S 2010 60

S 10 60 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1.Der am 24. Oktober 1974 geborene Beschwerdeführer absolvierte von 1990 bis 1994 eine Lehre als Elektrozeichner, welche er mit Erfolg abschloss. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer in verschiedenen Bereichen und begann auch einzelne zusätzliche Ausbildungen, wobei er jene zur Berufsmaturität mit Erfolg abschloss. In den Jahren 2001 und 2002 absolvierte er eine berufsbegleitende Ausbildung zum Hörgeräteakustiker mit Diplomabschluss in Österreich. 2.Der Beschwerdeführer leidet seit vielen Jahren unter psychischen Problemen. Er wurde seit dem Jahre 2001 wiederholt in der Klinik ... behandelt (Austrittsberichte der Klinik ... vom 4. April 2001, 13. März 2002, 2. Juni 2003, 30. Juni 2004, 21. September 2004 und 27. Dezember 2006). 3.Am 16. Februar 2004 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Graubünden für den Bezug von Versicherungsleistungen an. Die IV-Stelle nahm in der Folge namentlich einen Arztbericht vom 28. Juni 2008 des Dr. med. ..., ein Arztzeugnis vom 2. März 2009 des gleichen Arztes sowie schliesslich ein Gutachten vom 13. Dezember 2009 des Psychiaters Dr. med. ..., in welches ein Teilgutachten (persönlichkeitspsychologisches Gutachten) vom 30. Oktober 2009 des Psychologen Dr. phil. ... integriert ist, zu den Akten. 4.Während der Ausbildung zum Hörgeräteakustiker (Ziffer 1 hievor) war der Beschwerdeführer bei der ... Hörgeräte ... AG angestellt (Anstellungsdauer: 5. März 2001 bis 30. November 2002; letzter effektiver Arbeitstag: 17. April

2002). Der Arbeitsvertrag wurde am 29. April 2002 durch die Arbeitgeberin gekündigt, weil der Beschwerdeführer die in ihn gesetzten Erwartungen nicht habe erfüllen können. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2002 bis 30. September 2003 als Hörgeräteakustiker für die Sonora SA. Diese Stelle wurde am 24. Juni 2003 durch die Arbeitgeberin wegen der häufigen krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers gekündigt. Letzter effektiver Arbeitstag war der 30. Januar 2003. 5.Im Jahre 2005 wurde eine Anstellung bei der ... AG, welche den Beschwerdeführer als Technischen Zeichner angestellt hatte, durch die Arbeitgeberin am 3. November 2005 nach etwa drei Monaten aufgelöst, und am 10. August 2006 beendete die ... AG das für vier Monate vorgesehene Praktikum als Elektrozeichner vorzeitig. Am 16. April 2007 trat der Beschwerdeführer sodann eine Stelle bei der ... AG als Helpdesk-Supporter an (Arbeitsvertrag vom 11. April 2007). Dieses Arbeitsverhältnis wurde nach rund 18 Monaten aufgelöst. In der Folge war der Beschwerdeführer noch während dreier Monate als Mitarbeiter einer Gewerkschaft tätig. 6.Die IV-Stelle Graubünden verneinte mit Verfügung vom 24. März 2009, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit bis 31. Oktober 2008 eine Invalidenrente zustehe. Für die Zeit ab 1. November 2008 stellte die IV-Stelle eine weitere Verfügung in Aussicht, welche sie nach Vornahme weiterer Abklärungen erlassen werde. Die Verfügung vom 24. März 2009 focht der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 an, zog aber die Beschwerde wieder zurück, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 1. Juli 2009 die Streitsache abschrieb. 7.Im Gutachten ... (Ziffer 3 hievor), welches die IV-Stelle im Anschluss an die Abschreibungsverfügung vom 1. Juli 2009 einholte, sind die folgenden psychiatrischen Diagnosen aufgeführt: „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F60.3

