VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 104 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente (Einstellung)
4 - de A._____ im Zeitraum vom 12. Mai bis 21. August 2009 im Auftrag der IV-Stelle an acht Tagen observiert. Am 14. September 2009 wurde A._____ zum aktuellen Gesundheitszustand befragt sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit den Ergebnissen der Obser- vation konfrontiert. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 wurde die ganze Invalidenrente vorsorglich per sofort (31. August 2010) einge- stellt. 5.Am 22. Oktober 2009 liess die IV-Stelle die Observationsunterlagen der SUVA zukommen, welche daraufhin am 16. April 2010 ein interdiszi- plinäres Gutachten bei der Academy of Swiss Insurance Medicine Basel (asim Basel) veranlasste. Im entsprechenden Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 wurde basierend auf den neurologischen, psychiatri- schen und orthopädischen Untersuchungen vom 7. September 2010 so- wie der internistischen und der HNO-Untersuchung vom 8. September 2010 festgehalten, dass A._____ aus polydisziplinärer Sicht in der ange- stammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung respektive ab Oktober 2007 (psychiatrische Exploration durch Dr. med. D.) eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Diese Tätigkeit könne entweder während 7.5 Stunden pro Tag (= 90 % Pensum) oder während 8.2 Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von 90 % aus- geübt werden. 6.Mit Verfügung vom 8. November 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012, verneinte die SUVA hinsichtlich der Verkehrsunfälle vom 26. Januar 1999 und vom 26. Dezember 2001 den Anspruch von A. auf weitere Versicherungsleistungen nach dem 31. Mai 2003. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 erhob A._____ am 9.
5 - September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. Verwaltungsgerichtsverfahren S 12 95). 7.Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. September 2011 wurde A._____ angekündigt, dass sie - unabhängig des Entscheides der SUVA - keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe. Gleichzeitig wurde ihr mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 28. September 2011 in Aussicht gestellt, dass die ganze Invalidenrente rückwirkend per
6 - den Anspruch auf berufliche Massnahmen (wie beispielsweise eine Ar- beitsvermittlung) aber noch prüfen. Der Anfangsverdacht sowie die übri- gen Voraussetzungen für eine Überwachung seien gegeben, sodass die IV-Stelle die Überwachungsdokumente zu Recht zu den Akten genom- men habe. Es könne auf das Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 abgestellt werden, zumal die asim Basel auch das auf der Grundla- ge von falschen oder unvollständigen Angaben von A._____ verfasste Gutachten des SIVM vom 8. Februar 2008 sowie die Observationsunter- lagen berücksichtigt habe. Basierend auf den Tabellenlöhnen ergebe sich ein für das Jahr 2011 relevantes Invalideneinkommen von Fr. 47‘929.75. Der Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem unbestrittenen Vali- deneinkommen von Fr. 51‘929.05 führe seit Oktober 2007 zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 7.7 %. Durch ihre falschen An- gaben habe A._____ zumindest billigend in Kauf genommen, dass die IV- Stelle ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente ausrichte, obwohl die ge- setzlichen Voraussetzungen hierfür objektiv nicht mehr erfüllt gewesen seien. Es liege ein fahrlässiges (wohl sogar ein absichtliches) Fehlverhal- ten vor, weshalb die ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2009 aufzuheben sei. Dementsprechend habe A._____ die vom 1. Okto- ber 2009 bis 31. August 2010 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten zurückzuerstatten. Mit Verfügung vom 22. August 2012 wurde das Leistungsbegehren von A._____ hinsichtlich einer Hilflosenentschädigung abgewiesen. Es gebe keinen Grund, das Verfahren hinsichtlich Hilflosenentschädigung bis zum Entscheid der SUVA zu sistieren, da die materiellen Anspruchsvorausset- zungen für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung weder 2005, noch 2009 noch heute gegeben seien. Dementsprechend habe A._____ unabhängig vom Entscheid der SUVA keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.
7 - 10.Gegen die Verfügungen vom 21. und 22. August 2012 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden An- trägen: „1. Die Verfügungen vom 21. und 22. August 2012 (betreffend Einstellung der Invaliden- rente sowie keine Hilflosenentschädigung) seien aufzuheben.
