S 11 25 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  1. a)... (Jg. 1959), leidet seit einem Unfall im Jahre 1980 an einer sensomotorisch inkompletten Tetraplegie sub C4/C5 und ist seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist Empfänger einer halben IV-Rente und arbeitet zudem seit 1987 zu 50 % (vier Tage pro Woche) als Sachbearbeiter bei der ... AG in ... Im Jahr 2008 entschieden er und seine Frau sich dafür, von ... nach ... (GR) zu ziehen und dort ein Eigenheim zu errichten. Nach wie vor geht er seiner 50 %-igen Erwerbstätigkeit in ... nach. Unter der Woche wohnt ... bei den Schwiegereltern in ... b)Am 13. August 2008 stellte er bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden (IV-Stelle) ein Gesuch um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten beim neuen rollstuhlgängigen Einfamilienhaus in ... Er beantragte unter anderem die Übernahme der Kosten eines Vertikallifts vom Unter- bis ins Obergeschoss, einer rollstuhlgängigen Garage mit breiterer Parkplatzfläche sowie eines automatischen Garagentoröffners. 2.Am 28. Oktober 2008 fand eine Abklärung / Fachtechnische Beurteilung durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB), Hilfsmittel-Zentrum Chur, statt. 3.Am 9. September 2009 teilte die IV-Stelle ... mit, dass die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache der Hilfsmittel teilweise erfüllt seien. Die Invalidenversicherung (IV) übernehme die Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektro-Hilfsantriebes Swiss Trac SWT 1 im Betrag von Fr. 11’168.90,

sowie die invaliditätsbedingten Umbauten des Eigenheimes von total Fr. 2’320.--. Die gesamten Kosten für einen Treppenlift könnten jedoch nur übernommen werden, wenn dieser dazu diene, den Weg zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte zurückzulegen, oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermögliche. Gemäss ihren Abklärungen sei im Falle des Versicherten aber keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Daher übernehme die IV lediglich einen Kostenbeitrag von Fr. 8'000.-- an die Anschaffung eines Treppenlifts. Dieser Betrag entspreche der Kostenlimite für einen Treppenfahrstuhl. Mit Einwand vom 5. Oktober 2009 verlangte ... eine beschwerdefähige Verfügung der IV-Stelle. Er führte aus, dass er aufgrund seiner Behinderung zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sei. Gemäss Ziff. 10.04* des Anhangs der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) habe er Anspruch auf einen Beitrag in Höhe von Fr. 1'500.-- für einen automatischen Garagentoröffner. Zudem benötige er als Rollstuhlfahrer eine rollstuhlgängige Garage mit einer breiteren Parkplatzfläche. Was die Kosten für den Treppenlift betreffe, so sei aus den Bauplänen ersichtlich, dass er ohne einen Lift den Weg zur Arbeit nicht zurücklegen könne. 4.Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Amortisationsbeiträge von Fr. 3’000.-- pro Jahr für sein Motorfahrzeug verlängere bzw. weiterhin übernehme. 5.Mit zwei Vorbescheiden vom 14. Januar 2011 wies die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die Vergrösserung der Parkplatzfläche sowie für den automatischen Garagentoröffner ab. Gegen beide Vorbescheide hat ... Einsprache erhoben. Eine entsprechende Verfügung der IV-Stelle liegt noch nicht vor. 6.Ebenfalls am 14. Januar 2011 verfügte die IV-Stelle, dass sie die Kosten der invaliditätsbedingten Umbauten des Eigenheims sowie die Kosten für den Vertikallift nicht übernehme, sondern lediglich einen Kostenbeitrag von Fr. 8’000.-- (Höchstbetrag) gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang eiste. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte vier Tage pro Woche bei der ...

