S 10 179 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1.a)... wurde am 20. Dezember 1967 geboren und absolvierte zwischen 1984 und 1986 eine Lehre als Verkäuferin. Im Jahr 1990 erlangte sie den Fähigkeitsausweis als Wirtin und arbeitete zwischen 1994 und 2002 als Köchin in einer Baukantine. Es folgten weitere Tätigkeiten im Gastronomiebereich. Seit März 2006 arbeitet sie in einem Café/Bäckerei zu 50%. b)Bei einem Arbeitsunfall im Jahr 1992 erlitt die Versicherte eine Abrissfraktur an der Grosszehenbasis. Dieser Unfall führte zu verschiedenen Operationen und Rückfällen. Aufgrund der daraus entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen meldete sich die Versicherte im August 2004 bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. Im Zusammenhang mit der Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse holte sie bei der Klinik ... ein multidisziplinäres Gutachten (datiert 7. Juli 2008) ein. Darin wurde eine adaptierte Tätigkeit von täglich viereinhalb Stunden für die Versicherte als zumutbar erachtet. Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens, an welchem auch die ... Pensionskasse teilnahm und Einwände erhob, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2009 der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55% ab 1. April 2005 eine halbe IV-Rente zu. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobenen Beschwerden der Versicherten und der ... Pensionskasse wurden nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 3. Juli 2009 abgewiesen.
c)Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (S 09 38/40) führte die ... Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte die Aufhebung des Gerichtsentscheids und der Rentenverfügung und verlangte die Durchführung einer ergänzenden Begutachtung, die ein genaues Profil einer angepassten Tätigkeit beinhaltet sowie eine neue Festlegung des Invaliditätsgrades. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2010 (9C_772/2009) wurde das kantonale Urteil aufgehoben. Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen aus, bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) seien beim Sitzen keine Auffälligkeiten beobachtet worden, welche die Versicherte einschränkten. So sei denn auch im Bericht zur EFL vom 20. Mai 2008 festgehalten worden, leichte Arbeiten - vorwiegend sitzend - seien ganztags zumutbar. Die Frage nach dem zeitlichen Rahmen, in welchem eine den Störungen angepasste Tätigkeit zumutbar sei, hätten die Experten in dem Sinne beantwortet, dass in einer solchen Tätigkeit der Versicherten mindestens viereinhalb Stunden ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zugemutet werden könnten. Das Bundesgericht befand, eine solche in Bezug auf den zeitlichen Umfang einer erwerblichen Tätigkeit nach oben offene Einschätzung sei in Anbetracht der Ergebnisse der EFL zu ungenau. Es würden gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es (vorwiegend sitzende) Tätigkeiten gäbe, in welchen die Versicherte ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zeitlich grösserem Umfang ausüben und einkommensmässig besser verwerten könnte als an der aktuellen Stelle, so das Bundesgericht. Weiter hielt es in seinen Erwägungen fest, das Invalideneinkommen könne jedenfalls nicht ohne weiteres mit dem seit März 2006 erzielten Lohn gleichgesetzt werden. 2.Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden die halbe IV-Rente per sofort auf und liess in der Folge beim ABI Basel ein polydisziplinäres Gutachten (psychiatrisch / rheumatologisch / internistisch) erstellen. In der Gesamtbeurteilung des ABI-Gutachtens vom 6. Juli 2010 wurde zusammenfassend festgehalten, die Explorandin sei für die angestammte Tätigkeit als Köchin zu 100% und für die Tätigkeit als Servicefachfrau und Schafherdebesitzerin zu 50% arbeitsunfähig. Für
körperlich leichte, überwiegend sitzende, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche vollschichtig realisierbar sei. Ferner wurde zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ausgeführt, die Explorandin sei ab März 2006 bleibend zu 100% als Köchin sowie zu 50% als Servicefachfrau in einem Café arbeitsunfähig. Leichte wechselbelastende überwiegend sitzende Tätigkeiten seien der Explorandin von März 2006 bis April 2008 in einem 100%igen und ab dann in einem 80%igen Pensum zumutbar. Weiter wurde im ABI-Gutachten vom 6. Juli 2010 festgehalten, dass sich die im Rahmen der multidisziplinären Begutachtung der Klinik ... vom 7. Juli 2008 gestellten rheumatologischen Diagnosen weitestgehend mit den ihrigen deckten, ebenso wie die dort attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Köchin, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Servicefachangestellte und Verkäuferin sowie die mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen und Gehen und ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung. Ferner habe die EFL damals bereits effektiv eine volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten festgestellt. Dieser eklatante Widerspruch sei allerdings im Gutachten der Klinik ... vom 7. Juli 2008 nicht aufgelöst worden. 3. In ihrer Abschlussbeurteilung stellte pract. med. ... vom regionalärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz fest, das ABI-Gutachten vom 6. Juli 2010 sei umfangreich und aussagekräftig, in seiner Darstellung objektiv, neutral und schlüssig, so dass auf dieses abgestellt werden könne. 4. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 21. September 2010 wurde der Versicherten eine Kostengutsprache für die Umschulung zur Landwirtin am Plantahof in Landquart erteilt. 5.Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens, an welchem die Versicherte teilnahm und Einwände erhob, lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 29. November 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, wobei sie sich auf das in Auftrag gegebene Gutachten des ABI Basel vom 6. Juli 2010 abstützte. In diesem Zusammenhang führte sie aus, der Versicherten könne die angestammte Tätigkeit als Köchin nicht mehr
