S 10 180 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (berufliche Massnahmen)

  1. a)..., geb. am 5. Februar 1957, war seit dem 2. Mai 1973 bei der Rhätischen Bahn AG (RhB) tätig; zuletzt als Bahnmeister Stellvertreter in .... Infolge einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (Diskushernie, lumbal) meldete ihn dessen behandelnder Arzt zwecks Früherfassung am 23. April 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) an. Daraufhin fand am 9. Mai 2008 ein erstes Gespräch zwischen dem Versicherten und der IV-Stelle statt: • Seit dem 14. November 2007 sei er zu 100% arbeitsunfähig, was auf seine Rückenbeschwerden zurückzuführen sei (Schmerzen Kreuz, Lähmungserscheinungen in beiden Beinen, Bandscheibenvorfall, Rückenoperation). Er habe Angst, dass sich der Zustand nicht bessere, versuche indes positiv zu denken. Im momentanen Zustand sei an Arbeiten nicht zu denken. Vor zwei Wochen habe er aus eigenem Wunsch einen Arbeitsversuch im Büro gemacht, den er am zweiten Tag wegen starker Schmerzen habe abbrechen müssen. • Arbeit in Wechselbelastung, v.a. Gehen, tue ihm gut, wohingegen Sitzen und Stehen sehr unangenehm und nur kurze Zeit (ca. 15 min bzw. 30 min) möglich seien. Gehen sei bis zu 2 Stunden möglich, da er dabei wenig eingeschränkt sei. Betreffend Gehen auf Schotteruntergrund habe er aufgrund der noch schwachen Beine etwas Bedenken. Ausserdem tue es ihm gut, wenn er sich über den Tag hinweg zwischendurch hinlegen könne. Am 13. Mai 2008 meldete sich der Versicherte dann bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen an.

b)Im in der Folge veranlassten Fragebogen für Arbeitgebende beschrieb die RhB die Tätigkeit des Versicherten als Bahnmeister Stellvertreter am 4. Juni 2008 wie folgt: Die Arbeit bestehe insgesamt aus administrativen Tätigkeiten (Büro) und der Präsenz auf Baustellen (jeweils zu 34-66%). In körperlicher Hinsicht bestehe die Arbeit aus Sitzen (oft, 34-66%), Gehen bzw. erschwertem Gehen auf Schotter (manchmal, 6-33%), Stehen (manchmal, 6- 33%), Heben oder Tragen leicht von 0-10 kg (manchmal, 6-33%) und Heben oder Tragen mittelschwer von 10-25 kg (selten, 1-5%). In geistiger Hinsicht bedürfe die Arbeit eines hohen Masses an Konzentration, Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsvermögen. Die Tätigkeit umfasse eine Führungsfunktion und Stellvertreter-Aufgaben des Bahnmeisters, administrative und technische Unterstützung des Bahnmeisters, Planung und Organisation von Baustellen sowie die Wahrnehmung der Baustellenleitung (Begehungen etc.). In Anbetracht der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen sähe sie keine Möglichkeit, den Versicherten langfristig wieder in seiner bisherigen Funktion im Bahndienst einzusetzen. Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich am 28. Juli 2008 mit, dass ihm eine Berufsberatung mit einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt werde. 2. a)Nachdem der Arzt des Versicherten, Dr. med. ..., der IV-Stelle am 29. Januar 2009 mitgeteilt hatte, es läge eine massiv eingeschränkte körperliche und psychische Belastbarkeit vor und es bestünde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, gab diese eine medizinische Begutachtung bei der Klinik ... in Auftrag. Nach einer ausführlichen Befragung und Untersuchung des Versicherten am 31. März 2009 und einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit am 6. und am 7. April 2009 stellte die Klinik ... mit Gutachten vom 27. April 2009 fest: • Auf der körperliche Ebene bestehe eine Beeinträchtigung infolge des chronischen residuellen Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 links mit persistierender Lumboischialgie links bei Status nach Mikrodisektomie L4/5 links und Fenestration bei paramedianer Diskushernie L4/5 links am 13.12.2007 und Nachweis eines ausgeprägten Narbengewebes um die Nervenwurzel L5 rezessal links. In psychisch- geistiger sowie in sozialer Hinsicht bestünden keine Beeinträchtigungen (Gutachten, S. 28). Weiterhin zumutbar sei dem Versicherten eine leichte

wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen Heben Boden zu Taillenhöhe max. 10 kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe max. 7.5 kg und Heben horizontal max. 10 kg. Eine solche angepasste Tätigkeit sei ihm aus rheumatologischer Sicht sicher ab Juni 2008 ganztags und zu 100% zumutbar, dies unter Objektivierung der Befunde in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Gutachten, S. 31 f.). • Die arbeitsrelevanten Probleme seien eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS und der Hüften beidseits mit Ausstrahlungen ins linke Bein und eine verminderte Kraftentwicklung der linken unteren Extremität. Die Leistungsbereitschaft sei fraglich. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als bei den Tests gezeigt werde. Die beobachtete Leistung entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis 10 kg. Auch bei gutem Effort gingen sie davon aus, dass die Leistungsfähigkeit noch deutlich unter den Belastungsanforderungen der bisherigen sehr schweren Tätigkeit als stellvertretender Bahnmeister im Gleisbau läge. Die bisherige berufliche Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien (Gutachten, S. 21 f.). b)In der Folge holte die IV-Stelle beim Arbeitgeber des Versicherten einen Stellenbeschrieb der Tätigkeit eines Bahnmeister-Stellvertreters ein, führte eine Rückfrage beim Vorgesetzten des Versicherten durch und legte die daraus gewonnenen Erkenntnisse dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (Stellungnahme RAD-Ärztin ... vom 15. Juni 2009): • Vorgelegt worden seien neue Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsplatzbeschreibung in der angestammten bzw. zuletzt ausgeübten Tätigkeit als stellvertretender Bahnmeister. Im Rahmen der Begutachtung durch Frau Dr. med. ..., Klinik ..., inklusive EFL habe der Versicherte selbst eine Arbeitsbelastung von 70-80% Gleisarbeiten, Maurerarbeiten, Unterhaltsarbeiten, Lawinenüberbauung sowie Schneeräumung und 20- 30% Büroarbeiten angegeben, die der Beurteilung zugrunde gelegt worden seien. Die vorgelegten Unterlagen des Arbeitgebers zeigten jedoch auf, dass es sich vorwiegend um Führungsaufgaben, administrative Tätigkeiten, Planungs- und Organisationsaufgaben sowie Begehungen handle. Zusammenfassend stelle dies eine leichte, zum Teil mittelschwere körperliche Belastung dar, für welche gemäss EFL ein ganztägiges Leistungsvermögen bestehe. Daraus resultiere, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin zumutbar sei (ab dem 31. März 2009).

c)Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. November 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 eine befristete ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) zu. Ab dem 18. November 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Wie die weiteren Abklärungen ergeben hätten, handle es sich bei der Tätigkeit als Bahnmeister-Stellvertreter gemäss Stellenbeschrieb um eine vermehrt administrative Tätigkeit mit Führungsaufgaben, wobei der Tagesablauf selbst strukturiert werden könne. Zusammenfassend stelle dies eine leichte, zum Teil mittelschwere körperliche Belastung dar. Hierfür bestehe ein ganztägiges Leistungsvermögen, so dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab dem 31. März 2009 auch weiterhin zumutbar sei. Bei einem Valideneinkommen (VEK) von Fr. 92‘273.-und einem Invalideneinkommen (IVEK) von Fr. 92‘273.-- resultiere für die Zeit ab dem 31. März 2009 entsprechend ein IV-Grad von 0%. 3. a)Am 27. Juli 2010 reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch/eine Neuanmeldung ein. Ihm sei mit Verfügung vom 10. November 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine befristete volle IV-Rente zugesprochen worden. Danach seien die Leistungen eingestellt worden, da das Invalideneinkommen - beurteilt gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen bei der RhB - dem Valideneinkommen entsprochen habe. Nunmehr sei er arbeitslos, da das betreffende Arbeitsverhältnis mit der RhB am 30. Juni 2010 geendet habe. Damit seien die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens nicht mehr gegeben. Die Bemessung des Invalideneinkommens habe somit gemäss den LSE 2008 zu erfolgen und liege höchstens bei Fr. 59‘978.-- pro Jahr. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 92‘273.-- resultiere ein IV-Grad von 35%. Die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV seien daher gegeben und ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen. b)Nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 5. August 2010 am 8. September 2010 Einwand erhoben hatte, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 die beantragten beruflichen Massnahmen ab. Beim Versicherten sei kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit gegeben. Diesbezüglich sei auf die Stellungnahme des RAD vom 15. Juni 2009 und das Gutachten der Klinik ... vom 27. April 2009 abzustellen. Gemäss RAD stelle die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter eine leichte, zum Teil mittelschwere körperliche Belastung dar, für welche gemäss Gutachten der Klinik ... ein ganztägiges Leistungsvermögen bestehe. Daran vermöge auch das Schreiben der RhB vom 30. März 2010 zu Handen des Rechtsanwalts des Versicherten nichts zu ändern. Darin werde festgehalten, dass die körperlichen Arbeiten in erster Linie von Gleismonteuren ausgeführt würden. Haupttätigkeit des Bahnmeister Stellvertreters sei dagegen die administrative und technische Unterstützung des Bahnmeisters, wozu Führungsaufgaben, Planung und Überwachung von Baustellen gehörten. Soweit schliesslich angeführt werde, dass der Bahnmeister Stellvertreter bei der täglichen Arbeit mit anpacke, stehe dies in klarem Widerspruch zu den Aussagen des direkten Vorgesetzten des Versicherten und zum offiziellen Stellenbeschrieb gemäss Inserat der RhB. 4. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Dezember 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von beruflichen Massnahmen: • Seine Arbeit als Bahnmeister Stellvertreter bei der RhB habe die folgenden Tätigkeiten umfasst: Büroarbeiten (ca. 10-20%), Begehungen auf Schotter, unebenem und steilem Gelände, Weicheneinbau, Instandhaltung der Streckengeleise, Manöver mit Eisenbahnwagen, Holzen, Instandstellung von Lawinen- und Steinschlagverbauungen, Nachtarbeiten auf Schotter sowie Schneeräumung (Urkundenbeweis, Zeugenbeweis und Beweisaussage Beschwerdeführer). Dieser Tätigkeit habe er infolge seiner körperlichen Beschwerden ab dem 19. November 2007 nicht mehr nachgehen können. Dennoch habe die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 den revisionsweise geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen abgelehnt. • Für eine Revision/Neuanmeldung sei nach Art. 87 Abs. 3 und 4 glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe, wozu eine Tatsachenänderung aus dem gesamten Tatsachenspektrum genüge. Die IV-Stelle habe sich in der Verfügung vom 10. November 2009 auf das im aktuellen Arbeitsverhältnis bei der RhB erzielte tatsächliche Invalideneinkommen abgestützt. Dieses Arbeitsverhältnis sei indessen per 30. Juni 2010 aufgehoben worden, so dass das Invalideneinkommen nunmehr nach den Tabellenlöhnen LSE 2008 zu bestimmen sei. Die Beschwerdegegnerin begründe den fehlenden Anspruch auf berufliche

