BGE 134 V 322, BGE 126 V 75, BGE 124 V 321, 9C_399/2011, + 2 weitere
S 11 142 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1.Am 1. März 2007 meldete sich ..., geb. 1954, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Als Begründung gab er Bronchialasthma an, welches bei ihm zwar seit Dezember 2005 unter Kontrolle sei, aber seit zehn Jahren immer wieder zu Vorfällen führe. Aufgrund des Asthmas könne er nicht mehr als Maler arbeiten und benötige Abklärungen für einen neuen Beruf. Die IV-Stelle nahm danach die notwendigen Abklärungen vor und empfahl dem Beschwerdeführer aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, für welche sich der Beschwerdeführer ab 25. Juni 2007 in die psychiatrische Klinik ... begab. Zur weiteren medizinischen Abklärung liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten erstellen. Im Gutachten vom 9. Mai 2008 kam die Medizinische Abklärungsstelle Ostschweiz (MEDAS) zum Schluss, dass aus pulmonaler Sicht aktuell eine stabile Situation bestehe, diesbezüglich jedoch für die angestammte Tätigkeit als Maler eine höchstens 50-60%ige Arbeitsfähigkeit empfohlen werde. Aus psychiatrischer Sicht habe zwischen August 2006 bis Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % infolge depressiver Reaktion einhergehend mit sekundärem Alkoholkonsum bestanden. Nach erfolgreich durchgeführter psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung wie auch nach den besseren Zukunftsperspektiven ab Februar 2008 werde psychiatrischerseits von einer andauernden 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch bei anderer Tätigkeit ausgegangen. Aus pneumologischer Sicht werde für leichte
bis mittelschwere Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit bei anderer Tätigkeit attestiert. 2.Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für eine Zusprache einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. April 2008 erfüllt seien. Die IV-Stelle errechnete einen Invaliditätsgrad von 53,25 % und sprach dem Beschwerdeführer befristet eine halbe Invalidenrente zu. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2008 Einwand, machte zusätzlich ein Rückenleiden geltend und stellte den Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Dieses Begehren wurde am 4. September 2009 von der IV-Stelle abgewiesen und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine von 1. August 2007 bis 30. April 2008 befristete halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von 53 % bestätigt. Über den Rentenanspruch ab 1. August 2008 und das in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rückenleiden des Beschwerdeführers könne die IV-Stelle erst nach weiteren medizinischen Abklärungen entscheiden. 3.Zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Beurteilung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. August 2008 liess die IV- Stelle ein interdisziplinäres Gutachten durch den Servizio Accertamento Medico in Bellinzona (SAM) erstellen. Im Gutachten vom 22. Februar 2010 hielt der SAM fest, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner pneumologischen Beschwerden als Maler, sowie für andere Berufe, die ihn Inhalationsnoxen und schweren körperlichen Arbeiten aussetzten, zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen sei er für leichte Arbeiten in lufthygienisch einwandfreier Umgebung aus pneumologischer Sicht wiederum zu 100 % arbeitsfähig. Wegen seines rheumatologischen Rückenleidens bzw. dem neurochirurgischen Eingriff mit nachfolgender Rehabilitation in der Klinik Valens sei der Beschwerdeführer vom 6. November 2008 bis 30. April 2009 gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Diesbezüglich sei bereits ab Juli 2008 wegen verschiedenen Lähmungserscheinungen des linken Fusses von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Schliesslich decke sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht mit der attestierten
