S 10 150 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

  1. a)..., geboren 1961, arbeitete seit Februar 1990 bei der Firma ... in ... als Betriebsangestellte in der Abteilung Dekor. Seit ihrer Jugendzeit litt sie an Kopfschmerzen und Schwindel. Ab 2007 traten sodann linksseitig Schulter- und Halsbeschwerden auf, welche immer stärker wurden. Hinzu kamen weitere Beschwerden, welche per 31. August 2007 kurzfristig eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Ab 22. September 2007 galt sie bis 21. Mai 2008 noch zu 50% arbeitsfähig und ab 22. Mai 2008 als zu 100% arbeitsunfähig. Per Ende Juli 2008 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. b)Am 26. September 2007 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. Diese erteilte in der Folge dem ABI Basel einen Untersuchungs- und Begutachtungsauftrag. Gemäss dessen Bericht vom 26. Juni 2008 resultierten folgende Diagnosen: „5.1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
  2. Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (...) (ICD-10 G44.2, M54.2)
  3. Zervikalsyndrom mit vorwiegend tendomyogen bedingter Zervikobrachialgie links sowie Verdacht auf Schultergürtelkompressionssyndrom (ICD-10 M53.1)
  4. Lagerung und bewegungsabhängige Drehschwindelepisoden von mehreren Minuten Dauer (ICD-10 R42)
  • DD: phobischer Attackenschwindel nach möglicher cochleovestibulärer Funktionsstörung (ICD-10 F45.8) 5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
  1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

  2. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

  3. Beginnendes metabolisches Syndrom (...; ICD-10 E66.0)

  4. Status nach Tympanoplastik und Mastoidektomie rechts (ICD-10 H66.9)

  5. Tinnitus links

  6. Status nach idiopathischer peripherer Fazialisparese (ICD-10 G51.0)“ Mit Vorbescheid vom 19. September 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Invalidenrente) habe. Dagegen erhob die Versicherte am 19. September 2008 Einwand, wobei sie sich neu auf eine wesentliche Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes (seit Sommer 2008 bestehende Depression) berief. Die IV-Stelle verfügte am 9. März 2009 wie im Vorbescheid angekündigt die Abweisung des Leistungsbegehrens bis 31. August 2008. Für den Zeitraum ab 1. September 2008 würden weitere Abklärungen vorgenommen und über den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt werde separat verfügt werden. c)Die IV-Stelle liess in der Folge beim ABI Basel eine weitere ärztliche Begutachtung der Versicherten durchführen, wobei sie insbesondere um Festlegung des Beginns der Arbeitsfähigkeit nachsuchte. Im Bericht vom 27. Oktober 2009 hielten die Gutachter fest, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung im ABI vom Juni 2008 der Gesundheitszustand der Versicherten aus somatischer Sicht mehr oder weniger stationär geblieben sei. Hingegen sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen. Der Explorandin sei ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsangestellte in der Etikettierung, sowie sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund des Schwindels in einem Ausmass von 50% zuzumuten. Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie vom 1.1.2009 bis zum 31.3.2009 Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 40%), vom 1.4.2009 bis 30.11.2009 auf eine ganze Rente (IV-Grad 100%) und ab 1.12.2009 wiederum auf eine Viertelsrente (IV-Grad 44%) habe. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 22. März 2010 erneut Einwand, den sie mit Nachtrag vom 10. Mai 2010 noch ergänzte. Im Wesentlichen verlangte sie, dass nicht vom aufgewerteten effektiven Valideneinkommen (Fr. 47'079.00) sondern vom effektiven und

parallelisierten Valideneinkommen (Fr. 55'383.40) auszugehen sei. Im Vergleich mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen resultiere diesfalls eine Erwerbseinbusse von 29'183.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 52,69%, welcher den Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Die IV-Stelle verfügte am 1. Dezember 2010 jedoch wie im erwähnten Vorbescheid angekündigt. Sie ging davon aus, dass die Versicherte seit Beginn der einjährigen Wartezeit (17.1.2008) durchschnittlich zu 40% arbeitsunfähig gewesen sei. Auch nach Ablauf der Wartefrist (15.1.2009) liege eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor. Gemäss ABI Basel liege von November 2008 bis August 2009 eine 100%- ige, ab Begutachtung 2.9.2009 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Weil nach Ablauf des Wartejahres eine 3-monatige Wartefrist bis zur Erhöhung der Rente einzuhalten sei, werde für den Zeitraum 1.1.2009 - 31.3.2009 nur eine Viertelsrente ausgerichtet. 2.Dagegen reichte ... am 28. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2009. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Zur Begründung machte sie geltend, Ende August 2010 habe sich ihr psychischer Zustand erneut verschlechtert. Aufgrund dessen habe ihr Dr. ... den Besuch der Tagesklinik des Psychiatrischen Dienstes Graubünden empfohlen. Anfangs Oktober sei sie dann aufgrund der festgestellten psychiatrischen Störung umgehend in die Klinik Waldhaus eingewiesen worden, wo sie sich bis auf weiteres aufhalten werde. Erneut machte sie geltend, für die Berechnung des Invaliditätsgrades müssten sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen (beide zu 36 Stunden/Woche, da sie nur in einem 90%-Pensum bei der ... gearbeitet habe) gleich berechnet werden. Das entsprechende aufgewertete effektive Valideneinkommen (2010) betrage Fr. 42'669.--. Diesem sei das auf 36 Stunden/Woche angepasste, parallelisierte Invalideneinkommen gegenüberzustellen. Dieses betrage Fr. 41'858.--, bzw. unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von 50% Fr. 20'929.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 51%, was den geltend gemachten Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Dezember 2009 rechtfertige. Aufgrund der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und

