S 10 56 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1.Die am 15. Mai 1958 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 13. November 2007 (Eingangsstempel) zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (im Folgenden: IV-Stelle) an. Die IV-Stelle nahm in der Folge zahlreiche Arztberichte sowie namentlich zwei Arbeitgeber-Fragebögen zu den Akten. Aus letzteren ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 25. November 2004 bis 25. Oktober 2005 und vom 1. Dezember 2005 bis 27. Oktober 2006 in einem Vollpensum als Zimmermädchen für die ... AG, ..., und vom 1. November bis 2. Dezember 2006 als Hilfskraft in einem 50%- Pensum für die ... AG, Bäckerei – Conditorei, ..., tätig war (Fragebögen vom 23. November 2007 bzw. vom 10. Dezember 2007). Der Arbeitsvertrag mit der ... AG wurde von der Arbeitgeberin mit Kündigungsschreiben vom 22. November 2006 aufgelöst; die Arbeitgeberin begründete die Kündigung mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin krankheitshalber ihren Arbeitspflichten nicht habe nachkommen können. Seither ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 2.Vom 18. April bis 8. Mai 2007 weilte die Beschwerdeführerin zur rheumatologischen Rehabilitation in der Klinik ... In deren Austrittsbericht vom 29. Mai 2007 sind die Diagnosen eines therapieresistenten Zervikobrachialsyndroms rechts, einer AC-Gelenksarthrose, therapieresistenter Beinbeschwerden Unterschenkel-betont links sowie von Arthralgien Hände und Füsse seit 03/04 aufgeführt. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht
eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dem Austrittsbericht ist eine Zusammenfassung der Krankengeschichte, datiert 19. April 2007, beigefügt. 3.Im Auftrag der IV-Stelle erstattete das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH), Zürich, am 20. Mai 2009 ein polydisziplinäres Gutachten, welches gestützt auf die medizinischen Vorakten (inklusive Röntgenbilder), die Angaben der Beschwerdeführerin, eigene Untersuchungsbefunde (Untersuchungen vom 5. / 6. Februar 2009) sowie die Ergebnisse der im AEH durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verfasst wurde. In den Schlussfolgerungen des AEH- Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung der Tests eine erhebliche Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz festgestellt werden musste, weshalb die Testergebnisse keine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit erlaubten; es sei deshalb eine medizinisch-theoretische Beurteilung erforderlich. Aus interdisziplinärer Sicht sei eine mindestens leichte Tätigkeit, welche keine hochrepetitive Armaktivität und keine langdauernden Überkopftätigkeiten beinhalte, ganztags zumutbar. Bezüglich der Frage nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen wird im AEH-Gutachten empfohlen, dass sich die Beschwerdeführerin beim RAV anmeldet. 4.Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, und mit Vorbescheid vom 28. Juli 2009 lehnte sie eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Einsprache mit dem Begehren, es sei „eine IV-Entschädigung zu leisten oder ein Zusatzgutachten einzuholen.“ 5.Die IV-Stelle verneinte mit zwei Verfügungen vom 25. Februar 2010 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf eine Umschulung. Sowohl gemäss AEH-Gutachten als auch gemäss Austrittsbericht der Klinik ... sei die Beschwerdeführerin für leichte, leidensangepasste Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Dabei könne sie ein Einkommen erzielen, welches höher liege als der als Zimmermädchen im Hotel Silvretta verdiente Lohn. Es liege somit keine Invalidität vor, und
demzufolge könne der Beschwerdeführerin weder eine Invalidenrente noch eine Umschulung zugesprochen werden. 6.Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsschrift vom 7. April 2010 die Zusprechung einer „vollumfänglichen und uneingeschränkten Invalidenrente“, eventualiter Kostengutsprache für eine Umschulung. Zudem stellt sie das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das AEH- Gutachten sei nicht akzeptabel, wie sich namentlich aus dem (gerichtsnotorischen) Rechtsgutachten Müller / Reich vom 11. Februar 2010 ergebe. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Begutachtung durch einen vom Gericht zu beauftragenden neutralen Experten. Im Weitern beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sich bei den ihr zur Verfügung gestellten IV-Akten ein Case Report betreffend einen anderen Versicherten befand; möglicherweise beruhe die angefochtene Verfügung auf diesem fremden Case Report. 7.Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 26. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründungen in den angefochtenen Verfügungen und weist zusätzlich darauf hin, dass in diesen mit keinem Wort auf den irrtümlicherweise der Beschwerdeführerin zugestellten fremden Case Report verwiesen wird. Im Übrigen vermöchten die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin die Beweistauglichkeit des Austrittsberichts ... und des AEH-Gutachtens in keiner Weise in Frage zu stellen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, eventuell auf Umschulung hat. 2.Ist eine versicherte Person zu mindestens 40% invalid, hat sie Anspruch auf eine Viertels-, bei mindestens 50% Invalidität auf eine halbe, bei mindestens
