S 2011 37

S 11 37 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  1. a)Der heute 47-jährige gelernte Servicefachmann ... (geboren am ... 1964) ist Vater zweier Töchter sowie eines Sohnes und war zuletzt seit dem Jahre 2002 im ... als „Hausangestellter“ tätig. Als Allrounder war er zuständig für den Speisesaal, das Frühstück, Mittag- und Abendessen, das Office sowie die Infrastruktur. Am 11. November 2009 beziehungsweise am 11. Dezember 2009 erstatteten zwei Internatsschülerinnen bzw. deren gesetzliche Vertreter gegen den Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 26. Januar 2010 gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung eröffnete. Mit Verfügung vom
  2. Dezember 2010 wurde diese Strafuntersuchung jedoch eingestellt. Die Einreichung der Strafanzeigen führte allerdings dazu, dass der Beschwerdeführer vom ... freigestellt wurde. Sein behandelnder Hausarzt, Dr. med. ..., attestierte dem Beschwerdeführer daraufhin aufgrund zunehmender depressiver Entwicklung mit schwerer Somatisierungsstörung sowie schweren Schlafstörungen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. Januar 2010. b)Am 16. Juli 2010 meldete sich der Beschwerdeführer wegen mittelgradiger, depressiver Episode, schwerem obstruktiven Schlafapnoesyndrom sowie seronegativer ANA-positiver Polyarthritis bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) für die berufliche Integration beziehungsweise eine Rente an.

c)Es folgten mehrere ärztliche Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (Berichte Dr. med. ... vom 27. Juli 2010; Dr. med. ... / lic. phil. ... vom 5. August 2010; Dr. med. C. Strittmatter vom 17. September 2010; Dr. med. ... vom 30. September 2010; Dr. med. ... vom 5. Oktober 2010; RAD Untersuchungsbericht vom 5. November 2010) des Versicherten, worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2010 einen Anspruch auf IV-Leistungen mangels Einschränkung in der Arbeitstätigkeit in der angestammten sowie in jeder anderen Tätigkeit ablehnte. Mit Einwand vom 3. Dezember 2010 beziehungsweise vom 31. Januar 2011 entgegnete der Versicherte, dass der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt und deshalb die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen fehlerhaft seien. Die Behauptung im Vorbescheid vom 8. November 2010, dass gemäss den medizinischen Abklärungen der IV- Stelle der Beschwerdeführer in der angestammten sowie in jeder anderen Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, sei unrichtig, was auch der Bericht von Dr. med. ... vom 25. Januar 2011 bestätige. Die IV-Stelle dürfe daher den Anspruch auf IV-Leistungen mittels der vorgenannten Behauptung nicht ablehnen, weshalb zu prüfen sei, ob Massnahmen der Frühintervention sinnvoll oder Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zuzusprechen seien. d)Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 8. November 2010. Zur Begründung des fehlenden Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass zur Beurteilung des invalidisierenden Gesundheitsschadens insbesondere auf die psychiatrischen und rheumatologischen Berichte des RAD vom 5. November 2010 abgestellt werden dürfe, worin Dr. med. ... dem Versicherten sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Hausangestellter als auch in einer adaptierter Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe. Demnach bestehe seit dem 30. September 2010 kein invalidisierender Gesundheitsschaden, weshalb dem Versicherten keine IV- Leistungen, weder Massnahmen der Frühintervention, noch Massnahmen beruflicher Art, noch eine Rente zu gewähren seien. Überdies deckten sich die psychopathologischen Befunde des RAD Ostschweiz und von Dr. med. ...

