BGE 137 V 154, BGE 132 II 342, 1C_438/2009, 8C_864/2009, 9C_833/2010
S 11 87 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente (Sistierung) 1...., geboren am ... 1980, meldete sich am 27. Dezember 2003 zum Bezug von IV-Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 11. November 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie rückwirkend ab dem 1. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. 2.Mit Urteil vom 26. Januar 2011 ordnete das Bezirksgericht ... gegen ... wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie das Waffengesetz – unter Aufschub der Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsentzug – eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB an. Gemäss Mitteilung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 29. März 2011 erfolgte der Massnahmenantritt am 26. März 2011 in der Klinik ... Der Übertritt in die eigentliche Langzeittherapie sei zurzeit in Planung. Die Dauer des Massnahmenvollzugs sei offen, wobei die Höchstdauer drei Jahre, mit einer Verlängerungsmöglichkeit von einem Jahr betrage. 3.Mit Verfügung vom 26. April 2011 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2011 aufgrund des Massnahmenvollzugs. Da während der Dauer des Massnahmenvollzugs kein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf Ergänzungsleistungen bestehe, forderte die IV-Stelle mit Rückforderungsverfügung vom 26. April 2011 vom Versicherten die bereits ausbezahlte Invalidenrente (Fr. 1'547.--) sowie die
ausbezahlten Ergänzungsleistungen (Fr. 1'294.--) für den Monat April 2011 zurück. 4.Gegen die Verfügung betreffend Sistierung der Invalidenrente sowie die Rückforderungsverfügung vom 26. April 2011 erhob der Versicherte am 15. Mai 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Sistierungsverfügung. Zur Begründung führte der Versicherte aus, es sei ihm nicht möglich, ganz ohne finanzielle Unterstützung der Invalidenversicherung zu leben. Er müsse monatlich die Prämie der Krankenkasse bezahlen. Zudem liege eine Forderung der Krankenkasse über Fr. 498.-- für den Aufenthalt in der Klinik ... vor. Auch in Zukunft müsse er sich mit einem Selbstbehalt an den psychiatrischen Behandlungskosten beteiligen. Weiter stehe ein Zahnarztbesuch, den er aus Geldmangel bisher stets herausgeschoben habe, bevor. Die zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen für den Monat April hätte er für den Umzug sowie die Reinigung der Wohnung benötigt. Er sei jedoch bereit, den Betrag in Raten zurück zu erstatten. Weiter hoffe er, mit der begonnen Behandlung den Weg in die normale Gesellschaft zu finden und in Zukunft finanziell unabhängig zu leben. Bis dahin aber bedürfe er der Unterstützung der Sozialversicherung. 5.Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie aus, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Beantwortung der Frage gehe, ob die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht ab dem 1. April 2011 sistiert habe und zu Recht die für den Monat April 2011 bereits ausbezahlte Invalidenrente zurückgefordert habe. Nicht Streitgegenstand bilde dagegen die Rückforderung der Ergänzungsleistungen. Diese Rückforderung könne entgegen der Rückforderungsverfügung vom 26. April 2011 nicht von der IV- Stelle gestellt werden, sondern werde von der AHV-Ausgleichskasse als Ergänzungsleistungs-Durchführungsstelle mit separater Verfügung erlassen. Weiter führte die IV-Stelle aus, das Bundesgericht habe im Urteil 9C_833/2010 vom 16. Mai 2011 ausgeführt, die Zulässigkeit der Sistierung einer Invalidenrente während der Dauer einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 59 StGB könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Behandlungsbedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiege. Der Freiheitsentzug während der stationären Massnahme verhindere wie die Haftstrafe die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weshalb die Invalidenrente zu sistieren sei. Auf das Verhältnis zwischen Sozialgefährdung und Behandlungsbedürftigkeit könne es daher nicht ankommen. Für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG sei allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulasse oder nicht. Die im erwähnten Bundesgerichtsurteil getätigten Erwägungen könnten analog auf Art. 60 StGB angewendet werden. Art. 59 und Art. 60 StGB würden unter dem Titel Stationäre therapeutische Massnahmen die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) und die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) behandeln und seien identisch aufgebaut. Daher sei auch bei einer Verurteilung mit Freiheitsstrafe, die aufgrund von Art. 60 StGB zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben werde, allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 60 StGB eine Erwerbstätigkeit zulasse. