S 11 115 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1...., Jahrgang 1952, war im Jahre 2001 bei der Hotel ... AG in ...als Buffetangestellter angestellt und in dieser Funktion bei der ... im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er erlitt am 11. August 2001 einen Unfall mit seinem Fahrrad, wobei er sich an der rechten Hand bzw. am Daumen der rechten Hand verletzte. Diagnostiziert wurden eine Ruptur des ulnaren Kollateralbandes am rechten Daumengrundgelenk, welche mittels Bandnaht operativ am 14. August 2001 saniert wurde. Beim Unfall zog er sich zudem eine Verletzung des lateralen Schlüsselbeingelenkes (AC-Luxation) zu. Diesbezüglich stellte der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. ..., in seinem Arztbericht vom 10. September 2001 eine Instabilität nach Tossy II-III sowie Schmerzen dorsal rechts auf Höhe der oberen Brustwirbelsäule (BWS) fest. Dr. med. ... hielt in seinem Bericht vom 13. September 2001 fest, dass noch persistierende Schmerzen im Bereich des rechten AC-Gelenkes bestünden. Klinisch liesse sich lediglich ein leichtes Klaviertastenphänomen finden. Radiologisch sei ein leichter Hochstand der Clavicula erkennbar. Dabei handle es sich um eine AC-Luxation Tossy II. Dr. med. ... stellte in der Folge am 24. September 2001 folgende Diagnose: „- Ruptur des ulnaren Seitenbandes am rechten Daumen; Status nach Naht 14.08.2001.

  • Tossy II an der rechten Schulter.
  • Verstauchung der oberen BWS.“

In seinem Befund wies er zudem darauf hin, dass radiologisch keine Frakturen im Bereich des rechten Daumens oder der rechten Schulter ersichtlich seien. Hingegen lägen eine Bandinsuffizienz am AC-Gelenk Tossy I-II sowie Abnützungserscheinungen im Bereich HWS/BSW bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen vor. Im weiteren Verlauf bestand noch eine Schwellung mit Bewegungseinschränkungen des rechten Daumens sowie Schmerzen am rechten AC-Gelenk. Das Unfallereignis hatte keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Die ... erbrachte bis zum Abschluss der Behandlungen Ende Dezember 2003 die gesetzlichen Leistungen. Am 3. Februar 2010 meldete der Versicherte der ... einen Rückfall wegen persistierender Schulterschmerzen. Am 1. März 2010 hielt Dr. med. ... gestützt auf einen Bericht der Klinik ... vom 14. Juli 2009 in seinem Bericht fest, dass der Versicherte seit 2009 wieder in seiner Behandlung stehe. Er führte aus, dass die geklagten Schulterschmerzen rechts seines Erachtens eindeutig wegen der Instabilität am AC-Gelenk bestünden. Als Beilage reichte er einen Arztbericht von Dr. med. ... vom 14. Juli 2009 ein. Dieser erwähnte in seiner Anamnese intermittierende cervico-brachiale Schmerzen seit Sturz 2001, ein Status nach Spondylodese C5/6 im März 2005 infolge chronischer pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung links bei fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylose C5/6. Im Röntgenbild des AC-Gelenkes rechts sei lediglich eine diskrete Dehiszenz im AC-Gelenk sowie allenfalls ein leichter Hochstand der Clavicula erkennbar. Es sei daher davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden von der HWS ausgingen. Entsprechend stellte er folgende Diagnosen: 1. Cervico-brachiales Schmerzsyndrom rechts, 2. Tossy II des rechten Acroclaviculargelenkes. Mit Verfügung vom 18. November 2011 verneinte die ... hinsichtlich des gemeldeten Rückfalls ihre Leistungspflicht nach dem 1. Januar 2004, mit der Begründung, dass darüber hinaus bestehende Beschwerden nicht mehr mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. August 2001 stehen

