S 12 106 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend sozialversicherungsrechtlicher Status Feststellungsverfügung 1.A._ ist seit dem 1. August 2011 als selbständige Psychotherapeutin mit eigener Praxis in N._ tätig. Daneben arbeitet sie als delegierte Psychotherapeutin für Dr. med. B., Spital O.. Seit dem 23. September 2012 ist sie bei der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (AHV-Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbende angemeldet. 2.Am 12. April 2012 teilte die AHV-Ausgleichskasse mit, dass sie ab dem 1. Au- gust 2011 als selbständige Therapeutin im Nebenerwerb erfasst und den Re- geln für Selbständigerwerbende unterstellt werde. Im selben Schreiben wies die AHV-Ausgleichskasse darauf hin, dass sie für die delegierten Patienten von Dr. med. B._ als Unselbständigerwerbende bzw. als Arbeitnehmerin erfasst werde. Für diejenigen Patienten, denen sie selber in eigenem Namen Rechnung stelle, gelte sie aber weiterhin als Selbständigerwerbende. 3.Mit Feststellungsverfügung vom 21. Juni 2012 legte die AHV-Ausgleichskasse den sozialversicherungsrechtlichen Status von A._ wie folgt fest: Für die Arbeitstätigkeit als Psychotherapeutin mit Patienten (ausserhalb des Rahmenvertrags mit Dr. med. B._) werde sie ab dem 1. August 2011 als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb erfasst. Bezüglich der ärztlich zuge- wiesenen Patienten und dem daraus fliessenden (unselbständigen) Erwerb sei- en die Kriterien für den Status einer Selbständigerwerbenden nicht erfüllt, weil
es dafür am wirtschaftlichen Unternehmerrisiko und an der arbeitsorganisatori- schen Unabhängigkeit fehle. Diese Einschätzung beruhe einerseits auf den durch A._ selbst eingereichten Unterlagen (vor allem dem Rahmenvertrag vom 10. Oktober 2011 mit Dr. med. B.) sowie andererseits auf der Beurteilung der Medisuisse vom 14. Februar 2012, wonach die Tätigkeit als Psychotherapeutin für delegierte Patienten als Unselbständigerwerbende gelte und sie somit als Arbeitnehmerin zu qualifizieren sei. 4.Damit konnte sich A. nicht einverstanden erklären, weshalb sie gegen diese Verfügung am 16. Juli 2012 Einsprache erhob. 5.Mit Entscheid vom 23. August 2012 lehnte die AHV-Ausgleichskasse die Ein- sprache ab. Gemäss Wortlaut von Art. 46 KVV gehörten freiberuflich (selbstän- dig und auf eigene Rechnung) tätige Psychotherapeuten nicht zu jenen medizi- nischen Hilfspersonen, die berechtigt seien, Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu erbringen. Die Voraussetzungen für die Kostenver- gütung für die delegierten Patienten durch die Krankenversicherung seien nicht erfüllt, da diese Tätigkeiten in den Praxisräumen des Arztes und unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung erfolgten und daher hier mit Dr. med. B._ ein An- stellungsverhältnis bestehe. 6.Dagegen erhob A._ (hiernach Beschwerdeführerin) am 24. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Be- gehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Aner- kennung ihrer Arbeitstätigkeit als Selbständigerwerbende bei Dr. med. B._ ge- stützt auf den Rahmenvertrag vom 10. Oktober 2011. Es sei somit ihre Tätigkeit als „delegierte Psychotherapeutin“ ebenfalls als selbständige Erwerbstätigkeit einzustufen, denn sie trage das wirtschaftliche Risiko selber und sie kümmere sich allein um die Akquisition der Patienten. Es würden ihr zudem nur wenige Patienten von Dr. med. B._ , der hauptberuflich Ultraspezialist sei, zugewiesen. Die Beschwerdeführerin bezahle Miete für die benutzten Räumlichkeiten, auch wenn keine Patienten kämen. Aus diesem Grunde habe sie auch eine Betriebs-