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 60 StGB bezüglich der Rentensistierung nicht wie eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu behandeln wäre, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu einer Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Nebst der gegebenen Behandlungsbedürftigkeit habe damit beim Beschwerdeführer gemäss der früheren Praxis des Bundesgerichts eindeutig eine nicht unerhebliche Sozialgefährlichkeit vorgelegen, welche Anlass für die strafrechtlich angeordnete Massnahme geboten habe, weshalb die Rente auch nach der alten Praxis nach Art. 21 Abs. 5 ATSG hätte sistiert werden müssen. Bezüglich der Rückforderungsverfügung führte die IV-Stelle aus, die ausbezahlte Invalidenrente könne grundsätzlich auch rückwirkend sistiert werden, da die zu Unrecht bezogenen Leistungen unabhängig von einer Meldepflichtverletzung zurückzuerstatten seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitgegenstand vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht ab dem 1. April 2011 sistiert und die für den Monat April 2011 bereits ausbezahlte Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'547.-- zurückgefordert hat. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet dagegen die Frage der Rückforderung der Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'294.--. Für die Rückforderung von Ergänzungsleistungen ist nicht die IV-Stelle zuständig, sondern die AHV- Ausgleichskasse als Ergänzungsleistungs-Durchführungsstelle. Diese wird, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, betreffend Rückforderung der Ergänzungsleistungen noch eine anfechtbare Verfügung erlassen (vgl. vorne Sachverhalt Ziffer 5). Die Rückforderungsverfügung vom 26. April 2011 ist somit betreffend die Rückforderung der Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'294.-- aufgrund der funktionellen und sachlichen Unzuständigkeit der IV-Stelle zum Erlass dieser Verfügung als nichtig zu betrachten (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 961). Da betreffend der Rückforderung der Ergänzungsleistungen demnach kein Anfechtungsobjekt vorliegt, kann somit auf die Beschwerde, unter gleichzeitiger Feststellung der Nichtigkeit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verfügung betreffend die Rückforderung der Ergänzungsleistungen, nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 II 342 E. 2 und Bundesgerichtsurteil 1C_438/2009 vom 16. Juni 2010, jeweils mit Hinweisen). Die Nichtigkeit ist im Dispositiv festzustellen (Feststellungsentscheid). 2. a)Gemäss Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter solange ganz oder teilweise eingestellt werden, als sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Abs. 3 der Bestimmung.
b)Mit dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil 137 V 154 vom 16. Mai 2011 (9C_833/2010) präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG. Dabei führte das Bundesgericht aus, für die Rentensistierung sei allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmevollzug gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eine Erwerbstätigkeit zulasse oder nicht. Von der Differenzierung einer gegenüber der Sozialgefährlichkeit im Vordergrund stehenden Behandlungsbedürftigkeit – als Hinderungsgrund einer Sistierung – sei abzusehen. Art. 21 Abs. 5 ATSG bezwecke die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliere. Entscheidend sei, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert werde. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbiete es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden sei somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Bei einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB befinde sich der Straftäter in der gleichen Situation wie diejenige Person, welche eine Haftstrafe verbüsse oder eine Untersuchungshaft absitze. Daher könne es in solchen Fällen nicht auf das Verhältnis zwischen Sozialgefährdung und Behandlungsbedürftigkeit ankommen. Vielmehr sei aus Gründen der Rechtsgleichheit die Invalidenrente bis zum Ende des stationären Aufenthalts in einer Klinik und dem damit begründeten Freiheitsentzug zu sistieren (BGE 137 V 154 E. 5 und 6). c)Einer analogen Anwendung dieser präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 21 Abs. 5 ATSG in Verbindung mit Art. 59 StGB auf Art. 60 StGB steht vorliegend nichts im Weg, behandeln die Art. 59 und 60 StGB doch unter dem Titel „Stationäre therapeutische Massnahmen“ die „Behandlung von psychischen Störungen“ (Art. 59 StGB) und die „Suchbehandlung“ (Art. 60 StGB). Auch bei einer Verurteilung mit
