S 11 69 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1...., geb. am ... 1958, ausgebildete Textildisponentin, ist seit dem 1. Mai 1989 als Geschäftsführerin der ... AG und der ... AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der ... Versicherungsgesellschaft AG unfallversichert. Sie verunfallte am 12. Januar 2001, als sie beim Anheben eines schweren Stuhls stolperte und sich durch eine brüske Bewegung an der linken Schulter verletzte. Eine erste medizinische Untersuchung am 15. Januar 2001 ergab eine rezidivierende Schultersubluxation, wobei ergänzend darauf hingewiesen wurde, dass die Versicherte vor 20 Jahren bereits eine unfallbedingte Schulterluxation erlitten hatte, welche im Universitätsspital Zürich reponiert werden musste, und dass vor 5-6 Jahren eine Subluxation mit spontaner Reposition aufgetreten war. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen wurden in der Folge wegen der posttraumatischen Instabilität an der linken Schulter mehrere operative Eingriffe vorgenommen. Später erfolgte auch ein operativer Eingriff an der rechten Schulter, an welcher Beschwerden aufgetreten waren, so dass eine sekundäre Schädigung durch deren vermehrte Betätigung und Belastung vermutet worden war. Nach einer Untersuchung der Versicherten am 27. Januar 2009, hielt die begutachtende ... Klinik mit interdisziplinärem Gutachten vom 19. Oktober 2009 zu Handen der Unfallversicherung fest: • Die gesundheitlichen Beschwerden an der linken Schulter seien überwiegend kausal, mindestens im Sinne einer Teilursache, auf das Unfallereignis vom 12. Januar 2001 zurückzuführen. Die Beschwerden an der rechten Schulter hingegen könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das genannte Unfallereignis zurückgeführt werden.
• Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der Tätigkeit als Geschäftsführerin zu max. 25%, bezogen in erster Linie auf angegebene besonders belastende Tätigkeiten, nicht aber für administrative Arbeiten, sei aufgrund des Unfalls vom 12. Januar 2001 bzw. des Residualzustands an der linken Schulter vorhanden. Andere Einschränkungen stünden nicht überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit zu 100% gegeben (administrative Tätigkeit ohne lange Zwangshaltung bzw. mit gelegentlichen Positionswechseln). Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse verfügte die Unfallversicherung daraufhin am 24. März 2010 die Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilungskosten) auf den 31. Dezember 2009. Ein Anspruch auf Rentenleistungen wurde mit Verweis auf die volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit abgelehnt, ein Anspruch auf Integritätsentschädigung in Höhe von 10% (Fr. 10‘680.--) gutgeheissen. Eine dagegen am 6. Mai 2010 erhobene Einsprache der Versicherten wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 19. August 2011 ab. Hiergegen erhob die Versicherte schliesslich Beschwerde ans Verwaltungsgericht (pendentes Verfahren S 11 129). 2. a)Am 25. September 2002 bzw. am 30. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV- Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Nachdem die IV-Stelle die Verfügung der Unfallversicherung über den Anspruch der Versicherten aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) abgewartet hatte, teilte sie der Versicherten bzw. deren Rechtsvertreter am 18. Mai 2010 den Vorbescheid über die vorgesehenen Rentenleistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) mit. Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Versicherte am 28. Mai 2010 vorsorglich Einwand und machte geltend, ihre Arbeitsunfähigkeit habe auch nach dem 31. Januar 2009 weiter angedauert. Nach Einsichtnahme in die Akten begründete der Rechtsvertreter der Versicherten dann am 2. August 2010 den Einwand mit der nach wie vor stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und reichte als Beleg hierfür verschiedene medizinische Unterlagen ein.
