In solchen Fällen genüge für eine psychiatrische Begutachtung nur eine einzige Sitzung nicht. • Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Beurteilung durch den RAD im Juli 2010 nicht verbessert. Der RAD-Arzt habe im Juli 2010 zutreffend festgehalten, dass eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe. Dies habe er in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2012 sogar noch bestätigt. In der Stellungnahme zum Gutachten des ABI habe der RAD- Arzt dargelegt, dass der ABI-Gutachter aus seiner Sicht die Diagnose des behandelnden Psychiaters und die Diagnose der RAD- Untersuchung (vom Juli 2010) bestätigt habe und lediglich in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von den Vorbeurteilungen abgewichen sei. Der ABI-Gutachter gehe bezüglich der psychischen Einschränkungen ergebnisorientiert von einem geringeren bzw. von keinem Arbeitsunfähigkeitsgrad aus, was nicht schlüssig sei. • Dass die SUVA den Beschwerdeführer anders behandle als die Invalidenversicherung sei klar, da die SUVA psychischen Einschränkungen bei einem Unfall, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, nicht Rechnung tragen müsse. 9.In ihrer Duplik vom 15. Januar 2013 hielt die IV-Stelle an ihren Anträgen fest. • Es liege in casu bereits ein 20%iger Leidensabzug vor, weshalb kein zusätzlich 15%iger Abzug vorgenommen werden könne. Zudem würden die aus somatischer Sicht einzuhaltenden Vorgaben nach der bundesgerichtlichen Praxis die allgemeine wirtschaftliche Verwert-
11 - barkeit des Restleistungsvermögens kaum erheblich zu mindern vermögen. • F._____ vom RAD habe in einem Punkt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund des Berichtes der E._____ zu mindestens 60 % arbeitsfähig sei. Es handle sich bei dieser Aussage bloss um einen Auszug aus der gesamten Stellungname des RAD, der nicht isoliert zu betrachten sei. Der RAD zeige in der Stellungnahme vom 25. Juli 2012 nachvollziehbar, ausführlich und schlüssig auf, weshalb auf das psychiatrische ABI-Gutachten abgestellt werden könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. April 2010 befristet bis 30. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. Juli 2010 keine Rente mehr zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass er über den 1. April 2010 hinaus Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente habe.
12 - durchschnittlich mindestens 40 % vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 256 E.4, 122 V 157 E.1c). b)Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.4, 115 V 133 E.2, 114 V 310 E.3c, 105 V 156 E.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 640/02 vom
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wie bereits unter Erwägung 2b dargelegt - entscheidend, ob der Bericht
20 - für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Diesen Anforderungen vermag das ABI-Gutachten vom
21 - RAD den Beschwerdeführer am 29. Juli 2010 eingehend untersucht hat. Eine solche rückwirkende Abweichung von der echtzeitig festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 0 % bedürfte offenkundig einer eingehenderen Begründung, als sie im ABI-Gutachten enthalten ist. Dies zumal die damaligen echtzeitigen Einschätzungen des RAD vom 10. September 2010, wonach der Beschwerdeführer infolge mittelgradig depressiver Auslenkung sowie einer Angst- und Panikstörung gemischt sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit vorerst 100 % arbeitsunfähig sei und erst nach Durchführung einer medizinischen Massnahme mit sechsmonatiger Behandlung in einer Tagesklinik eine Arbeitsfähigkeit von 50 % generiert werden könne, umfassend, nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. Bereits diese rückwirkende Abweichung des ABI-Gutachtens von der echtzeitlichen Beurteilung des RAD im Juli 2010 ist geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen im ABI-Gutachten zu erwecken. d)Des Weiteren weckt auch die unzureichende Auseinandersetzung mit den anderslautenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht im ABI-Gutachten Zweifel an der Richtigkeit der psychiatrischen Diagnose beziehungsweise der darin enthaltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der von Dr. med. B._____ gestellten Diagnose „leichte depressive Episode“, „generalisierte Angststörung“ sowie „Panikstörung“ führt das ABI- Gutachten aus, bei einer depressiven Episode könne nicht gleichzeitig eine generalisierte Angststörung diagnostiziert werden. Die von Dr. med. B._____ bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit stehe zudem im Widerspruch zur von ihm gestellten Diagnose „leichte psychische Störung mit nicht deutlich schwer ausgeprägten objektivierbaren Befunden“. Diesen Ausführungen hält Dr. med. B._____ mit Schreiben vom 23. April
22 - 2012 unter Verweis auf die entsprechende Fachliteratur einerseits zu Recht entgegen, dass sowohl eine depressive Episode als auch eine generalisierte Angststörung zu diagnostizieren seien, wenn die Symptome in so starker Ausprägung auftreten, dass sie einzelne Diagnosen rechtfertigen (vgl. ICD-10: F41.2: „Treten ängstliche und depressive Symptome in so starker Ausprägung auf, dass sie einzelne Diagnosen rechtfertigen, sollen beide Diagnosen gestellt [...] werden.“). Andererseits begründet Dr. med. B._____ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit entgegen den anderslautenden Ausführungen im ABI-Gutachten nicht nur mit einer leichten psychischen Störung, welche für sich alleine zumeist keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, sondern mit einer Kombination der Diagnosen „generalisierte Angststörung“, welche sich bei leichten psychosozialen Belastungen zuspitzt und zu Panikattacken führt, und „rezidivierende depressive Störung“. Als Grund für die auch bei leichten Tätigkeiten bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde- führers nennt Dr. med. B._____ im Schreiben vom 23. April 2012 denn auch zuerst die generalisierte Angststörung mit zusätzlich auftretenden Panikattacken, und erst sekundär die rezidivierende depressive Störung. In Bezug auf die anlässlich der RAD-Untersuchung vom 29. Juli 2010 aufgestellten Diagnose einer „Angst- und Panikstörung, gemischt auf dem Boden einer dependenten, ängstlich vermeidenden akzentuierten Persönlichkeit“ begnügt sich das ABI-Gutachten sodann damit, diese als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, da eine akzentuierte Persönlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit nach ICD-10 begründen könne und eine Angst- und Panikstörung gemischt keine Diagnose nach ICD-10 sei. Diese Ausführungen vermögen infolge fehlender nachvollziehbarer Begründung nicht zu überzeugen, zumal sich die RAD-Diagnose und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. med. B._____ decken.