in ... arbeite und während dieser Zeit bei seinen Schwiegereltern wohne. Sie stütze sich dabei auf eine ihr vorliegende Aktennotiz vom 20. Mai 2009. Er verbringe daher nur das Wochenende und die Ferien in ... GR. Das Hilfsmittel gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang benötige er somit nicht zur Überwindung seines Arbeitsweges. Als Weg zur Arbeit gelte nämlich der Weg von den Schwiegereltern zur Arbeitsstätte und nicht der Weg vom neuen Eigenheim zur Arbeitsstätte. Es sei ausserdem zu beachten, dass gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang die Übernahme der Kosten von Treppenfahrstühlen und Rampen dann zu bejahen wäre, wenn der Versicherte ohne einen solchen Behelf die Wohnstätte nicht verlassen könne. Auch wenn dies beim Versicherten grundsätzlich zutreffe, habe er vorliegend einen Vertikallift anstelle eines Treppenfahrstuhls einbauen lassen. Deswegen könne ihm lediglich ein Höchstbetrag von Fr. 8'000.-- zugesprochen werden. 7.Dagegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des Vertikallifts zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle stütze sich erstmals in ihrer Verfügung auf die interne Mitteilung vom 20. Mai 2009, wonach er, während er in ... arbeite, bei seinen Schwiegereltern wohne. Weitere Abklärungen dazu habe die Vorinstanz jedoch unterlassen. Er verbringe jedoch nur gelegentlich während der Woche einige Nächte bei seinen Schwiegereltern. Jeden Dienstag fahre er von ... direkt zu seiner Arbeitsstelle nach ... und am Freitag direkt von der Arbeitsstelle zurück nach ... Er benötige somit das Hilfsmittel zur Überwindung des Arbeitsweges. Die interne Aktennotiz dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. 8.In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen an ihrer bereits in der Verfügung geäusserten Begründung fest und führte zudem aus, dass Vertikallifte / Personenlifte gemäss HVI-Anhang keine IV-Hilfsmittel seien und daher von der IV gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG von vornherein nicht übernommen werden könnten. Zum Treppenlift sei festzuhalten, dass gemäss Ziff. 13.05*

HVI-Anhang eine versicherte Person Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich habe, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeitsstätte ermöglicht werde. Vorliegend arbeite der Versicherte zu 50 % (vier Tage pro Woche, nämlich Dienstag bis Freitag) bei der Firma ... in ... und wohne in dieser Zeit bei seinen Schwiegereltern in ... Nur das Wochenende und die Ferien verbringe er in ... Daher könne gesagt werden, dass die in Ziff. 13.05* HVI-Anhang aufgezählten Hilfsmittel dem Versicherten nicht zur Überwindung des Weges zur Arbeitsstätte dienten. Er habe deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Invalidenversicherung im Sinne der sog. Austauschbefugnis die (hypothetischen) Kosten eines Treppenliftes (anstelle des Vertikallifts/Personenlifts) im neuen Eigenheim im Umfang von Fr. 23'560.-- (vom Erdgeschoss ins Obergeschoss) bzw. Fr. 30'410.-- (vom Untergeschoss ins Obergeschoss) übernehme. Nach den Selbstangaben des Beschwerdeführers werde der Weg von ... zur Arbeitsstätte zwei Mal (hin und zurück) pro Woche angetreten, während der Weg von den Schwiegereltern in ... zur Arbeitsstätte sechsmal (hin und zurück) wöchentlich zurückgelegt werde. Daher habe der Weg von den Schwiegereltern zur Arbeitsstätte als Arbeitsweg im Sinne von Ziff. 13.05* HVI-Anhang zu gelten. Der Weg von ... zur Arbeitsstätte und zurück sei hingegen vielmehr als Freizeitreise (für das Wochenende und die Ferien) zu betrachten. Aus den genannten Gründen habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die IV im Sinne der sogenannten Austauschbefugnis die (hypothetischen) Kosten eines Treppenlifts (anstelle eines Vertikallifts) im neuen Eigenheim übernehme. 9.Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und beantragte, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, einen Kostenbeitrag an die Anschaffung eines Vertikalliftes in Austauschbefugnis zu einem Treppenlift zu leisten. Er sei nicht nur an den Wochenenden und in den Ferien in ..., sondern er habe dort seinen Wohnsitz und trete seinen Arbeitsweg grundsätzlich von seinem Zuhause aus an. ... sei sein Lebensmittelpunkt und er sei nicht Wochenaufenthalter in ... Er verbringe zwar gelegentlich einige Nächte bei seinen Schwiegereltern, dies dürfe aber nicht

zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Der Weg von ... nach ... und zurück sei daher keine Freizeitreise, sondern sein Arbeitsweg. 10.Duplicando hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren bereits gemachten Ausführungen fest. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang einen Anspruch auf einen Treppenfahrstuhl habe, damit er sein neues Eigenheim in ... überhaupt verlassen könne. Die IV-Stelle habe ihm deshalb bereits mit Mitteilung vom 9. September 2009 eröffnet, im Sinne der Austauschbefugnis die (hypothetischen) Kosten eines Treppenfahrstuhls (anstelle des Vertikallifts/Personenlifts oder eines Treppenlifts) im Umfang des Höchstbetrages von Fr. 8'000.-- zu übernehmen. Der Beschwerdeführer verbringe offensichtlich die Nächte von Dienstag bis Freitag bei seinen Schwiegereltern, während er das Wochenende und die Ferien in ... verbringe. Der Beschwerdeführer sei somit faktischer Wochenaufenthalter in ... Von gelegentlichen Übernachtungen könne daher nicht die Rede sein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Vorinstanz zu Recht weder Kostengutsprache für den beantragten Vertikallift (Personenlift) im Eigenheim in ... noch (im Sinne der Austauschbefugnis) für einen Treppenlift erteilt hat. Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tetraplegie zur Überwindung seines Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist und er bei der ... in ... eine existenzsichernde Tätigkeit von 50 % (vier Tage pro Woche) ausübt. Ebenfalls unbestritten ist sein Anspruch auf einen Treppenfahrstuhl gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang, damit er sein Haus in ... verlassen kann (Mitteilung der IV-Stelle vom 9. September 2009 [vgl. auch angefochtener Entscheid vom 14. Januar 2011]). Des Weiteren liegt dem Gericht eine Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers vor, wonach dieser seinen Wohnsitz seit Februar 2008 in ... hat.

  1. a)Zunächst ist abzuklären, unter welchen Voraussetzungen eine versicherte Person einen Anspruch auf Hilfsmittel hat. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von der Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Satz 1). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene IV-Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Satz 1). Diese Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden (derzeit zwölf) Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der Kategorie ebenfalls abschliessend oder bloss beispielhaft ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., 2010, Art. 21 bis , Ziff. I, S. 214; BGE 131 V 9 Erw. 3.4.2 S. 14). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Diese Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 IVG). Art. 14 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besagt, dass auch Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Immobilien unter die anspruchsberechtigten IV-Hilfsmittel fallen. In der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) wird unter Art. 2 Abs. 1 festgehalten, dass im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste

Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Gemäss Abs. 2 besteht ein Anspruch auf die in dieser Liste mit () bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Austauschbefugnis, Art. 2 Abs. 5 HVI und Rz. 1035 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]; vgl. auch Meyer, a. a. O., Art. 8, Ziff. 4.1 S. 104 f. mit Hinweisen; BGE 131 V 112 Erw. 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Januar 2006 S 05 156). Die aus dem Verhältnismässigkeitgrundsatz fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den invalidenversicherungsrechtlichen Bereichen der Hilfsmittelversorgung (Art. 21 IVG) und der medizinischen Massnahmen (Art. 12 ff. IVG) entwickelt. Sie kommt jedoch nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen, die Hilfsmittel demnach funktionell gleichartig sind. Des Weiteren setzt sie einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch voraus (BGE 127 V 20 Erw. 2a und b; 120 V 277; Meyer, a. a. O., S. 104). b)Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten des bereits eingebauten Vertikalliftes/Personenliftes in seinem Eigenheim. In der Liste des HVI-Anhanges ist jedoch lediglich die Erstellung eines Treppenliftes (oder einer Hebebühne) vorgesehen, nicht aber jene eines Vertikallifts (vgl. Ziff. 13.05 HVI-Anhang), weshalb die Kosten für den Einbau eines Vertikallifts von der IV grundsätzlich nicht zu übernehmen sind. Ein Treppenlift, technisch auch als Treppenschrägaufzug bezeichnet, besteht in der Regel aus einer fest montierten Schiene, an welcher sich eine