11 - überwache. Dazu benötige er jedoch Kenntnis davon, wer überhaupt eine Rente beziehe. Da es sich dabei nicht um öffentlich zugängliche Daten handle, stelle sich die Frage, woher der Verfasser die Kenntnis gehabt habe. Aus dem Auszug sei sodann nicht ersichtlich, ob die An- zeige wirklich anonym verfasst worden sei. Dies könne nur überprüft werden, wenn Einsicht in das vollständige Schreiben gewährt werde. Dies könne relevant sein, da allenfalls persönliche Gründe oder Feindschaften Anlass für die falschen Vorwürfe gewesen seien. Auf- grund der generellen Formulierung der Vorwürfe sei es unverhältnis- mässig, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sowohl als Ausfluss des Akteneinsichtsrechts als auch zur Wahrung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör bestehe der Anspruch auf Einsichtnahme in das vollstän- dige Denunziationsschreiben. Den beschwerdeführerischen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften entgegen: • Sie habe der Beschwerdeführerin vollumfänglich Einsicht in die sie be- treffenden Teile des anonymen Schreibens vom 29. November 2008 gewährt. Die nicht die Beschwerdeführerin betreffenden Textpassagen seien vollständig abgedeckt worden. Dieses Vorgehen sei mit Blick auf die in Art. 33 ATSG stipulierte Schweigepflicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin habe kein Recht auf Bekanntgabe von Daten, welche nicht sie, sondern andere Personen betreffen würden. Folglich sei das rechtliche Gehör nicht verletzt. • Das Schreiben vom 29. November 2008 sei anonym verfasst worden, weise doch weder das Schreiben noch das Couvert einen Absender auf. Der Verfasser des Schreibens habe die Informationen, dass die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente beziehe, nicht von ihr erhal- ten. Woher er diese Informationen habe, wisse die Beschwerdegegne- rin nicht. Es sei grundsätzlich jedoch nicht unüblich, dass Verwandte und Bekannte einer eine Rente beziehenden Person über den Ren- tenbezug Bescheid wüssten. Bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des rechtliches Gehörs respektive des Akteneinsichtsrechts ist damit nachfolgend die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in das Denunziationsschreiben vom 29. November 2008 (IV-act. 37) hätte gewähren müssen, beziehungsweise ob durch die bloss auszugsweise
12 - gewährte Einsicht in erwähntes Denunziationsschreiben das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin ver- letzt wurde. b)Der sowohl durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) als auch durch Art. 16 f. VRG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher auch in Art. 42 ATSG verankert ist, dient der Sachaufklärung und garantiert der von ei- nem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1673 f.). Die Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Bewei- se beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 53 E.4a mit weiteren Hinweisen). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Gerichtspraxis in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ord- nungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Vorbehalten bleiben pra- xisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage uneingeschränkt über- prüft (BGE 132 V 387 E.5.1). Wesentlicher Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter anderem der Anspruch auf Akteneinsicht, wel- cher in Art. 47 ATSG sowie in Art. 17 VRG explizit verankert ist. Aus In-
13 - halt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müs- sen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge- stellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressatin vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwal- tungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Aktenein- sichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar (BGE 132 V 387 E.3.1). c)Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass bei der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2008 ein anonymes Denunziationsschreiben vom
15 - führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif- ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit Hinweisen). b)Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 393 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestim- mung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbar- keitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Er- werbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) indes von vorneherein gar nicht mög- lich (BGE 125 V 256 E.4, 122 V 157 E.1c, 115 V 133 E.2). Das Bundes- recht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
16 - das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwer- den berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). c)Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder ei- nes Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invali- denrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesund- heitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisions- grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5, 117 V 198 E.3b, 109 V 108 E. 3b; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_49/2011 vom 12. April 2011 E.4.1; vgl. auch URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der
17 - Invalidenversicherung, Dissertation 2003, S. 133 N. 486). Eine Revision betrifft jedoch stets Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Geringfügige Änderungen statistischer Daten führen dagegen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (BGE 133 V 545 E.7; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 372 zu Art. 30/31). Zeitlicher Re- ferenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet jeweils die letzte, der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfü- gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs – bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands – be- ruht (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 108 E.5.4).
18 - Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse der Zeitraum zwischen dem 25. November beziehungsweise dem 18. Dezember 2003 und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 21. August 2012 (IV-act. 146 [rückwirkende Einstellung der In- validenrente per 1. Oktober 2009 gestützt auf das Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011]) massgebend. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht für die Beurteilung einer Streitsache den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (hier 21. August 2012) ver- wirklichten Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 1 E.1.2 mit Hinweisen). Im speziellen Fall einer Rentenrevision ist aber - wie soeben dargelegt - insbesondere der Zeitraum zwischen der letzten rechtskräfti- gen und der angefochtenen Verfügung massgebend. Vor diesem Hinter- grund kann der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2013 eingereichte Bericht über die am 28. Januar 2013 im Diagnose Zen- trum E._____ durchgeführte radiologische Untersuchung der Beschwer- deführerin nichts Entscheidendes zu den hier relevanten Fragen beitra- gen, da erwähnter Bericht erst nach dem massgeblichen Zeitraum ent- standen ist. Somit ist der Bericht vom 28. Januar 2013 beziehungsweise die darin erwähnte neue Diskushernie L5/S1 mit Kompression der rechten Nervenwurzel und die zunehmende Diskusprotrusion im Segment L4/5 sowie die flache Hernie L3/4 für die Beurteilung der tatsächlichen Verhält- nisse während besagtem Zeitraum nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E.5.2.5). b)Fraglich und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse
und damit des Revisionsgrundes - zu Recht auf das Gutachten der asim Basel vom 9. August 2011 abgestellt hat. Dem genannten Gutachten lie- gen der Observationsbericht vom 14. September 2009 (IV-act. 68) und die entsprechenden Videos der Observation zugrunde, welche die Be-
19 - schwerdegegnerin in Auftrag gegeben hat. Bevor im Folgenden auf das erwähnte Gutachten der asim Basel und die weiteren ärztlichen Stellung- nahmen und Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher eingegangen werden kann, muss daher die Berücksichtigung und Verwertbarkeit der erstellten Observationsberichte als Beweismittel über- prüft werden.