würden. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die ... mit Entscheid vom 18. Juli 2011 ab. 2.Dagegen erhob ... am 13. September 2011 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Der Einspracheentscheid der ... vom 18. Juli 2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. 2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.“ Aktenmässig seien die Unfallfolgen an der rechten Schulter und am rechten Daumen bis Herbst 2003 erstellt. Angesichts der Ernsthaftigkeit der Unfallverletzungen im 2001 erstaune es nicht, dass die Beschwerden ein paar Jahre später wieder manifest geworden seien und eine erneute ärztliche Behandlung im 2009 erforderlich gemacht hätten. Dr. med. ... habe in seinem Bericht vom 16. August 2010 keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die erneut manifest gewordenen Beschwerden an der Schulter, im Arm und am Daumen der rechten Körperseite auf den Unfall von 2001 zurückzuführen seien. Auch Dr. med. ... sei zum selben Schluss gelangt. Selbst der beratende Arzt der ... habe Unfallfolgen nicht förmlich ausgeschlossen, aber den Ausgangspunkt der in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen (Sensibilitätsstörungen) im Bereich der HWS vermutet. In einem Bericht vom 25. Februar 2011 habe Dr. med. ... zur Kausalität der Schulter- und Armschmerzen festgehalten, dass die Schmerzen und die Instabilität AC- Gelenk mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Beschwerdegegnerin und deren beratender Arzt, Dr. med. ..., hätten sich nicht ernsthaft mit den geklagten Beschwerden am rechten Daumen befasst, und dies obwohl Dr. med. ... in seinem Bericht vom 24. Februar 2011 ausdrücklich erwähnt habe, dass die Beschwerden am rechten Daumen und der rechten Schulter Unfallfolgen seien. Es sei unbestritten, dass das Grundgelenk des rechten Daumens beim Unfall verletzt worden sei. Nicht aktenkundig sei, dass die heute noch bestehende Beeinträchtigung des rechten Daumens nicht behandlungsbedürftig sei. Zur Frage der ihm entgegen gehaltenen HWS- Problematik vor dem Unfall habe sich Dr. med. ... geäussert: „Ob durch den

Unfall auch eine Verschlechterung der HWS-Problematik geschehen ist, ist nachträglich sehr schwierig zu beurteilen. Sollte der Patient vor dem Unfall keine HWS-Problematik aufgewiesen haben, müsste dies angenommen werden.“ Inwiefern diese Vermutung gemäss Einspracheentscheid medizinisch nicht haltbar sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Falls aufgrund der Akten kein Entscheid über die aufgeworfenen Fragen möglich sein sollte, seien weitere Abklärungen zu tätigen. Um bezüglich der Frage der Kausalität der in den rechten Arm ausstrahlenden Sensibilitätsstörungen Gewissheit zu erlangen, sei von Dr. med. ... am 29. August 2011 bei Dr. med. ... ein Arztbericht einverlangt worden. Dieser werde dem Gericht umgehend zugestellt. 3.Die ... beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die sie beratenden Ärzte seien in ihren Berichten (Dres. ... und ... vom 20. Oktober 2011, Dr. med. ... vom 19. Oktober 2011) übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass die geklagten Beschwerden in der rechten Schulter und im rechten Oberarm nicht auf die im August 2001 erlittene AC-Gelenksverletzung, sondern auf die vorbestehende HWS-Problematik zurückzuführen seien. Bereits in dem von den Ärzten der Klinik ... verfassten Arztbericht vom 14. Juli 2009 sei vor allem die HWS-Problematik als für die geklagten Beschwerden massgebend bezeichnet worden. In einem weiteren Bericht der Klinik ... vom Februar 2011 seien sowohl die Dysästhesien als auch die in Ober- und Vorderarm ausstrahlenden Schmerzen als Folge der HWS-Problematik, mithin als nicht unfallkausal qualifiziert worden. Gemäss Arztbericht von Dr. med. ... vom 19. Oktober 2011 seien anfänglich keine Nackenbeschwerden ersichtlich gewesen, welche eine Operation erforderlich gemacht hätten. Erst rund 3½ Jahre nach dem Unfall sei aufgrund der erst deutlich später sichtbar gewordenen und anfänglich nicht beklagten Symptomatik eine Operation erfolgt. Die HWS-Problematik könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Dr. med. ... halte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2011 fest, dass bereits kurz nach dem Unfall erhebliche degenerative Veränderungen der HWS nachgewiesen worden seien. Die Unfallkausalität sei mithin zu verneinen. Auch die geklagten Beschwerden am rechten Daumen

