VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 11 105 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war seit dem 1. September 2008 als Mitarbeiterin Verkauf bei der C._____ AG angestellt und dabei bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit ei- ner undatierten Schadenmeldung UVG teilte die C._____ AG der B._____ AG mit, A._____ sei am 8. Januar 2009 auf dem Bodenteppich ausge- rutscht und auf die rechte Schulter gefallen. Anlässlich der Erstbehand- lung am Folgetag im Krankenhaus O.1._____ wurde eine Schulterkontu- sion rechts bei Tendinitis calcarea rechts sowie radiologisch eine Tendini- tis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stelle, aber keine fri- schen ossären Läsionen diagnostiziert. Unter konservativer Behandlung trat keine Besserung der reaktiven Schmerzsymptomatik ein, weswegen am 26. Januar 2009 ein Eintritt ins Krankenhaus O.1._____ erfolgte, wo am 27. Januar 2009 eine operative Behandlung durchgeführt wurde (prä- operativ Plexusanästhesie, anschliessend Ausräumung Kalkdepot Infra- spinatussehne rechts, Akromioplastik rechts und Narkosemobilisation rechtes Schultergelenk). Gemäss Austrittsbericht des Krankenhauses vom 4. Februar 2009 wurde postoperativ nach Entfernung des Anästhe- sie-Katheters eine persistierende Bizepsschwäche sowie eine Hypästhe- sie des Raums superficialis N. radialis und des C6-Innervationsgebietes festgestellt. Am 30. Januar 2009 konnte A._____ bei reizlosen Wundver- hältnissen in eine gemeinsame ambulante Weiterbehandlung (Kranken- haus O.1., Hausarzt) entlassen werden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen war A. ab dem 9. Januar 2009 bis zum 2. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, bevor ab dem 3. Mai 2009 wieder eine vollstän- dige Arbeitsfähigkeit (100 %) gegeben war. Für die 100%ige Arbeitsun- fähigkeit erbrachte die B._____ AG Taggeldleistungen bis am 30. April 2009 und übernahm die Heilbehandlungskosten. 2.Wegen persistierender Schmerzen im rechten Unterarm erfolgten nach dem Austritt aus dem Krankenhaus O.1._____ auf den 30. Januar 2009

  • 3 - diverse medizinische Behandlungen und Konsultationen. Das Kranken- haus hielt mit ärztlichem Bericht vom 30. Juni 2009 dazu fest, dass im Verlaufe dieser Betreuung - welche unter anderem auch im Krankenhaus bis zum 20. April 2009 stattgefunden hatte - die Schmerzsymptomatik gemäss Auskunft der Patientin deutlich besser geworden sei und auch die Beweglichkeit im Schultergelenk deutlich zugenommen habe; mit Aus- nahme der Abduktion, welche immer noch etwas eingeschränkt und schmerzhaft gewesen sei. Objektiv habe eine Hypästhesie im Unterarm radial und im rechten Daumen imponiert. Zur Abklärung der Ursachen der Hypästhesien veranlasste der Hausarzt von A., Dr. med. D., am 27. August 2009 ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und am 28. Sep- tember 2009 ein MRI des Plexus brachialis. Wegen anhaltender Hypäs- thesien überwies Dr. med. D._____ A._____ zur weiteren Abklärung der möglichen Ursachen der Beschwerden an Dr. med. E., wo am 14. Dezember 2009 eine neurologische und elektrophysiologische Untersu- chung durchgeführt wurde. Es folgten diverse weitere Konsultationen, Un- tersuchungen und Abklärungen bei Dr. med. D. (Hausarzt), Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ (beratende Ärzte der B._____ AG) und Dr. med. E.. 3.Schliesslich teilte die B. AG A._____ mit Verfügung vom 10. De- zember 2010 mit, dass der Status quo sine für die Schulterverletzung rechts per 30. Juni 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden sei. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen ab Juli 2009 verzichte sie. Die heute vorliegenden Beschwerden am Vorder- arm und an der Hand rechts stünden nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 9. Januar 2009 beziehungsweise zur Operation vom 27. Januar 2009. Die von der H._____ AG vorsorglich dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezem- ber 2010 zog diese am 13. Januar 2011 wieder zurück. Die von A._____

  • 4 - gegen die erwähnte Verfügung vom 10. Dezember 2010 erhobene Ein- sprache vom 27. Januar 2011 wurde mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 abgewiesen. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Sep- tember 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1.Der Einspracheentscheid vom 01. Juli 2011 und die damit bestätigte Verfügung der B._____ AG vom 10. Dez. 2010 (UVGON 1.445.053/897) seien vollumfäng- lich aufzuheben. 2.1Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und Wah- rung des rechtlichen Gehörs der Versicherten zurückzuweisen. 2.2Eventualiter seien der Versicherten sämtliche gesetzlichen Versicherungsleistun- gen (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggelder/Rente, Integritätsent- schädigung etc.) auch über den 30. April 2009 zu gewähren. 3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die von Dr. med. D._____ in Zu- sammenhang mit dem Bericht vom 20. Juli 2010 fakturierten Kosten in der Höhe von Fr. 359.45, zuzüglich 5 % Zins seit 29. September 2010, zu erstatten. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Dabei machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, indem ihr vorgängig des Einspracheentscheids keine Einsicht in die von der B._____ AG eingeholten Arztberichte gewährt worden sei. Sodann stütze sich der angefochtene Entscheid zu Unrecht auf die reine Aktenbeurteilung des in einem Mandatsverhältnis zur B._____ AG stehenden beratenden Arztes Dr. med. G., zumal des- sen Beurteilung auf einen nicht ausreichend abgeklärten Sachverhalt ab- stütze und einer näheren Prüfung nicht standhalte. Bezüglich des Vorzu- stands der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert, ob damals eine Tendi- nitis calcarea der Supraspinatussehne bestanden habe. Die Beschwerde- symptomatik habe sich postoperativ nach dem Eingriff vom 27. Januar 2009 völlig verändert. Dr. med. E. habe im Rahmen einer differenti-

  • 5 - aldiagnostischen Beurteilung mehrfach eine Arm/Plexusläsion, aufgetre- ten im Rahmen der Plexusanästhesie vom 27. Januar 2009, als wahr- scheinlich bezeichnet und dies auch nachvollziehbar begründet. Gerade wegen des komplexen Beschwerdebildes und des dafür mutmasslich ver- antwortlichen multifaktoriellen Geschehens sei eine vertiefte medizinische Abklärung in Form einer umfassenden Begutachtung unumgänglich. Wenn das beantragte Gutachten verweigert und gleichzeitig auf der Grundlage einer gänzlich unzutreffenden Beweislastverteilung Beweislo- sigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin angenommen werde, stelle dies eine Rechtsverweigerung dar. Damit verletze die B._____ AG die sozialversicherungsrechtliche Untersuchungsmaxime, die Abklärungsver- pflichtung und den beschwerdeführerischen Gehörsanspruch, mit wesent- lichen Beweisanträgen gehört zu werden. Soweit sich das Risiko einer Plexusläsion im Rahmen der unfallbedingten Operation realisiert haben sollte, müsste die B._____ AG dafür auch einstehen, zumal die Operation unfallbedingt indiziert gewesen sei und die B._____ AG ihre diesbezügli- che Leistungspflicht anerkannt habe. Entgegen der Darstellung im Ein- spracheentscheid handle es sich bei der Ablehnung in der Verfügung nicht um das Resultat der erstmaligen Leistungsprüfung, sodass es Sa- che der B._____ AG sei, nachzuweisen, dass die eigentlichen Unfallfol- gen mit dem Datum der verfügten Leistungseinstellung nicht mehr gege- ben seien. Sollte eine Vorschädigung des Schultergelenks mitursächlich für die durchgeführte Operation gewesen sein, ändere dies nichts an der Leistungsverpflichtung der B._____ AG. Selbst wenn die Operation nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könnte, wäre die B._____ AG zur Prüfung verpflichtet, ob ein qualifizierter Behandlungsfehler im Zuge der durchgeführten Plexusanästhesie erfolgt sei und damit das Begriffsmerk- mal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei medizinischen Ein- griffen im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt sei. Schliesslich hätte der von der Beschwerdeführerin eingeholte Bericht von Dr. med. D._____ vom 20. Ju-

  • 6 - li 2010 zu weitergehenden Abklärungen beziehungsweise zu einer vertief- ten Überprüfung des Falls und zum erneuten Beizug von Dr. med. G._____ durch die B._____ AG geführt. Die Einholung dieses Berichts sei somit gerechtfertigt gewesen, weshalb die B._____ AG den entsprechen- den Rechnungsbetrag zu übernehmen habe. 5.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwer- de. Zur Begründung brachte die Beschwerdegegnerin zusammenfassend vor, es handle sich bei der Plexusläsion als behauptete Ursache für die Beschwerden um eine Möglichkeit, welche lediglich durch die beweis- rechtlich unzulässige Schlussfolgerung im Sinne von „post hoc ergo propter hoc“ begründet werde. Ein Verdacht oder die Möglichkeit genüg- ten indes nicht. Dr. med. G._____ habe anhand der Befunde der neurolo- gischen Untersuchung überzeugend festgestellt, dass eine Schädigung des Plexus nie habe dokumentiert werden können. Überdies liessen sich die Beschwerden durch die radikuläre Komponente sowie ein Karpaltun- nelsyndrom restlos erklären. Folglich sei bezüglich der Schulterbe- schwerden als Folge des Unfalls vom 8. Januar 2009 der Status quo sine per 30. Juni 2009 erreicht. Die darüber hinaus geklagten Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kau- salzusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Januar 2009. 6.Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 wurde den Parteien mitgeteilt, dass bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) die IV- Akten der Beschwerdeführerin einverlangt worden seien. 7.Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht zwei Verfügungen der IV-Stelle vom 19. beziehungsweise vom 20. Dezember 2011 zu, mit welchen diese sowohl den beschwerde-

  • 7 - führerischen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch jenen auf berufli- che Massnahmen verneinte. Erläuternd führte die Beschwerdegegnerin aus, die Ansicht der IV-Stelle decke sich insofern mit der ihrigen, als ge- sagt werden könne, dass in Bezug auf die Schulterbeschwerden als Folge des Unfalls vom 8. Januar 2009 der Status quo sine per 30. Juni 2009 er- reicht worden sei. Darüber hinaus geklagte Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammen- hang mit dem Ereignis vom 8. Januar 2009, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen sei. 8.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechts- begehren fest und ergänzten und vertieften ihre Standpunkte. 9.Mit Schreiben vom 24. April 2012 teilte die Beschwerdeführerin dem Ge- richt mit, dass am 29. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft Graubün- den Strafanzeige wegen schwerer, fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin erstattet worden sei. Der zuständige Staatsanwalt beabsichtige, ein Gutachten in Auftrag zu geben zur Klärung der Frage, ob und inwieweit eine Plexusläsion ein bekanntes Risiko [der am 27. Januar 2009 durchgeführten Operation] darstelle und ob diese Operation lege artis durchgeführt worden sei. Die Ergebnisse dieses Gut- achtens sollten abgewartet werden. Allenfalls könne die staatsanwalt- schaftliche Begutachtung mit der von der Beschwerdeführerin beantrag- ten polydisziplinären Begutachtung kombiniert durchgeführt werden. In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, das von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebene Gutachten müsse weder abgewartet noch mit der von der Beschwerde- führerin beantragten polydisziplinären Begutachtung kombiniert werden, da diese auch kein anderes Resultat liefern werde.