Der Bericht von Dr. med. ... enthalte keine anderweitigen Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zur psychiatrischen Untersuchung des RAD Ostschweiz vom 30. September 2010 verschlechtert habe. Im Gegenteil gehe aus dem Bericht hervor, dass sich durch eine Medikamentenumstellung eine leichte Besserung des Schlaf- und Wachrhythmus eingestellt habe. 2.Dagegen erhob der Versicherte am 15. März 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Zusprechung von Massnahmen der Frühintervention gemäss Art. 3a IVG, eventualiter seien dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zuzusprechen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten mit Veranlassung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens. Der Argumentation der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass sich sämtliche Fachstellen dahingehend einig seien, dass er an einer mittelgradigen Depression leide und eine baldige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit wünschenswert sei. Auch er selbst wünsche so schnell wie möglich wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund der Falschanschuldigungen der beiden Internatsschülerinnen, welche beim Versicherten zu Hoffnungslosigkeit sowie innerfamiliären Konflikten geführt hätten, sei er in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und nur teilweise arbeitsfähig. Dies bestätige auch der Bericht der Psychiaterin Dr. med. ... vom Psychiatrischen Zentrum St. Gallen vom 25. Januar 2011. Die Argumentation des RAD, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Depression leide, jedoch trotzdem zu 100% arbeitsfähig sei, sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem stehe der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bereits dem arbeitsunfähigen Versicherten zu. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welche zur teilweisen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei nicht nur vorübergehender Natur, sondern behindere ihn offensichtlich erheblich bei der Arbeitssuche. Er benötige Hilfe, um sich wiederum in den Arbeitsprozess eingliedern zu können. Demzufolge sei die Angelegenheit zur Zusprechung von Massnahmen der Frühintervention, eventualiter zur Prüfung von

Massnahmen für die berufliche Integration, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zusätzlich ergänzte sie, dass auf Massnahmen der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG von vornherein kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch bestehe. Zum Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art führte die Vorinstanz aus, dass für die Gewährung von IV- Leistungen in jedem Fall eine Invalidität im Sinne des IVG vorliegen müsse. Der Invaliditätsbegriff nach Art. 4 IVG enthalte zwei Elemente: ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit). Vorliegend fehle es entgegen der in der Beschwerde erwähnten Berichte der psychiatrischen Dienste Graubünden vom 23. Juni 2010 sowie von Dr. med. ... vom 25. Januar 2011 an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, weshalb das medizinische Element nicht gegeben sei. Folglich seien dem Beschwerdeführer keine Massnahmen beruflicher Art, wie beispielsweise der Arbeitsvermittlung, zu gewähren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die vor- instanzliche Verfügung vom 15. Februar 2011. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob ein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher zu einer Frühintervention oder zu einer beruflichen Massnahme, insbesondere der Arbeitsvermittlung, berechtigt. 2.Bezüglich des Anspruchs auf Massnahmen der Frühintervention gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ist auf Art. 7d Abs. 3 IVG zu verweisen, wonach auf

Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch besteht. Ein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention wäre ausnahmsweise dann vorstellbar, wenn eine Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) eine Frühinterventionsmassnahme willkürlich verweigern würde, nachdem sie anderen Versicherten in vergleichbarer Situation ohne jeden Vorbehalt eine solche gewährt hätte (E. Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, 1. Aufl., Bern 2008, N. 41 zu Art. 7d). In casu liegt die erwähnte Ausnahmesituation nicht vor. Die IV-Stelle kann daher weder vom Beschwerdeführer noch vom Gericht zur Durchführung von Massnahmen der Frühintervention gehalten werden. 3.Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität betroffene Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen – worunter auch berufliche Massnahmen fallen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) –, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Dieser Anspruch beinhaltet die aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) sowie begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung meint gemäss ausdrücklichem Verweis auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird dabei auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Aus dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut, wonach die Arbeitsvermittlung schon den arbeitsunfähigen Versicherten im Sinne von Art. 6 ATSG zusteht, folgt, dass zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der Eintritt einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit genügt. Die teilweise Arbeitsunfähigkeit darf jedoch nicht

