BGE 125 V 351, 8C_409/2009, 9C_603/2007, 9C_708/2009, + 1 weiteres
S 11 71 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. September 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1.Der in ... wohnhafte ..., geboren am ... 1960, war zuletzt als Polier und Geschäftsführer bei der ... AG tätig. Bei einem Autounfall im Jahre 1986 erlitt er ein Schädelhirntrauma sowie im Jahre 1997 einen Vorderwandinfarkt und im Jahre 1999 einen Re-Infarkt. Aufgrund der beiden Herzinfarkte meldete sich der Versicherte am 3. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 22. Juni 2000 bzw. vom 14. Mai 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV- Stelle) dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum PC-Supporter zu. Nachdem der Versicherte jedoch bereits die erste Ausbildungsstufe (PC Anwender) nicht erfolgreich abschliessen konnte und auch in der anschliessenden Ausbildung zum LAN-Supporter Leistungsschwierigkeiten auftraten, erwies sich die Weiterführung der Umschulung aus ökonomischer Sicht als nicht mehr verantwortbar, weshalb die Eingliederungsmassnahme vorzeitig abgebrochen wurde. Auf Antrag des Berufs- und Laufbahnberaters der Invalidenversicherung vom 13. August 2002 wurde der Versicherte sodann am 24. September 2002 am neuropsychologischen Institut in Zürich untersucht. Dabei attestierte der untersuchende Facharzt, lic. phil. ..., dem Versicherten in einer den Störungen angepassten Arbeitstätigkeit ein volles Arbeitspensum bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20%. Gestützt darauf sprach die IV- Stelle dem Versicherten aufgrund einer neuropsychologischen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 bei einem IV-Grad von 46% eine Viertelsrente, rückwirkend ab dem 1. August 2002, zu.
d)Mit IV-Bescheid vom 3. März 2008 wurde dem Versicherten sodann eine Kostengutsprache für eine Einführung als Stapelfahrer vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 bei der Firma ... in ... gewährt. e)Das Gesuch um Erhöhung der IV-Rente vom 17. März 2005 wurde mit Vorbescheid vom 16. Juli 2008 bzw. Verfügung vom 29. September 2008 bei einer aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsleistung von 50% in der bisherigen Tätigkeit bzw. von 80% in einer adaptierten Tätigkeit abgewiesen. Der Versicherte habe in den Jahren 2004 - 2006 als Aussendienstmitarbeiter einen durchschnittlichen Jahresverdienst von hochgerechnet Fr. 43'756.20 erzielt. In Gegenüberstellung mit der früheren Tätigkeit als Polier/Bauführer mit einem Erwerbseinkommen von Fr. 85'232.65 ergebe dies einen IV-Grad von 48.66%. Dieser begründe auch weiterhin den Anspruch auf eine Viertelsrente. Nach Abschluss der beruflichen Massnahme per 31. Dezember 2008 werde die Rentenfrage neu geprüft. 3. a)Am 5. Oktober 2008 erlitt der Versicherte einen cerebrovaskulären Insult (Schlaganfall/Hirnschlag), worauf er vom 5. Oktober 2008 bis 10. Oktober 2008 im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert war. Im Arztbericht vom 19. Februar 2009 attestierte der behandelnde Hausarzt, Dr. med. ..., dem Versicherten bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 27. August 2009 wurde dem Versicherten sodann bei nicht anhaltenden, monomorphen Kammertachykardien ein ICD-Implantat eingesetzt. Im Arztbericht vom 5. November 2009 erachtete der leitende Arzt der Kardiologie des Kantonsspitals Graubünden, Dr. med. ..., aufgrund der koronaren 1- Gefässerkrankung und der multiplen thromboembolisch bedingten cerebrovaskulären Insulte eine Tätigkeit als Bauführer als nicht mehr zumutbar. Zudem könne der Versicherte als ICD-Träger keine Tätigkeiten in der Nähe eines elektromagnetischen Feldes verrichten. Eine Umschulung in eine körperlich leichte Arbeit sei daher grundsätzlich zu begrüssen. Dabei sei dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit auch ganztags zumutbar.
