S 10 158 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
zu, woraufhin er seit dem 1. November 1992 eine 50%-ige IV-Rente der Invalidenversicherung bezog. Nachdem am 8. Mai 2008 eine MRI- Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt worden war, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte des KSGR anlässlich einer weiteren ambulanten Untersuchung vom 20. Mai 2008 eine wahrscheinlich nicht transmurale Intervallläsion der rechten, dominanten Schulter nach Sturz beim Langlaufen und eine Partialruptur mit medialer Subluxation der langen Bizepssehne rechts. In der Folge fanden am 5. Juni 2008 und am 3. Oktober 2008 im KSGR jeweils subacromiale Infiltrationen der rechten Schulter statt; zudem liess sich der Versicherte regelmässig physiotherapeutisch behandeln. Da diese Infiltrationen der rechten Schulter jeweils nur vorübergehend eine Beschwerdelinderung bewirken konnten, folgten am 12. Januar 2009 (diagnostische Arthroskopie und endoskopische subacromiale Dekompression Schulter rechts) und am 3. Juli 2009 (offene AC- Gelenksresektion Schulter rechts) zwei operative Eingriffe im KSGR. Die SUVA erbrachte dafür die gesetzlichen Versicherungsleistungen. c)Am 16. Oktober 2009 erfolgte eine Untersuchung beim Kreisarzt Dr. med. .... Im Rehabilitationsverlauf sei ein Stillstand eingetreten, der unter anderem durch eine schwierige psychosoziale Situation mitverursacht worden sei. Um eine zunehmende Syptomausweitung zu verhindern, empfehle er eine stationäre, voraussichtlich drei Wochen dauernde Behandlung in der Rehaklinik ... zwecks Verbesserung der Leistungsfähigkeit der rechten Schulter. Diese vom Kreisarzt indizierte stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik ... absolvierte der Versicherte daraufhin vom 5. November bis am 26. November 2009. Diagnostiziert wurden gemäss Austrittsbericht vom 1. Dezember 2009 eine persistierende Periarthropathie des rechten Schultergelenks mit erheblicher Funktions- und Krafteinbusse, eine depressive Episode mittelgradiger Ausprägung bei erheblicher psychosozialer Belastung mit Scheidung, finanziellen Querelen mit der Ehefrau und Konkurs des eigenen Gipsergeschäfts (ICD-10: F32.1, Z.56, Z.63), ein Status nach distaler Radiusfraktur links mit persistierender Funktionseinschränkung (50%-IV-Rente) sowie ein bekanntes lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Zu empfehlen seien einerseits die
Fortführung einer Physiotherapie und einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) zur längerfristigen sukzessiven Steigerung der Belastbarkeit sowie andererseits die Fortführung einer psychotherapeutischen Behandlung beim Psychiater des Versicherten. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bestehe zusätzlich eine leichte bis mittelschwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Die bisherige Tätigkeit als selbständiger Geschäftsführer einer Gipserfirma sei aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen - Tragen von schweren bis sehr schweren Lasten, wiederholtes Arbeiten mit langem Hebelarm und Arbeiten über Kopf - seien zu hoch. Nach einer Phase intensiver Physiotherapie bis anfangs Januar sei ihm eine mittelschwere Tätigkeit mit ganztägiger Arbeitszeit mit speziellen Einschränkungen zumutbar: Traglast der dominanten rechten Schulter maximal 40 kg, keine wiederholten Arbeiten über Schulterhöhe und mit langem Hebelarm, keine Vibrationen und Schläge. 2. a)Nach weiteren physiotherapeutischen Behandlungen fand schliesslich am 28. April 2010 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. In seinem Bericht qualifizierte der Kreisarzt Dr. med. ... die folgenden Diagnosen als unfallfremd: Posttraumatische Radiocarpalarthrose, lumbovertebrales Schmerzsyndrom, depressive Episode mittelgradiger Ausprägung bei erheblicher psychosozialer Belastung mit Scheidung, finanziellen Querelen mit Ehefrau und Konkurs des eigenen Gipsergeschäfts sowie nicht näher bezeichnete beidseitige degenerative Knieveränderungen. Hinsichtlich der vom SUVA-versicherten Unfallereignis betroffenen Schulter - in deren Zusammenhang sich keine operativen Massnahmen mehr anböten - sei die frühere Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei jedoch eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Lasten Heben und Tragen körpernah bis Brusthöhe über 25 kg, ohne Traglasten oberhalb der Brusthöhe über 10-15 kg, ohne wiederholte Tätigkeiten über Schulterhöhe und ohne Vibrationen und Schläge. Für eine solche Tätigkeit bestehe ab anfangs Mai eine halbtägige, ab Mitte Juni eine ganztägige Einsetzbarkeit. Als Restfolgen lägen vor: Status nach Schulterkontusion/Distorsionsverletzung 17. März 2008; gelenksseitige Teilruptur der Supraspinatussehne; Status nach subacromialer Dekompression und AC-Gelenksresektion rechts; mässiggradige