b)Am 25. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus (Ausgleichskasse) den Beschluss bezüglich der zu erstellenden Rentenverfügung mit, mit dem Ersuchen um Berechnung der Geldleistung, Erstellung der Verfügung sowie Versand der Verfügung. Dem Schreiben als Beilage beigefügt war der Verfügungsteil 2 der IV-Stelle (Begründung der Verfügung inklusive Stellungnahme zum Einwand der Versicherten sowie Rechtsmittelbelehrung). c)In ihrem Schreiben vom 26. Mai 2010 an den Rechtsvertreter der Versicherten hatte die Ausgleichskasse diesen darauf hingewiesen, dass die Versicherte gemäss Vorbescheid der zuständigen IV-Stelle demnächst Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Zugleich ersuchte sie den Rechtsvertreter zwecks Minimierung von Verzögerungen darum, den beigelegten Fragebogen auszufüllen und ihr diesen zusammen mit einem aktuellen Auszug der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung der Versicherten zukommen zu lassen. Nachdem die Ausgleichskasse den Beschluss der IV-Stelle bezüglich der zu erstellenden Rentenverfügung am 25. Oktober 2010 erhalten hatte, gelangte sie mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 erneut an den Rechtsvertreter der Versicherten mit der Bitte um Zustellung des ausgefüllten Fragebogens zwecks Berechnung der Geldleistungen. Diesem Ersuchen kam der Rechtsvertreter der Versicherten am 29. Oktober 2010 nach. d)Mit insgesamt fünf Verfügungen vom 27. November 2010 teilte die Ausgleichskasse dem Rechtsvertreter der Versicherten schliesslich deren Anspruch auf Rentenleistungen im nachfolgenden Umfang mit: Halbe IV- Rente ab dem 1. Januar 2002 bis zum 30. November 2002 (IV-Grad 50%), ganze IV-Rente ab dem 1. Dezember 2002 bis zum 31. August 2003 (IV-Grad 100%), halbe IV-Rente ab dem 1. Mai 2004 bis zum 30. September 2004 (IV- Grad 50%), ganze IV-Rente ab dem 1. Oktober 2004 bis zum 28. Februar 2006 (IV-Grad 75%) sowie halbe IV-Rente ab dem 1. März 2006 befristet bis zum 31. Januar 2009 (IV-Grad 50%). Den betreffenden Verfügungen (jeweils Verfügungsteile 1) nicht beigelegt war der von der IV-Stelle verfasste Verfügungsteil 2 mit der Begründung, der Stellungnahme zum Einwand der
Versicherten sowie der Rechtsmittelbelehrung, obwohl dieser in der letzten der fünf Verfügungen (betrifft den beschwerdeführerischen Anspruch auf Leistungen der IV ab dem 1. März 2006 bis zum 31. Januar 2009) explizit als für alle Verfügungen gültige Beilage erwähnt wurde. e)Am 4. April 2011 fragte der Rechtsvertreter der Versicherten bei der IV-Stelle nach, wann mit einem Entscheid im pendenten IV-Verfahren gerechnet werden könne. Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. April 2011 mit, dass ihm die Verfügung inklusive Stellungnahme zum Einwand vom 27. November 2010 durch die Ausgleichskasse zugestellt worden sei. Beiliegend werde ihm nochmals eine Kopie derselben übermittelt. 3.Gegen die Verfügung vom 27. November 2010 erhob die anwaltlich vertretene Versicherte am 23. Mai 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit, als ein Anspruch auf eine IV-Rente nur bis zum 31. Januar 2009 zuerkannt worden sei. Eventualiter, für den Fall, dass die Unfallversicherung ab dem 1. Februar 2009 keine Taggelder bzw. Rentenleistungen im Umfang eines IV-Grads von mindestens 50% zu erbringen habe, sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 eine IV-Rente von mindestens 50% zu gewähren. Es sei eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung über die Ursachen und die beruflichen Auswirkungen der Schulterbeschwerden sowie über ihre Restarbeitsfähigkeit einzuholen: • Die angefochtene Verfügung sei dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter am 7. April 2011 zugestellt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist bleibe unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während Ostern und des Wochenendes eingehalten. Die Invalidenversicherung habe ihm die angefochtene Verfügung mit einem kurzen Begleitbrief vom 6. April 2011 und dem Vermerk zugestellt, dass die Verfügung bereits im November 2010 erlassen und mitgeteilt worden sei. Dem sei nicht so. Die Invalidenversicherung habe der Ausgleichskasse am 25. Oktober 2010 den Auftrag erteilt, die in der Verfügung für die Zeit bis zum 31. Januar 2009 verfügten Rentenleistungen zu berechnen und auszubezahlen. Das ergebe sich aus den IV-Akten. Die Ausgleichskasse habe in der Folge die Leistungen berechnet, was der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt worden sei. Der Entscheid und die Begründung, dass nur bis zum 1. Februar 2009
