S 10 140 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen
Fr. 5'628.-- (unter Berücksichtigung des Freibetrag Fr. 2'752.--) zu korrigieren. Überdies werde die Aufrechnung des Liegenschaftsertrags von Fr. 29'160.-- beanstandet. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) seien für die Bemessung des Mietwerts der selbstbewohnten Wohnung die Grundsätze des Gesetzes über die direkte kantonale Steuer (StG) im Wohnsitzkanton massgebend. Gemäss Art. 22 Abs. 2 StG sei der Mietwert der Betrag, den der Eigentümer bei Drittvermietung erzielen würde. Laut Art. 22 Abs. 3 StG werde für die am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaft 70% des Mietwertes angerechnet. Art. 22 Abs. 4 StG lasse in Härtefällen eine Reduktion des Eigenmietwertes zu. Nach Art. 10 der Ausführungsbestimmungen (ABzStG) dürfe der Eigenmietwert höchstens 30% der Bareinkünfte betragen. Die Steuerverwaltung habe eine solche Reduktion vorgenommen und laut definitiver Veranlagungsverfügung von 2008 den Ertrag aus privater Liegenschaft (Bruttoertrag Fr. 21'420.-- abzüglich Fr. 3'060.-- Unterhalt; Netto Fr. 18'360.--) um Fr. 3'214.-- auf Fr. 15'146.-- reduziert. Diese Reduktion gehe den Werten in der amtlichen Schätzung von 2003 vor. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es sei bei den anrechenbaren Einnahmen der reduzierte Liegenschaftsertrag von Fr. 18'206.-- (Brutto minus Reduktion gemäss Veranlagungsverfügung) einzusetzen; umgekehrt habe es bei den anrechenbaren Ausgaben keine diesbezüglichen Änderungen gegeben. Der Beschwerdeführer habe mit der Anmeldung für Ergänzungsleistungen im März 2010 zur Ermittlung des Einkommens die Einkünfte als selbständig erwerbender Gemeindepolizist, mit einem Gewinn bzw. Überschuss von Fr. 5'628.-- pro Jahr, eingereicht. Die Zahlen beruhten auf der Grundlage des im Jahr 2009 erzielten Einkommens. Im 2010 sei bei praktisch gleichem Ertrag (32 Std./Mt. à Fr. 42.--) monatlich ein Aufwand von Fr. 1'050.-- zu verzeichnen gewesen, woraus ein Gewinn/Überschuss von Fr. 300.-- pro Monat bzw. von Fr. 3'600.-- pro Jahr resultiert habe. Nach Abzug des Freibetrags (Fr. 1'500.--) ergebe sich für 2010, mithin der letzten der 3 Zeitphasen, somit auf der Einnahmenseite eine weitere Reduktion von Fr. 1'352.--. Daraus ergebe sich rechnerisch:
Zeitphase: 01.07.-30.09.2009 Ausgaben: Fr. 65'655.-- / Einnahmen: Fr. 59'706.-- / EL für drei Monate: Fr. 1'487.25
Zeitphase: 01.10.-31.12.2009 Ausgaben: Fr. 65'655.-- / Einnahmen: Fr. 66'222.-- / EL für drei Monate: Fr. 0.--
Zeitphase: Ab 01.01.2010 Ausgaben: Fr 66'471.-- / Einnahmen: Fr. 64'935.-- / EL: Fr. 1'536.--. 3.In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG praxisgemäss aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei Versicherten, die in einer eigenen Liegenschaft wohnten und faktisch keinen Mietzins bezahlten, anwendbar sei. Die Vermietung einer eigenen Liegenschaft bei gleichzeitiger Miete einer fremden Wohnung dürfe EL-rechtlich nicht lukrativer sein als das Wohnen in der eigenen Liegenschaft. Die Besteuerung nach dem Eigenmietwert leite sich heute nicht mehr allein aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot ab, sondern werde den Kantonen von Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) vorgeschrieben. Der Eigenmietwert für kantonale Steuern dürfe tiefer angesetzt werden; er sollte aber den als verfassungsrechtliche Untergrenze betrachteten Wert von 60% der Marktmiete nicht unterschreiten. Andernfalls wäre das Gleichbehandlungsgebot verletzt (BGE 131 I 377 Erw. 2.2). Soweit Art. 10 ABzStG in Einzelfällen beim besteuerbaren Eigenmietwert zu Unterschreitungen des als verfassungsrechtliche Untergrenze betrachteten Werts von 60% der Marktmiete führen würde, würde dies aus steuerrechtlicher Sicht das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV verletzen (Bundesgerichtsurteil 9C_376/2009 Erw. 6, in SVR 2010 EL Nr. 3). Aus EL-rechtlicher Sicht müsse bei der Bewertung