VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 103 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 14. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden. Die aktuell vorliegende psychische Symptomatik stelle sich im Vergleich zu den psychischen Einschränkungen, die zur Berentung geführt hätten, als doch wesentlich gebessert bzw. bei adäquater und insbesondere konsequenter Behandlung als voraussichtlich noch weiter besserungsfähig dar. Es sei inzwischen von einem deutlich geringeren psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Koch sowie in adaptierten Tätigkeiten spätestens ab April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von circa 50 % im Sinne eines zumutbaren Arbeitspensums von circa 6 - 7 Stunden täglich bei einer Leistungsminderung durch eine Verlangsamung des Arbeitstempos und einen vermehrten Pausenbedarf von etwa 20 - 30 %. Der RAD-Arzt Dr. med. C._____ folgte im Abschlussbericht vom 29. Mai 2012 der Einschätzung von Dr. med. F._____ und beurteilte die Arbeitsfähigkeit von A._____ sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit mit 50 %. In der Folge teilte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 21. Juni 2012 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente mit. Dagegen erhob A._____ am 9. Juli 2012 Einwand. Dabei brachte er vor, es sei nicht zutreffend, dass sich sein Gesundheitszustand seit Januar 2012 verbessert habe. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 nahm auch die Hausärztin Dr. med. D._____ zum Vorbescheid Stellung. Schliesslich bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2012 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Valideneinkommen Fr. 72‘118.-- und Invalideneinkommen Fr. 36‘059.--). Wie die Abklärungen im Zusammenhang mit der Revision ergeben hätten, habe sich der Gesundheitszustand von A._____ seit Januar 2012 wesentlich verbessert.
4 - 3.Dagegen erhob A._____ am 14. September 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 und Zurückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. Bis zur Neubeurteilung seien die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung fortzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin die volle IV- Rente mit Kinderrente auszurichten: • Um die Veränderung schlüssig beurteilen zu können, seien die Beurteilungsgrundlagen der ersten und der zweiten Verfügung gegenüberzustellen. Während sich die IV-Verfügung vom
6 - • Die Arztberichte der Hausärztin Dr. med. D._____ vom 27. August 2011 sowie von Dr. med. E., Psychiatrische Dienste Graubünden, vom 5. Oktober 2011, welche keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands auswiesen, würden den beschwerdeführerischen Gesundheitszustand vor der erheblichen Verbesserung beschreiben. Der Gutachter Dr. med. F. habe festgehalten, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer schrittweisen weiteren Verminderung der Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2011 gekommen sei. Spätestens ab April 2012 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. • Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach weitere medizinische Abklärungen vorgenommen hätten werden müssen, insbesondere eine neurologische Beurteilung der Migräne, des Tinnitus und der Myoklonie, könne nicht gefolgt werden. Bei den Muskelzuckungen handle es sich um eine dissoziative Bewegungsstörung. Eine neurologische Beurteilung könne diesbezüglich zu keinen weiteren Erkenntnissen führen. Die ursprünglich bestehende Migräne scheine inzwischen nicht mehr die wesentliche Ursache für die geklagten Kopfschmerzen zu sein, es müsse von einem Analgetika-induzierten Kopfschmerz ausgegangen werden, sodass auch diesbezüglich eine neurologische Beurteilung nicht zielführend wäre. Der Tinnitus sei nie im Vordergrund gestanden und habe bereits vor Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bestanden. • Ebenfalls könne den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Missachtung seiner Mitwirkungsrechte beim Einholen des Gutachtens nicht gefolgt werden. Diese pauschal vorgebrachte Rüge erfolge zu spät und erscheine als reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hätte seine Mitwirkungsrechte ausüben können, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei. • Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 18. Mai 2012 stelle einen auf der Vorgeschichte sowie den bisherigen Akten beruhenden Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, welches in seinen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheine. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt, da von ihnen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten. Dass aus einer Verbesserung von schwergradigen zu mittelgradigen Einschränkungen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % folge, sei schlüssig und nachvollziehbar. Schliesslich habe sich der Gutachter auch ausreichend mit den Vorbeurteilungen auseinandergesetzt, zumal die Diagnosen grundsätzlich unstrittig
7 - seien und lediglich bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung eine klare Verbesserung aufgrund der klinischen Untersuchung ausgewiesen sei, welche wahrscheinlich erst nach den Berichten der behandelnden Ärzte eingetreten sei. Insbesondere werde von keinem der Ärzte eine posttraumatische Belastungsstörung diskutiert, sodass dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten sei. • Spätestens seit April 2012 verfüge der Beschwerdeführer in einer möglichst stressarmen Tätigkeit als Koch sowie allgemein in adaptierten Tätigkeiten über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres bejaht werden dürfe. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Massnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 50 Jahre alt sei und während zwei Jahren eine ganze IV-Rente bezogen habe. Somit könne die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausnahmsweise nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten sei, von vornherein keine Anwendung finden. Denn diese Rechtsprechung sei auf Fälle beschränkt, in denen die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der IV-Rente eine versicherte Person betreffe, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen habe. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. 5.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 15. August 2012. Streitig und zu prüfen ist
8 - die Frage, ob die IV-Stelle die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht unter Verweis auf die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit Januar 2012 revisionsweise auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt hat.
