S 10 88 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1...., geboren 1972, ist irakischer Staatsbürger und lebt seit 1997 in der Schweiz. Von Geburt an bestand ein Augenleiden an beiden Augen, d.h. ein Augenzittern sowie ein Auswärtsschielen, welches mehrfach im Irak operiert wurde. Da ihn das Augenleiden in seinem Alltag zusehends einschränkte, meldete er sich bei der Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Blinde und Sehbehinderte des Kantons Graubünden. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. ... vom 16. März 2009 wird die Diagnose bestätigt, dass ... an einer angeborenen Sehschwäche leide (Amblyopie) aufgrund eines Schielwinkels von ca. -35°. Zusätzlich bestehe ein stark ausgeprägter Nystagmus, d.h. ein Pendelnystagmus bis Rucknystagmus. 2.Am 17. August 2009 liess ... durch die Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Blinde- und Sehbehinderte des Kantons Graubünden einen Antrag auf Ausrichtung von Hilflosenentschädigung stellen. Seit 1990 brauche er in unbekannter Umgebung ständig eine Begleitung zur Orientierung, ebenso beim Eindunkeln und während der Nacht, da er nachts nichts mehr sehen würde und sich nicht orientieren könne. Im Verlaufsbericht vom 1. September 2009 bestätigte Dr. med. ... seine Diagnose und gab folgende korrigierte Visuswerte an: • Nähe li 0.1, re 0.15 • Ferne li und re je 0.2 suchend • Gesichtsfeld binokular horizontal eingeengt um 40°, temporale Einengung des Gesichtsfeldes um 20° (Abstand vom Zentrum)
Auf die Frage, ob er die Auswirkungen der gleichzeitigen Verminderung der Sehschärfe und der Gesichtsfeldeinschränkung derart beurteile, als dass sie in Kombination den Voraussetzungen einer hochgradigen Sehschwäche entsprechen würden, antwortete Dr. med. ... mit „Nein“. Der Regionale ärztliche Dienst (RAD), ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM) kam in der Stellungnahme im Case Report vom 18. September 2009 aufgrund dieser Beurteilung durch Dr. med. ... zum Ergebnis, dass die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. 3.In der Folge lehnte die IV-Stelle Graubünden mit Vorbescheid vom 23. November 2009 den Antrag ab. Es wurde festgehalten, dass die versicherungstechnischen Voraussetzungen einer hochgradigen Sehschwäche für die Entrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht erfüllt seien. Am 23. Dezember 2009 erhob ... Einwand gegen den Vorbescheid mit dem Antrag auf Neuüberprüfung der Angelegenheit und Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 6. Mai 2010, dass ... keine Hilflosenentschädigung zustehe. Seine Sehschwäche entspreche nicht den Voraussetzungen gemäss Rz. 8065 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Dr. med. ... habe im Arztbericht vom 1. September 2009 die Visuswerte aufgeführt und festgehalten, dass die gleichzeitige Verminderung der Sehschärfe und die Gesichtsfeldeinschränkung nicht die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung gemäss Rz. 8065 KSIH haben. Gestützt auf diesen Arztbericht beschied der RAD mit Stellungnahme vom 18. September 2009, dass die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. 4.Am 7. Juni 2010 liess ... Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben mit den Anträgen um Aufhebung der Verfügung vom 6. Mai 2010 sowie Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz. Es sei ihm im Sinne des Antrages vom 17. August 2009 die anbegehrte Hilflosenentschädigung auszurichten. Die Feststellung des RAD sei aus
medizinischer Sicht nicht korrekt. Der Facharzt Dr. med. ... habe die Visuswerte angegeben und sei der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine schwere Sinnesschädigung erfüllt wären. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung seien erfüllt, wenn jemand blind oder hochgradig sehschwach sei. Allein aufgrund des Fernvisus könne zwar nicht von einer hochgradigen Sehschwäche ausgegangen werden. In Kombination mit der Gesichtsfeldeinschränkung von 20° beidseits erreiche die Sehschwäche jedoch eine Auswirkung wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung im relevanten Ausmass. Der RAD begründe die Auffassung, dass die Kombination der Einschränkungen nicht die gleiche Auswirkung habe wie die erforderliche Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung, nicht. Ebenfalls habe keine persönliche Begutachtung seinerseits stattgefunden. Seine Diagnose vermöge deshalb die fachärztliche Beurteilung nicht umzustossen und verfüge nicht über einen entsprechenden Beweiswert. Sollte die Beurteilung durch Dr. med. ... dem Gericht nicht genügen, so werde der Antrag gestellt, dass ein Gutachten durch einen neutralen Experten einzuholen sei. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie in erster Linie auf die Verfügung vom 6. Mai 2010, an welcher sie vollumfänglich festhalte. Der Beschwerdeführer verkenne, dass Dr. med. ... selbst festgehalten habe, dass die gleichzeitige Verminderung der Sehschärfe und die Gesichtsfeldeinschränkung nicht die gleichen Auswirkungen hätten wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung gemäss Rz. 8065 KSIH. Dr. med. ... und der RAD kämen damit zu demselben Ergebnis, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall Sehschwäche nicht. Der nachgereichte Arztbericht von Dr. med. ... vom 21. Juni 2010 vermöge daran nichts zu ändern, da darin bloss allgemein und ohne auf die Voraussetzungen gemäss Rz. 8065 KSIH einzugehen festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer als hochgradig Sehschwach einzustufen sei.
