S 11 157 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1...., geboren im Jahre 1963, ist verheiratet, Vater eines Sohnes (Jahrgang 1992) und wohnt ... Von Beruf ist er gelernter Gipser. Nach einem Unfall im April 2001 meldete sich der heutige Beschwerdeführer im November 2003 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 26. August 2004 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren jedoch ab, weil der Invaliditätsgrad – welcher ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 71‘367.35 (Tätigkeit als Gipser) und einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘596.55 (auf der Basis der schweizerischen Lohnstrukturerhebung [2002]) ermittelt wurde - lediglich 24.90 % betragen habe. 2.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 23. August 2005 (S 05 57) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und sprach dem Beschwerdeführer aufgrund des errechneten IV-Grades von 40.51 % eine Viertelsrente zu. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser 100 % arbeitsunfähig. Die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage gestützt auf den Klinikbericht ... vom 25. Mai 2004 mindestens 80 %. Zu einem im Beschwerdeverfahren erhöhten IV- Grad führte schliesslich noch der zusätzliche Teilzeitabzug von 9.45 %. In der Folge überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch und verfügte am 10. Februar 2006 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2003.

Der Invaliditätsgrad von 41 % wurde entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtes ermittelt, nämlich ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 71‘367.-- (Tätigkeit als Gipser) und einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘456.-- auf der Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Tabelle TA 1, einfache und repetitive Tätigkeit, Privatsektor, Männer und einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 80 %, Leidensabzug 20 % und einem Abzug von 9.45 % für die Teilzeittätigkeit. Diese Verfügung vom 10. Februar 2006 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.Am 29. Januar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle um Revision der Verfügung vom 10. Februar 2006. Gleichzeitig reichte er ein Arztzeugnis vom 15. Januar 2007 von Dr. med. ..., Arzt für Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen ein, welcher eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes attestierte. Anlässlich dieses ersuchten Revisionsverfahrens leitete die IV-Stelle ein multidisziplinäres Gutachten ein, welches durch den SAM (Servizio Accertamendo Medico) während dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bellinzona vom 12. bis 14. November 2007 erstellt wurde. Es erfolgten rheumatologische, pneumologische und psychiatrische Untersuchungen sowie verschiedene Labor- und radiologische Untersuchungen und ein pneumologischer Test (SAM-Gutachten vom 17. Januar 2008). Das Gutachten des SAM stellte die Hauptdiagnose einer Fibromyalgie. Weil der begutachtende Psychiater des SAM eine psychische Komorbidität von erheblichem Schweregrad und Dauer verneint hatte, kam das Gutachten zum Schluss, dass unter rheumatologischem Gesichtspunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit angenommen werden könne. Gestützt darauf informierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. März 2008, dass sie beabsichtige die Invalidenrente einzustellen, weil sich aus medizinischer Sicht der Gesundheitszustand verbessert habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2008 sowie mit Ergänzung vom 30. Mai 2008 Einwand und reichte gleichzeitig einen Arztbericht von Dr. med. ... vom 18. April 2008 ein.

4.Mit Verfügung vom 20. Mai 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch um Revision der Verfügung vom 10. Februar 2006 respektive um Erhöhung der Invalidenrente ab. Im Rahmen des Einwandverfahrens habe die IV-Stelle die Situation nochmals überprüft und sei zum folgenden Ergebnis gelangt: Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei aber auch keine Verbesserung festgestellt worden, demzufolge sei die Situation unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer habe demnach Anspruch auf die bisherige Viertelsrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.Im März 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Anlässlich dieses Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer das entsprechende Formular, Revision der Invalidenrente, zur Ergänzung und Rückerstattung zu. Ausserdem stellte die IV-Stelle Dr. med. ..., Facharzt FMH Physik. Medizin und Rheumatologie, einen Fragebogen zur Beurteilung des Gesundheitszustandes seines Patienten zu. Dieser von Dr. med. ... am 5. März 2011 ausgefüllte Arztbericht ging bei der IV-Stelle am 8. April 2011 ein. Nach anschliessender Stellungnahme durch Dr. med. ... des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz (RAD-Bericht vom 27. Mai. 2011), teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Juni 2011 mit, dass er aufgrund unveränderten Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2011 Einwand. Am 22. September 2011 nahm der RAD-Arzt Dr. med. ... nochmals dazu Stellung. 6.Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 30. Juni 2011, wonach die Invalidenrente aufgrund gleichbleibenden Invaliditätsgrades von 41 % unverändert ausgerichtet werde. Begründet wurde dies damit, dass insbesondere gestützt auf den Abschlussbericht von Dr. med. ... des RAD Ostschweiz, vom 27. Mai 2011 festzuhalten sei, dass weder der Revisionsgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes resp. der Erwerbsfähigkeit noch der Revisionsgrund der Verbesserung des

