VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 108 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Trümpler URTEIL vom 13. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ kam im September 2003 als Flüchtling in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung C. Am 16. August 2010 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Auf der Anmeldung sowie einem ergänzenden Antwortblatt führte er aus, dass ihm aufgrund erlittener Folter die Füsse schmerzten. In einem beigelegten Bericht der Dres. med. B._____ und C._____ betreffend eine Untersuchung von A._____ in der plastisch-chirurgischen Sprechstunde des Kantonsspitals Graubünden am
  1. Juni 2008 wurde ausgeführt, dass die Narbenplatten an beiden Fusssohlen dermassen ausgedehnt seien, dass aus plastisch- chirurgischer Sicht keine Narbenkorrektur mehr vorgenommen werden könne. Es bestehe eine vermehrte Hornhautbildung. Von A._____ würden kontinuierlich brennende Schmerzen beim Gehen an beiden Fusssohlen beschrieben. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. D., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 9. September 2010 sowie einem Medizinischen Attest der türkischen Streitkräfte mit Übersetzung aus dem Jahre 1988 geht hervor, dass sich A. die Verletzungen an den Füssen ca. im Jahr 1985 als Soldat zugezogen hat. 2.Mit Schreiben vom 31. Januar 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei. Sie beauftragte am 4. Februar 2011 die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz mit der polydisziplinären Begutachtung von A._____ in den Bereichen Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie. Aufgrund des am 16. Januar 2012 erstatteten MEDAS-Gutachtens, welches A._____ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestierte, verneinte die IV-Stelle am 29. März 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ebenfalls wurde mit Vorbescheid vom 30. März 2012 eine Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, da die versicherungsmässigen
  • 3 - Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Am 22. und 23. August 2012 wurden die Leistungsbegehren von der IV-Stelle definitiv abgewiesen. 3.Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 22. und 23. August 2012 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. September 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte, dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Materiell führte der Beschwerdeführer aus, dass sowohl sein Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgingen. Als Beweis reichte er dem Gericht zwei Arztzeugnisse ein. Die IV-Stelle habe sich bei ihrem Entscheid allein auf den MEDAS-Bericht gestützt und die Einschätzung der anderen Ärzte nicht berücksichtigt. Am 25. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Arztzeugnisse vermöchten das von der IV-Stelle förmlich eingeholte Gutachten nicht zu erschüttern. Darin werde bloss pauschal festgehalten, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sein soll, ohne dass eine Auseinandersetzung mit dem ausführlichen MEDAS-Gutachten stattfände. Am 9. November 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die beiden Arztzeugnisse pauschal und nicht ausführlich abgefasst worden seien. Dieser Umstand sei aber noch lange kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig sei. Am 14. November 2012 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Im vorliegenden Verfahren sind zwei Verfügungen der IV-Stelle betreffend die Verweigerung von Rentenleistungen einerseits und betreffend Verweigerung einer Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen andererseits angefochten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. 2.Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht aufgrund des eingeholten MEDAS-Gutachtens vom 16. Januar 2012 einen invalidisierenden Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer verneint und mit Verfügung vom 22. August 2012 eine Berentung abgelehnt hat. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bestritten, dass er in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, wie es im medizinischen Gutachten attestiert wird. Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2012 betreffend die Verneinung des Anspruches auf Kostengutsprache für Eingliederungs- massnahmen setzt sich der Beschwerdeführer sodann in seinen Eingaben an das Gericht nicht näher auseinander. Diesbezüglich kann denn vorweg festgehalten werden, dass die IV-Stelle korrekt vorgegangen ist. Die Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen wurde von ihr zu Recht aufgrund von fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen, d.h. aufgrund von fehlenden Beiträgen des Beschwerdeführers vor Eintritt der Invalidität, abgelehnt. Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2012 und im

  • 5 - Vorbescheid vom 30. März 2012 festgehalten hat, haben gemäss Art. 2 Abs. 1 des auf den vorliegenden Fall anwendbaren Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV (FlüB; SR 831.131.11) erwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet haben. Da im Falle des Beschwerdeführers die Eingliederungs- massnahmen bereits bei Ankunft in der Schweiz, d.h. spätestens seit September 2003, objektiv angezeigt waren und zuvor keine Beiträge an die IV entrichtet worden sind (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto in den beschwerdegegnerischen Akten [Bg-act.] 13), sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Es besteht damit kein Anspruch auf eine Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen. Die angefochtene Verfügung vom

