S 10 9 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  1. a)Der heute 49-jährige ... (geb. 1961) ist verheiratet und war bis im Jahre 2000 als Analytiker und Programmierer bei der ... (...) angestellt und somit durch die Arbeitgeberin bei der ... obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurde ihm bei der ... gekündigt, worauf er dann ab Juli 2000 eine neue Arbeitsstelle als Projektleiter beim Kanton Graubünden antrat. Am 31.03.2000 wurde der Versicherte in einen Auffahrunfall mit dem Auto verwickelt. Der damalige Unfallverursacher fuhr von hinten auf das bereits stehende Fahrzeug des Versicherten auf. Anlässlich der ambulanten Untersuchung im Kantonsspital Chur am 31.03.2000 wurde eine Distorsion (Quetschung/Prellung) der Halswirbelsäule (HWS), eine Schulterprellung links und Sternumprellung diagnostiziert sowie ein Status nach einer HWS-Distorsion vor 15 Jahren festgehalten. Gemäss Fragebogen nach HWS-Unfällen traten 1-2 Stunden nach dem Autounfall beim Versicherten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter auf und röntgendiagnostisch wurde eine Streckhaltung der HWS festgestellt. Seit dem Unfalltag wurde der Versicherte zunächst zu 100% arbeitsunfähig, danach ab dem 26.04.2000 zu 50% und ab dem 19.06.2000 wieder zu 100% arbeitsfähig eingestuft (Dr. ...). Die unfallanalytische Auswertung vom 31.03.2000 ergab eine Geschwindigkeitsveränderung (Delta-V) von 6-10 km/h zum Aufprallzeitpunkt. In der Folge erbrachte die AXA Winterthur die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

b)Die medizinische Aktenlage wurde im Arztbericht vom 03.03.2010 – mit Bestätigung am 03.06.2010 - von Dr. ... kurz wie folgt dargelegt: • In den Berichten vom 26.05. und 14.07.2000 hielt Dr. ... zunächst fest, dass unter Physiotherapie eine deutliche Regredienz (Abnahme) der Beschwerden zu beobachten sei; bei längeren Anstrengungen während der Arbeit am Computer indessen Verspannungen mit Kopfschmerzen auftreten würden. Der subjektive Zustand sei dank der Physiotherapie deutlich besser geworden. Bei Kopfwendungen nach links und bei unkontrollierten Kopfbewegungen würden aber zervikale Beschwerden linksseitig auftreten. Kopfweh verspüre er jeweils bei Aufregung, abends nach der Arbeit sowie bei Wetterwechsel. • Im neurologischen Gutachten vom 27.08.2001 stellte Dr. ... folgende Diagnose: Zustand nach HWS-Distorsion am 31.03.2000 mit persistierender posttraumatischer Cephalaea, bei Kopfschmerzspitzen mit unspezifischem Schwindel mit Diplopie bei vermuteten Fusionsstörungen, mit konsekutiv auch Konzentrationsstörungen. Er hielt eine weitgehende Rückbildung der Nackenschmerzen fest. Anamnestisch seien die posttraumatischen Kopfschmerzen von der vorbestehenden Migräne gut zu unterscheiden. Nach einem HWS-Distorsionstrauma seien Kopfschmerzen eine typische Folge dieser Verletzung, auch wenn die dafür ganz typischen Nackenschmerzen in diesem Falle fehlten. Die rechtsfrontalen Kopfschmerzen, der unspezifische Schwindel und die vermutete Fusionsstörung mit Eindruck von Diplopie seien höchstwahrscheinlich unfallkausal. Die depressive Verstimmung resultiere aus den Unfallfolgen heraus. • Aus den neuropsychologischen Gutachten des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 27.11.2001 geht hervor, dass seit dem Unfall Kopfschmerzen aufträten (Anamnese). In der Beurteilung wurde erkannt: Keine Hinweise auf fokale Minderfunktion. Die bei Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit auffallende relative Minderleistung sei unspezifisch und dürfte Ausdruck der geklagten Konzentrationsstörung an Kopfwehtagen sein. Hinweise auf eine traumatische Hirnschädigung seien nicht erkennbar. Die aktuellen