Massnahmen damit, dass beim Beschwerdeführer keine Invalidität im Sinne des IVG bestehe, da er aus gesundheitlicher Sicht seine angestammte Tätigkeit weiterhin ausüben und somit ein Invalideneinkommen von Fr. 92‘273.-- generieren könne. Zu prüfen sei entsprechend, ob ihm die bisherige Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter tatsächlich noch zumutbar sei. • Nach der Stellungnahme des RAD vom 15. Juni 2009, auf die sich die Vorinstanz abstütze, handle es sich bei der Tätigkeit des Bahnmeister Stellvertreters um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die ihm ganztags zumutbar sei. Zudem habe sich die Vorinstanz auch auf angebliche Aussagen des Vorgesetzten, ..., und den offiziellen Stellenbeschrieb gestützt. Die Aktennotiz des IV-Sachbearbeiters über das Gespräch mit ... sei indes aus dem Recht zu weisen, das es als Beweismittel ungeeignet sei, weil der Inhalt des Gesprächs nicht verifiziert werden könne. Zudem verletze das Vorgehen der Vorinstanz auch sein rechtliches Gehör und seine Mitwirkungsrechte. Schliesslich zeigten die protokollierten Aussagen auch die Geringschätzung, die der Vorgesetzte ihm entgegenbringe. Gemäss Stellenbeschrieb müsse der Bahnmeister Stellvertreter den Bahnmeister in administrativen und in technischen Belangen unterstützen. Neben der Baustellenplanung obliege ihm auch die Baustellenleitung. • Gemäss dem Schreiben der RhB vom 30. März 2010 erfülle er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Anforderungen eines Bahnmeister Stellvertreters nicht mehr und könne in dieser Funktion nicht mehr eingesetzt werden. Er könne die Arbeit nicht mehr unter erschwerten Arbeitsverhältnissen leisten (unebenes Gelände, Nachtarbeit auf der Strecke) und sei auch nicht mehr fit genug, um in Notsituationen schnell und korrekt reagieren zu können. Zudem komme es nach den Angaben der RhB häufig vor, dass trotz Hilfsmittel Gewichte von Hand gehoben werden müssten. In Anbetracht der ihm medizinisch zumutbaren Gewichtslimite zwischen 7.5 kg und 10 kg könne er nicht mehr auf Baustellen eingesetzt werden, lägen doch bereits die eingesetzten Maschinen deutlich über diesem Limit. Schliesslich habe der Arbeitgeber in diversen Gesprächen mit der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es sich bei der Arbeit als Bahnmeister Stellvertreter um eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit handle. Aus der Protokollnotiz Besprechung Assessment vom 19. Juni 2008 ergebe sich, dass er bei der RhB auch als Gleisbauer eingesetzt worden sei. Daraus ergebe sich insgesamt, dass es sich bei der Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter um eine körperlich anspruchsvolle Arbeit handle, die er aufgrund seiner Behinderung nicht mehr ausüben könne. • In seiner Funktion als Bahnmeister Stellvertreter habe er nach 37 Dienstjahren bei der RhB als Monopolbetrieb einen sehr guten Lohn bezogen. Seine Fähigkeiten und erworbenen Kenntnisse könne er einerseits aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen aber auch aufgrund fehlender Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Daher sei für die Berechnung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn LSE 2008, Anforderungsniveau 4, abzustellen. Selbst wenn

