S 11 132 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Februar 2012 / 11. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1...., geboren 1955, beantragte am 20. Februar 2007 eine Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch ab, weil die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl gemäss den medizinischen Unterlagen nicht erfüllt seien. Ein Elektrorollstuhl könne nur abgegeben werden, wenn ein Hand-Rollstuhl nicht bedient werden könne und die selbständige Fortbewegung ohne den Elektrorollstuhl nicht möglich sei. 2.Am 13. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch für den Bezug eines Elektrorollstuhls bei der IV-Stelle ein. Mit Verfügung vom 30. August 2011 wies die IV-Stelle das Gesuch ab, weil wiederum die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl gemäss den medizinischen Unterlagen nicht erfüllt seien. Die Begründung des Einwands des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2010 enthalte keine neuen rechtserheblichen Tatsachen, welche dafür sprächen, dass aus medizinischer Sicht die Abgabe eines Elektrorollstuhls indiziert sei, womit die IV-Stelle an ihrem Entscheid festhalte. 3. a)Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache eines Elektrorollstuhls. Die medizinischen Verschlechterungen seien seit über einem
Jahr sehr gravierend und führten zu einer sehr starken Behinderung im Alltagsleben und ebenfalls dazu, dass die sozialen Kontakte kaum mehr aufrecht erhalten werden könnten. Beim Beschwerdeführer lägen Behinderungen in den schwersten Fällen vor, insbesondere jeweils auf beiden Seiten in den Hüft- und den Kniegelenken. Hinzu kämen eine Versteifung im linken Sprunggelenk und eine Behinderung des rechten Sprunggelenks sowie ein gebrochener linker Lungenflügel infolge einer misslungenen Magenbypassoperation. Zudem müsse er täglich zur Schmerzlinderung morphiumhaltige Medikamente einnehmen. Er sei auf einen Elektrorollstuhl angewiesen, damit er alle seine täglichen Arbeiten und Termine wahrnehmen könne. Eine von ihm gewünschte Abklärung vor Ort durch die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) St. Gallen sei nicht durchgeführt worden. b)Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe beim Veraltungsgericht Graubünden ein, in welcher er weitere Ausführungen machte, weshalb er auf die Übernahme der Kosten durch die IV-Stelle für den Elektrorollstuhl angewiesen sei. Mit ergänzender Eingabe vom 25. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer Angaben zu einem ihm offerierten Elektrorollstuhl. 4.In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls habe. Eine solche Abgabe erfolge an Personen, welche einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen könnten. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass er zur Erledigung seiner täglichen Arbeiten und Termine auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sei. Diesem pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden, habe seine Hausärztin doch unmissverständlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sei. Dieser Arztbericht werde durch seine
Aussagen nicht erschüttert. Bezüglich der invaliditätsbedingten Voraussetzungen habe sich zuerst eine Fachperson zu äussern, erst wenn diese Grundvoraussetzung (Nicht-Bedienen-Können eines gewöhnlichen Rollstuhls) gegeben sei, könne allenfalls durch eine Abklärung der SAHB geprüft werden, ob der konkrete Elektrorollstuhl den Grundsätzen einer einfachen und zweckmässigen Ausführung entspreche. 5.In der Replik vom 28. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Arztbericht seiner Hausärztin Dr. med. ... vom 15. September 2010, welcher die Abgabe eines Elektrorollstuhls nicht gerade befürworte, nicht mehr aktuell sei. Es sei der aktuelle Gesundheitszustand zu beurteilen, wie er ihn in einem Schreiben dem Gericht bereits dargelegt habe. Die Firma ... GmbH habe ihm nun einen Elektrorollstuhl geschenkt, welcher sie ihm zuerst während eineinhalb Jahren ausgelehnt habe. Er beantragte, dass die IV-Stelle nur noch für die Unterhaltskosten aufkommen müsse und der Elektrorollstuhl somit in ihr Eigentum übergehe. 6.In der Duplik vom 3. November 2011 führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeige, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit dem Arztbericht seiner Hausärztin vom 15. September 2010 dauernd verschlechtert haben sollte. Auch der vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren vorgebrachte nicht operable Mittelfussbruch, führe - falls dies von Dr. med. ... noch nicht berücksichtig worden sei - klarerweise nicht dazu, dass der Beschwerdeführer einen gewöhnlichen Handrollstuhl nicht mehr bedienen könne. Schliesslich würde es sich bei einem Knochenbruch um ein vorübergehendes gesundheitliches Problem handeln. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. August 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl zu Recht nicht gewährt wurde. 2. a)Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Dieser Anspruch ist auf die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung beschränkt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02). Der Anspruch auf einen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb sowie derjenige auf einen Elektrorollstuhl ist je einzeln nach Ziffer 9.01 und Ziffer 9.02 HVI-Anhang zu prüfen. Sind einer versicherten Person bereits Hilfsmittel der einen Art abgegeben worden, kann dies unter bestimmten Umständen einen Einfluss auf den Anspruch aus der anderen Unterkategorie haben (vgl. BGE 133 V 257 E. 6.3.2; Urteil des Bundesgerichtes 8C_34/2011 vom 13. September 2011, E. 3.1).