könnten nicht mehr auf die beim Unfall erlittene Daumenverletzung zurückgeführt werden, sondern sie hätten eine unfallfremde Ursache. Zu berücksichtigen sei zudem, dass während mehr als sechs Jahren keine Daumenschmerzen aktenkundig seien. Dr. med. ... habe sie erst in seinem Bericht vom 16. August 2010 wieder erwähnt. Die verschiedenen, aktenkundigen Beurteilungen der Dres. ..., ... und ... seien in sich schlüssig, begründet und nachvollziehbar, weshalb keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. 4.In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer gestützt auf ein Schreiben seines Hausarztes Dr. med. ... vom 14. November 2011, dass die geklagten Beschwerden am rechten Daumen reine Unfallfolgen darstellen würden und dass die Instabilität des rechten AC-Gelenks, welche unfallbedingt sei, Teilursache der Schulter- und Armschmerzen sei. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Dr. med. ... verstricke sich in Widersprüche, wenn er in seinem Bericht vom 19. Oktober 2011 schreibe: „Ob die Schmerzen im AC-Gelenk rechts überhaupt noch relevant sind, müsste nach Untersuchung des Versicherten geklärt werden“. Abklärungen hätten jedenfalls vor der Verweigerung der Leistungen erfolgen müssen. Dr. med. ... wiederum halte in seinem Bericht vom 15. September 2011 fest, dass das Unfallereignis nicht Ursache der Dysästhesien im Unter- und Oberarm sein könnten. Hingegen aber gehe auch er davon aus, dass die geklagten Sensibilitätsstörungen am rechten Daumen mit grosser Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (Verletzung der Nervii digitalis). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Leidens während längerer Zeit keine Behandlung in Anspruch habe nehmen müssen, vermöge an der Unfallkausalität der Daumenbeschwerden nichts zu ändern. Er bestreite aber, dass die Situation am Daumen zwischen 2003 und 2010 symptomfrei gewesen sie. Im Übrigen stelle auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede, dass ein unfallursächliches Residium am rechten Daumen existiere.

5.In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin fest, der rechtserhebliche Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt worden. Dr. med. ... habe dargelegt, dass das anlässlich des Unfalls im 2001 verletzte AC-Gelenk im gesamten klinischen Geschehen bzw. in der Schmerzsymptomatik in der rechten Schulter keine Rolle mehr spiele. Auch Dr. med. ... habe die Relevanz der AC- Gelenkbeschwerden als sehr rudimentär und fraglich angesehen. Er habe zudem eine ähnliche, geringer ausgeprägte Symptomatik auch im linken AC- Gelenk beobachtet, jedoch ohne Symptomatik im Arm (rechts von der HWS), weshalb er denn auch die Unfallkausalität der Veränderungen im AC-Gelenk ohnehin hinterfragt habe. Weitergehende Abklärungen hätten sich aufgrund dieses Berichtes jedoch nicht aufgedrängt. Auch Dr. med. ... habe dargelegt, dass die AC-Instabilität nicht als Ursache der geklagten Beschwerden angesehen werden könne. Dr. med. ... wiederum habe die Feststellungen der Dres. ..., ... und ... bestätigt. Dr. med. ... habe zudem in seinem Bericht vom 28. Dezember 2011 festgehalten, dass die Sensibilitätsstörungen am rechten Daumen ulnar auf die unfallfremde HWS-Problematik, welche im Jahre 2005 eine Spondylodese C5/C6 zur Folge gehabt habe, zurückgeführt werden könnten. Hingegen erachte er die damals erlittene Läsion der Nervii digitalis als Auslöser der Beschwerden als eher unwahrscheinlich. Aus den medizinischen Akten gehe jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor, dass die geklagten Beschwerden auf einen Riss der Nervii digitalis anlässlich des Unfalls vom August 2001 zurückgeführt werden könnten. Zudem seien während mehr als sechs Jahren nach dem Unfall weder Daumenschmerzen aufgetreten noch Behandlungen erforderlich gewesen, und aus den Akten würden sich auch keine Brückensymptome ergeben. Vielmehr seien Daumenbeschwerden zeitgleich mit den Schulterbeschwerden wieder aufgetreten. Die geklagten Sensibilitätsstörungen am rechten Daumen ulnar seien auch daher nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, zumal die Dysästhesien in Zusammenhang mit dem Daumen erstmals zehn Jahre nach dem Unfall erwähnt worden seien. Selbst wenn jedoch die Sensibilitätsstörungen als unfallkausal gewertet werden müssten, käme ihnen gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. med. ... keine klinische Relevanz zu.