Schmerzen seien Unfallfolgen. Aus neuropsychologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, solange die Kopfschmerzen unter Kontrolle seien. • Im Bericht vom 26.11.2007 kam Dr. ... zu folgenden Feststellungen: Während all den Jahren (2000-2007) habe der Versicherte immer wieder an Kopfschmerzen gelitten. Seit der Begutachtung in der RehaClinik Zurzach im August 2007 seien vermehrt linksseitige Nackenschmerzen in Form eines dumpfen Druckes aufgetreten. In den letzten Monaten seien die Kopfschmerzen intensiviert in Erscheinung getreten. Im Vordergrund stünden derzeit indessen nicht die linksseitigen Nackenschmerzen, sondern die beinahe täglich manifeste linksseitige Cephalaea mit rezidivierenden Schmerzexazerbationen. Das Elektroenzephalogramm sei normal ausgefallen und das MRI des Neurokraniums habe normale intrakranielle Befunde gezeigt. • Gemäss Bericht vom 17.03.2008 von Dr. ... habe eine audio-neuro- otologische Untersuchung zusammenfassend ergeben, dass aus neuro- otologischer Sicht und im Rahmen des posttraumatischen cervico- encephalen Syndroms ein multi-sensomotorisches Vertigo-Syndrom und ein „post trauma visions“ Syndrom nach Padula vorliege, wobei ätio-patho- genetisch einer cervico-proprio-neciceptive Funktionsstörung in Ergänzung zu einer milden traumatischen Hirnverletzung bestehe. Der Patient habe vor dem Unfall nicht an einer solchen komplexen klinischen Symptomatik gelitten. Da vor allem bezüglich der Schwindelbeschwerden und der visuellen Symptomatik sowie der Kopfschmerzen keine interkurente Erkrankungen, welche eine ähnliche Symptomatik hätten auslösen können, in Erfahrung zu bringen seien und die erhobenen neurometrischen Befunde diese Beschwerden hätten objektivieren können, seien diese Leiden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Als Therapie empfiehlt Dr. ... das diagnostisch-therapeutische Verfahren nach N. ... Es bestehe der dringende Verdacht auf multisegmentale Läsionen vor allem der oberen cerviocalen Facettengelenke. Durch den diagnostischen Teil des Verfahrens Bogduk könne durch multisegmentale, komparative Blockaden der medialen Äste der Rami dorsales, welche Facettengelenke proprio-

und nociceptiv versorgen, solche Läsionen, die durch bildgebende Verfahren nicht objektivierbar seien, definitiv verifizieren. Bei positiv diagnostischem Ergebnis biete sich mit der Radiofrequenz-Neurotomie der befallenen Rami dorsales, mit einem zu erwartenden Erfolg von über 80%, eine gezielte Therapie sowohl der Cerviico-Cephalgien mitsamt der Kopfschmerzen als auch der cervicogenen Schwindelkomponente an. • Im Gutachten der ... vom 16.04.2008 wurde – nebst der Diagnose (vgl. S. 42) – festgestellt, dass die Beurteilung eines natürlichen Kausalzusammenhangs des Unfalls mit dem äusserst komplexen Beschwerdebild nicht einfach sei. Sie seien der Meinung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem jetzigen Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich sei. Die Gutachter gehen darin davon aus, dass der Patient nach einem 4-wöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalt noch 6 bis höchstens 9 Monate flankierende Massnahmen (physiotherapeutisch und psychologisch) beanspruchen würde. • Mit Stellungnahme vom 10.11.2008 äusserte sich Dr. ..., beratender Arzt, zum Gutachten der .... Er hielt darin fest, dass die Gutachter angesichts der nur wenig objektivierbaren und leider sehr unspezifischen Befunde keine konkreten Hinweise bezüglich der natürlichen Kausalität hätten finden können und sie nur aufgrund des zeitlichen Auftretens der Beschwerdesymptomatik auf die Kausalität geschlossen hätten, was bestimmt nicht zulässig sei. Leider würde eine psychiatrische Begutachtung fehlen. Die vorliegenden Beschwerden seien weitgehend unspezifisch und liessen keinen Schluss auf eine Kausalität zu. Auch zum Arztbericht von Dr. ... vom 19.03.2008 nahm Dr. ... noch Stellung. Dieser Bericht sei aus medizinischer Sicht teilweise bezüglich der Erhebung der Befunde nachvollziehbar, nicht aber bezüglich der Schlussfolgerung, welche als überwiegend hypothetisch sowie nicht auf einer auf Evidenz basierenden Medizin angesehen werden müsse.

• Am 24.09.2008 und 23.03.2009 erstellte Dr. ... sodann noch zwei Abklärungsberichte über die von ihm durchgeführte Radiofrequenzneurotomie. c)Mit Verfügung vom 14.07.2009 teilte die Vorinstanz (SUVA) dem Versicherten mit, dass sie ihre Versicherungsleistungen aus UVG per 01.07. 2009 mangels Adäquanz einstellen werde. Für die Prüfung der Adäquanz wurde dabei auf BGE 134 V 109 verwiesen. Mit dieser Einstellungsverfügung konnte sich der Versicherte jedoch nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen Einsprache erhob. d)Im Abklärungsbericht vom 26.07.2009 äusserte sich der Hausarzt Dr. ... seinerseits noch positiv zur Radiofrequenzbehandlung von Dr. ... Mit Bericht vom 25.08.2009 bekräftigte dieser ebenfalls noch einmal seine Befunde und Aussagen betreffend Radiofrequenzneurotomie. e)Mit Einspracheentscheid vom 02.12.2009 bestätigte die Vorinstanz ihre Verfügung vom Juli 2009 und sie wies damit zugleich die Einsprache des Versicherten ab. 2. a)Dagegen erhob der Versicherte am 15.01.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verpflichtung der Vorinstanz, ihm die Versicherungsleistungen aus UVG auch weiterhin über das Datum vom 01.07.2009 hinaus auszurichten. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen bis zum 30.06.2009 zu übernehmen, insbesondere die Kosten für die Radiofrequenztherapie bei Dr. ... und die diagnostischen Abklärungen bei Dr. ... sowie Dr. ... Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Vorinstanz – trotz erfolgreicher Radiofrequenztherapie, die zu einer sofortigen Schmerzabnahme geführt habe – gemäss Bericht von Dr. ... weigere, die diagnostischen Abklärungen bei Dr. ... und die Radiofrequenzneurotomie zu finanzieren. Wie von Dr. ... prognostiziert, sei der Schmerz mit Wiedererlangung der Leitfähigkeit des Nervs erneut in