Periarthropathie des rechten Schultergelenks; Kraftminderung Arm rechts im Oberhandbereich. Die SUVA werde die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung prüfen. Als weitere Massnahmen seien angezeigt: Physiotherapie/MTT während sechs Wochen zur Stabilisierung des Zustandes und eine medikamentöse Behandlung nach Bedarf. Im Sinne einer abschliessenden Beurteilung solle die bereits veranlasste konsiliarische Untersuchung bei Dr. med. ... (KSGR) durchgeführt werden. b)Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 hielt Dr. med. ... fest, die vom Patienten unter Belastung noch angegebenen Schulterbeschwerden rechts seien unklar, am ehesten jedoch weichteilbedingt im Sinne von rezidivierend auftretenden muskulären Verspannungen. Die ambulante Physiotherapie werde vorläufig noch fortgeführt. Der Patient werde am 22. Juni 2010 für eine abschliessende Beurteilung in die Sprechstunde des Schulterspezialisten Dr. med. ... einbestellt. Bis zum 16. Mai 2010 habe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 17. Mai 2010 sei der Patient in adaptierter Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Dr. med. ... führte in der Folge mit Bericht vom 23. Juni 2010 aus, es lasse sich eher eine chronifizierte Schmerzproblematik über der Schulter evaluieren. Es bestehe eine weitere Reizung im ehemaligen AC- Gelenk und subacromial. Zur besseren Evaluation der Schmerzlokalisation empfehle er eine Stufen-Infiltration der rechten Schulter. Die erforderlichen ambulanten Behandlungen und Infiltrationen der Schulter fanden daraufhin am 22. Juli 2010 und am 27. August 2010 im KSGR statt. Da jeweils nur temporär eine Beschwerdelinderung erzielt werden konnte, hielt Dr. med. ... mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 letztlich fest, dass von einer koordinativen Dysbalance der zentrierenden Muskulatur ausgegangen werden müsse. Weitere operative Massnahmen zur deutlichen Beschwerdeverbesserung könne er nicht anbieten. 3.Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem
Zusätzlich habe er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- bei einer Integritätseinbusse von 10%. Gemäss den Angaben des Kreisarztes vom 28. April 2010 sei ihm eine ganztägige Arbeit in adaptierter Tätigkeit zumutbar. Zudem sei die Nebentätigkeit als Hauswart ohne Einschränkung möglich. Nachdem der Versicherte hiergegen am 2. September 2010 Einsprache erhoben hatte, bestätigte die SUVA ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2010. 4.Dagegen erhob der Versicherte am 22. November 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2010 und der durch diesen bestätigten Verfügung vom 2. Juli 2010. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 2010 eine volle IV-Rente auszurichten. Es sei ein neues, umfassendes ärztliches Gutachten zur Frage seiner Erwerbsunfähigkeit bei einem unabhängigen, neutralen Gutachter einzuholen: • Die Hauswarttätigkeit, die kleinere Reparaturen, Rasenmähen, Fensterputzen und im Winter Schneeschaufeln umfasse, sei ihm infolge der unfallbedingten Einschränkungen nicht mehr möglich (vgl. kreisärztlicher Abschlussbericht vom 28. April 2010). Dies zeige sich anhand der Besprechungen zwischen der Beschwerdegegnerin und ihm, wonach sein Sohn ihm bei schweren Arbeiten helfen müsse. Er sei in Bezug auf die Hauswarttätigkeit voll arbeitsunfähig, weil er deren Leistungsumfang nicht annähernd erfüllen könne. Soweit diesbezüglich wider Erwarten dennoch eine Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, sei der anzurechnende Verdienst korrekt zu berechnen. Nicht zu berücksichtigen seien diejenigen Tätigkeiten, die sein Sohn für ihn ausführe bzw. worin ihm sein Sohn helfe (Schneeschaufeln, Fensterputzen, Rasenmähen). Daher sei der Hauswartlohn höchstens im Umfang von Fr. 203.55 pro Monat (Fr. 2'442.60 pro Jahr) anzurechnen. • Im Zusammenhang mit der adaptierten Tätigkeit gelte es zu berücksichtigen, dass er mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen rechnen müsse (Leidensabzug infolge Beschäftigungsgrad etc. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 124 V 321, 126 V 75; BG-Urteil 9C_833/2007). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien sodann neben dem Alter auch die weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, die dazu führen könnten, dass die dem Versicherten verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde, und dass ihm deren Verwertung (namentlich bei notwendiger Neuausrichtung der beruflichen Tätigkeit) auch gestützt auf die
Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar sei (BG-Urteil 9C_833/2007). Er sei 57 Jahre alt, habe keine Berufsausbildung, mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse, erhalte bereits eine 50%-ige IV-Rente und ihm sei die angestammte Tätigkeit als Gipser gemäss ärztlichen Berichten nicht mehr zumutbar. Dennoch befinde ihn die SUVA für eine adaptierte Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, was den Tatsachen widerspreche. Er leide nach dem Unfall dauernd an Schmerzen, welche medikamentös zu behandeln seien (1g Dafalgan 2x pro Tag). Hinzu kämen starke Depressionen infolge der Schmerzen und den erfolglosen Behandlungen. Dadurch werde zusätzlich eine erhebliche Reduktion der Leistungsfähigkeit bewirkt. Eine Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit sei daher auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nicht möglich. Schmerzbedingt sei ihm jegliche Tätigkeit unmöglich, welche körperliche Arbeit beinhalte. Arbeiten in anderen Wirtschaftszweigen seien ohne Umschulung, die ihm die SUVA bis anhin nicht ermöglicht habe, nicht möglich. • Unter Berücksichtigung aller Umstände (Alter, Dienstjahre, Nationalität, Beschäftigungsgrad) bestehe für ihn kein ausgeglichener Arbeitsmarkt. Es sei realitätsfremd, wenn man annehme, dass ein 57-jähriger Invalider mit Vollinvalidität betreffend körperliche Arbeit, mangelnden Deutschkenntnissen und einer starken Depression seine Restarbeitsfähigkeit auch nur ansatzweise ausschöpfen könne. Eine Eingliederung in einen anderen als den bisherigen Berufszweig (familieneigener Betrieb, flexibel einsetzbar, beste Integration) sei nicht möglich. Daher sei ein IV-Grad von 100% anzunehmen. • Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 28. April 2010 habe gezeigt, dass er auch in alltäglichen Situationen stark eingeschränkt sei (Lift-off-Test, Nackengriff, Gegenohrgriff, Schürzengriff) und bei einfachen Bewegungen starke Schmerzen verspüre. Er sei auch in leichten bis mittelschweren Arbeiten behindert, da solche Tätigkeiten ohne Schmerzmittel nicht möglich seien. Das kreisärztliche Gutachten berücksichtige die medizinischen Zusammenhänge ungenügend, weswegen ein neues, umfassendes Gutachten zur Frage der Arbeitsunfähigkeit bei einem unabhängigen, neutralen Gutachter einzuholen sei. Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer zudem noch ein Arztzeugnis von Dr. med. ... vom 13. Dezember 2010 sowie zwei weitere Arztberichte nach, die im Auftrag des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) erstellt wurden (Dr. med. ..., Psychiatrische Dienste Graubünden, Bericht vom 6. Dezember 2010; Dr. med. ..., KSGR, Bericht vom 10. Dezember 2010). 5.In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2011 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde:
• Der Beschwerdeführer begründe die behauptete Erwerbsunfähigkeit mit den Unfallfolgen in Form von starken Schmerzen. Gegenüber Dr. med. ... vom Kantonsspital Graubünden habe er am 25. Mai 2010 angegeben, die belastungsabhängigen rechtsseitigen Schulterschmerzen würden jeweils durch Druck- und Zugbelastung ausgelöst. Der Facharzt habe diese Beschwerden für unklar befunden und sie am ehesten als weichteilbedingt i.S.v. rezidivierend auftretenden muskulären Verspannungen beurteilt. Dr. med. ... sei im Arztbericht vom 23. Juni 2010 von einer chronischen Schmerzproblematik über der antero-lateralen Schulter ausgegangen, die mit einer Stufeninfiltration vorübergehend zu 70-80% habe gelindert werden können. Bestätigt habe sich dann eine koordinative Dysbalance der zentrierenden Muskulatur. Er habe daher eine Fortsetzung des San Antonio-Programms (spezifische progressive Widerstandsübungen und Heimtrainingsaufgaben), nicht aber eine Medikation angeordnet. Der Beschwerdeführer leide an multiplen unfallfremden Beschwerden (Rücken, Kopf, Knie etc.). Unfallbedingt liessen sich keine Schmerzen und Beschwerden erklären, die zu einer Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit führten. • Hinsichtlich des Leidensabzugs ergebe sich unfallbedingt keine Limitierung des Pensums auf eine Teilzeitarbeit, da der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen in seinem Beschäftigungsgrad nicht eingeschränkt sei (Kreisarzt, Fachärzte Rehaklinik ..., Dr. med. ... vom KSGR). Dr. med. ... vom KSGR hingegen habe