versicherung abgeschlossen. Für die Erwerbstätigkeit der Psychotherapie seien lediglich Know-how und zweckmässige Räumlichkeiten nötig, was keine we- sentlichen Investitionen erfordere. Auch die Geschäftsbuchhaltung für die dele- gierte Psychotherapie erfolge über die von ihr beauftragte Buchhalterin. Die Be- schwerdeführerin trage alleine die Verantwortung für ihre Dienste und es beste- he keine Kontrolle oder Weisungsbefugnis durch Dr. med. B.. Es erfolge keine regelmässige Berichterstattung über die Patienten an den genannten Arzt; eine Kontaktaufnahme erfolge nur, wenn weitere Anordnungen durch den Arzt erfor- derlich seien. Sollten die via Spital O. gestellten Rechnungen nicht bezahlt werden, trage sie das Kostenrisiko; sie erhalte dann nur die effektiv eingegan- genen Einnahmen. Für die Dienstleistungen des Spitals O._ bezahle sie Fr. 20.-
7.In ihrer Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichskasse (hiernach Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. In rechtlicher Hinsicht ver- wies sie dabei vorab auf mehrere Bundesgerichtsentscheide (BGE 104 V 14, 125 V 441, 125 V 284, K 75/02, K 76/02). Seit dem 1. April 2011 sei die Be- schwerdeführerin bei der sozialpädagogischen Familienbegleitung SpF/plus AG als Angestellte bzw. unselbständige Psychotherapeutin tätig und die entspre- chenden paritätischen AHV/IV/EO/AlV-Beiträge würden nicht bei der Be- schwerdegegnerin abgerechnet. Seit dem 1. August 2011 sei die Beschwerde- führerin jedoch ebenso als selbständige Psychotherapeutin mit eigener Praxis tätig, weshalb sie seitdem auch die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bei der Beschwerdegegnerin entrichte. Zudem sei die Beschwerdeführerin seit dem September 2009 noch während rund 20 Stunden pro Woche als delegierte Psychotherapeutin für Dr. med. B._ tätig. Im konkreten Fall gingen die psycho- therapeutischen Behandlungen als delegierte Psychotherapeutin für Dr. med. B._ zu Lasten der obligatorischen Krankenkassenversicherung. Damit die Kran- kenkasse die Kosten der delegierten Psychotherapie als Pflichtleistung aner- kenne und vergüte, müsse u.a. zwischen dem delegierenden Arzt und dem fachlich qualifizierten nichtärztlichen Psychotherapeuten ein Anstellungs- bzw. ein wesentliches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorlie- gen. Aufgrund des Rahmenvertrages vom 10. Oktober 2011 sei daher in sozial- versicherungsrechtlicher Hinsicht bei der Tätigkeit als „delegierte Psychothera- peutin“ von unselbständiger Erwerbstätigkeit (Angestelltenverhältnis) auszuge- hen. Folglich seien vom Erwerbseinkommen aus dieser unselbständigen Tätig- keit paritätische AHV/IV/EO/AlV-Beiträge geschuldet, die bei der Ausgleichs- kasse Medisuisse, St. Gallen, abzuliefern seien, weil Dr. med. B._ als Mitglied Berufsverband FMH bereits mit dieser Ausgleichskasse abrechne. Was den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs angehe, so lasse die Recht- sprechung die Heilung eines solchen Formmangels zu, falls es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverweigerung handle. Diese Praxis komme – sofern überhaupt nötig – auch hier zum Zuge.