  1. August 2012 erweist sich damit als rechtens.
  2. a)Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2012 sodann geltend, er leide aufgrund der vormals erlittenen Folterung an chronisch brennenden Schmerzen an den Fusssohlen. Aus dem MEDAS-Gutachten werde deutlich, dass er gesundheitliche Beschwerden habe, die seine Arbeitsfähigkeit stark einschränkten. Die Beschwerden hätten sich im Laufe der Zeit zudem verschlimmert. Das zeige auch, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im MEDAS-Gutachten trotzdem von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % bzw. 80 % ausgegangen werde. Im Arztzeugnis von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. September 2012 werde bestätigt, dass er wegen einer
  • 6 - komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen sowie Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung behandelt werde und zurzeit 100 % arbeitsunfähig sei. Ebenfalls bestätige das Arztzeugnis des Hausarztes, Dr. med. F._____, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 23. September 2012, dass er aufgrund der aktuellen körperlichen Beschwerden sowie der psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus den Zeugnissen gehe hervor, dass diese Ärzte mit der Einschätzung der MEDAS nicht einverstanden seien. Die IV-Stelle habe sich für ihre Entscheidung einzig auf das MEDAS-Gutachten gestützt. b)Mit seinen Ausführungen zieht der Beschwerdeführer sinngemäss die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle in Zweifel. Er verlangt sodann die Ausrichtung einer ganzen Rente. Hierzu gilt es zunächst festzuhalten, dass Art. 8 Abs. 1 ATSG Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit einer Person definiert, welche gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG infolge Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall eintritt. Erwerbsunfähigkeit ist der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf einem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht wird und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei

  • 7 - einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Art. 16 ATSG bestimmt, dass für den Grad der Invalidität einer versicherten Person jenes Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), mit demjenigen Erwerbseinkommen verglichen wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2; ebenso nach Inkrafttreten des ATSG: BGE 130 V 343 E 3.4.2). c)Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, dass die IV-Stelle für die Berechnung der Erwerbsunfähigkeit einzig auf das medizinische Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 16. Januar 2012 abgestellt hat. Sowohl der Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater seien mit der Einschätzung der Gutachter nicht einverstanden. d)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bezüglich des Beweiswertes von medizinischen Beweisen insbesondere zwischen

  • 8 - Gerichtsgutachten, Administrativgutachten, Parteigutachten, Berichten von Hausärzten sowie Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten unterschieden. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht an ihrem Beweiswert zu zweifeln. Ebenso kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt zudem nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4; zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Er verpflichtet indessen − wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten − den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.3c).

  • 9 - e)Das vorliegend vom Beschwerdeführer offensichtlich in Zweifel gezogene MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2012 erweist sich als schlüssig. Es setzt sich ausführlich mit sämtlichen gesundheitlichen Beschwerden auseinander und offenbart dabei keine inhaltlichen Widersprüche. Die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Gutachter kommen nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Verweistätigkeit dürfe keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellen oder besondere Fähigkeiten verlangen. Wegen der Fussdeformitäten komme eine stehende bzw. gehende Tätigkeit nicht in Frage. Wegen dem Schulterleiden rechts seien keine speziell kraftaufwändigen Arbeiten mit dem rechten Arm oder der rechten Hand und keine Tätigkeiten an oder über dem Schulterniveau rechts möglich. Wegen der Gefahr einer Retraumatisierung könne der Beschwerdeführer nicht in einem Milieu arbeiten, wo er mit Uniformierten zu tun habe. Besser sei auch ein Arbeitsplatz, wo er keinen engeren Kontakt mit Türken oder Kurden halten müsse. Obschon der Beschwerdeführer intelligent sei, verfüge er nicht mehr über die Kraft zu geistig anstrengenden Tätigkeiten. Eine Arbeit dürfe deshalb keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellen und keine besonderen Fähigkeiten verlangen. Die Einschränkung von 20 % der Arbeitsfähigkeit ergebe sich vor allem durch die Antriebsstörungen, die Verlangsamung, die erhöhte Ermüdung und den erhöhten Erholungsbedarf. Die Notwendigkeit einer psychiatrischen- psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers sei indiziert. Im Gegensatz zu der ausführlich begründeten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im MEDAS-Gutachten, enthalten die beiden nur sehr pauschal abgefassten und auf wenige Zeilen beschränkten Arztzeugnisse von Dres. med. E._____ und F._____ keinerlei weitergehende Begründungen für das Attest einer 100%igen

