S 11 30 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente
rentenrelevanten Invaliditätsgrades von 26.49% nach der gemischten Bemessungsmethode (mit Gewichtung: Erwerbsteil 75% [Teilinvaliditätsgrad 24,99%] und Haushalt 25% [Teilinvaliditätsgrad 1.5%]) keinen Anspruch auf die Gewährung von IV-Leistungen mehr, da ihr aus ärztlicher Sicht die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit im Ausmass von 50% auch weiterhin ab September 2006 zumutbar sei. c)Mit Einwand vom 22. März 2010 beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer halben IV-Rente bis zum 31. Oktober 2009 und anschliessend ab dem
2.Dagegen erhob die Versicherte am 28. Februar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Zusprechung einer halben IV-Rente ab 1. Dezember 2006 bis 30. September 2009 sowie eventualiter um Zurückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2006 bis 30. September 2009 an die IV-Stelle. Zur Begründung wiederholte sie ihre Vorbringen vom Einwandschreiben vom 22. März 2010, wonach die gemischte Methode zu Unrecht angewendet worden sei, da die Beschwerdeführerin heute ohne ihren schweren Unfall und ohne ihre Invalidität Ende des Jahres 2006 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu 100% arbeiten würde. Sie habe auch schon vor ihrem Unfall vom 20. August 2005 zu 100% gearbeitet, nämlich zu 50% bei der Schweizerischen Post als Sortiererin und daneben zu 50% als selbständige Fotografin. Zudem forderte die Beschwerdeführerin in der Einsprache aufgrund des schlechten gesundheitlichen Verlaufs ab dem 1. Oktober 2009 eine Neubeurteilung des effektiven Gesundheitsschadens sowie der effektiven Arbeitsfähigkeit in der Zeit bis Ende September 2009. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2011 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrem Unfall vom 20. August 2005 nicht zu 100% gearbeitet habe, sondern viel weniger. Demnach sei zu Recht die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 75% zur Anwendung gelangt. Bezug nehmend auf den schlechten gesundheitlichen Verlauf der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2009 brachte die Vorinstanz vor, dass die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes die vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2009 bestandene 50%-ige Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen vermöge. 4.In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zudem das Verfahren bis zum Vorliegen des zweiten Gutachtens der MEDAS Ostschweiz zu sistieren, weil es in dieser Begutachtung auch um eine Neubewertung der Arbeitsfähigkeit und der gesundheitlichen Beschwerden vor dem Jahre 2009 gehe.
5.Dem Antrag auf Sistierung des Verfahrens hielt die Vorinstanz in der Duplik entgegen, dass es in der am 16. Dezember 2010 in Auftrag gegebenen Begutachtung nicht um eine Neubewertung der Arbeitsfähigkeit und der gesundheitlichen Beschwerden vor dem Jahre 2009, sondern um eine Bewertung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2009 gehe. Es liege im konkreten Fall daher kein Grund vor, eine Verfahrenssistierung anzuordnen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Versicherte im Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. September 2009 einen Anspruch auf eine IV-Rente hat, wobei die Parteien vor allem bezüglich der Anwendbarkeit der „gemischten Methode“ (prozentuale Aufteilung: Erwerb/Haushalt) sowie der Einschränkung im Haushaltsbereich bis zuletzt uneins geblieben sind. Nicht Streitgegenstand vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Frage der Arbeitsfähigkeit resp. des Invalideneinkommens ab Oktober 2009, da die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten für eine Rente ab Oktober 2009 nach weiteren Abklärungen separat verfügen wird. 2.Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu: Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] sowie Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art.