zugemutet werden. Hingegen bestehe seit März 2006 für eine leichte und adaptierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und seit April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80%, welche ganztags zu verwerten sei. Weiter hielt die IV-Stelle fest, das Valideneinkommen sei auf der Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 berechnet worden. Im Wirtschaftszweig Gastgewerbe, Anforderungsniveau 1 + 2, Verrichtung höchst anspruchsvoller Arbeiten, weiblich, betrage dieses Fr. 57‘493.--. Ferner sei auch für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2008 abzustellen. Dabei sei das Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten, weiblich massgebend, wobei ein Leidensabzug von 5% aufgrund der noch zumutbaren leichten Tätigkeit vorzunehmen sei. Nach Anpassung an die Teuerung ergebe dies für das Invalideneinkommen einen Betrag von Fr. 39‘824.--, woraus nach erfolgtem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 31% resultiere, der keinen Rentenanspruch begründe. 6.Dagegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 24. Dezember 2010 Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung vom 29. November 2010 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente, evtl. nach Ermessen des Gerichts, auszurichten. Eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit durch einen gerichtlichen Sachverständigen abzuklären und der Rentenanspruch danach neu zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin rügte, die internistische, allgemeinmedizinische und rheumatologische Untersuchung im ABI Basel habe lediglich dreiviertel Stunden gedauert. Es seien in diesem Zusammenhang am 19. Mai 2010 lediglich der rechte Arm sowie die Reflexe der beiden Knie körperlich untersucht worden. Am Nachmittag des gleichen Tages habe sodann eine 20minütige Besprechung beim Psychiater stattgefunden. Weiter machte sie geltend, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich nach Auffassung des ABI Basel die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im April/Mai 2008 auf 80% reduziere. Es sei davon auszugehen, dass es sich in casu um den gerichtsnotorischen Fall handle, in welchem in ABI-Gutachten häufig eine nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert werde, wobei jeweils im Dunkeln bleibe, weshalb die Einschränkung gerade 20% betragen soll. Sie machte sodann
geltend, das ABI Basel gehe zu Unrecht davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit lediglich gestützt auf das Ergebnis der EFL bestimmt werde. Die EFL sei nur ein Teil dieser Abklärung und es müssten zusätzliche Aspekte wie beispielsweise kombinierte klinische Untersuchungen miteinbezogen werden. Diese Anforderung habe das Gutachten der Klinik ... vom 7. Juli 2008 erfüllt. Das Fazit, dass der Beschwerdeführerin nur eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von viereinhalb Stunden täglich zumutbar sei, sei in der Gesamtbeurteilung durch den begutachtenden Rheumatologen erfolgt. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das ABI Basel stütze sich zur Begründung der 80%igen Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der Rehaklinik ... vom August 2004. Dabei handle es sich um einen Austrittsbericht eines stationären Aufenthalts und nicht um ein rheumatologisches-orthopädisches Gutachten, welches detailliert zur Arbeitsfähigkeit in angestammten und in adaptierten Tätigkeiten Auskunft geben müsse. Zudem sei es über sechs Jahre als. Aus diesen Gründen sei der Bericht der Rehaklinik ... ungeeignet, heute eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, das ABI Basel habe ausser dem Labor keine eigenen bildgebenden Untersuchungen durchgeführt. Die klinischen Untersuchungen beschränkten sich auf ein absolutes Minimum, auch in zeitlicher Hinsicht. Die Einschätzung der 80%igen Arbeitsfähigkeit werde somit nicht hergeleitet, sondern ohne schlüssige Begründung einfach behauptet. 7.Im Nachgang an die Beschwerde vom 24. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 10. Januar 2011 eine Stellungnahme von Dr. med. ... vom 3. Januar 2011 zukommen. Dieser führte darin aus, eine EFL dürfe nie isoliert betrachtet werden, vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung eine klinische, welche vom Hauptgutachter durchgeführt werden müsse. Er selber habe klar formuliert, dass mit den bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Einschränkungen auch in einer adaptierten Tätigkeit wohl eine mindestens viereinhalb stündige Arbeitsfähigkeit pro Tag vorhanden sei. Es sei jedoch eine Frage der Umsetzbarkeit, was für eine Tätigkeit mit diesen Einschränkungen überhaupt gefunden werden könne.