früherem Ausmass aufgetreten, doch die Wiederholung der Behandlung hätte wiederum zur sofortigen Schmerzfreiheit geführt und die ambulante Behandlung müsse in den nächsten 2-3 Jahren wiederholt werden. Im vorliegenden Verfahren seien zwei Fragen zu beantworten. Erstens, ob die Vorinstanz die bis zum 30.06.2009 angefallenen Heilungskosten für Therapien und Behandlungen bei den Dres. ... übernehmen müsse oder ob sie diese als unwirtschaftlich und unzweckmässig ablehnen dürfe; und zweitens, ob die Einstellung der UVG-Leistungen ab dem 01.07.2009 mangels Adäquanz rechtens gewesen sei. Bezüglich der Wissenschaftlichkeit der Untersuchungsmethoden von Dr. ... (dynamische Posturographie u.a.m.) werde auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil U 197/04 vom 29.03.2006) verwiesen. Aufgrund des Berichts von Dr. ... vom 17.03.2008 habe der Hausarzt Dr. ... den Beschwerdeführer an Dr. ... zur Abklärung und einer allfälligen Radiofrequenztherapie weitergewiesen. Nach den vorangegangenen jahrelangen erfolglosen und teuren Behandlungen und dem nun durchschlagenden Erfolg dieser Radiofrequenztherapie könne die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit dieser Methode nicht ernsthaft bestritten werden, was selbst die Vorinstanz im Einspracheentscheid – im Gegensatz zur Verfügung – auch nicht mehr behaupte. Sie bestreite nun einzig noch die Wissenschaftlichkeit, dabei vermenge sie die Frage der Kausalität ab dem 01.07.2009 mit der Frage, ob die zuvor ausgeführten diagnostischen und therapeutischen Abklärungen bei anerkannter Unfallkausalität zu finanzieren seien. Bei der Radiofrequenztherapie handle es sich um eine einleuchtende, nachvollziehbare und relativ kostengünstige Behandlung, die wissenschaftlich, wirtschaftlich und zweckmässig sei (allenfalls noch Einholung eines Gutachtens zur Validierung der Methode ...). Die Vorinstanz habe ihre Leistungen während der erfolgreich verlaufenden Radiofrequenztherapie mit der Begründung eingestellt, dass diese nicht nachhaltig sei und zu keiner namhaften Besserung führe. Zudem werde die natürliche Unfallkausalität der mit der Radiofrequenztherapie behandelten Beschwerden in Frage gestellt. Laut Angaben der Vorinstanz seien die Nackenbeschwerden bald nach dem Unfall verschwunden und erst Jahre später wieder aufgetreten, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Nicht richtig sei jedoch, dass die

Nackenschmerzen über längere Zeit ganz verschwunden seien. Als Beweis dafür wurde auf das Gutachten von Dr. ... vom August 2001, auf den MRI- Bericht vom 21.11.2007 sowie auf den Brief von Dr. ... an die ... vom 26.11.2007 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur an frontalen Kopfschmerzen, sondern auch an Nackenschmerzen gelitten (Zeugenbeweis offeriert). Laut Gutachten der ... sei das diagnostizierte Cervicovertebralsyndrom (HWS-Beschwerden) unfallkausal, was den natürlichen Kausalzusammenhang bestätige. Die Prüfung der Adäquanz sei verfrüht (Bundesgerichtsurteil 8C_112/2009 vom 29.04.2009). Laut Gutachten der ... könne der Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum (100%) mit herkömmlichen Behandlungen nicht halten, weshalb ein reduziertes Pensum (80%) angeraten worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar die empfohlene Trainings- und Psychotherapie nicht angewandt, sondern die von der Verletzung der Facettengelenke ausgehende Radiofrequenztherapie vorgezogen. Diese Behandlung sei erst abgeschlossen, wenn der mediale Ast des Rami dorsales endgültig nicht mehr leite und die vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht sei. Erst dann sei der Zeitpunkt für die Adäquanzprüfung gekommen, wobei eine solche dann wahrscheinlich hinfällig wäre, da der Beschwerdeführer ab dann weder eine Heilbehandlung noch Geldleistungen benötige. Die Behauptung der Vorinstanz, von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine Besserung mehr zu erwarten, sei durch das Ergebnis der Radiofrequenztherapie widerlegt worden. Die Vorinstanz habe daher weiterhin die „bescheidenen“ Behandlungskosten zu übernehmen. Die Radiofrequenzbehandlung sei erfolgreich, wobei deren Wiederholungen nach dem von Dr. ... vorgegebenen Rhythmus und des präzis prognostizierten Wiederauflebens der Schmerzen erfolgt seien. Der Erfolg der Behandlung setze zwingend eine organische Schmerzquelle in Form einer Facettengelenksverletzung voraus. Die Vorinstanz könne einwenden, die Facettengelenksverletzung sei weder natürlich noch adäquat kausal. Bei organisch nachweisbaren Beschwerden spiele die Adäquanz keine Rolle. Wenn nun – wie hier – ein Unfall vorliege, der grundsätzlich geeignet sei, Facettengelenksverletzungen zu verursachen und unmittelbar nach dem Unfall die typischen Schmerzen aufgetreten seien und seither andauerten, so