6.In seiner Stellungnahme zum Bericht von Dr. med. ... (datiert vom 28. Dezember 2011) machte der Beschwerdeführer geltend, dass dieser Bericht nur von geringer Bedeutung sein könne. Inhaltlich entspreche er der vom selben Arzt verfassten Stellungnahme vom 19. Oktober 2011. Insbesondere setze er sich darin auch nicht mit den seit dem Unfall bestehenden und immer noch anhaltenden Daumenbeschwerden auseinander. Auch mit der Feststellung von Dr. med. ..., welcher die Schwellung am rechten Daumen als im Zusammenhang mit der Seitenbandplastik stehend, mithin vermutungsweise als Residuum der damaligen Verletzung erachtet habe, habe sich der Arzt nicht auseinandergesetzt. Weitere medizinische Abklärungen seien auch daher notwendig. 7.Die Beschwerdegegnerin brachte demgegenüber vor, der Arztbericht von Dr. med. ... sei objektiv und begründet. Besondere Umstände, welche daran Zweifel zu begründen vermöchten, würden nicht vorgebracht und seien auch keine ersichtlich. Festzuhalten sei, dass andauernde, seit dem Unfallereignis vom August 2001 permanent bestehende Daumenschmerzen rechts nicht aktenkundig seien, sondern dass vielmehr während mehr als sechs Jahren diesbezüglich offenbar ein beschwerde- und behandlungsfreies Intervall vorgelegen habe. Bereits daher könne nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die geklagten Beschwerden unfallkausal seien. Dr. med. ... habe sich mit den Daumenschmerzen auseinandergesetzt und habe diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die unfallfremde HWS-Problematik zurückgeführt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bestehe auch kein Widerspruch zwischen den Ausführungen der Dres. ... und .... Beide Ärzte hätten ausschliesslich Sensibilitätsstörungen für die klinische Befindlichkeit im Daumengrundgelenk rechts verantwortlich gemacht und die Parästhesien spondylogen erklärt. Dass Dr. med. ... die Schwellung vermutlich als Residuum der damaligen Verletzung gesehen habe, vermöge die Beweistauglichkeit der Ausführungen von Dr. med. ... nicht zu erschüttern, weil die Schwellung gar

keinen Einfluss mehr auf die Beschwerdesymptomatik habe. Sodann hätten weder Dr. med. ... noch Dr. med. ... diesbezüglich eine Problematik festgestellt, sondern ausschliesslich die Dysästhesien als verantwortlich für die geklagten Beschwerden erachtet. Folglich habe sich Dr. med. ... auch nicht mehr mit der Schwellung auseinandersetzen müssen, sondern sich auf die Beantwortung der Frage der Unfallkausalität beschränken dürfen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG; SR 832.20) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR- Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65).

b)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungs-begrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). c)Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 8-9/2003 UV Nr. 14 E. 4 S. 43; BGE 118 V 296 E. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E 3b). Werden durch den Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts U 293/01 vom 17. Mai 2002 E. 1, mit Hinweisen auf die Literatur). d)Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. a)Strittig und im Sinne eines Rückfalls zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 gemeldeten Beschwerden in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. August 2001 stehen, der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung hat. Im Lichte der oben unter dem Tatbeständlichen aufgeführten, diversen Arztberichte und der zitierten Rechtsprechung betrachtet, erweist sich die streitige Leistungsverweigerung als rechtens. Auf die im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen, zutreffenden Darlegungen kann, anstelle von Wiederholungen, verwiesen werden. b)HWS-Beschwerden

Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die geklagten HWS-Beschwerden in keinem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom August 2001 stehen. So bereits deshalb, weil unfallzeitnah keine HWS-Beschwerden aktenkundig sind. Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall nicht über Nackenbeschwerden geklagt. Demgegenüber hat der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. ..., in seinem Arztzeugnis vom 24. September 2001 festgehalten, dass radiologisch Abnützungserscheinungen im Bereich HWS/BWS erkennbar seien. Entsprechend war somit ein Vorzustand (degenerative Veränderungen der HWS) im Unfallzeitpunkt bereits ausgewiesen. Erst im März 2005, also rund 3 ½ Jahre nach dem Unfall wurde aufgrund der später sichtbar gewordenen, initial aber nicht beklagten Symptomatik eine Spondylodese C5/C6 (operative Versteifung der beiden Wirbelkörper) als Folge einer chronischen pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung links bei fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylose C5/C6 vorgenommen. Entsprechend erweist sich die von Dr. med. ... in seinem Bericht vom 19. Oktober 2011 vorgenommene und mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 bestätigte Beurteilung, wonach die HWS-Beschwerden nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Velounfall zurückgeführt werden können, als objektiv nachvollziehbar. Seine Einschätzung wird von Dr. med. ..., Rheumatologe, in dessen Bericht vom 20. Oktober 2011 vorbehaltlos geteilt. In dieselbe Richtung zielen sodann die Ausführungen von Dr. med. ... in seinem Bericht vom 25. Februar 2011. Dieser hielt betreffend der geklagten Dysästhesien und Beschwerden ausstrahlend in den Ober- und Unterarm fest, dass diese als Rest der HWS-Problematik (Status nach Spondylodese C5/C6) gewertet und daher denn auch ein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis verneint werden müsse. Die im selben Bericht vorgebrachte Vermutung, wonach allenfalls die Unfallkausalität bezüglich der HWS- Beschwerden angenommen werden müsste, falls der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine solchen gehabt habe, ist nicht haltbar, wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid unter Verweis auf die unzulässige

Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34) zu Recht geltend gemacht hat. Darauf kann verwiesen werden. c)Beschwerden am rechten Daumen Auch bezüglich dieser Beschwerden ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind. So ist die Beschwerdesymptomatik (Schwellung mit Einschränkung der Beugung am Grundgelenk) unfallzeitnah letztmals im Arztbericht von Dr. med. ... vom 10. November 2003 ausgewiesen worden. Erst in einem, im Nachgang an die Rückfallmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer eingereichten und von diesem selbst verfassten Schreiben vom 14. April 2010 werden diese Beschwerden wieder aufgeführt. Dr. med. ... wiederum erwähnt Schmerzen am rechten Daumen erstmals wieder im Arztbericht vom 16. August 2010 und er weist sodann noch in einem weiteren Bericht vom 29. August 2011 auf Dysästhesien am Daumen hin. Damit steht aber fest, dass die geltend gemachten Daumenbeschwerden während eines Zeitraums von mehr als sechs Jahren zwischen dem Abschluss der Erstbehandlung Ende 2003 und der Rückfallmeldung vom Februar 2010 zu keiner nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit geführt haben, weshalb sie denn auch nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige Brückensymptome herangezogen werden können. Aufgrund der breiten medizinischen Aktenlage erweist sich die von der Dr. med. ... im Arztbericht vom 20. Oktober 2011 vorgenommenen Beurteilung, dass die geklagten Sensibilitätsstörungen am rechten Daumen nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vertebral-spondylogene bzw. radikuläre Ursache hätten, als schlüssig und nachvollziehbar. Auch der versicherungsinterne Arzt, Dr. med. ..., hat sich in seinen in Kenntnis der diversen medizinischen Akten verfassten Beurteilungen vom 19. Oktober 2011 und 28. Dezember 2011 ausführlich mit der Daumenproblematik auseinandergesetzt und schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die geklagten Beschwerden letztlich auf die HWS-Problematik, mithin eine unfallfremde Ursache, zurückgeführt werden müssen. Seiner in sich

widerspruchsfreien und im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. ... stehenden Beurteilung kommt im Lichte der hierzu ergangenen Rechtsprechung voller Beweiswert zu (BGE 125 V 351). Dies umso mehr, als weder besondere Umstände ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, welche Zweifel an der Objektivität oder Begründetheit der Beurteilung von Dr. med. ... aufkommen liessen. Der Umstand, dass er die von Dr. med. ... in dessen Arztbericht vom 15. September 2011 angeführte Würdigung, wonach eine Schädigung der Nervii digitalis mit grosser Wahrscheinlichkeit als unfallbedingte Ursache für die Daumenbeschwerden herangezogen werden müsse, als mögliche Ursache nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, genügt rechtsprechungsgemäss nicht für die Begründung eines Leistungsanspruchs (BGE 119 V 338 E. 1; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 E. 4a). Hinzu kommt, dass eine Schädigung der Nervii digitalis weder unfallzeitnah noch später Eingang in die medizinischen Akten gefunden hat, und auch Dr. med. ... nicht darlegt, worauf er seine Annahme, dass es beim Unfall zu einer solchen Verletzung gekommen sein soll, abstützt. Auch dass Dr. med. ... die Schwellung im Bereich des Daumengrundgelenkes in Zusammenhang mit der Seitenbandplastik und vermutlich als Residuum der damaligen Verletzung gewertet hat, vermag am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. Dies bereits deshalb, weil diese, wie von Dr. med. ... erwähnt und in den weiteren Akten bestätigt wird, keinen Einfluss auf die Beschwerdesymptomatik mehr hat. Dr. med. ... erwähnte eine solche letztmals Ende 2003. In seinem Arztbericht vom 16. August 2010 erwähnt er denn auch lediglich Dysästhesien, nicht aber eine Schwellung des Daumens. Auch Dr. med. ... hat in seinem Arztbericht vom 15. September 2011 diesbezüglich keine Problematik festgehalten, sondern lediglich Sensibilitätsstörungen angeführt, welche er als verantwortlich für die geklagten Beschwerden erachtet. Auch in Kenntnis dieser ärztlichen Einschätzungen erweist sich die Beurteilung von Dr. med. ..., wonach die Schwellung keinen Einfluss mehr auf heutige Beschwerdesymptomatik habe, als nachvollziehbar und begründet. Daher durfte Dr. med. ... denn auch die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden

ohne weiteres verneinen. Von weiteren medizinischen Abklärungen durfte bei dieser Sachlage ohne weiteres abgesehen werden. d)Schulter- und Armbeschwerden Auch bezüglich der geklagten Schulter- und Armbeschwerden rechts ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass diese Beschwerden ebenfalls nicht unfallkausal sind. So wurde auch diese Beschwerdesymptomatik unfallzeitnah letztmals Ende 2003 aktenkundig ausgewiesen. Erst mit der Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung an der Klinik ... im Jahre 2009 sind Schulter- und Armbeschwerden wieder aktenkundig. Diesbezüglich liegen übereinstimmende Beurteilungen der Dres. ..., ... und ... vor, welche übereinstimmend zum Schluss gelangt sind, dass die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter und im rechten Oberarm nicht auf die im August 2001 erlittene AC-Gelenksverletzung, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die HWS-Problematik (vorbestehende degenerative Veränderungen) zurückzuführen sind. Die ärztlichen Einschätzungen sind in sich widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sich denn auch in dieser Hinsicht weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Die vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. ...., im Arztbericht vom 14. November 2011 vertretene Auffassung, wonach die Schulterbeschwerden rechts eindeutig mit der unfallbedingten Instabilität des AC-Gelenkes in Verbindung gebracht werden müssten, geht fehl. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb nach über fünf Jahren behandlungs- und beschwerdefreier Zeit immer noch die im Jahre 2001 erlittene Verletzung für die geklagte Beschwerdesituation verantwortlich sein soll, und dies obwohl sich die HWS- Problematik in den Vordergrund gedrängt und zu dominanten Schulter- und Armschmerzen rechts geführt hatte. Die Stellungnahmen des Hausarztes vermögen jedenfalls die überzeugenden und begründeten Einschätzungen der Dres. ..., ... und ... nicht zu erschüttern. Dies umso weniger, als der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten Stellung beziehen (BGE 125 V 353 E. 3b.cc). Im

Übrigen gelangt selbst der vom Beschwerdeführer beigezogene Dr. med. ... in seinem Arztbericht vom 15. September 2011 zum Schluss, dass die Beschwerden in der rechten Schulter nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom August 2001 zurückgeführt werden könnten. Er hält vielmehr fest, dass er hinsichtlich der Unfallkausalität der anhaltenden Schulterschmerzen aus neurologischer Sicht den Einschätzungen der orthopädischen Kollegen nichts hinzuzufügen habe. Dabei erwähnt er im Übrigen auch, dass die geklagten Sensibilitätsstörungen am rechten Oberarm, der rechten Schulter und am rechten Daumen erst auf wiederholte Nachfrage angegeben wurden, weshalb sie nicht alltagsrelevant stören würden. Letztlich bestätigt auch dieser Arzt damit, dass die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden nicht gegeben ist. e)Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorhandenen Aktenlage den für die Beurteilung des natürlichen Zusammenhanges rechtserheblichen Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erachtet und im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung von der Einholung weiterer Beweismittel abgesehen hat (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2008 vom 20. Februar 2009, mit weiteren Hinweisen). Aus denselben Gründen kann deshalb auch auf die in der Beschwerde eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen verzichtet werden. f)Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sämtliche im Rahmen der Rückfallmeldung vom 3. Februar 2010 geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom August 2001 zurückzuführen sind, sondern vielmehr unfallfremde Ursachen haben. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin denn auch ihre Leistungspflicht zu Recht verneint und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

3.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht laut Art. 61 lit. a ATSG - von hier nicht zutreffender Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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13.03.2012
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