8.In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie vom Zugeständnis der Beschwerdegegnerin Kenntnis nehme, im angefochtenen Entscheid nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen zu sein. Davon sei auszugehen, weil die Beschwerdegegnerin ausführe, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Verwaltungsgericht geheilt werden könnte. Im Übrigen wurde nichts wesentlich Neues vorgebracht. 9.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik, mit dem Hinweis, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im internen Verwal- tungsverfahren (Einspracheverfahren) erfolgt sei und sie nicht zugegeben habe, dieses Recht verletzt zu haben. 10.In seiner Stellungnahme als Beigeladener pflichtete Dr. med. B._ der Sachdar- stellung der Beschwerdeführerin bei, wonach diese nicht in einem Angestellten- verhältnis, sondern in einem Auftragsverhältnis zu ihm stehe. Er garantiere we- der einen bestimmten Beschäftigungsgrad noch eine von ihm zugewiesene An- zahl an Patienten. Die Kosten für die Raummiete müssten die delegiert arbei- tenden Therapeuten selber tragen, weshalb sie auch als Selbständigerwerben- de mit der Beschwerdegegnerin abzurechnen hätten. 11.Hierauf reichte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahmen mehr ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Äusserungsmöglichkeit. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2012, worin die AHV-Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin seit dem 1. Au- gust 2011 einerseits für die ärztlich von Dr. med. B._ zugewiesenen (delegier- ten) Patienten als Angestellte/Arbeitnehmerin und damit als Unselbständiger- werbende festlegte und anderseits für die weitere Tätigkeit als freiberufliche
Psychotherapeutin mit eigener Praxis als Selbständigerwerbende im Nebener- werb taxierte. Strittig und zu klären ist dabei allein der beitragsrechtliche AHV/IV/EO/AlV-Status für die „Erwerbstätigkeit mit den ärztlich delegierten Pa- tienten“. Nicht Beschwerdethema ist hier dagegen, ob diese ärztlich delegierten Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen und somit von der Grundversicherung gedeckt sind. 2. a)In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Be- schwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie auf verschiedene von ihr in der Einsprache gerügte Punkte nicht eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin rügt damit offensichtlich eine Verletzung der Be- gründungspflicht, welche Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bildet (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungs- pflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBl 111 [2010] S. 481 ff.). Die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die betroffene Bürgerin soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie gegebenenfalls den missliebigen Entscheid sachge- recht anfechten kann (BGE 134 I 84 E.4.1, 133 I 270 E.3.1; Urteil des Bundes- gerichtes 1C_230/2013 vom 21. Februar 2013 E.4 und E.4.1). Die Einwände der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, auf welche die Be- schwerdegegnerin ihrer Ansicht nach in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht eingegangen sein soll, betreffen die Aufzählung unter Ziff. 4 der Einspra- che vom 16. Juli 2012, worin im Einzelnen die Gründe für die Einstufung als Selbständigerwerbende auch für die Tätigkeit als „delegierte Psychotherapeu- tin“ bezeichnet wurden. Diese Aufzählung wurde in der Beschwerde vom 24. September 2012 (ebenfalls Ziff. 4) noch einmal wiederholt. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. August 2012 begründete die Beschwerdegegne- rin – wenn auch nicht unter Bezugnahme auf jedes einzelne Argument unter Ziff. 4 in der Einsprache – im Wesentlichen, wieso sie an ihrer Feststellungsver-