elektromotorisierte Antriebseinheit mit Plattform oder Sitz einer Treppe entlang bewegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Januar 2006, S 05 156 Erw. 3c S. 7). Beim Vertikallift handelt es sich demgegenüber um einen Personenlift, wie man ihn üblicherweise kennen dürfte. In der Regel ist beim Bau eines Vertikalliftes auch der Bau eines Liftschachtes von Nöten. Besteht ein Anspruch auf einen Treppenlift, wird von der IV gemäss Rz. 13.05.8* KHMI die günstigste Variante zur Überwindung des Stockwerkes (inkl. Bauliche Anpassung) finanziert. Der Betrag dieser günstigsten Variante bestimmt auch die Höhe des Beitrages, wenn die versicherte Person sich für einen Vertikallift anstelle eines Treppenlifts entscheidet. Zur Bestimmung der Beitragshöhe kann die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) beigezogen werden. c)Nach dem Gesagten kommt demnach grundsätzlich nur die Übernahme der Kosten für einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang in Frage, sofern denn der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf dieses Hilfsmittel hat (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3a) und ein solches kostengünstiger hätte erstellt werden können als der tatsächlich eingebaute Vertikallift (nachfolgend Erw. 4). Diesfalls läge im Rahmen der Austauschbefugnis der Regelfall zweier unterschiedlicher, von ihrer Funktion her aber austauschbarer Versicherungsleistungen vor. Die Austauschbefugnis ist aber auch auf den umgekehrten Fall anwendbar, in welchem das vom Versicherten selbst angeschaffte Hilfsmittel kostengünstiger beschafft oder erstellt werden konnte als das funktionell gleichartige Hilfsmittel, auf das er einen gesetzlichen Anspruch hat (vgl. Art. 2 Abs. 5 HVI). Denn auch bei dieser Sachlage hat die Austauschbefugnis keine Mehr- sondern eine Minderbelastung der Versicherung zur Folge, was eine aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz fliessende Schranke dieser Rechtsfigur darstellt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 389/99 vom 15. Dezember 2000 Erw. 2a; Meyer, a. a. O., Art. 21 bis , Ziff. 3, S. 223). 3. a)Demnach gilt es vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf einen Treppenlift hat. Gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang

besteht ein Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn,- Arbeits-, Ausbildungs- und Schulbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die SAHB ist in ihrem Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2008 zum Schluss gekommen, die IV-Stelle könne die Kosten für einen Treppenlift vom EG ins 1. OG (evtl. UG bis 1. OG) des Hauses in ... übernehmen, sofern der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit ausser Haus nachgehe und ein existenzsicherndes Einkommen erziele. Dies ist vorliegend zu Recht unbestritten geblieben. Streitig geblieben ist jedoch, ob der Weg von ... zur Arbeitsstätte in ... am Dienstag und retour am Freitag als Arbeitsweg gilt (wie es vom Beschwerdeführer beantragt wird), oder ob der Weg, den der Beschwerdeführer von seinen Schwiegereltern in ... zu seiner Arbeitsstätte überwindet, als sein Arbeitsweg gilt, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht. b)In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, den Arbeitsweg entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin von seinem Wohnort (...) aus anzutreten. Er fahre jeden Dienstag von ... direkt an seinen Arbeitsort nach ... und am Freitag direkt von der Arbeitsstätte zurück nach ... Es treffe zu, dass er während der Woche gelegentlich einige Nächte bei seinen Schwiegereltern in ... verbringe. Diese Tatsache dürfe jedoch nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Zu Unrecht werde auf eine unzutreffende interne Gesprächsnotiz vom 20. Mai 2009 abgestellt. Was unter „gelegentlich“ zu verstehen ist, erklärt der Beschwerdeführer jedoch weder in seiner Beschwerde noch in der Replik. Er behauptet nicht und führt auch nicht substantiiert aus, dass er auch an anderen Tagen als am Dienstag und am Freitag den Weg von ... nach ... zur Arbeitsstätte bzw. retour zurücklegt, und er bestreitet auch nicht, dass er sich nur an den Wochenenden in ... aufhält. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine anderslautenden Hinweise und auch aus der internen Gesprächsnotiz vom 20. Mai 2009 kann nichts anderes entnommen werden. Für die Beschwerdegegnerin bestand daher kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach dem Gesagten kann folglich mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer jeweils am Dienstag nach der Arbeit von seiner Arbeitsstätte in ... zu seinen Schwiegereltern, die in ... leben, fährt und von dort aus jeweils bis und mit am Freitagmorgen seinen Arbeitsweg antritt. c)Sinn und Zweck der Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 HVI besteht darin, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer versicherten Person überhaupt ermöglichen oder in namhafter Weise erleichtern zu können (Meyer, a. a. O., Art. 21 bis , S. 217). Auch hat eine versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. SVR 2006 IV Nr. 25 Erw. 4.1). Von Dienstag bis Freitag hält sich der Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten in ... auf, verbringt also vier Tage pro Woche nicht in ..., sondern in ..., von wo er seinen Arbeitweg antritt. Den Treppenlift bzw. den eingebauten Vertikallift benötigt er also nur gerade zwei mal pro Woche resp. acht mal im Monat (jeweils am Dienstag, wenn er sein Eigenheim in ... verlässt, und am Freitag, wenn er dorthin zurückkehrt) zur Überwindung der Strecke von ... nach ... und retour, während er in der übrigen und hauptsächlichen Zeit der Woche, also sechsmal pro Woche resp. 24 mal pro Monat (jeweils von Dienstag bis Freitag) den Treppenlift in ... gar nicht benötigt, da er sich in ... aufhält und von dort aus seinen Arbeitsweg antritt. Demnach wird das Hilfsmittel während seines Aufenthalts in ... auch nicht nach dem Sinn und Zweck von Ziff. 13.05* HVI-Anhang verwendet und dient folglich nicht dazu, die Überwindung des Arbeitsweges zu ermöglichen. Aus diesen Überlegungen heraus erscheint es durchaus gerechtfertigt, den Weg von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in ... zur Arbeitsstätte und retour als den massgeblichen und eigentlichen, täglichen und (bei einem 50 %-Pensum) mithin hauptsächlichen Arbeitsweg des Beschwerdeführers zu bezeichnen und die zweimal pro Woche zurückgelegte Strecke von ... nach ... und retour nicht als seinen „alltäglichen Arbeitsweg“ zu betrachten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in ... hat, denn der Anspruch auf ein Hilfsmittel richtet sich nicht nach dem Wohnsitz. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann sich das Gericht daher anschliessen und es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass diese einen