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Störung durch Benzodiazepine mit Abhängigkeit, ICD-10: F13.2; Verdacht auf Störung durch Alkohol, episodischer Substanzgebrauch, ICD-10: F10.26.“ Die Gutachter schätzen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Idealarbeitsplatz) in ihrer Gesamtbeurteilung auf 100%. Der Idealarbeitsplatz charakterisiere sich durch ein sozial belastungsarmes, wohlwollendes und motivierendes Arbeitsklima mit wiederkehrender positiver Rückmeldung über erledigte Arbeiten; vornehmlich abwechslungsreich und herausfordernd gestaltete Anforderungssituationen würden der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gerecht. Im Teilgutachten (persönlichkeitspsychologisches Gutachen) ... wird in der Gesamtinterpretation festgehalten, dass die Testergebnisse auf eine Testperson hinwiesen, deren Erkrankung und soziale Belastung sie daran hindere, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. 8.Gestützt auf die Schlussfolgerungen im Gutachten ... eröffnete die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010, er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus dem Einkommensvergleich, welcher gestützt auf die einschlägigen LSE-Statistiken durchzuführen sei, resultiere – unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10% - ein Invaliditätsgrad von 10%. 9.Am 15. Februar 2010 machte der Beschwerdeführer mit Einwand geltend, er müsse entweder in seinen Eingliederungsbemühungen oder aber mit einer Teilrente unterstützt werden. Im Gutachten ... würden die aus seinen wiederkehrenden gesundheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz resultierenden Probleme unterschätzt, er habe immer wieder seinen Arbeitsplatz wegen dieser Abwesenheiten verloren. 10.Mit Verfügung vom 4. März 2010 hielt die IV-Stelle an der Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen fest. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einwand keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen geltend gemacht.

11.Hiegegen erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2008. Für das Valideneinkommen sei davon auszugehen, dass er ohne Behinderung als Hörgeräteakustiker arbeiten würde. Und für das Invalideneinkommen müsse eine Arbeitsfähigkeit von 50%, ferner ein Leidensabzug von 25% veranschlagt werden. Selbst bei Zugrundlegung eines Leidensabzugs von lediglich 10% resultiere ein Invaliditätsgrad von 72%. Zur Begründung, dass nicht auf die im Gutachten ... postulierte Arbeitsfähigkeit von 100% abgestellt werden könne, verweist der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme vom 23. März 2010 des Dr. med. ... sowie eine Stellungnahme vom 15. April 2010 des Dr. med. .... Auf diese Stellungnahmen ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen. 12.Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2010 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer am Gutachten ... geübte Kritik sei nicht stichhaltig, das Gutachten sei voll beweistauglich. Das von der IV- Stelle ermittelte Valideneinkommen sei in Berücksichtigung der vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei dieses Valideneinkommen bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. März 2009 in gleicher Weise festgesetzt worden, ohne dass dies vom Beschwerdeführer gerügt worden sei. Für das Invalideneinkommen sei gemäss Gutachten ... von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen. Fraglich erscheine allerdings, ob nicht von einem Leidensabzug von 20% – anstatt 10% gemäss angefochtener Verfügung – auszugehen sei. Die Frage könne indessen offen bleiben, da der Invaliditätsgrad selbst bei einem Abzug von 25% deutlich unter 40% liegen würde. 13.Mit Replik vom 17. Juni 2010 des Beschwerdeführers und Duplik vom 29. Juni 2010 der IV-Stelle halten die Prozessparteien an ihren Rechtsbegehren unverändert fest.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. November 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. 2.Ist eine versicherte Person zu mindestens 40% invalid, hat sie Anspruch auf eine Viertels-, bei mindestens 50% Invalidität auf eine halbe, bei mindestens 60% Invalidität auf eine Dreiviertels- und bei mindestens 70% Invalidität auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.Die Invalidität erwerbstätiger Versicherter wird bemessen, indem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). 4.Die IV-Stelle hat das Valideneinkommen für das Jahr 2009 gestützt auf die LSE-Statistiken mit Fr. 61'812.- veranschlagt. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er ohne Invalidität als Hörgeräteakustiker arbeiten und dabei ein Einkommen von Fr. 94'500.- erzielen würde. Der Einwand des Beschwerdeführers ist im Grundsatz berechtigt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nicht als Hörgeräteakustiker arbeiten würde. Er hat diesen Beruf in einer Zweitausbildung erlernt, und dies, obwohl die Krankheit bereits während dieser Ausbildung klar zu Tage getreten ist (Ausbildung in den Jahren 2001 und 2002, Behandlungen in der Klinik ... bereits in diesen beiden Jahren [Sachverhalt Ziffern 1 + 2 hievor]). Am Willen des Beschwerdeführers, beruflich Fuss zu fassen und voranzukommen, kann demnach nicht gezweifelt werden. Die IV-Stelle geht deshalb zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden lediglich Hilfsarbeiten verrichten würde.

