S 10 78 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1.Der am 16. Oktober 1961 geborene Beschwerdeführer war seit 8. April 1988 als Hilfsmaschinist, Mineur und Tunnelarbeiter für die ... AG, ..., tätig. Am 21. August 2006 verunfallte er bei der Arbeit: Er verlor im Trinkwasserstollen ... beim Heben eines Elektrizitätskabels das Gleichgewicht und stürzte rückwärts auf die Geleise des Transportzuges. Er wurde noch am Unfalltag ins Stadtspital ... eingewiesen, wo er bis zum 26. August 2006 auf der Chirurgie hospitalisiert blieb (Frakturen der Querfortsätze LWK 1-4 rechts, Fraktur der Rippe 12 dorsal rechts). 2.Vom 5. Oktober bis 12. November 2006 war der Beschwerdeführer in der Klinik ... hospitalisiert. In deren Austrittsbericht vom 13. November 2006 wird namentlich ein lumbovertebrales Syndrom diagnostiziert und eine sozialpsychiatrische Betreuung empfohlen. 3.In einem Bericht vom 6. Februar 2007 der Frau Dr. med. ..., Klinik ..., sind folgende Diagnosen aufgeführt: Somatisierungsstörung; mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdeführer besuche seit 9. November 2006 die Psychotherapie-Tagesklinik, diese Therapie solle weitergeführt werden. 4.Vom 25. April bis 30. Mai 2007 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik ... Im Austrittsbericht vom 19. Juni 2007 werden leichte bis mittelschwere Arbeiten als zumutbar erklärt (Ganztagespensum), wobei ein Einstieg halbtags mit sukzessiver Ausdehnung des Arbeitspensums bis ganztags innerhalb einer Zeitspanne von 2-3 Monaten empfohlen wird.
5.Am 27. Juli 2007 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Graubünden an. 6.Die ... AG kündigte am 14. September 2007 den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers per 30. November 2007. 7.Vom 3. September bis 11. Oktober 2007 war der Beschwerdeführer in der Klinik Waldhaus hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 5. November 2007 sind als Hauptdiagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt. 8.In einem Arztbericht vom 7. Dezember 2007 des Dr. med. ... wird eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (seit 21. August 2006 und weiterhin) für die bisherige Tätigkeit und für jegliche Verweisungstätigkeiten wegen starker Schmerzen bestätigt. 9.Vom 9. Januar bis 29. Februar 2008 stand der Beschwerdeführer in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung. Er wurde in der Holzbearbeitung, mit Malerarbeiten und in diversen kleineren Projekten beschäftigt. Im Bericht vom 29. Februar 2008 des IIZ ... ist erwähnt, dass der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Arbeiten absichtlich sehr langsam, mit „angezogener Handbremse“ ausgeführt habe; bei einer Präsenzzeit von 4,2 Std. pro Tag habe er einen Leistungsgrad von 40 – 50% erreicht. 10.Mit Brief vom 2. April 2008 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. 11.Das ABI Basel erstattete am 26. November 2008 das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten. Zusammenfassend ist darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2008 für eine körperlich leichte bis nur intermittierend mittelschwere, adaptierte berufliche Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, bei einer Leistungsfähigkeit von 80%. In der Zeit von August
2006 bis September 2008 sei der Beschwerdeführer, über die Zeit gemittelt, in Verweistätigkeiten zu 50% arbeitsfähig gewesen. 12.Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2009 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 und vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Invaliditätsgrad: 64%; Leidensabzug: 20%). Für die Zeit ab 1. Januar 2009 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente der IV (Invaliditätsgrad: 38%; Leidensabzug: 14%). 13.In einem Schreiben vom 30. Januar 2009 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält Dr. med. ... fest, der Beschwerdeführer sei seiner Ansicht nach weiterhin nicht belastbar und zu 100% arbeitsunfähig. 14.Der Beschwerdeführer beantragte mit Einwand vom 5. Februar 2009, es sei ihm rückwirkend ab 21. August 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen: Eventualiter sei ihm vom 21. August 2006 bis September 2008 eine Dreiviertelsrente und ab Oktober 2008 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 43,7%) zuzusprechen. 15.Mit zwei Verfügungen vom 16. April 2010 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 60%; Leidensabzug: 10%). Für die Zeit ab 1. Januar 2009 wurde ein Rentenanspruch verneint (Invaliditätsgrad: 37%; Leidensabzug: 10%). Seit August 2006 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 50% zumutbar gewesen, ab Oktober sodann eine solche von 80%. 16.Der Beschwerdeführer ficht die zwei Verfügungen vom 16. April 2010 mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 an mit dem Hauptbegehren, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. August 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventuell sei ihm vom 1. August 2007 bis September 2008 eine Dreiviertelsrente und ab