fügung vom 21. Juni 2012 unverändert festhalte. Die einschlägigen Kriterien für die Qualifikation als Unselbständigerwerbende betreffend Tätigkeit als „dele- gierte Psychotherapeutin“ wurden darin nachvollziehbar aufgeführt und darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall ausdrücklich eine Mischform zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit AHV-beitragsrechtlich aner- kannt worden sei. Eine beitragsrechtliche Differenzierung hat damit zweifellos - für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar und daher auch anfechtbar – statt- gefunden, weswegen sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet er- weist. b)Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelhafter Be- gründung aber vorgelegen hätte, wäre dieses Versäumnis vorliegend nicht schon als derart gravierend und nachhaltig einzustufen, als dass es im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor Gericht nicht (mehr) hätte geheilt werden kön- nen. „Heilung“ bedeutet nach der Praxis des Bundesgerichtes nämlich, dass ei- ne – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise dann geheilt wird, sofern die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche sowohl den Sach- verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E.3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer gravieren- den Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1). Im konkreten Fall wären die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Heilung erfüllt worden. Es wurde vor Verwaltungsgericht ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, in dem sich die Parteien zu sämt- lichen Sach- und Rechtsfragen (einschliesslich der in Ziff. 4 der Beschwerde wiederholten Gründe für eine selbständige Erwerbstätigkeit) noch einmal frei äussern konnten. Hinzu kommt, dass das streitberufene Gericht über eine vol- le/uneingeschränkte Kognitions- und Überprüfungsbefugnis verfügt, so dass der Beschwerdeführerin auch aus einem allfällig verkürzten Instanzenzug keine
Rechtsnachteile erwachsen konnten. Eine Rückweisung der ganzen Streitange- legenheit an die Beschwerdegegnerin zur Behebung allfälliger Formmängel würde im konkreten Fall daher lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten und im Resultat zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Eine Rück- weisung wurde daher von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht explizit beantragt. 3. a)In materieller Hinsicht gilt es – anhand der gefestigten Lehre und Rechtspre- chung zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbs- tätigkeit aus AHV-beitragsrechtlicher Sicht – zu entscheiden, ob vorliegend der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin (Qualifikation als Selbständiger- werbende) oder derjenigen der Beschwerdegegnerin (Taxation als Unselbstän- digerwerbende) bezüglich der Einnahmen aus den ärztlich zugewiesenen Pati- enten gefolgt werden kann. Nach herrschender Lehre beruht die AHV- beitragsrechtliche Unterscheidung, ob eine selbständige oder eine unselbstän- dige Tätigkeit vorliegt, auf einer unabhängigen sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbildung. Diese braucht sich insbesondere nicht mit dem, was üblicher- weise unter einer (un-) selbständig erwerbenden Person verstanden wird, zu decken (BGE 122 V 169 E.3b, 119 V 161 E.2, 104 V 126 E.3a; ZAK 1979 S. 146; Urteil des Bundesgerichtes 9C_459/2011 vom 26. Januar 2012 E.2). Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vor- liegt, beurteilt sich also nicht schematisch aufgrund der Rechtsnatur des Ver- tragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirt- schaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne aber ausschlaggebend zu sein (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 5 AHVG, Rz. 8 S. 52; KIESER, Alters- und Hinter- lassenenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Band XIV, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, Rz. 100, S. 1236; vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2012, Rz. 1016-1031; FORSTER, AHV-
Beitragsrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, § 15 Ziff. 2.7 S. 423; Urteil des Bundes- gerichtes 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E.3; zudem Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 159 vom 10. Mai 2011, S 10 169 vom 14. Juni 2011, S 10 116 vom 12. April 2011). b)Eine unselbständige Erwerbstätigkeit wird allgemein angenommen, wenn eine Person bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit von einer anderen Person in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 161 E.1; KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zur AHV, a.a.O. Rz. 11 S. 53). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleis- tungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E.9a). Charakteristische Merkmale der selbständigen Erwerbs- tätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 169 E.3c; KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, a.a.O. Rz. 12 S. 54). c)Das Bundesgericht hielt im Weiteren präzisierend fest, aus der Begriffsum- schreibung der (unselbständigen) „delegierten psychotherapeutischen Behand- lung“ erhelle – namentlich mit Blick auf die Abgrenzung zur freiberuflichen psy- chotherapeutischen Tätigkeit – dass ein wesentliches rechtliches oder tatsächli- ches Subordinationsverhältnis vorliegen müsse, damit sie als Pflichtleistungen anerkannt werden könne. Dieses Merkmal definiere sich nicht nur durch eine mehr oder weniger ausgeprägte organisatorische, sondern auch durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom delegierenden Arzt (vgl. Urteil des Bundesge- richtes K 76/02 vom 8. Juli 2003 E.2.3). Ferner seien auch bei einem Auftrags- verhältnis (nach Art. 394 ff. des Obligationenrechts [OR]) Anordnungen des Auf- traggebers an die Beauftragte möglich und zulässig. Allein daraus dürfe also
noch nicht ohne Weiteres auf eine arbeitsorganisatorische Eingebundenheit ge- schlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes H 39/05 vom 9. November 2005 E.7.2.2). Das Abgrenzungskriterium des Anstellungsverhältnisses (gemäss Art. 319 ff. OR) sei umgekehrt ebenso weit zu fassen und nicht allein entscheidend für die Qualifikation der unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. SVR 12/2003 KV Nr. 27 E.4.4 S. 104; ferner SVR 3/2013 KV Nr. 10 E.7.7.1 und E.7.8 S. 55; BGE 125 V 284 E.2a und 125 V 441 E.2c u. 2d; KIESER, Recht und Krankheit, in: PSY [Offizielles Organ der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie], Sonderausgabe Februar 2012, Delegierte Psychotherapie, S. 3, worin festgestellt wird: Bei Vorliegen eines Delegations- verhältnisses hänge die erforderliche ärztliche Überwachung von den Umstän- den des besonderen Falles ab; jedenfalls müsse nicht mit jeder Sitzung eine ärztliche Konsultation verbunden sein. Im Grundsatz müsse die Ärztin oder der Arzt vor Beginn der Therapie konsultiert werden, was bedeute, dass eine vor- gängige ärztliche Anordnung vorliegen müsse. Nicht erforderlich sei aber, dass die in Delegation vorgenommene Psychotherapie supervidiert werde). Bei der delegierten Psychotherapie gilt also, dass bestimmte ärztliche Tätigkei- ten durch Drittpersonen vorgenommen werden dürfen (vergleichbar mit Praxi- sassistenz, Diabetikberatung oder Laborarbeiten). Keine Patientendelegation darf an Personen erfolgen, die auf eigene Rechnung und mit eigenem unter- nehmerischem Risiko tätig sind. Umgekehrt verlangt die Gerichtspraxis (vgl. vorne Ziff. 3a) nicht das Bestehen eines eigentlichen obligationenrechtlichen Arbeitsvertrags, sondern sie lässt es zu, dass im Einzelfall nur eine „Beauftra- gung“ vorgenommen wird. Nicht ausgeschlossen ist, dass eine Therapeutin ei- nerseits (angestellt) delegiert tätig ist (kassenpflichtig) und anderseits selbstän- dig (d.h. auf eigene Rechnung) Therapien vornimmt (fehlende Kassenpflicht). Solche Mischformen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätig- keit sind in allen Berufsgattungen zulässig. Weil der delegierten Psychotherapie jedoch ein Anstellungsverhältnis zugrunde liegen muss, handelt es sich in sozi- alversicherungsrechtlicher Hinsicht um eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Die AHV-Beiträge, Beiträge an Pensionskassen und Prämien an die Unfallver-
sicherung sind daher durch den Arbeit- bzw. Auftraggeber (Arzt oder Ärztin) zu erbringen (KIESER, Delegierte Psychotherapie, Zusammenfassung der gelten- den Rechtsprechung, in: Schweizerische Ärztezeitung 2004 Nr. 11 S. 575-576). d)Die Beschwerdegegnerin knüpft für ihre Argumentation im angefochtenen Ent- scheid zur Hauptsache daran an, dass die von der Beschwerdeführerin als de- legierte Psychotherapeutin für Dr. med. B._ durchgeführten psychotherapeuti- schen Behandlungen von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet würden und somit die entsprechenden Voraussetzungen – namentlich die Exis- tenz eines