das Gericht von der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter ausginge, sei auf die Tabellenlöhne abzustellen. Die Arbeit als Bahnmeister Stellvertreter sei eine Tätigkeit in einem Monopolbetrieb, von denen es nur wenige gebe, die aufgrund der Anforderungen und nach vielen Dienstjahren gut bezahlt seien. Wegen der beschränkten Verfügbarkeit könne er dieses Einkommen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr erzielen, so dass in jedem Fall von den LSE 2008, Anforderungsniveau 4, auszugehen sei. • Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 92‘273.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘978.-- (LSE 2008, Niveau 4) für das Jahr 2008 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 32‘295.-- und ein IV-Grad von 35%. Damit sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Art. 17 IVG ausgewiesen. Daher werde eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, um die im Sommer 2008 begonnenen und abgebrochenen beruflichen Massnahmen weiterzuführen. 5. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Sachverhalts gelte es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Arbeit als Bahnmeister Stellvertreter verzerrt darstelle. Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer als Bahnmeister Stellvertreter oft administrative Tätigkeiten (Büro, 3 bis rund 5 ¼ Stunden pro Tag) ausüben müssen. Dies ergebe sich so auch aus dem Stellenbeschrieb der RhB. Mit diesen Angaben stimmten auch die Auskünfte der dort angegebenen Kontaktperson überein. Auf diese übereinstimmenden Unterlagen und Auskünfte „der ersten Stunde“ sei abzustellen. Demnach habe ein Bahnmeister Stellvertreter vor allem Führungsaufgaben und keine schweren Aufgaben zu erledigen. Er könne Mitarbeiter beiziehen, geniesse viele Freiheiten und könne die Tätigkeiten frei einteilen. Mithin sei die angestammte Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, was im Übrigen bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. November 2009 festgestellt worden sei. 6. a)In der Folge wurden verschiedene Zeugeneinvernahmen durchgeführt: ... (Bereichspersonalleiterin der RhB), ... (Bahnmeister Stellvertreter ...), ... (Bahnmeister Stellvertreter ...) und ... (Bahnmeister Stellvertreter ...). Auf eine Wiedergabe der betreffenden Einvernahmeprotokolle wird an dieser Stelle verzichtet und stattdessen auf die Akten verwiesen. In den Erwägungen wird indessen, soweit erforderlich, detaillierter auf die Protokolle eingegangen.

b)Mit Stellungnahme vom 18. April 2011 führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Zeugeneinvernahmen stehe zusammenfassend fest, dass es sich bei der Tätigkeit des Bahnmeister-Stellvertreters nicht um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit handle. Regelmässig müssten körperlich anstrengende Arbeiten ausgeführt und grössere Gehstrecken in unwegsamem Gelände und auf Schotter zurückgelegt werden. Gemäss Gutachten der Klinik ... vom 27. April 2009 sei nur eine wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite bis max. 10 kg zumutbar, die auf Baustellen regelmässig überschritten werden müsse. Hinzu kämen Einsätze bei schlechtem Licht (Nacht) auf Schotter und in unebenem Gelände, obwohl seine Gehfähigkeit gemäss den Abklärungen der Klinik ... deutlich eingeschränkt sei. Es sei zudem notorisch, dass Schaufeln und Pickeln die Lendenwirbelsäule erheblich belasteten und ihm nicht zumutbar seien. Daher habe die Klinik ... ihn auch in der angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig erachtet. c)In Ihrer Stellungnahme vom 28. April 2011 bekräftigte die IV-Stelle ihre Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Arbeit als Bahnmeister Stellvertreter verzerrt dargestellt habe. Die Aussagen der Zeugen bestätigten, dass die Bahnmeister Stellvertreter vor allem Führungsaufgaben und keine schweren Aufgaben zu erledigen hätten, Mitarbeiter beiziehen könnten, viele Freiheiten genössen und die Tätigkeit frei einteilen könnten. Mithin sei die angestammte Tätigkeit als leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu qualifizieren. Die Zeugenaussagen entsprächen im Wesentlichen dem aktenkundigen Arbeitsprofil gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Juni 2008 und dem Stellenausschrieb der RhB. Vergleiche man die in den Einvernahmeprotokollen beschriebene Arbeit mit den - trotz fraglicher Leistungsbereitschaft, Selbstlimitierung und schlechter Konsistenz - erreichten Resultaten der EFL ..., ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sicher seit Juni 2008 wieder ganztags ohne verminderte Leistungsfähigkeit arbeitsfähig sei. Dies gelte umso mehr, als er bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbringen können.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2010, mit welcher diese die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen mangels Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgelehnt hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz das beschwerdeführerische Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. 2. a)Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. einen Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a, mit Hinweisen). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 110 f. E. 2b, 130 V 489 f. E. 4.2; BG-Urteil 9C_169/2010 vom 19. April 2010 E. 2.1; Versicherungsgericht St. Gallen, Urteil Nr. IV 2009/83 vom 25. August 2009, E. 2.3 mit Hinweisen; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE],