Oktober 2008 eine Viertelsrente auszurichten. Das ABI-Gutachten sei mangelhaft, weshalb ein neues Gutachten eingeholt werden müsse. Und jedenfalls müsse – subeventuell – selbst dann, wenn auf das ABI-Gutachten abgestellt werden sollte, im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich) ein Leidensabzug von 20% veranschlagt werden, was ab Oktober 2008 einen Invaliditätsgrad von 43,7% und damit Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe. 17.Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2010 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am Leidensabzug von 10% werde festgehalten. Die Rüge des Beschwerdeführers, das ABI habe zu Unrecht keine eigentliche neurologische Untersuchung durchgeführt, sei nicht stichhaltig; denn der Beschwerdeführer sei in der Rehaklinik ... auch neurologisch untersucht worden, wobei sich keine als organisch einzustufende Parese oder sonstige neurologische Auffälligkeit gezeigt habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer, entsprechend den angefochtenen Verfügungen, für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2008 – ausgenommen für die Monate Januar bis März 2008 – eine Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. Januar 2009 keine Invalidenrente zusteht, oder ob er Anspruch hat auf die mit seiner Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2010 geltend gemachten Leistungen. 2.Ist eine versicherte Person zu mindestens 40% invalid, hat sie Anspruch auf eine Viertels-, bei mindestens 50% Invalidität auf eine halbe, bei mindestens 60% Invalidität auf eine Dreiviertels- und bei mindestens 70% Invalidität auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.Die Invalidität erwerbstätiger Versicherter wird bemessen, indem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). 4.Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ein Arzt, eine Ärztin und allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und anzugeben, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die von der Verwaltung oder dem Gericht zu beantwortende Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person zugemutet werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 Erw. 3.2). 5.Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses die dem Gutachter gestellten Fragen umfassend beantwortet, auf allseitigen Untersuchungen beruht und auch die von der begutachteten Person geklagten Beschwerden berücksichtigt, ob es in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und sich mit diesen auseinandersetzt, ob es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in deren Beurteilung einleuchtet, und ob der Gutachter oder die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründen, so dass sie für die Verwaltung und das Gericht überprüfbar sind (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 252; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz 32 zu Art. 44). 6.Der Beschwerdeführer macht geltend, das ABI-Gutachten vom 26. November 2008 genüge den soeben umschriebenen Anforderungen an ein Gutachten nicht. Es seien im ABI zu Unrecht keine eigentliche neurologische Untersuchung und keine neuen Röntgen-, CT- oder MR-Untersuchungen durchgeführt worden. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, wurde der Beschwerdeführer in der Rehaklinik ... neurologisch untersucht, wobei sich keine als organisch
einzustufende Parese oder sonstige Auffälligkeit zeigte. Unter diesen Umständen konnte auf eine erneute spezifisch neurologische Untersuchung im ABI verzichtet werden. Hinzu kommt, dass Dr. med. ..., FMH Rheumatologie und Innere Medizin, im Rahmen der Begutachtung im ABI einen neurologischen Status erhoben und festgestellt hat, dass keine eindeutig objektivierbaren Hinweise für eine sensible oder motorische zervikale oder lumboradikuläre Ausfallsymptomatik vorliegen. Im Weitern weist die IV-Stelle ebenfalls zu Recht darauf hin, dass sich die im ABI erhobenen Befunde im Wesentlichen mit jenen decken, die rund 16 Monate zuvor in der Rehaklinik ... erhoben worden sind, weshalb das ABI auf die Ausfertigung von neuen Röntgen-, CT- und MR-Bildern verzichten durfte. Schliesslich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die IV-Stelle hätte vor ihrem Entscheid das Schreiben vom 30. Januar 2009 des Dr. med. ... den ABI-Gutachtern zur Stellungnahme unterbreiten müssen, nicht stichhaltig. Denn in diesem Schreiben hat Dr. med. ... seine Auffassung, wonach der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei, nicht begründet, und er hat sich namentlich auch nicht mit den Beurteilungen der ABI-Gutachter auseinandergesetzt, weshalb dem Schreiben keinerlei Beweiswert zukommt. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht auf das ABI-Gutachten, welches den nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien (Erw. 5 hievor) vollumfänglich entspricht, voller Beweiswert zukommt, abgestellt hat. Das bedeutet, dass der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf erneute Begutachtung abzuweisen ist. Im Weitern ist mit dem ABI-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von August 2006 bis September 2008 zu 50% sowie ab Oktober 2008 bei einer Leistungsfähigkeit von 80% ganztags arbeitsfähig war. 7.Der Beschwerdeführer erhebt den Einwand, der von der IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung veranschlagte Leidensabzug von 14% sei zu gering. Es müsse für die Invaliditätsbemessung ein Abzug von 20% in Rechnung gestellt werden, was für die Zeit ab Oktober 2008 zu einem Invaliditätsgrad von 43,7% führe; somit habe der Beschwerdeführer ab Oktober 2008 und weiterhin Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente. Dazu ist vorab festzustellen, dass die IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen nicht
einen Leidensabzug von 14% veranschlagt hat; vielmehr hat sie – anders als noch im Vorbescheid – bei der Invaliditätsbemessung für die Zeit bis 31. Dezember 2008 einerseits und für die Zeit ab 1. Januar 2009 andererseits den Leidensabzug auf je 10% festgesetzt (siehe oben, Sachverhalt, Ziffern 12 und 15). Im Weitern ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl nicht absichtlich eine Schlechterstellung gegenüber den angefochtenen Verfügungen beantragt; gemäss diesen steht ihm bis 31. Dezember 2008 eine Dreiviertelsrente zu, weshalb sein Subeventualbegehren dahin zu berichtigen ist, dass er die Zusprechung einer Viertelsrente für die Zeit ab 1. Januar 2009 beantragt. 8.Der Beschwerdeführer stellt zu Recht die von der IV-Stelle ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (letzteres vorbehältlich des Leidensabzugs) nicht in Frage. Zu entscheiden ist somit einzig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Leidensabzug vorzunehmen ist. Die Antwort auf die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne bei der Festsetzung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von den persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsrad); dabei sind keine getrennten Abzüge für die einzelnen Kriterien vorzunehmen, sondern der Abzug (von maximal 25%) ist gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 S.80 Erw. 5b/bb; Meyer, a.a.O., S. 314 ff.). 9.Bei der Würdigung der massgebenden Umstände (Erw. 8 hievor) ist zunächst festzuhalten, dass im ABI-Gutachten bestätigt wird, dass dem Beschwerdeführer seine frühere Schwerarbeit leidensbedingt nicht mehr zumutbar ist. Zudem ist der Beschwerdeführer gemäss ABI-Gutachten auch in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten erheblich eingeschränkt (siehe Ziffer 4.2.5 des Gutachtens). Im Weitern ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer gemäss ABI-Gutachten zunächst nur in einem Teilzeitpensum von 50% erwerbsfähig war und ab Oktober zwar ein Vollzeitpensum ausüben kann, dies aber nur mit einer Leistungsfähigkeit von 80%. Mit Blick auf das Bundesgerichtsurteil 9C_708/2009 Erw. 2.5.2 ist diese
eingeschränkte Leistungsfähigkeit – obwohl das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Frage nicht abschliessend entscheiden musste – ebenfalls als Umstand zu werten, welcher die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erschwert (Urteil S 09 161 des Verwaltungsgerichts, Erw. 3b). Unter den geschilderten Umständen erscheint in einer Gesamtwürdigung ein Leidensabzug von 20% für die Zeit seit August 2006 als angemessen. 10.Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist abschliessend festzuhalten, dass der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist und dass das Haupt- sowie das Subeventualbegehren in dem Sinne gutgeheissen werden, dass die angefochtenen Verfügungen aufgehoben werden und die IV-Stelle angewiesen wird, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit von August 2007 bis Dezember 2008 – mit Ausnahme der Monate Januar bis März 2008 – einerseits und für die Zeit ab Januar 2009 andererseits neu zu entscheiden, wobei im Rahmen der Invaliditätsberechnungen ein Leidensabzug von 20% zu veranschlagen und im Übrigen von den Vergleichseinkommen auszugehen ist, welche den vorliegend angefochtenen Verfügungen zugrunde liegen. 11.Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die IV- Stelle hat zufolge ihres Unterliegens die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu tragen. Zudem hat sie den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG); die Entschädigung wird in Genehmigung der Honorarnote vom 1. Juli 2010 auf Fr. 2'787.80 festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die IV-Stelle des Kantons Graubünden wird verpflichtet, im Sinne der Erwägungen neu über den Renteanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'787.80 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 28. Juni 2011 gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes Graubünden aufgehoben (8C_259/2011).