Gesundheitszustandes resp. der Erwerbsfähigkeit gegeben sei. Eine Änderung der Rente komme aus diesem Grund nicht in Frage. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 41 %) Anspruch. Des Weiteren verwies die IV-Stelle auf den Bericht vom 22. September 2011 ebenfalls von Dr. med. ..., welcher darin ausführte, zusammenfassend bestehe verglichen mit dem Jahr 2008, letztlich seit dem Jahr 2003 ein unveränderter Gesundheitszustand. Es gebe keine Hinweise auf eine Veränderung des Gusundheitszustandes, die eine erneute Begutachtung rechtfertigen würden. Dr. med. ... vermöge mit seinem Bericht vom 5. April 2011 diese Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. ... nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens sei einerseits aufgrund der zuverlässigen Beurteilung von Dr. med. ... und andererseits weil keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten, nicht angezeigt. 7.Gegen diese Verfügung vom 25. Oktober 2011 erhob ... am 2. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine volle Invalidenrente auszurichten. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er, es sei ein neutrales interdisziplinäres medizinisches Gutachten über die gesundheitlichen Beschwerden, die Erwerbsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit sowie über dessen Veränderung seit der letzten Beurteilung einzuholen. Der Beschwerdeführer bemängelte, Dr. med. ... habe ihn nie untersucht. Demgegenüber stünden die Untersuchungen und Feststellungen von Dr. med. ..., die im Bericht vom 5. April 2011 und in seiner neueren Beurteilung vom 28. November 2011 festgehalten seien. Dr. med. ... habe seine Einschätzung nicht als dem Beschwerdeführer nahe stehendem Hausarzt, sondern als Spezialist für Rheumatologie abgegeben. Der Gesundheitszustand habe sich klar verschlechtert, denn Dr. med. ... gehe nur mehr von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Des Weiteren werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Eine

Selbsteingliederung sei ihm praktisch unmöglich. Es sei vielmehr der Invalidenversicherung vorzuwerfen, selber nichts für die Eingliederung unternommen zu haben. Gemäss der neuen Einschätzung von Dr. med. ... vom 28. November 2011 bestehe tatsächlich nur noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und zwar für eingeschränkte Tätigkeiten. Damit stehe hinreichend fest, dass eine neue Einschätzung und Berechnung der Invalidität vorzunehmen sei. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil S 05 257 vom 23. August 2005 von einem Minderverdienst von Fr. 28‘911.-- aus im Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen von je Fr. 71‘367.-- (als Gipser) bzw. Fr. 42‘456.-- in einer adäquaten Verweisungstätigkeit zu 80 %. Die Verweisungstätigkeit als Hauswart entfalle heute, sodass weitere leidensangepasste Abzüge vorzunehmen seien. 8.Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf ihre Verfügung vom 25. Oktober 2011. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2011. Dabei ist die Frage streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen Viertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, es liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. keine Veränderung seiner Arbeitsfähigkeit vor.