  • 8 - Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2012 teilte die Instruktions- richterin den Parteien mit, dass das beschwerdeführerische Sistierungs- gesuch vom 24. April 2012 abgewiesen werde. 10.Am 22. Oktober 2012 verlangte die Instruktionsrichterin bei Dr. med. I._____ die neurologischen Abklärungsberichte beziehungsweise die Un- terlagen betreffend A._____ zur Edition. Dazu liessen sich die Beschwer- degegnerin sowie die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2012 bezie- hungsweise am 31. Januar 2013 vernehmen. Dabei beantragte die Be- schwerdeführerin wiederum eine Sistierung des vorliegenden Verwal- tungsgerichtsverfahrens bis zum Vorliegen des von der Staatsanwalt- schaft Graubünden in Auftrag gegebenen Gutachtens. Nachdem die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Februar 2013 wiederum die Abweisung des beschwerdeführerischen Sistierungsantrags beantragte, teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2013, dass dem erneuten Sistierungsgesuch der Be- schwerdeführerin nicht stattgegeben werde. 11.Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 führte die Beschwerdeführerin zu- handen des Gerichts aus, dass die Plexusläsion keineswegs zu den be- kannten Risiken der durchgeführten Anästhesie gehöre. Gegenstand der medizinischen Abklärung sei auch die Thematik, ob die Anästhesie und die anschliessende Operation lege artis durchgeführt worden seien. Diese Risiken trage der Unfallversicherer. Das von der Instruktionsrichterin ge- wählte Vorgehen, mithin die Ablehnung des Sistierungsgesuchs, verletze den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin. 12.Am 14. April 2013 beschloss die II. Kammer des Verwaltungsgerichts anlässlich einer ersten Beratung, das Beschwerdeverfahren S 11 105 bis

  • 9 - zum Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Graubünden in Auftrag gegebenen Gutachtens zu sistieren. 13.Am 11. September 2013 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Gericht eine Kopie des interdisziplinären Gutachtens der Klinik für Neuro- logie des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013 zukommen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 wurde den Parteien Gelegenheit ein- geräumt, zum Gutachten Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Kantonsspitals O.4._____ vom 15. November 2013 führte die Beschwerdeführerin unter Beilage ih- res Schreibens an die Staatsanwaltschaft Graubünden − ebenfalls vom

  1. November 2013 − im Wesentlichen aus, dass es aufgrund der Ergeb- nisse des Gutachtens und der Strafuntersuchung beweismässig erhärtet sei, dass zwischen 1998 und dem Sturzereignis vom 8. Januar 2009 Schmerzfreiheit bestanden habe und folglich die Indikation zur Schulter- operation eindeutig unfallkausal gewesen sei. Aufgrund der multifaktoriel- len Genese der Beschwerden sei der Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis, Operationsindikation und anschliessender Beschwerde- symptomatik zumindest im Sinne einer Teilursache einwandfrei nachge- wiesen. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Novem- ber 2013 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. med. K._____ zu- sammenfassend aus, dass aus dem Gutachten zweifelsfrei hervorgehe, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schulter-Arm- Beschwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. Januar 2009 zurückgeführt werden könnten.
  • 10 - Am 15. Januar beziehungsweise am 18. Februar 2014 liessen sich die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin zur jeweiligen Stel- lungnahme der Gegenpartei nochmals vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsge- richt desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Be- schwerdeführerin Wohnsitz in O.2._____/GR, weshalb die örtliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressatin des angefoch- tenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

  • 11 -

  1. a)Nachfolgend ist in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst auf die beschwer- deführerischen Beweisanträge (nachfolgend E.2) sowie auf die formellen Rügen (nachfolgend E.3 - 6) einzugehen, bevor alsdann die materiellen Rügen und Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen sind. b)In ihrer Beschwerde vom 8. September 2011 beziehungsweise in ihrer Replik vom 23. Februar 2012 beantragt die Beschwerdeführerin unter an- derem die Edition der verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten S 12 22 und 23, der Akten betreffend Kostentragung allfälliger Behandlungen der rechten Schulter in den zehn Jahren vor dem 8. Januar 2011 aus den Händen der H._____ AG sowie die neurologischen Abklärungsberich- te/Unterlagen aus den Händen von Dr. med. D., Allgemeine Medi- zin FMH. Weiter wird die Zeugeneinvernahme von Dr. med. D., Dr. med. L., Allgemeine Innere Medizin FMH, und M. sowie die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei Dr. med. N._____ (Chefarzt- Stv. Chirurgie) des Krankenhauses O.1._____ beantragt. c)Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bestimmt in erster Linie die zustän- dige Verwaltungsbehörde beziehungsweise im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das angerufene Gericht, welche Beweismittel zur Ermittlung oder Bestätigung des Sachverhalts heranzuziehen und welche Beweismittel zu verwerfen sind. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) besitzen Verfahrensbeteiligte das Recht, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und besonders neue Beweisanträge zu stellen. Allerdings sind Beweise im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheb- lich sind und somit zur Erhärtung der behaupteten Tatsache beitragen. Ein Beweismittel ist namentlich dann erheblich, wenn es den Entscheid
  • 12 - der Behörde zu beeinflussen vermag. Auf die Einholung weiterer Be- weismittel darf dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehen- des bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der offerier- te Beweis keine wesentliche Aufklärung herbeizuführen vermag,oder falls die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung: vgl. dazu Praxis 6/2003 Nr. 113 E.2.2; BGE 134 I 140 E.5.3, 127 I 54 E.2b, 124 I 241 E.2, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). d)Vorliegend sind die vorerwähnten beschwerdeführerischen Beweisanträ- ge aus den nachfolgend darzulegenden Gründen abzuweisen. Einerseits kann auf die Edition der verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten S 12 22 und 23 mit Hinweis auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachse- ne Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 12 22 und 23 vom 25. Oktober 2013 verzichtet werden. Von der Edition der Akten betreffend Kostentragung allfälliger Behandlungen der rechten Schulter in den zehn Jahren vor dem 8. Januar 2011 aus den Händen der H._____ AG kann sodann aufgrund der Tatsache, dass der medizinische Vorzu- stand aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich ist, abgesehen werden. Ebenfalls nicht erforderlich ist die Edition der neurologischen Abklärungs- berichte/Unterlagen aus den Händen des Hausarztes der Beschwerdefüh- rerin, Dr. med. D., da einerseits seine Arztberichte bereits bei den Akten liegen und die Beschwerdeführerin anderseits nicht genau be- zeichnet, welche Unterlagen von Dr. med. D. noch fehlen sollten. Aus denselben Überlegungen kann auch von dessen Einvernahme als Zeuge abgesehen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche neu- en Erkenntnisse mittels eines Zeugnisses von Dr. med. D._____ noch er- langt werden könnten. Was die beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. med. L._____ − welcher den Ausführungen in der Einsprache vom 27.

  • 13 - Januar 2011 (S. 9) zufolge Praxisstellvertreter von Dr. med. D._____ ist − betrifft, legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, was dieser ge- nau bestätigen könnte. Auch vor dem Hintergrund, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach Dr. med. L._____ die Beschwerdeführerin jemals persönlich behandelt hat, erübrigt sich dessen Einvernahme als Zeuge. Ebenfalls kann angesichts der medizinischen Aktenlage auch von der Einvernahme des damals verantwortlichen Phy- siotherapeuten des Krankenhauses O.1., M., als Zeuge ab- gesehen werden. Schliesslich ist angesichts der vorliegenden medizini- schen Aktenlage auch von der Einholung eines Berichtes zur Frage der Traumakausalität des operativen Eingriffs an der rechten Schulter und der Einholung einer schriftlichen Auskunft hinsichtlich der Hintergründe der Indikation für den operativen Eingriff sowie der unfallbedingten Auswir- kungen des Sturzereignisses auf die rechte Schulter/Wirbelsäule jeweils bei Dr. med. N._____ des Krankenhauses O.1._____ abzusehen; dies auch deshalb, weil Dr. med. N._____ in das Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwi- ckelt ist und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass keine ob- jektiven Auskünfte zu erwarten wären beziehungsweise dieser nicht unbe- fangen Auskunft erteilten könnte. Vor diesem Hintergrund sind die er- wähnten beschwerdeführerischen Beweisanträge in Anwendung der anti- zipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Demgegenüber wurde der be- schwerdeführerische Beweisantrag auf Edition der neurologischen Ab- klärungsberichte/Unterlagen aus den Händen von Dr. med. I., Neu- rologe FMH, vom angerufenen Gericht gutgeheissen, verlangte die In- struktionsrichterin doch am 22. Oktober 2012 die erwähnten Abklärungs- berichte beziehungsweise die Unterlagen bei Dr. med. I. zur Editi- on.

  • 14 - e)Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme der Zeugen P., Q. und R._____ und S._____ ist weiter hinten einzugehen (vgl. E.14b).