Leistungen ausgerichtet würden, sei ihr jedoch nicht rechtsgültig eröffnet worden. Die errechneten Zahlungen habe sie erhalten. • Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter habe sich im März 2011 bei der Vorinstanz über den Verbleib der Verfügung erkundigt, woraufhin ihm mit Schreiben vom 6. April 2011 eine Kopie der Verfügung inklusive Begründung (Teil 2 der Verfügung) zugestellt worden sei. Auch den Akten der Invalidenversicherung sei zu entnehmen, dass die Ausgleichskasse am 27. November 2010 nur die Berechnungen, nicht aber die Begründung zugestellt hatte. Befremdlich und verwirrend sei überdies, dass die Mitteilungen vom 27. November 2010 offenbar gar nicht von der Invalidenversicherung, sondern von der Ausgleichskasse erlassen worden seien, welche gar nicht zuständig sei. Es stellten sich einige Fragen (Briefkopf der IV-Stelle, Kopie an IV-Stelle, keine vollständige Verfügung, keine Unterschrift). Insgesamt habe gar kein korrekt eröffnetes Anfechtungsobjekt bestanden, gegen welches er Beschwerde hätte erheben können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 08 133 vom 11. Dezember 2008). 4.Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei: • Vorab stelle sich die Frage, ob auf die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin einzutreten sei. Anwaltlich vertretene Personen müssten sich in IV-rechtlichen Streitsachen grundsätzlich nach Treu und Glauben anrechnen lassen, die gemeinsame Verfügungskompetenz der IV-Stellen und der AHV-Ausgleichskassen bezüglich IV-Renten (Art. 74 IVV, Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG) zu kennen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 10 137). Dies gelte hier umso mehr, als dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter diese gemeinsame Verfügungskompetenz bereits in einem früheren Verfahren dargelegt worden sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 08 133). • Den Schreiben vom 27. November 2010 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei im Titel zu entnehmen, dass es sich um Verfügungen der IV-Stelle handle. Den Schreiben könne auch entnommen werden, für welche Zeiträume welcher IV-Grad festgesetzt worden sei. In Kenntnis des vorangegangen IV-Vorbescheidverfahrens sowie des Schreibens der Ausgleichskasse vom 26. Oktober 2010 hätte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter bei zumutbarer Sorgfalt trotz fehlender Begründung und Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen, dass es sich bei den Schreiben vom 27. November 2010 um (mangelhaft eröffnete) Verfügungen handle. Da eine Reaktion erst am 4. April 2011 erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Verfügungen vom 27. November 2010 trotz mangelhafter Eröffnung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden seien, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.
5.In ihrer Replik vom 25. August 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen unverändert fest: • Es sei nicht von einer Eröffnung der Verfügung im November 2010, sondern von der Zustellung im April 2011 auszugehen. Denn laut Urteil des Verwaltungsgerichts S 08 133 könne erst die von IV-Stelle direkt zu erlassende Verfügung angefochten werden. Deswegen habe sie die Verfügung der IV-Stelle abgewartet. Ihr sei die Verfügung nicht vollständig vorgelegen, als sie von der Ausgleichskasse über die zu erwartenden Leistungen informiert worden sei. Sie habe ja auch im Rahmen des vorherigen Verfahrens gegenüber der Invalidenversicherung gegen den Vorbescheid ihre Einwände erhoben und erwarten dürfen, dass dazu begründet Stellung genommen werde. Darauf habe sie gewartet und habe, nachdem erst Ende Dezember 2010 die Auszahlung erfolgt sei, innert nützlicher und vertretbarer Frist anfangs April 2011 bei der IV-Stelle nachgefragt. • Der Versand sei nicht wie vorgesehen mit einem Umschlag der Invalidenversicherung, sondern mit einem solchen der Ausgleichskasse erfolgt und die Ausgleichskasse habe nicht alle Teile der Verfügung zugestellt, was erst nach Zustellung der Verfügung und Erhalt der Akten im April 2011 habe verifiziert werden können. Daher sei von einer ungenügenden Eröffnung der Verfügung auszugehen, da die Gesamtverfügung gar nie formrichtig eröffnet worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2010 E. 4.1). Demnach sei auf die Beschwerde einzutreten und es seien die beschwerdeführerischen Vorbringen materiell zu prüfen; auch unter dem Aspekt, dass die Unfallversicherung inzwischen Leistungen mit Hinweis auf krankheitsbedingte Veränderungen an der einen Schulter abgelehnt habe. 6.Mit Schreiben vom 1. September 2011 verzichtete die IV-Stelle unter Verweis auf ihre Vernehmlassung auf eine Duplik. 