b)Mit Vorbescheid vom 30. November 2009 bzw. Verfügung vom 19. Februar 2010 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass infolge des gesundheitsbedingten, frühzeitigen Abbruchs der beruflichen Massnahmen per 31. Oktober 2008 ab dem 1. November 2008 wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente (Wiederaufleben), basierend auf einem IV-Grad von 49%, bestehe. Dabei hielt die IV-Stelle fest, dass die Verhältnisse neu überprüft werden und anschliessend zur Rente noch Stellung bezogen werde. c)Daraufhin beauftragte die IV-Stelle am 2. Dezember 2009 das Ärztliche Begutachtungsinstitut Basel (nachfolgend: ABI) mit der Begutachtung des Versicherten. Das polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 13. Juli 2010 attestierte dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht aufgrund der klinischen Untersuchung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht bescheinigte das ABI dem Versicherten in einer leichten körperlich belastenden Tätigkeit, welche keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellt, eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund von leichten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Dabei sei aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung übereinstimmend mit der klinisch neurologischen Untersuchung seit dem cerebrovaskulären Ereignis vom Oktober 2008 von einer Leistungseinbusse von 20% auszugehen. Aus kardiologischer Sicht wurde die Arbeit im früheren Beruf als Baupolier aufgrund der eingeschränkten Herzleistung als nicht mehr zumutbar erachtet. Auch eine Tätigkeit in einem elektromagnetischen Feld betrachtete das ABI aufgrund des Status nach ICD-Implantation als nicht möglich. Hingegen bestünde für eine körperlich leichte Tätigkeit aus rein internistisch- kardiologischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die neuropsychologischen Abklärungen ergaben eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Diesbezüglich hielt das ABI fest, dass im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung im Jahre 2002 am Neuropsychologischen Institut Zürich eine deutliche Leistungsbesserung festzustellen sei. Damals seien die Resultate in den meisten Bereichen unterdurchschnittlich gewesen, während sich heute in sehr vielen Bereichen durchschnittliche Resultate fänden. Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierte das ABI dem Versicherten sodann für eine körperlich leichte Tätigkeit eine
vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20% mindestens seit Oktober 2008. Dabei seien dem Versicherten nur Tätigkeiten zumutbar, welche keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellten. Seine angestammte Tätigkeit als Baupolier wie auch sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten seien dem Versicherten jedoch nicht mehr zumutbar. Im Rahmen der zu beantwortenden Zusatzfrage betreffend allfälliger Rentenrevisionsgründe hielt das ABI unter anderem fest, seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 29. September 2008 habe der Versicherte am 5. Oktober 2008 einen cerebrovaskulären Insult erlitten, welcher zusammen mit anderen, möglicherweise asymptomatisch verlaufenden ischämischen cerebralen Ereignissen zu einer Einschränkung der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit geführt habe. Seit der erwähnten Verfügung habe sich die Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten von 100% auf 80% reduziert. Zusätzlich seien qualitativ nur noch einfachere, kognitiv wenig beanspruchende Tätigkeiten möglich. d)Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2010, welcher die Verfügung vom 19. Februar 2010 ersetzte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, ab dem 1. November 2008 eine Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 49% sowie ab dem 1. Januar 2009 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 50% auszurichten. e)Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2011 Einwand bei der IV-Stelle und beantragte die Aufhebung der Verfügung (recte: Vorbescheid) vom 13. Dezember 2010 sowie die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2008. f)In der Abschlussstellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz bestätigte RAD-Arzt ... die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Polier. Für eine körperlich leichte, ganztägig verwertbare Tätigkeit, die keine hohen kognitiven Ansprüche erhebt, sei der Versicherte jedoch zu 80% arbeitsfähig.
g)Mit Verfügung vom 2. Mai 2011, welche die Verfügung vom 19. Februar 2010 ersetzte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem IV-Grad von 49% ab dem 1. November 2008 eine Viertelsrente zu. Sie führte aus, die frühere Tätigkeit als Polier bzw. Bauführer sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsgerechte, körperlich leichte Tätigkeit könne er hingegen ab Oktober 2008 wieder im Ausmass von 80% ausüben. Dabei ging die IV-Stelle bei der Berechnung des IV-Grades von einem Valideneinkommen von Fr. 88'348.80 aus. Das Invalideneinkommen korrigierte die IV-Stelle gegenüber dem Vorbescheid vom 13. Dezember 2010 von Fr. 44'452.30 auf neu Fr. 46'500.19. Die Abweichung resultiere daraus, dass entgegen dem Vorbescheid vom 13. Dezember 2010 lediglich ein Leidensabzug von 5% für leichte Tätigkeiten statt einem solchen von 9% für leichte Tätigkeiten sowie für Teilzeittätigkeit gewährt werde. 4.Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2011 erhob der Versicherte am 27. Mai 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2008. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, das ABI-Gutachten folge in seinen Schlussfolgerungen nicht seinen übrigen Ausführungen und sei widersprüchlich. In den einzelnen Gutachtensberichten werde je eine 20%ige Einbusse der Arbeitsfähigkeit aufgrund der cerebrovaskulären sowie der neuropsychologischen Erkrankung festgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese zwei Ergebnisse in der Schlussfolgerung nicht auf 40% addiert, sondern gesamthaft lediglich eine Leistungseinbusse von 20% attestiert worden sei. Aufgrund der im ABI-Gutachten aus den verschiedenen Fachrichtungen festgestellten Einschränkungen sei von einer Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht von gesamthaft 40% in einer leichten, kognitiv wenig beanspruchenden Tätigkeit auszugehen. Weiter habe das ABI unter Ziff. 7.1 der Zusatzfragen festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit der letzten rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 1. November 2008 (recte: 29. September 2008) durch den am 5. Oktober 2008 erlittenen neuerlichen cerebrovaskulären Insult