bei seiner Beurteilung für die Arbeitslosenversicherung nicht zwischen unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden unterscheiden müssen. Zudem beurteile sich die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit gemäss AVIG nach anderen Kriterien als die Erwerbsfähigkeit bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt nach UVG. Insofern sei der von der SUVA verfügte Leidensabzug von 10% grosszügig bemessen. Was den ausgeglichenen Arbeitsmarkt betreffe, seien die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV hier nicht gegeben. Für die Invaliditätsbemessung sei nicht massgebend, ob er unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne, sondern einzig, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könne, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (BG-Urteil 8C_1050/ 2009). • Gemäss eigenen Aussagen seien die Hauswarttätigkeiten nicht besonders anspruchsvoll. Es handle sich um geringfügige Hauswartarbeiten innen und aussen von zwei bis vier Stunden pro Woche. Was die Schwere dieser Arbeiten betreffe, seien diese früher von seiner Ehefrau gemacht worden und damit einer Frau körperlich zumutbar. Überkopfarbeiten liessen sich mit den verfügbaren Hilfsmitteln selbst beim Fensterputzen vermeiden. Zudem erachte Dr. med. ... nur ein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg als nicht geeignet. Der Beschwerdeführer sei daher nicht bei einem Grossteil der anfallenden Arbeiten auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen. Müsste man das Nebeneinkommen entsprechend reduzieren, so hätte dies aber noch keine Erhöhung der IV-Rente zur Folge. Bei objektiver Betrachtung
müsste der Leidensabzug auf 5% gekürzt werden, was das Invalideneinkommen um Fr. 3'178.50 erhöhen würde, was beinahe der Hälfte des berücksichtigten Nebeneinkommens entspreche. Die psychischen Beschwerden seien nicht adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 17. März 2008 zurückzuführen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. 6.Mit Replik vom 22. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest: • Er durchlaufe fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis immer noch leichte therapeutische Massnahmen, die gewöhnlich direkt nach einem operativen Eingriff in die Schulter angeordnet würden. Schwere physiotherapeutische Übungen könnten nicht durchgeführt werden, was für eine dauernde erhebliche Schädigung des Bewegungsapparates spreche. Eine vorübergehende Linderung der unfallbedingten Schulterbeschwerden sei nur mittels Infiltration möglich. Die Einnahme der Schmermittel sei auf die Schulterbeschwerden zurückzuführen und könne nicht mit multiplen unfallfremden Beschwerden begründet werden. • Gemäss ärztlicher Beurteilung durch Dr. med. ... könne er keine Arbeiten in fixierter Körperhaltung ausführen. Eine Arbeit müsse unter optimaler Wechselbelastung sitzend, gehend und stehend verrichtet werden. Eine solche Restarbeitsfähigkeit werde auf dem Arbeitsmarkt realistischerweise nicht nachgefragt. Eine Verwertung sei damit nicht zumutbar und auch nicht möglich, weshalb er zu 100% arbeitsunfähig sei und Anspruch auf eine volle Invalidenrente habe. Er mache keine Altersgebrechlichkeit geltend, sein Alter sei lediglich ein zu berücksichtigender Faktor (neben den Dienstjahren, der Nationalität, dem Beschäftigungsgrad und dem Invaliditätsgrad). Der volle IV-Grad sei bei ihm nicht infolge seines Alters, sondern wegen der körperlichen Beeinträchtigung durch das Unfallereignis vom 17. März 2008 gegeben. Von einer Arbeitsgelegenheit könne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheine (BG-Urteil 8C_1050/2009). Die Annahme, er würde einen Arbeitgeber finden, der ihn flexibler einsetzen und seiner Invalidität besser Rechnung tragen könne als der familieneigene Betrieb, sei sachfremd. Für ihn bestehe - insbesondere ohne Umschulung - keine ausgeglichener Arbeitsmarkt, auf dem er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. • Selbst bei den einer Frau zumutbaren Hauswartarbeiten müsse er sich von seinem erwachsenen Sohn helfen lassen. Es seien ihm nach Dr. med. ... keine Überkopfarbeiten zumutbar. Insgesamt rechtfertige sich sodann ein Leidensabzug von 20%. Die unfallbedingten Einschränkungen und das Zumutbarkeitsprofil seien nicht umfassend und objektiv begutachtet