7.Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2011 noch ein weiteres Beweismittel (Umschlag der Ausgleichkasse vom 29. November 2010) zu Handen der Akten ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2010 betreffend den beschwerdeführerischen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 1. März 2006 bis zum 31. Januar 2009. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die IV-Stelle die Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin infolge Zumutbarkeit der Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens zu Recht auf den 1. Februar 2009 eingestellt hat. Nachdem die angefochtene Verfügung vom November 2010 datiert, die hiergegen erhobene Beschwerde erst am 23. Mai 2011 eingereicht wurde und die Vorinstanz einen Nichteintretensantrag gestellt hat, gilt es indessen vorab zu klären, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. a)Bei der hier umstrittenen Verfügung vom 27. November 2010 handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), gegen welche gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG die Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung hierfür ist indessen, dass die Beschwerde die 30-tägige Frist ab Eröffnung der Verfügung gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wahrt. Die Beschwerdeführerin behauptet unter anderem, es sei nicht von einer Eröffnung der angefochtenen Verfügung im November 2010, sondern von einer Zustellung im April 2011 auszugehen. Da die Ausgleichskasse ihr im November 2010 nicht alle Teile der Verfügung zugestellt habe und die Gesamtverfügung nie formrichtig eröffnet worden sei, sei von einer ungenügenden Eröffnung der Verfügungen im November 2010 auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht also mithin geltend, dass ihr im November 2010 jeweils nur der Verfügungsteil 1 (Verfügungsteil der Ausgleichkasse) zugestellt worden sei. Nicht zugestellt worden sei ihr hingegen der Verfügungsteil 2 (Verfügungsteil der IV-Stelle mit Begründung, Stellungnahme zum beschwerdeführerischen Einwand und Rechtsmittelbelehrung). Die IV-Stelle bestreitet diese mangelhafte Eröffnung der Verfügungen vom 27. November 2010 nicht. Die mangelhafte Eröffnung ergibt sich sodann auch aus den IV-Akten, in denen in act. 166 - obwohl als Beilage erwähnt - der betreffende Verfügungsteil 2 fehlt. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für die Akten der Ausgleichskasse, wo sich anstatt des Verfügungsteils 2 im Original lediglich eine Kopie desselben vorfindet.
b)Es ist indessen grundlegend festzuhalten, dass die hier umstrittene Verfügung vom 27. November 2010 der Beschwerdeführerin tatsächlich, wenn auch mangelhaft eröffnet worden ist. Alle Verfügungen vom 27. November 2010 wurden jeweils im Titel ausdrücklich als Verfügung bezeichnet und enthalten im Verfügungskopf die IV-Stelle Graubünden als verfügende Behörde sowie das Verfügungsdatum. Im Weiteren ist den Verfügungen zu entnehmen, für welche Zeiträume welcher IV-Grad festgelegt worden ist und welche Rentenansprüche der Beschwerdeführerin zustehen. Sodann wird in der angefochtenen Verfügung auf Seite 1 als Beilage der Verfügungsteil 2 der IV- Stelle (Stellungnahme zum Einwand, Begründung und Rechtsmittelbelehrung), der für alle Verfügungen Gültigkeit beansprucht, aufgeführt. Entsprechend musste es der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter ohne weiteres möglich gewesen sein, den Verfügungscharakter der „Schreiben“ vom 27. November 2010 zu erkennen, auch wenn der Verfügungsteil 2 der IV-Stelle fälschlicherweise nicht zugestellt worden war. Bei einer sorgfältigen Prüfung der „Schreiben“ vom 27. November 2010 hätte die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter ebenfalls das Fehlen des als Beilage vermerkten, aber nicht enthaltenen Verfügungsteils 2 bemerken müssen und von der IV-Stelle eine Nachreichung desselben verlangen können. Es stellt sich daher die Frage nach den Rechtsfolgen der mangelhaften Eröffnung der Verfügung (fehlende Begründung, fehlende Rechtsmittelbelehrung). c)Im Regelfall bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nicht deren Nichtigkeit, sondern hat lediglich deren Anfechtbarkeit zur Folge. Währenddem Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber vom Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden kann, entfaltet eine nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann geltend gemacht werden. Bei der Abgrenzung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Verfügung folgt die Rechtsprechung der Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig,
wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 951, 955 f. S. 214 f.). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen dabei nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 367, 367 E. 3.2). Unter Umständen können zudem auch schwer wiegende Form- oder Eröffnungsfehler die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. So ist beispielsweise die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit als Nichtigkeitsgrund zu qualifizieren. Die hier festgestellten Eröffnungsfehler, d.h. die fehlende Begründung und die fehlende Rechtsmittelbelehrung, stellen im Gegensatz dazu jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 972 ff. S. 217 f.), weshalb vorliegend von der blossen Anfechtbarkeit der umstrittenen Verfügung auszugehen ist. d)Dem Grundsatz nach hätte die Beschwerdeführerin die umstrittene Verfügung vom 27. November 2010 damit innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Verwaltungsgericht anfechten müssen, um die Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG zu wahren. Da die vorliegende Beschwerde vom 23. Mai 2011 datiert, wäre folglich mangels Wahrung der gesetzlichen Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung bleibt hier aber insofern nicht ohne Konsequenzen, als Art. 49 Abs. 3 ATSG - wie im Übrigen auch Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) - bestimmt, dass der Beschwerdeführerin als betroffener Person aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. Dieser Schutz gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht absolut und bedingungslos: • Auch der Empfänger einer nicht als solche bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese nicht einfach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden und, wie dargelegt, in Art. 49 Abs. 3
ATSG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen
Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen
Rechtsmittelbelehrung zwar kein Nachteil erwachsen. Wer aber die
Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer
Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten
Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz,
wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch
Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten
erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale
Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche
Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Sinngemäss das Gleiche muss
gelten, wenn umstritten ist, ob der Verfügungscharakter eines Schreibens
erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2010 vom 25. Mai 2010
• Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende
Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen
und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht
rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei
gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren
Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der
Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer
Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die
Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende
Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls
auszulegen (BGE 135 III 376 f. E. 1.2.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3).
Im gleichen Sinne äussert sich auch die Lehre dazu (Kieser, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N 40 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N
1645 f. S. 379; vgl. auch BSK ZPO-Benn, Art. 145 N 8). Somit gilt es zu prüfen,
inwiefern die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter bei zumutbarer
Sorgfalt die Unvollständigkeit der Verfügung vom 27. November 2010
(fehlende Begründung, fehlende Rechtsmittelbelehrung) hätten erkennen
müssen.
3. a)In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist die Beschwerdeführerin
seit ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen anwaltlich vertreten (RA
lic. iur. Guido Ranzi), weshalb von einer rechtskundigen Partei auszugehen
ist, welche aus nachfolgenden Gründen die Unvollständigkeit der Verfügung
vom 27. November 2010 bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen:
• Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter haben sich am Verfahren
vor der Vorinstanz aktiv beteiligt, indem sie am 28. Mai 2010 bzw. am 2.