60% Invalidität auf eine Dreiviertels- und bei mindestens 70% Invalidität auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.Nach der Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Umschulung, wenn eine versicherte Person zu wenigstens etwa 20% invalid ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 190 ff.). 4.Die Invalidität erwerbstätiger Versicherter wird bemessen, indem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). 5.Vorliegend hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (Meyer, a.a.O., S. 311 ff.) gestützt auf die in der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) des Jahres 2006 ausgewiesenen Bruttolöhne ermittelt, wobei sie richtigerweise von der Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Frauen, ausging und diesen Durchschnittslohn auf das Jahr 2008 aufindexierte, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 51'165.25 resultierte. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine leichte, leidensangepasste Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar sei. 6.Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie ganztags erwerbstätig sein könne. Sie macht namentlich geltend, dass das AEH-Gutachten nicht beweistauglich sei, wie sich namentlich aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. ... / Dr. iur. ... ergebe. Das Verwaltungsgericht sieht angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der MEDAS gewährleistet ist, keinen Anlass von sich aus auf die (bis anhin) geltende Rechtsprechung zurück zu kommen (BGE 123 V 175, 132 V 376 Erw. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2010 vom 7. April 2010). Gemäss
Rechtsprechung sind MEDAS-Gutachten taugliche Beweismittel (Meyer, a.a.O., S. 356). Es ist am Bundesgericht diese Frage landesweit einheitlich zu klären. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, die Zuverlässigkeit des AEH-Gutachtens und des Schlussberichts ... in Frage zu stellen. Diese zwei medizinischen Berichte wurden in Kenntnis der gesamten medizinischen Unterlagen und aufgrund eigener, hinreichend dokumentierter Untersuchungen verfasst, sie sind in sich widerspruchsfrei und in den Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keinerlei konkrete Einwände gegen die beiden Berichte vor. Unbehelflich ist auch ihr Hinweis auf den ihr versehentlich zugestellten fremden Case Report; denn es ist augenfällig, dass die Beurteilung der IV-Stelle in keiner Weise auf dem fraglichen fremden Case Report beruht. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die zwei Berichte ermittelt, sie ging somit richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine leichte, leidensangepasste Erwerbstätigkeit im Vollpensum zumutbar ist. Das Invalideneinkommen von Fr. 51'165.25 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 7.Das Valideneinkommen von Fr. 39'783.90 hat die IV-Stelle anhand des Lohnes ermittelt, welchen die Beschwerdeführerin als Zimmermädchen im Parkhotel Silvretta verdiente. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diesen korrekt festgelegten Validenlohn zu Recht keine Einwände. 8.Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenlohn resultiert, wie in den angefochtenen Verfügungen dargestellt, ein Invaliditätsgrad von 0%. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführerin ein behinderungsbedingter Abzug vom Invalidenlohn im Ausmass von 10% zugestanden würde. 9.Da sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 0% beläuft, hat sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Umschulung (Erw. 2 und 3 hievor).
10.Das Begehren der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Zwar hat die Beschwerdeführerin im (undatierten) Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung die Frage nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung nicht beantwortet, doch ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass sie Mitglied der Gewerkschaft ... ist und dass diese ihr Rechtsschutz gewährt hat (Vorsorgliche Einsprache vom 20. August 2009 durch die ...; Telefonische Bestätigung vom 22. September 2009 durch einen Mitarbeiter der ..., dass der Rechtsanwalt der ... mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei). Unter diesen Umständen entfällt der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (BGE 135 I 1 S. 5 Erw. 7.4.2). 11.Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens die Gerichtskosten von Fr. 700.- zu tragen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.