eine Einschränkung der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit erfahren. Seit der erwähnten Verfügung habe sich die Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten von 100% auf 80% reduziert. Zusätzlich seien qualitativ nur noch einfachere, kognitiv wenig beanspruchende Tätigkeiten möglich. Bereits die Verfügung vom 29. September 2008 sei aber von einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 20% ausgegangen. Diese Aussage bestätige die aus neuropsychologischer sowie neurologischer Sicht festgestellten Leistungseinbussen von je 20%. Weiter habe die Vorinstanz den IV-Grad falsch berechnet. Bei einem Valideneinkommen gemäss Verfügung vom 2. Juni 2003 (recte: 31. Oktober 2003) von Fr. 81'250.-- unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ab dem Jahre 2002 sowie einem Invalideneinkommen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) 2008 von Fr. 4'806.--/Monat resultiere im Jahre 2008, 2009 sowie 2010 bei korrekter Berechnung ein IV-Grad von 51.28% woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. November 2008 ergebe. Den Leidensabzug betreffend brachte der Beschwerdeführer vor, die Verwertung der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum sei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Teilzeitabzug ebenfalls als Umstand zu werten, welcher die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschwere und damit einen Abzug für Teilzeit begründe. Im Vorbescheid vom 13. Dezember 2010 sei ein derartiger Abzug von 4% im Gegensatz zur Verfügung vom 2. Mai 2011 noch gewährt worden. Mit Blick auf die Bundesgerichtspraxis müsste der Abzug für Teilzeit ebenfalls berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise lediglich einen behinderungsbedingten Abzug für leichte Tätigkeiten von 5% gewährt. Dies genüge den beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen nicht. Es liege insofern eine einschneidende Beschränkung vor, als er durch den implantierten Defibrillator keine Tätigkeiten in einem elektromagnetischen Feld ausführen könne. Zusätzlich würden diese leichten Tätigkeiten eine Einschränkung erfahren, als nur einfache, kognitiv wenig beanspruchende Tätigkeiten im Rahmen der leichten Arbeiten aufgrund der Einschränkung der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit möglich seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer medikamentös, um weitere
Infarkte zu verhindern, ständig mit Gerinnungshämmern behandelt werden müsse. Dies bedeute, dass jede stumpfe oder offene Verletzung zu unkontrollierbarem Blutverlust führen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer auch durch die berechtigte Angst vor einem weiteren Infarkt in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die erwähnten Einschränkungen des Beschwerdeführers seien daher mit einem Leidensabzug von 25% zu berücksichtigen. Bei einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit sowie einem Leidensabzug von 25% ergäbe die Berechnung einen IV-Grad von 59.85%; bei einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Leidensabzug von 9% gar einen IV-Grad von 63.46%. Schliesslich hätte zur korrekten Berechnung des IV-Grades statt auf das Invalideneinkommen gemäss LSE 2008 auf den tatsächlich erzielten Lohn des Beschwerdeführers abgestellt werden müssen, zeige dieser doch auf, in welchem Umfang die Restarbeitsfähigkeit verwertet werden könne. Der Beschwerdeführer sei bei der ... AG als Allrounder mit einem Pensum von drei Stunden pro Tag angestellt und erziele dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.--. Aufgerechnet auf ein 80%-Pensum und unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes würde ein realisierbares Invalideneinkommen von Fr. 28'888.80 resultieren. Daraus ergäbe sich ein IV- Grad von 68.74%, woraus ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere. 5.Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei neben der Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 8. November 2010 insbesondere auf das interdisziplinäre Gutachten des ABI Basel vom 13. Juli 2010, welchem voller Beweiswert zukomme, abzustellen. Dieses halte fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Baupolier zwar arbeitsunfähig, in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit aber ab dem 1. November 2008 indes zu 80% arbeitsfähig sei. Es sei zwar richtig, dass bereits in der Verfügung vom 29. September 2008 aus neuropsychologischer Sicht von einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit ausgegangen worden sei. Diese Verfügung sowie die damaligen ärztlichen Einschätzungen hätten jedoch in Bezug auf die hier relevante Frage nach dem Rentenanspruch ab dem 1. November 2008 keinerlei Bindungswirkung. Die Vorinstanz könne demnach die in einer