  1. Januar 2010, Rz. 4011). b)Die Bestimmung der Erwerbseinbusse folgt im Wesentlichen der Ermittlung des Invaliditätsgrads. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2, mit Hinweisen). c)Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 301 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52, U 192/03 E. 3.1; je mit Hinweisen). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25% begrenzten

Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 301 E. 5.2, 134 V 327 E. 5.2). d)Im konkreten Fall gehen beide Parteien übereinstimmend von einem Valideneinkommen von Fr. 92‘273.-- aus. Umstritten ist hingegen die Ermittlung des Invalideneinkommens und insbesondere die Frage, inwiefern dem Beschwerdeführer die bisherige, angestammte Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter noch zumutbar ist. Die IV-Stelle führt gemäss ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2010, auf welche sie sich in ihren Rechtsschriften jeweils bezieht, aus, der Invaliditätsbegriff von Art. 4 IVG bzw. Art. 8 ATSG enthalte ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit). Wer infolge eines Gesundheitsschadens nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig sei, könne auch nicht erwerbsunfähig und somit nicht invalid im Sinne des IVG sein. Als arbeitsunfähig gelte eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben könne. Hier sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter als leichte, wechselbelastende Tätigkeit gemäss der Stellungnahme des RAD zumutbar, weshalb er mangels Erfüllung des medizinischen Elements keine Ansprüche auf Leistungen der IV habe. Der Beschwerdeführer hingegen qualifiziert die angestammte Tätigkeit als körperlich schwere, anspruchsvolle Arbeit, die ihm gemäss Zumutbarkeitsprofil der Klinik ... nicht mehr möglich sei. Zur Berechnung des Invalideneinkommens müsse daher auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2008, Anforderungsniveau 4, abgestellt werden, so dass sich insgesamt ein IV-Grad von 35% ergebe, der einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Art. 17 IVG ausweise.

  1. a)Da die IV-Stelle in Bezug auf die geklagten beschwerdeführerischen Beschwerden schon am 10. November 2009 eine erste rechtskräftige Verfügung erlassen hat, stellt sich in der nunmehr zu beurteilenden Konstellation zunächst die Frage nach deren Auswirkungen auf das vorliegende Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Gewährung beruflicher Massnahmen: • Mit Verfügung vom 10. November 2009 hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine befristete ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) vom 1. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 zugesprochen. Für die Zeit ab dem
  2. Juli 2009 ergab sich kein Rentenanspruch mehr, da die IV-Stelle ab dem 31. März 2009 eine ganztägige Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter bei der RhB feststellte und das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen anrechnete, so dass ein IV-Grad von 0% resultierte. • Das Revisionsbegehren bzw. die Neuanmeldung vom 27. Juli 2010 bei der IV-Stelle begründet der Beschwerdeführer damit, dass das betreffende Arbeitsverhältnis bei der RhB geendet habe, weshalb die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens nicht mehr gegeben seien. Insbesondere sei ihm die angestammte Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter bei der RhB nicht mehr zumutbar. b)Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision nicht um identische, aber um ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen. Entsprechend knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV). Für die neuanmeldungs- wie revisionsrechtlich erforderliche Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gelten dabei dieselben Beweisanforderungen. Auch im Rahmen der materiell-rechtlichen Anspruchsprüfung besteht eine grundsätzliche Analogie zwischen Neuanmeldung und Revision; hier wie dort hat die Verwaltung im Wesentlichen gleich vorzugehen und treffen sie im Wesentlichen dieselben materiellen Abklärungs- und Prüfungspflichten (BGE 133 V 111 E. 5.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet jeweils die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4). Entsprechend erübrigt es sich hier grundsätzlich, eine Differenzierung zwischen Rentenrevision und Neuanmeldung vorzunehmen. c)Anlass zu einer Rentenrevision bzw. einer Neuanmeldung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu ist nicht nur eine Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente zu zählen (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 371 zu Art. 30/31; BGE 134 V 132 f. E. 3, 133 V 546 E. 6.1). Insbesondere genügt bei Erwerbstätigen, deren Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode festzusetzen ist, wenn seitens einer der beiden Vergleichseinkommen (Invaliden- oder Valideneinkommen) eine Änderung eintritt, die nunmehr den für den Umfang des Rentenanspruchs massgeblichen Invaliditätsgrad verändert. So wurde der Revisionsgrund der erheblichen Veränderung der Erwerbsmöglichkeiten in einem Fall bejaht, in welchem der Invaliditätsgrad seinerzeit bezogen auf ein konkretes Arbeitsverhältnis ermittelt worden war (Meyer, a.a.O., S. 374 f. zu Art. 30/31; M. Lendfers, Die IVV-Revisionsnormen [Art. 86ter - 88bis] und die anderen Sozialversicherungen, S. 48, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Sozialversicherungstagung 2009; U. Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, S. 152 ff.). So verhält es sich in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation: In ihrer Verfügung vom 10. November 2009 hat die Vorinstanz das dem Beschwerdeführer anzurechnende Invalideneinkommen auf der Basis des tatsächlich bei der RhB erzielten Einkommens festgelegt. Das betreffende Arbeitsverhältnis als Bahnmeister Stellvertreter wurde in der Folge auf Ende Juni 2010 beendet. Insofern liegt grundsätzlich ein Revisionsgrund vor, so dass die Vorinstanz zu Recht auf das beschwerdeführerische Gesuch eingetreten ist.