10 - gegeben ist. Nachfolgend ist entsprechend unter Berücksichtigung der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 27. September 2010 in einem für eine Revision der IV-Rente wesentlichen Ausmass verändert hat. Andere Revisionsgründe sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden sie von den Parteien geltend gemacht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. c)Gegenstand des Revisionsverfahrens und Thema des Revisionsprozesses ist nicht eine umfassende Invaliditätsbemessung im Sinne einer erstmaligen Festlegung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch. Vielmehr ist im Revisionsverfahren und -prozess zu prüfen, ob seit der letzten rechtskräftigen Rentenzusprechung Änderungen im für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Insofern unterscheidet sich die Rentenrevision von der erstmaligen Rentenzusprechung mit der Folge, dass Art. 17 ATSG nicht als Grundlage für eine voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden und angewendet werden darf (ULRICH MEYER, a.a.O., S. 372 f. zu Art. 30/31, mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren der Rentenrevision ist daher in einem ersten Schritt ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit als Revisionsgrund gegeben ist. Ist die Frage zu bejahen, liegt ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG vor und es ist der für die Rentenberechtigung massgebliche beschwerdeführerische Invaliditätsgrad anhand eines aktuellen Einkommensvergleichs (Valideneinkommen, Invalideneinkommen, Leidensabzug) zu ermitteln. Ist die Frage dagegen zu verneinen, liegt kein Revisionsgrund und damit auch kein Anlass für eine Rentenrevision vor
11 - (vgl. BGE 133 V 545 E.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E.3.2 und 3.3). d)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a).
12 -
14 - Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (seit September 2009): • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10: F33.0) • Dissoziative Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4) • Probleme in der Beziehung zum Ehepartner oder Partner (ICD-10: Z63.0) • Probleme in der Beziehung zu den Eltern oder angeheirateten Verwandten (ICD-10: Z63.1) • Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitstätigkeit (seit September 2009): • Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD- 10: Z56) • Migräne mit Aura (klassische Migräne) (ICD-10: G43.1) Die bisherige Tätigkeit als Koch sei aus medizinischer Sicht ohne verminderte Leistungsfähigkeit noch zumutbar. Arztbericht der Hausärztin Dr. med. D._____ vom 14. März 2010: Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • chronische Migräne (G 43.1) • Dissoziative Bewegungsstörung (F 44.4) • rec. depressive Störung (F 33.1) • Tinnitus beidseits • psychophysischer Erschöpfungszustand (273) Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • keine Die bisherige Tätigkeit als Koch sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Arztbericht von Dr. med. I._____ der allgemeinpsychiatrischen Tagesklinik in O.1._____ vom 26. Mai 2010: Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) • Somatoforme, autonome Funktionsstörungen im Sinne einer Herzneurose (ICD-10: F45.30) • sonstige somatoforme Störungen Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • keine
15 - Der Patient leide unter starker innerer Unruhe und Spannungszuständen sowie einer ausgeprägten Antriebsblockade. Diese habe sich in den letzten Jahren zusätzlich neben der massiv verstärkten Migräne (die in mildem Ausmass schon seit der Jugendzeit bestehe) auf ein nahezu tägliches Auftreten verstärkt. Alle paar Tage würden pectanginöse Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm, neuerdings auch Gesichtsschmerzen auftreten. Die Antriebslosigkeit, die innere Unruhe und die depressive Stimmungslage würden eine anfordernde, verantwortungsvolle Arbeit vollständig verhindern. Dazu kämen die Schmerzen und die stigmatisierenden Symptome, die den Patienten in seiner