behinderungsgeeigneten Tätigkeit ab dem 1. November 2008 vorliegende Arbeitsfähigkeit unabhängig von der Verfügung vom 29. September 2008 respektive den damaligen ärztlichen Einschätzungen bemessen. Dies rechtfertige, dass die Vorinstanz in einer adaptierten Tätigkeit weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne die Arbeitsfähigkeit nämlich nicht in der Weise bemessen werden, dass die in den verschiedenen medizinischen Fachgebieten jeweils festgestellten Leistungseinbussen einfach addiert würden. Vielmehr hätten die verschiedenen Fachärzte gemeinsam die Diagnosen zu erstellen und die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines multidisziplinären Konsenses zu beurteilen und festzulegen. Demzufolge sei das Gutachten des ABI beziehungsweise die darin in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Das Valideneinkommen betreffend brachte die Vorinstanz vor, dass es sich beim mit der Verfügung vom 31. Oktober 2003 festgesetzten Einkommen von Fr. 81'250.-- um das Valideneinkommen des Jahres 2002 (Jahr des Rentenbeginns) oder 2003 (Jahr der Verfügung) handle. Daher könne die Nominallohnentwicklung des Jahres 2002 nicht berücksichtigt werden. Demnach betrage das Valideneinkommen für das Jahr 2010 höchstens Fr. 90'802.--. Ein Valideneinkommen in dieser Höhe sei jedoch nicht gerechtfertigt. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2008 belaufe sich der monatliche Bruttolohn für die Verrichtung von selbständigen und qualifizierten Arbeiten (Anforderungsniveaus 1 + 2) im privaten Sektor „Baugewerbe“, dem der Versicherte als Baupolier zuzuordnen sei, bei Männern im Jahre 2008 auf Fr. 6'381.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden ergebe dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2009 und 2010 für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 82'120.28. Auch die Berechnung des Invalideneinkommens sei gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE korrekt. Daraus ergebe sich für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Männern im Jahre 2008 ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'806.- -. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6
Wochenstunden und bei der 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2009 und 2010 von 2.1% bzw. 1% sowie eines Leidensabzugs von 5% für leichte Tätigkeiten für das Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 47'006.62. Was den Leidensabzug betrifft erläuterte die Vorinstanz, dass Maschinen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich kein elektromagnetisches Feld aufbauen würden, welches ihn bei der Bedienung und Überwachung von Maschinen gefährden würde. Demnach gebe es auf dem Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer trotz des implantierten Defibrillators genügend behinderungsgerechte Einsatzmöglichkeiten wie beispielsweise Kurierfahrten, leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung. Die geltend gemachte eingeschränkte neuropsychologische Leistungsfähigkeit sei bereits bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden und vermöge deshalb keinen weiteren Leidensabzug zu begründen. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, inwiefern die Verletzungsgefahr und die Angst vor einem weiteren Infarkt einkommensbeeinflussende Merkmale darstellen würden. Der von der Vorinstanz gewährte Leidensabzug von 5% für leichte Tätigkeiten sei demnach angemessen. In Bezug auf den Teilzeitabzug hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsgerechten Tätigkeit zwar nur zu 80% arbeitsfähig sei, er eine solche Tätigkeit jedoch ganztags ausüben könne. Unter diesem Umstand rechtfertige sich ein Teilzeitabzug nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht. Daran würden auch die in der Beschwerde zitierten Urteile nichts ändern, zumal das Bundesgericht im Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers die Frage einer Änderung der mit dem Bundesgerichtsurteil I 69/07 vom 2. November 2007 begründeten und seither mehrfach bestätigten Gerichtspraxis offengelassen habe. Daher habe die erwähnte Rechtsprechung, wonach eine gesundheitlich bedingte Teilzeittätigkeit sich in Bezug auf einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn nicht mit einer Vollzeittätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter
Leistungsfähigkeit vergleichen lasse, weiterhin Gültigkeit. Ein Leidensabzug von 5% für leichte Tätigkeiten sei auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf dem relevanten Anforderungsniveau 4 mit seinen Schul- und Berufskenntnissen im Vergleich zum Durchschnitt einen Wettbewerbsvorteil habe, angemessen, so dass am ermittelten Invalideneinkommen des Jahres 2010 von Fr. 47'006.62 festzuhalten sei. Es könne nicht auf den Lohn abgestellt werden, den der Beschwerdeführer in seiner momentanen Tätigkeit bei der ... AG (hochgerechnet auf eine 80%ige Erwerbstätigkeit) erziele (jährlich Fr. 28'888.80). Im Sinne der Schadensminderungspflicht habe der Versicherte die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich auszunützen. Indem der Beschwerdeführer bei der ... AG (hochgerechnet) zu einem Jahreslohn von Fr. 28'888.80 arbeite, komme er der Schadensminderungspflicht nicht bzw. nur teilweise nach. Demzufolge sei im Jahr 2010 von einem Valideneinkommen von höchstens Fr. 90'802.-- sowie von einem Invalideneinkommen von Fr. 47'006.62 auszugehen. Der IV-Grad komme somit auf 48.23% zu liegen. Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung daher zu Recht entschieden, dass dem Versicherten ab dem 1. November 2008 eine Viertelsrente zustehe. Auch sei die Vorinstanz voraussetzungslos berechtigt, eine versicherte Person mit der Verfügung im Vergleich zum Vorbescheid schlechter zu stellen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der IV- Stelle vom 2. Mai 2011. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage nach dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2008. Streitig und zu prüfen sind dabei insbesondere das Valideneinkommen, das Invalideneinkommen sowie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit.