  1. a)Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, bei der Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter handle es sich insgesamt um eine körperlich anspruchsvolle Arbeit, die er aufgrund seiner Behinderung nicht mehr ausüben könne. Daher müsse für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2008, Anforderungsniveau 4, abgestellt werden, woraus ein IV-Grad von 35% resultiere. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Nach Lage der Akten und unter Berücksichtigung der erfolgten Zeugeneinvernahmen ist weiterhin von der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter auszugehen: • Der Beschwerdeführer stellt seine Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter bei der RhB, für die es einen gesunden Rücken brauche, wie folgt dar (vgl. beschwerdeführerische Beilage Nr. 1): Büroarbeiten ca. 10-20%; Begehungen auf Schotter, unebenem und steilem Gelände: Anfallende Arbeiten anschauen und die entsprechenden Aufträge weiterleiten; Weicheneinbau: Organisation und Mithilfe beim Einbau; Streckengeleise: Schwellen und Schienen auswechseln, Umbau und Schotterablad sowie Auf- und Abladen der Maschinen und Werkzeuge; Manöver: Eisenbahnwagen an- und abhängen (auf Schotter); Holzen entlang der Geleise; Lawinen- und Steinschlagverbauungen in Stand stellen; Nachtarbeiten auf Schotter; Schneeräumung mit Schleuder und Schaufel; Tägliche Fahrten mit Zug oder Auto von ... nach ... nach Begrün, ev. auch ... • Diese Darstellung stimmt nicht mit dem Fragebogen für Arbeitgebende überein, der von Frau ... am 4. Juni 2008 zu Handen der IV-Stelle ausgefüllt wurde: Die Arbeit bestehe insgesamt aus administrativen Tätigkeiten (Büro) und der Präsenz auf Baustellen (jeweils zu 34-66%). In körperlicher Hinsicht bestehe die Arbeit aus Sitzen (oft, 34-66%), Gehen bzw. erschwertem Gehen auf Schotter (manchmal, 6-33%), Stehen (manchmal, 6-33%), Heben oder Tragen leicht von 0-10 kg (manchmal, 6- 33%) und Heben oder Tragen mittelschwer von 10-25 kg (selten, 1-5%). In geistiger Hinsicht bedürfe die Arbeit eines hohen Masses an Konzentration, Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsvermögen. Die Tätigkeit umfasse eine Führungsfunktion und Stellvertreter-Aufgaben des Bahnmeisters, administrative und technische Unterstützung des Bahnmeisters, Planung und Organisation von Baustellen sowie die Wahrnehmung der Baustellenleitung (Begehungen etc.). Ebenfalls gegen die beschwerdeführerische Darstellung der Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter spricht die im Jahr 2009 eingeholte Stellenausschreibung der RhB (beschwerdegegnerische Beilage Nr. 29). • Ebenso wird die beschwerdeführerische Darstellung von den einvernommenen Zeugen nicht bestätigt: ▪Die Zeugin ... führte aus, sie kenne die Anforderungen an einen Bahnmeister Stellvertreter. Primär gehe es ihr um den Aussendienst (Bewegen und Laufen in unebenem Gelände) und die Sicherheit. So