Anstellungs- bzw. wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Un- terordnungsverhältnisses mit ärztlicher Weisungsbefugnis – gegeben seien. Weiter argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass jeder delegierten Psycho- therapie ein Subordinationsverhältnis zugrunde liegen müsse und es sich daher hier diesbezüglich in beitragsrechtlicher Hinsicht bei der Tätigkeit der Psycho- therapeutin um eine unselbständige/angestellte nichtärztliche Tätigkeit handeln müsse. Es seien vom entsprechend erzielten Einkommen der Beschwerdefüh- rerin daher paritätische AHV-Beiträge geschuldet und von Dr. med. B._ mit der zuständigen Ausgleichskasse Medisuisse in St. Gallen abzurechnen. Wie nach- folgend gleich gezeigt werden wird, vermögen weder die von der Beschwerde- führerin dagegen angeführten Gründe (vgl. Aufzählung Ziff. 4 Beschwerde) noch die vom beigeladenen Arzt Dr. med. B._ gemachten Ausführungen (vgl. dessen Stellungnahme vom 15. November 2012) an dieser Feststel- lung/Beurteilung der Beschwerdegegnerin (AHV-rechtliche Qualifikation als Un- selbständigerwerbende) etwas zu ändern. e)Ausgangspunkt für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache bildet der Rahmenvertrag zwischen Dr. med. B._ und der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2011. Diesem Vertrag können aber - ausser den Abrechungsmoda- litäten mit dem Spital - keine substanziellen Erkenntnisse über die Rechtsbe- ziehungen zwischen dem erwähnten Arzt und der von ihm an die Beschwerde- führerin delegierten Patienten entnommen werden. Begrifflich ist in Ziff. 4 zwar von einzelnen „Aufträgen“ die Rede, die jederzeit kündbar seien. Im Interesse
der Gesundheit der Patienten könne von dieser Grundregel jedoch abgewichen werden. Mit dieser Einschränkung wird von der sofortigen Kündbarkeit – als charakteristisches und zentrales Merkmal für freiberufliche Tätigkeiten – aber gerade abgewichen. Die Rechtsnatur der fraglichen Vereinbarung lässt sich je- denfalls nicht eindeutig zuordnen und damit ein „Anstellungsverhältnis“ allein mit dem Hinweis auf diesen Rahmenvertrag nicht ausschliessen. Im Übrigen kann für die hier massgebliche AHV-beitragsrechtliche Qualifikationsfrage nicht ausschliesslich auf das (obligationenrechtlich) definierte Rechtsverhältnis abge- stellt werden. Vielmehr ist vom eigentlichen Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung auszugehen, der in Ziff. 1 von einer Delegationsbefugnis des Arz- tes gegenüber der Beschwerdeführerin sowie in Ziff. 3 von einer Erteilung von einzelnen Aufträgen an dieselbe spricht, womit die ärztliche Zuweisung von ei- genen Patienten an die Beschwerdeführerin gemeint war. An dieser Beurteilung ändern auch die Stellungnahmen des involvierten Arztes vom 28. August 2012 (zuhanden der Medisuisse St. Gallen) und vom 15. November 2012 (zuhanden des Verwaltungsgerichts) nichts, wonach es sich beim Rahmenvertrag vom 10. Oktober 2011 nicht um ein Angestellten-, sondern um ein Auftragsverhältnis gehandelt habe. Letztlich kann diese Frage aus AHV-rechtlicher Sicht aber of- fen gelassen werden, da die Lehre und Praxis (vgl. vorne E. 3c) nicht strikte und schematisch das Vorliegen eines Arbeitsvertrags nach Art. 319 ff. OR ver- langt, sondern bereits eine „Beauftragung“ als Anknüpfungspunkt für die bei- tragsrechtliche Qualifikation genügen lässt. f)Der weiter angeführte Grund der Beschwerdeführerin für ihre Selbständigkeit, wonach sie ihre Tätigkeit in Räumlichkeiten ausübe, die zwar von Dr. med. B._ zur Verfügung gestellten würden, wofür sie aber die Miete bezahle, auch wenn keine Patienten kämen, vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist dazu, dass sich der von der Beschwerdeführerin angemietete Thera- pieraum (in P._) nicht im Spital und somit nicht in den Praxisräumen des dort hauptsächlich als Ultraschallspezialist tätigen Facharztes befindet, sondern un- weit entfernt davon liegt. Diese räumliche Trennung und das erwähnte Auf- kommen für die Lokalitätsmiete vermögen indessen noch nicht zu belegen,