Arbeitsleistungen der versicherten Person zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 Erw. 3.2). c)Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses die dem Gutachter gestellten Fragen umfassend beantwortet, auf allseitigen Untersuchungen beruht und auch die von der begutachteten Person geklagten Beschwerden berücksichtigt, ob es in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und sich mit diesen auseinandersetzt, ob es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in deren Beurteilung einleuchtet, und ob der Gutachter oder die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründen, so dass sie für die Verwaltung und das Gericht überprüfbar sind (BGE 125 V 351 E. 3b; U. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 252; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.; Zürich 2009, Rz 32 zu Art. 44). 3.Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2011 sei falsch berechnet worden. Insbesondere sei die Nominallohnentwicklung des Jahres 2002 von 1.8% bei der Aufdatierung des Ausgangslohnes von Fr. 81'250.-- fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Dieser Einwand zielt ins Leere. Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 31. Oktober 2003 von Fr. 81'250.-- auszugehen. Dabei handelt es sich um das Valideneinkommen des Jahres 2002 (Jahr des Rentenbeginns) oder des Jahres 2003 (Jahr der Verfügung). Folglich ist für die Aufdatierung des Ausgangslohnes frühestens die Veränderung des Nominallohnes des Jahres 2003 zu berücksichtigen. Die Nominallohnentwicklung des Jahres 2002 ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beachten. Die Berechnung des Valideneinkommens sieht bei korrekter Betrachtung demzufolge folgendermassen aus: Nominallohnentwicklung (Quelle: Bundesamt für Statistik, BFS) Veränderung gegenüber dem VorjahrFr. 81'250.00 20031.4%Fr. 82'387.50
20040.9%Fr.83'128.99 20051.0%Fr. 83'960.28 20061.2%Fr. 84'967.80 20071.6%Fr. 86'327.29 20082.0%Fr. 88'053.83 20092.1%Fr. 89'902.96 20100.8%Fr. 90'622.19 Demnach resultiert für das Jahr 2010 ein aufdatiertes Valideneinkommen von Fr. 90'622.19. Die Abweichung dieses Valideneinkommens zu dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung berechneten Valideneinkommen von Fr. 90'802.-- erklärt sich dadurch, dass die Vorinstanz für das Jahr 2010 fälschlicherweise von einer Veränderung des Nominallohnes gegenüber dem Vorjahr von 1% statt 0.8% ausging. Berechnet man im Sinne einer Plausibilitätsprüfung das für den Beschwerdeführer als Baupolier zutreffende Valideneinkommen anhand der LSE 2008 auf Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2009 und 2010, ergibt dies lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 81'957.67 (Fr. 6'381.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 1.008). Da die Vorinstanz jedoch ihrerseits in der angefochtenen Verfügung von einem indexierten Valideneinkommen von Fr. 88'348.80 bzw. in ihrer Vernehmlassung von Fr. 90'802.-ausging, rechtfertigt es sich vorliegend, der Berechnung des IV-Grades ein indexiertes Valideneinkommen von Fr. 90'622.19 zugrunde zu legen. 4. a)Ebenfalls streitig und zu prüfen ist die Berechnung des Invalideneinkommens. Dabei sind sich die Parteien insbesondere über die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit sowie über den Leidensabzug uneinig geblieben. b)Der Beschwerdeführer beanstandet, das ABI-Gutachten folge in seinen Schlussfolgerungen nicht seinen übrigen Ausführungen im Gutachten und beinhalte damit einen Widerspruch. In den einzelnen Gutachtensberichten werde je eine 20%ige Einbusse der Arbeitsfähigkeit aufgrund der cerebrovaskulären sowie der neuropsychologischen Erkrankung festgestellt.
Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass diese zwei Ergebnisse in der Schlussfolgerung nicht auf 40% addiert worden seien. Hinsichtlich dieser Vorbringen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Wie schon die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist die Arbeitsfähigkeit nicht in der Weise zu bestimmen, dass die in den verschiedenen medizinischen Fachgebieten jeweils festgestellten Leistungseinbussen einfach addiert werden. Auszugehen ist vielmehr von der Gesamtbeurteilung aller beteiligten Fachärzte. Wie dem ABI-Gutachten in Ziffer 6 (S. 22) zu entnehmen ist, wurde die Konklusion bzw. die medizinische Gesamtbeurteilung denn auch durch einen multidisziplinären Konsens mit den beteiligten Fachärzten erarbeitet. Daraus erhellt, dass die internistische, allgemeinmedizinische, psychiatrische, neurologische, kardiologische sowie neuropsychologische Beurteilung in einer integrativen Diagnose Eingang gefunden haben und nicht einzeln betrachtet worden sind. Aufgrund dieser Diagnosen haben die beteiligten Ärzte des ABI die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sodann gemeinsam auf 80% für körperlich leichte, vollschichtig realisierbare Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Kognition festgelegt sowie die angestammte Tätigkeit als Baupolier wie auch sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar erklärt. Etwelche Widersprüche ergeben sich aus diesen Schlussfolgerungen jedenfalls nicht (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_409/ 2009 E. 3.3 vom 29. Januar 2010). Unklar sind dagegen die unter dem Titel „Zusatzfragen“ (zur Prüfung der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt) gemachten Ausführungen, wonach sich seit der letzten Verfügung vom 29. September 2008 die Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten durch den erlittenen Insult vom 5. Oktober 2008 von 100% auf 80% reduziert habe (Ziffer 7.1 des ABI-Gutachtens). Denn bereits der erwähnten Verfügung vom 29. September 2008 ist unter „Abklärungsergebnis“ zu entnehmen: „Am 1. März 2005 wurde uns ein Gesuch für eine frühzeitige Revision eingereicht. Wie die Abklärungen ergeben haben, bestand aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorübergehend für zwei Monate eine erhöhte, d.h. 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ansonsten wird aus med. Sicht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestätigt und für eine adaptierte