wie sie die Stelle sehe, die Anforderungen ausgestaltet seien und aufgrund von Rückmeldungen der Mitarbeitenden sei sie zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht mehr erfülle. ▪Der Zeuge ... sagte aus, seine Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter bestehe zu 70-80% in Büroarbeiten und zu 20-30% in der Organisation, Betreuung und Kontrolle von Baustellen. Es könne vorkommen, dass er auch körperlich anpacken müsse (Gewichte über 10 kg), dies beschränke sich aber auf höchstens einmal im Monat. Ob dies zwingend durch ihn gemacht werden müsse, lasse er offen. ▪Gemäss dem Zeugen ... besteht ein durchschnittlicher Arbeitstag eines Bahnmeister Stellvertreters aus der Kontrolle der Stundenrapporte, Projektbesichtigungen, verschiedenen Besprechungen, Kontrolle der Arbeit an Ort und Stelle, Sitzungen und Mithilfe. Heben von Gewichten über 10 kg gehöre sicherlich zum Aufgabenbereich, wobei es nicht so sei, dass man immer solche Gewichte heben müsse. Man arbeite ja in einer Gruppe und könne als Bahnmeister Stellvertreter die Arbeit delegieren. Zur Arbeitsoptimierung lege man jeweils aber dennoch selbst Hand an. ▪Der Zeuge ... führte aus, sein Arbeitstag als Bahnmeister Stellvertreter beginne im Büro, danach sei er unterwegs und kontrolliere die Baustellen. Zudem laufe er gewisse Streckenabschnitte ab, um die Arbeit zu planen. Zwingend müssten nicht Gewichte über 10 kg gehoben werden können, es komme auf den Charakter des betreffenden Bahnmeister Stellvertreters an. Diejenigen Bahnmeister Stellvertreter, die er kenne, würden sicherlich mehr Gewichte als die 10 kg heben. • Gemäss allen Zeugen besteht die Notwendigkeit des Bewegens auf unebenem Gelände und auf Schotter bei der Besichtigung und Ausführung der Projekte. Auch Nachteinsätze und (teilweise maschinelle) Schneeräumung werden bestätigt. Heben von Gewichten über 10 kg ist hingegen nur selten erforderlich und kann auch delegiert werden, indem Mitarbeiter zugezogen werden. • Die Zeugenaussagen bestätigen somit weitgehend die Stellenausschreibung der RhB und den Fragebogen für Arbeitgebende. Daran ändern auch die Aussagen der Zeugin ... nichts, die bestätigt hat, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Bewegen und Laufen in unebenem Gelände, Sicherheit). Denn ihr fehlen für diese Schlussfolgerung die medizinischen Fachkenntnisse, auch wenn sie in ihrer Funktion als Bereichspersonalleiterin bei der RhB die Anforderungen an Bahnmeister Stellvertreter kennt. Insgesamt ist in Anbetracht dieser Aktenlage die Tätigkeit eines Bahnmeister Stellvertreters nicht als sehr schwere oder schwere Tätigkeit zu qualifizieren. Damit erweist sich auch die Einschätzung des RAD, die bisherige Tätigkeit als

Bahnmeister Stellvertreter stelle eine leichte, zum Teil mittelschwere körperliche Belastung dar, für welche gemäss EFL ein ganztägiges Leistungsvermögen bestehe, als weiterhin vertretbar. Daraus resultiert die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter. b)Dieser Einschätzung steht auch das Gutachten der Klinik ... nicht entgegen, das zum Schluss kam, die bisherige berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wegen den zu hohen Anforderungen nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei gemäss beobachteter Leistungsfähigkeit ganztägig eine leichte, wechselbelastende Arbeit. Denn die Klinik ... stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einerseits auf dessen Angaben zu seiner Tätigkeit (70-80% Gleisbauarbeiter und 20-30% Büroarbeiter) und ging daher von einer sehr schweren Belastung (über 45 kg) aus, was gemäss den Zeugenaussagen, dem Stelleninserat der RhB und dem Fragebogen für Arbeitgebende nicht zutreffend sein kann. Andererseits gilt es darauf hinzuweisen, dass bereits die Klinik ... festhielt, die Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt und die Beobachtungen wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Resultate der ergonomischen Tests seien für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als gezeigt worden sei. c)Nachdem dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter weiterhin ganztags und ohne Einschränkungen zumutbar ist, besteht keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG bzw. Art. 8 ATSG. Denn dem umfassenden Invaliditätsbegriff liegen die folgenden Kriterien zugrunde: Gesundheitliche Beeinträchtigung (Medizinisches Element), Auswirkung auf die Fähigkeit, erwerblich oder im Aufgabenbereich tätig zu sein (Wirtschaftliches Element im weiteren Sinne), Zusammenhang zwischen dem medizinischen und wirtschaftlichen Element und Dauer der Beeinträchtigung (Zeitliches Element; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 8 N 7; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 22. März 2011,