bloss vorübergehender Natur sein, sondern hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Der Arbeitsvermittlungsanspruch ist insofern gegenüber der IV von der sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der Invalidität losgelöst worden (U. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 204ff.). 4. a)Folgende ärztliche Befunde sind vorliegend aktenkundig und für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Bedeutung: • Im Bericht vom 5. August 2010 diagnostizierten Dr. med. ... und lic. phil. ... der Psychiatrischen Dienste Graubünden dem Versicherten eine mittelgradige depressive Episode mit Störung der Affektivität im Sinne von Gefühlen der Gefühllosigkeit, eingeschränkter Vitalgefühle, Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit, Angst im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit, Gereiztheit und Nervosität. Der Beschwerdeführer habe gelegentliche Suizidgedanken und leide an ausgeprägten Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie Appetitstörungen mit Gewichtsabnahme. Diese Beschwerden bestehen dem Arztbericht zufolge seit Januar 2010 und haben Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. • Am 30. September 2010 wurde der Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung Ostschweiz untersucht. Im RAD-Bericht vom 5. November 2010 stellte der untersuchende Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Allgemeinmedizin, Dr. med. ..., folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: reaktive Depression im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1). Die sich aufgrund der Strafanzeige etablierte depressive Reaktion (heute auf leicht- bis mittelgradigem Niveau) scheine mit der aktuellen Medikation annähernd kompensiert. Eine überdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die Erkrankung nicht. Der Versicherte habe mehrmals wiederholt, er könne, sofern er Arbeit bekäme, sofort arbeiten. Grundsätzlich sei der Versicherte aus Sicht der heutigen Untersuchung in angestammter wie auch in jeglicher adaptierten Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Es lägen keine, die Arbeitsfähigkeits- sowie die Leistungsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Erkrankungen vor. Demzufolge könne der Versicherte aus psychiatrischer Sicht per sofort eingegliedert werden. • Im Bericht zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers von 25. Januar 2011 von Dr. med. ... und Dr. med. ... vom psychiatrischen Zentrum St. Gallen wurde die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) wahrscheinlich auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und emotional instabilen/impulsiven Anteilen (ICD 10 F73.1) gestellt. Somatisch wurden diagnostiziert: Chronische intermittierende Abdominalbeschwerden bei unauffälliger Gastroskopie

und unauffälliger Sonographie, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine sero-negative ANA-positive Polyarthralgie sowie chronische Nacken- und Kopfschmerzen bei unauffälliger Computertomographie. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik und die aktuell im Vordergrund stehenden depressiven Symptome in seinem alltäglichen Leben stark eingeschränkt. Aufgrund seines psychischen Zustandbildes sei der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit sicherlich beeinträchtigt und nur teilweise arbeitsfähig. Über das Ausmass der Beeinträchtigung könne noch keine genauen Angaben gemacht werden, da bislang noch keine Arbeitsversuche unternommen worden seien. Aus Sicht der untersuchenden Ärztin, Dr. med. ..., wäre ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ideal. Die Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt würde sich positiv auf den Genesungsprozess auswirken, da es dem Beschwerdeführer ein grosses Anliegen sei, wieder zu arbeiten und ohne fremde Hilfe für seine Familie sorgen zu können. Die Prognose bezüglich Wiederaufnahme einer regelmässigen Arbeitstätigkeit sei eher günstig einzuschätzen, da sich das Leiden des Versicherten noch nicht chronifiziert hätte. Im Sinne der Prävention einer Chronifizierung wäre eine baldige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit wünschenswert. b)In Würdigung der soeben erwähnten Arztberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass von der Gesamtbeurteilung im RAD- Untersuchungsbericht von Dr. med. ..., wonach in psychischer als auch physischer Beziehung von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, abzuweichen ist. Die erwähnten ärztlichen Befunde sind sich bezüglich der Diagnose der mittleren depressiven Episode des Beschwerdeführers einig. Eine solche hat jedoch schon definitionsgemäss nach ICD Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, hat der betroffene Patient doch meist grosse Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (siehe dazu: http://www.icd-code.de/icd/code/F32.1.html, besucht am 8. Juli 2011, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 E. 4.3 sowie VGU S 10 66 Erw. 5b). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum gemäss RAD-Bericht vom 5. November 2010 die reaktive Depression im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses, obwohl unter „Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ aufgelistet, keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben soll. Gemäss RAD-Bericht erscheine zwar die depressive Reaktion mit der aktuellen Medikation als annähernd kompensiert. Wären die Symptome jedoch tatsächlich nicht mehr vorhanden, wäre die Störung als remittiert zu betrachten beziehungsweise läge die affektive Beeinträchtigung zum