21 - Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt: Weder die Versicherung noch die da- hinter stehende Versichertengemeinschaft sollen zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (JdT 1998 I 763 E.2b = SJ 1998 S. 303 f. E.2b, bestätigt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381). Zudem ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführe- rin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch erhebt, der sich auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit abstützt, so dass diesbezüglich Eingriffe in die Persönlichkeit zu erdulden sind, was das In- teresse der Beschwerdeführerin geringer erscheinen lässt. Damit sind die im Verhältnis Sozialversicherungsanstalt – Beschwerdeführerin erhobe- nen Beweismittel rechtmässig erlangt worden (vgl. zum Ganzen: BGE 129 V 323 E.3.3.3). In der privatdetektivlichen Beobachtung der Beschwerdeführerin ist indes auch ein Eingriff in die Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV zu sehen (BGE 136 I 87 E.8.1, 135 I 169 E.4.4, 133 I 77 E.3.2 mit Hinweisen). Eine Einschränkung des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; nachfolgend lit. aa), muss im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2; nachfolgend lit. bb), verhältnismässig sein (Abs. 3; nachfolgend lit. cc) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4; nachfolgend lit. dd). Wie es sich vorliegend damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. aa)Für die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Observation begründet Art. 59 Abs. 5 IVG eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. BGE 137 I 327 E.5.2). bb)Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Pri- vatsphäre liegt darin, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen,
22 - um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen (BGE 129 V 323 E.3.3.3). Dieses Interesse an einer wirksamen Missbrauchs- bekämpfung und der Aufdeckung beziehungsweise Verhinderung von Versicherungsbetrug, welches im Privatversicherungsbereich als Recht- fertigungsgrund der mit einer Observation verbundenen Persönlichkeits- verletzung (vgl. Art. 28 ZGB) anerkannt ist (vgl. JdT 1998 I 763 E. 2b = SJ 1998 S. 303 f. E.2b, bestätigt durch Urteil des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte vom 28. Juni 2001, VPB 65 [2001] Nr. 134 S. 1381), gilt gleichermassen auch im Sozialversicherungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009 E.5.5). cc)Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass der Grundrechts- eingriff zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet (nachfolgend lit. aaa) und erforderlich (nachfolgend lit. bbb) ist und dass das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, den zu sei- ner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne; nachfolgend lit. ccc; Urteil des Bundes- gerichts 2P.52/2001 vom 24. Oktober 2001). aaa)Die Anordnung einer Observation durch einen Privatdetektiv ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um die versicherte Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen zu sehen. Die unmittelbare Wahr- nehmung kann bezüglich der Arbeitsfähigkeit einen anderen Erkenntnis- gewinn bringen als eine weitere Begutachtung, was dem Ziel einer wirk- samen Missbrauchsbekämpfung dienen kann (BGE 137 I 327 E.5.4.1). bbb)Zur von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, die Observation sei unverhältnismässig, da nicht auf einem begründeten Anfangsverdacht beruhend, führte das Bundesgericht in BGE 136 III 410 E.4.2 aus, dass der Begriff „Anfangsverdacht“ die Strafverfolgung betreffe, die bei Vorlie-
23 - gen eines hinreichenden Anfangsverdachts zu eröffnen sei und im Zu- sammenhang mit dem privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz regelmäs- sig nicht verwendet werde. Vielmehr sei die objektive Gebotenheit der Observation als wichtiges Element der Interessenabwägung im Persön- lichkeitsschutz zu beachten. Dies habe gleichfalls für den verfassungs- rechtlichen Persönlichkeitsschutz zu gelten. Die Observation müsse dem- nach objektiv geboten sein, womit gemeint sei, dass konkrete Anhalts- punkte vorliegen müssten, die Zweifel an den geäusserten gesundheitli- chen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit auf- kommen liessen. Solche Anhaltspunkte könnten beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestünden (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizini- schen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung. Diese Elemente könnten einzeln oder in Kombination zureichende Hin- weise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führten (BGE 137 I 327 E.5.4.2.1 mit weiteren Hinweisen, 136 III 410 E.4.2.1). Vorliegend gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung am 7. März 2005 (IV-act. 6) an, in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Ab- sitzen/Abliegen, Körperpflege, Fortbewegung) regelmässig und in erhebli- cher Weise auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Dr. med. C._____ hielt im Arztbericht vom 28. September 2005 (IV-act. 16) fest, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Jahr 2002 sowohl hinsichtlich HWS wie LWS deutlich verschlechtert. Wegen einer neu aufgetretenen Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 rechts und dementsprechender Schwäche im rechten Oberschenkel sei am 14. März 2005 eine Mikrodysketomie erfolgt. Es würden nach wie vor belastungs- abhängige lumbale Restschmerzen bestehen. In den letzten Monaten seien wieder vermehrt zervikale Beschwerden im Sinne von Nacken-
24 - Hinterkopfschmerzen und einer Bewegungseinschränkung des Kopfes aufgetreten. Weiterhin bestehe ein Taubheitsgefühl im linken Arm betont in den Dig I bis III der linken Hand. Die Beweglichkeit der LWS sei allseits stark eingeschränkt. Im Denunziationsschreiben vom 29. November 2008 (IV-act. 37) wurde die Beschwerdeführerin sodann bezichtigt, zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung zu beziehen. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne tanzen und ausserdem fände kaum ein Fest ohne sie statt. Die aufgrund des erwähnten Denun- ziationsschreibens von der Beschwerdegegnerin bei der Krankenversi- cherung vorgenommenen Abklärungen haben unter anderem ergeben, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 2. September 2008 bis
30 - gehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähig- keit aktuell zu 10 % beeinträchtigt sei. Im Haushalt sei die Einschränkung etwas höher, nämlich 20 %, da der Haushalt teilweise schwerere Tätigkei- ten (wie z.B. Putzen und Waschen für eine vierköpfige Familie) beinhalte (vgl. asim-Gutachten S. 26 f.). Im Vergleich zur Beurteilung der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 22. Juli 2003 (altIV-act. 36, 37) ergibt sich aus dem asim-Gutachten vom 9. August 2011 somit eine deutliche Verbesserung des Gesundheits- zustands hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht. So wurde im Jahr 2003 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit Ne- bendiagnose (ICD-10: F32.11) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert, wobei beide Diagnosen einen schwerwiegenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dr. med. H._____ von der asim Basel stellte hingegen bloss noch eine leichte depressive Verstimmung (ICD-10: F32.0), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) so- wie den Verdacht auf eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungs- störungen (ICD-10: F44.6) und auf psychogenen Schwindel fest. Hinsicht- lich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte Dr. med. H._____ im psychiatrischen Fachgutachten aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der leichten depressiven Verstimmung, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den dissoziativen Phänomenen in ihrer Leistungs- fähigkeit eingeschränkt, wobei diese Einschränkung aufgrund der objekti- ven Befunde und unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstren- gungen maximal 10 % betrage. Auf dem Hintergrund der vorliegenden Symptomatik sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine ihren kör- perlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit im Rahmen von 90 % zu verrichten. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt. Sie könne ihre Arbeit frei eintei- len und entsprechend Pausen einlegen. Die Limitierung der Tätigkeit im