  1. a)Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Revisionsbegründend sind dabei zunächst wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit. Aber auch bei gleich bleibendem Gesundheitszustand fällt eine Rentenrevision in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 134 V 132 f. E. 3, 133 V 546 E. 6.1, 130 V 349 ff. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 109 V 116 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2011 vom 12. April 2011 E. 4.1; vgl. auch U. Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Dissertation 2003, S. 133 N 486). Eine Revision betrifft jedoch stets Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Geringfügige Änderungen statistischer Daten führen dagegen nicht zu einer Revision von IV-Renten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (BGE 133 V 548 f. E. 7; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 372 zu Art. 30/31).
  2. a)Massgebend für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bildet der Zeitraum zwischen der letzten, der versicherten Person eröffneten, rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (Referenzzeitpunkt), bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über die Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Rz 22 zu Art. 17 ATSG). b)Im vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies somit, dass der Zeitliche Referenzpunkt die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2009 ist, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40.51 % zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf den Arztbericht von Dr. med. ... vom 5. April 2011, seine Gesundheit habe sich seit dem Erlass der erwähnten Verfügung verschlechtert, so dass von einem grösseren Invaliditätsgrad auszugehen sei. Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf den Bericht vom RAD- Arzt, Dr. med. ... vom 27. Mai 2011 dagegen, dass seit der letzten rechtskräftigen materiellen Verfügung keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Unter den Parteien umstritten ist somit die Frage, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit als Revisionsgrund gegeben ist, respektive ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf den Bericht von Dr. med. ... vom 27. Mai 2011 ein Revisionsgrund verneint hat. c)Gegenstand des Revisionsverfahrens und Thema des Revisionsprozesses ist nicht eine umfassende Invaliditätsbemessung im Sinne einer erstmaligen Festlegung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch. Vielmehr ist im Revisionsverfahren und -prozess zu prüfen, ob seit der letzten rechtskräftigen Rentenzusprechung Änderungen im für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Insofern unterscheidet sich die Rentenrevision von der erstmaligen Rentenzusprechung mit der Folge, dass Art. 17 ATSG nicht als Grundlage für eine voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden und angewendet werden darf (Meyer, a.a.O., S. 372 f. zu Art. 30/31, mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren der Rentenrevision ist daher in einem ersten Schritt

ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit als Revisionsgrund gegeben ist. Ist die Frage zu bejahen, liegt ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG vor und es ist der für die Rentenberechtigung massgebliche beschwerdeführerische Invaliditätsgrad anhand eines aktuellen Einkommensvergleichs (Valideneinkommen, Invalideneinkommen, Leidensabzug) zu ermitteln. Ist die Frage dagegen zu verneinen, liegt kein Revisionsgrund und damit auch kein Anlass für eine Rentenrevision vor. Dann erfolgt kein erneuter Einkommensvergleich (vgl. BGE 133 V 548 f. E. 7; Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 3.2 und 3.3). d)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 E. 3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a). 4. a)Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und somit ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG gegeben ist. Mit der letzten rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2009 – welche vorliegend den Referenzzeitpunkt darstellt – wurde eine Rentenerhöhung verneint, da weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht worden respektive festgestellt worden sei. Dies bedeutet also folgerichtig, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der vorletzten Verfügung, nämlich seit dem 10. Februar 2006, wo dem Beschwerdeführer erstmals eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % zugesprochen wurde, unverändert geblieben ist. Weil also mit Verfügung vom 20. Mai 2009 (Referenzzeitpunkt) festgehalten wurde, dass letztendlich der Gesundheitszustand seit dem 10. Februar 2006 unverändert geblieben ist, drängt sich zur Klärung der Frage, ob eine wesentlichen Änderung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist, ein Vergleich mit der Situation seit Februar 2006 auf. Die erstmalige Berentung nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2005 wurde auf der Basis der spezialärztlichen rheumatologischen Einschätzung von Dr. med. ... und des Klinikberichtes ... erteilt. Aufgrund wechselnder Gelenkbeschwerden im Rahmen einer vermuteten seronegativen Spondarthropathie mit Betonung beider Knie wurde von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Im Rahmen der Rentenrevision im Jahre 2008 wurde der Beschwerdeführer durch den SAM in Bellinzona multidisziplinär begutachtet. Es wurde dort die Diagnosen einer Fibromyalgie, möglicherweise