psychiatrischen Arbeitsfähigkeit des MEDAS-Gutachtens, wonach in einer adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig sei. Zusammenfassend hielt der SAM fest, dass in einer adaptierten Tätigkeit, ohne inhalative Noxen und mit Einhalten der rheumatologischen Einschränkungen, der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2009 zu 80 % arbeitsfähig sei. 4.Mit Vorbescheid vom 22. März 2010 eröffnete die IV-Stelle dem Beschwerdeführer, dass er ab 1. November 2008 bis 31. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe, danach aber keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege. Dem Beschwerdeführer sei es vor dem operativen Eingriff wie auch danach zumutbar gewesen in einer adaptierten leichten Tätigkeit im Ausmass von 80 % zu arbeiten, wobei die Einschränkung von 20 % bei ihm aus psychischen Gründen bestehe. Der Invaliditätsgrad ergebe sich aus dem Vergleich mit der früheren Tätigkeit als Maler und in Gegenüberstellung anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundsamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2008, TA 1, Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten, männlich zu 80 % und einem Leidensabzug von 5 % für leichte Arbeiten, woraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30.37 % resultiere. Am 21. April 2010 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einwand, wobei er am 10. Juni 2010 in Ergänzung zum Einwand ein ärztliches Zeugnis vom 4. Juni 2010 von Dr. med. ..., Oberarzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden, zu den Akten gab. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, dass sein psychischer Zustand die Ausübung der von der IV-Stelle vorgeschlagenen Tätigkeiten nicht zulasse. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 30,37 % trage den Bedenken, Prognosen, den tatsächlich vorhandenen Einschränkungen und der Realität nicht Rechnung, sodass um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und neuerlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ersucht werde. Mit Verfügung vom 16. September 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 22. März 2010 vollumfänglich fest – der Beschwerdeführer habe ab 1. November 2008 bis 31. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze IV- Rente von 100 %, danach liege aber keine rentenbegründende Invalidität mehr vor.
5.Gegen die Verfügung vom 16. September 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung vom 16. September 2011 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Zur Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers sei zudem eine psychiatrische Begutachtung mit entsprechender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Mit Einreichung der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und anwaltlichen Verbeiständung. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift aus, dass ihm früher eine Invalidität von 53 % vom 1. August 2007 bis 30. April 2008 zuerkannt worden sei. Er sei nicht einverstanden, dass die IV-Stelle ihm im angefochtenen Entscheid eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behindertengerechten Tätigkeit attestiere. Seine gesundheitliche Situation sei nicht besser als vor der Rückenoperation. Sie entspreche vielmehr den Umständen, wie sie vom 1. August 2007 bis 30. April 2008 zu einem Invaliditätsgrad von 53 % geführt hätten. Eine Tätigkeit als Maler im Umfang von 50-60 % würde er sehr befürworten, da er mit Leib und Seele Maler sei. Es werde auf den Bericht von Dr. med. ... vom 4. Juni 2010 hingewiesen, wonach dieser bezweifle, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Probleme eine Eingliederung in ein anderes berufliches Umfeld denn als Maler gelingen könne. Zudem wäre im MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2008 von einer „offenen Prognose“ ausgegangen worden, wobei nun der Bericht von Dr. med. ... zeige, dass die Entwicklung in die Richtung gehe, wie sie im Gutachten mit der offenen Prognose aufgezeigt worden sei. Es habe sich bis heute keine Besserung eingestellt. Es bedürfe einer genaueren Analyse der psychischen Probleme und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 6. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. An der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2011 werde vollumfänglich festgehalten. Auf die verschiedenen medizinischen Berichte und Gutachten könne vorliegend abgestellt werden. Diese
Einschätzungen stellten einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar und beruhten auf dessen Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie mehreren persönlichen Untersuchungen. Die Unterlagen erschienen in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Betreffend Arbeitsfähigkeit sei in den Gutachten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit ab 1. Mai 2009 festgehalten. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe bereits vor der Rückenoperation eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ergeben und zu einem Invaliditätsgrad von 25 % geführt. Der Beschwerdeführer verkenne dies, wenn er behaupte, die gesundheitliche Situation entspreche heute den Umständen, wie sie vom 1. August 2007 bis 30. April 2008 zu einem Invaliditätsgrad von 53 % geführt hätten. Die Einschätzungen von Dr. med. ... könnten nichts daran ändern, dass sowohl das MEDAS-Gutachten, das SAM- Gutachten als auch der Regionale Ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD) zum Schluss kämen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsgeeignete Tätigkeit zu 80 % ausserhalb seines angestammten Berufs als Maler zumutbar sei. Dr. med. ... stelle ausserdem nicht fest, dass eine Eingliederung ausserhalb des angestammten Tätigkeitsfeldes nicht zumutbar sei, er bezweifle dies lediglich. Dass sich die IV-Stelle – ohne die vom Beschwerdeführer beantragte weitere psychiatrische Begutachtung vorzunehmen – auf die erwähnten Gutachten abstütze, sei nicht zu beanstanden. Insofern der Beschwerdeführer als selbständiger Maler nur zu 50 % arbeite, komme dieser seiner Schadenminderungspflicht offensichtlich nicht bzw. nur teilweise nach. Eine freigestellte weitere Stellungnahme wurde dem Gericht nicht eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt vorliegender Beschwerde bildet die Verfügung der IV- Stelle vom 16. September 2011. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Streitig ist denn insbesondere die Zumutbarkeit der Aufnahme einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit durch den Beschwerdeführer – und zwar im Ausmass von 80 % ab 1. Mai 2009 – sowie die Notwendigkeit dessen nochmaliger psychiatrischen Begutachtung. Nicht streitig ist die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers ohne Behinderung (Valideneinkommen). Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a)Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Maler im Umfang von 50- 60 % arbeiten möchte, da er mit Leib und Seele Maler sei. Dazu führt er aus, dass im Bericht von Dr. med. ... vom 4. Juni 2010 bezweifelt werde, dass ihm wegen seiner psychischen Probleme eine Eingliederung in ein anderes berufliches Umfeld denn als Maler gelingen könne. Zudem wäre im MEDAS- Gutachten vom 9. Mai 2008 von einer „offenen Prognose“ ausgegangen worden. Bis heute habe sich keine Besserung seines gesundheitlichen Zustandes eingestellt. Mit der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behindertengerechten Tätigkeit würden den tatsächlich vorhandenen Einschränkungen und der Realität nicht Rechnung getragen. Es bedürfe vielmehr einer genaueren Analyse der psychischen Probleme und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. b)Vorliegend kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf die bisherige Aktenlage abgestellt werden. Diese ist für die hier relevante Zeit (d.h. für die Zeit vor und ab 1. Mai 2009) relativ ergiebig, insbesondere wurden die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers mehrfach abgeklärt. Diesbezüglich hielt die Klinik ..., in welche sich der Beschwerdeführer ab 25. Juni 2007 aufgrund seiner rezidivierenden depressiven Störung erstmals in psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung begab, in ihrem Bericht vom 14. November 2007 fest, dass mit einer kontinuierlichen Verbesserung der depressiven Symptome gerechnet werden könne und die Prognose
günstig eingeschätzt werde. Mit einer Rückbildung der depressiven Symptome sei unter günstigen Voraussetzungen in absehbarer Zeit zu rechnen, sodass aus psychiatrischer Sicht –wenn es dem Beschwerdeführer gelinge sich vor erneuten Überforderungssituationen zu schützen – keine bleibende Leistungseinschränkung resultiere. Die Klinik Valens, in welcher der Beschwerdeführer wegen seines rheumatologischen Rückenleidens bzw. dem neurochirurgischen Eingriff stationär behandelt wurde, vermerkte in ihrem Austrittsbericht vom 18. Dezember 2008, dass der Beschwerdeführer wegen leichter Nervosität und Schlafstörungen dem psychosomatischen Dienst vorgestellt worden sei. Eine psychiatrische Diagnose sei allerdings nicht fassbar gewesen. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, seine gesundheitliche Situation entspreche den Umständen vor der Rückenoperation bzw. den Umständen, wie sie vom 1. August 2007 bis 30. April 2008 zu einem Invaliditätsgrad von 53 % geführt hätten, ist einerseits festzuhalten, dass die ersten Einschätzungen der Klinik ... betreffend adaptierter Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relativ unklar erscheinen. Andererseits ergab die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits vor seiner Rückenoperation im November 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 25 % (gemäss Vorbescheid der IV-Stelle vom 29. Oktober 2008 bzw. Verfügung der IV-Stelle vom 22. Dezember 2009) respektive 30.37 % (gemäss Vorbescheid