31 - Haushalt sei durch die körperlichen Befunde bestimmt, nicht aber auf- grund einer psychiatrischen Erkrankung. Die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit sei auch unter Berücksichtigung der Observationsakten erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht könne auf dem Video kein Hinweis für eine gravie- rende psychiatrische Erkrankung gesehen werden, wobei naturgemäss psychiatrische Beeinträchtigungen selten bildlich festgehalten werden könnten (psychiatrischen Gutachten S. 8 f.). Aus den einschlägigen Arzt- berichten und medizinischen Gutachten ergibt sich demzufolge eine we- sentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin im Vergleich zum Jahr 2003. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch in somati- scher Hinsicht gegenüber dem Jahr 2003 wesentlich geändert hat, ist in- dessen fraglich. Im neurologischen Fachgutachten der asim beschreibt Dr. med. I., dass die Befunderhebung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. K. vom 2. Mai 2003 und die Befundbeschreibung in des- sen Beurteilung vom 6. Juli 2004 weitestgehend vergleichbar seien mit den anlässlich der aktuellen Begutachtung erhobenen Befunden. Dr. med. I._____ hält aber auch fest, dass die erhobenen klinisch-neurologischen Befunde nicht durchgehend konsistent seien. So habe während der Un- tersuchung bei aktiver Gegeninnervation eine ausgeprägte Beeinträchti- gung der Halswirbelsäule festgestellt werden müssen, während die Be- schwerdeführerin während der Anamnese und in unbeobachteten Mo- menten eine deutlich bessere Halswirbelsäulenbeweglichkeit aufgewiesen habe. Insbesondere im Vergleich zu den Videoaufnahmen, welche im Rahmen der Überwachungsmassnahmen angefertigt worden seien, sei eine deutliche Diskrepanz festzustellen. Die Videoaufnahmen würden keinerlei Beeinträchtigung erkennen lassen, insbesondere würden sie wiederholt eine nicht eingeschränkte Rotationsfähigkeit in Neutral- Stellung mit jeweils demonstrierter guter Inklinationsfähigkeit zeigen.
32 - Wenn eine wie von der Beschwerdeführerin geklagte Beeinträchtigung der Halswirbelsäule vorläge, wäre diese auch mit der offensichtlich gege- benen Fähigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht vereinbar. Diese Dis- krepanz könne nur im Sinne einer erheblichen Verdeutlichungsten- denz/Aggravation verstanden werden. Sodann müssten auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen während der Anamnese und der Untersuchung in Zweifel gezogen werden, da die bei derartigen Schmerzen zu erwartenden Begleitphänomene nie hätten beobachtet werden können. Die beobachteten Diskrepanzen würden zusammen mit den spärlichen klinischen Befunden die von der Beschwerdeführerin an- gegebenen quantitativen Beeinträchtigungen und die von ihr gezogenen Schlüsse im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit relativieren (vgl. neurologi- sches Fachgutachten S. 8-10). Auch Dr. med. L._____ kommt im or- thopädischen Fachgutachten zum Schluss, dass der während der Unter- suchung präsentierte Zustand im deutlichen Gegensatz zum Erschei- nungsbild in den Videoaufnahmen stehe. So könnten die geschilderten und in der Untersuchung demonstrierten Bewegungseinschränkungen (gebeugte Haltung, verlangsamtes Gehen) in den Videoaufnahmen nicht gesehen werden. Vielmehr bewege sich die Beschwerdeführerin in den Filmdokumenten ungehindert und zeige keine Mühe beim Bücken, Nie- derknien und beim Tragen und Heben von Lasten (orthopädisches Fach- gutachten S. 6 f.). Da - wie vorstehend dargestellt - zumindest in psychiatrischer Hinsicht in der Zeit zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 18. Dezem- ber 2003 und der angefochtenen Verfügung betreffend Einstellung der In- validenrente vom 21. August 2012 eine Verbesserung des Gesundheits- zustands festzustellen und dementsprechend ein Revisionsgrund im Sin- ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 87 ff. IVV gegeben ist, braucht an dieser Stelle die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-
33 - führerin auch in somatischer Hinsicht gegenüber dem Jahr 2003 wesent- lich geändert hat, nicht abschliessend beantwortet zu werden, auch wenn die bei den Akten liegenden Observationsunterlagen dies vermuten las- sen. Jedenfalls erweist sich vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Ausführungen der Ärzte Dres. med. I._____ und L._____ der beschwer- deführerische Einwand, wonach die Schmerzsituation nicht richtig einge- schätzt worden sei und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation ausgegangen werden könne, als unbegründet. Viel- mehr sind die zitierten ärztlichen Ausführungen in Verbindung mit den Observationsunterlagen durchaus geeignet, die von der Beschwerdefüh- rerin geklagten Schmerzen richtig einzuordnen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG aus- gegangen ist. d)An diesem Ergebnis vermag der unter Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 erhobene beschwerde- führerische Einwand, wonach die Rentenrevision nicht innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes erfolgt und damit der Anspruch der Beschwerdegegnerin verwirkt sei, nichts zu ändern. Die Beschwerdefüh- rerin verkennt, dass es sich vorliegend nicht um eine prozessuale Re- vision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt, wo das Revisionsbe- gehren gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG innert der in Art. 67 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthal- tenen relativen 90-tägigen beziehungsweise absoluten 10-jährigen Frist einzureichen ist, sondern um eine Revision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 87 ff. IVV. Während der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 53 Abs. 1 ATSG die Ausgangslage betrifft, dass der Ent- scheid anfänglich unrichtig war, bezieht sich Art. 17 Abs. 1 ATSG auf eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sachverhalts (UELI KIESER,
34 - a.a.O., Art. 17 N. 4). Dementsprechend kommt auf vorliegendes Revi- sionsverfahren die 90-tägige Frist von Art. 67 Abs. 1 VwVG nicht zur An- wendung. Vielmehr sind anlässlich eines gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG durchzuführenden Revisionsverfahrens die in Art. 88 bis IVV enthaltenen spezifischen Anpassungsregelungen, welche die zeitlichen Wirkungen für die einzelnen Sachverhalte festlegen, zu beachten (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 30 ff.). Im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 ging es - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - um die Einstellung und Rückforderung von Taggeldern der Unfallversicherung. Taggelder der Unfallversicherung stellen jedoch, im Gegensatz zu Renten der Invalidenversicherung, keine Dauerleistungen dar, weshalb sie auch nicht von Art. 17 ATSG erfasst werden. Dem zitierten Bundesgerichtsentscheid liegt somit eine gänzlich andere Ausgangslage zugrunde, welche mit vorliegendem Fall nicht zu vergleichen ist.