worden, weswegen er Anspruch auf ein neues umfassendes Gutachten habe. 7.Mit Duplik vom 1. März 2011 hielt die SUVA fest, dass die finanziellen Probleme des Beschwerdeführers nicht auf das Unfallereignis, sondern auf die ehelichen Probleme zurückzuführen seien. Da er gemäss Zumutbarkeitsprofil in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, kenne auch der Markt entsprechende Arbeitsmöglichkeiten. Ansonsten werde auf weitere Ausführungen verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Oktober 2010 resp. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 2. Juli 2010. Streitig und zu prüfen ist die Frage, welcher IV- Grad für die ab dem 1. Juli 2010 laufende Rente massgeblich ist. Währenddem die Beschwerdegegnerin von einem IV-Grad von 23% ausgeht, beruft sich der Beschwerdeführer auf einen IV-Grad von 100%. Umstritten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, inwiefern das Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit (Hauswarttätigkeit) bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist. 2. a)Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern er infolge eines Unfalls mindestens zu 10% invalid geworden ist (Abs. 1). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität sowie nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1, 134 V 325 f. E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 301 E. 5.2, 129 V 475 E. 4.2.1; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52, U 192/03 E. 3.1; je mit Hinweisen). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25% begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 301 E. 5.2, 134 V 327 E. 5.2).
b)Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es entsprechend primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV- Grad) indes zum vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die einzelnen Arztberichte als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 E. 3a). Für den Beweiswert solcher Arztberichte ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a). 3. a)Im konkreten Fall ist der IV-Grad des Beschwerdeführers umstritten. Die Beschwerdegegnerin attestiert dem Beschwerdeführer einen IV-Grad von
23%, wohingegen dieser selbst von einem IV-Grad von 100% ausgeht. Dabei bestehen insbesondere in Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens unterschiedliche Auffassungen (Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, Berücksichtigung des Nebenerwerbseinkommens als Hauswart). Da das von der Vorinstanz dem Einspracheentscheid zugrunde gelegte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 88'787.-- (Art. 22 Abs. 4 UVV: Fr. 79'200.-- Jahresverdienst Gipsergeschäft ... AG in der Haupttätigkeit und Fr. 6'730.-- bei STWEG ... in der Nebentätigkeit inklusive Nominallohnerhöhungen für die Jahre 2009 und 2010) nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer auch grundsätzlich nicht bestritten wird, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Ermittlung des Invalideneinkommens. b)Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 18 UVG) sind im Rahmen der Bemessung einer IV-Rente - und damit zugleich auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens - ausschliesslich unfallkausale Beschwerden zu berücksichtigen. Keinen Einfluss auf die Ermittlung einer IV-Rente nach dem UVG haben dagegen unfallfremde Einschränkungen psychischer oder physischer Natur. Für die vorliegend zu beurteilende Konstellation bedeutet dies, dass gemäss kreisärztlichem Abschlussbericht vom 28. April 2010 von Dr. med. ... ausschliesslich die Schulterproblematik bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist: • Unfallfremd sind die posttraumatische Radiocarpalarthrose links, das lumbovertebrale Schmerzsyndrom, die depressive Episode mittelgradiger Ausprägung bei erheblicher psychosozialer Belastung mit Scheidung, finanziellen Querelen mit Ehefrau und Konkurs des eigenen Gipsergeschäfts sowie die nicht näher bezeichneten beidseitigen degenerativen Knieveränderungen. Als Restfolgen liegen vor: Status nach Schulterkontusion/Distorsionsverletzung 17. März 2008; gelenksseitige Teilruptur der Supraspinatussehne; Status nach subacromialer Dekompression und AC-Gelenksresektion rechts; mässiggradige Periarthropathie des rechten Schultergelenk; Kraftminderung Arm rechts im Oberhandbereich. Diese Einschätzungen decken sich mit den Akten und den weiteren ärztlichen Berichten: Bereits den Vorakten ist zu entnehmen, dass die festgestellte posttraumatische Radiocarpalarthrose links (Handgelenksarthrose) auf einen