5.Nicht hinreichend geklärt ist indessen die Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer heute als Hörgeräteakustiker verdienen würde. Von Seiten der Arbeitgeber, bei welchen der Beschwerdeführer während und nach der Ausbildung zum Hörgeräteakustiker angestellt war, liegen keine klaren Angaben vor (Fragebogen vom 25. März 2004 der ... AG, Fragebogen vom 5. März 2004 der Sonora S.A.). Auch die Gehaltsangaben im Schreiben vom 11. Juni 2010 der ... AG sind nicht aussagekräftig genug, um gestützt darauf das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers zu bemessen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie beim Schweizer Branchenverband „Akustika“ oder auf andere geeignete Weise aussagekräftige Lohndaten beschafft, welche eine sachgerechte Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens des Beschwerdeführers erlauben. Anzumerken bleibt, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung zum Hörgeräteakustiker in der Schweiz, entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung, anerkannt ist, wie der Beschwerdeführer auf S. 3 f. der Replik vom 17. Juni 2010 darlegt. Unbehelflich ist im Übrigen auch der Einwand der IV-Stelle, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers sei bereits in der Verfügung vom 24. März 2009 (Sachverhalt Ziffer 6 hievor) in der gleichen Weise ermittelt worden wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung, ohne dass der Beschwerdeführer dies bemängelt habe, denn die Erwägungen jener Verfügung haben an deren Rechtskraft nicht teil. 6.Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten ..., ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10% auf Fr. 55'631.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er könne auch in einer angepassten Tätigkeit kein Arbeitspensum von 100% leisten, was in den Stellungnahmen ... näher begründet werde. In diesen beiden Stellungnahmen wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeit auf 50% geschätzt. Die Ärzte ... und insbesondere ... stellen das Gutachten ... zu Recht in mancherlei Hinsicht in Frage. Ihre Berichte sind nachvollziehbar, schlüssig und beruhen auf längerdauernden eigenen

Erfahrungen, was vor dem Hintergrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden bisherigen und künftigen beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung ist. Das Gutachten ... ist insbesondere in der entscheidenden Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 7.Das Gutachten schätzt die Arbeitsfähigkeit an einem „Idealarbeitsplatz“ auf 100%. An einem auf dem „allgemeinen Arbeitsmarkt“ verfügbaren Arbeitsplatz sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% im Zeitraum von einem Jahr möglich, sofern verschiedene im Teilgutachten vorgeschlagene Therapien (vgl. unten) konsequent durchgeführt würden. Im Widerspruch dazu führt der Gutachter ... aus, dass die Testergebnisse auf eine Testperson hinwiesen, deren Erkrankung und soziale Belastung sie daran hindere, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen. Wie er und schliesslich auch das Gesamtgutachten dann aber zum Schluss kommen, dass - unter den Voraussetzungen des beschriebenen Idealarbeitsplatzes – zum heutigen Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit zu 100% zumutbar sei, erscheint weder nachvollziehbar noch schlüssig. Die Gutachter schätzen die (adaptierte) Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 13. Dezember 2009 zudem retrospektiv ab