35 - zusammen mit ihrer Tochter einkaufen gegangen und nach den Ferien in einem Café gesessen habe, könne nicht ernsthaft der Schluss ge- zogen werden, sie sei nicht mehr relevant eingeschränkt, zumal sie nur an „besseren“ Tagen aus dem Haus gegangen und überwacht worden sei. Jedenfalls könne aus den kurzen Beobachtungen an neun von 101 Tagen nicht abgeleitet werden, dass es ihr besser gehen würde als früher und sie 90 % arbeiten könne. Rückschlüsse auf ihren psychischen Zustand könnten aus den Überwachungsakten ohnehin nicht gezogen werden. • Da das asim-Gutachten noch nicht im nach BGE 137 V 210 definierten Verfahren angeordnet worden sei, komme dem Gutachten beweis- rechtlich nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern bloss jene einer versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlage zu. In solchen Fällen genügten schon relativ geringe Zweifel an der Zulässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, um eine neue Begutachtung anzuordnen. • Da im Verfügungszeitpunkt die Untersuchungen des asim bereits zwei Jahre zurückgelegen hätten und die Beschwerdegegnerin den Ge- sundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses berücksichti- gen müsse, wäre es unabdingbar gewesen, dass bei den behandeln- den Ärzten vor Verfügungserlass noch aktuelle Berichte eingeholt worden wären, was die Beschwerdegegnerin unterlassen und damit die Untersuchungspflicht verletzt habe. b)Hinsichtlich der Rüge, wonach die Frage der Verbesserung des Gesund- heitszustands im asim-Gutachten gar nicht geprüft worden sei, weil das Gutachten von der SUVA in Auftrag gegeben worden sei und die Be- schwerdegegnerin keine diesbezüglichen Ergänzungsfragen gestellt ha- be, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den asim-Gutachtern in der Tat keine konkrete Fragestellung hinsichtlich der Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 bis zur asim-Begutachtung gestellt hat. Vielmehr bezogen sich die von der Be- schwerdegegnerin gestellten Ergänzungsfragen auf die Frage, ob, und falls ja, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die angestammte oder eine adaptierte Tätigkeit wieder hätte aufnehmen können und in wel- chem Umfang (asim-Gutachten S. 35 f.). Hingegen ergibt sich die Verän-
36 - derung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus den Aus- führungen zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auf S. 27 und 28 des asim-Gutachtens, wo explizit was folgt festgehalten wurde: „Aus Gesamtsicht (krankheits- und unfallbedingte Aspekte nicht differen- ziert) gehen wir in Übereinstimmung mit der IV-Berentung davon aus, dass [die Beschwerdeführerin] im Zeitraum 2001 bis spätestens 19. Okto- ber 2007 (psychiatrische Exploration durch Dr. D.) infolge der wechselnden depressiven Episode, des Zervikalsyndroms wie insbeson- dere auch der exarzerbierenden lumbalen Problematik mit Diskusherni- enoperation im März 2005 in wechselndem Ausmass, das zwischen 50 % und 100 % gelegen habe dürfte, arbeitsunfähig war. Da wir heute der Be- urteilung der 2006 erhobenen Befunde einer Ruptur der Ligamente alaria nicht zustimmen können, dieser Befund [die Beschwerdeführerin] 2006 aber weiter in ihrer Schmerzchronifizierung bestärkt haben dürfte, stützen wir uns retrospektiv auf die durch Dr. D. (Psychiater) und Dr. M._____ (Neurologe) Ende 2007 durchgeführte Exploration. Spätes- tens mit diesem Zeitpunkt liegt keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende depressive Entwicklung mehr vor und wir haben weder aktenmässig noch aus der Anamnese Hinweise auf eine schwerere depressive Episode seither. Gemäss unserer Beurteilung liegt dann zumal auch keine unü- berwindbare Schmerzstörung nach Försterkriterien vor. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stützt sich damit ab diesem Zeitpunkt primär auf die neurologischen Befunde. Unsere heute erhobenen objektiven neurologi- schen Befunde decken sich weitgehend mit den Befunderhebungen wie sie von, Dr. N., Kreisarzt Suva Chur am 02.04.2002, Dr. K. Kreisarzt Suva am 02.05.2003, Klinik G._____ am 12.04.2004 und Dr. M._____ am 6.11.2007 gestellt wurden.“ Vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Ausführungen kann aber - auch wenn die Beschwerdegegnerin den asim-Gutachtern wie gesehen
37 - keine konkrete Fragestellung hinsichtlich der Veränderung des Gesund- heitszustands gestellt hat - keine Rede davon sein, dass die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustands vom asim nicht geprüft worden sei. Allein die „unterlassene“ Frage betreffend Veränderung des Gesund- heitszustands führt denn auch nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Der beschwerdeführerische Einwand zielt somit ins Leere. c)Gleiches gilt für den von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 135 V 201 erhobenen Einwand, wonach im Rahmen der Revision die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung nicht angewendet werden dürfe, da die Rente vor Begründung dieser Rechtsprechung zu- gesprochen worden sei. Es trifft zwar zu, dass die mit BGE 130 V 352 be- gründete Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung grundsätz- lich keinen hinreichenden Anlass bildet, um unter dem Titel der Anpas- sung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfü- gung zugesprochen wurden (BGE 135 V 201 E.7.3). Dies gilt jedoch bloss für Fälle, bei denen zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Ver- fügung und der Verfügung, mit welcher die bisher ausgerichtete Rente gekürzt oder eingestellt wurde, keine erheblichen Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten sind und dementsprechend eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Betracht kommt. Liegt hingegen - wie dies vorliegend der Fall ist - ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist die von der Beschwerdeführerin erwähnte neue Rechtsprechung in Bezug auf die sogenannten organisch nicht nachweisbaren Beschwerden bei der Ermittlung des Invaliditätsgra- des zu berücksichtigen (vgl. zum ganzen BGE 130 V 352, 135 V 201). d)Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des wechselhaften Beschwerde- und Krankheitsverlaufs das Haus nur an guten Tagen ver-