bisherigen Tätigkeit nicht tragbar machen würden. Der Patient sei in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenchef zu 100 % arbeitsunfähig und werde dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bleiben. Eine leidensangepasste Tätigkeit stehe gegenwärtig nicht zur Verfügung. Im RAD-Abschlussbericht vom 2. Juni 2010 hielt Dr. med. C._____ sodann fest, der Versicherte sei seit dem 18. Juni 2009 wegen seiner schweren, im bisherigen Verlauf noch akzentuierten psychischen Störung mit schweren affektiven, somatoformen bzw. dissoziativen Symptomen zu 100 % arbeitsunfähig. Leider zeichne sich keine kurz- oder mittelfristige Besserung ab. Er empfehle den Fallabschluss und die frühe Revision in einem Jahr. c)Hinsichtlich der in vorliegendem Verfahren angefochtenen Verfügung vom
Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0/F33.1)
Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4)
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
16 - • Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Störungen durch Sedativa und andere Stimulanzien, schädlicher Gebrauch und beginnende Abhängigkeitsentwicklung (ICD-10: F13.2/F15.2)
Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz bei unkontrollierter Einnahme von Analgetika
Somatoforme, autonome Funktionsstörung, Herz- und Kreislaufsystem (ICD-10: F45.30)
Akzentuierte Persönlichkeitsbezüge mit narzisstischen, selbstunsichervermeidenden und insbesondere histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1)
Status nach Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) • Gesamtbeurteilung aus psychiatrischer Sicht: Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die aktuell vorliegende psychische Situation im Vergleich zu den psychischen Einschränkungen, die zur Berentung geführt haben, als doch wesentlich gebessert, bzw. bei adäquater und insbesondere konsequenter Behandlung als voraussichtlich noch weiter besserungsfähig darstellte. Es sei inzwischen von einem deutlich geringeren psychischen Gesundheitsschaden auszugehen. • Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in adaptierten Tätigkeiten: In der angestammten sowie auch in adaptierten Tätigkeiten als Koch bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von circa 50 % im Sinne eines zumutbaren Arbeitspensums von sechs bis sieben Stunden täglich bei einer Leistungsminderung durch eine Verlangsamung des Arbeitstempos und einen vermehrten Pausenbedarf von etwa 20 - 30 %. Zu einer schrittweisen Verminderung der Arbeitsunfähigkeit sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Ende 2011 gekommen. Spätestens seit April 2012 bestehe eine IV-rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von 50 %. d)Übereinstimmend halten sämtliche Arztberichte und Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Dabei fällt auf, dass sich diese von einer leichten Episode (ICD-10: F33.0) im Januar 2010 zu einer mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1) im März 2010 und schliesslich zu einer schweren Episode (ICD-10: F33.2) im Mai 2010 entwickelt hat. Gestützt auf diese Entwicklung sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September
17 - 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 92 % denn auch eine ganze IV-Rente zu. Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Mai 2012, auf welches sich die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 insbesondere abstützt, diagnostizierte Dr. med. F._____ schliesslich wiederum „bloss“ eine „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1)“. Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers betrifft lässt sich somit den in den Akten liegenden Arztberichten und Gutachten eine Verbesserung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands zwischen dem zeitlichen Referenzzeitpunkt 1 (27. September 2010) und dem zeitlichen Referenzzeitpunkt 2 (15. August 2012) entnehmen. Es liegt nicht bloss eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts vor, sondern eine andere Diagnose.