Freiheitsstrafe, welche aufgrund von Art. 60 StGB zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wird, ist demnach alleine darauf abzustellen, ob die stationäre Suchtbehandlung eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. Vorliegend lässt die unter Aufschub der Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsentzug angeordnete Suchtbehandlung in der Klinik Beverin eine Erwerbstätigkeit augenscheinlich nicht zu. Die Sistierung der Invalidenrente mit Verfügung vom 26. April 2011 ist der erläuterten präzisierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG zufolge rechtens erfolgt. d)Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen würde, dass eine Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB bezüglich der Rentensistierung nicht wie eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu behandeln wäre, würde das am Ergebnis nichts ändern. Denn bei einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten dürfte neben der Behandlungsbedürftigkeit zweifelsohne auch die gemäss alter Praxis des Bundesgerichts für eine Rentensistierung erforderliche nicht unerhebliche Sozialgefährlichkeit, welche Anlass für die strafrechtlich angeordnete Massnahme geboten hat, vorgelegen haben, weshalb die Rentensistierung vorliegend auch nach alter Praxis rechtens wäre (vgl. zur alten Praxis: Bundesgerichtsurteil 8C_864/2009 E. 3.1 vom 23. April 2010). 3.Bezüglich des Beginns der Sistierung von Invalidenrenten hält das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom 22. März 2011 unter Rz. 6007 fest: -Bei einem Freiheitsentzug ist die Rente ab dem Monat zu sistieren, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. -Bei Untersuchungshaft darf die Rente erst nach drei Monaten sistiert werden. Grundsätzlich kann die Rente auch rückwirkend sistiert werden, da die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, selbst wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt (kein spezifisch IV-rechtlicher Gesichtspunkt; Rz. 5036). Die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen können rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden. Die Revisionsbestimmungen sind nicht anwendbar. Zu prüfen ist in solchen Fällen auch die Erlassfrage (Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu RWL).
Vorliegend erfolgte der Massnahmenantritt des Beschwerdeführers gemäss Schreiben des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 29. März 2011 am 26. März 2011 in der Klinik ... Demnach wurde die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht ab dem 1. April 2011 verfügt. Da es sich bei der Sistierung der Invalidenrente nicht um einen spezifisch IV- rechtlichen Aspekt handelt, ist vorliegend auch die rückwirkende Sistierung der Invalidenrente den obigen Ausführungen entsprechend nicht zu beanstanden. Auch die Rückforderung der für den Monat April 2011 zu viel ausgerichteten Invalidenrente von Fr. 1'547.-- erfolgte daher zu Recht (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat jedoch bezüglich dieser verfügten Rückforderung die Möglichkeit, bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zu stellen. 4. a)Demzufolge erweist sich sowohl die Verfügung vom 26. April 2011 betreffend die Sistierung der Invalidenrente als auch die Rückforderungsverfügung vom 26. April 2011 in Bezug auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Invalidenrente für den Monat April 2011 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Verfügung vom 26. April 2011 betreffend die Rückforderung der für den Monat April 2011 ausbezahlten Ergänzungsleistungen erweist sich als nichtig, weshalb auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. vorne Erw. 1). b)Laut Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in der Höhe von Fr. 200.-- je zur Hälfte der IV-Stelle und dem Beschwerdeführer zu
überbinden. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61. lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 26. April 2011 und die Verfügung vom 26. April 2011 betreffend die Rückforderung der Invalidenrente wird abgewiesen. 2.Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 26. April 2011 betreffend die Rückforderung der Ergänzungsleistungen nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3.Die Kosten von Fr. 200.-- gehen je zur Hälfte zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.