  1. a)In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 42 ATSG, indem sie was folgt ausführt: • Vorgängig des Einspracheentscheids sei ihr keine Einsicht in den Be- richt über die Sonografie der Schultern beidseits vom 4. Dezember 1995 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] M28), den Bericht des Radiologieinstituts O.3._____ vom 20. Januar 1997 (Bg-act. M28), die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, vom 1. Juni 2011 (Bg- act. M27) sowie in den Verlaufsbericht von Dr. med. D. vom
  2. Juni 2011 (Bg-act. M29) gewährt worden, obwohl diese Berichte und Stellungnahmen entscheidrelevant gewesen seien. Sodann stütze sich der angefochtene Entscheid wesentlich auf die Beurteilungen des in einem Mandatsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stehenden bera- tenden Arztes Dr. med. G._____ ab. Dies obwohl ihr im Hinblick auf den neuerlichen Beizug von Dr. med. G._____ vom 1. Juli 2011 (recte:
  3. Juni 2011) die Möglichkeit verwehrt wurde, eigene Fragestellungen an den beratenden Arzt zu unterbreiten. Folglich seien die Verfah- renskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden, welche überdies unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu ent- richten habe. Demgegenüber negiert die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des beschwerdeführerischen Akteneinsichtsrechts unter Verweis auf die aus- führliche Sachverhaltsdarstellung in ihrer Beschwerdeantwort. b)Damit ist in Bezug auf den Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einerseits der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 1. Juli 2011 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den im Einspracheverfahren eingeholten ärztlichen Berichten hätte geben müssen (vgl. nachstehend E.4 f.). Anderseits ist zu prüfen, ob die Be-
  • 15 - schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte einräu- men müssen, im Hinblick auf den neuerlichen Beizug des beratenden Arztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 eigene Fragestellungen zu un- terbreiten (vgl. nachstehend E.6). Auf die beschwerdeführerischen Aus- führungen bezüglich der Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigung ist sodann am Ende der materiellen Prüfung einzugehen (vgl. nachste- hend E.17c).
  1. a)Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.3 mit weiteren Hinweisen). b)Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müs- sen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge- stellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressatin vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwal- tungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Aktenein- sichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr
  • 16 - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E.3.1, 115 V 302 E.2e; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz. 14). c)Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akten- einsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akten- einsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2A.444/1995 vom 13. August 1996). d)Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einspra- che anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwal- tung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wah- ren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheent- scheid abstützt (vgl. RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 E.3b). Wird nach Erhe- bung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte

  • 17 - zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspra- cheentscheid abzuschliessen (BGE 132 V 387 E.4.1, 131 V 431 E.2.1.2.2). e)Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, for- meller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeach- tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei schwer wiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.1). 5.Dass der Sonographiebericht der Schultern beidseits vom 4. Dezember 1995 (Bg-act. M28), der Bericht des Radiologieinstituts O.3._____ vom

  1. Januar 1997 (Bg-act. M28), die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) sowie der Verlaufsbe- richt von Dr. med. D._____ vom 20. Juni 2011 (Bg-act. M29) Eingang in den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 gefunden ha- ben, kann − nachdem im Einspracheentscheid explizit auf diese Doku- mente Bezug genommen wird − nicht zweifelhaft sein. Unzweifelhaft ist
  • 18 - des Weiteren, dass diesen Dokumenten eine gewisse Entscheidrelevanz zukommt (vgl. E.3.1.1, 3.1.2, 3.1.18, 3.3.2, 3.3.4, 3.3.6 des angefochte- nen Einspracheentscheids vom 1. Juli 2011). Aus diesem Umstand kann indessen noch nicht gefolgert werden, die Nichtzustellung dieser Berichte an die Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheids stelle ei- ne schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Einerseits wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwer- degegnerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. De- zember 2010 jederzeit Akteneinsicht gewährt (vgl. Ziff. II 1.3 - 1.5 der Be- schwerdeantwort vom 13. Oktober 2011). Anderseits bestätigen sowohl der Sonographiebericht der Schultern beidseits vom 4. Dezember 1995 (Bg-act. M28) als auch der Bericht des Radiologieinstituts O.3._____ vom
  1. Januar 1997 (Bg-act. M28) sowie auch die Stellungnahme des bera- tenden Arztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) im We- sentlichen lediglich den medizinischen Vorzustand, wie er bereits in den übrigen medizinischen Akten erwähnt ist, so unter anderem auch im Be- richt von Dr. med. D._____ an den beschwerdeführerischen Rechtsanwalt vom 20. Juli 2010 (Bg-act. M24). Selbst wenn mit Blick auf die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts indes eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, wäre der Mangel als nachträglich geheilt zu qualifizieren, weil es sich aufgrund des eben geschilderten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (volle Kognition), ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Überdies würde eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf sowie zu unnötiger Verzögerungen führen. Folg- lich sprechen vorliegend auch verfahrensökonomische Gründe gegen ei- ne Rückweisung.
  • 19 -
  1. a)Es bleibt in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte einräumen müssen, im Hinblick auf den neuerlichen Beizug des beratenden Arztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011, diesem eigene Fragestellungen zu unterbreiten. Wie vorstehend bereits erläutert gebietet es der Gehörsanspruch, in verschie- dener Weise an der Sachverhaltsabklärung mitwirken zu können. So muss die Partei beispielsweise Gelegenheit erhalten, sich bei der Gutach- tenerstellung zur vorgesehenen sachverständigen Person äussern zu können; ferner hat sie Anspruch darauf, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. BGE 120 V 357 E.2b). Der Anspruch darauf, Ergänzungsfragen zu stel- len, kann sich sodann auch bei Stellungnahmen von versicherungsinter- nen sachverständigen Personen ergeben, soweit deren Berichte massge- bend berücksichtigt werden sollen (KIESER, a.a.O., Art. 42 Rz. 17). b)Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erwähnten Arztberichtes von Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) gilt es festzuhalten, dass diesem hinsichtlich der Frage der richtunggebenden oder vorüber- gehenden Verschlimmerung der Diskushernie C5/6 neben allen anderen bei den Akten liegenden medizinischen Berichten und Stellungnahmen keine Entscheidrelevanz hinsichtlich des Einspracheentscheids zukommt. Dies zumal Dr. med. G._____ darin lediglich seine Ausführungen zur Dis- kushernie in den Berichten vom 1. Juli 2010 (Bg-act. M21) beziehungs- weise vom 30. November 2010 (Bg-act. M25), welche bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Dezember 2010 vorlagen, bestätigte. Da der er- wähnte Bericht von Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 somit gegenüber den bereits bei den Akten liegenden medizinischen Berichten keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält und folglich für den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 nicht von entscheiden- der Bedeutung ist, kann aber auch keine Verletzung des rechtlichen
  • 20 - Gehörs vorliegen, wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrte, im Hinblick auf den Beizug des beratenden Arztes eigene Fragen zu unterbreiten. c)Zusammenfassend ist damit mit Blick auf die gerügte Verletzung des Ak- teneinsichtsrechts festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin nicht gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den im Einsprachever- fahren eingeholten ärztlichen Berichten zwar einen Mangel im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 42 ATSG darstellt, welcher aber noch nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise zu einer Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Denn der Beschwerdeführerin wurde bereits vor Erlass der Verfügung vom
  1. Dezember 2010 das Akteneinsichtsrecht gewährt und die der Be- schwerdeführerin nicht zur Stellungnahme zugestellten Arztberichte bestätigen lediglich den medizinischen Vorzustand, wie er bereits in den übrigen medizinischen Akten erwähnt ist. Selbst wenn man diesbezüglich aber von einer leichten Gehörsverletzung ausgehen sollte, wäre diese durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt worden. Ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in der Tatsache zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt hat, im Hinblick auf den neuerlichen Beizug des beratenden Arz- tes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 eigene Fragestellungen zu unter- breiten. Denn auch der Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 enthält gegenüber den bei den Akten liegenden medizinischen Be- richten keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte.
  2. a)Nachdem keine formellen Gründe für eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Juli 2011 ausgewiesen sind, ist materiell zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 infolge Erreichens des Status quo sine zu Recht per
  • 21 -
  1. Juni 2009 eingestellt hat und die persistierenden Beschwerden (Schmerzen Vorderarm, Hand und Sensibilitätsstörungen) mangels natür- lichem Kausalzusammenhang verneint hat. b)Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzli- che, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt vor- aus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädi- gung ein natürlicher oder adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). c)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein- getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigen- de Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E.6b). Ursachen im Sinne des adäquaten Kausal- zusammenhangs sind Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sind,
  • 22 - einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allge- mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Im Bereich orga- nisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kau- salzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1).
  1. a)Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversiche- rers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; Urteil des Bundesgerichtes 8C_84/2010 vom 1. Juni 2010 E.2.1 mit Hinweisen). b)Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Be- weis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Be- deutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesge- richtes 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Das Dahin- fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
  • 23 - üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine an- spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundes- gerichtes 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess eine Be- weislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge- bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.3b). Be- vor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachver- halt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil des Bundesgerichtes 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E.2.2). c)Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialver- sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun- desgerichtes 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1). 9.Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversi- cherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewie- sen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsicht-

  • 24 - lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hin- weis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berich- te und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. In Be- zug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungs- tatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüs- sig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsa- che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Mass- stab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen).

  • 25 - 10.Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2009 auf dem Bodenteppich ausrutsch- te und auf die rechte Schulter fiel. Anlässlich der Erstbehandlung am Fol- getag im Krankenhaus O.1._____ wurde eine Schulterkontusion rechts bei Tendinitis calcarea rechts sowie radiologisch eine Tendinitis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stelle, aber keine frischen ossären Läsionen diagnostiziert (vgl. Unfallmeldung UVG [Bg-act. 1], Arztbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]). Aufgrund der erlittenen Verletzungen war die Beschwerdeführerin ab dem 9. Januar 2009 bis zum 2. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, bevor ab dem 3. Mai 2009 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (100 %) gegeben war (vgl. Arztbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg- act. M1]). Für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit erbrachte die Beschwerde- gegnerin Taggeldleistungen bis am 30. April 2009 und übernahm die Heilbehandlungskosten bis am 30. Juni 2009. Streitig und zu prüfen ist nun die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfal- lereignis vom 8. Januar 2009 zu Recht per 30. Juni 2009 eingestellt hat und die Unfallkausalität der nach dem operativen Eingriff vom 27. Januar 2009 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1) geklagten Beschwerden (Schmerzen Vorderarm, Hand und Sensibilitätsstörungen) zu Recht verneint hat. Da- bei ist insbesondere umstritten, ob der operative Eingriff vom 27. Januar 2009 unfallbedingt erfolgt ist.