21 - dem Hintergrund nachfolgender, ebenfalls aus dem erwähnten Gutachten stammenden Aussagen als einleuchtend und nachvollziehbar: „Aktuell besteht eine sehr unbefriedigende Situation in Bezug auf die Psychopharmakotherapie. Der Explorand nimmt vorrangig verschiedene Benzodiazepine quasi nach eigenem Gutdünken zur Beruhigung ein, die antidepressive Medikation hat er abgesetzt und zusätzlich nimmt er ebenfalls nach eigenem Gutdünken auch noch verschiedene Schmerzmittel ein. Eine Low-dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit liegt wohl inzwischen sicher vor. Eine weitere schwerwiegende Abhängigkeit ist bei Fortsetzung dieses Fehlverhaltens zu erwarten. U.a. zeigte er hier eine Grosspackung von Aspirin mit 500 Tbl. vor, die ihm die Schwiegermutter regelmässig aus den USA mitbringen würde. Aspirin nimmt er derzeit bei einem weiterhin überwiegend somatisch geprägten Krankheitskonzept bis zu 10 Tbl. täglich ein, zusätzlich nach seinen Angaben noch häufig mehrere Tabletten Dafalgan täglich.“ Angesichts dieser Ausführungen von Dr. med. F._____ erscheint es ohne Weiteres als vertretbar, auf weitere medizinische Abklärungen im Zusammenhang mit den geklagten Migräne-Beschwerden zu verzichten, zumal infolge des langjährigen extensiven Medikamentenkonsums nach eigenem Gutdünken höchst unsicher ist, ob eine neurologische Beurteilung weitere Erkenntnisse bringen würde. c)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war die IV-Stelle nicht verpflichtet, neben dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom 18. Mai 2012 weitere medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen. Dem erwähnten Gutachten ist vielmehr voller Beweiswert zuzuerkennen, da es den Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit darstellt, für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist. Es ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten sind fundiert (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Dr. med. F._____ begründet
22 - sachlich nachvollziehbar, inwiefern sich die psychische Symptomatik im Zeitpunkt der Begutachtung im Vergleich zu den psychischen Einschränkungen, die zur Ausrichtung einer ganzen IV-Rente im Jahre 2010 geführt hat, wesentlich gebessert hat. Im Übrigen erscheint dem Gericht auch die von Dr. med. F._____ empfohlene Nachbegutachtung in einem Jahr zur abschliessenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als sinnvoll. Dementsprechend ist mit dem erwähnten psychiatrischen Gutachten und der Vorinstanz davon auszugehen, dass sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit spätestens seit April 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden hat. 7.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf den generell gültigen Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ eine Verletzung von Art. 8 IVG rügt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie aus dem bereits mehrfach erwähnten Gutachten von Dr. med. F._____ hervorgeht, schätzt der Beschwerdeführer sich selbst derzeit als deutlich eingeschränkt bzw. gar als nicht mehr arbeitsfähig ein. Auch der RAD-Arzt Dr. med. C._____ hielt im RAD-Abschlussbericht fest, dass berufliche Massnahmen angesichts der Arbeitsunfähigkeits-Überzeugung des Beschwerdeführers nur bedingt empfohlen werden könnten. Angesichts dieser Feststellungen durfte die Vorinstanz berechtigte Zweifel insbesondere an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers hegen. Auch in diesem Punkt ist daher das Verhalten der Vorinstanz bzw. der Verzicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne weiteres verständlich und korrekt.
23 - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch eingetreten ist, weshalb das Vorliegen eines Revisionsgrundes i.S.v. Art. 17 ATSG mit der IV- Stelle zu bejahen ist. Weitere medizinische Abklärungen drängen sich bei dieser Faktenlage nicht auf. Zu ermitteln ist somit einzig noch der für die Rentenberechtigung massgebliche beschwerdeführerische Invaliditäts- grad anhand eines Einkommensvergleichs. Deren Ermittlung durch die IV-Stelle ist jedoch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012, mit welcher die IV-Stelle die bisherige ganze Rente basierend auf einem neu berechneten Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente herabgesetzt hat, als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. b)Das Beschwerdeverfahren ist - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
24 - 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 4. Dezember 2013 abgewiesen (9C_618/2013).