S 10 98 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1...., geboren am ... 1954, arbeitete ab dem 11. Juli 1977 bei der ... AG in ... Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Juni 1980 wurde der Versicherte auf dem Bauplatz von einem herabstürzenden Betonkübel eines Seilbaggers direkt an der linken Flanke getroffen. Darauf wurde er ins Regionalspital ... in ... gebracht, wo eine Beckenfraktur links mit geringgradiger Dislokation, Frakturen der Querfortsätze des 1.-4. Lendenwirbelkörpers links und diverse Schürfwunden diagnostiziert wurden. Die Hospitalisation dauerte in der Folge bis zum 26. Juni 1980. Am 5. August 1980 wurde der Versicherte vom Kreisarzt, Dr. Meier, untersucht. Die kreisärztliche Untersuchung ergab, dass der Versicherte voraussichtlich ab dem 18. August 1980 die Arbeit vorerst am Vormittag (50%) wieder aufnehmen könne. Ab dem 1. September 1980 sei ihm wieder die vollständige Arbeitsfähigkeit zumutbar. 2.Am 25. März 2009 stellte der Versicherte bei der SUVA einen Antrag auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung aufgrund des Unfalls vom 10. Juni 1980. Dazu reichte er verschiedene Unterlagen und Arztberichte von Ärzten ein, die er im Kosovo aufgesucht hatte. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2009 befasste sich der Kreisarzt, Dr. med. ..., mit dem Begehren des Versicherten, der unter Bezugnahme der eingereichten Arztberichten zum Schluss kam, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht wahrscheinlich kausal auf den Arbeitsunfall vom 10. Juni 1980 zurückzuführen seien. Am 30.
November 2009 stellte der Versicherte einen Antrag auf Prüfung eines Rückfalls, da sich die Beschwerden wesentlich verschlimmert hätten. Wiederum lagen Arztberichte von Ärzten aus dem Kosovo bei, welche die SUVA anschliessend dem Kreisarzt zur Stellungnahme vorlegte. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 hielt dieser fest, dass die im Kosovo festgestellten Befunde nicht wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Juni 1980 ständen. Darauf reichte der Versicherte am 23. Januar 2010 noch Röntgenaufnahmen und Begleitberichte ein, die der Kreisarzt am 19. Februar 2010 begutachtete. 3.Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 lehnte die SUVA eine Leistungspflicht ab. Gemäss Kreisarzt, Dr. med. ..., bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 10. Juni 1980 und den am 25. März 2009 gemeldeten Beschwerden. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 5. März 2010 mit Nachtrag vom 16. März 2010 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 11. Mai 2010 ab. 4.Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer IV-Rente sowie einer Integritätsentschädigung in der Höhe von 50%, zuzüglich Zins von 4%. Der Beschwerdeführer sei unfallbedingt über 50% invalid, was sich klar aus der ärztlichen Begutachtung im Kosovo vom 19. November und vom 23. November 2009 ergebe. Durch die SUVA sei der Beschwerdeführer gar nicht ärztlich begutachtet worden, so dass diese auch keinen richtigen Einspracheentscheid habe erlassen können. Mit einer Begutachtung beim Gericht sei er einverstanden. 5.Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe einerseits einen Rückfall und andererseits eine Verschlimmerung in Bezug auf den Unfall vom 10. Juni 1980 geltend gemacht. Bei Rückfällen und Spätfolgen obliege der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten
Beschwerden und dem Unfallereignis dem Beschwerdeführer. Dieser habe verschiedene Arztberichte eingereicht, die teilweise nichts mit dem Unfall zu tun hätten und unfallfremde Diagnosen enthielten. Weiter hätten die untersuchenden Ärzte nicht über die Unterlagen des Unfalls verfügt. Dagegen sei der Kreisarzt in Besitz aller dieser Unterlagen sowie auch der eingereichten Berichte und Röntgenaufnahmen in Bezug auf die aktuell geltend gemachten Beschwerden gewesen, so dass er sich ein lückenloses Bild habe machen können. Brückensymptome lägen keine vor, da der Beschwerdeführer während 29 Jahren nicht behandlungsbedürftig gewesen sei und auch keine Arbeitsunfähigkeit resultiert habe. Der Zeitablauf spreche daher klar gegen den natürlichen Kausalzusammenhang der aktuellen Beschwerden zum Unfall vom 10. Juni 1980. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen sei ebenfalls auszuschliessen, da der Kreisarzt anhand der Berichte und der Röntgenaufnahmen festgestellt habe, dass die Unfallbefunde ausgeheilt und ausreichend stabilisiert seien. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer weder den Beweis für einen Rückfall noch für eine Verschlimmerung der Unfallfolgen erbringen können. 6.Mit der Replik brachte der Beschwerdeführer keine neuen Behauptungen und Argumente vor. Die SUVA verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 11. Mai 2010 resp. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 22. Februar 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht ihre Leistungspflicht für die mit Rückfall gemeldeten Beschwerden und die geltend gemachte Verschlimmerung verneint hat.
Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). c)Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 8-9/2003 UV Nr. 14 E. 4 S. 43; BGE 118 V 296 E. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E 3b). Werden durch den Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts U 293/01 vom 17. Mai 2002 E. 1, mit Hinweisen auf die Literatur).
von somatischen Beschwerden begleitet werden, zur Untersuchung komme. Der Patient habe im Jahr 1980 eine Verletzung in der Schweiz erlitten, wobei er eine zeitlang stationär und anschliessend ambulant behandelt worden sei. Er klage derzeit über Schmerzen im Lumbalbereich, Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit, Schlafstörungen, schlechte Stimmung und Verlust des Interesses an normalen Dingen, Zurückgezogenheit aus dem sozialen Umfeld, geschwächte Erinnerung und Konzentrationsschwierigkeiten. Der Arzt diagnostizierte eine depressive Episode schweren Grades, einen posttraumatischen Kopfschmerz und ein chronisches Lumbalsyndrom. Die Arbeitsfähigkeit des Patienten sei hochgradig reduziert und der Patient benötige eine weitere Behandlung auf psychischer Ebene. • Dr. med. ..., Facharzt für Augenheilkunde am Regionalkrankenhaus ..., untersuchte den Beschwerdeführer am 23. März 2009 und kam zum Schluss, dass der Patient eine Sehnerventzündung habe und eine Veränderung des Augenhintergrundes gegeben sei. Zudem leide der Patient unter einem posttraumatischen Kopfschmerz. Die Arbeitsfähigkeit des Patienten sei eingeschränkt. • ..., Orthopäde und Traumatologe an der medizinischen Polyklinik ..., befasste sich am 21. März 2009 mit dem Beschwerdeführer. Er diagnostizierte einen Zustand nach Kompressionsbruch des Wirbels L1 und einen Zustand nach Bruch der unteren Rippen V, VI rechts und VIII, IX, X links, eine generalisierte Knochengewebeentzündung der Hals- Lendenwirbel, Missempfindungen in den unteren Extremitäten, Zuckerkrankheit und eine Instabilität der Wirbelsäule. Im Übrigen ist die Diagnose unleserlich. Der Patient sei daher über 50% invalid und solle bei der Invaliditätskommission vorsprechen. • Am 23. März 2009 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. ..., Pulmologe/Radiologe/Ultrasonist am Diagnostischen Zentrum „...“ untersucht. Dabei wurden eine obstruktive chronische Bronchitis, eine Erweiterung der Bronchien links, eine chronische Verfettung und eine chronische Gallenblasenentzündung festgestellt. • ..., Internist/Echokardiograph an der Internistischen Facharztpraxis „CARDIO“, untersuchte den Beschwerdeführer am 23. März 2009. Dabei stellte er Diabetes Typ II, einen essentiellen arteriellen Bluthochdruck und Angina Pectoris (Herzenge) fest. Wegen der chronischen Natur der Krankheiten und seines Gesundheitszustandes sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten deutlich reduziert. Er solle das Invaliditätsrentenverfahren beginnen. • Der Kreisarzt, Dr. med. ..., beurteilte die eingereichten Arztberichte unter Zugrundelegung der Unfallakten am 30. Juni 2009 (aktengestützt). Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Juni 1980 sei eine Fraktur des Os pubis links und Querfortsatzfrakturen festgehalten. Eine strukturell fassbare Hüftgelenksverletzung habe aber ausgeschlossen werden können. Diese Befunde seien ausreichend dokumentiert. Zu den aktuell geltend gemachten Beschwerden bestehe kein zumindest