  1. a)In Bezug auf den krankhaften Vorzustand führt die Beschwerdeführerin aus, dass es keineswegs gesichert sei, ob damals eine Tendinitis cal- carea der Supraspinatussehne bestanden habe. Entscheidend sei dies- bezüglich, dass sie bis zum Sturz am 8. Januar 2009 über zehn Jahre im Schulterbereich beschwerdefrei und uneingeschränkt arbeitsfähig gewe- sen sei. Damit habe sich der von der Beschwerdegegnerin behauptete
  • 26 - krankhafte Vorzustand gesundheitlich bis zum 8. Januar 2009 nie ausge- wirkt. Die Indikation zur Operation vom 27. Januar 2009 sei ausschliess- lich vor dem Hintergrund des unfallbedingt ausgelösten Beschwerdebildes entstanden, wobei ein allfälliger krankhafter Vorzustand vor dem Hinter- grund von Art. 36 UVG für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ohne Relevanz wäre. Die Unfallkausalität des operativen Eingriffs vom
  1. Januar 2009 und der Folgebeschwerden sei zu bejahen. Letztlich ha- be auch die Beschwerdegegnerin den operativen Eingriff finanziert und damit die Unfallkausalität des operativen Eingriffs anerkannt. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich aus den medizinischen Unterlagen ein Nachweis eines Vorzustands ableiten lasse. Sollte eine Aktivierung erst wieder durch das Unfallereignis vom
  2. Januar 2009 erfolgt sein, so sei diese lediglich vorübergehend erfolgt. Im Übrigen habe sie die Kosten für die Operation vom 27. Januar 2009 übernommen und diesbezüglich gezeigt, dass von einer vorübergehen- den Verschlimmerung auszugehen sei. Damit sei aber nicht belegt, dass das Unfallereignis die einzige Ursache für die Operation dargestellt habe. Hinsichtlich der Degeneration einer Rotatorenmanschette sei zudem zu beachten, dass diese in hohem Masse der Degeneration unterliege, was zusätzlich für einen degenerativen Vorzustand spreche. b)Wie die Beschwerdegegnerin − bereits im angefochtenen Einspracheent- scheid − zu Recht ausführte, kann eine Kontusion der Schulter eine bis- her schmerzfreie degenerative Veränderung zwar symptomatisch ma- chen. Im Fall einer Aktivierung hat die Unfallversicherung aber nur Leis- tungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Vorliegend vermögen die medizinischen Akten − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − ohne Weiteres zu belegen, dass bereits vor dem Unfallereignis vom 8. Januar
  • 27 - 2009 ein krankhafter Vorzustand, und zwar eine Tendinitis calcarea, be- standen hat, welche bereits in den Jahren 1995 und 1997 zu massiven therapieresistenten Schulterschmerzen rechts geführt hat (vgl. Sonogra- phiebericht vom 4. Dezember 1995 und MRI-Bericht der rechten Schulter vom 20. Januar 1997 [Bg-act. M28]). Auch im Operationsbericht vom
  1. Januar 2009 (Bg-act. M2) wurde eine schmerzhafte Bewegungsein- schränkung nach vorgängig gleichartiger Erkrankung erwähnt, nachdem bereits anlässlich der Erstbehandlung im Krankenhaus O.1._____ vom
  2. Januar 2009, mithin bloss einen Tag nach dem Unfallereignis, eine Tendinitis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stelle festge- stellt wurde, aber keine frischen ossären Läsionen (vgl. Arztbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]). Schliesslich führte auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D., in seinem Arztbericht vom 20. Juli 2010 (beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] 8, Bg-act. M24) aus, die Beschwerdeführerin sei bereits in den Jah- ren 1995 und 1997 wegen den Schulterbeschwerden rechts bei ihm in Behandlung gewesen, wobei er dabei eine Kalkbildung im Bereiche der Gelenkkapsel der rechten Schulter festgestellt habe. Anlässlich des ope- rativen Eingriffs vom 27. Januar 2009 wurden sodann − wie gesehen − die Kalkdepots ausgeräumt und eine Acromioplastik rechts vorgenom- men. Eine Behandlung unfallbedingter Verletzungen ist demgegenüber nicht dokumentiert (vgl. Operationsbericht vom 27. Januar 2009 [Bg- act. M2]). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des be- schwerdegegnerischen Vertrauensarztes Dr. med. G. vom 30. No- vember 2010 (Bg-act. M25 S. 4 Ad. 3), wonach sämtliche strukturellen Veränderungen (Kalkeinlagerungen) rein degenerativ bedingt seien und keinen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 8. Januar 2009 hätten, richtig und nachvollziehbar. Dass durch das Unfallereignis die diagnosti- zierten degenerativen Veränderungen vorübergehend aktiviert worden sind, wird von der Beschwerdegegnerin sodann zu Recht nicht in Frage
  • 28 - gestellt, wurde doch eine solche vorübergehende Aktivierung des Vorzu- standes sowohl von Dr. med. D._____ (vgl. sein Arztbericht vom 20. Juli 2010 S. 2 Ziff. 3 [Bf-act. 8, Bg-act. M24]) und Dr. med. G._____ (vgl. sei- ne Stellungnahme vom 30. November 2010 [Bg-act. M25]) als auch von Dr. med. F._____ (vgl. seine Stellungnahme vom 26. Januar 2010 [Bg- act. M11]) bestätigt. Im ärztlichen Bericht des Krankenhauses O.1._____ vom 30. Juni 2009 (Bg-act. M3) führte Dr. med. N._____ sodann aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schulterkontusion im Ver- lauf der Betreuung über deutlich weniger Schmerzsymptomatik berichtet und sich auch die Beweglichkeit im Schultergelenk deutlich gebessert ha- be. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der be- schwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. F._____ in seiner Stel- lungnahme vom 26. Januar 2010 (Bg-act. M11) zum Schluss kam, dass der Status quo sine bezüglich der Schulterbeschwerden drei Monate nach dem Sturz erreicht gewesen sei und die Beschwerdegegnerin daraufhin hinsichtlich der Schulterbeschwerden per 30. Juni 2009 ebenfalls vom Status quo sine ausgegangen ist. Dies zumal in den Akten keine Befunde dokumentiert sind, welche auf eine strukturelle Schädigung der Schulter beziehungsweise eine bleibende traumakausale Schädigung der Schulter durch das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 hindeuten würden. Folglich ist die Beschwerdegegnerin aber zu Recht davon ausgegangen, dass die strukturellen Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerativ bedingt sind und keinen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 8. Januar 2009 haben. c)An diesem Ergebnis vermögen weder das Argument, wonach die Be- schwerdeführerin im Schulterbereich bis zum Unfallereignis vom 8. Janu- ar 2009 über zehn Jahre beschwerdefrei und uneingeschränkt arbeits- fähig gewesen sei noch die Rüge, wonach es sich bei den Beurteilungen der beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte Dres. med. F._____ und

  • 29 - G._____ um blosse Aktenbeurteilungen handle, auf welche nicht abge- stützt werden könne, etwas zu ändern. Einerseits ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dem Argument, sie sei bis zum Unfallereignis vom 8. Januar 2009 während über zehn Jahren beschwerdefrei und un- eingeschränkt arbeitsfähig gewesen, für sich ableiten möchte. Vielmehr widerlegen die erwähnten medizinischen Berichte die beschwerdeführeri- sche Aussage, wonach sich der gesundheitliche Vorzustand bis zum

  1. Januar 2009 nie ausgewirkt habe. Anderseits ist auch die Rüge, wo- nach auf die Aktenbeurteilungen der beschwerdegegnerischen Vertrau- ensärzte nicht abgestellt werden könne, unbegründet, sind doch Akten- gutachten nach der Rechtsprechung ohne Weiteres zulässig, wenn genü- gend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371). Dies ist dann der Fall, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 330/02 vom
  2. Dezember 2003 E.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch vorste- hend E.9). Den beschwerdegegnerischen Vertrauensärzten lagen vorlie- gend umfangreiche medizinische Berichte von persönlichen Untersu- chungen vor, weshalb sie ohne Weiteres in der Lage waren, die sich stel- lenden (Kausalitäts-)Fragen zuverlässig und nachvollziehbar zu beant- worten. Folglich kommt aber ihren Stellungnahmen und Beurteilungen durchaus Beweiswert zu.
  3. a)In Bezug auf die Frage, ob hinsichtlich der Diskushernie C4/5 und C5/6 durch das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 eine vorübergehende Ver- schlechterung oder eine traumatisch bleibende Verschlimmerung stattge- funden hat, ist zunächst zu beachten, dass es im Bereich des Unfallversi- cherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheiben-
  • 30 - veränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, un- ter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet wer- den, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Un- fallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operatio- nen aufzukommen. Ist indessen die Diskushernie bei degenerativem Vor- zustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusam- menhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Solan- ge der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Un- fallversicherer diesfalls gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel ne- ben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person auch Anspruch auf eine − operative Eingriffe mit einschliessende − zweckmässige Behandlung. Nach derzeitigem medizinischen Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige rich- tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätes- tens aber nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichtes 8C_412/2008 vom 3. November 2008 E.5.1.1 - 5.1.3, 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.3.1 - 3.3 jeweils mit weiteren Hinwei- sen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 354/04 vom
  1. April 2005 E.2.2 mit weiteren Hinweisen auf die medizinische Litera-
  • 31 - tur; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
  1. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 55 f.). b)Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass der Unfall die vorbe- stehende Bandscheibenproblematik aktiviert beziehungsweise zu einer vorübergehenden Verschlimmerung derselben geführt hat. Dementspre- chend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht während rund sechs Monaten bis am 30. Juni 2009 anerkannt. Nicht einig sind sich die Parteien in der Frage, ob das Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt hat. c)Aufgrund der medizinischen Aktenlage und dem Unfallereignis vom 8. Ja- nuar 2009 an sich steht vorliegend fest, dass die im Rahmen der Ab- klärungen der Ursachen der Hypästhesien diagnostizierten Diskushernien C4/5 und C5/6 von diesem höchstens ausgelöst, nicht aber verursacht wurden. Denn einerseits belegen sowohl der Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2010 (Bf-act. 8, Bg-act. M24) als auch die Stellung- nahme des beschwerdegegnerischen Vertrauensarztes Dr. med. G._____ vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) bereits vor dem Unfallereignis vom 8. Ja- nuar 2009 vorbestehende Diskushernien C4/5 und C5/6. Anderseits wur- de eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustands durch Dr. med. G._____ mit Stellungnahme vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeschlossen. Darin führte er aus, dass sich bei einem Vergleich der HWS-MRI-Bilder vom 23. November 2005 und vom 27. August 2009 in beiden Bildern eine unveränderte me- dio-lateral rechtsbetonte Diskushernie C4/5 gezeigt hätte. Nach Sichtung der Bilder könne nur eine vorübergehende Verschlimmerung nachvollzo- gen werden. Eine richtunggebende Verschlimmerung der Diskushernien sei dagegen radiologisch nicht ausgewiesen. Sodann lägen im Befund
  • 32 - vom 27. August 2009 auch keinerlei Hinweise vor, wonach traumatisch eine Verschlimmerung stattgefunden hätte (vgl. Stellungnahmen des be- schwerdegegnerischen Vertrauensarztes vom 3. November 2010 [Bg- act. M25] und vom 1. Juni 2011 [Bg-act. M27]). Folglich ist aber mit der Beschwerdegegnerin und Dr. med. G._____ eine richtunggebende Ver- schlimmerung der vorbestehenden Diskushernien durch das Unfallereig- nis vom 8. Januar 2009 − da eine solche röntgenologisch nicht ausgewie- sen ist − zu verneinen. Eine vorübergehende Verschlechterung der Dis- kushernien durch das Unfallereignis ist zwar möglich, nicht aber überwie- gend wahrscheinlich. Dem hat die Beschwerdegegnerin insofern Rech- nung getragen, als sie ihre Leistungspflicht für die unmittelbar im Zusam- menhang mit dem Unfallereignis stehenden Beschwerden während rund sechs Monaten beziehungsweise bis am 30. Juni 2009 anerkannt hat, was vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung in keiner Weise zu beanstanden ist. Gestützt wird dieses Ergebnis im Übrigen auch durch das Gutachten der Klinik für Neu- rologie des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013, in welchem explizit ausgeführt wird, dass die kernspintomographisch 2009 und 2013 fehlenden posttraumatischen Veränderungen zusammen mit der fehlen- den Zunahme der Nackenbeschwerden zum Zeitpunkt des Sturzes ein weiteres Argument gegen eine durch den Sturz hervorgerufene Progres- sion der HWS-Veränderung seien (Gutachten S. 34). Ein weiterer Ab- klärungsbedarf hinsichtlich der Diskushernien ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
  1. a)Nach dem operativen Eingriff vom 27. Januar 2009 an der rechten Schul- ter traten bei der Beschwerdeführerin Beschwerden im Sinne von Sensibi- litätsstörungen und Schmerzen im rechten Arm und an der rechten Hand auf. Diesbezüglich ist nachfolgend zu prüfen, ob diese postoperativ aufge- tretenen Beschwerden noch auf das Unfallereignis vom 8. Januar 2009
  • 33 - als deren natürliche Ursache zurückzuführen sind. Dabei ist insbesondere auch die Frage zu beantworten, ob die am 27. Januar 2009 durchgeführte Operation unfallbedingt erfolgte oder lediglich krankheitsbedingt war. Soll- te die Operation unfallbedingt erfolgt sein − wobei Teilursächlichkeit nach Art. 36 UVG genügt − wäre die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die persistierenden Beschwerden zu bejahen, sofern die Beschwerden tatsächlich auf eine konsekutive Plexusläsion des Truncus superior zurückzuführen wären. Ist die Operation dagegen nicht unfallkausal, son- dern degenerativ beziehungsweise krankheitsbedingt erfolgt, gilt folgen- des: Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversi- cherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahms- weise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich dann, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob dabei ein Unfall im Sinne des UVG vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner haftpflicht- rechtlich eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Ebenso wenig be- steht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztli- chen Verhaltens (SVR 2014 UV Nr. 5 E.4.2, 2013 UV Nr. 7 E.5.1, 2012 UV Nr. 11 E.6.1 jeweils mit weiteren Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 31 ff.; zum Ganzen: LARGIER, Schädigende medizinische Behandlung als Unfall, Diss., Basel/Genf 2002). Zur Beantwortung der sich stellenden Fragen bezüglich der natürlichen Kausalität stehen neben den bereits erwähnten Arztberichten insbesondere auch das interdiszi- plinäre Gutachten der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013 zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (nachfolgend Gutachten) zur Verfügung, welches auf ambu- lant-neurologischen, orthopädischen, elektrophysiologischen, ambulant- anästhesiologischen sowie kernspintomographischen Untersuchungen beruht.