1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 29. November 2010. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das ABI- Gutachten vom 6. Juli 2010 abgestellt und einen Rentenanspruch aufgrund des aus dem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrades von 31% abgelehnt hat. Dabei ist insbesondere abzuklären, ob die Ausführungen des im Jahre 2008 begutachtenden Rheumatologen Dr. med. ... das ABI- Gutachten zu erschüttern vermögen. 2. a)Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtige trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte – als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum Voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c).
b)Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Im Zentrum stehen vorliegend das Gutachten des ABI Basel vom 6. Juli 2010 sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. ... vom 3. Januar 2011. Nicht in Betracht gezogen werden kann das Gutachten der Klinik ... vom 7. Juli 2008, nachdem das Bundesgericht dies in seinem Urteil vom 12. Januar 2010 (9C_772/2009) verneint hat, indem es zur Auffassung gelangte, die Beurteilung und Abklärung hinsichtlich der adaptierten Tätigkeit sei zu ungenau erfolgt. c)Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung durch das ABI wurde die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2010 eingehend
internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Dabei wurde Folgendes diagnostiziert: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Innere Medizin; Dr. med. ..., FMH Psychiatrie und Psychotherapie), wurde zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgehalten, als Köchin sei die Explorandin zu 100% und für die Tätigkeiten als Servicefachfrau und Schafherdenbesitzerin zu 50% arbeitsunfähig. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche vollschichtig zu realisieren sei. d)Demgegenüber attestierte Dr. med. ... mit Schreiben vom 3. Januar 2011 in Anlehnung an sein Gutachten der Klinik ... vom 7. Juli 2008 in einer adaptierten Tätigkeit eine mindestens viereinhalb stündige Arbeitsfähigkeit pro Tag. In seinem Schreiben kritisierte er, das Begutachtungsinstitut ABI Basel und das Bundesgericht hätten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit einzig auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) abgestützt und nicht auf die Gesamtbeurteilung, was nicht korrekt sei. Weiter führte er aus, bei einer Analyse der Gesamtsituation mit den ausführlichen Diagnosen und den daraus resultierenden Einschränkungen vor allem in der Belastung des Vorfusses, andererseits aber auch den Veränderungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule, der Brustwirbelsäule und der Halswirbelsäule, sei es naheliegend, dass hier nicht von einer 100%- oder 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, zumal eine solche Tätigkeit, die rein nur auf das EFL abgestützt, sei in der Praxis quasi gar nicht vorkomme. Es sei in casu wirklich eine Frage der Praktikabilität und der Umsetzbarkeit einer solchen Tätigkeit, so seine Schlussfolgerung. 3. a)Die Beschwerdeführerin rügt, das ABI-Gutachten vom 6. Juli 2006 habe kein nachvollziehbares und schlüssiges Ergebnis erbracht. Vielmehr stelle dieses eine einseitige Begutachtung dar, indem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit lediglich auf die EFL abgestellt werde. Auch sei ihr Gesundheitszustand nicht stichhaltig abgeklärt worden, habe doch der rheumatologische Untersuch nur gerade dreiviertel Stunden gedauert und die psychiatrische Untersuchung 20 Minuten.