38 - lassen, während sie an schlechteren Tagen stets zu Hause geblieben sei. Dementsprechend zeige die Observation nur die guten Tage. Wie den Observationsunterlagen indes zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde- führerin während des Zeitraums vom 12. Mai bis 21. August 2009 an ins- gesamt acht Tagen überwacht, wobei die Beschwerdeführerin lediglich an fünf dieser acht Tage auch beobachtet werden konnte. Dass sie genau an diesen fünf Tagen in guter Verfassung gewesen sein will und sie bloss deshalb einen guten Eindruck vermittelt habe, vermag nicht zu überzeu- gen und erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr erscheint die vorliegende periodische Überwachung an acht Tagen über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten als aussagekräftig und verhältnismässig, um sich ein zuverlässiges Bild über die Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu ma- chen. Eine permanente Observation durch die Beschwerdegegnerin wäre demgegenüber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit weder sachlich, noch zeitlich noch kostenmässig gerechtfertigt gewesen (vgl. BGE 137 I 327 E.5.6), weshalb die Beschwerdeführerin auch unter die- sem Gesichtspunkt nichts zu ihren Gunsten herzuleiten vermag. e)Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs seit den gutachterlichen Untersuchungen im September 2010 beziehungsweise die Nichteinholung von aktuellen ärzt- lichen Berichten vor Verfügungserlass. aa)Bei den Akten finden sich - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt
in der Tat keine aktuellen Angaben zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (August 2012). Zwischen den asim-Untersuchungen vom 7. und 8. September 2010 und dem Erlass der angefochtenen Verfügungen im August 2012 liegen beinahe zwei Jahre und aus dem mit der Replik eingereichten Austrittsbericht der Klinik F._____ vom 13. Juli 2012, wo die Beschwerdeführerin vom 4. Juni bis
39 -
40 - schen Diagnosen doch mit jenen im asim-Gutachten weitestgehend übe- rein. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wurde im Austrittsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bis am 15. Juli 2012 100 % arbeitsunfähig. Die weitere Arbeitsunfähigkeit müsse durch den behandelnden Arzt neu beur- teilt werden. cc)Gegenüber dem asim-Gutachten lässt sich dem Austrittsbericht in psy- chiatrischer Hinsicht somit eine gewisse Verschlechterung des Gesund- heitszustands entnehmen, wurde im asim-Gutachten doch noch die Dia- gnose einer rezidivierenden depressiven Episode zurzeit leichten Grades (ICD-10: F33.0) gestellt. Dass gegenüber dem Zeitpunkt der Untersu- chungen der asim im September 2010 eine Veränderung des psychiatri- schen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, er- scheint jedoch aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Hinweise auf den labilen psychischen Zustand durchaus nachvollziehbar. Bereits im psychiatrischen Fachgutachten der asim wurde diesbezüglich festgehal- ten, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der affek- tiven Gestimmtheit, eine Besorgtheit, ein vermindertes Interesse, eine be- drückte Stimmung, verbunden mit Insuffizienz- und Schuldgefühlen ge- genüber der Familie, insgesamt eine Symptomatik, die gemäss ICD-10- Kriterien als eine leichte depressive Episode diagnostisch erfasst werden müsse. Die Akten zeigten indes, dass es in der Vergangenheit auch schon zu depressiven Verstimmungen gekommen sei, weshalb aus gut- achterlicher Sicht rezidivierende depressive Episoden zur Zeit leichten Grades diagnostiziert werden müssten (psychiatrisches Fachgutachten S. 7). Aufgrund des bereits im asim-Gutachten vom 9. August 2011 er- wähnten labilen psychischen Zustands der Beschwerdeführerin ist der erwähnte Austrittsbericht beziehungsweise die darin enthaltene Diagnose (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mittleren Grades [ICD-10: F43.2]) somit nicht geeignet, ernsthafte Zweifel am asim-Gutachten vom
41 -
43 - ber 2009 oder gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV für die Zukunft zu erfol- gen hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt entscheidend davon ab, ob die Beschwerdeführerin ihrer Auskunfts- und Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV nachgekommen ist oder nicht. b)Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe nicht derart falsche Angaben gemacht, dass eine Verletzung der Meldepflicht zu bejahen sei. Im Einzelnen führt sie dazu was folgt aus: • Sie sei während der gesamten Überwachungszeit nur ein einziges Mal in einem Einkaufszentrum einkaufen gegangen und das auch nur in Begleitung ihrer Tochter an einem „sehr guten“ Tag. Dies könne - ob- wohl sie gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben habe, nicht mehr wie andere Frauen „lädele“ zu können - nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht erachtet werden. • Im Übrigen seien die Seiten 2, 4, 6, 8 und 10 des Befragungsproto- kolls weder von ihr noch von den sonst Anwesenden unterzeichnet worden. Die entsprechenden Angaben auf diesen Seiten würden als nicht zutreffend bezeichnet, weshalb diesbezüglich keine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die dort gemachten Ausführungen dürften nicht verwertet werden. Überdies seien die im Befragungsprotokoll gemachten Ausführungen nachvollziehbar und würden sich auch mit den Überwachungsdokumenten decken, habe sie doch angegeben, dass sie kleinere Einkäufe noch selber erledigen könne und regelmäs- sig in die Physiotherapie sowie gelegentlich ins Fitnesscenter gehe. • Selbst wenn die eine oder andere ihrer Angaben nicht ganz klar ge- wesen sei, könne nicht davon ausgegangen werde, dass eine Verlet- zung der Meldepflicht vorliege. Zudem würden die angeblich falschen Angaben nur die Fortbewegung ausser Haus und das Einkaufen be- treffen, weshalb diese Angaben höchstens für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Hilflosenentschädigung, nicht jedoch für den Renten- anspruch, relevant seien. • Sie habe ihre Beschwerden so geschildert, wie sie sie erlebe. Es kön- ne nicht von ihr erwartet werden, ihrerseits die Überwindbarkeitsprü- fung aus eigenem Antrieb vorzunehmen.