wahrscheinlicher kausaler Zusammenhang mit den vorerwähnten Verletzungen im Rahmen des Arbeitsunfalls. c)Im Weiteren in die Beurteilung der natürlichen Kausalität einzubeziehen sind die ebenfalls auf Deutsch übersetzten Facharztberichte, die der Beschwerdeführer mit der Rückfallmeldung vom 30. November 2009 einreichte. Dazu äusserte sich der Kreisarzt am 4. Januar 2010: • ... an der Orthopädischen Klinik „...“, untersuchte den Beschwerdeführer am 20. bzw. 23. November 2009. Der Patient sei wegen Schmerzen in der Lende und Schwierigkeiten beim Gehen zur Untersuchung gekommen, er könne ohne Hilfe eines Gehstocks nicht gehen und klage insbesondere bei Belastung über Schmerzen und Taubheit des linken Beines. Der Patient habe am 10. Juni 1980 einen Arbeitsunfall erlitten. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und mittels Röntgen sei die folgende Diagnose bestätigt: Zustand nach Bruch des 1. Lendenwirbels, Zustand nach Bruch des Dornfortsatzes der Lendenwirbel 1 bis 4, Zustand nach Bruch des Schambeins links und Zustand nach Bruch der rechten 5. und 6. Rippe und der 7., 9. und 10. Rippe, Spondylose der Brust- und Lendenwirbelsäule und eine linksseitige Ischialgie. Trotz der verordneten Therapie habe der Patient keine deutlichen Verbesserungen erreicht. Er könne ohne Gehstock nicht mehr gehen. Es bestehe eine Invalidität von 60% mit Tendenz zur Verschlechterung, der Patient sei zu 100% arbeitsunfähig. • ..., Neuropsychiater am Dienst für Geistige Gesundheit in der Gemeinschaft ..., untersuchte den Patienten am 19. November 2009. Der Patient klage über Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Angst und Verlust des Willens. Die psychischen Beschwerden hätten vor etwa acht Monaten begleitet von somatischen Beschwerden begonnen. Der Patient habe im Jahr 1980 einen Unfall während einer vorübergehenden Arbeitstätigkeit in der Schweiz erlitten. Derzeit klage der Patient über ein lang andauerndes schlechtes Gesamtbefinden. Bezugnehmend auf den aktuellen Zustand des Patienten, die anamnetischen Angaben und die der Heteroanamnese habe man es mit einem Zustand progressiver Krankheitsverschlechterung zu tun. Es liege eine psychotische Depression vor und der Patient sei zu 100% arbeitsunfähig. • Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 nahm der Kreisarzt, Dr. med. ..., wiederum zu den eingereichten Arztberichten und zur Kausalität Stellung. Der Versicherte habe sich beim Berufsunfall vom 10. Juni 1980 eine Beckenfraktur links und osteoligatische Rückenverletzungen mit Fraktur der Proc. transversi L3/L4 zugezogen. Bei der Beckenfraktur handle es sich um eine undislozierte isolierte Fraktur des linken Schambeins. Zusätzlich hätten aufgrund der Körperkontusion multiple Hautschürfungen und Weichteilgewebekontusionen bestanden. Weiter habe eine unfallfremde Bronchitis vorgelegen. Die Befunde seine allesamt durch die entsprechenden Untersuchungen im Spital ... ausreichend dokumentiert. Sodann habe eine kreisärztliche Untersuchung am 5. August 1980 stattgefunden. Zusammenfassend könne aus versicherungsmedizinischer
Sicht festgehalten werden, dass die Unfallbefunde im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Juni 1980 ausgeheilt und ausreichend stabilisiert seien. Zum heutigen Zeitpunkt seien keine neuen, wesentlichen, strukturell fassbaren Unfall-Restfolgen nachweisbar. Auch sei eine kreisärztliche Untersuchung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht weiterführend. Die Befunde im Rahmen des fachärztlichen Berichts von Dr. med. ... stünden heute nicht zumindest wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Juni 1980. d)Schliesslich zu berücksichtigen sind die Röntgenaufnahmen und die Begleitberichte, die der Beschwerdeführer der SUVA am 23. Januar 2010 einreichte. Dazu nahm der Kreisarzt am 19. Februar 2010 Stellung: • Dr. ... und Prof. Dr. sci. ..., Radiologen am Diagnostischen Zentrum „...