sei diese Verletzung offensichtlich wahrscheinlicher auf diesen Unfall zurückzuführen als auf irgendwelche degenerativ hervorgerufenen Verletzungen (zum Beweismass der überwiegen Wahrscheinlichkeit; Bundesgerichtsurteil 9C_717/2009 vom 20.10.2009). Wenn das Gericht diesen Ausführungen folge, habe die Vorinstanz die UVG-Leistungen weiterhin auch ab dem 01.07.2009 auszurichten. b)Mit Eingabe vom 03.02.2010 reichte der Beschwerdeführer noch den Verlaufsbericht vom 25.01.2010 von Dr. ... – mit dem ergänzenden Antrag – ein, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Kosten der audio-neuro- otologischen Beurteilung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. In diesem Verlaufsbericht äusserte sich Dr. ...zu den durchgeführten Radiofrequenztherapien (im August 2008, März 2009, August 2009) und deren Erfolg sowie seine eigenen Untersuchungen. Seiner Meinung nach könne man kaum deutlichere objektive Beweise für die Richtigkeit des Vorgehens und für die Verifizierung der durch den Unfall verursachten mikrostrukturellen Läsionen im Bereich der cervico-cranialen Region erbringen. Anhand der diagnostisch-therapeutischen Befunde und Ergebnisse bestätige sich auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Unfallkausalität der Beschwerden. c)Am 08.02.2010 reichte der Beschwerdeführer auch noch den zusammenfassenden Bericht von Dr. ... vom 02.02.2010 über die erfolgten Behandlungen ein. 3.In der Stellungnahme (Beschwerdeantwort) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Trotz der anderslautenden Beurteilung durch die Gutachter der ... seien die jetzigen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. In Frage zu stellen sei auch die natürliche Kausalität der zu den Radiofrequenzinterventionen führenden Beschwerden. Aktenkundig sei ein Rückgang der Nackenschmerzen nach dem Unfall (Dres. ...). Die Nackenschmerzen würden während mehreren Jahren gar nicht mehr erwähnt. Auch die Kopfschmerzen hätten sich nach dem Unfall zurückgebildet, obwohl sie nie ganz verschwunden seien (vgl.

Neuropsychologisches Gutachten, Dres. ...). Erst Jahre später sei eine deutliche Zunahme der Kopf- und Nackenschmerzen zu verzeichnen gewesen. Ein organisches Korrelat habe sich dafür nicht gefunden (Gutachten ..., Dr. ...), sodass ein natürlicher Kausalzusammenhang eben auch nicht überwiegend wahrscheinlich sei. In jedem Fall müsse aber eine Adäquanz verneint werden. Hier seien keine strukturellen, organischen Befunde vorgelegen (bildgebende Untersuchungen, ...). Ebenfalls sei eine milde traumatische Hirnverletzung nach dem Unfall zu verneinen (Neuropsychologisches Gutachten, testpsychologische Abklärungen ..., Dr. ..., sowie Akten allgemein), da weder eine Bewusstlosigkeit, noch eine Benommenheit, noch sichtbare Kopfverletzungen in den unfallzeitnahen Dokumenten erwähnt würden. Ein Tinnitus (Ohrensausen) werde erstmals im Bericht von Dr. ... vom 17.03.2008 und demzufolge erst 8 Jahre nach dem Unfall im März 2000 erwähnt, weshalb auch jenes Leiden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Weder gestützt auf die Behandlung von Dr. ... noch auf die Abklärungen von Dr. ... könne eine unfallbedingte strukturelle Läsion bejaht werden. Aus der vorübergehenden Schmerzfreiheit aufgrund der Therapie durch Dr. ... könne nicht auf eine unfallbedingte Schädigung der Facettengelenke und somit auf unfallkausale organisch-strukturelle Schäden geschlossen werden. Dr. ... äussere bezüglich der Verletzung der Facettengelenke bloss eine Verdachtsdiagnose, daraus könne weder ein organischer Befund noch eine Unfallkausalität hergeleitet werden. Das Gleiche gelte für Dr. ..., der auch festhalte, dass schon viel früher eine Symptomatik wie die heutige hätte vorliegen müssen, damit eine Verletzung der Facettengelenke ursächlich für die heutigen Beschwerden wäre. Der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung sei korrekt erfolgt, da der Beschwerdeführer ab dem 26.04.2000 wieder zu 50% und ab dem 19.06.2000 sogar wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Die Abklärungen und Behandlungen durch die Dres. ... hätten dem Beschwerdeführer keine namhafte Besserung seines Gesundheitszustands gebracht. Namentlich sei dadurch keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt worden, da der Beschwerdeführer zurzeit dieser Behandlungen bereits in einem vollem Arbeitspensum tätig gewesen sei. Durch die Behandlungen von Dr. ... seien jeweils bloss eine vorübergehende und keine namhafte Verbesserung der Beschwerdesymptomatik eingetreten