  1. November 2008 (und gehen sogar diesbezüglich davon aus, dass diese schon zuvor bestanden habe), obschon die Untersuchungen erst am 10. Juni 2009 (Psychiater ...) bzw. am 23. Oktober 2009 (Psychologe ...) stattgefunden haben. Eine solch weitgehende rückwirkende Festlegung der Arbeitsfähigkeit ohne enge Arzt-Patienten-Beziehung und entgegen den echtzeitlichen ärztlichen Attesten ist nicht zulässig. Die Gutachter halten zudem eine vollzeitige adaptierte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers lediglich an einem – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verfügbaren – Idealarbeitsplatz als zumutbar und gehen im Übrigen von der blossen Möglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt, nach Durchführung verschiedener Therapien (Arbeitstraining, Coaching, intensive Psychotherapie, vorzugsweise dialektisch-behaviorale Therapie nach Marcia Linehan, Besuch einer Skills-Gruppe) eine auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Arbeit ganztägig werde bewältigen können. Einerseits ist dazu festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer solche Therapien durchgeführt worden sind (vgl. Stellungnahmen Dres. ..., wonach nebst der Psychotherapie sowohl die dialektisch-behavoriale Therapie nach Linehan sowie Skills vermittelt worden seien). Eine solche, die mögliche künftige Arbeitsfähigkeit schätzende Beurteilung ermöglicht andererseits aber auch keine Antwort auf die Frage, ob und in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbare Tätigkeit zumutbar ist. 8.In den Stellungnahmen der Dres. ... (Ziffer 2) und ... wird die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit in der „freien Wirtschaft“ auf 50% veranschlagt. Diese sind umfassend und die Fachärzte haben ihre Stellungnahmen in Kenntnis der Arbeits- und Krankheitsanamnese und auch des Gutachtens ... verfasst. Umgekehrt setzt sich das Gutachten ... jedoch – ausser der Erwähnung derselben - nicht mit dem Einschätzung von Dr. ... vom März 2009 und der dort attestierten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auseinander. Bis zu diesem Bericht stellte jedoch auch die Beschwerdegegnerin jeweils auf die Einschätzungen von Dr. ... ab. Den beiden Arztberichten der Psychiater ... kommt volle Beweiskraft zu. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbaren Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. 9.Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung einen Leidensabzug von 10% vom massgebenden LSE-Lohn vorgenommen. In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2010 bezeichnet sie es als fraglich, ob nicht ein Abzug von 20% angezeigt wäre (S. 11). Ein Abzug in diesem Umfang wird in der Tat den vorliegenden Umständen gerecht. Es ist somit ein Leidensabzug von 20% zu veranschlagen. 10.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache an IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des Valideneinkommens trifft und über den Rentenanspruch neu verfügt, wobei von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit

auszugehen und ein Abzug von 20% vom massgebenden LSE-Lohn zu veranschlagen ist. 11.Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die IV-Stelle hat zufolge ihres Unterliegens die Gerichtskosten zu tragen. Sie hat zudem dem durch die Procap, Rechtsanwältin ..., vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist auf der Grundlage der Honorarnote vom 2. Juli 2010 festzusetzen, wobei gemäss konstanter Rechtsprechung (VGU S 09 127 E. 3a) ein Stundenansatz von Fr. 160.- (und nicht von Fr. 200.-) zu veranschlagen ist. Es resultiert so eine Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer von 7,6%) von Fr. 2'483.40 (14,10 x 160.00 = 2'256.00 plus 52.00 = 2'308.00 plus 7,6% = 2'483.40). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die IV-Stelle des Kantons Graubünden verpflichtet, im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. 2.Die Kosten von Fr. 700.- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'483.40 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 11. Juli 2011 abgewiesen (9C_399/2011).

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25.03.2026