  • 34 - b)Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich der Frage, ob die Operation vom 27. Januar 2009 unfallbedingt erfolgte sowie bezüglich der nachfol- gend zu prüfenden natürlichen Kausalität was folgt aus: • Die Operation vom 27. Januar 2009 − einschliesslich präoperativer Plexusanästhesie − sei ausschliesslich vor dem Hintergrund der un- fallbedingten Beschwerden erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe den operativen Eingriff finanziert und damit die Unfallkausalität des Ein- griffs anerkannt. Postoperativ habe sich die Beschwerdesymptomatik nach dem Eingriff vom 27. Januar 2009 völlig verändert. Dr. med. E._____ habe im Rahmen einer differenzialdiagnostischen Beurteilung mehrfach eine im Rahmen der Plexusanästhesie aufgetretene Arm/Plexusläsion als wahrscheinlich bezeichnet und dies auch nach- vollziehbar begründet. Diese Auffassung werde auch von Dr. med. D._____ und Dr. med. I._____ geteilt. Und selbst der beschwerdegeg- nerische Vertrauensarzt Dr. med. F._____ habe sich dieser Beurtei- lung angeschlossen. Sodann spreche auch die zeitliche Konnexität des Beschwerdebildes zur durchgeführten Operation für die differenzi- aldiagnostische Beurteilung einer Plexusläsion. • Soweit sich das Risiko einer Plexusbrachialschädigung im Rahmen der Operation realisiert haben sollte, müsse die Beschwerdegegnerin dafür auch einstehen. Teilursächlichkeit des Unfallereignisses sei aus- reichend. • Bei der Ablehnung in der Verfügung handle es sich nicht um das Re- sultat der erstmaligen Leistungsprüfung, weshalb es Sache der Be- schwerdegegnerin sei, nachzuweisen, dass die eigentlichen Unfallfol- gen mit dem Datum der verfügten Leistungseinstellung nicht mehr ge- geben seien. Dabei müsse das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die entsprechende Beweislast liege bei der Beschwerdegegnerin, da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handle. • Selbst wenn die Operation aber nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könnte, wäre die Beschwerdegegnerin zur Prüfung verpflich- tet, ob ein qualifizierter Behandlungsfehler im Zuge der durchgeführten Plexusanästhesie erfolgt sei und damit das Begriffsmerkmal der Un- gewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei medizinischen Eingriffen im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt sei.

  • 35 - • Wegen des komplexen Beschwerdebildes und des dafür mutmasslich verantwortlichen multifaktoriellen Geschehens sei eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen was folgt entgegen: • Die Operation vom 27. Januar 2009 sei nicht unfallbedingt erfolgt. So- dann handle es sich bei der fraglichen Plexusläsion um ein neues Be- schwerdebild, welches von der Beschwerdegegnerin nie anerkannt worden sei. Es lägen keine Hinweise für eine Plexusläsion anlässlich der nicht unfallbedingten Operation vom 27. Januar 2009 vor. Eine Plexusläsion habe denn auch nie dokumentiert worden können. Viel- mehr sei das Vorliegen einer Plexusschädigung alleine aufgrund der zeitlichen Koinzidenz als Differenzialdiagnose postuliert worden. Alle neurologischen Befunde sprächen gegen eine entsprechende Schädi- gung und es hätten sich auch später, als die Plexusschädigung dann als wahrscheinlich betrachtet worden sei, keine entsprechenden Hin- weise gezeigt. Auch Dr. med. I._____ habe eine Plexusläsion zwar als möglich erachtet, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Der blosse Verdacht oder die blosse Möglichkeit des Vorliegens einer Ple- xusläsion genüge aber dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Da es sich bei einer allfälligen Plexusläsion um ein bekanntes Risiko handle und eine Nervenverletzung in einem solchen Fall gemäss geltender Rechtsprechung nicht als aussergewöhnlicher Faktor gewertet werde (BGE 121 V 35), liege auch kein neues Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor. c)Gemäss vorerwähntem Gutachten liegen verschiedene Ursachen vor, welche für die chronischen belastungsabhängigen Schulter-Arm- Schmerzen verantwortlich sein könnten. Entsprechend gehen die Gutach- ter denn auch von einer multifaktoriellen Genese der Beschwerden aus, wobei das Impingement-Syndrom der rechten Schulter, was die Belas- tungsabhängigkeit der Beschwerden erklären könne, im Vordergrund ste- he. Eine Schädigung von Teilen des Truncus superior des Plexus zervi- kobrachialis rechts als weitere Schmerzursache und auch als Ursache des Taubheitsgefühls im Bereich von Oberarm, Unterarm und Daumen

  • 36 - sei möglich. Ein zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyn- drom C6 rechts sowie ein elektrophysiologisch verifiziertes Karpaltunnel- syndrom rechts seien weitere Komponenten der multifaktoriellen Genese der Beschwerden. Nachfolgend ist gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage die Unfallkausalität für jedes einzelne der soeben erwähnten Beschwerdebil- der gesondert zu prüfen. aa)Subacromiales Impingement-Syndrom der rechten Schulter Gemäss Gutachten stehe hinsichtlich der Schmerzursache das subacro- miale Impingement-Syndrom im Vordergrund, welches typischerweise in den lateralen Arm ausstrahlende Schmerzen verursachen könne (vgl. Gutachten S. 33). Wie vorstehend aber bereits ausgeführt kann das sub- acromiale Impingement-Syndrom nicht auf das Unfallereignis vom 8. Ja- nuar 2009 zurückgeführt werden. Zwar hat das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands geführt, wobei der Status quo sine nach drei, spätestens aber im Zeitpunkt der Leistungsein- stellung nach rund sechs Monaten am 30. Juni 2009 eingetreten war (vgl. vorstehend E.11b). Dies wird im Übrigen auch von Dr. med. K._____, Facharzt FMH für Chirurgie, bestätigt, welcher in seiner Stellungnahme vom 19. November 2013 davon ausgeht, dass die rein kontu- sionsbedingte Schmerzsymptomatik ohne nachweisbare strukturelle Schädigung nach der allgemeinen Erfahrung nach spätestens drei Mona- ten ausgeheilt gewesen sei. Weiter hielt er fest, dass anlässlich des ope- rativen Eingriffs vom 27. Januar 2009 keine Schädigungen behandelt worden seien, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom

  1. Januar 2009 stünden. Die anlässlich des operativen Eingriffs durchge- führten Massnahmen würden sich vollumfänglich auf den gesicherten Vorzustand beziehen. Dafür spricht im Übrigen auch der Operationsbe-
  • 37 - richt vom 27. Januar 2009 (Bg-act. M2), wo unter Operationsdiagnose ein „Rezidivierendes subacromiales Impingement bei Tendinitis calcarea vor allem der Infraspinatus-Sehne, frozen shoulder“ angegeben wurde. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass das Unfaller- eignis zwar zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands geführt hat, der Status quo sine aber nach drei Monaten, spätestens aber im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Juni 2009, eingetreten war. Diese Zeitspanne hat die Beschwerdeführerin vorliegend aber nicht ab- gewartet, sondern am 27. Januar 2009 interkurrent einen operativen Ein- griff durchführen lassen, wobei anlässlich dieses Eingriffs ausschliesslich vorbestehende Befunde behandelt wurden. Folglich ist aber das suba- cromiale Impingement-Syndrom nicht auf das Unfallereignis vom 8. Janu- ar 2009 zurückzuführen. Daran vermögen auch die anderslautenden Aus- führungen der Beschwerdeführerin − insbesondere in deren Stellungnah- me vom 15. November 2013 − nichts zu ändern. bb)Läsion von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts Erstmals erwähnt wurde die Plexusläsion im Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 27. September 2009, wo dieser ausführte, dass aufgrund der Anamnese mit initialer, über einen Monat persistierenden Anästhesie des rechten Arms und teilweiser Rückbildung sowie des klinischen Befundes mit (reiner) Sensibilitätsstörung und positivem Schultergürtelprovokati- onsmanöver mit hoher Wahrscheinlichkeit eine residuelle, rein sensible Läsion des Plexus brachialis vorliegen dürfte. Diesen Befund liess Dr. med. I._____ mittels MRI genauer abklären, weshalb er die Be- schwerdeführerin an Dr. med. T._____, Radiologie FMH, überwies. Die- ser konnte jedoch im MRI des Plexus brachialis keine Anzeichen einer entsprechenden Läsion nachweisen (vgl. MRI-Bericht des Plexus brachia- lis vom 29. September 2009 [Bg-act. M6]). Auch anlässlich der neurologi-