(Dr. ...). Die zeitgerechte Adäquanzprüfung decke sich auch mit der Aussage der ..., wonach die flankierenden Massnahmen (physiotherapeutische und psychologische Betreuung) nach einem stationären Klinikaufenthalt von 4 Wochen noch etwa 6 bis 9 Monate weitergeführt werden müssten. Nach der Ansicht von Dr. ... im Attest vom 10.11.2008 sei vorliegend der Endzustand 9 Jahre nach dem Unfall erreicht worden. Die Adäquanz sei daher zu Recht verneint worden, weil kein Kriterium dafür erfüllt sei. Weiter könne dem zitierten Bundesgerichtsurteil U 197/04, welcher sich nur zur dynamischen Posturographie von Dr. ... äussere, keine Wissenschaftlichkeit betreffend den übrigen Methoden entnommen werden. Nach dem Bericht von Dr. ... vom 03.03.2010 sei die neurootologische Abklärung von Dr. ... weder wissenschaftlich, noch wirtschaftlich oder zweckmässig. Die Wissenschaftlichkeit der Radiofrequenztherapie und die dieser zugrunde liegenden diagnostischen Abklärungen laut Dr. ... seien anerkannt. Hingegen sei die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nicht ausgewiesen, weil die Radiofrequenzbehandlung keine dauernde Verbesserung bringe. Dr. ... spreche von einem Placeboeffekt. Laut Aufsatz von Dr. ... sei die Radiofrequenztherapie zur Behandlung von Nackenschmerzen; hier hätten sich die Nackenschmerzen bald nach dem Unfall gebessert und sie seien während mehreren Jahren verschwunden gewesen. Gemäss Dr. ... sei es zweifelhaft, ob diese Therapie nach 10 Jahren bei fraglicher Indikation überhaupt wirtschaftlich und zweckmässig sei. Eine grössere Wirtschaftlichkeit gegenüber anderen Methoden sei jedenfalls nicht erwiesen. Laut unfallanalytischem Kurzgutachten vom 24.06.2009 habe die Geschwindigkeitsveränderung (Delta-V) im Aufprallzeitpunkt nur 6-10 km/h betragen und sich somit im Bereich der Harmlosigkeit bewegt. Der Auffahrunfall sei zudem auch nicht geeignet gewesen, eine Verletzung der Facettengelenke hervorzurufen. 4.In der Replik des Beschwerdeführers wird – nebst der Kritik am unfallanalytischen Gutachten – hauptsächlich die aktuelle Stellungnahme von Dr. ... vom 16.04.2010 zur Beurteilung von Dr. ... vom 03.03.2010 wiedergegeben. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass Dr. ... die Wissenschaftlichkeit der Methode ... nicht bestreite und Dr. ... diese

Methode ja angewendet habe. Er habe die Möglichkeit eines Placeboeffektes aufgrund vorgängiger, wissenschaftlich anerkannter diagnostischer Abklärungen ausgeschlossen und begründet, weshalb die langsame aber stetige Beschwerdezunahme für und nicht gegen das Vorliegen struktureller Verletzungen der Facettengelenke spreche. Werde der Placeboeffekt ausgeschlossen, setze die Wirksamkeit seines therapeutischen Eingriffs eine Facettenverletzung geradezu zwingend voraus. Andere Unfallversicherer würden die Therapien von Dr. ... ebenfalls finanzieren. Der Beschwerdeführer habe trotz Überforderung und zunehmender Schmerzen sein Arbeitspensum aufrechterhalten. Ohne die Therapien von Dr. ... hätte die Arbeitsunfähigkeit weiter zugenommen, wogegen er nun schmerzfrei und aufgrund der HWS- Problematik voll arbeitsfähig sei. Dieser Sachverhalt sei als namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit zu werten. Der Zeitpunkt des Übergangs vom Heilungsprozess und damit der Taggeldphase zur Rentenphase sei noch nicht eingetreten. Die Vorinstanz habe deshalb auch die Abklärungen und die Behandlungen der beiden Dres. ... zu übernehmen. 5.Mit ihrer Duplik reichte die Vorinstanz noch eine Stellungnahme vom 04. 06.2010 des Verfassers des unfallanalytischen Kurzgutachtens (...) zur erhobenen Kritik des Beschwerdeführers ein und es wurde dieses wiedergegeben. Ferner wurde noch eine weitere Stellungnahme von Dr. ... vom 03.06.2010 zum Bericht von Dr. ... vom 16.04.2010 eingereicht und dieser wiedergegeben. Die Verknüpfung der Beschwerdesituation des Beschwerdeführers mit dessen psychischer Befindlichkeit durch Dr. ... sei aufgrund der medizinischen Aktenlage (Dr. ...) gerechtfertigt. Die drei Interventionen von Dr. ... hätten bloss eine vorübergehende Verbesserung der Beschwerdesymptomatik und demnach keine nachhaltige Besserung gebracht. In Anbetracht der Bedenken von Dr. ..., der fraglichen Indikation 10 Jahre nach dem Unfall und den Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Radiofrequenztherapie könne bei einer Beurteilung ex ante (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 8C_439/2009 vom 25.11.2009 Erw. 4.1) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden. Die Adäquanzprüfung sei deshalb sowohl zeitlich wie inhaltlich korrekt erfolgt.