44 - Die Beschwerdegegnerin hält den beschwerdeführerischen Ausführungen entgegen: • Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl „lädele“, sich stundenlang in grösserer Gesellschaft aufhalten, tagsüber spazieren, in Einkaufszentren gehen, mehr als drei Kilo- gramm pro Arm tragen, in die Stadt gehen, sich bücken, sich ohne Walkingstöcke und ohne Begleitung fortbewegen sowie längere Zeit sitzen könne, wobei sie sich bei allen Aktivitäten unauffällig bewegt habe. Den Observationsunterlagen seien weder körperliche Ein- schränkungen noch Anzeichen von Schmerzen zu entnehmen. Das von der Beschwerdeführerin am 14. September 2009 beschriebene Verhalten habe nicht ihrem tatsächlich gelebten Verhalten im Alltag entsprochen. Durch diese unwahren respektive unvollständigen Anga- ben habe die Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genom- men, dass ihr die Beschwerdegegnerin weiterhin die ganze Invaliden- rente auszahle. • Es gebe keinen vernünftigen Grund, an der Richtigkeit der Seiten 2, 4, 6, 8 und 10 des Befragungsprotokolls zu zweifeln, könne doch ausge- schlossen werden, dass die Angaben auf diesen Seiten nicht von der Beschwerdeführerin stammten, sondern von der Beschwerdegegnerin erfunden worden seien, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Unter- schrift am Ende des Protokolls die Richtigkeit des gesamten Protokolls bestätigt habe. Im Übrigen fänden sich aber auch auf den von der Be- schwerdeführerin unterzeichneten Seiten unwahre Angaben. Somit liege sicherlich ein fahrlässiges (wohl sogar absichtliches) Fehlverhal- ten der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen habe und die ganze Invalidenrente rückwirkend per
45 - die Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustands, der Ar- beits- oder Erwerbsfähigkeit sowie des Zustands der Hilflosigkeit, unver- züglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, a.a.O., Art. 31 N. 2 ff.). Für den Tatbestand der Meldepflichtver- letzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständi- ger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (SVR 2012 IV Nr. 12 S.61; Urteile des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E.4.2.1, 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E.3; BGE 118 V 214 E.2a). d)Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend am 14. September 2009 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Hilflosenentschädigung sowie zur Eruierung des aktuellen Gesundheitszustands von der Beschwerdegeg- nerin befragt (vgl. IV-act. 66). Dabei führte sie hinsichtlich ihrer seit 2005 dazugekommenen Beschwerden aus, sie könne nicht mehr „lädele“ ge- hen und sich nicht mehr unter grosse Menschenansammlungen begeben, da sie dann Konzentrationsschwierigkeiten habe. Auch der Lärm störe sie, weshalb sie nur noch abends spazieren gehe, wenn es ruhiger sei. Sie könne nicht mehr ins Einkaufszentrum, sondern nur noch in kleine Läden gehen, wo alles am selben Ort sei. Schwere Sachen trage sie nicht (vgl. IV-act. 66, 14. Frage S. 4). Beim An- und Ausziehen benötige sie die Hilfe ihres Mannes und ihrer Kinder. Alles im unteren Bereich (Hosen, Un- terhosen, Socken, etc.) könne sie wegen dem Bücken nicht selbst anzie- hen. Zur Fortbewegung im Freien bediene sie sich der Walkingstöcke als Hilfe. Sie gehe dann langsam. Wenn sie sich ohne Stöcke ins Freie be- gebe, stütze sie ihr Mann oder ihre Kinder. Sie benötige eine Begleitung wegen des Schwindels (vgl. IV-act. 66, 18. Frage, S. 5 f.). Auf die Frage, bei welchen körperlichen Bewegungen sie besonders eingeschränkt sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne sich nur eingeschränkt bü-
46 - cken, wobei sie dabei in die Knie gehen müsse. Nach vorne neigen könne sie den Oberkörper nicht. Aufheben könne sie lediglich Kleinigkeiten. Wenn sie beispielsweise zwei Liter Milch kaufe, müsse sie diese verteilen, das heisst einen Liter links und einen Liter rechts tragen. Einkaufstaschen könne sie nicht einseitig tragen. Sie müsse jeweils zwei Taschen mit ei- nem Maximalgewicht von je drei Kilogramm daraus machen (vgl. IV- act. 66, Frage. 28 S. 9). Demgegenüber wurde im Observationsbericht vom 14. September 2009 zusammenfassend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wiederholt beim Autofahren, aber auch zu Fuss, beim Einkaufen, beim mehrmaligen Beaufsichtigen eines circa zwei Jahre alten Kindes und längere Zeit auch in einem Gartenrestaurant habe beobachtet werden können. Bei all die- sen Aktivitäten habe sich die Beschwerdeführerin unauffällig bewegt und verhalten. Sowohl beim Gehen, beim Manövrieren und bei Fahrten von gegen 40 km am Stück mit ihrem Auto, beim Tragen von schwereren Ge- genständen, beim Aufheben des Kindes und auch beim längeren Sitzen auf einem Stuhl seien bei ihre weder körperliche Einschränkungen noch Anzeichen von Schmerzen oder sonstigen Beschwerden zu erkennen gewesen. Die Beschwerdeführerin mache durchs Band einen gesunden und vitalen Eindruck. Auch habe sie Kontakt zu anderen Leuten, sei es beim „Lädelen“ oder in Gesellschaft mit mehreren Leuten, als sie stun- denlang im Gartenrestaurant gesessen und sich gut gelaunt mit ihnen un- terhalten habe. Es sei nichts davon zu bemerkt gewesen, dass sie Hilfe von Dritten benötigen würde und in mehreren alltäglichen Verrichtungen eingeschränkt sein solle. Im Gegenteil sei sie in der Lage, ein kleines Kind zu beaufsichtigen und dabei mit ihm zu Fuss und ohne Hilfe von an- deren Personen im circa 300 m entfernten Denner einkaufen zu gehen.