  • 38 - schen und elektrophysiologischen Untersuchung vom 14. Dezember 2009 durch Dr. med. E., Oberarzt in Neurologie, fanden sich sodann kei- ne Hinweise auf eine Plexusläsion. Lediglich aufgrund der zeitlichen Kor- relation wurde eine mögliche Plexusläsion diskutiert (vgl. Arztbericht von Dr. med. E. vom 14. Dezember 2009 [Bg-act. M9 S. 4]). In weiteren Berichten wurde diese Differenzialdiagnose sodann teilweise übernom- men, so auch vom beschwerdegegnerischen Vertrauensarzt Dr. med. F., der in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2010 (Bg-act. M15) ausführte, es hätten sich seit der Operation neue Beschwerden einge- stellt, die wahrscheinlich auf den operativen Eingriff oder die angewandte Plexusanästhesie zurückzuführen seien. Eine medizinische Begründung hierfür ist dem Bericht von Dr. med. F. indes nicht zu entnehmen. Nachdem die Nackenschmerzen mit der selektiven Wurzelinfiltration C5 und C6 sowie die Einschlafsensationen der rechten Hand mit Ausnahme des Daumens mit der lokalen Steroidinfiltration in den Karpalkanal gelin- dert werden konnten, führte Dr. med. E._____ im Verlaufsbericht vom

  1. April 2010 (Bg-act. M19) aus, dass die unveränderten Schmerzen in der Schulter mit Ausstrahlung in den Daumen wahrscheinlich auf eine Plexusläsion zurückzuführen seien, welche im Rahmen der Plexus- Anästhesie am 27. Januar 2009 aufgetreten sei. Auch diesem Bericht ist keine eingehendere medizinische Begründung zu entnehmen. Demgegenüber führte Dr. med. G._____ in seinen Berichten vom 1. Juli 2010 (Bg-act. M21) sowie vom 30. November 2010 (Bg-act. M25) aus, dass eine Schädigung des Plexus nie habe dokumentiert werden können; insbesondere hätten sich unauffällige nadelmyographische Kurzexplorati- onen ohne jegliche Denervationszeichen in den untersuchten Muskeln gezeigt, welche allesamt von einzelnen, durch den Plexus brachialis rechts verlaufenden Nerven versorgt würden, und auch die F-Wellen sei- en unauffällig gewesen, wobei hier die Nervenabschnitte vom Plexusbe-
  • 39 - reich ebenfalls benötigt würden. Schliesslich hätten sich völlig unauffällig somato-sensorisch evozierte Potentiale bei Reizung des N. medianus ge- zeigt, welche bei einer Schädigung im Plexusbereich pathologisch hätten ausfallen müssen. Eine Plexusläsion müsse zur Erklärung der Beschwer- den aber auch nicht angenommen werden; vielmehr liessen sich diese durch die radikulären Beschwerden C5 und C6 sowie ein Karpaltunnel- syndrom restlos erklären. Schliesslich erachten auch die Gutachter des Kantonsspitals O.4._____ eine postoperativ hinzugekommene Läsion von Teilen des Truncus supe- rior des Plexus zervikobrachialis rechts lediglich als möglich, da unmittel- bar postoperativ nach einer Operation in Plexusanästhesie, welche eine Schädigung des Plexus zervikobrachialis in 1 bis 3.3 % zur Folge haben könne, ein Taubheitsgefühl im rechten Arm aufgetreten sei, welches bei Lokalisation im Daumen, radialem Unterarm und streckseitigem Oberarm Teilen des Truncus superior zugeordnet werden könne. Bei fehlenden elektrophysiologischen sowie bildmorphologischen Korrelaten würden sich indes keine Hinweise auf eine relevante axonale Läsion ergeben, wobei eine solche Läsion auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (vgl. Gutachten S. 33 f.). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass keiner der Ärzte die Ursache der nach Plexusanästhesie am 27. Januar 2009 verbleibenden Sensibilitätsstörungen mit Sicherheit angeben konnte. Vielmehr hielten Dr. med. I., Dr. med. F. sowie auch Dr. med. E._____ ledig- lich fest, dass die unveränderten Schmerzen in der Schulter mit Ausstrah- lung in den Daumen wahrscheinlich beziehungsweise mit hoher Wahr- scheinlichkeit auf eine Plexusläsion zurückzuführen sein dürften, welche im Rahmen der Plexus-Anästhesie am 27. Januar 2009 aufgetreten sei. Folglich ist eine postoperative Läsion des Plexus brachialis zwar möglich;

  • 40 - sie kann aber nicht mit dem im Bereich des Sozialversicherungsrechts notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewie- sen werden. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Plexusläsion nie anerkannt hat. Somit hat aber die Beschwerdeführerin die Folgen einer Beweislosigkeit der von ihr behaupteten Unfallkausalität dieses Be- schwerdebildes zu tragen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich sowohl die von der Beschwerdeführerin und Dr. med. E._____ beantragte Einholung eines ausführlichen polydis- ziplinären Gutachtens für eine detaillierte Abklärung und Differenzierung der Beschwerden (vgl. Arztbericht vom 4. Mai 2010 [Bg-act. M23]) als auch die von Dr. med. D._____ beantragte erneute neurologische Beur- teilung der Frage der möglichen residuellen Beschwerden als Folge einer Plexusverletzung durch die Plexusanästhesie (vgl. Arztbericht vom

  1. Juli 2010 [Bf-act. 8; Bg-act. M24]). Denn einerseits sind sich sämtliche Ärzte dahingehend einig, als eine postoperative Läsion des Plexus höchs- tens möglich ist, diese aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann. Daran dürfte auch die Einholung einer weiteren Expertenmeinung nichts ändern. An- derseits liegt mit dem Gutachten der Klinik für Neurologie des Kantonsspi- tals O.4._____ vom 28. August 2013 bereits ein interdisziplinäres Gutach- ten bei den Akten, welchem voller Beweiswert zuzuerkennen ist, selbst wenn im Fokus der Exploration nicht eine Kausalitätsbeurteilung stand, sondern mit dem Gutachten eine Beurteilungsgrundlage für das Strafver- fahren geschaffen werden sollte. Dies vermag jedoch nichts an der Tat- sache zu ändern, dass das Gutachten für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen (ambulant-neurologischen, orthopädischen, ambu- lant-anästhesiologischen sowie elektrophysiologischen und bildgebenden) Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
  • 41 - Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde und überdies in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und nachvollziehbar ist. Des Weiteren ist auch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem Dr. med. D._____ im Bericht vom 20. Juli 2010 ausführte, dass die Frage der möglichen residuellen Beschwerden als Folge einer Plexus- läsion durch die Plexusanästhesie eventuell von einem Neurologen zu beantworten sei, die Akten erneut ihrem Vertrauensarzt Dr. med. G._____ − und damit einem Neurologen − zur Beurteilung dieser Frage vorlegte und dieser in der Folge die gestellte Frage abschliessend und ausführlich beantwortete. In der entsprechenden Stellungnahme führte Dr. med. G._____ unter anderem auch aus, dass eine erneute neurologische Un- tersuchung den Verdacht auf eine Plexusschädigung wohl vollkommen beseitigen könnte. Notwendig für eine weitere Therapie sei eine erneute neurologische Untersuchung indes nicht (vgl. Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 30. November 2010 [Bg-act. M25]). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Plexusläsion sei gemäss Gutachten gar nicht erforderlich, da eine Nervenschädigung auch durch die Verwendung von Lokalanästhetika erfolgen könne. Vorliegend sei dokumentiert, dass anlässlich der Operation das Medikament Adrena- lin zwecks Hinderung einer Ausdehnung des Lokalanästhetikums in die gesamte Blutbahn eingesetzt worden sei. Da dieser Aspekt bezüglich der Ursachen und der Kausalitätsproblematik von der Gutachterin nicht weiter behandelt worden sei, seien weitere diesbezügliche Abklärungen erfor- derlich. Im mehrfach erwähnten Gutachten wird bezüglich einer allfälligen Nervenschädigung durch die Verwendung von Lokalanästhetika was folgt ausgeführt (vgl. Gutachten S. 44): „Eine Möglichkeit für eine Nervenschä- digung durch eine interskalenäre Plexusanästhesie ist die Verwendung von Lokalanästhetika, denen vasokonstringierende (=gefässverengende) Medikamente zugesetzt werden. Im Fall [der Beschwerdeführerin] wurde

  • 42 - mit dem Medikament Adrenalin ein solches Mittel zugesetzt. Durch die Gefässverengung wird das Lokalanästhetikum daran gehindert, sich in der gesamten Blutbahn auszubreiten, was einerseits die Wirksamkeit der Nervenblockade steigert, andererseits aber auch die Nebenwirkungen des Lokalanästhetikums reduziert. Allerdings wird durch Adrenalin auch die Durchblutung des betreffenden Nerven reduziert, was wiederum zu einer Minderversorgung des Nerven mit Blut und Sauerstoff - und damit zu einer Funktionseinschränkung - führen kann. Dies wird in der Literatur in einigen wenigen Einzelfällen als ursächlich für eine Funktionsein- schränkung nach Plexusanästhesien vermutet. Der Zusatz von solchen vasokonstringierenden Medikamenten gilt jedoch als lege artis für die Plexusanästhesie und wird dementsprechend in vielen Zentren so durch- geführt.“ Somit trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Operation vom 27. Januar 2009 zur Verhinderung der Ausbreitung des Lokalanästhetikums in der gesamten Blutbahn das Medikament Ad- renalin zugesetzt wurde. Dies kann gemäss Gutachten zu einer Minder- versorgung des Nerven mit Blut und Sauerstoff - und damit zu einer Funk- tionseinschränkung - führen. Zumindest werde dies − so die Gutachter − in der Literatur in einigen wenigen Einzelfällen als ursächlich für eine Funktionseinschränkung nach Plexusanästhesien vermutet. Im konkreten Fall liegen allerdings keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach die Verabrei- chung des Medikaments Adrenalin tatsächlich ursächlich für die − offen- sichtlich höchst selten auftretenden − Funktionseinschränkung sein sollte. Vielmehr stellt dies lediglich eine weitere − höchst unwahrscheinliche − Möglichkeit dar. Folglich sind aber die postoperativ aufgetretenen Funkti- onsstörungen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die lege artis vorgenommene Verabreichung des Medikaments Adrenalin zurückzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Zusatz von solchen va- sokonstringierenden Medikamenten als lege artis für die Plexusanästhe-