dass allein deshalb auf kein organisatorisches oder wirtschaftliches Abhängig- keitsverhältnis geschlossen werden dürfte. Die relativ umfangreiche Gestal- tungsfreiheit – samt eigenverantwortlicher Terminplanung und selbstgewähltem Arbeitsumfang der zu behandelnden Patienten - und die weitgehende Mitbe- stimmung bei der Festlegung der äusseren Arbeitsbedingungen (Therapieloka- lität) sind zwar Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit, sie genügen hin- gegen nicht, um über die wahren und tieferen wirtschaftlichen Zusammenhänge einer solchen „Beauftragung“ hinwegzusehen. Das Kostenrisiko der Lokalmiete für entsprechend geeignete Räume ausserhalb des Spitals muss objektiv als von marginaler Bedeutung bezeichnet werden, weil die Beschwerdeführerin sonst darauf verzichtet hätte, nebst ihren eigenen Praxisräumen am Wohnort noch einen zusätzlichen Aufwand (Zeitverlust/Arbeitsweg) für etwas zu betrei- ben, dass sich wirtschaftlich für sie nicht lohnen würde. Es liegt daher vielmehr der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin zur Erhöhung ihres Arbeits- pensums und zur Erweiterung ihres Patienten- und Kundenkreises mit einem Spitalarzt zusammenarbeiten wollte, der ihr (ärztlich verordnet) eine zusätzliche Einnahmequelle auf dem Gebiet der delegierten Psychotherapie ermöglichen sollte. In diesem Kontext ist auch die Stellungnahme des betreffenden Arztes zu sehen, wonach er der Beschwerdeführerin weder einen (bestimmten) Beschäf- tigungsgrad noch eine (konkrete) Zahl an Patientinnen und Patienten „garan- tiert“ habe. Diese ärztlicherseits fehlenden Zusicherungen zur Arbeitsauslas- tung der Beschwerdeführerin vermögen daher noch nicht zu belegen, dass deswegen AHV-rechtlich schon zwingend auf eine selbständige Tätigkeit ge- schlossen werden müsste. g)Im konkreten Fall erscheint es dem Gericht vielmehr von massgeblicher Bedeu- tung, dass die Delegation von Patienten durch den Arzt an die Beschwerdefüh- rerin eine unerlässliche wirtschaftliche Voraussetzung für deren Beschäftigung in P._ darstellt. In diesem Sinne besteht nach Auffassung des Gerichts daher auch eine gewisse (arbeitsrechtliche) Abhängigkeit zwischen der Beschwerde- führerin und dem betreffenden Arzt, da ohne dessen ärztliche Zuweisung von Patienten überhaupt kein solcher „Patientenstamm“ durch die Beschwerdefüh-
rerin behandelt und fachkundig betreut werden könnte. Ein wichtiges Indiz für die Qualifikation als Unselbständige bezüglich der delegierten Psychotherapie- patienten sieht das Gericht denn auch darin, dass die Rechnungsstellung aus- schliesslich im Namen des Spitals erfolgt und gerade nicht namens der Be- schwerdeführerin selbst. Für diesen (fremdbestimmten) Inkassomodus wurde im Rahmenvertrag vom 10. Oktober 2011 unter Ziff. 7 ausdrücklich eine Pau- schale von Fr. 20.-- pro Patient für die Administration des Spitals vereinbart. Zumindest indirekt war die Beschwerdeführerin somit aber eindeutig sowohl fi- nanziell (Rechnungsstellung nur über Spitalarzt Dr. med. B._ möglich) als auch arbeitsorganisatorisch (ärztliche Anordnung/Zuweisung unerlässlich) klar von einer geschäftlich unverzichtbaren Drittperson abhängig. h)Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist für den sozialversicherungs- rechtlichen Status auch nicht massgebend, dass die Buchhaltung über die Ein- nahmen und Ausgaben aus der delegierten Psychotherapie nicht durch die Be- schwerdeführerin selbst, sondern durch eine damit beauftragte Buchhalterin abgewickelt werden. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin sowohl die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit an ihrem Wohnort als auch die aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit in P. generierten Ein- künfte und entstandenen Auslagen durch ein- und dieselbe Buchhalterin erfas- sen und verarbeiten lässt. Die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Misch- form hat für die Beschwerdeführerin den Vorteil, dass sie für die Tätigkeit in P._ keine zusätzliche Buchhalterin einstellen und bezahlen muss. i)Ganz ähnlich verhält es sich bezüglich des von der Beschwerdeführerin für ih- ren Standpunkt geltend gemachten Argumentes, wonach die Kosten für die Weiterbildung eindeutig für die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen würden, weil bei Angestellten und somit Unselbständigerwerbenden diese Kosten in der Regel durch den Arbeitgeber übernommen würden. Diese Argumentation scheitert bereits daran, dass diese Zusatz- und beruflichen Mehrkosten sicherlich auch dann anfallen würden, wenn die Beschwerdeführe- rin nur als selbständig Erwerbende in ihrer Praxis in N._ tätig wäre, da die Fort-
