S 11 148 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. Februar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1.Der Beschwerdeführer, ..., geboren 1962, war zuletzt im Gastronomiebereich tätig. Er meldete sich am 13. November 2006 zum Bezug von IV-Leistungen an, weil er an Tinnitus, Spondylarthropathie und rezidivierender Prostatazystitis leide. Der Beschwerdeführer beantragte eine Rente. 2.Weil sich eine medizinische Abklärung aufdrängte, wurde der Beschwerdeführer im September 2009 vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) Basel untersucht. Das ABI kam in seinem Gutachten vom 16. November 2009 zum Schluss, dass ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links und eine Spondylarthropathie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden. Die restlichen Beschwerden, wie beispielsweise der Tinnitus, würden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Es bestehe für die angestammten körperlich belastenden Tätigkeiten wie für jegliche mittelschwer bis schwer belastenden Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2007. Eine leichte, adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Begutachtungsdatum zu 80 % zumutbar. Das Pensum könne ganztags verwertet werden. 3.Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 hielt die IV-Stelle des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin) fest, dass vom 1. April 2008 befristet bis zum 30. November 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Grad 100 %: 1. April 2008 bis 31. Mai 2008, IV-Grad 53 %: 1. Juni 2008 bis 30. November 2008, IV-Grad 100 %: 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009, IV-Grad 53 %: 1. März 2009 bis 30. November 2009). Als medizinische
Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das ABI-Gutachten vom 16. November 2009, wonach ab September 2009 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bestehe. Dabei könne der Beschwerdeführer ein jährliches Einkommen von Fr. 49'450.-- erzielen. Der Vergleich des Erwerbseinkommens ohne Behinderung von Fr. 65’679.-- mit dem Erwerbseinkommen mit Behinderung von Fr. 49'450.-- führe zu einem IV-Grad von 24.71 %, der zu keiner Rente berechtige. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.Am 23. Mai 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er verwies im neuen Gesuch auf den Arztbericht von Dr. med. ..., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. März 2011. Dem Arztbericht ist zu entnehmen, dass weiterhin ein nachtsbetonter Tinnitus unterschiedlicher Intensität bestehe. Hinzu komme das Druckgefühl in der Wirbelsäule, das auch zu einem intermittierenden Taubheitsgefühl im Bereich der Beine führe. Der psychiatrische Befund ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht vital verstimmt sei. Bezüglich neurologischem Befund wird erwähnt, dass zurzeit keine Fussheber- oder Fusssenkerparese vorliege. Der Beschwerdeführer leide lediglich an einer Hypästhesie im Bereich der Aussenseite des linken Unterschenkels. Schliesslich seien keine Atrophien vorhanden. Als Diagnose wird festgestellt, dass nach der Operation mit dem Implantat L4/5 weiterhin eine rezidivierende Schmerzsymptomatik bestehe. Zusätzlich werden ein bestehendes Wirbelgleiten sowie Spondylolisthesis und ein Tinnitus diagnostiziert. 5.Andreas Jansen vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies in seiner Beurteilung vom 4. Juli 2011 darauf hin, dass sich sowohl der psychiatrische und neurologische Status als auch der rheumatologische Zustand gemäss dem neuen Arztbericht von Dr. med. ... vom 28. März 2011 nicht wesentlich von der Situation anlässlich der ABI-Begutachtung unterscheiden würden. Es werde nicht von neuen wegweisenden Untersuchungen, Röntgenbildern, MRI-Bildern oder Operationen berichtet, so dass von einer anderen
Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes ausgegangen werden dürfe. Auch werde nicht ausgeführt, seit wann die angebliche Verschlechterung bestehen solle. Die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im angestammten Beruf tätig sein könne, sei ebenfalls nicht neu. 6.Die IV-Stelle erliess am 15. Juli 2011 einen Vorbescheid, in welchem sie festhielt, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Mit seinem neuen Gesuch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. 7.Im Einwandverfahren reichte der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Attest von Dr. med. ... vom 25. August 2011 zu den Akten. Aus dem Attest geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Schmerzsyndrom bestehe, weshalb er im angestammten Beruf nicht mehr belastbar sei. Eine sonstige Tätigkeit scheitere im Wesentlichen daran, dass eine bestimmte Haltung nur über kurze Zeit eingenommen werden könne. Zusätzlich werde die Situation durch den Tinnitus verschärft, der einen regulären Schlaf erheblich beeinträchtige. Insgesamt liege die Arbeitsfähigkeit aus neurologisch- psychiatrischer Sicht für leichte Tätigkeiten bei etwa 20 %. 