  • 43 - sie gilt und dementsprechend häufig durchgeführt wird, erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen. cc)Zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts Als weitere Ursache wird im Gutachten ein zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts genannt. Wie vorstehend bereits dargestellt sind diese Beschwerden indes nicht unfallkausal (vgl. E.12c). Einerseits führte der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. G._____ in der Stellungnahme vom 1. Juni 2011 (Bg-act. M27) diesbe- züglich aus, er habe die MRI-Bilder vom 27. August 2009 mit denjenigen vom 21. November 2005 verglichen und dabei keine Veränderung des degenerativen Vorzustands auf Höhe C5/6 feststellen können. Anderseits geht aus dem Gutachten hervor, dass das zervikoradikuläre Schmerz- und sensible Ausfallsyndrom C6 rechts auch erst im Verlauf ab Anfang 2010 klinisch relevant geworden sei. Die kernspintomographisch 2009 und 2013 fehlenden posttraumatischen Veränderungen zusammen mit der fehlenden Zunahme der Nackenbeschwerden zum Zeitpunkt des Sturzes seien ein weiteres Argument gegen eine durch den Sturz hervor- gerufene Progression der HWS-Veränderung. Folglich handelt es sich aber auch beim zervikoradikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallsyn- drom C6 rechts nicht um unfallkausale Beschwerden. dd)Karpaltunnelsyndrom rechts Hinsichtlich des im Gutachten erwähnten Karpaltunnelsyndroms rechts, welches die Schulter-Armbeschwerden sowie ein Taubheitsgefühl im Daumen rechts erklären könnte, führte bereits der beschwerdegegneri- sche Vertrauensarzt Dr. med. G._____ in der Stellungnahme vom 1. Juli 2010 (Bg-act. M21), aus, dass das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 be- züglich des Karpaltunnelsyndroms auf Dauer irrelevant sei. Dieses Er- gebnis wird sodann auch durch die Gutachter des Kantonsspitals

  • 44 - O.4._____ gestützt, welche diesbezüglich ausführten, dass der fehlende Nachweis in der Untersuchung vom 21. September 2009 [durch Dr. med. I.] annehmen lasse, dass diese Pathologie erst im Verlauf, d.h. ei- nige Monate nach dem Unfallereignis und der Operation einen Beitrag zu den Beschwerden geleistet habe (Gutachten S. 35). Da die übrigen medi- zinischen Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte enthalten, ist davon auszugehen, dass es sich auch beim Karpaltunnelsyndrom rechts nicht um unfallkausale Beschwerden handelt. ee)Postoperativer neuropathischer Narbenschmerz Schliesslich wird im Gutachten noch ausgeführt, dass der Beginn des Taubheitsgefühls im Narbenbereich am rechten Oberarm und die Allody- nie der Narbe annehmen lasse, dass im Verlauf ein postoperativer neur- opathischer Narbenschmerz hinzugekommen sei, dessen zeitlicher Be- ginn schwierig festzulegen sei (Gutachten S. 34). Dass dieser Narben- schmerz in keinerlei Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Ja- nuar 2009 steht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. d)Somit können aber die von der Beschwerdeführerin postoperativ geklag- ten Schulter-Arm-Beschwerden rechts trotz multifaktorieller Genese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8. Ja- nuar 2009 zurückgeführt werden. Sodann ist auch die Operation einsch- liesslich der Anästhesie nicht Kernursache der postoperativ aufgetretenen Beschwerdesymptomatik. Hauptverantwortlich hierfür ist − wie aus dem Gutachten des Kantonsspitals O.4. deutlich hervorgeht − vielmehr das Impingement-Syndrom der rechten Schulter, welches aber − wie ge- sehen − nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereig- nis vom 8. Januar 2009 zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E.13c/aa). Ei- ne anlässlich des operativen Eingriffs vom 27. Januar 2009 erfolgte Schädigung von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis

  • 45 - rechts als Grund für die Schulterbeschwerden erachten die Gutachter des Kantonsspitals O.4._____ − wie auch die übrigen involvierten Ärzte − bes- tenfalls als möglich, was jedoch nicht ausreicht, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine unfallkausale Genese dieses Befundes herzuleiten. Die nach dem Unfallereignis vom 8. Januar 2009 aufgetretene reaktive Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter (ohne nachweisbare struk- turelle Schädigung) stellte denn auch keine Indikation für den operativen Eingriff vom 27. Januar 2009 dar. Als Operationsdiagnose wurde damals ein rezidivierendes subacromiales Impingement bei Tendinitis calcarea vor allem der Infraspinatussehne und eine frozen shoulder genannt (vgl. Operationsbericht vom 27. Januar 2009 [Bg-act. M2]). Aus dieser Diagno- se kann kein unfallkausaler Befund entnommen werden. Der operative Eingriff vom 27. Januar 2009 wurde somit einzig aufgrund unfallfremder Befunde vorgenommen, womit gleichzeitig auch gesagt ist, dass die Ope- ration nicht unfallbedingt erfolgt ist. Wohl führte das Unfallereignis zu ei- ner vorübergehenden Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass anlässlich des operativen Eingriffs vom 27. Ja- nuar 2009 einzig die Kalkdepots ausgeräumt und eine Acromioplastik vorgenommen wurde, während eine Behandlung unfallbedingter Verlet- zungen nicht dokumentiert ist und somit die Operation allein der Behe- bung krankheitsbedingter Beschwerden diente. Dafür, dass die Operation vom 27. Januar 2009 nicht unfallbedingt erfolgt ist, spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass es die Beschwerdeführerin war, welche sich für den operativen Eingriff entschieden hat, da unter konservativer Behand- lung keine Besserung der reaktiven Schmerzsymptomatik erreicht werden konnte. Eine Weiterführung der konservativen Behandlung kam für die

  • 46 - Beschwerdeführerin hingegen nicht mehr in Frage (vgl. Austrittsbericht des Krankenhauses O.1._____ vom 4. Februar 2009 [Bg-act. M2/B1]). e)Damit bleibt die Frage zu klären, ob im Zuge des durchgeführten operati- ven Eingriffs vom 27. Januar 2009 ein Behandlungsfehler vorgefallen ist, welcher das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei medizinischen Eingriffen im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag. Wie vorstehend bereits erläutert (vgl. E.13a) kann im Rahmen einer Krank- heitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, ein Behandlungsfehler nur ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich dann, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechs- lungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigun- gen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 32). Im konkreten Fall liegen allerdings keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar absichtliche Schä- digungen beziehungsweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG hindeuten würden. Einerseits wird im Gutachten explizit bestätigt, dass sowohl die Operation als auch die Plexusanästhe- sie vom 27. Januar 2009 lege artis durchgeführt wurden (Gutachten S. 43 f.). Anderseits stellt die Plexusläsion gemäss Gutachten ein bekann- tes Operations-/Narkoserisiko dar, wobei die Operation selbst, die Lage- rung, die Anästhesie, vorbestehende Grunderkrankungen der Patientin, Minderdurchblutungen des Gewebes sowie weitere Faktoren ursächlich dafür in Betracht kämen (Gutachten S. 47). Folglich kann aber weder in der Operation noch in der Anästhesie vom 27. Januar 2009 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erblickt werden, da sowohl die Operation als auch die Anästhesie lege artis durchgeführt wurden. Zudem wurde die Be- schwerdegegnerin − wie dem Gutachten weiter zu entnehmen ist (Gut-

  • 47 - achten S. 39 ff.) − auch über die Risiken der Operation und der Anästhe- sie ausreichend aufgeklärt. Weitere diesbezügliche medizinische Ab- klärungen − insbesondere die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines polydisziplinären Gutachtens − sind vor diesem Hinter- grund nicht angezeigt (vgl. dazu auch die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der beantragten Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unter E.13c/bb).

