S 10 28 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1.Der am ... 1960 geborene Beschwerdeführer, Physiotherapeut, meldete sich am 17. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Graubünden tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und verneinte mit Verfügung vom 3. April 2007 den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 35%). Hiegegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60%. Das Verwaltungsgericht Graubünden wies die Beschwerde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 3. Juli 2007 ab (Verfahren S 07 103). 2.Am 8. November 2007 reichte Dr. med. ... namens des Beschwerdeführers ein Gesuch um Neubeurteilung des Rentenanspruchs ein. Die IV-Stelle verfügte am 26. März 2008 Nichteintreten auf die Neuanmeldung. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2008 Beschwerde mit dem Begehren, die IV-Stelle sei zum Eintreten auf die Neuanmeldung zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Graubünden wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2008 ab (Verfahren S 08 61). Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 23. Januar 2009 gut und verpflichtete die IV-Stelle, die Neuanmeldung vom 8. November 2007 materiell zu prüfen. 3.Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts beauftragte die IV-Stelle Dr. med. ... mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. In dessen Gutachten

vom 2. Juni 2009 sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt:

  • St. n. Epicondylitis lateralis rechts bestehend seit 2002
  • St. n. Denervation Epicondylus radialis humeri rechts 20.8.2004
  • axonale Läsion des Ramus superficialis N. radialis
  • Epicondylopathia humeri radialis links bestehend seit 2005
  • St. n. Denervation nach Hohmann/Wilhelm Ellenbogen links 10.11.06
  • Verdacht auf axionale Läsion des Ramus superficialis N. radialis links
  • persistierender Erguss im Ellenbogengelenk radio-humeral Laut Gutachten ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Physiotherapeut zu 50% arbeitsfähig, in einer leichten, angepassten Tätigkeit (z.B. Monitor-Überwachung) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. 4.Am 29. Juli 2009 hielt Frau Dr. med. ... (RAD Ostschweiz) unter Bezugnahme auf das Gutachten ... im Case Report fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwar seit der Verfügung vom 3. April 2007 verändert, die Veränderung wirke sich aber auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aus. 5.Mit Vorbescheid vom 14. August 2009 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Valideneinkommen 2008: Fr. 95'769.--; Invalideneinkommen 2008: Fr. 64'255.--; Invaliditätsgrad: 33%). 6.Hiegegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2009 Einwand mit dem Begehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente. Die IV-Stelle habe das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch veranschlagt. Richtigerweise müsse von einem Valideneinkommen 2007 von mindestens Fr. 118'595.-- und einem Invalideneinkommen 2007 von Fr. 45'800.-- ausgegangen werden, womit sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe. 7.Die IV-Stelle bestätigte mit Verfügung vom 12. Januar 2010 den Vorbescheid vom 14. August 2009. Sie verwies namentlich darauf, dass die von der IV-

Stelle ermittelten Vergleichseinkommen bereits im rechtskräftigen Urteil vom 3. Juli 2007 des Verwaltungsgerichts Graubünden bestätigt worden und dass bezüglich dieser Einkommen keine neuen Umstände zu berücksichtigen seien. 8.Mit Beschwerde vom 15. Februar 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer halben Invalidenrente (samt Kinderrenten) mit Wirkung ab