6.Am 20. Juli 2010 reichte ... eine Replik ein. Er führte ergänzend zu seiner Beschwerde vom 7. Juni 2010 aus, dass Dr. med. ... im Schreiben vom 19. Juli 2010 klar festhalte, dass sich die Sehschwäche nicht nur aufgrund der Kombination des reduzierten Visus und der Einschränkung des Gesichtsfeldes ergebe, sondern zusätzlich aufgrund des Pendel– bis Rucknystagmus mit mittlerer Amplitude, so dass ein zentrales Sehen nicht möglich sei. Neben Dr. med. ... sei übereinstimmend auch die Rehabilitationsstelle für Blinde und Sehbehinderte des Kantons Graubünden von einer hochgradigen Sehschwäche ausgegangen. Die IV-Stelle ergänzte in der Duplik vom 8. August 2010, eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall gemäss Rz. 8065 KSIH werde ausschliesslich wegen einer Visusminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung ausgerichtet. Ein Nystagmus sei kein Tatbestand von Rz. 8065 KSIH. Am Rande sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Sehschwäche keineswegs „hilflos“ lebe und nicht auf Dritthilfe angewiesen sei, so sei er bis zum Eintritt seiner Kniebeschwerden stets erwerbstätig gewesen oder habe Arbeitslosentaggeld bezogen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2010. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneinte und ob zur Klärung der Sehfähigkeit eine unabhängige medizinische Begutachtung einzuholen ist. 2.Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wobei Art. 42 bis IVG vorbehalten bleibt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen
einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dabei sind praxisgemäss die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 117 V 146 E.2; 113 V 19 E.1a): An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E.2 m.w.H.). Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht die drei Hilflosigkeitsgrade schwer, mittelschwer und leicht vor. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d) wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Konkretisierende Bestimmungen enthält das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der hier anwendbaren, ab dem 1. Januar 2008 gültigen Version (KSIH). Dieses Kreisschreiben ist wie alle Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich. Nach bundesgerichtlicher Praxis soll das Gericht jedoch Verwaltungsweisungen bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (Urteil des Bundesgerichts I 43/01 vom
Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und somit der Frage, ob eine schwere Sinnesschädigung vorliegt, war vorliegend der Verlaufsbericht des behandelnden Augenarztes Dr. med. ... vom 1. September 2009. Gemäss dessen Diagnose seien die Auswirkungen der Verminderung der Sehschärfe und der Gesichtsfeldeinschränkung nicht derart, als dass sie in Kombination den Voraussetzungen von Rz. 8065 entsprechen würden. In der Folge beurteilte Dr. med. ... in den ärztlichen Berichten vom 21. Juni und 19. Juli 2010 die Beschwerden hingegen im Sinne einer hochgradigen Sehschwäche. Der RAD stützte sich, trotz veränderter Beurteilung durch Dr. med. ..., auch weiterhin auf dessen erstmalige Verneinung einer hochgradigen Sehschwäche im Verlaufsbericht vom 1. September 2009, und beurteilte anlässlich einer erneuten Anfrage seitens der Beschwerdegegnerin (Bericht vom 3. August 2010) die Voraussetzungen einer hochgradigen Sehschwäche gemäss Rz. 8065 KSIH als nicht erfüllt, obwohl er die Argumentation von Dr. med. ..., dass ein Pendelnystagmus einen zusätzlichen Einfluss auf das Sehvermögen habe, als gut nachvollziehbar befand. Indes führte er selbst keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch. c)Die Frage, ob die Kombination der vorliegenden und unzweifelhaft festgestellten Beeinträchtigungen, d.h. der Verminderung der Sehschärfe und der Gesichtsfeldeinschränkung, ebenfalls als schwere Sinnesschädigung im Sinne der Rz. 8065 KSIH zu qualifizieren ist, lässt sich anhand der dem Gericht vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.3; 125 V 351 E. 3a). Die Berichte von Dr. med. ... enthalten weder genaue Angaben über die Auswirkungen der einzelnen Sehschwächen noch führte er aus, inwiefern das
Zusammenspiel der Beschwerden zu einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Rz. 8065 KSIH führe. Im ärztlichen Schreiben vom 19. Juli 2010 ist er der Ansicht, dass die Kriterien, Amblyopie, Visusreduktion und Nystagmus, die Beurteilung im Sinne einer hochgradigen Sehschwäche zulassen dürften. Eine eindeutige Aussage mit konkreten Angaben fehlt. Die Beurteilung des RAD wiederum stützte sich einzig auf die mittlerweile geänderte Einschätzung von Dr. med. ... Seitens des RAD wurden keine weiteren Abklärungen getroffen, so auch keine persönliche Untersuchung durchgeführt, was anlässlich der kurzen medizinischen Ausführungen und der veränderten Beurteilung der Auswirkungen seitens Dr. med. ... nicht nachvollziehbar ist. In den vorliegenden Akten sind keine verlässlichen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vorhanden um die Frage nach einer schweren Sinnesschädigung beurteilen zu können. Diese Frage ist demzufolge vielmehr einem geeigneten medizinischen Sachverständigen zur Beantwortung vorzulegen. Die Sache ist somit für weitergehende Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4. a)Nach dem Gesagten genügen die dem Gericht vorliegenden Abklärungen nicht, um die Sehbeeinträchtigung und damit auch das Vorliegen einer Hilflosigkeit rechtsgenüglich zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2010 erweist sich demnach als unrechtsmässig und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere fachärztliche Abklärungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung vornehme. b)In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend kommt dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel
verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat daher den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der am 20. Oktober 2010 eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 2'362.90 (inkl. MWST) erscheint als ausgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren fachärztlichen Abklärung zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) entschädigt ... aussergerichtlich mit Fr. 2'362.90 (inkl. MWST).