6.Ein weiterer Schriftenwechsel zu den neu eingereichten Stellungnahmen (...) in der Duplik erbrachte für das Gericht nichts wesentlich Neues. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Zunächst gilt es die Frage nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30.06.2009 zu klären. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Einstellung der Leistungen zu früh erfolgt sei. Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang bereits mehrfach festgehalten hat, bildet die Heilbehandlung laut Art. 10 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) den Kerngehalt der Pflegeleistungen. Diese zählt – gleich wie das in Art. 16 f. UVG geregelte Taggeld und anders als etwa die als klassische Dauerleistung geltende Invalidenrente laut Art. 18 ff. UVG – zu den vorübergehenden Leistungen (VGE 134 V 109 Erw. 4.1, 133 V 57 Erw. 6.6 und 6.7 S. 63 ff.). Bis zu welchem Zeitpunkt die Heilbehandlung und das Taggeld durch den Unfallversicherer zu gewähren sind, ergibt sich aus Art. 19 UVG. Danach entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten, das heisst keine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen allenfalls mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (so bereits: BGE 128 V 169 Erw. 1b S. 171, 116 V 41 Erw. 2c S. 44; RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a). Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen indessen noch nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.3; BG- Urteile 8C_590/2008 vom 03.12.2008 Erw. 4.2 sowie 8C_467/2008 vom 04.11.2008 Erw. 5.2.2.2).

b)Sodann ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz die Leistungen aus UVG per 01.07.2009 zu Recht infolge „fehlender Adäquanz“ einstellte. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 123 V 138 Erw. 3a, 119 V 138 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 Erw. 2.2.2 S. 235; SVR-Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 Erw. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV Erw. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 141 Erw. 3d, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 Erw. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 Erw. 5c, 123 V 102 Erw. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 Erw. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 Erw. 2b S. 31). Zu ergänzen bleibt einzig noch, dass für die Fortsetzung der beantragten

Versicherungsleistungen über das angefochtene Einstelldatum (per 01.07.2009) hinaus beide Erfordernisse eines natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein müssen. Scheitert der geltend gemachte Anspruch auch nur an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG schon ohne die Prüfung des anderen Kriteriums. c)Eine Besonderheit der Überprüfung besteht bei natürlich unfallkausalen, jedoch organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 Erw. 6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie bei Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. dazu BGE 134 V 112 Erw. 2.1, 127 V 102 Erw. 5b/bb). 2. a)Ausgangspunkt für die Beurteilung der Übernahme der Heilungskosten bildet nach Ansicht des Gerichts die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. ... vom 03.06.2010, worin er seine früheren Erkenntnisse vom 03.03.2010 (wonach die neurootologische Abklärung von Dr. ... weder wissenschaftlich, noch wirtschaftlich oder zweckmässig sei) – entgegen den Feststellungen in den Berichten der Dres. ... (vom 25.01.2010; 17.03.2008) und ... (16.04.2010; 02.02.2010; 23.03.2009; 24.09.2008) – nochmals ausdrücklich bestätigte. Nach dem Autoauffahrunfall vom 31.03.2000 sei nach initialer Beschwerdearmut eine ständige Beschwerdezunahme unbestritten. Dr. ... erkläre aber nicht, weshalb es zu einer solchen gekommen sei und eine Neuroblockade rund 10 Jahre nach dem Unfall notwendig sein sollte. Auch wenn eine Läsion vom Facettengelenk C2/3 rechts nachgewiesen werden könnte, sei deren Unfallkausalität höchst zweifelhaft, nachdem über 9 Jahre keine Schädigung des Facettengelenkes aktenkundig gewesen sei. Eine solche Schädigung könne durch eine degenerative Veränderung erklärt werden, falls sie erneut nachweisbar wäre. Eine seit fast 10 Jahre bestehende