b)Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1.; Urteil des Bundesgerichtes 8C_34/2011 vom 13. September 2011, E. 3.2). 3. a)Die IV-Stelle wendet bei der Nichtübernahme der Kosten für einen Elektrorollstuhl richtigerweise Ziff. 9.02 HVI-Anhang an. Demnach erfolgt für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können, eine leihweise Abgabe. Bei ihrer Einschätzung stützt sich die IV-Stelle auf den Arztbericht von Dr. med. ... vom 15. September 2010. In diesem wird festgehalten, dass die Abgabe eines Elektrorollstuhls nicht mehr indiziert sei, da der Beschwerdeführer mit der Abnahme von 150 kg auf 98 kg seine Adipositas überwunden habe. Auf die Frage, ob der Versicherte einen gewöhnlichen Handrollstuhl nicht bedienen könne wurde vermerkt, dass dieser laufen könne. Die Abgabe eines Elektrorollstuhls sei aus medizinischer Sicht nicht indiziert. Bereits früher hielt Dr. med. ..., Facharztanwärter Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Arztbericht vom 24. April 2007 fest, dass bezüglich der OSG-Arthrodese die Abgabe eines Elektrorollstuhls nicht indiziert sei und der Beschwerdefürer einen gewöhnlichen Handrollstuhl gut bedienen könne. Der Versicherte könne sich auch ohne
Elektrorollstuhl selbständig fortbewegen. Insgesamt sei somit aus orthopädischer Sicht eine Abgabe eines Elektrorollstuhls nicht indiziert. Andere medizinischen Berichte zur Frage der Indikation einer Abgabe eines Elektrorollstuhls liegen nicht bei den Akten. b)Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Untersuchung vom 15. September 2010 bei Dr. med. ... medizinisch gravierend verschlechtert habe und er in seinem Alltag auf den Elektrorollstuhl angewiesen sei. Aus den Akten ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit Mitte September 2010 verschlechtert haben soll. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf dieses Beschwerdeverfahrens keine neuen bzw. aktuellen Arztberichte, Arztzeugnisse oder Gutachten ein, welche eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen könnten. Aus der von ihm eingereichten Dosierungskarte für seine Dauer- und Reservemedikamente, datiert vom 17. August 2011, lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit Mitte September 2010 verschlechtert haben soll. Der Beschwerdeführer vermag somit in keiner Weise rechtsgenügend aufzuzeigen, weshalb er auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sein soll. Seine pauschalen Ausführungen zu seinem jetzigen Gesundheitszustand ohne jegliche entsprechende ärztliche Belege vermögen den Arztbericht von Dr. med. ... vom 15. September 2010 wonach eine medizinische Indikation für einen Elektrorollstuhl nicht gegeben sei
würde - durch neue Arztberichte nachweisen kann, es ihm offen steht, ein neues Gesuch bei der IV-Stelle einzureichen. 4.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 400.-