Untersuchungszeitpunkt gar nicht mehr vor. Im ärztlichen Bericht der RAD- Untersuchung vom 5. November 2010 hielt Dr. med. ... befundmässig jedoch fest, es gehe dem Beschwerdeführer psychisch schlecht und er hätte grosse Probleme bei der Arbeit bekommen. Er leide an starken Depressionen, worunter die ganze Familie mitleide. Weiter fühle sich der Beschwerdeführer belastet und aggressiv gegen sich selber und auch gegen seine Umwelt. Zudem sei auch sein Schlaf gestört. Von einer nicht mehr vorliegenden affektiven Beeinträchtigung kann dem Gesagten zufolge keine Rede sein. Die von Seiten des Gerichts bestehenden Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung durch den RAD werden durch den vorliegenden fachärztlichen Bericht von Dr. med. ... und Dr. med. ... vom Psychiatrischen Zentrum St. Gallen vom 25. Januar 2011, welche die mittelgradige depressive Episode als Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit (lediglich teilweise Arbeitsfähigkeit gegeben) qualifizieren, noch erhärtet. Dieser umfassende Arztbericht beruht dabei auf drei ärztlichen Gesprächsterminen von zwei- bis dreiwöchigen Abständen sowie auf diversen Terminen des Beschwerdeführers beim Sozialdienst. Erwähnter Arztbericht wurde in Kenntnis der Anamnese des Beschwerdeführers verfasst und beurteilt die medizinische Situation schlüssig und überzeugend. Aus dem Gesagten erhellt, das vorliegend auf den umfassenden und nachvollziehbaren Facharztbericht vom 25. Januar 2011 abzustellen ist. Demzufolge muss aufgrund des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers von einer beeinträchtigten Leistungsfähigkeit beziehungsweise von einer lediglich teilweisen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen werden. 5.Wie in Erwägung 3 ausgeführt setzt die Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG mindestens eine teilweise Arbeitsunfähigkeit voraus. Dabei hat die IV- Stelle die Arbeitsvermittlung unverzüglich zu veranlassen, sobald eine summarisch Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG). Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 6 ATSG ist aufgrund obiger Ausführungen sowie der erwähnten ärztlichen Berichte vorliegend gegeben und anhand der allseits gestellten Diagnose auch nachvollziehbar. Auch wenn sich, wie der RAD- Bericht festhält, durch die Gesundheitsstörung keine überdauernde

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben sollte, so ist sie doch auch nicht nur von vorübergehender Natur in dem Sinne, dass sie den Beschwerdeführer nicht erheblich bei der Arbeitssuche behindert. Zudem erscheint der Beschwerdeführer auch eingliederungsfähig und –willig, was er auch mehrfach bekräftigte. Auch anlässlich der RAD-Untersuchung vom 30. September 2010 gab der Beschwerdeführer an, er wolle, sofern er eine Arbeit bekäme, sofort wieder arbeiten. Aufgrund obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung vorliegend gegeben sind. 6. a)Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 ist demnach zu Unrecht ergangen , was zur Aufhebung der Verfügung und zur Gutheissung der Beschwerde im Umfang der Eventualforderung nach Arbeitsvermittlung führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragten weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz. c)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Vorinstanz zu tragenden Kosten auf Fr. 500.-- fest. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Gericht erachtet dabei eine ermessensweise festgelegte Entschädigung von Fr. 1'200.-- als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG durchzuführen.

  1. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle Graubünden entschädigt ... aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWST).

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