August 2010 Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle erhoben haben. Am 26. Mai 2010 wies die Ausgleichskasse den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf den Vorbescheid der IV-Stelle hin und bat ihn, den beigelegten Fragebogen auszufüllen und ihr diesen zusammen mit einem aktuellen Auszug der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung der Versicherten zukommen zu lassen. Nachdem keine Rückmeldung erfolgt war, teilte die Ausgleichskasse dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 mit, ihr sei von der IV-Stelle die Mitteilung des Beschlusses zugestellt worden. Damit eine Berechnung der Rente fortgesetzt werden könne, benötige sie den im Mai 2010 zugestellten Fragebogen. Diesem Ersuchen ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dann am 29. Oktober 2010 nachgekommen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums (Einwand erhoben, Verfügung zu erwarten) und der Schreiben der Ausgleichskasse über die Berechnung der Renten musste die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter in absehbarer Zeit mit einem Entscheid über den Rentenanspruch in Form einer Verfügung rechnen. Das Gesagte gilt umso mehr, weil die Ausgleichskasse dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter bereits im Mai 2010 mitgeteilt hatte, in der Regel betrage der Aufwand für die Festsetzung der Rente ab definitiver Zusprache durch die IV-Stelle etwa zwei Monate. • Die dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter mit Briefumschlag vom 29. November 2010 zugestellten Verfügungen vom 27. November 2010 wurden jeweils im Titel ausdrücklich als Verfügung bezeichnet und enthalten im Verfügungskopf die IV-Stelle Graubünden als verfügende Behörde sowie das Verfügungsdatum. Im Weiteren enthalten die Verfügungen auch die erforderlichen Angaben zum IV-Grad, zur Rentendauer und zur Rentenhöhe. Hinzu kommt, dass die letzte Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 31. Januar 2009 einen Hinweis auf die Beilage - Verfügungsteil 2 der IV-Stelle GR (gültig für alle Verfügungen) - enthält, auch wenn die Beilage letztlich gefehlt hat. Entsprechend musste es dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter, wie hiervor in E. 2b ausgeführt, ohne weiteres möglich gewesen sein, den Verfügungscharakter der „Schreiben“ vom 27. November 2010 zu erkennen. Ebenfalls hätte der besagte Rechtsvertreter das Fehlen des als Beilage vermerkten, aber nicht enthaltenen Verfügungsteils 2 bemerken müssen und eine Nachreichung desselben von der IV-Stelle verlangen können. Bei Anwendung zumutbarer bzw. pflichtgemässer Sorgfalt hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin somit innert nützlicher Frist, d.h. noch während der ihm bekannten ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG, an die IV-Stelle gelangen müssen, um allfällige Unklarheiten auszuräumen bzw. den fehlenden Verfügungsteil 2 nachgereicht zu bekommen. • Selbst wenn man dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter entgegen der klaren Aktenlage zugutehalten wollte, nicht mit einer Zustellung der Rentenverfügungen der IV-Stelle durch die Ausgleichskasse rechnen zu müssen, wäre dessen Reaktion im April 2011 verspätet erfolgt. Denn spätestens Ende Dezember 2010, als die IV-Renten der
Beschwerdeführerin gemäss Replik ausbezahlt worden sind, hätte der Rechtsvertreter den Verfügungscharakter der „Schreiben“ vom 27. November 2010 erkennen müssen und innert nützlicher Frist bzw. ordentlicher Rechtsmittelfrist von 30 Tagen an die IV-Stelle gelangen und eine Klarstellung oder eine Ergänzung der unvollständigen Verfügungen verlangen müssen. An der verspäteten Reaktion des Rechtsvertreters änderte sich schliesslich selbst dann nichts, wenn, anstatt auf die ordentliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 ATSG auf die von Art. 22 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vorgesehene Frist von zwei Monaten als nützliche Frist abgestellt würde. In diesem Fall hätte eine beschwerdeführerische Reaktion auf die Verfügungen vom 27. November 2010, die am 30. November 2010 zugestellt worden sein dürften (vgl. Briefumschlag der Ausgleichskasse vom 29. November 2010), unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 ATSG bzw. der Gerichtsferien gemäss Art. 39 VRG spätestens anfangs März 2011 erfolgen müssen. • Die in den Prozesseingaben enthaltenen Ausführungen zur Nichtzuständigkeit der Ausgleichskasse zum Erlass der Verfügungen vom 27. November 2010, weshalb auch kein korrekt eröffnetes Anfechtungsobjekt bestanden habe und weshalb die betreffenden Verfügungen auch nicht angefochten worden seien (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5 f., Replik S. 2 f. Ziff. 1 ff.), sind unbegründet. Die gemeinsame Verfügungskompetenz der IV-Stelle und der Ausgleichskasse ergibt sich einerseits klar aus dem Gesetz (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 73 bis Abs. 1, Abs. 2 lit. c und Art. 74 