8.Zum ärztlichen Attest vom 25. August 2011 brachte Andreas Jansen am 26. September 2011 vor, dass Dr. med. ... weder eine neurologische noch eine psychiatrische Diagnose gestellt habe. Er habe lediglich das Schmerzsyndrom und den Tinnitus beschrieben. Es werde nichts Neues berichtet, was nicht schon im ABI-Gutachten erwähnt worden sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. ... sei nur eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes. 9.Mit Verfügung vom 27. September 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 15. Juli 2011 vollumfänglich, indem sie nicht auf das Leistungsbegehren eintrat. Sie begründete dies damit, dass keine
Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht worden sei. 10.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. November 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Gemäss den Arztberichten von Dr. med. ... vom 28. März 2011 und 25. August 2011 werde eine erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes bestätigt. Die Arbeitsunfähigkeit liege auch in anderen Tätigkeiten als dem angestammten Beruf bei mindestens 80 %. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nach fast zweijähriger Arbeitsunfähigkeit mit einem Grad von 50-100 % eine wundersame Heilung dazu geführt haben solle, dass nun eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem seien seit der letzten Verfügung vom 9. Juni 2010 neue Tatsachen aufgetreten. Der Stellungnahme von Dr. ..., Nervenarzt, vom 26. Oktober 2011 sei zu entnehmen, dass aufgrund jahrelanger Tätigkeit in der Gastronomie Gesundheitsschäden entstanden seien, so dass nur noch eine sehr geringe Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies gelte nicht nur für die Tätigkeit in der Gastronomie, sondern generell. 11.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, Streitgegenstand sei nur die Eintretensfrage. Mit den Arztberichten von Dr. med. ... sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht worden. Der RAD habe aufgezeigt, dass im Vergleich zur ABI- Begutachtung im Jahr 2009 keine neuen Elemente tatsächlicher Natur festgehalten worden seien. Sowohl die Schmerzen in der Wirbelsäule als auch der Tinnitus und der dadurch gestörte Schlaf seien bereits im ABI- Gutachten gewürdigt worden. Weiter stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass im Arztbericht vom 28. März 2011 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert und eine Umschulung befürwortet worden sei. Am 25. August 2011 spreche sich Dr. med. ... nun aber plötzlich für eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten aus, ohne dass sich die Diagnose geändert habe. In diesem Zusammenhang dürfe und solle der
Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Der Arztbericht von Dr. ... vom 26. Oktober 2011 sei sodann unbeachtlich, da er spätestens im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hätte eingereicht werden müssen. Ohnehin würden aber auch in diesem Arztbericht keine neuen Elemente tatsächlicher Natur vorgebracht. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Verfügung vom 9. Juni 2010 rechtskräftig sei. 12.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels anerkannte der Beschwerdeführer, dass im Zeitpunkt der Neuanmeldung keine neuen Erkrankungen vorgelegen haben und dass der Arztbericht von Dr. ... vom 26. Oktober 2011 verspätet eingereicht worden sei. Zur Vermutung, dass der behandelnde Arzt durch seine Vertrauensstellung befangen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus dem ärztlichen Attest vom 25. August 2011 hervorgehe, dass er weiterhin an einer Umschulung interessiert sei, aber wegen seiner körperlichen Verfassung derzeit keine Möglichkeit für eine solche Umschulung bestehe. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein gesundheitlicher Zustand schon im Zeitpunkt der ersten Verfügung zwischen 50 und 100 % geschwankt habe. Dies führe zum Schluss, dass die Gesundheitsproblematik nicht stetig verlaufe, ihn aber in jedem Fall in Bezug auf seine Erwerbsfähigkeit massiv behindere. Bereits im ABI-Gutachten sei eine zweifelhafte Beurteilung abgegeben worden, an welcher die Beschwerdegegnerin festhalte, obwohl inzwischen eine erhebliche Verschlechterung der körperlichen und psychischen Verfassung zu verzeichnen sei. Bei einer chronischen Krankheit mit degenerativen Veränderungen würde die Erkrankung logischerweise fortschreiten und sich der Gesundheitszustand des Betroffenen eher verschlechtern als verbessern. Die Beschwerdegegnerin übergehe die Möglichkeit der Veränderung des Sachverhaltes durch erhebliches Voranschreiten der chronischen Erkrankung. Im konkreten Fall habe sich das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom verschlechtert.