Tätigkeit sollte es Herr ... auch weiterhin möglich sein, eine Arbeitsleistung von 80% zu erbringen.“ Die Verfügung vom 29. September 2008 stütze sich im Wesentlichen auf das psychiatrische sowie neurologische Gutachten der Psychiatrischen Klinik ... vom 15. Februar 2007, in welchem Dr. med. ... dem Beschwerdeführer unter anderem auf kognitiv-psychischer Ebene eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch die kognitive Leistungsminderung auch bei leichten Tätigkeiten attestierte. Das polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 13. Juli 2010 hält nun aber auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 29. September 2008 gebessert, unverändert geblieben ist oder verschlechtert habe, explizit fest: „Seit der letzten rechtskräftigen Verfügung erlitt der Explorand einen cerebrovaskulären Insult (am 5. Oktober 2008) welcher zusammen mit anderen, möglicherweise asymptomatisch verlaufenden ischämischen cerebralen Ereignissen zu einer Einschränkung der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit geführt hat. Der Einfluss dieser Veränderung des Gesundheitszustandes auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit wird im Hauptgutachten beschrieben. Seit der erwähnten Verfügung reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten von 100% auf 80%, zusätzlich sind qualitativ nur noch einfachere, kognitiv wenig beanspruchende Tätigkeiten möglich.“ Diese Ausführungen erscheinen dem Gericht nicht nachvollziehbar. Sie erwecken den Anschein, als sei das ABI bei der Beantwortung der erwähnten Frage von falschen Tatsachen ausgegangen. Wie dargelegt, ging bereits die Verfügung vom 29. September 2008 von einer aus medizinischer (neuropsychologischer) Sicht zumutbaren Arbeitsleistung von 80% in einer adaptierten Tätigkeit aus. Wenn nun, wie das ABI ausführte, der erlittene cerebrovaskuläre Insult vom 5. Oktober 2008 zu einer weiteren 20%igen Einbusse der Leistungsfähigkeit in leichten Tätigkeiten geführt hat, ergibt dies, entgegen den Folgerungen des ABI, eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 60% und nicht eine solche von 80%. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Vorinstanz, die Verfügung vom 29. September 2008 sowie die damaligen ärztlichen Einschätzungen hätten auf die hier relevante Frage nach
dem Rentenanspruch ab dem 1. November 2008 keinerlei Bindungswirkung, nichts zu ändern. Es trifft zwar durchaus zu, dass die Vorinstanz die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit unabhängig von der rechtskräftigen Verfügung vom 29. September 2008 vornehmen und sie sich zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf aktuelle Gutachten abstützen kann. Trotzdem sollte sie sich dabei, auch vor dem Hintergrund der Verständlichkeit der Verfügung im Sinne der Akzeptanz durch die Betroffenen, nicht in offensichtliche Widersprüche zu früheren Verfügungen verwickeln. Fest steht vorliegend jedenfalls, dass sich gemäss ABI-Gutachten vom 13. Juli 2010 seit dem am 5. Oktober 2008 erlittenen cerebrovaskulären Insult die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leichten Tätigkeiten um 20% reduziert hat. Vermindert sich die ursprüngliche Leistungsfähigkeit gemäss Verfügung vom 29. September 2008 von 80% um weitere 20%, ergibt dies unstreitig eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 60%. Dieses Resultat erscheint dem Gericht auch vor dem Hintergrund, dass ein Schlaganfall beziehungsweise ein Hirnschlag durchaus weitreichende Auswirkungen auf das Leben und demzufolge auf die Leistungsfähigkeit von Schlaganfallpatienten haben kann, als gerechtfertigt. Demnach ist zur Berechnung des Invalideneinkommens sowie zur Bestimmung des IV-Grades nachfolgend von einer ganztätig verwertbaren verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60% auszugehen. c)Zu klären bleibt damit noch die Frage nach der Berechtigung sowie der Höhe eines allfälligen Leidensabzugs, der vom ermittelten Invalideneinkommen in Abzug zu bringen wäre und demzufolge für die Höhe des IV-Grades von Bedeutung sein könnte. Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt dabei von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei kann ein Leidensabzug von höchstens 25% gestattet werden, um den verschiedenen Merkmalen – die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen – Rechnung zu tragen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern
nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, 126 V 80 Erw. 5 b/aa). Vorab ist dazu festzuhalten, dass die IV-Stelle im Vorbescheid vom 13. Dezember 2010 noch einen Leidensabzug von 5% für leichte Tätigkeiten sowie von 4% für Teilzeittätigkeit, insgesamt somit einen Leidensabzug von 9% gewährte. In der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2011 gewährte sie indes lediglich noch einen Abzug für leichte Tätigkeiten von 5%. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eingeschränkte neuropsychologische Leistungsfähigkeit, die Verletzungsgefahr sowie die Angst vor einem weiteren Infarkt betrifft, kann das Gericht der Vorinstanz insofern zustimmen, als diese Einschränkungen keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermögen. Die eingeschränkte neuropsychologische Leistungsfähigkeit wurde nämlich bereits bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzungsgefahr sowie die Angst vor einem weiteren Infarkt einkommensbeeinflussende Merkmale darstellen sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zielen, wie schon die Vorinstanz zu Recht festhielt, ins Leere. Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten Einschränkung, der Beschwerdeführer könne wegen des implantierten Defibrillators keine Tätigkeit in einem elektromagnetischen Feld ausführen, kann der Vorinstanz indessen nicht gefolgt werden. Der pauschale Hinweis der IV-Stelle, dass Maschinen keine elektromagnetischen Felder aufbauen, welche den Beschwerdeführer bei der Bedienung und Überwachung von Maschinen gefährden würden, ist so keineswegs zutreffend. Vielmehr weisen heutzutage praktisch sämtliche Maschinen und Geräte elektromagnetische Felder auf, jedoch mit unterschiedlicher Stärke und dementsprechend mit unterschiedlichem Risiko für Personen mit Herzschrittmacher oder Defibrillatoren. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) weist im Factsheet „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) von aktiven medizinischen Implantaten am Arbeitsplatz“ (Version September 2009; abrufbar unter: http://www.suva.ch/factsheet-emv- von-aktiven-medizinischen-implantaten-am-arbeitsplatz.pdf) explizit auf für
Träger von Herzschrittmachern und Defibrillatoren besonders gefährdete Branchen und Verfahren hin, bei denen hohe elektromagnetische Felder erzeugt werden und dementsprechend ein Risiko von Interferenzen besteht. Dazu zählen beispielsweise Induktionsverfahren, Schweissarbeitsplätze, Elektrolyse, Magnet Resonance Imaging, Elektronische Sicherheitssysteme, Kunststoffverarbeitung, Permanentmagnete und Elektromagnete, Energieverteilung/Bahnen, sowie Sendeanlagen. Diese Aufzählung ist - wie im Factsheet explizit erwähnt - keinesfalls als abschliessend zu betrachten. Eine gewisse Einschränkung für den Beschwerdeführer aufgrund seines implantierten Defibrillators kann somit nicht von der Hand gewiesen werden. So kann es durchaus notwendig sein, dass der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit seinen Arbeitsplatz vor Stellenantritt ärztlich beurteilen lassen muss, eventuell gewisse Abstände gegenüber Maschinen und Geräten einhalten muss und unter Umständen für Arbeiten an Maschinen und Geräten nicht geeignet ist, was offensichtlich zu einer Einschränkung in gewissen Berufsbereichen führt. Aufgrund des implantierten Defibrillators erscheint demnach ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn von 5% als durchaus angebracht. Unter Würdigung der Gesamtumstände erscheint dem Gericht vorliegend ein Leidensabzug von insgesamt 10% für leichte Tätigkeiten und aufgrund der Einschränkungen wegen dem implantierten Defibrillator als angemessen. d)Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf den auf ein 80%-Pensum aufgerechneten Lohn von jährlich Fr. 28'888.80 abzustellen, welcher er in seiner ausgeübten Tätigkeit bei der ... AG erziele. Da der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungspflicht mit einem Jahreseinkommen von Fr. 28'888.80 jedoch offensichtlich nicht genügend nachkommt, ist dieses Vorbringen nicht zu hören. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist vielmehr, wie dies die IV-Stelle zu Recht getan hat, auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008 abzustellen. e)Das Invalideneinkommen ist demzufolge basierend auf der LSE 2008 zu berechnen. Gemäss Tabelle TA 1 belief sich der monatliche Bruttolohn
(Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Männern im Jahre 2008 auf Fr. 4'806.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und bei der ganztätig verwertbaren 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt dies in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1% im Jahr 2009 sowie 0.8% im Jahr 2010 (vgl. vorne Erw. 3) sowie eines Leidensabzugs von 10% ein Invalideneinkommen von Fr. 33'333.30 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.6 x 1.021 x 1.008 x 0.9 = Fr. 33'333.30). 5.Wie unter Erwägung 2a) ausgeführt, erfolgt die Ermittlung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Nach dem Gesagten ist im Jahr 2010 von einem Valideneinkommen von Fr. 90'622.19 sowie von einem Invalideneinkommen von Fr. 33'333.30 auszugehen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 63.22%. Einkommensvergleich (2010) ohne BehinderungFr. 90'622.19 mit BehinderungFr. 33'333.30 ErwerbseinbusseFr. 57'288.89 = Invaliditätsgrad von 63.22% Demzufolge hat der Beschwerdeführer bei einem IV-Grad von 63.22% gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG rückwirkend ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 6. a)Bei dieser Sachlage braucht die Frage, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2011 beim Invalideneinkommen zu Recht keinen Teilzeitabzug vorgenommen hat, nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie nachfolgender Berechnung zu entnehmen ist, würde selbst bei Berücksichtigung eines Teilzeitabzuges und damit bei einem Leidensabzug von insgesamt 15% bzw. sogar von 20% sowie einer reduzierten, vollschichtig verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 60% ein IV Grad von 65.26% bzw. von 67.30% resultieren, was ebenfalls nur zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führen würde.