“ untersuchten gemäss Bericht vom 20. Januar 2010 den Brustkorb des Patienten und stellten destruktive Veränderungen an der neunten Rippe fest. Der Brustkorb sei symmetrisch, das Brustfell in seiner Gesamtheit beidseitig verdickt. An den Herzwänden beständen Verkalkungen, die den Verkalkungen der Koronargefässe entsprächen. An den Beckenknochen sei ein Zustand nach einem Bruch des Hüftknochens links in Begleitung eines recht kleinen Fragments in Resorption festgestellt. Am Lumbosakralabschnitt sei deutlich marginale Osteophyte begleitet von einer deutlichen Verminderung der Knochenstruktur feststellbar. • Dr. ... untersuchte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2010 nochmals und verfügte eine Therapie mit Ampullen, Tabletten und Kapseln. Im Übrigen ist der Arztbericht gemäss Übersetzung unleserlich. Einen weiteren solchen Bericht von Dr. ... vom 15. März 2010 reichte der Beschwerdeführer sodann noch mit Nachtrag vom 16. März 2010 zur Einsprache vom 5. März 2010 nach. Dieser Bericht wurde soweit ersichtlich nicht übersetzt, gleicht vom Schriftbild und den ersichtlichen Angaben her aber dem Bericht vom 13. Januar 2010. • Der Kreisarzt Dr. med. ..., der die Röntgenaufnahmen und die Begleitberichte am 19. Februar 2010 beurteilte, führte aus, es ergäben sich infolge der radiologischen Untersuchung keine wesentlichen neuen Befundhinweise und auch keine weiteren unfallbedingten Befundhinweise. Daher könne an der Beurteilung [vom 4. Januar 2010] festgehalten werden. 5. a)Im vorliegenden Fall ist zur Beurteilung der natürlichen Kausalität aus nachfolgenden Gründen auf die Berichte des Kreisarztes Dr. med. ... vom 30. Juni 2009, 4. Januar 2010 und 19. Februar 2010 abzustellen. Die kreisärztlichen Stellungnahmen liefern eine umfassende, die geklagten Beschwerden berücksichtigende Beurteilung der streitigen Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs. Sie wurden in voller Kenntnis der Unfallakten- und befunde vom 10. Juni 1980 unter Berücksichtigung der vom
Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte und Röntgenaufnahmen verfasst. Dagegen verfügten die den Beschwerdeführer im Kosovo untersuchenden Ärzte offensichtlich nicht über die Unfallakten, da sich die betreffenden Berichte dazu ausschweigen. So werden in den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten verschiedentlich Beschwerden und Befunde erwähnt, die als unfallfremd bezeichnet werden müssen: So unter anderem Augenprobleme, Depressionen, Lungenprobleme, Verkalkungen, Zuckerkrankheit. Was die als posttraumatische Kopfschmerzen bezeichneten Befunde (vgl. Arztberichte Dr. ... und Dr. med. ...) betrifft, so werden diese nicht begründet. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Arbeitsunfall vom 10. Juni 1980 gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 5. August 1980 spätestens ab dem 1. September 1980 wieder zu 100% arbeitsfähig war. In der Zeit zwischen seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 1980 und seinem Schreiben vom 25. März 2009 an die SUVA ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf Beschwerden, Behandlungen oder Arbeitsunfähigkeiten (Brückensymptome). Diesbezügliche Behauptungen hat der Beschwerdeführer auch nicht erhoben. Im Übrigen würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber auch Beschwerden allein nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige Brückensymptome gelten, wenn sie weder zu Behandlungsbedürftigkeit noch zu Arbeitsunfähigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001 E. 4b). Nachdem die Behandlung des Beschwerdeführers infolge des Unfalls vom 10. Juni 1980 noch im gleichen Jahr ohne Restfolgen abgeschlossen wurde, die Unfallbefunden ausgeheilt sowie ausreichend stabilisiert waren (vgl. Beurteilung Dr. med. ... vom 4. Januar 2010) und keine Brückensymptome behauptet werden oder aktenkundig sind, erscheint es nicht zumindest wahrscheinlich, dass es 29 Jahre später zu einem Rückfall kommt, sich zu diesem Zeitpunkt erst Spätfolgen bemerkbar machen oder eine Verschlimmerung der Unfallbefunde eintritt. Damit erweisen sich die kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. ... in sachlicher Hinsicht als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig.
b) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse noch der Zeitablauf Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen aufzuwerfen vermögen. Vielmehr indiziert im Gegenteil bereits die 29-jährige beschwerdefreie Zeit zwischen dem Arbeitsunfall und dem geltend gemachten Rückfall bzw. den Spätfolgen den fehlenden Kausalzusammenhang. Aus diesem Grund ist festzuhalten, dass die vom Kreisarzt Dr. med. ... verfassten Arztberichte den vorliegenden Streitgegenstand umfassend und lückenlos beurteilen, indem sowohl die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte und Röntgenaufnahmen als auch die Akten des Arbeitsunfall vom 10. Juni 1980 berücksichtigt werden. Die Stellungnahmen sind in Bezug auf die Darstellung der medizinischen Situation, die medizinischen Zusammenhänge und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar, detailliert begründet und schlüssig. Ihnen kommt daher der volle Beweiswert zu. Hingegen kann, wie bereits erwähnt, nicht auf die eingereichten und übersetzten Arztberichte aus dem Kosovo abgestellt werden, da diese nicht als umfassende und rechtsgenügliche Beurteilung des streitigen (natürlichen) Kausalzusammenhanges gewürdigt werden können. Da der ganz überwiegende Teil der eingereichten Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt wurde, so dass der massgebende Inhalt vom Gericht frei gewürdigt werden konnte, ist es unbeachtlich, wenn einzelne Anmerkungen der Unterlagen infolge ihrer Unleserlichkeit nicht übersetzt werden konnten. Dasselbe gilt für den soweit ersichtlich nicht übersetzten Bericht von Dr. ... vom 15. März 2010, der vom Schriftbild her dem übersetzten Bericht vom 13. Januar 2010 entspricht, der lediglich Anweisungen für eine medikamentöse Therapie enthält. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die Beurteilungen des Kreisarztes abgestellt. 6. a)Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er sei durch die SUVA gar nicht ärztlich begutachtet worden, so dass auch kein zutreffender Entscheid zur Frage der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den aktuellen Beschwerden habe gefällt werden können. Daher erwarte er nunmehr eine Vorladung zur ärztlichen Begutachtung durch das Gericht.
b)Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall die vorliegenden Arztberichte genügen, ergänzende Untersuchungen anzuordnen sind oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (vgl. SVR 1998 IV Nr.1 E. 3 b; BGE 122 V 160 E. 1 b in fine). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor (SR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Nach den vorstehenden Erwägungen zum Beweiswert der dem Gericht vorliegenden Arztberichten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere ergänzende Abklärungen und insbesondere auf eine weitere ärztliche Untersuchung in der Schweiz verzichtet hat. Die Vorinstanz durfte angesichts der Sachlage - 29-jährige beschwerdefreie Zeit zwischen dem Unfall vom 10. Juni 1980 und der Geltendmachung eines Rückfalls bzw. einer Verschlimmerung der Beschwerden - ohne weiteres auf die widerspruchsfrei und schlüssig erstellten Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. ... abstellen und im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichten (vgl. BGE 135 V 467 ff. E. 4). Aus den gleichen Gründen erübrigt sich auch die gerichtliche Anordnung eines weiteren ärztlichen Gutachtens. 7.Damit ist dem Beschwerdeführer der ihm obliegende Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den mit der Rückfallmeldung geltend
gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 10. Juni 1980 nicht gelungen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 11. März 2011 nicht eingetreten (8C_169/2011).