Rz. 1001 ff.). Vorliegend ist der Beschwerdeführer infolge seiner körperlichen Beschwerden zwar gesundheitlich beeinträchtigt. Diese gesundheitlichen Beschwerden haben, wie soeben dargelegt (vgl. vorne Erw. 4a und 4b), jedoch keine Auswirkungen auf die Fähigkeit, in der angestammten Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter erwerblich tätig zu sein, so dass es in Bezug auf den in Art. 8 ATSG verankerten Invaliditätsbegriff in der hier zu beurteilenden Konstellation am wirtschaftlichen Element, dem Kausalzusammenhang zwischen dem medizinischen und dem wirtschaftlichen Element sowie dem zeitlichen Element mangelt. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 5. a)Selbst wenn man der beschwerdeführerischen Argumentation folgen wollte und die angestammte Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter als nicht mehr zumutbar qualifizieren würde, ergäbe sich - wie sogleich aufzuzeigen ist - kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Da die RhB als bisherige Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer auf Ende Juni 2010 gekündet hat, bestünde kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen mehr, auf das bei der Ermittlung des Invalideneinkommens abgestellt werden könnte. Damit wäre auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, der von seiner Struktur her einen Fächer von verschiedenartigen Stellen offenhält, die eine versicherte Person trotz ihres Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag (U. Müller, a.a.O., S. 153). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens wären entsprechend die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dürfte dabei aber nicht auf das Anforderungsniveau 4 „einfache und repetitive Tätigkeiten“ abgestellt werden. Denn wie aus der Arbeitgeberbefragung, dem Stellenprofil und den Zeugenaussagen klar hervorgeht, handelt es sich bei einem Bahnmeister Stellvertreter nicht um einen Hilfsarbeiter oder einen sonstigen normalen Arbeiter mit Berufs- und Fachkenntnissen, sondern um eine Führungsperson mit Vorgesetztenfunktion. Daher würde hier auch eine Berücksichtigung des Anforderungsniveaus 3 „Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“ als nicht angemessen erscheinen. Die bisherige Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter indizierte vielmehr die Zugrundelegung der Zahlen für das

Anforderungsniveau 1+2 („1 = Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten“, „2 = Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten“). b)In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer ein, die von ihm erlernten Fähigkeiten als Bahnmeister Stellvertreter bei der RhB als Monopolbetrieb liessen sich nicht auf dem Arbeitsmarkt verwerten bzw. auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umsetzen. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 2.3). Für den gemäss Gutachten der Klinik ... zumindest in adaptierter Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtsbeschränkungen) ganztätig und zu 100% arbeitsfähigen, 54-jährigen Beschwerdeführer bestehen zweifelsohne Arbeitsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in denen dieser seine Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. c)Dennoch würde es nachvollziehbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer nach einer 37-jährigen Tätigkeit bei der RhB seine dort erlernten Fähigkeiten nicht in vollem Masse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umsetzen könnte. Nachdem unter diesen Umständen weder eine Berücksichtigung des Anforderungsniveaus 1+2 noch eine Berücksichtigung des Anforderungsniveaus 3 angemessen wäre, rechtfertigte es sich insgesamt, vom Mittel der beiden Kategorien auszugehen. Die Gewährung eines

Leidensabzugs rechtfertigte sich beim nunmehr 54-jährigen schweizerischen Beschwerdeführer, der gemäss Gutachten der Klinik ... in einer adaptierten Tätigkeit unbestritten ganztägig zu 100% arbeitsfähig ist, hingegen insgesamt nicht. Das führte zu einem monatlichen Durchschnittseinkommen gemäss LSE 2008 von Fr. 6‘865.50 ([Fr. 7‘942.-- + Fr. 5‘789.--] : 2) und zu einem anzurechnenden Invalideneinkommen von Fr. 85‘681.44 (Fr. 6‘865.50 : 40 x 41.6 x 12). In Beziehung gesetzt zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 92‘273.-- resultierte daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘591.56 und ein IV-Grad von 7.14%, der rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG zu begründen vermöchte. Dieses Ergebnis deckt sich mit der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass der IV-Grad einer versicherten Person dem Grundsatz nach keine Änderung erfährt, wenn das tatsächliche Invalideneinkommen wegfällt und auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist (U. Müller, a.a.O., S. 153). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter weiterhin ganztags ohne Einschränkungen zumutbar ist, so dass infolge fehlender Invalidität nach Art. 4 IVG bzw. Art. 8 ATSG kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Selbst wenn man aber annehmen wollte, die bisherige Tätigkeit als Bahnmeister Stellvertreter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, wäre ein Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG nicht ausgewiesen, da der Invaliditätsgrad des Versicherten deutlich unter dem Richtwert von 20% läge. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-

  • anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin und Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 7. Dezember 2011 abgewiesen (9C_762/2011).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2010 180
Entscheidungsdatum
28.06.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026