  1. a)Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin − selbst im Falle der Be- schwerdeabweisung − die Erbringung weiterer Versicherungsleistungen (Erwerbsausfall, Behandlungskosten etc.) für die Periode Mai bis Juni
  2. Wie den bei den Akten liegenden Leistungsabrechnungen zu ent- nehmen ist, erbrachte die Beschwerdegegnerin für die 100%ige Arbeits- unfähigkeit Taggeldleistungen bis am 30. April 2009 und übernahm darü- ber hinaus noch Heilbehandlungskosten bis am 30. Juni 2009. Aktenkun- dig ist des Weiteren, dass die damalige Arbeitgeberin der Beschwerde- führerin (C._____ AG) das Arbeitsverhältnis am 27. März 2009 per
  3. April 2009 − der Beschwerdeführerin zufolge unfallbedingt − gekün- digt hat (vgl. Kündigung des Anstellungsverhältnisses [Bf-act. 10]) und die Beschwerdeführerin in der Folge beträchtliche Einkommenseinbussen in Kauf nehmen musste, bevor sie per 1. Oktober 2010 eine neue Festan- stellung als Pflegerin eines betagten Ehepaars antreten konnte (vgl. Ar- beitsvertrag vom 1. Oktober 2010 [Bf-act. 30]). b)Gemäss Art. 16 UVG hat die Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Abs. 1). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er- lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der Versicherten (Abs. 2). Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)
  • 48 - wird das Taggeld für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage ausgerichtet. Wenn die Beschwerdeführerin nun − selbst im Falle der Be- schwerdeabweisung − die Erbringung weiterer Versicherungsleistungen (Erwerbsausfall, Behandlungskosten etc.) für die Periode Mai und Juni 2009 beantragt, erweist sich dieses Begehren hinsichtlich der Heilungs- kosten als unbegründet, wurden diese doch erwiesenermassen bis Ende Juni 2009 erbracht. Darüber hinaus besteht − wie vorstehend erläutert − kein Anspruch auf die Übernahme weiterer Heilungskosten durch die Be- schwerdegegnerin. Demgegenüber erweist sich das beschwerdeführeri- sche Begehren bezüglich Taggelder − zumindest teilweise − als begrün- det. Denn obwohl vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit bis am 2. Mai 2009 ausgewiesen ist (vgl. Arztbericht UVG des Krankenhauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]), erbrachte die Beschwerdegegnerin − wie sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2011 selber bestätigte (S. 6 Ziff. 2.2) − Taggeldleistungen nur bis am 30. April 2009. Da der An- spruch auf Taggeldleistungen aber gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG so lange besteht, wie die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, hat die Beschwerde- führerin bis am 2. Mai 2009 Anspruch auf Taggelder. Folglich hat aber die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin noch für zwei Tage (1. und
  1. Mai 2009) Taggeldleistungen nachzubezahlen. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die C._____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 27. März 2009 per 30. April 2009 gekündigt hat, nichts zu ändern, da in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht vorgesehen ist, dass ein einmal entstandener Anspruch auf Taggeldleistungen mit Dahin- fallen des nachgewiesenen Verdienstausfalls (hier infolge Kündigung) en- den soll. Vielmehr besteht der Taggeldanspruch so lange, als die Be- schwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_538/2008 vom 22. Oktober 2008 E.2.3). Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet, was zur teilweisen Gutheissung derselben führt. Einen über den 2. Mai 2009 hinausgehen-
  • 49 - den Anspruch auf Taggeldleistungen steht der Beschwerdegegnerin hin- gegen nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung des Ar- beitsverhältnisses durch die C._____ AG unfallbedingt erfolgt ist oder nicht. Denn ab dem 3. Mai 2009 war die Beschwerdeführerin erwiese- nermassen wieder voll arbeitsfähig (vgl. Arztbericht UVG des Kranken- hauses O.1._____ vom 13. Mai 2009 [Bg-act. M1]). Folglich kann aber sowohl auf die beschwerdeführerischerseits beantragte Zeugenbefragung von P._____ (c/o C._____ AG) als auch auf die Einvernahme der Zeugen Q., R. und S._____ verzichtet werden. Da vorliegend kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen über den
  1. Juni 2009 hinaus besteht, sind im Übrigen auch keine weiteren Ab- klärungen bezüglich der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin er- forderlich. Dies zumal bei der Beschwerdeführerin auch aus IV-rechtlicher Sicht, wo neben den Unfallfolgen auch die krankhaften Beschwerden mit- berücksichtigt wurden, bereits ab Mai 2009 wieder eine volle Arbeitsfähig- keit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % aus Schmerz- gründen mit verlangsamtem Arbeitstempo vorgelegen hat (vgl. dazu das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 12 22 und 23 vom 25. Oktober 2013). 15.Darüber hinaus beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr die Kosten im Zusammenhang mit dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 359.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
  2. September 2010 erstattet werden. Wie die Beschwerdegegnerin be- reits in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 unter Ziff. 3.5 zu Recht erläutert hat, erweist sich dieses Begehren als unbegründet. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich
  • 50 - waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E.4, 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E.5; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 12 128 vom 12. Dezember 2013 E.7). Was den erwähnten Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 20. Juli 2010 an- geht, so wurde dieser einerseits nicht von der Beschwerdegegnerin an- geordnet. Anderseits war aber der Arztbericht für die Beurteilung des be- schwerdeführerischen Anspruchs weder unerlässlich noch bildet er Be- standteil nachträglich zugesprochener Leistungen. Vielmehr hält Dr. med. D._____ im erwähnten Arztbericht im Wesentlichen lediglich den medizi- nischen Verlauf fest und empfiehlt, zur Abklärung der Symptomatik ein funktionelles MRI der HWS erstellen zu lassen sowie eine erneute neuro- logische Untersuchung vorzunehmen. Da es sich beim erwähnten Arztbe- richt von Dr. med. D._____ somit nicht um einen für die Beurteilung uner- lässlichen eigentlichen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes handelt, kann die Beschwerdegegnerin auch nicht zur Übernahme der Kosten ver- pflichtet werden. Somit erweist sich der beschwerdeführerische Antrag auf Erstattung der Kosten dieses Arztberichtes als unbegründet.
  1. a)Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Verzicht auf das bean- tragte polydisziplinäre Gutachten unter gleichzeitiger Annahme von Be- weislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin durch die Beschwer- degegnerin stelle eine Rechtsverweigerung dar. Damit habe die Be- schwerdegegnerin die sozialversicherungsrechtliche Untersuchungsma- xime und die Abklärungsverpflichtung gemäss Art. 43 und 44 ATSG sowie den beschwerdeführerischen Gehörsanspruch, mit wesentlichen Beweis- anträgen gehört zu werden, verletzt. Demgegenüber negiert die Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 43 ATSG. Sie habe von Amtes wegen alle notwendigen Abklärungen
  • 51 - getroffen, um die medizinische Sachlage zuverlässig beurteilen zu kön- nen. Von einer weiteren Begutachtung wären keine zusätzlichen Erkennt- nisse in Bezug auf die Unfallkausalität zu erwarten gewesen. b)Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei- terer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). Ein solches Vorgehen verstösst weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Art. 29 Abs. 2 BV noch gegen die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG, wonach der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzu- holen hat (vgl. nicht publ. E.4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, veröffentlicht in SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 [H26/02], 2001 IV Nr. 10 S. 27 E.4b [I 362/99]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E.5.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 101/04 vom
  1. August 2004 E.2.3). c)Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde- gegnerin − noch vor dem Vorliegen des Gutachtens der neurologischen Klinik des Kantonsspitals O.4._____ vom 28. August 2013 − nach pflicht- gemässer Würdigung der medizinischen Aktenlage in antizipierter Be- weiswürdigung auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens be- ziehungsweise auf weitere medizinische Beweismassnahmen verzichtet hat. Nachdem das Vorliegen einer Plexusschädigung im Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 14. Dezember 2009 (Bg-act. M9 S. 4) alleine auf- grund der zeitlichen Konnexität als Differenzialdiagnose postuliert wurde und diese Differenzialdiagnose in der Folge teilweise von weiteren Ärzten
  • 52 - übernommen wurde, ist vorliegend doch zu beachten, dass alle neurolo- gischen Befunde gegen eine entsprechende Plexusläsion sprechen. Zu- dem erachten sämtliche Ärzte eine postoperative Läsion des Plexus bra- chialis bestenfalls als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich. Wenn nun die Beschwerdegegnerin nach pflichtgemässer Würdigung die- ser medizinischen Aktenlage auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beziehungsweise auf weitere medizinische Beweismassnah- men verzichtet hat, ist dies nicht zu beanstanden, zumal ihr Vertrauens- arzt Dr. med. G._____ in seiner Stellungnahme vom 30. November 2010 (Bg-act. M25) nachvollziehbar ausführte, dass eine erneute neurologische Untersuchung therapeutisch keine Konsequenz hätte und damit höchs- tens der Verdacht auf eine Plexusschädigung vollkommen beseitigt wer- den könnte. Wenn nun aber von einer weiteren neurologischen Untersu- chung lediglich die gänzliche Ausräumung etwaiger Zweifel zu erwarten wäre, so ist − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − davon auszugehen, dass von einer solchen Begutachtung keine weiteren Er- kenntnisse bezüglich Unfallkausalität zu erwarten sind. Gleiches gilt im Übrigen für die von Dr. med. G._____ erwähnte mögliche Messung der distal-motorischen Latenzzeit und der sensiblen Nervenleitgeschwindig- keit des N. medianus über das Handgelenk rechts. Damit könnte lediglich ein Karpaltunnelsyndrom und damit ein krankhaftes Geschehen doku- mentiert werden, was aber keinerlei Einfluss auf die Frage nach einer möglichen Plexusläsion hätte. Im Übrigen besteht der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zufolge im Verfahren um Zusprechung oder Ver- weigerung von Sozialversicherungsleistungen auch kein förmlicher An- spruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist rechtsprechungsgemäss lediglich dann einzuholen, wenn auch nur gerin- ge Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E.4). Da vor- liegend aber − wie gesehen − sämtliche neurologischen Befunde gegen

  • 53 - eine Plexusläsion sprechen und sich sämtliche Ärzte dahingehend einig sind, dass eine postoperative Läsion des Plexus höchstens möglich ist, diese aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann, bestehen vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen durch die beschwerdegegnerischen Vertrauensärzte, womit für die Beschwerde- gegnerin keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen bestand. Folglich verletzt das beschwerdegegnerische Verhalten weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, noch ist darin eine Rechts- verweigerung oder eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG zu sehen. d)Dass sich vorliegend auch von Seiten des angerufenen Gerichts die Ein- holung eines polydisziplinären Gutachtens erübrigt, wurde vorstehend be- reits dargestellt (vgl. E.13c/bb).

  1. a)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 8. Januar 2009 infolge Errei- chens des Status quo sine zu Recht per 30. Juni 2009 eingestellt und die persistierenden Beschwerden mangels natürlichem Kausalzusammen- hang zu Recht verneint hat. Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen über den 30. Juni 2009 hinaus hat, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Demge- genüber erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Erbrin- gung weiterer Versicherungsleistungen für die Periode Mai und Juni 2009 − zumindest hinsichtlich der Taggelder und lediglich für den 1. und 2. Mai 2009 − als teilweise begründet, was zu deren teilweisen Gutheissung führt.
  • 54 - b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG − ausser hier nicht zutreffender Aus- nahmen − grundsätzlich kostenlos ist. c)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes würde es sich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit anschlies- sender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen, der Gehörsver- letzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und teil- weiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.5.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 718/05 vom 8. November 2006 E.5.2). Vorliegend wurde jedoch das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin − wie gesehen − nicht verletzt (vgl. vorstehend E.4 - 6), weshalb sich gestützt darauf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin erübrigt. Da die Beschwerdeführerin aber hin- sichtlich ihres Antrags auf Erbringung weiterer Versicherungsleistungen für die Periode Mai und Juni 2009 zumindest teilweise obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene und teilweise − wenn auch nur minimal − obsiegende Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen zu entschädigen. Der Rechtsanwalt der Be- schwerdeführerin reichte am 19. Februar 2014 eine Kostennote über Fr. 12‘355.20 ein. Angesichts des blossen minimalen Obsiegens der Be- schwerdeführerin setzt das angerufene Gericht die Parteientschädigung unabhängig von der eingereichten Kostennote ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung von pau- schal Fr. 500.-- (inkl. MWST) als angemessen erachtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin somit noch an die Beschwerdeführerin zu be- zahlen. Demgegenüber steht der in der Hauptsache obsiegenden Be- schwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

  • 55 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 1. Juli 2011 insofern aufgehoben, als die B._____ AG verpflichtet wird, A._____ für den 1. und 2. Mai 2009 Taggeldleistun- gen nachzubezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ AG hat A._____ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2015 abgewiesen (8C_843/2014).

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