13.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik und verwies vollumfänglich auf ihre Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 2. a)Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111). Entsprechend knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (aArt. 87 Abs. 4 in Verbindung mit aArt. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2011]). Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Dementsprechend hat die Verwaltung nach Eingang einer Neuanmeldung bzw. einer Rentenrevision zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen sich überhaupt als glaubhaft erweisen. Wenn sie dies verneint, wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt. Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und somit an die Glaubhaftmachung höhere oder tiefere Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Nach der
Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Vielmehr sind die Beweisanforderungen herabgesetzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 294/98 vom 3. Januar 2000, E. 1). b)Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Anlass zu einer Rentenrevision bzw. einer Neuanmeldung gibt somit jede wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch der versicherten Person zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung im Rentenrevisions- bzw. Neuanmeldungsverfahren (BGE 133 V 108). Eine Revision kann nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen (BGE 105 V 29 E. 1b S. 30 mit Hinweisen; vgl. auch U. Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, Rz. 486). c)Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Änderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 640/02 vom 6. Mai 2003, E. 2.1). Es ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Somit ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 mit Hinweisen). 3. a)In der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 9. Juni 2010 – welche vorliegend den zeitlichen Ausgangspunkt darstellt – wurde dem Beschwerdeführer eine ganze resp. halbe Invalidenrente vom 1. April 2008 bis 30. November 2009 zugesprochen. Ein Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2009 wurde verneint, da der IV-Grad unter 40 % liege. Der Beschwerdeführer behauptet bei der Neuanmeldung, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Erlass der erwähnten Verfügung verschlechtert habe. Unter den Parteien umstritten ist somit die Frage, ob vorliegend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheint, welcher den IV-Grad massgebend beeinflussen könnte. Nachfolgend ist deshalb unter Berücksichtigung der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 9. Juni 2010 in einem für eine Neuanmeldung wesentlichen Ausmass verändert hat. b)Aus den beiden Arztberichten von Dr. med. ... vom 28. März 2011 und 25. August 2011 geht keine neue Erkrankung hervor, was auch der Beschwerdeführer in seiner Replik anerkennt. Stattdessen macht der Beschwerdeführer eine reduzierte psycho-physische Belastbarkeit durch die
Verschlechterung des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms geltend. Wie der RAD in seinen Stellungnahmen vom 4. Juli 2011 und vom 26. September 2011 korrekt ausführt, weicht der von Dr. med. ... beschriebene psychiatrische, neurologische und rheumatologische Zustand nicht wesentlich vom ABI-Gutachten ab. Insbesondere hält Dr. med. ... in seinen Arztberichten im Vergleich zur ABI-Begutachtung vom November 2009 keine neuen Elemente tatsächlicher Natur fest, welche nach der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Juni 2010 eingetreten und zum damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Er verweist auf das Druckgefühl in der Wirbelsäule, das auch zu einem intermittierenden Taubheitsgefühl im Bereich der Beine führe. Dr. med. ... diagnostiziert eine rezidivierende Schmerzsymptomatik sowie ein bestehendes Wirbelgleiten. Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer nicht mehr belastbar. Eine sonstige Tätigkeit scheitere im Wesentlichen daran, dass eine bestimmte Haltung nur über kurze Zeit eingenommen werden könne. Die Schmerzen in der Wirbelsäule sind bereits ausführlich im ABI-Gutachten auf S. 22 ff. berücksichtigt worden. Dort wird festgehalten, dass die rheumatologische Untersuchung ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ergeben habe. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine mechanisch bedingte Wirbelsäulenproblematik. Aus rheumatologischer Sicht könne festgestellt werden, dass alle körperlich mittel bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund der pathologischen Befunde am Bewegungsapparat nicht zuzumuten seien. Für leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, welche ganztags verwertet werden könne. Auch der von Dr. med. ... aufgeführte Tinnitus und die dadurch verursachten Schlafstörungen wurden bereits im ABI-Gutachten gewürdigt (vgl. ABI- Gutachten vom 16. November 2009, S. 13, 25 und 30). Dr. med. ... weist im Attest vom 25. August 2011 darauf hin, dass die Situation des Beschwerdeführers durch den Tinnitus verschärft werde. Die Fachärzte des ABI kamen hingegen zum Schluss, dass der Tinnitus keine Behinderung in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers darstelle.
c)In seinem Arztbericht vom 28. März 2011 wiederholt Dr. med. ... die bereits vom ABI festgestellte und spätestens seit damals bekannte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Er äussert sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Dafür spricht er von einer hohen Motivation des Beschwerdeführers für eine berufliche Umorientierung. Erst im Arztbericht vom 25. August 2011 hält er fest, dass die psycho- physische Belastbarkeit insgesamt so erheblich reduziert sei, dass vom neurologisch-psychiatrischen Standpunkt her die Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bei etwa 20 % liege. Obwohl er keine psychiatrische oder neurologische Diagnose stellt und von einem unveränderten Befund gegenüber seinem Arztbericht vom 28. März 2011 ausgeht, attestiert Dr. med. ... eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten. Dabei darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehende Erwägung 2c). d)Die Schlussfolgerung des RAD, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. ... vom 25. August 2011 lediglich eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes darstelle, ist somit nicht zu beanstanden. Wenn ein neuer Bericht von ärztlichen Fachleuten vorliegt, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders beurteilt wird als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Es bedarf vielmehr einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 484/00 vom 21. März 2001, E. 1b/bb; Müller, a.a.O, Rz. 490). Vorliegend ist jedoch keine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht worden. Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass bei chronischen Krankheiten generell davon auszugehen sei, dass die Erkrankung fortschreite und sich der Gesundheitszustand des Betroffenen eher verschlechtere als verbessere. Das fortgeschrittene Stadium der Erkrankung muss im konkreten Fall mit
einem Arztbericht glaubhaft belegt werden, was im konkreten Fall nicht geschehen ist. 4.Der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht von Dr. ... vom 26. Oktober 2011 ist vorliegend unbeachtlich, da er nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht worden ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Dies wird auch vom Beschwerdeführer anerkannt. In diesem Arztbericht werden aber ohnehin keine neuen Elemente tatsächlicher Natur festgehalten. Dem Bericht kann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund jahrelanger Tätigkeit im Gastronomiebereich einen Gesundheitsschaden erlitten habe, weshalb er nur noch zu einem kleinen Teil seiner früheren möglichen Leistungen in der Lage sei. 5.Soweit der Beschwerdeführer eine zweifelhafte Beurteilung im ABI-Gutachten rügt, ist darauf hinzuweisen, dass er dies im Rahmen des ersten Verwaltungsverfahrens hätte vorbringen müssen. Die Rentenverfügung vom 9. Juni 2010, welche sich auf das ABI-Gutachten abstützt, ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die entsprechenden Rügen nicht zu hören sind. 6.Zusammenfassend ergibt sich, dass eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden ist und die Beschwerdegegnerin damit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. September 2012 abgewiesen (9C_543/2012).