einer seronegativen, undifferenzierten Spondylarthropathie (Schmerzen der Wirbelsäule ohne nachweisbare Rheumafaktoren im Blut) und einer leichten degenerativen Veränderung der Wirbelsäule auf der Höhe C5/C6 attestiert. Dr. med. ... führte nun in seinem Bericht vom 5. April 2011 unverändert die Diagnosen der undifferenzierten Spondylarthritis, von chronisch ausgedehnten muskuloskelettalen Schmerzen und der Fibromyalgie (bestehend seit 2004) an. Weiter führte er aus, es bestehe eine starke Einschränkung der Belastbarkeit des gesamten muskuloskettalen Systems. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2009 als Hauswart 50 % arbeitsfähig gewesen, diese Arbeitsfähigkeit könne aktuell aber nur mit sehr grosser Mühe aufrecht erhalten werden, es werde mit grosser Wahrscheinlichkeit im Verlauf der nächsten Monate zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommen. Es sei prognostisch sicher nicht mit einer Verbesserung sondern wahrscheinlich mit einer zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Am 28. November 2011 nahm Dr. med. ... wieder Bezug auf seinen Arztbericht vom 5. April 2011 und führte aus, es habe sich seither nichts geändert. Die chronische Schmerzproblematik habe sich trotz konsequent durchgeführten Behandlungsbemühungen und Rehabilitationsmassnahmen nicht verbessert. Er denke, dass aufgrund dessen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit vorliege. b)Diese Ausführungen des Rheumatologen Dr. med. ... genügen nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes annehmen zu können. Zumal er einerseits unveränderte Diagnosen attestiert und zudem in der Diagnoseliste Behandlungsbemühungen beschreibt, die alle vor dem Referenzzeitpunkt nämlich vor dem 20. Mai 2009 und sogar vor dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den SAM in Bellinzona stattgefunden haben. Dr. med. ... führt des Weiteren sehr allgemein aus, dass aktuell ausgeprägte generalisierte muskuloskeletale Schmerzen bestünden. Auch solche Beschwerden wurden bereits im Rahmen der Begutachtung in Bellinzona im Teilgutachten von Dr. med. ... vom 3. Dezember 2007 festgehalten. Auch die allgemein gehaltene

Formulierung, wonach keine Verbesserung stattgefunden habe und wahrscheinlich im Verlauf der nächsten Monaten mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, genügt weder um eine Verschlechterung annehmen zu können, noch um genügende Zweifel an der Beurteilung des RAD aufkommen zu lassen. Diese Ausführung ist offensichtlich zu unbestimmt. Der RAD-Arzt Dr. med. ... begründet dagegen nachvollziehbar und detailliert seine Schlussfolgerung, wonach im Vergleich zum Jahre 2008, letztlich seit 2003 ein unveränderter Gesundheitszustand bestehe. Es seien keine Hinweise ersichtlich, die auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes zeigten und eine erneute Begutachtung rechtfertigen würden. Dabei berücksichtigt er in seinem Bericht vom 27. Mai 2011 wie auch vom 22. September 2011 detailliert die Vorakten und behandelt die streitigen Belange, indem er die Feststellungen von Dr. med. ... in seinem Bericht vom 5. April 2011 mit den in der Anamese vergleicht und abwägt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation werden vom RAD einleuchtend ausgeführt und die Schlussfolgerung erscheint begründet. Wenngleich der RAD-Arzt selbst keine Untersuchungen durchgeführt hat und der Rheumatologe Dr. med. ... anderer Ansicht ist, überzeugen dennoch die nachvollziehbaren Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. ... in seinen Berichten vom 27. Mai 2011 und vom 22. September 2011. 5. a)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist. Seit der Verfügung vom 20. Mai 2009, mit welcher dem Beschwerdeführer weiterhin eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zugesprochen wurde, ist somit keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch eingetreten, weshalb das Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 17 ATSG mit der Vorinstanz zu verneinen ist.

b)Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). c)Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] sowie Art. 61 lit. f ATSG; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 104 von Art. 61). Im vorliegenden Fall ist das Kriterium der finanziellen Bedürftigkeit nicht gegeben, wie sich aus den eingereichten Akten zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergibt. Entsprechend erübrigt sich die Beantwortung der übrigen Voraussetzungen, womit dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt wird. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht gewährt.

3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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