Facettengelenksläsion sei kaum vorstellbar, da dies von den voruntersuchenden Neurologen Dr. ... (2001) und Dr. ... (2008; vgl. Gutachten ... 16.04.2008, S. 13-14: Keine organisch bedingten Gangstörungen feststellbar) sonst zweifellos erwähnt worden wäre. Soweit Dr. ... eine milde traumatische Hirnverletzung durch MRI-Verfahren nachweisen möchte, widerspreche dies den Richtlinien der Amerikanischen Assoziation für Neurorehabilitation. Dass die ständige Schmerzzunahme mittels chronifizierter myofaszialer Beschwerden durch Prof. ... bewiesen worden sei, werde von ihm (Dr. ...) bestritten. Es handle sich dabei nicht um eine allgemein anerkannte These. Er (Dr. ...) habe schon häufig Patienten mit myofaszialen Symptomen gesehen; dies ohne jeden vorherigen Unfall. Eine Zuordnung zum Unfallereignis (März 2000) erscheine somit nicht genügend belegt. Zu den wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden hielt das Bundesgericht bereits in einem Urteil vom 29.03.2006 (U 197/04 Erw. 3.2; vgl. auch VGU S 09 94 Erw. 1e) klar fest, dass dazu nur die Methode zur dynamischen Posturographie anerkannt werde, die von Dr. ... in seinen Berichten erwähnte und angewandte (audio-neurootolische) Methode wurde hingegen nicht als wissenschaftlich anerkannt bezeichnet. Die Vorinstanz hat sodann zwar die Wissenschaftlichkeit der Radiofrequenztherapie ... anerkannt, zu Recht aber die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit dieser Methode verneint, weil nachweislich keine anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustands beim Beschwerdeführer erzielt werden konnte. Was die Radiofrequenztherapie zur Behandlung der Nackenschmerzen angeht, so ist dazu erstellt, dass sich die Nackenschmerzen tatsächlich nach dem Unfall gebessert haben und daher nachvollziehbar während langer Zeit auch in den medizinischen Abklärungsberichten nicht mehr erwähnt wurden (Arztberichte Dres. ... [2000], ... [2001] und ... [2001; USZ]). Nackenschmerzen werden hingegen erstmals wieder im Gutachten der ... vom 16.04.2008 erwähnt, weshalb die Gesamtbeurteilung von Dr. ... in den Berichten vom 03.03./03.06.2010 einleuchtet und nachvollziehbar ist, wonach die Radiofrequenztherapie hier weder als wirtschaftlich noch als zweckmässig qualifiziert werden könne. Der Beweisantrag zur Einvernahme von Zeugen würde diese medizinischen Erkenntnisse nicht umstürzen können, weshalb darauf vorweg verzichtet werden kann. Eine Validierung der Methode ... ist

aufgrund der klaren medizinischen Berichten ebenfalls nicht erforderlich. Die Verneinung der Kostenübernahme (bis 30.06.2009) erfolgte deswegen zu Recht. Dasselbe gilt für den vorab kritisierten Fallabschluss per 30.06. 2009, da mit einer erheblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seither aufgrund der zitierten Arztberichte (2000-2010) nicht mehr zu rechnen war. b)Zum natürlichen Kausalzusammenhang gilt es aus ärztlicher Sicht festzustellen, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen keine strukturellen, organischen Befunde für die geklagten HWS-Schmerzen beim Beschwerdeführer gefunden werden konnten. Weder im ersten Arztzeugnis von Dr. ... vom 19.04.2000 noch im anschliessenden Röntgenbericht vom 02. 05.2000 ist von ossären Läsionen – trotz Diagnose HWS-Distorsion - die Rede. Laut Gutachten der ... (April 2008; S. 26) ergaben die radiologischen Untersuchungen beim Versicherten dem Alter entsprechende Befunde ohne Zeichen oder Hinweise auf traumatische Läsionen oder postraumatische Residuen. Eine traumatische Hirnverletzung wurde im neuropsychologischen Gutachten der neurologischen Klinik Universitätsspital Zürich vom 27.11.2001, von der ... und von Dr. ... in den Berichten 03.03./03.06.2010 übereinstimmend verneint. In den unfallzeitnahen Akten wurden zudem weder eine Benommenheit noch eine Bewusstlosigkeit noch eine Kopfverletzung erwähnt. Der weiter geklagte Tinnitus (Ohrensausen) wurde erstmals im Arztbericht vom 17.03.2008 (Dr. ...) und somit erst fast 8 Jahre nach dem Autounfall erwähnt, weshalb diesbezüglich eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität ebenfalls verneint werden kann. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Facettengelenksverletzungen, welche trotz der Behandlungen durch Dr. ... und der Abklärungen durch Dr. ... nicht als unfallkausale strukturelle Läsionen bezeichnet werden können. Aufgrund der jeweils nur für eine bestimmte Zeit andauernden, positiven Ergebnisse der Radiofrequenztherapie kann eine organische Läsion jedenfalls noch nicht hergeleitet oder gar bewiesen werden. In diesem Sachzusammenhang kann abermals auf die einleuchtenden, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Arztberichte von Dr. ... verwiesen werden. Da somit aber eindeutig keine

organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen und bejaht werden können, ist in der Folge noch die Adäquanz zu prüfen. Soweit die Vorinstanz ausführte, dass die jetzigen Beschwerden des Beschwerdeführers trotz anderslautender Beurteilung durch die ... nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien, kann diese Kontroverse letztlich offen bleiben. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf den Arztbericht von Dr. ... vom 10.11.2008 ab, worin bemängelt wurde, dass die Gutachter aufgrund des zeitlichen Auftretens der Leiden auf eine Unfallkausalität geschlossen hätten, was unzulässig sei. Selbst wenn jedoch die natürliche Kausalität bejaht werden könnte, würde dies am Schlussergebnis nichts ändern, weil die Adäquanz – wie noch gezeigt werden wird (Ziff. 2d) – hier klar zu verneinen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_42/2007 vom 14.04.2008). c)Zum Zeitpunkt der Adäquanzprüfung gilt es festzuhalten, dass dieser korrekt laut Art. 19 Abs. 1 UVG erfolgt ist. Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung standen damals nicht zur Diskussion. Der Beschwerdeführer hat nach dem Auffahrunfall am 31.03.2000 seine Arbeit bereits am 26.04.2000 wieder zu 50% und ab dem 19.06.2000 sogar wieder vollumfänglich aufgenommen. Gegenüber der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer am 08.10.2007 noch selbst an, seit längerem nur 90% zu arbeiten. Anlässlich der Begutachtung in der ... gab er hingegen an, 100% zu arbeiten. Aufgrund dieser Feststellungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt (vgl. bereits vorne Ziff. 2a in fine), dass mit den Abklärungen und Behandlungen der Dres. ... keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands (Steigerung/Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit) erreicht wurde (BGE 134 V 109 Erw. 4.3; ferner VGU S 09 198 mit dort zitierter Rechtsprechung). Aus den Attesten von Dr. ... geht jeweils nur eine vorübergehende Besserung hervor. Im Bundesgerichtsurteil 8C_181/2010 vom 20.05.2010 wurde in Erw. 3.3 dazu klargestellt, dass eine Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht denkbar sei, wenn schon vor einer allenfalls noch in Betracht fallenden ärztlichen Massnahme wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit erreicht worden sei, was vorliegend (seit 19.06.2000 wieder 100% AF) ja längst wieder der Fall ist. Im

Gutachten der ... (April 2008) wurde festgestellt, dass der Patient mit einem 100%-igen Pensum aufgrund der damaligen Verfassung an der obersten Limite sei (S. 47). Es wurde daher eine vorübergehende Reduktion (ein paar Monate) vorgeschlagen, damit der Versicherte den empfohlenen therapeutischen Massnahmen nachgehen könne. Damit war sowohl eine physiotherapeutische als auch psychologische Betreuung gemeint. Im Weiteren wurde festgehalten, dass diese Therapien nach einem 4-wöchigen stationären Klinikaufenthalt noch rund 6 bis 9 Monate weitergeführt werden müssten. Auch unter diesem Aspekt erscheint daher der durch die Vorinstanz gewählte Zeitpunkt der Prüfung der Adäquanz als korrekt. Zudem sprach sich auch Dr. ... im Attest vom 10.11.2008 dafür aus, dass der Endzustand 9 Jahre nach dem Unfall erreicht worden sei. Am Fallabschluss per 30.06.2009 gibt es daher – wie bereits eingangs unter Ziff. 2a in fine dargetan - nichts auszusetzen (zum Ganzen überdies: Bundesgerichtsurteil 8C_112/2009 vom 29.04.2009 Erw. 5). d)Zum adäquaten Kausalzusammenhang gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz für dessen Prüfung zu Recht auf die dazu entwickelten Kriterien gemäss BGE 117 V 359 bzw. in revidierter Fassung laut BGE 134 V 109 abstellte. Unbestritten ist, dass der Auffahrunfall vom 31.03.2000 im mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem leichten Unfall anzusiedeln ist (RKUV 2005 Nr. U549 S. 237 mit Hinweisen). Das unfallanalytische Kurzgutachten vom 24.06.2009 ergab lediglich eine Geschwindigkeitsveränderung (Delta-V) von 6-10 km/h, was als noch harmlose Heckkollision bezeichnet werden darf (vgl. Fotodossier der Stadtpolizei Chur vom 04.04.2000 [bloss geringfügiger Sachschaden] samt Einvernahmeprotokolle der zwei Unfallbeteiligten vom 31.03.2000). Bei Unfällen im mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem leichten Ereignis müssen für die Bejahung der Adäquanz von den relevanten Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sein. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass kein einziges Kriterium – wie namentlich 1. das Vorliegen besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10.03.2010, Ziff. 2.12, S. 16); 2. Vorliegen besonders schwerer Verletzungen

[wie z.B. Schädelbrüche; innere Blutungen an lebenswichtigen Organen usw.] oder aussergewöhnliche Art der erlittenen Verletzungen; 3. Fortgesetz spezifisch belastende ärztliche Behandlung; 4. Erhebliche Beschwerden; 5. Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat; 6. Schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und/oder 7. Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen – als erfüllt angesehen werden kann. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend zur Begründung des Fehlens dieser Kriterien auf die erwähnte Stelle in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2010 verwiesen werden, worin detailliert und überzeugend dargetan wurde, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Autounfall vom 31.03.2000 und den – über das Einstelldatum der Leistungen aus UVG per 01.07.2009 - geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers klar verneint werden muss. 3. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 02.12.2009 erweist sich folglich als rechtmässig und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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25.03.2026