der IV-Stelle vom 22. März 2010) geführt hatte; dies gilt namentlich für den Zeitraum von 1. August 2008 bis 31. Oktober 2008. Wieso die gesundheitliche (insbesondere psychische) Situation des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2009, d.h. nach der Rehabilitation seines Rückenleidens, den Umständen zwischen 1. August 2007 bis 30. April 2008 (Invaliditätsgrad von 53 %) eher als den Umständen zwischen 1. August 2008 bis 31. Oktober 2008 (Invaliditätsgrad von 25 % bzw. 30.37 %) entsprechen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt. Der Arztbericht von Dr. med. ..., aus welchem der Beschwerdeführer begründete Zweifel an seiner psychischen Leistungsfähigkeit in einem anderen Beruf ableiten möchte, erschüttert die weitere medizinische Aktenlage, namentlich das MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2008, das SAM- Gutachten vom 22. Februar 2010 sowie den Abschlussbericht des RAD vom 4. März 2010, nicht. Dr. med. ... ist zwar gleich wie die MEDAS der Ansicht,
die restliche 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwer realisierbar, doch begründet er dies nicht eigens und nimmt auch keine genaueren Einschätzung derselben vor. Im Ergebnis gilt es deshalb festzuhalten, dass ohne weitere psychiatrische Abklärung auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen abgestellt werden kann. Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch Nichteinholung eines weiteren Gutachtens verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. 3. a)In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. September 2011 errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 30.37 %. Hierbei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 66'783.35 aus, welches sie einem Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) in der Höhe von Fr. 46'500.20 gegenüberstellte. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Tabelle LSE 2008, TA 1, Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten, männlich zu 80 % ab und gewährte dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 5 % für leichte Arbeiten. b)Nach der Praxis des Bundesgerichts können persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person (wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität/Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad) einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen. Dies gilt soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit der versicherten Person infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (weiterführend BGE 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Mit einem Leidensabzug soll demnach die lohnmässige Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern ausgeglichen werden (BGE 124 V 321 E. 3b/bb). Zwar ist nicht automatisch und in jedem Fall, doch aber in aller
Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (BGE 126 V 75; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 28a, S. 314). Der Leidensabzug darf 25 % nicht überschreiten, sollte allerdings auch nicht unter 10 % zu liegen kommen, weil er ansonsten nicht mehr materialisierbar und gerichtlich überprüfbar ist (VGU S 11 10 E. 4a; vgl. MEYER, a.a.O., Art. 28a S. 314). Bei der Bestimmung der Höhe des Leidensabzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen (BGE 134 V 322 E. 5.2) Der IV-Stelle obliegt dabei die Pflicht, den Abzug im Grundsatz kurz zu begründen (BGE 126 V 75 E. 5b/dd). c)In der hier angefochtenen Verfügung vom 16. September 2011 wurde im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkommens, gestützt auf die Tabelle LSE 2008, lediglich ein Leidensabzug von 5 % für eine leichte Tätigkeit berücksichtigt. In Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach grundsätzlich keine Leidensabzüge unter 10 % gewährt werden sollen, ist der Leidensabzug von 5 % vorliegend offensichtlich zu tief. Vorliegend sind folgende Aspekte zu berücksichtigten: Zum einen gewährt die Rechtsprechung einen Abzug auf das Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfstätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zum anderen wird ein (weiterer) Abzug gewährt, wenn eine versicherte Person nur noch einer Teilzeitarbeit nachgehen kann. Mit diesem Abzug soll das Mindereinkommen dieser Person, welches diese gegenüber einer entsprechend vollzeiterwerbstätigen gesunden Person überproportional einbüsst, berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/bb; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 16 Rz. 9; ferner die Urteile des Bundesgerichts 9C_399/2011 vom 11. Juli 2011 E. 2.2 und C_1041/2010 vom 30. März 2010 E. 6.2). Vorliegend ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass insbesondere bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. dazu