28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sogenannte „gemischte Methode“ zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen – je nach Gewichtung des Erwerbs-/Haushaltsanteils – den Invaliditätsgrad ergibt. Ist eine Versicherte danach mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte oder IV-Haushaltsexpertinnen ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Laut Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Anspruch entsteht. 3. a)Vorliegend ist zuerst die Anwendbarkeit der richtigen Bemessungsmethode zu klären. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die gemischte Methode (Erwerbstätigkeitsanteil 75%; Haushaltsanteil 25%)
abstellt, ist die Beschwerdeführerin demgegenüber der Meinung, dass die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung hätte kommen müssen. Praxisgemäss hat die IV-Stelle bei der Bemessung der Invalidität diejenige Methode anzuwenden, welche der Tätigkeit entspricht, die die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 117 V 195 E. 3b, 98 V 264 E. 1, 98 V 268 E. 1c). Für die Beurteilung und Festlegung des von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 117 V 194ff. E. 3b, VGU S 99 286 S. 6f. E. 1c). Die Frage der anwendbaren Methode hat sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, zu beurteilen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 117 V 194f. E. 3b, 125 V 150 E. 2c; ZAK 1989 S. 116 E. 2b). b)Vorliegend war die Beschwerdeführerin vom 1. August 2002 bis zum Unfall am 20. August 2005 unbestritten zu 50% als Mitarbeiterin Sortierung bei der Post tätig. Entgegen den Ausführungen anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. Juli 2009, als Gesunde wäre sie heute zu 100% erwerbstätig, wurde die Beschwerdeführerin von der IV-Stelle lediglich als Teilzeiterwerbstätige eingestuft, weshalb für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbseinkommens von 75% zur Anwendung gelang. Gegen diese Vermutung der IV-Stelle führt die Beschwerdeführerin im Einwand aus, dass sie heute ohne ihre gesundheitlichen Beschwerden mit Sicherheit zu 100% arbeitstätig wäre, da sie aufgrund ihrer Situation (Scheidung, wirtschaftliche Verantwortung für
zwei Kinder) auf einen vollen Verdienst angewiesen sei. Auch die Betreuung der Kinder würde sie von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nicht abhalten. Weiter führt sie aus, vor dem Verkehrsunfall neben dem Anstellungsverhältnis von 50% bei der Post noch als freie Fotografin tätig gewesen zu sein. Sie sei daran gewesen, ein eigenes Geschäft aufzubauen. Jedoch habe sie diese Tätigkeit und den Aufbau des eigenen Geschäftes unfallbedingt aufgeben müssen. Wenn sie mit der Tätigkeit als selbständige Fotografin ihren Verdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht innert absehbarer Zeit hätte verdoppeln können, hätte sie die Tätigkeit als selbständige Fotografin aufgegeben, um eine 100% Anstellung anzunehmen. Allenfalls hätte sie diesfalls noch an Wochenenden beispielsweise auf Hochzeiten fotografiert. Absolut unvorstellbar sei jedoch, dass sie weniger als 100% gearbeitet hätte. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Aus dem Vorgebrachten sowie den Akten ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin ohne die Invalidität heute zu 100% erwerbstätig wäre. Bezüglich der geltend gemachten finanziellen Notwendigkeit, die Erwerbstätigkeit auf 100% zu erweitern, ist auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 26. März 2007 zu verweisen. Daraus ist ersichtlich, dass die Versicherte in den Jahren zwischen ihrer Scheidung (4. Juni 1997) und dem Verkehrsunfall (20. August 2005) ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 23'949.30 erzielte. Es war ihr demzufolge schon vor dem Unfall möglich, mit einem beschränkten Einkommen auszukommen. Daraus erhellt, dass es der Versicherten ohne weiteres möglich gewesen wäre, mit einem Jahreseinkommen von Fr. 44'007.75, das auf einer 75%-igen Erwerbstätigkeit basiert, auszukommen. Aus der finanziellen Notwendigkeit lässt sich demzufolge keine 100%-ige Erwerbstätigkeit begründen. Auch was die Beschwerdeführerin betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit als Fotografin vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen geht bereits aus den Jahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 2001 bis Ende 2004 offensichtlich hervor, dass sie während dieser Zeit nicht im Umfang von 50% als selbständige Fotografin tätig war. Für Aufnahmen verlangte die Beschwerdeführerin gemäss Preisliste des Studios „Foto Flash“ zwischen Fr.
890.-- (Standaufnahmen) und Fr. 3’950.-- (Tagespauschale). Dabei erzielte sie pro Jahr jedoch lediglich ein bescheidenes Einkommen zwischen Fr. 7’623.-- und Fr. 8’307.