nicht SUVA-versicherten Unfall aus dem Jahr 1989 zurückzuführen ist und vorliegend ausser Acht bleiben muss. Dasselbe gilt im Ergebnis für die nicht näher bezeichneten beidseitigen Knieveränderungen, die von Dr. med. ... mit Schreiben vom 16. April 2010 erwähnt und als degenerativ bezeichnet werden. Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom ist gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik ... vom 1. Dezember 2009 bekannt und damit ebenfalls nicht auf den hier relevanten Unfall vom 17. März 2008 zurückzuführen. Die diagnostizierte depressive Episode mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F.32.1, Z.56, Z.63) ist nach dem Austrittsbericht der Rehaklinik ... auf die erhebliche psychosoziale Belastung des Beschwerdeführers mit Scheidung, finanziellen Querelen mit der Ehefrau und Konkurs des eigenen Gipsergeschäfts und infolgedessen nicht natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 17. März 2008 zurückzuführen. c)Im Übrigen wäre aber ohnehin die Adäquanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem hier relevanten Unfallereignis mit der Vorinstanz zu verneinen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt bei psychischen Unfallfolgen die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 138 ff. E. 6 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint, bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 129 V 184 E. 4.1). Die Einordnung des Unfalls in die verschiedenen Kategorien hat allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu erfolgen, nicht aber nach den Unfallfolgen oder Begleitumständen, die nicht Teil des Geschehensablaufs sind. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben beim Langlaufen am 17. März 2008 zweimal auf die rechte
Schulter gestürzt, wobei in der folgenden Zeit keine wesentlichen Beschwerden aufgetreten sind. Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Aufprall auf der Schulter bzw. dem rechten Arm, beschränkte Wegstrecke aus der Vertikalen auf den Boden, Schnee als Unterlage) liegt ein relativ harmloser Unfallmechanismus vor (vgl. BGE 115 V 139 E. 6a; BG-Urteil U 347/01 vom 9. Januar 2003 E. 5.1), so dass von einem leichten Unfall auszugehen ist. Dafür spricht im Weiteren der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst etwa einen Monat nach dem Unfallereignis erstmals in ärztliche Behandlung begeben hat. Solche leichten Unfälle sind in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen, weshalb eine Adäquanzprüfung von vornherein entfällt und eine Prüfung der einzelnen Kriterien nicht vorzunehmen ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise für einen Ausnahmefall in dem Sinne vor, dass die unmittelbaren körperlichen Unfallfolgen die psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (BG-Urteil 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010, E. 5.2 mit Hinweisen). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. März 2008 zu verneinen wäre, zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht explizit beanstandet wird. 4. a)Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 17. März 2008 in seiner früheren Tätigkeit als Gipser bzw. selbständiger Geschäftsführer eines Gipserunternehmens zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. kreisärztlicher Abschlussbericht Dr. med. ... vom 28. April 2010, Austrittsbericht Rehaklinik ... vom 1. Dezember 2009). Differenzen bestehen hingegen bezüglich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Die Vorinstanz hat diesbezüglich aber zu Recht auf die medizinische Beurteilung und das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. ... abgestellt, wonach - unter Berücksichtigung der unfallkausalen Schulterproblematik - eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Lasten Heben und Tragen körpernah bis Brusthöhe über 25 kg, ohne Traglasten oberhalb der Brusthöhe über 10 bis 15 kg, ohne wiederholte Tätigkeiten über Schulterhöhe und ohne Vibrationen und Schläge zumutbar sei (ab anfangs
Mai 2010 zu 50%, ab Mitte Juni 2010 zu 100%). Der kreisärztliche Abschlussbericht vom 28. April 2010 beruht auf eigenen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Zudem ist er umfassend, einleuchtend und begründet. Im Weiteren deckt sich diese kreisärztliche Einschätzung auch weitgehend mit dem Austrittsbericht der Rehaklinik ... vom