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und auch aus dem Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2010 (KSVI Rz. 3039 ff.). Andererseits wurde dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter die gemeinsame Verfügungskompetenz bereits in einem früheren Verfahren erläutert (Urteil des Verwaltungsgerichts S 08 133 vom 11. Dezember 2008). Im Weiteren ergibt sich die erwähnte gemeinsame Kompetenz auch aus dem Schreiben der Ausgleichkasse vom 26. Mai 2010 an den Rechtsvertreter. Aus diesen Gründen musste dem Rechtsvertreter die gemeinsame Verfügungskompetenz von IV-Stelle und Ausgleichkasse bei zumutbarer Sorgfalt bekannt gewesen sein. • Soweit der beschwerdeführerische Rechtsvertreter in seinen Eingaben ausführt, gerade im Hinblick auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil S 08 133 habe er die Zustellung der Verfügung durch die Invalidenversicherung abgewartet, und sich dabei auf eine Passage des betreffenden Urteils bezieht, ist dieser Hinweis nicht zutreffend. Denn damals hatte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter den an die Ausgleichskasse gerichteten Beschluss der IV-Stelle angefochten, woraufhin das Verwaltungsgericht festgestellt hatte: „Wird nun auf diese Beschwerde nicht eingetreten, so wird das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt und mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen werden. Gegen diese Verfügung wird sich die Beschwerdeführerin dann
mit genau den Argumenten und Unterlagen zur Wehr setzen können, die sie vorliegend geltend machen wollte. Durch die Fehlinterpretation des Mitteilungsschreibens entstehen der Beschwerdeführerin demnach keine relevanten Nachteile“ (Urteil des Verwaltungsgerichts S 08 133 E. 2c). Das Verwaltungsgericht hatte entsprechend in keiner Weise die Aussage getätigt, nicht bereits eine von der Ausgleichskasse zugestellte Verfügung, sondern erst die später von der Invalidenversicherung direkt zu erlassende Verfügung könne angefochten werden, wie es der beschwerdeführerische Rechtsvertreter zu behaupten scheint. • Im Weiteren beanstandet der beschwerdeführerische Rechtsvertreter, dass die Verfügungen der Vorinstanz vom 27. November 2010 nicht in einem Briefumschlag der IV-Stelle, sondern in einem solchen der Ausgleichskasse verschickt worden seien, was den Bestimmungen des KSVI zuwiderlaufe. Sodann enthalte keine der betreffenden Verfügungen eine Unterschrift. Auch diese Vorbringen sind unbegründet. Dass auf dem Zustellumschlag vom 29. November 2010 entgegen KSVI Rz. 3049 die Ausgleichskasse und nicht die verfügende IV-Stelle explizit als Absenderin erscheint, ändert an der Erkennbarkeit des Verfügungscharakters der betreffenden „Schreiben“ vom 27. November 2010 nichts, zumal es sich bei KSVI Rz. 3049 lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Eine Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen im Weiteren nicht verlangt. Insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit und besteht namentlich bei Verfügungen, welche IT-gestützt ausgefertigt werden, nicht (Kieser, a.a.O., Art. 49 N 32, mit Hinweisen). b)Insgesamt hätte die Beschwerdeführerin bzw. hätte ihr Rechtsvertreter aufgrund des vorangegangenen IV-Verfahrens, der Schreiben der Ausgleichskasse, des Inhalts der betreffenden Verfügungen vom 27. November 2010 und der im Zusammenhang mit dem Verfahren S 08 133 gemachten Erfahrungen bei zumutbarer Sorgfalt die „Schreiben“ vom 27. November 2010 trotz fehlender Begründung und fehlender Rechtsmittelbelehrung als Verfügungen erkennen können und müssen. Daher hätte sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter nach Erhalt der Verfügungen auch innert nützlicher Frist, d.h. Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG, darum bemühen können und müssen, mit der IV-Stelle Unklarheiten zu klären bzw. von der IV-Stelle den Verfügungsteil 2 nachgereicht zu bekommen. Ein Zuwarten bis anfangs April 2011 ist unter diesen Umständen nicht zu schützen; dies selbst dann nicht, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Erkennbarkeit der Verfügungen ab Auszahlung der Rentenansprüche Ende Dezember 2010 und infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung einer 2-monatigen Reaktionszeit
gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG ausgehen wollte. Die im April 2011 erfolgte Zustellung der nunmehr kompletten Rentenverfügung durch die IV-Stelle (Verfügungsteil 1 und Verfügungsteil 2) an die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvertreter löste schliesslich, da sie nicht innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erfolgt ist, keine neue Rechtsmittelfrist aus (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 38/03 vom 9. März 2004 E. 4.2, mit Hinweisen). Die Beschwerde vom 23. Mai 2011 ist damit verspätet erfolgt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 23. Mai 2011 nicht fristgerecht erfolgt ist, so dass darauf nicht einzutreten ist. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.