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Daraus erhellt, dass sie schon zu dieser Zeit nicht zu 50% als Fotografin tätig war, sondern viel weniger. Zum anderen geht aus dem Schreiben der Versicherten vom 11. Juni 2007 augenscheinlich hervor, dass sie bereits ab Anfang des Jahres 2005, und demnach bereits vor dem Unfall vom 20. August 2005, nicht mehr als selbständige Fotografin tätig war. Auf die Frage, ob die Versicherte im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Mitarbeiter beschäftige, gab sie im erwähnten Schreiben zur Antwort, sie sei seit Anfang 2005 nicht mehr selbständig. In der Zeitspanne von Anfang Jahr 2005 bis zum Verkehrsunfall war sie sodann lediglich temporär im Umfang von fünf bis sieben Reportagen für ihr ehemaliges Geschäft im Einsatz. Von einem Aufbau eines neuen Geschäftes, wie es die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 22. März 2010 ausführt, ist dagegen keine Rede. Des weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen im Einwandschreiben vom 22. März 2010 während der Zeitspanne zwischen der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Anfang des Jahres 2005 und dem Unfall vom 20. August 2005 trotz freier Kapazitäten keinerlei Anstalten gemacht hat, ihr Arbeitspensum bei der Schweizerischen Post auszubauen. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall vom 20. August 2005 lediglich zu gut 50% erwerbstätig war. Aus den Akten und den Parteivorbringen ergeben sich überdies keine Hinweise, dass sie ihr Arbeitspensum ohne die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf 100% erhöht hätte. Es darf daher mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität bestenfalls im Umfang von 75% erwerbstätig wäre. Daher ist die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 75% zu Recht zur Anwendung gelangt. An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass schon im UV-Verfahren S 07 130 mit Urteil vom 15. Januar 2008 zutreffend festgehalten worden sei, sie habe seit dem 1. August 2002 zu 50% bei der Schweizerischen Post als Sortiererin und daneben zu 50% als selbständige Fotografin gearbeitet, nichts zu ändern. Denn in jenem UV-Verfahren war, wie die Vorinstanz richtig vorbringt, die
Frage der Höhe des Arbeitspensums als Fotografin nicht relevant und wurde dementsprechend auch keiner gründlicheren Prüfung unterzogen. Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend zu Gunsten der Versicherten auswirkt, dass das hier relevante Valideneinkommen unter Ausserachtlassung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Fotografin und demnach komplett mit Blick auf die unselbständige Erwerbstätigkeit bei der Post ermittelt wurde. 4. a)Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, die in der angefochtenen Verfügung angenommene Einschränkung im Haushaltsbereich von lediglich 6% sei völlig unrealistisch, wenn man berücksichtige, dass sie schon für leichte berufliche Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig sei. b)Für die Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG ein Betätigungsvergleich durchzuführen, bei dem abzuklären ist, in welchem Masse die versicherte Person unfähig ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Gemäss Art. 27 IVV gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Die Verwaltungspraxis hat dazu ein Schema der gewöhnlicherweise anfallenden Haushaltsarbeiten aufgestellt, welches eine möglichst rechtsgleiche Festsetzung des Invaliditätsgrades gewährleisten soll. Der gesamte Tätigkeitsbereich der im Haushalt zu verrichtenden Arbeiten ist stets mit 100% zu gewichten (AHI-Praxis 1997 S. 286). Der Betätigungsvergleich wird getrennt für sieben Teilbereiche vorgenommen, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen im gegebenen Haushalt zu gewichten sind (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 22. März 2011 [KSIH] Rz. 3084ff.). Zu beachten ist dabei die Einhaltung der Schadenminderungspflicht. Eine im Haushalt tätige Person hat von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen. Sie hat ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreitet, in Anspruch zu nehmen. Unterbleiben solche Vorkehren zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse nicht
berücksichtigt (ZAK 1984 S. 143 Erw. 5; vgl. auch Rz. 3089 KSIH). Bei der Beurteilung haben die Haushaltsexpertinnen naturgemäss einen gewissen Ermessensspielraum. Es soll daher nicht ohne triftigen Grund von den Angaben im Abklärungsbericht abgewichen werden (Bundesgerichtsurteil 9C_299/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.2). c)Vorliegend klärte die Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes die verschiedenen Aufgabenbereiche am 24. Juli 2009 eingehend ab. Die Aufgabenbereiche wurden dabei folgendermassen bewertet: Gewichtung der Bereiche -Haushaltsführung3% -Ernährung32% -Wohnungspflege14% -Einkäufe und weitere Besorgungen8% -Wäsche und Kleiderpflege15% -Kinderbetreuung20% -Verschiedenes8% Insgesamt wurde somit korrekt auf einen hauswirtschaftlichen Beschäftigungsgrad von 100% abgestellt. Anlässlich der Abklärung wurden folgende invaliditätsbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ermittelt: EinschränkungBehinderung -Ernährung10%3.2% -Wohnungspflege20%2.8% Die in den beiden betroffenen Aufgabenbereichen ermittelte invaliditätsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergab demzufolge eine Gesamteinschränkung von 6%. Diese Behinderungen im Umfang von 6% wurden im Abklärungsbericht eingehend erläutert. Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber im Einwandschreiben vom 22. März 2010 pauschal und ohne auf die einzelnen Aufgabenbereiche einzugehen darauf hin, dass sie auch in der Haushaltsführung massiv,