Berechnung Invalideneinkommen bzw. IV-Grad mit Leidensabzug von 15% Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.6 x 1.021 x 1.008 x 0.85 = Fr. 31'481.46 Einkommensvergleich (2010) ohne BehinderungFr. 90'622.19 mit BehinderungFr. 31'481.46 ErwerbseinbusseFr. 59'140.73 = Invaliditätsgrad von 65.26% Berechnung Invalideneinkommen bzw. IV-Grad mit Leidensabzug von 20% Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.6 x 1.021 x 1.008 x 0.8 = Fr. 29'629.61 Einkommensvergleich (2010) ohne BehinderungFr. 90'622.19 mit BehinderungFr. 29'629.61 ErwerbseinbusseFr. 60'992.58 = Invaliditätsgrad von 67.30% b)Nur am Rande sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einem solchen Teilzeitabzug, entgegen der mit Bundesgerichtsurteil I 69/2007 vom 2. November 2007 begründeten Praxis, wonach ein solcher Abzug bei Personen mit einer Teilarbeitsfähigkeit, welche jedoch in einem vollen Pensum tätig sind, grundsätzlich nicht zulässig ist, grundsätzlich positiv gegenübersteht (vgl. Verwaltungsgerichtsurteile S 10 78 vom 23. November 2010, S 09 161 vom 16. März 2010, S 09 49 vom 8. September 2009). Eine Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads schloss denn auch das Bundesgericht im genannten Urteil nicht kategorisch aus. Zur Kritik an dieser Praxis hat das Bundesgericht im Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 Stellung genommen. Da es im konkreten Fall im Ergebnis keine Änderung ergeben hätte, liess es die Frage einer Änderung der Gerichtspraxis zwar offen. Es bezeichnete aber die Kritik als berechtigt. Das Bundesgericht führte aus, dass es sich nicht zu Ungunsten der betroffenen versicherten Person auswirken könne, dass die vergleichsweise tiefere Entlöhnung von Teilzeitarbeit statistisch belegt sei (Lohnstrukturerhebung [LSE] 06 Tabelle T2 S. 16), solche Angaben in Bezug auf Vollzeitarbeit bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit hingegen fehlten (Bundesgerichtsurteil 9C_708/2009 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil
9C_603/2007 Erw. 4.2.3. vom 8. Januar 2008 sowie Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009, IV 2007/505). Gemäss der nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabelle „Monatlicher Bruttolohn, Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund), Schweiz 2008 Zentralwert (Median)“ (abrufbar unter der Rubrik „Lohnniveau nach Geschlecht“ von der mit der LSE 2008 ausgelieferten CD- ROM) ist der von Männern auf dem Anforderungsniveau 4 erzielte, standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) bei Vollzeit (90% und mehr) von Fr. 4'924.-- denn auch um 10.25% höher als der Lohn bei Teilzeit zwischen 50% und 74% von Fr. 4'420.--. Da sich kaum ein Arbeitgeber finden wird, der bereit ist, dem ganztätig anwesenden Arbeitnehmer für die Leistung von 60% einen höheren Lohn zu bezahlen als dem zeitlich nur 60% Anwesenden ohne Leistungseinbusse, erscheint es, auch wenn dies statistisch nicht belegbar ist, dem Gericht als angemessen, den statistisch ausgewiesenen Teilzeitnachteil sowohl bei teilzeitlich mit voller Leistung als auch bei vollzeitlich mit eingeschränkter Leistung arbeitsfähigen Versicherten anzuwenden. Da die Mitberücksichtigung eines Teilzeitabzuges, wie vorne unter Erwägung 6a) dargestellt, vorliegend jedoch keinerlei Auswirkungen auf das Resultat hätte, muss die Frage nicht abschliessend geklärt werden. 7. a)Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als nicht rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen führt. Die IV-Stelle ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2008 eine Dreiviertelsrente auszurichten. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Zurückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung. c)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des
Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden IV-Stelle Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu überbinden. d)Zudem hat die IV-Stelle den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 11. Juli 2011 enthält Aufwendungen zwischen dem 15. August 2007 und dem 11. Juli 2011 und beziffert sich auf Fr. 6'558.85 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer). Da die verwaltungsgerichtliche Beschwerde jedoch erst am 27. Mai 2011 eingereicht wurde, sind lediglich diejenigen Tätigkeiten zu berücksichtigen, welche in diesem Zusammenhang ausgeführt wurden (Tätigkeiten ab dem 5. Mai 2011). Dementsprechend ergibt sich eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes auf 9.55 Stunden à Fr. 240.-- pro Stunde (üblicher Ansatz gemäss Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]), was Fr. 2'292.-- ergibt. Zuzüglich Kleinspesen (3%) von Fr. 68.75 sowie 8% Mehrwertsteuer von Fr. 188.85 ergibt dies total Fr. 2'549.60. Die IV-Stelle hat den Beschwerdeführer damit aussergerichtlich noch insgesamt mit Fr. 2'549.60 zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2011 aufgehoben und die IV-Stelle des Kantons Graubünden verpflichtet, ... eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2008 zu gewähren. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat ... eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'549.60 (inkl. MWST) zu bezahlen.