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten (BGE 122 II 469 E. 4a). Vorliegend stimmen alle in den Akten liegenden medizinischen Berichte insofern überein, als eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit für zumutbar erachtet wird. Davon weicht einzig die Beurteilung von Dr. med. ... vom 10. Dezember 2010 ab, was sich jedoch insofern erklärt, als dieser keine Differenzierung zwischen unfallkausalen und unfallfremden, krankhaften Beschwerden vorgenommen hat. Daraus ergibt sich einerseits, dass das beschwerdeführerische Vorbringen, das kreisärztliche Gutachten berücksichtige die medizinischen Zusammenhänge ungenügend, unbegründet ist. Andererseits ergibt sich daraus ebenso, dass von weiteren medizinischen Beurteilungen der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit keine neuen Ergebnisse zu erwarten sind. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere erübrigt sich auch die Veranlassung eines umfassenden medizinischen Gutachtens gemäss dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers. 5. a)Mit der Vorinstanz ist sodann auch davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer trotz seiner leidensbedingten Einschränkungen noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet, so dass seine Restarbeitsfähigkeit - 100%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit - auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt verwertbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (BG-Urteil 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BG-Urteil
9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BG-Urteile 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2, 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3, 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen). b)Diese Voraussetzungen sind in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht gegeben. Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern für den Beschwerdeführer eine Beschäftigung in einem anderen als dem bisherigen Beruf nicht möglich sein soll. Entgegen seiner eigenen Auffassung ist dem Beschwerdeführer gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Beurteilungen nicht jegliche Tätigkeit, welche körperliche Arbeit beinhaltet, infolge von Schmerzen unzumutbar. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung der unfallkausalen Beschwerden - den unfallfremden, mitunter krankhaften Beschwerden (Depression, Lumbovertebralsyndrom, Handgelenksarthrose) ist hier nicht Rechnung zu tragen - in adaptierter Tätigkeit, worunter auch körperliche Arbeit mit gewissen Einschränkungen gemäss dem kreisärztlichen Abschlussbericht vom 28. April 2010 zu verstehen ist, zu 100% arbeitsfähig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis anhin im familieneigenen Betrieb tätig gewesen ist, führt für sich jedenfalls sodann auch nicht dazu, dass für ihn kein ausgeglichener Arbeitsmarkt mehr besteht. c)Die Vorinstanz hat demnach zur Ermittlung des Invalideneinkommens in der Haupttätigkeit zu Recht die LSE-Tabellenlöhne des Jahres 2008 hinzugezogen. Nicht zu beanstanden ist dabei ebenso, dass auf den Mittelwert der Anforderungsniveaus 3 und 4 der Tabelle TA1 (Fr. 5'297.50 pro Monat) abgestellt wurde, begründet die Vorinstanz dieses Vorgehen doch damit, dass der Beschwerdeführer vor Beginn der aktuellen medizinischen Problematik Geschäftsführer und Chef des eigenen Gipsergeschäfts
gewesen sei (eigener Betrieb mit 7-15 Angestellten). Damit sei er nicht nur zur Verrichtung einfacher und repetitiver Tätigkeiten fähig. Diese Berufs- und Fachkenntnisse seien im Hinblick auf das nunmehr relevante Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht tel quel umsetzbar, so dass es insgesamt als sachgerecht erscheine, auf den Mittelwert der beiden Niveaus abzustellen (vgl. Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2010, S. 8). Der von der Vorinstanz vorgenommene Leidensabzug von 10% ist ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer seine vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten, wenn er auch wegen seinen leidensbedingten Einschränkungen (körperliche Beschwerden) möglicherweise einen gewissen Lohnnachteil in Kauf nehmen muss. Andere Gründe für einen Leidensabzug sind beim im Zeitpunkt des Rentenbeginns 57-jährigen Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 1969 in der Schweiz weilt und italienisch-schweizerischer Doppelbürger ist, aber nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint ein Leidensabzug von 10%, wie auch die Vorinstanz schon festgestellt hat, eher grosszügig. In diesen beiden Punkten ist die vorinstanzliche Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens in der Haupttätigkeit daher auch zu schützen. 