23 - e)Weiter erweckt auch der Erfahrungsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 16. April 2012 gewisse Zweifel an der im ABI-Gutachten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem
24 - eingehenden Untersuchung beruht. Für die Beweiswürdigung ist es deshalb notwendig, dass die Dauer der Untersuchung und die angewendeten Untersuchungsmethoden bekannt sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe nur eine einzige Sitzung stattgefunden, wobei ein Teil der Gesprächszeit durch die Übersetzung vom Deutschen ins Spanische und umgekehrt beansprucht worden sei. Dies genüge bei psychiatrischen Gutachten - ausser in ganz offensichtlichen Fällen - nicht, um die Art der Störung, deren Schweregrad, ihre Prognose und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinreichend zu erfassen. Das Bundesgericht führte im Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 und 3.1.2 bezüglich Dauer der psychiatrischen Begutachtung aus, der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende Aufwand sei von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig. So sei eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung der Symptomatik oft in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher Zeitaufwand erforderlich sein könne, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu erhellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern. Ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung lasse sich also nicht allgemeingültig definieren. Unter diesen Umständen wäre aber zu prüfen, ob von den Begutachtungsstellen nicht verlangt werden müsste, die Untersuchungs- bzw. Gesprächsdauer zu dokumentieren; nur so wird die rechtsanwendende Behörde in die Lage versetzt, den Beweiswert des Gutachtens unter diesem Aspekt zu würdigen, ohne dabei grössere Verfahrenserweiterungen veranlassen zu müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.2; Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie
25 - und Psychotherapie SGPP, Bern Februar 2012, Ziff. 1.3.3). Da dem mehrfach erwähnten ABI-Gutachten jedoch bereits aus den vorstehend erwähnten Gründen keine volle Beweiskraft beigemessen werden kann, braucht die Frage, ob eine fehlende Angabe der Dauer der Begutachtung dem Beweiswert des Gutachtens abträglich ist, im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden. g)Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim ABI-Gutachten vom
27 - Beschwerdeführer verlangt wird - von vornherein kein Platz. Ein solcher wäre einzig noch im Umfang von 5 % möglich. c)Des Weiteren kann sowohl der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 3. Dezember 2003 (vgl. IV-act. 96) als auch der SUVA-Verfügung vom 12. Februar 2004 (vgl. IV-act. 102) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer - obwohl die linke Hand aufgrund der Unfallfolgen nur noch teilweise als Zudienhand mit beträchtlichen Funktionseinbussen verwendet werden kann - bereits im Jahr 2004 ganztägig arbeitsfähig war. Die qualitativen Einschränkungen der linken Hand haben sich während der Jahre 2004 bis 2010 nicht verändert und wurden sowohl im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 23. März 2010 von Dr. med. C._____ („Im Bereich der linken Hand [...] hat sich keine wesentliche gesundheitliche Änderung, insbesondere keine Verschlimmerung ergeben“) als auch im orthopädischen ABI- Teilgutachten (vgl. IV-act. 249 S. 20 f.) erkannt und bestätigt und in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2012 mit einem Abzug des Valideneinkommens von 20 % berücksichtigt. Dementsprechend kann aber auch keine Rede davon sein, die Tatsache, dass die linke Hand nur noch als Zudienhand verwendet werden könne, sei unberücksichtigt geblieben. 8.Zusammenfassend lässt sich nach dem Ausgeführten festhalten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 27. September 2012 als nicht rechtmässig erweist, da die psychiatrischen Beschwerden und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im ABI- Gutachten vom 15. Dezember 2011 nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt worden sind. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die vorliegende Angelegenheit zur erneuten medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
28 - zurückzuweisen. Da es sich beim ABI-Gutachten vom 15. Dezember 2011 um eine gesamthafte bidisziplinäre Konsensbeurteilung handelt und einem psychiatrischen Teilgutachten nicht derselbe Beweiswert beziehungsweise dieselbe Schlüssigkeit zukommen würde wie einer bidisziplinären Konsensbeurteilung, ist vorliegend eine erneute bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es angezeigt ist, die erneute fachärztliche Begutachtung bei einer unabhängigen, nicht vorbefassten Stelle durchführen zu lassen.