  • 10 - Arbeitsunfähigkeit. Zudem setzen sich die beiden Ärzte in den Zeugnissen weder mit dem MEDAS-Gutachten noch mit den weiteren Vorakten auseinander und widerlegen insbesondere nicht die im Gutachten enthaltenen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Sie vermögen mit anderen Worten das umfassende MEDAS-Gutachten nicht zu erschüttern. Liegt − wie hier − eine formell einwandfreie und materiell schlüssige (i.S.v. beweistaugliche und beweiskräftige) medizinische Entscheidungsgrundlage des Versicherungsträgers (Administrativ- gutachten) vor, so besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf eine weitere gerichtliche Expertise (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E.4). 4.Damit kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle zu Recht auf das MEDAS-Gutachten als Grundlage ihrer Berechnungen abgestellt hat und folglich zu Recht aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 80 % den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mittels Einkommensvergleich bestimmt hat. In der hier angefochtenen Verfügung vom 22. August 2012 wurde in Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkommens − gestützt auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik − lediglich ein Leidensabzug von 4 % dafür gewährt, dass der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten in Teilzeit ausüben kann. Ein Leidensabzug von 10 % wurde aufgrund der Einschränkungen gewährt. In Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach grundsätzlich keine Leidensabzüge unter 10 % − insbesondere für Teilzeitarbeit − zu gewähren sind (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 142 vom 22. Mai 2012 E.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2011 vom 11. Juli 2011 E.3.2), ist der vorliegend berücksichtigte Leidensabzug von lediglich 4 % für Teilzeitarbeit in Frage zu stellen. Allerdings muss dies in casu nicht abschliessend beantwortet werden. Eine weitere

  • 11 - Erhöhung des Leidensabzuges (bis maximal 25 %) hätte nämlich keine rentenrelevante Erhöhung des IV-Grades zur Folge. Somit ist auch die zweite Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2012 rechtlich zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden.

  1. a)Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht hat gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Nach Art. 61 lit. f ATSG ist der beschwerdeführenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, wo es die Verhältnisse rechtfertigen. Kumulativ wird verlangt, dass der Gesuchsteller bedürftig ist, die Vertretung in Anbetracht der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen im konkreten Fall notwendig ist und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei,
  • 12 - die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 124 I 304 E.2c). b)Der Beschwerdeführer liess sich im vorliegenden Verfahren zulässigerweise (vgl. Art. 3 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100]) nicht anwaltlich, sondern durch einen Rechtsberater vertreten. Allerdings fragt sich, ob Rechtsberater, welche nicht über ein Anwaltspatent verfügen, ausserhalb des Monopolbereichs überhaupt zum Kreis der zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zugelassenen Personen gehören. Dagegen spricht der explizite Wortlaut von Art. 76 Abs. 3 VRG welcher die Behörde verpflichtet (bei Vorliegen entsprechender Verhältnisse) eine Anwältin oder einen Anwalt zu bestellen. Das Bundesgericht hat die aufgeworfene Frage in BGE 132 V 200 ff. in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG) beantwortet und hierbei festgehalten, dass es ständiger Praxis entspreche, dass nur Anwälte als unentgeltliche Rechtsbeistände bezeichnet werden. Ein im Register eines Kantons eingetragener Anwalt sei gemäss Art. 12 lit. g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verpflichtet, innerhalb des Registerkantons unentgeltliche Rechtsvertretungen zu übernehmen. Diese Pflicht gelte als Korrelat zur Befugnis des eingetragenen Anwalts, in der ganzen Schweiz den Anwaltsberuf auszuüben. Zwar würde dies nicht zwingend ausschliessen, ausserhalb des Monopolbereichs auch nicht eingetragenen Anwälten die unentgeltliche Verbeiständung zu erlauben, doch entstünde dadurch ein Unterschied zwischen unentgeltlichen Rechtsbeiständen, die zur Übernahme eines Mandats verpflichtet seien, und solchen, die diese Aufgabe freiwillig übernähmen.

  • 13 - Eine solche Lösung sei insbesondere dann problematisch, wenn ein Anwalt sein Mandat niederlegen möchte, was ein staatlich eingesetzter unentgeltlicher Beistand nicht einseitig tun könne. Schliesslich unterstehe der eingetragene Anwalt der besonderen anwaltsrechtlichen Aufsicht gemäss Art. 2 und 14 ff. BGFA, mit welcher unter anderem sichergestellt werde, dass die ihm obliegenden Berufs- und Standespflichten − auch und gerade bei Erfüllung eines Mandates in unentgeltlicher Verbeiständung − eingehalten würden (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 200 insbesondere E.5.1.4). Die Auffassung des Bundesgerichts, wonach die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch ausserhalb des Monopolbereichs nur Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, wird in der Lehre bestätigt (vgl. etwa STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 187 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, Art. 37 N. 24). c)Aufgrund des soeben Ausgeführten ist zu erkennen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Rechtsverbeiständung abgelehnt werden muss. Hingegen ist das Gesuch insofern es sich auf die Übernahme der Verfahrenskosten bezieht gutzuheissen. Vorliegend sind die allgemeinen Anspruchs- voraussetzungen, d.h. die Bedürftigkeit des sozialrechtlich unterstützten Gesuchstellers, die fehlende Aussichtslosigkeit und die sachliche Gebotenheit des Prozesses, gegeben. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren (vgl. Erwägung 5) sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen, was im Ergebnis eine Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bedeutet (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 165 ff.).

  • 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen

  1. a)In Teilgewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung]

4.[Mitteilungen]

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