mindestens zu 50% eingeschränkt sei. Dies ergebe sich bereits logisch aus ihrer Einschränkung in den sehr leichten Tätigkeiten als Sortiererin bei der Post. Die Haushaltstätigkeit sei demgegenüber massiv anstrengender. Sie könne den Haushalt bis heute nur dank der Unterstützung aus dem Freundes- und Bekanntenkreis bewältigen. In ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass aus der medizinisch attestierten Einschränkung im Erwerbsbereich (von 50% gemäss kreisärztlichem Bericht der SUVA vom 26. Juli 2006 respektive von 40% gemäss Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 20. Februar 2009) nicht ohne Weiteres auf die Einschränkung im Haushaltsbereich geschlossen werden kann. Vielmehr ist streng zwischen der Einschränkung im Erwerbsbereich und der Einschränkung im Haushaltsbereich zu unterscheiden. Massgebend zur Beurteilung der Einschränkung im Haushaltsbereich ist die Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der IV-Stelle nach den Verwaltungsweisungen des BSV eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen dabei eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalte dar (vgl. AHI 1997 S. 291 E. 4a; ZAK 1986 S. 235 E. 2d). Des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Aussagen der versicherten Person, die nicht mit den Feststellungen der medizinischen Gutachten übereinstimmen (vgl. AHI 2001 S. 161 E. 3c; EVG Urteil I 175/01 vom 4. September 2001). Dass die Einschränkung gemäss Haushaltsabklärungsbericht wesentlich von der Einschränkung im Erwerbsbereich abweicht, ist jedoch per se noch kein Grund zur Beanstandung (Bundesgerichtsentscheid 8C_315/2009 vom 28. Juli 2009 E. 6.2.2, 9C_299/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.2). Vielmehr kann ein und derselbe Gesundheitsschaden sehr oft unterschiedliche Auswirkungen in den verschiedenen erwerblichen und nicht erwerblichen Wirkungsbereichen mit ihren je unterschiedlichen Möglichkeiten der Zeiteinteilung haben (Bundesgerichtsentscheid 9C_299/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.2). Im vorliegenden Fall liegen weder besondere Umstände, welche den Abklärungsbericht als ungeeignet oder mangelhaft
erscheinen lassen noch Indizien für eine unkorrekte oder unvollständige Abklärung vor, weshalb kein Anlass besteht, nicht auf die umfassende und widerspruchsfreie Haushaltsabklärung vom 24. Juli 2009 abzustellen. Die im Bericht gezogenen Schlussfolgerungen sind einleuchtend. Nicht zuletzt werden nicht erfasste Behinderungen und Einschränkungen in den verschiedenen Aufgabenbereichen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Sie vermag nicht darzulegen, inwieweit die Einschätzung der Expertin rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde. Dass die Einschränkung im Erwerbsbereich gemäss kreisärztlichem Untersuchungsbericht der SUVA vom 26. Juli 2006 medizinisch-theoretisch mit 50% bzw. mit 40% gemäss Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 20. Februar 2009 eingestuft wurde, lässt jedenfalls nicht auf eine mangelhafte Erhebung der Einschränkung im Haushalt im Rahmen des Abklärungsberichts schliessen, zumal die im Haushalt tätige Beschwerdeführerin der Schadenminderungspflicht unterliegt. Die Versicherte hat daher durch geeignete organisatorische Massnahmen (zum Beispiel zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen) die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit möglichst zu mildern. Dabei hat sie auch die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen, wobei die Mithilfe der Angehörigen weiter geht als der übliche Umfang den man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (BGE 130 V 101 E. 3.3.3; ZAK 1984 S. 139f. E. 5; Rz. 3089 KSIH). Bei einer 25%-igen Haushaltstätigkeit, die sich die Beschwerdeführerin frei einteilen und langsam, teilweise sogar mit Hilfe ihrer 18- beziehungsweise 21-jährigen Kinder, verrichten kann, relativiert sich zudem die vermeintliche Diskrepanz zwischen der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit und im Haushaltsbereich. Zumal aus dem Haushaltsabklärungsbericht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die meisten Arbeiten im Haushalt selbständig oder zumindest mit Hilfe verrichten kann, eventuell an Tagen, an denen sie sich besser fühlt. Die Einschränkungen basieren lediglich in den Positionen Ernährung sowie Wohnungspflege in einem höheren Zeitbedarf von je 10% und 20% bei 31% und 14% Gewichtung. Die Verrichtungen im Haushalt sind nach dem Gesagten nicht als unzumutbar zu betrachten. Lediglich am Rande sei
überdies erwähnt, dass die im Einwandschreiben vom 22. März 2010 erwähnte Unterstützung von Freunden und Bekannten im Haushalt, wie schon die Vorinstanz richtig ausführte, von der IV-Haushaltsexpertin nicht schadensmindernd berücksichtigt wurde. Demnach kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf die von der IV-Expertin ermittelte Einschränkung im Haushalt von 6% vollumfänglich abgestellt werden, da der Abklärungsbericht Haushalt vom 7. August 2009 weder ungeeignet noch mangelhaft ist. 5.Bei einer Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltsbereich von 75 beziehungsweise 25% und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 33.33% (Teilinvaliditätsgrad 24.99%) und im Haushaltsbereich von 6% (Teilinvaliditätsgrad 1.5%) ergibt sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 26.49%. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2011 als rechtens. Die Beschwerdeführerin hat, wie die IV-Stelle richtig verfügte, mangels rentenrelevanten Invaliditätsgrades vom 1. Dezember 2006 bis 30. September 2009 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 6.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.