die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen in den seit 1994 vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen; z.B. Tabelle LSE 2006, T2*, S. 16 [standardisierter monatlicher Bruttolohn in Franken nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht], wonach Männerlöhne bei Teilzeitstellen von 75 % bis 89 % gegenüber Vollzeitstellen bereits 5 % unterproportional waren; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2011 vom 11. Juli 2011 E. 3.2, wonach der beim Bundesamt für Statistik erhältlichen Tabelle T der Lohnstrukturerhebung 2008 [Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht] Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten bei einem Arbeitspensum zwischen 50 und 74 % aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 10,25 % tieferes Einkommen als Vollzeitbeschäftigte erzielten, bei einem Arbeitspensum zwischen 25 und 49 % betrug die Einbusse gar 17,62 %). Vorliegend ist der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen körperlich leichter Hilfstätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt als auch nur noch teilzeitarbeitsfähig. Unter Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall erscheint deshalb vorliegend ein Leidensabzug von 20 % gerechtfertigt. In die Gesamtwürdigung fliessen vorliegend auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und von Dr. med. ... sowie im MEDAS-Gutachten erwähnten Probleme bei einer Umstellung auf eine neue, d.h. adaptierte berufliche Tätigkeit mit ein, so insbesondere die schwierige Realisierbarkeit. Namentlich ist hier die Notwendigkeit einer wohlwollenden Begleitung bei gleichzeitiger intensiver psychiatrischer Betreuung unter Berücksichtigung der Charakterstruktur des Beschwerdeführers zu erwähnen. Ob psychische Einschränkungen in gleichem Masse und unter gleichen Voraussetzungen wie physische Einschränkungen einen Leidensabzug rechtfertigen können, ist als Frage hier offen zu lassen. Wie nachfolgend gezeigt wird, würde eine weitere Erhöhung des Leidensabzuges (bis maximal 25 %) keine rentenrelevante Erhöhung des IV-Grades in casu nach sich ziehen. 4.Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Viertels-, bei mindestens 50 % Invalidität auf eine halbe, bei mindestens
60 % Invalidität auf eine Dreiviertels- und bei mindestens 70 % Invalidität auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zur Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers ist vorliegend das unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 66'783.35 mit dem korrekt zu bestimmenden Invalideneinkommen zu vergleichen. Dieses ist anhand der LSE des Jahres 2008, TA 1, Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten, männlich (= Fr. 4'806.--) auf der Basis einer üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden, bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, einem Leidensabzug von 20 % und in Berücksichtigung der Lohnentwicklungen der Jahre 2009 und 2010 von je einem Prozent zu ermitteln. Aus dieser Rechnung (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.8 x 0.8 x 1.01 x 1.01) resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 39'158.05. Der Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 66'783.35) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 39'158.05) ergibt sodann eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'625.30 und führt entsprechend zu einem Invaliditätsgrad von 41.37 %. Der Beschwerdeführer hat demnach gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Mai 2009, womit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- von der unterliegenden Vorinstanz zu tragen. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Vorinstanz unterlegen ist, hat sie den Beschwerdeführer für seinen Aufwand gemäss Art. 78 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu entschädigen. Das Gericht erachtet den mit Honorarnote vom 29. November 2011 geltend gemachten Aufwand von 11.5 Stunden als notwendig und angemessen. Die von der IV-Stelle zu leistende Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3‘186.-- inklusive Mehrwertsteuer (Aufwand 11.5 Std. x Fr. 250.-- [Fr. 2‘875.--] plus
Auslagen [Fr. 75.--] und 8 % MWST [Fr. 236.--]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente ab 1. August 2009 auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) entschädigt ... aussergerichtlich mit Fr. 3‘186.-- (inkl. MWST).