47 - Vor diesem Hintergrund kann aber - entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin - keine Rede davon sein, dass die im Befragungsproto- koll gemachten Ausführungen nachvollziehbar seien und sich diese auch mit den Überwachungsdokumenten decken würden. Vielmehr geht aus den Observationsunterlagen einschliesslich der DVD-Aufzeichnungen deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführun- gen vom 14. September 2009 ohne ersichtliche körperliche Einschrän- kungen und ohne Anzeichen von Schmerzen „Lädelen“, sich über einen längeren Zeitraum in grösserer Gesellschaft aufhalten und dabei längere Zeit sitzen, tagsüber spazieren, sich ohne Walkingstöcke und ohne Be- gleitung fortbewegen, ins Einkaufszentrum und in die Stadt gehen, sich bücken sowie mehr als drei Kilogramm pro Arm tragen kann. Demnach entsprach aber das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 14. September 2009 beschriebene Verhalten nicht ihrem tatsächlich gelebten Verhalten im Alltag. Dadurch hat sie zumindest in Kauf genom- men, dass ihr die Beschwerdegegnerin weiterhin eine ganze Invalidenren- te ausrichtet, obwohl die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt waren. Somit liegt aber zumindest ein fahrlässiges Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Revision ihre Wir- kung ex tunc zu zeitigen hat und die ganze Invalidenrente der Beschwer- deführerin somit zu Recht gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. Oktober 2009 aufgehoben worden ist. e)An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die Seiten 2, 4, 6, 8 und 10 des Befragungsprotokolls vom 14. September 2009 von der Be- schwerdeführerin nicht unterzeichnet wurden, nichts zu ändern. Einerseits bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift am Ende des Pro- tokolls (vgl. IV-act. 66 S. 12), dass sie die Aussagen aus freiem Willen gemacht habe und diese in Form des unterzeichneten Protokolls bestäti- ge. Damit hat die Beschwerdeführerin aber die Richtigkeit des gesamten
48 - Protokolls, und nicht nur einzelner Seiten, bestätigt. Andererseits finden sich - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt - auch auf den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Seiten des Befragungsprotokolls Angaben, die nicht mit den Überwachungsdokumenten übereinstimmen. So gab die Beschwerdeführerin beispielsweise auf der von ihr unterzeich- neten Seite 5 des Befragungsprotokolls an, dass sie alles im unteren Be- reich (Hosen, Unterhosen, Socken, etc.) wegen dem Bücken nicht selbst anziehen könne. Auf der ebenfalls unterzeichneten Seite 9 führte sie so- dann aus, dass sie höchstens drei Kilo links und drei Kilo rechts tragen könne. Dass diese Angaben nicht dem tatsächlich gelebten Verhalten im Alltag entsprechen, wurde vorstehend (vgl. Erwägung 8d) bereits darge- stellt. Dementsprechend erweist sich das beschwerdeführerische Vor- bringen hinsichtlich der fehlenden Unterzeichnung einzelner Seiten des Befragungsprotokolls als reine Schutzbehauptung. Um derartige Schutz- behauptungen in Zukunft zu vermeiden, ist der Beschwerdegegnerin in- dessen zu empfehlen, inskünftig auf die vollständige Unterzeichnung sämtlicher Seiten solcher Befragungsprotokolle zu achten.
54 - 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 geltend, dass eine Rente grundsätzlich erst aufgehoben oder herabgesetzt werden könne, wenn der Rentenbe- züger hinreichend eingegliedert sei. Diese Aussage ist nicht als grundsätzlich falsch zu bezeichnen. Sie trifft jedoch nur auf den Fall zu, wo die Rente in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV mit Wirkung ex nunc aufgehoben oder herabgesetzt wird, so wie dies im Bundesgerichts- urteil, auf welches sich die Beschwerdeführerin beruft, der Fall war. Für diesen Fall hat das Bundesgericht in erwähntem Urteil denn auch ausge- führt, die prioritäre Frage der Eingliederung sei auch bei der anlässlich der Revision nach Art. 17 ATSG vorzunehmenden Invaliditätsbemessung von Amtes wegen zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss sei eine Einarbei- tung- oder Angewöhnungs- beziehungsweise Anpassungszeit, welche die versicherte Person für die Wiederaufnahme oder Steigerung der Erwerbs- tätigkeit benötigt, grundsätzlich zu berücksichtigen, dies aber bloss im Umfang von einem Monat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E.6.1.1 und 7.2). Hinsichtlich des vorliegenden Falls kann die Beschwerdeführerin aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil je- doch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn im Gegensatz zum dort ge- gebenen Sachverhalt geht es vorliegend aufgrund der zu bejahenden Meldepflichtverletzung um eine Rentenaufhebung mit Wirkung ex tunc im Sinne von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV, weshalb der Grundsatz „Eingliede- rung vor Rente“ von vornherein keine Anwendung finden kann. c)Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (S. 9) ausführt, wird sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnah- men (wie beispielsweise Arbeitsvermittlung) noch prüfen. Inwiefern dieser Hinweis im Nachhinein wider Treu und Glauben sein soll, wie dies die Be- schwerdeführerin replicando (S. 11) vorbringt, ist nicht ersichtlich.
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