der stationären Behandlung sei ab August 2010 von einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auszugehen. Allenfalls sei, falls auch der Arztbericht der Klinik Waldhaus von einer wesentlichen psychischen Verschlechterung ausgehe, durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Anstellungsvertrag mit der Firma ... vom 30. Mai 1989 könne entnommen werden, dass eine Präsenzzeit von 43 Stunden vereinbart worden sei. Dasselbe lasse sich auch dem Arbeitgeberbericht vom 10. Oktober 2007, S. 1, entnehmen. Im Widerspruch dazu stünde dann zwar auf S. 2 desselben Berichts, dass die Beschwerdeführerin nur 36 Stunden (Vollzeitpensum 40 Stunden) gearbeitet habe. Die Versicherte selbst habe aber anlässlich des Frühinterventionsgesprächs vom 16. Oktober 2007 festgehalten, dass sie zu 100% (40 Stunden) gearbeitet habe. Das Vollzeitpensum habe sie sodann auch anlässlich der Untersuchungen im ABI Basel (Bericht vom Juni 2008) angegeben. Das Valideneinkommen sei entsprechend korrekt ermittelt worden. Es sei im Sinne der Rechtsprechung auch nicht unterdurchschnittlich. Im Übrigen sei es bereits mit Verfügung vom 9. März 2009 rechtskräftig verfügt worden. Die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung sei nicht nachgewiesen und habe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch nicht berücksichtig werden müssen, da sie noch keine 3 Monate angedauert habe. 4. In ihrer Replik stellte sich die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. ... vom 2. November 2010 sowie der Klinik Waldhaus vom 2. Dezember 2010 auf den Standpunkt, dass sich ihr Zustand ab ca. August 2010 wesentlich verschlechtert habe. Sie hielt auch fest, dass die vorliegenden Arztberichte ungenügend seien, die Frage in welchem Umfang und ab wann die Verschlechterung eingetreten sei, zu beantworten. 5.Die Beschwerdegegnerin legte dar, dass die Verschlechterung zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingestandenermassen noch nicht 3 Monate angedauert habe, weshalb sie denn auch nicht habe berücksichtigt werden

müssen. Die geklagte Verschlechterung könne allenfalls eine Neuanmeldung nach sich ziehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 22. September 2010, mit welcher der Beschwerdeführerin vom 1.1.2009 bis zum 31.3.2009 eine Viertelsrente (IV-Grad 40%), vom 1.4.2009 bis 30.11.2009 eine ganze Rente (IV-Grad 100%) und ab 1.12.2009 wiederum eine Viertelsrente (IV- Grad 44%) zugesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin verlangt ihrerseits die Ausrichtung mindestens einer halben Rente ab dem 1.12.2009. 2.Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. September 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den

allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem

  1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
  2. a)Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). b)Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

c)Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). d)Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). e)Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). f)Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a). 4. a)Vorliegend ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in den erwähnten beiden ABI Gutachten aufgeführten somatischen und psychischen Beschwerden im Zeitraum November 2008 bis August 2009 zu 100% arbeitsunfähig, und ab dem Zeitpunkt der (zweiten) Begutachtung durch

das ABI Basel (2. September 2009) bis auf weiteres noch zu 50% arbeitsunfähig war. b)Die von der Beschwerdeführerin ab August 2010 geltend gemachte erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Zwar bestätigt der von ihr eingereichte Arztbericht von Dr. ... vom 2. November 2010, dass sich der Gesundheitszustand ab ca. August 2010 wesentlich verschlechtert habe, so dass mindestens ab 23. August 2010 (erste Konsultation) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die Verschlechterung habe aber bereits während ihrer Ferien im Monat Juli begonnen. Einen rechtsgenüglichen Nachweis für ihre Behauptung ist sie aber schuldig geblieben. Wie es sich aber letztlich damit verhält, kann offen gelassen werden, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits seit 22. Juni 2010 andauerte. Dies wäre aber aufgrund der in Art. 88a Abs. 2 IVV statuierten zeitlichen Frist, wonach eine Verschlechterung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert haben müsse, unabdingbare Voraussetzung, damit diese berücksichtigt hätte werden müssen. Nachdem dies aber offensichtlich nicht der Fall ist, erweist sich der Einwand als unbeachtlich. Die geklagte Verschlechterung wird jedoch im Rahmen einer Rentenrevision zu prüfen sein. In diesem Rahmen werden dann auch weitere Abklärungen zu treffen sein. c)Ausgehend von der eingangs umschriebenen Arbeitsunfähigkeiten sind vorliegend die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Berechnung des dem streitigen IV-Grad ab 1. Dezember 2009 zugrunde liegenden Valideneinkommens zum einen und des Invalideneinkommens zum andern zu prüfen. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die massgebenden Grundsätze zur Berechnung der beiden Einkommen (i.c. mittels Parallelisierung) von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden sind. Darauf kann verwiesen werden.

