S 10 83 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1.Die am 8. Januar 1962 geborene Beschwerdeführerin arbeitete jeweils zu 100% von September 1998 bis September 2002 als Bandarbeiterin in der Fleischverpackung der ... AG in ... und in der Folge vom 1. November 2002 bis 30. April 2003 als Küchenhilfe im Regionalspital ... in ... Von April bis Juni 2005 wurde sie wegen einer Depression in der Klinik ... in ... behandelt. 2.Am 22. Februar 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Graubünden an. 3.Die IV-Stelle nahm einen Bericht vom 2. Mai 2006 der Frau Dr. med. ..., Oberärztin in der Klinik ..., zu den Akten. In diesem sind namentlich die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und eines generalisierten Schmerzsyndroms aufgeführt. Eine leichte wechselnd belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem 30%-Pensum zumutbar, bei einer um 20% verminderten Leistungsfähigkeit. 4.In einem Bericht vom 9. Mai 2006 der Klinik ... sind insbesondere die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms sowie Kniebeschwerden beidseits, linksbetont, aufgeführt. In einem weiteren Bericht vom 11. August 2006 derselben Klinik werden diese Diagnosen bestätigt. 5.Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab 1. August 2005 (Invaliditätsgrad: 100%) und eine Viertelsrente für die Zeit ab 1. August 2006

(Invaliditätsgrad: 43%) in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2006 schriftlich ihr Einverständnis mit dem Vorbescheid erklärt hatte, bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2007 den Vorbescheid vom 20. Oktober 2006. 6.Am 22. Januar 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug an (Revisionsgesuch). Ihr Hausarzt Dr. med. ... führte mit Bericht vom 15. Februar 2008 die folgenden Diagnosen auf: Gonarthrose links, generalisiertes Schmerzsyndrom, massive Adipositas und depressive Erkrankung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2005 zu 100% arbeitsunfähig. Mit Zeugnis vom 19. Februar 2008 bescheinigte die Psychiaterin Dr. med. ... aus psychiatrischer Sicht eine seit 20. April 2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100%. 7.In der Folge nahm die IV-Stelle ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten vom 23. März 2009 des ABI Basel zu den Akten. In diesem sind die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: Leichte bis mittelgradige depressive Episode; Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, wie sie sie auch früher ausgeübt habe, in einem Ganztagespensum zu 70% arbeits- und leistungsfähig. 8.Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht. Die Abklärungen hätten einen Invaliditätsgrad von 25% ergeben. 9.Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2009 Einwand und verlangte weitere Abklärungen und die anschliessende Zusprechung der ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 16. September 2009 begründete sie den Einwand zusätzlich. 10.Die IV-Stelle bestätigte mit Verfügung vom 28. April 2010 den Vorbescheid vom 13. Mai 2009. Die medizinischen Fakten seien entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin hinreichend abgeklärt worden, namentlich könne auf die im ABI-Gutachten begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Gestützt auf das ABI-Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass der im Vergleichszeitraum (30. Januar 2007 / 28. April 2010) verbesserte psychische Gesundheitszustand – trotz unverändertem somatischem Gesundheitsschaden – per Saldo eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 50% auf 70% zur Folge hatte. Dies führe in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs zu einer Invalidität von 24,58%. 11.Mit Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2010 und die Weiterausrichtung der Viertelsrente über den 31. Mai 2010 hinaus. Die angefochtene Verfügung sei allein gestützt auf das ABI-Gutachten erlassen worden, welches im Widerspruch stehe zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dr. ... und Dr. ... Das ABI liefere notorisch zu Ungunsten der Versicherten ausfallende Gutachten ab. Dem vorliegenden ABI-Gutachten komme deshalb kein höherer Beweiswert zu als den Berichten der behandelnden Ärzte. 12.Mit Rechtsschrift vom 18. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme vom 3. Juni 2010 des Dr. med. ... sowie eine Stellungnahme vom 16. Juni 2010 der Dr. med. ... ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, Dr. ... schildere unveränderte Kniebeschwerden bei fortgeschrittener Degeneration des medialen Meniskus mit Rissbildung. Dr. med. ... mache ihrerseits namentlich geltend, die Beschwerdeführerin leide an einer mindestens mittelgradigen Depression und nicht an einer bloss leichten depressiven Episode. Im Weitern kritisiere die Ärztin die kurze psychiatrische Exploration im ABI und dabei namentlich den Umstand, dass die Dauer der Untersuchung im Gutachten nicht angegeben werde und dass die ganze Begutachtung ohne Dolmetscher durchgeführt worden sei, und ferner, dass die Gutachter keine Rückfrage bei ihr gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin folgert, das ABI-Gutachten sei offensichtlich mangelhaft und die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben. Zudem