b)Die Beschwerdegegnerin entgegnet, den im Gutachten der Klinik ... vom 7. Juli 2008 höchstrichterlich festgestellten Mängeln sei im ABI Gutachten vom 6. Juli 2010 Rechnung getragen worden, indem eine genaue Festlegung der Restarbeitsfähigkeit insbesondere auch für vorwiegend sitzende Tätigkeiten erfolgt sei und auch sonst erweise sich das Gutachten in jeder Hinsicht als schlüssig und nachvollziehbar. Die Kritik von Dr. med. ... sei umso mehr abzulehnen, als er weiterhin seine nach oben offene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verteidige und sich weiterhin nicht zu vorwiegend sitzenden Tätigkeiten äussere, was ja gerade vom Bundesgericht als ungenügend qualifiziert worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_722/2009 vom 12. Januar 2010). c)Im Folgenden gilt es das ABI-Gutachten vom 6. Juli 2010 und die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. ... vom 3. Januar 2011 hinsichtlich der Frage der Beweiskraft gegeneinander abzuwägen. Fraglich dabei ist, ob auf die Beurteilung durch das ABI abgestellt werden kann oder ob die Ausführungen von Dr. med. ... betreffend die fehlende Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Mängel des Gutachtens dieses zu erschüttern vermögen. Richtig ist, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit die EFL nicht isoliert von der übrigen (klinischen) Gesamtbeurteilung betrachtet werden darf. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin hat dies das Bundesgericht jedoch auch nicht getan. Es hat vielmehr die Vermutung geäussert, dass sitzende Tätigkeiten angesichts des Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin adaptierter seien, womit in solchen Tätigkeiten eine höhere Restarbeitsfähigkeit zumutbar bzw. verwertbar sei. Diese Vermutung wird nun durch das ABI Gutachten vom 6. Juli 2010 bestätigt. Diesbezüglich wurde im genannten Gutachten ausgeführt, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien der Explorandin schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit jederzeit aufzustehen und herumzugehen, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung und ohne besondere Belastungen für den rechten Ellenbogen bestehe eine
80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit entspricht damit den Resultaten der am 19./20. Mai 2008 durchgeführten EFL. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin leichte Arbeiten, welche vorwiegend sitzend ausgeübt werden können, ganztags zumutbar seien, wobei spezielle Einschränkungen darin bestünden, dass Hockstellungen und Stossen, längeres Stehen und Gehen, Stehen an Ort, Knien und Stehen vorgeneigt nur selten während eines Arbeitstages vorkommen sollten. Zudem sollte eine adaptierte Tätigkeit nach Bedarf unterbrochen werden können. Ebenfalls zu dieser Ansicht kam bereits die ärztliche Beurteilung der Rehaklinik ..., welche das Bundesgericht trotz des Umstandes, dass diese bereits aus dem Jahr 2004 stammt, als nicht überholt qualifizierte. So wurde in der Beurteilung der Rehaklinik ... vom 1. September 2004 festgehalten, dass vorwiegende sitzende, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Damit wird die Einschätzung des ABI vom 6. Juli 2010 hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in mehrfacher Hinsicht gestützt. Dagegen bringt Dr. med. ... auch in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2011 nichts Neues vor, das die Einschätzung des ABI Basel zu erschüttern vermag. Er wiederholt in seiner Stellungnahme doch lediglich seine anders lautende Gesamteinschätzung analog dem Gutachten der Klinik ... vom 7. Juli 2008. Insbesondere fehlen in seiner Stellungnahme Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gegenüber der aktuell Ausgeübten. Zudem vermag auch die Erklärung der markanten Diskrepanz zwischen der EFL und seiner klinischen gesamtheitlichen Beurteilung angesichts der übrigen Aktenlage nicht zu überzeugen. Damit besteht auch aus diesem Grund kein Anlass das Abklärungsergebnis des ABI Basel anzuzweifeln. Angesichts der vorliegenden Gesundheitsproblematik erscheint es naheliegend und ist aufgrund der Aktenlage belegt, dass in leidensangepassten (vorwiegend sitzenden) Tätigkeiten eben eine höhere Arbeitsfähigkeit als die 50%ige als Servicefachangestellte resultiert. Ferner ist auch die Kritik von Dr. med. ..., die attestierte Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 80% könne mit den gemäss EFL bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht umgesetzt werden, nicht stichhaltig. Einerseits wird bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf eine medizinisch-