d)Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Verfahren die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens, weil sie lediglich 36 Stunden pro Woche (ein 90%-Pensum), und nicht wie von der Vorinstanz angenommen 40 Stunden, gearbeitet habe. Ihr Einwand findet in den Akten keine hinreichende Stütze. Ganz im Gegenteil. So wurde im Anstellungsvertrag vom Mai 1989 ausdrücklich eine wöchentliche Präsenzzeit von 43 Stunden vereinbart. Auch im Arbeitgeberbericht vom 10. Oktober 2007 wurde auf S. 1 eine 100%- Beschäftigung bestätigt. Die auf S. 2 desselben Berichts enthaltene Ergänzung, wonach die Beschwerdeführerin bei einem 40-Stunden-Pensum nur 36 Stunden gearbeitet habe, ist bereits daher zu relativieren, als die Versicherte noch im Rahmen des Frühinterventionsgesprächs selbst angab, 100% (also 40 Stunden pro Woche) gearbeitet zu haben. Solches muss sie sich nun entgegen halten lassen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einem 100%-Pensum ausgegangen ist. Damit ist bereits gesagt, dass sich die von der Beschwerdeführerin ausführlich umschriebene, auf einem reduzierten Wochenpensum von lediglich 36 Stunden basierende Umrechnung des Valideneinkommens - wie auch des Invalideneinkommens - als unbeachtlich, da unzutreffend erweist. Von weiteren Ausführungen hierzu kann entsprechend abgesehen werden. e)Die IV-Stelle hat das für den Einkommensvergleich heranzuziehende Valideneinkommen für das Jahr 2010 sodann zu Recht gestützt auf die LSE mit Fr. 46'779.-- veranschlagt und diesem das wiederum auf der LSE basierende, mit Fr. 26'200.-- die diagnostizierten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die 50%-ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigende, zumutbare Invalideneinkommen gegenüber gestellt. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nichts ersichtlich, was diese korrekt ermittelten vorinstanzlichen Festlegungen als unzutreffend oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Basierend auf diesen Zahlen resultiert für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 ein Invaliditätsgrad von 44%. Die Verfügung erweist sich diesbezüglich ohne weiteres als rechtens und die Beschwerde ist insoweit auch abzuweisen.

5.Zur Korrektur Anlass gibt vorliegend hingegen die von der Vorinstanz vorgenommene Festlegung einer Viertelsrente für den Zeitraum 1. Januar 2009 - bis 31. März 2009. Diese Festlegung erweist sich im konkreten Fall als unzutreffend, da sie von einer falschen Annahme ausgeht. Fest steht nämlich, dass die Beschwerdeführerin bereits ab November 2008 zu 100% arbeitsunfähig war und solches auch nach Ablauf des Wartejahres anfangs Januar 2009 weiterhin war. Fest steht ferner, dass es vorliegend um den erstmaligen Anspruch auf eine IV-Rente, mithin um den Beginn einer solchen gemäss Art. 28 lit. b und c IVG und nicht um eine Rentenanpassung i.S. von Art. 88a IVV, geht. Nur bei letzterer käme die Anwendung der dreimonatigen Wartefrist bis zur Ausrichtung der der Versicherten zustehenden ganzen Rente zum Tragen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weshalb entsprechend eine ganze IV-Rente auch für den Zeitraum 1. Januar 2009 - 31. März 2009 geschuldet ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als korrrekturbedürftig und die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist sie demgegenüber abzuweisen. 6.In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Dem Verfahrensaufwand entsprechend erscheinen Kosten von Fr. 700.-- als angemessen, welche angesichts des Verfahrensausganges den Parteien je hälftig zu überbinden sind. Die Vorinstanz hat sodann der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) zu entrichten. Diese wird - ausgehend von dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 26. Januar 2011 geltend gemachten Betrag von Fr. 3'217.25 (inkl. MWST), welcher entsprechend dem Verfahrensausgang zu reduzieren ist - auf Fr. 1'609.-- (inkl. MWST) festgelegt. Demnach erkennt das Gericht:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass ... vom 1. Januar 2009 - 31. März 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen je zur Hälfte zulasten von ... und der IV-Stelle. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle bezahlt ... eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 1'609.-- (inkl. MWST). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 20. Dezember 2011 gutgeheissen (9C_739/2011).

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