Anspruch auf ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang mangels Grundvoraussetzung verneint hat. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass die SAHB die Anspruchsvoraussetzungen bejaht hat, denn diese hat im Abklärungsbericht keine Ausführungen zur Erwerbstätigkeit und zum Arbeitsweg des Beschwerdeführers gemacht, sondern lediglich festgehalten, dass ein Anspruch bestehe, sofern eine existenzsichernde Tätigkeit ausgeübt werde. Weiter konkretisiert hat sie dies aber nicht. An dieser Stelle ist auch auf das Prinzip der Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach der Versicherte, bevor er Leistungen verlangt, das ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seines invalidisierenden Gesundheitszustandes soweit wie möglich zu mildern (BGE 120 V 368 Erw. 6b S 373; Meyer, a. a. O., Art. 4 Ziff. 4, S. 30). Vor diesem Hintergrund ist es seiner Frau oder anderen Familienmitgliedern zuzumuten, dass sie ihm beim Verlassen bzw. Betreten des Hauses in diesem Masse behilflich sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 3/04 vom 27. August 2004 Erw. 3.1). 4.Es braucht deshalb auch nicht mehr geprüft zu werden, ob ein einfacher und zweckmässiger Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang teurer zu stehen gekommen wäre als der bereits eingebaute Vertikallift – und damit ein Anspruch auf diesen gegeben wäre -, zumal es bereits an der Grundvoraussetzung (Überwindung des Arbeitsweges) fehlt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten ohnehin, dass der Vertikallift gegenüber einem Treppenlift bedeutend höhere Kosten verursacht hat (vgl. Abklärungsbericht SAHB vom 28. Oktober 2008). Ein Anspruch auf den Vertikallift ist somit auch unter diesem Aspekt nicht gegeben. 5. a)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die in Ziff. 13.05* HVI-Anhang aufgeführten Hilfsmittel dem Beschwerdeführer nicht zur Überwindung des Arbeitsweges dienen und er damit keinen Anspruch darauf hat, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den bereits eingebauten Vertikallift noch

  • im Sinne der Austauschbefugnis - die (hypothetischen) Kosten eines Treppenlifts (anstelle der Vertikallifts) übernimmt. Es besteht jedoch unbestrittenermassen ein Anspruch auf die Übernahme der (hypothetischen)

Kosten eines Treppenfahrstuhls gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang, wonach jene Versicherte Anspruch auf die in dieser Ziffer aufgeführten Hilfsmittel haben, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können, jedoch beträgt der Höchstbeitrag Fr. 8'000.--, wenn anstelle eines Treppenfahrstuhls ein Treppenlift (oder wie hier ein Vertikallift) eingebaut wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Januar 2006 S 05 156 Erw. 4c S. 8). Dies hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in ihrer Mitteilung vom 9. September 2009 bereits zur Kenntnis gebracht. b)Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf Fr. 700.-- fest. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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