bildung auf dem Gesundheitssektor heutzutage alle Berufszweige mehr oder weniger stark betrifft. Eine genaue Trennung/Aufteilung dieser Weiterbildungs- kosten ist folglich kaum möglich, weil das so erworbene Zusatzwissen auf dem Gebiet der Psychotherapie sowohl bei der Tätigkeit in N._ und als auch bei je- ner in P._ gleichermassen beruflich verwendet werden kann. Diesem Argument kann hier folglich ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung für die hier al- lein interessierende Qualifikationsfrage des beitragsrechtlichen Sozialversiche- rungsstatus zukommen. j)Der Hinweis auf die Mehrkosten aus der „Supervision“ bzw. der ärztlichen Überwachungs- und Aufsichtstätigkeit ist sodann ebenfalls nicht stichhaltig, da dieses Institut zur Qualitätssicherung von (meist weisungsgebundenen) Arbeits- und Patientenverhältnissen nach der Praxis (vgl. vorne E. 3c) gerade kein We- sensmerkmal oder Erfordernis für die in Delegation vorgenommene Psychothe- rapie darstellt, weshalb die Beschwerdeführerin auch aus jener Kostenüber- nahme nichts für sich herleiten kann. k)Die Beschwerdeführerin führte weiter an, dass sie für die Akquisition der Patien- ten selbst verantwortlich zeichne und sie deshalb sowohl arbeitsorganisatorisch wie auch vor allem wirtschaftlich unabhängig vom involvierten Arzt erwerbstätig sei. Diese Darstellung verkennt offensichtlich, dass im Grundsatz entweder vor Beginn der Therapie oder andernfalls spätestens nach den ersten Konsultatio- nen bei der Beschwerdeführerin immer eine Kontaktaufnahme mit dem zuwei- senden Arzt oder der delegierenden Ärztin erfolgt, da die Patienten ihre Be- handlung bei der Beschwerdeführerin sonst nicht über die obligatorische Kran- kenkasse abrechnen könnten. Der krankenkassenrechtliche Abrechnungsmo- dus stellt in diesem Sinne ein gewichtiges Indiz dar, ob von einem rechtlich oder zumindest faktisch existierenden Subordinationsverhältnis ausgegangen wer- den kann. Die unerlässliche Beteiligung eines (zuweisenden) Arztes bei der sonst weitgehend selbstbestimmten Geschäftsabwicklung der Beschwerdefüh- rerin lässt für das Gericht aber keine Zweifel offen, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Resultat eben doch als unselbständig qualifiziert
werden muss. Ohne die Existenz und das aktive Mitwirken des genannten Spi- talarztes, könnte die Beschwerdeführerin nämlich unbestritten gar keine (kas- senpflichtigen) Patienten aus eigenem Antrieb akquirieren. Wäre die zusätzliche Einkommensquelle in P._ aufgrund der Kooperation mit dem delegierenden Spi- talarzt für die Beschwerdeführerin nicht von ökonomischem oder anderswie ge- artetem Vorteil, würde sie sich beruflich wohl bestimmt auf ihre eigene Praxis am Wohnort in N._ konzentrieren und ihre Kräfte nicht unnötig verzetteln. Die von der Beschwerdegegnerin beitragsrechtlich anerkannte Mischform erachtet das Gericht im vorliegenden Fall als korrekt und schützenswert. l)Dieses Resultat hat zur Konsequenz, dass auf die aus der unselbständigen Er- werbstätigkeit (delegierte Psychotherapie) erzielten Einkünfte noch paritätische Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/AlV) geschuldet und zu entrichten sind, welche der involvierte Arzt mit seiner Ausgleichskasse Medisuisse St. Gal- len noch entsprechend abzurechnen hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin vom 16. Oktober 2012, Seite 4). m)Es gilt noch darauf hinzuweisen, dass wenn der Auffassung der Beschwerde- führerin und des beigeladenen Arztes gefolgt würde, dies zur Konsequenz hät- te, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als delegierte Psychotherapeutin aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht hinterfragt werden müsste. Dies ist indessen im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand und somit nicht zu beurteilen. 4. a)Der angefochtene Entscheid vom 23. August 2012 ist demzufolge rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde vom 24. September 2012 führt. b)Laut Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden.
Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.