  1. Mai 2008. Streitig sei, ob ihm eine Invalidenrente der IV zustehe. Die Frage sei zu bejahen, da das massgebende Valideneinkommen wenigstens Fr. 105'346.-- und das Invalideneinkommen Fr. 45'800.-- betrage. 9.Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 1. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien mit der Verfügung vom 3. April 2007 rechtskräftig festgesetzt worden. Seit der Eröffnung jener rechtskräftigen Verfügung hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. 10.Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. März 2010 an seinem Beschwerdebegehren unverändert fest. Das von der IV-Stelle veranschlagte Invalideneinkommen sei zu hoch. Anders als im Jahre 2007 leide er heute an Beeinträchtigungen beider oberen Extremitäten, die Arbeitsfähigkeit sei daher stärker eingeschränkt. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle lägen somit durchaus veränderte Verhältnisse vor. 11.Die IV-Stelle hält ihrerseits in der Duplik vom 17. März 2010 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie habe das Invalideneinkommen nicht zu hoch, sondern zu tief veranschlagt. Denn aus den Ausführungen in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass er ein Erwerbseinkommen von deutlich mehr als Fr. 64'255.-- erwirtschafte. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. November 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. 2.Gemäss dem in der vorliegenden Streitsache ergangenen Urteil vom 23. Januar 2009 des Bundesgerichts hat der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 8. November 2007 glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat; demzufolge müsse die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintreten. Es ist somit vorliegend zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad tatsächlich erheblich geändert hat. Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 3. April 2007 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2010 (BGE 130 V 71). 3.In der Verfügung vom 3. April 2007 ging die IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung von einem Valideneinkommen von Fr. 93'881.50 aus. Das Verwaltungsgericht Graubünden hat dieses Valideneinkommen im Urteil vom 3. Juli 2007 (S 07 103) bestätigt. Den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach von einem Valideneinkommen von Fr. 211'754.95 auszugehen sei, verwarf das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass die im Individuellen Konto eingetragenen Löhne, auf welchen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, für die Bestimmung des Valideneinkommens massgebend sind. Das Gericht verwarf damit die Argumentation des Beschwerdeführers, die ihm gehörende ... AG habe ihm einzig im Hinblick auf die Regelung der finanziellen Nebenfolgen in seinem Scheidungsverfahren bereits vor Eintritt der Invalidität einen vergleichsweise geringen Lohn ausbezahlt; in Wirklichkeit habe er von der ... AG unter verschiedenen Titeln neben dem ausgewiesenen Lohn erhebliche weitere finanzielle Leistungen erhalten. 4.Vorliegend macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er habe einzig im Hinblick auf die finanziellen Scheidungsfolgen bereits vor Eintritt der Invalidität ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt. Dieses dürfe nicht als Valideneinkommen in Rechnung gestellt werden; vielmehr habe

gemäss Rechtsprechung eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen, was ein Valideneinkommen von Fr. 105'364.-- ergebe. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens keine nicht bereits im Verfahren S 07 103 bekannten Fakten anführt, weshalb das in jenem Verfahren ermittelte Valideneinkommen nach wie vor der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legen ist. Zudem ist zu beachten, dass gemäss BGE 135 V 297 E. 5.1 keine Parallelisierung Platz greift, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit dem bescheideneren Einkommen begnügte. Vorliegend bestehen eindeutige diesbezügliche Anhaltspunkte; denn der Beschwerdeführer hat sich bereits vor Eintritt der Invalidität freiwillig – im Hinblick auf die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung – mit einem unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommen begnügt. 5.Aus dem Dargelegten folgt, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2010 zu Recht von dem in der Verfügung vom 3. April 2007 festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 93'881.50 ausging und dieses teuerungsbereinigt für das Jahr 2008 mit Fr. 95'769.-- veranschlagte. 6.Bezüglich des Invalideneinkommens hat das Bundesgericht im Urteil vom 23. Januar 2009 festgestellt, es müsse materiell geprüft werden, ob seit der Verfügung vom 3. April 2007 neue medizinische Tatsachen zu Tage getreten seien, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Namentlich sei abzuklären, ob sich die von Dr. med. ... diagnostizierte zusätzliche Epicondylitis am linken Arm auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. 7.Gemäss dem Gutachten ... kann der Beschwerdeführer ganztags als Physiotherapeut arbeiten, bei einer Leistungsfähigkeit von 50%. In einer angepassten, leichten überwachenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Auf den gleichen Schätzungen betreffend Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beruhte bereits die Verfügung vom 3. April 2007. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im linken Arm wirkten sich demnach am

  1. Januar 2010 auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht anders aus als am 3. April 2007. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer in unveränderter Stellung als Physiotherapeut für die ... AG tätig ist. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle zu Recht in der Verfügung vom 12. Januar 2010 verneint, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens neue Tatsachen berücksichtigt werden müssen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2010 von dem in der Verfügung vom 3. April 2007 veranschlagten Invalideneinkommen ausging und dieses teuerungsbereinigt für das Jahr 2008 auf Fr. 64'255.-- festsetzte. 8.Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 64'255.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 95'769.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 33%. Die IV-Stelle hat somit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt. 9.Anzumerken bleibt im Hinblick auf entsprechende Rügen in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers, dass das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 3. Juli 2007 begründet hat, weshalb vorliegend die ausserordentliche Methode der Invaliditätsbemessung nicht anwendbar ist, und dass im Weitern die IV-Stelle keinen Anlass hatte, die Frage der Umschulung zu prüfen, nachdem der Beschwerdeführer eine Umschulung für nicht zumutbar hält, wie er in Ziffer 22 der Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2010 bestätigt. 10.Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu tragen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. Mai 2012 abgewiesen (8C_436/2011).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2010 28
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026