habe die IV die bei Dr. med. ... und Dr. med. ... entstandenen „Abklärungskosten“ zu ersetzen. 13.Die IV-Stelle nahm mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 zur Beschwerde vom 28. Mai 2020 Stellung und beantragte deren Abweisung. Sie machte insbesondere geltend, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts seien die ABI-Gutachten nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob auf ein Gutachten abgestellt werden könne oder nicht. Im Übrigen wurde im Hinblick auf eine entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erklärt, auf den Beizug eines Orthopäden habe das ABI verzichten können, da der an der Begutachtung mitwirkende Dr. med. ... Rheumatologe und Internist sei und daher über die Fachkompetenz verfüge, um die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin zu beurteilen. 14.Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 äusserte sich die IV-Stelle zur Beschwerde. Sie machte namentlich geltend, dass die fehlende Angabe der Untersuchungsdauer im ABI-Gutachten dessen Beweiswert nicht mindere und dass sämtliche Untersuchungen im ABI mit Dolmetscher durchgeführt worden seien. Im Übrigen könnten die von Dr. med. ... und Dr. med. ... in Rechnung gestellten Kosten von der IV nicht übernommen werden, denn deren Berichte seien für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin nicht unerlässlich gewesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit der angefochtenen Revisionsverfügung die bisher der Beschwerdeführerin ausgerichtete Viertelsrente aufgehoben hat. 2.Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine laufende Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Zu vergleichen sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 379 f.). 3.Vorliegend geht die IV-Stelle davon aus, dass sich im massgebenden Vergleichszeitraum die Verhältnisse insofern erheblich geändert haben, als sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50% auf 70% erhöht hat. Sie begründet ihren Standpunkt unter Hinweis auf das ABI-Gutachten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit zu 70% leistungsfähig ist, dies bei einem 100%-Pensum. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestreitet, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit im Vergleichszeitraum verbessert habe. 4.Die von der Beschwerdeführerin am ABI-Gutachten geübte Kritik vermag den Beweiswert dieses Gutachtens nicht in Frage zu stellen, wie die IV-Stelle in ihren Rechtsschriften zutreffend feststellt. Dass an der Begutachtung kein Orthopäde mitgewirkt hat, ist nicht zu beanstanden, da mit Dr. med. ... ein Internist und Rheumatologe mitgewirkt hat, der die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin fachgerecht beurteilen konnte und der sich auch tatsächlich eingehend mit den Kniebeschwerden auseinandergesetzt hat. An dessen Beurteilung vermag der dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellte Bericht vom 3. Juni 2010 des Dr. med. ... nichts zu ändern; der Arzt hält eine unveränderte Situation am linken Knie fest und bedauert, „nichts Neues“, keine „neuen Informationen“ liefern zu können. 5.Zu der von Dr. med. ... im Bericht vom 16. Juni 2010 am ABI-Gutachten vorgebrachten Kritik weist die IV-Stelle zunächst zu Recht darauf hin, dass die im ABI-Gutachten vertretene Auffassung, die diagnostizierte Schmerverarbeitungsstörung sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, überzeugend interdisziplinär begründet sei und gegenüber der Beurteilung durch Dr. med. ... den Vorzug verdiene. Zur Aussage im ABI-Gutachten, die Beschwerdeführerin leide seit Februar 2008 an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, hält die IV-Stelle zu

Recht fest, dass das Gutachten dahin zu korrigieren sei, dass diese Diagnose lediglich ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (4. Februar 2009) gilt, was aber nichts daran ändere, dass im massgebenden Revisionszeitpunkt von dieser Beurteilung auszugehen sei. Zum Einwand, im ABI-Gutachten sei nicht angegeben, wie lange anlässlich der Begutachtung die psychiatrische Exploration gedauert habe, hält die IV-Stelle ebenfalls zu Recht fest, dass Angaben zur Dauer einer solchen Exploration nach der Rechtsprechung zwar wünschbar sind, dass aber deren Fehlen dann nicht entscheidend ins Gewicht fällt, wenn – wie vorliegend – keinerlei Hinweise auf Mängel des Gutachtens bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2007 Erw. 2.2.4 vom 3. Juni 2008). Zu Recht als unbegründet weist die IV-Stelle sodann den Vorwurf zurück, dass an der Begutachtung im ABI kein Dolmetscher mitgewirkt habe; denn aus dem Gutachten selbst ist ersichtlich, dass ein solcher bei allen Untersuchungen mitgewirkt hat. 6.Hinsichtlich vereinzelter weiterer Kritiken, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht vom 16. Juni 2010 der Dr. med. ... erhebt, kann auf die zutreffenden Entgegnungen in den Rechtsschriften der IV-Stelle verwiesen werden. An dieser Stelle ist lediglich noch festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht bemerkt, dass die generelle Kritik der Beschwerdeführerin an den Begutachtungen des ABI unbehelflich ist, gilt doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die ABI-Gutachten beweistauglich sind, solange nicht im Einzelfall deren Unzuverlässigkeit nachgewiesen ist (Urteil 8C_370/2010 Erw. 3 + 4 vom 7. Februar 2011). Richtig ist schliesslich auch der Hinweis der IV-Stelle, dass die Berichte vom 3. Juni 2010 des Dr. med. ... sowie vom 16. Juni 2010 der Dr. med. ... keineswegs unerlässlich waren, um über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entscheiden zu können. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten müssen daher nicht von der IV übernommen werden. 7.Die Beschwerdeführerin bemängelt zu Recht den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich nicht. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 25% verleiht der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf

Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen. 8.Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu tragen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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Gr Gerichte
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GR_VG_003, S 2010 83
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026