6. a)Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein in die Bemessung des Valideneinkommens einbezogenes Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie beim Haupterwerb massgebend, welche Arbeiten und Leistungen ihr aufgrund ihres Gesundheitsschadens nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (BG-Urteile 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.2, 9C_883/2007 vom 18. Februar 2008 E. 2.3). b)In Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart geht die Vorinstanz aufgrund der beschwerdeführerischen Angaben (geringfügige Arbeiten innen und aussen, geringfügiges Engagement von 2-4 Stunden pro Woche, Verrichtung durch Ehefrau) davon aus, dass diese Nebentätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil uneingeschränkt zumutbar ist. Hingegen stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Hauswarttätigkeit - kleinere Reparaturen, Rasenmähen, Fensterputzen und im Winter Schneeschaufeln - sei ihm infolge der unfallbedingten Einschränkungen grösstenteils nicht mehr zumutbar. Eventualiter seien zumindest jene Tätigkeiten unzumutbar, die sein Sohn für ihn ausführe. Der Kreisarzt Dr. med. ... erwähnt in seinem Bericht vom 28. April 2010 als Grund für die Untersuchung unter anderem: „Stellungnahme zur Zumutbarkeit für die Nebentätigkeit als Hauswart im Rahmen von 2 Std. wöchentlich.“ In der nachfolgenden Beurteilung äussert er sich aber nicht mehr explizit dazu, sondern hält lediglich insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer in leichter bis mittelschwerer adaptierter Tätigkeit ab Mitte Juni zu 100% arbeitsfähig sei. Insofern ist die Beurteilung unpräzis. Auch den weiteren medizinischen Berichten und Beurteilungen lassen sich keine Aussagen zur Zumutbarkeit der Hauswarttätigkeit entnehmen. Was der Beschwerdeführer selbst - als ehemaliger Gipser - unter geringfügigen Hauswarttätigkeiten versteht ist ebenfalls nicht klar, da die Akten über die konkreten Hauswartarbeiten keinen Aufschluss geben. Jedenfalls kann aber der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, Überkopfarbeiten liessen sich mit den verfügbaren Hilfsmitteln selbst beim Fensterputzen vermeiden. Es ist wohl eher im Gegenteil dazu anzunehmen, dass sich wiederholte Tätigkeiten über Schulterhöhe - wie sie Dr. med. ... für unzumutbar erklärt hat - auch mit Hilfsmitteln nicht vermeiden lassen. Sodann sind Rasenmähen und Schneeräumen - welche Tätigkeiten in der Regel auch zur gewöhnlichen Hauswartstätigkeit zu zählen sind (aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer diese Arbeiten verrichten muss) - teilweise auch mit Vibrationen und Schlägen verbunden, welche laut den ärztlichen Einschätzungen jedoch zu vermeiden sind (Dr. med. ... vom 28. April 2010; Reha Klinik ... vom 1. Dezember 2009). Im Widerspruch zur Annahme der Vorinstanz, die Hauswarttätigkeit entspreche dem Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Beurteilung, steht im Weiteren auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei bestimmten Tätigkeiten auf die Hilfe seines Sohnes angewiesen ist. c)Ingesamt lässt sich die Frage, inwiefern dem Beschwerdeführer die Hauswarttätigkeit - als Nebentätigkeit unter Berücksichtigung der
unfallkausalen Beschwerden gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes - noch zumutbar ist, nach Lage der Akten nicht verlässlich feststellen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich noch weitere Abklärungen vorzunehmen (Welche Hauswarttätigkeiten verrichtet der Beschwerdeführer konkret? Welche Einschränkungen ergeben sich dafür aus medizinischer Sicht? Ist der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auf Hilfe für Hauswartstätigkeiten angewiesen?) und anschliessend je nach Ergebnis dieser Abklärungen gegebenenfalls das Invalideneinkommen in der Nebentätigkeit als Hauswart und den beschwerdeführerischen Rentenanspruch neu zu berechnen (vgl. VGU S 09 16 E. 8 und 9). 7.Aus diesem Grund und in diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und gegebenenfalls zu einer Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG), wobei eine Rückweisung zur Neubeurteilung praxisgemäss als volles Obsiegen gilt (BGE 132 V 235 E. 6; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N 117). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 22. Februar 2011 eine detaillierte Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'599.45 eingereicht (anwaltlicher Aufwand von 10.05 Stunden zu Fr. 240.--, zzgl. MWST), die der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses entspricht, so dass darauf abzustellen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und gegebenenfalls zu einer Neuberechnung des
Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat ... aussergerichtlich mit Fr. 2’599.45 (inkl. MWST) zu entschädigen.