theoretische Arbeitsfähigkeit abgestellt, wobei gesundheitlichen Einschränkung im Rahmen eines Leidensabzuges - in casu wurde ein solcher von 5% vorgenommen - Rechnung getragen wird. Andererseits gibt es etliche vorwiegend sitzende Tätigkeiten, wo Hockstellungen und Stossen nur selten, längeres Stehen und Gehen, Stehen an Ort, Knien oder Stehen vorgeneigt nur manchmal an normalen Arbeitstagen vorkommen sollte. Zu denken ist dabei unter anderem an Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten. d)Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass dem ABI-Gutachten vom 6. Juli 2010 volle Beweiskraft zukommt, wohingegen die von Dr. med. ... verfasste ärztliche Stellungnahme, insbesondere die Kritik, dass eine den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit nicht umgesetzt werden könne in einem Pensum von 80%, nicht nachvollziehbar ist. Demnach muss vorliegend dem ABI-Gutachten vom 6. Juli 2010 ein erhöhter Beweiswert zuerkannt werden und die Vorinstanz hat zu Recht in ihrer Verfügung vom 29. November 2010 darauf abgestellt. 4. a)Im Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerdeführerin die Abklärungen am ABI Basel seien lediglich rudimentärer Art gewesen und hätten nur dreiviertel Stunden (rheumatologische) bzw. 20 Minuten (psychiatrische) gedauert, beantragte sie die Einvernahme von ... als Zeugin. b)Zwar können Angaben zur Untersuchungsdauer Anhaltspunkt für die Sorgfältigkeit und Qualität eines medizinischen Gutachtens sein, doch werden solche in der Regel von Begutachtungsinstituten selten bis nie gemacht. Das Bundesgericht hält in seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu lediglich rechtsunverbindlich fest, dass solche Angaben „wünschenswert“ wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008). Das Bundesgericht konkretisiert seine dahingehende Praxis weiter, ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung lasse sich nicht allgemeingültig definieren. So könne es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen. Massgeblich sei vielmehr, ob der Bericht vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Weiter sei der für eine
psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 1094/2006 vom 14. November 2007). Vorliegend wurde anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch das ABI Basel eine Dysthymie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Ebenfalls die Diagnose einer Dysthymie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. ... im Gutachten der Klinik ... vom 7. Juli 2008. Auch die Abschlussbeurteilung von Dr. med. ... vom RAD Ostschweiz hält fest, das psychiatrische Bild entspreche einer reaktiven (und nicht endogenen) depressiven Störung, welche jedoch keine rentenrelevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeige. Ferner wird auch in der ärztlichen Beurteilung der Rehaklinik ... vom 1. September 2004 von einer leichten depressiven Episode vor dem Hintergrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und abhängigen Persönlichkeitszügen gesprochen. Aufgrund dieser einheitlichen und sich nicht widersprechenden Diagnosen ist die Schlüssigkeit des ABI-Gutachtens vom 6. Juli 2010 - selbst wenn die behauptete und zugegebenermassen etwas kurze Dauer der Untersuchung zutreffend sein sollte - noch nicht in Frage gestellt. Auf die diesbezüglich beantragte Zeugeneinvernahme kann somit verzichtet werden. Ferner läuft auch die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei rheumatologisch lediglich an Armen und Beinen untersucht worden, ins Leere. Hinsichtlich der rheumatologischen Begutachtung fand zunächst eine detaillierte Anamnese statt und auch auf die aktuellen Beschwerden wird ausführlich eingegangen, wobei diese Eingang ins Gutachten gefunden haben. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation aufgrund der allseitigen Untersuchungen (Wirbelsäule, periphere Gelenke und Beizug früherer bildgebender Untersuchungen) lassen sich sodann als einleuchtend und die Schlussfolgerungen als begründet qualifizieren. Insofern steht der Rechtsmässigkeit der Verfügung der Vorinstanz auch dahingegen nichts entgegen. 5.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.