des anrechenbaren Einkommens für EL der Bruttoeigenmietwert des Wohnhauses des Eigentümers, ohne Abzug nach kantonalem Steuergesetz, berücksichtigt werden. Sinn und Zweck von Ergänzungsleistungen gebiete, dass die in Art. 12 Abs. 1 ELV für anwendbar erklärten Grundsätze der kantonalen Steuergesetzgebung so zu verstehen seien, dass auf den Bruttoeigenmietwert ohne eventuellen Abzug laut kantonalem Steuerrecht abzustellen sei (9C_376/2009 Erw. 7). Für den Kanton Graubünden heisse dies, dass auf den Grundsatz von Art. 22 Abs. 2 StG abzustellen sei; demgegenüber die zusätzlichen Abzüge nach Art. 22 Abs. 3 und 4 StG in Verbindung mit Art. 10 ABzStG bei Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt
werden könnten. Vorliegend sei der eingesetzte Eigenmietwert von Fr. 29'160.-- gestützt auf die amtliche Schätzungseröffnung, was dem Wert gemäss Art. 22 Abs. 2 StG entspreche, korrekt erfolgt. Nach Berücksichtigung des Freibetrags und nach Privilegierung des Beschwerdeführers sei ihm jeweils ein Einkommen von noch Fr. 2'752.-- angerechnet worden. Die Frage, welches Einkommen im 2010 anzurechnen sei, könne letztlich aber offen bleiben, da selbst dann, wenn gar kein Einkommen angerechnet würde, jeweils überall ein Einnahmeüberschuss zu ermitteln wäre (1. Zeitphase: 01.07.-30.09.2009 Fr. 2'253.-- [Fr. 5'005.-- minus Fr. 2'752.--]; 2. Zeitphase: 01.01.-31.12.2009 Fr. 8'769.-- [Fr. 11'521.-- minus Fr. 2'752.--]; 3. Zeitphase: Ab 01.01.2010 Fr. 8'021.-- [Fr. 10'773.-- minus Fr. 2'752.--]). 4.In der Replik hielt der Beschwerdeführer ergänzend noch fest, dass das Steuerrecht des Kantons Genf (nach Bundesgerichtsurteil 9C_376/2009) vorsehe, dass der Eigenmietwert jedes Jahr automatisch um 4% reduziert werde, bis zu einem Maximum von 40%. Ziel dieser Bestimmung sei, rein spekulative Immobilientransaktionen zu vermeiden. Gemäss Bundesgericht könne dieser Abzug bei der Bestimmung des Eigenmietwerts nicht gewährt werden. Eine solche Regelung verletze im Bereich der Ergänzungsleistungen auch das Gleichbehandlungsgebot, weil bei identischen finanziellen Verhältnissen die Gewährung oder Nichtgewährung von Ergänzungsleistungen ausschliesslich von der Dauer der Selbstbewohnung abhängen könnte. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zwischen Mietern und Eigentümern liege aber nicht vor. Die Regelung im Kanton Graubünden sei zudem anders ausgestaltet. Bei Art. 22 Abs. 3 StG handle es sich um eine Vorschrift, welche – anders als die Genfer Regelung – mit dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen vereinbar sei. Es bestünden keine Gleichbehandlungsprobleme, solange die Reduktion des Eigenmietwerts bei allen Selbstbewohnern gewährt werde. Der Hauseigentümer, welcher sein Haus vermiete und selber zur Miete wohne, verfüge über ein tatsächliches Einkommen, welches bei der Bemessung voll berücksichtigt werde. Der Selbstbewohner verfüge bloss über ein hypothetisches Einkommen, welches – namentlich bei knappen Verhältnissen – seine reelle finanzielle Situation nicht verbessern könne. Art. 22 Abs. 3 StG trage diesem Umstand Rechnung
und müsse berücksichtigt werden. Eine dem Wortlaut getreue Anwendung von Art. 12 Abs. 1 ELV verletze das Gleichheitsgebot nicht. 5.In der Duplik machte die Vorinstanz noch geltend, dass die Interpretation des Beschwerdeführers von Art. 12 Abs. 1 ELV im Resultat dazu führen würde, dass das Wohnen in der eigenen Liegenschaft bezüglich des EL-Anspruchs lukrativer wäre als die Vermietung (zum Marktwert) bei gleichzeitiger Miete einer fremden Wohnung. Es läge eine Ungleichbehandlung vor (ZAK 1968 S. 248). Eine korrekte Auslegung von Art. 12 Abs. 1 ELV führe dazu, dass die für anwendbar erklärten Grundsätze des kantonalen Steuergesetzes so zu verstehen seien, dass auf den Bruttoeigenmietwert ohne eventuell zusätzlichen Abzug nach kantonaler Steuergesetzgebung abzustellen sei. Art. 12 ELV sei nur deshalb eingeführt worden, weil die Kantone die Eigenmietwerte unterschiedlich festgesetzt hätten. Mit Art. 12 ELV sei nun eine einheitliche Regelung für alle Kantone getroffen worden. Das Gericht zieht in Erwägung:
Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.“ Die Bewertung des Vermögens hat nach Art. 17 Abs. 1 ELV ebenfalls nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen (vgl. dazu auch: Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, 5. Abschnitt, II. Selbst bewohnte Liegenschaft, Ziff. 3, Anrechenbare Einnahmen S. 170). b)Laut Art. 22 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere der Mietwert von Gebäuden und Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung hält (lit. b). Nach Art. 22 Abs. 2 StG gilt der Betrag als Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, den der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde. Nach Art. 22 Abs. 3 StG werden für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft 70% des Mietwertes berechnet. Einer offensichtlichen Unternutzung ist mit einer Eigenmietwertreduktion Rechnung zu tragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten (Art. 5 ff. Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz [ABzStG; BR 720.015]). Nach Art. 22 Abs. 4 StG kann die Regierung für Härtefälle eine Reduktion des Eigenmietwerts der Erstwohnung vorsehen. Art. 10 ABzStG bestimmt: Der Eigenmietwert i.S.v. Art. 22 Abs. 3 StG darf höchstens 30% der Bareinkünfte betragen (vgl. zum Ganzen: Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 7/2005-2006, Ziff. 6.4 Wohneigentumsbesteuerung, S. 739-740; sowie Botschaft Heft Nr. 10/2006- 2007, Ziff. 4 S. 1174, Ziff. 4b Eigenmietwert in Härtefällen S. 1175). c)Zur Besteuerung des Eigenmietwerts hat sich das Bundesgericht im Urteil 2P. 313/2003 (BGE 131 I 377) vom 27.05.2005 E. 2.2 wie folgt geäussert: Diese leite sich heute nicht mehr allein aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot ab, sondern werde den Kantonen nunmehr von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.12.1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642. 14)
ausdrücklich vorgeschrieben. Allerdings würden der Bemessung des Eigenmietwerts dadurch grundsätzlich keine engeren Schranken gesetzt als sie sich ohnehin schon aus Art. 8 BV ergäben (BGE 124 I 145 E. 3). Der Eigenmietwert für die kantonalen Steuern dürfe deshalb – anders als bei der direkten Bundessteuer, für die ausschliesslich der objektive Marktwert massgebend sei (BGE 123 II 9 E. 4b) – tiefer angesetzt werden (BGE 116 Ia 321 E. 3g). Der Eigenmietwert sollte aber in jedem einzelnen Fall den als verfassungsrechtliche Untergrenze betrachteten Wert von 60% der Marktmiete nicht unterschreiten, ansonsten die Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern nicht mehr gewährleistet sei (BGE 124 I 145 E. 4d und E. 5a). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen war früher bereits in einem Entscheid vom 13.12.2001 (EL 2000/128) davon ausgegangen, dass der gemäss Steuergesetzgebung gekürzte Eigenmietwert für die Berechung von Ergänzungsleistungen (EL- Berechnung) massgebend sei. Zwar verweise Art. 12 ELV auf die Anwendbarkeit der Grundsätze der kantonalen Steuergesetzgebung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (IV-Stelle SG) biete dies aber keine Grundlage, Art. 34 Abs. 3 StG im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 2 nicht zur Anwendung zu bringen. Ein solches Vorgehen mute willkürlich an und lasse sich auch nicht sachlich begründen. Den von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheiden EL 2007/20 und EL 2006/19 lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Bei der Einnahmeposition „Ertrag aus selbstbewohnter Liegenschaft“ sei demnach vom um 30% reduzierten Eigenmietwert gemäss Schätzungsprotokoll auszugehen (rechtskräftig bestätigt in EL 2008/31 E. 2.5). In einem neueren Entscheid vom 13.07.2009 erkannte das Verwaltungsgericht SG zudem (EL 2009/7) was folgt: Als Einnahmen anzurechnen seien [.] unter anderem Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Diese umfassten den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern er nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten sei (so auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 2092). Für die Bemessung des Mietwerts der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung seien nach Art. 12 Abs. 1 ELV die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (E. 4.2). Gemäss einschlägiger Steuerbestimmung sei der
Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stünden, steuerbar. Dieser Mietwert entspreche dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet würden. Der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohne, werde um 30% (max. Fr. 9'000.--) herabgesetzt (E. 4.3). Das Ergänzungsleistungsgesetz bezeichne den Mietzins einer Wohnung als abzugsfähig. Praxisgemäss gelte dies auch bei versicherten Personen, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnten, obwohl sie faktisch keinen Mietzins bezahlten. [.] Wäre der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft nicht als „Mietzins“ abzugsfähig, würde derjenige EL-Ansprecher, der seine Liegenschaft vermietet und selbst in einer gemieteten Wohnung wohnt, EL- rechtlich besser gestellt als derjenige, der in der eigenen Liegenschaft wohnt. Im ersten Fall würden sich die Einnahmen aus der Vermietung der eigenen Liegenschaft und die Ausgaben für die Wohnungsmiete grundsätzlich ausgleichen, d.h. sie beeinflussten die Höhe des EL-Anspruchs nicht. Im zweiten Fall käme hingegen der Eigenmietwert als Einnahme in der EL- Berechnung voll zum Tragen, wenn er nicht gleichzeitig auch als „Mietzins“ abzugsfähig wäre. Aus wirtschaftlicher Sicht bestünde zwischen den beiden Fällen kein Unterschied. Die Vermietung der eigenen Liegenschaft bei gleichzeitiger Miete einer fremden Wohnung dürfe in Bezug auf den EL- Anspruch nicht „lukrativer“ sein als das Wohnen in der eigenen Liegenschaft (E. 4.4; vgl. zudem: Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1700, Rz. 95). 2. a)Vorliegend ist die Berechung der anrechenbaren Einnahmen, einerseits bezüglich der selbstbewohnten Liegenschaft für alle 3 Berechnungsphasen (Juli – Sept. 2009; Okt. – Dez. 2009 und ab Jan. 2010), andererseits bezüglich des Nettoeinkommens für die dritte Phase ab Jan. 2010 strittig geblieben. Nicht beanstandet werden hingegen die ermittelten Ausgaben, so wie sie den Berechnungsblättern vom 30.06.2010 für die genannten Zeitphasen in der Verfügung vom 07.07.2010 zugrunde liegen (1. Phase: Ausgaben Fr. 65'655.- -, Einkommen Fr. 70'660.--, Überschuss Fr. 5’005.--; 2. Phase: Ausgaben Fr.
65'655.--, Einkommen Fr. 77'176.--, Überschuss Fr. 11'521.--; 3. Phase: Ausgaben Fr. 66'471.--, Einkommen Fr. 77'244.--, Überschuss Fr. 10'773.--). Die Auslegung von Art. 12 ELV ist hier im Kern der Streitpunkt; nämlich ob sich der Hinweis auf die kantonale Steuergesetzgebung bloss auf den Grundsatz von Art. 22 Abs. 2 StG bezieht oder darunter auch die Art. 22 Abs. 3 und 4 StG i.V.m. Art. 10 ABzStG fallen. Laut Auffassung der Vorinstanz kann bei der Anrechung des Einkommens aus selbstbewohnter Liegenschaft für die Ermittlung des EL-Anspruchs nur Art. 22 Abs. 2 StG berücksichtigt werden, womit vom Bruttomietwert (bei Drittvermietung) von Fr. 29'160.-- laut amtlicher Liegenschaftsschätzung vom 19.11.2003 keine weiteren Abzüge zulässig sind. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass sowohl die in Art. 22 Abs. 3 StG stipulierte Reduktion von 70% auf den Bruttomietwert bei selbstbewohnter Liegenschaft als auch die Härtefallregel laut Art. 22 Abs. 4 StG i.V.m. Art. 10 ABzStG anwendbar sind, wonach der Eigenmietwert höchstens 30% der Bareinkünfte betragen darf. Seiner Meinung nach ist auf die definitive Steuerveranlagungsverfügung 2008 vom 12.03.2010 und darin auf Ziff. 7.1 (Ertrag aus privater Liegenschaft Fr. 21'420.-- abzüglich Unterhalt Fr. 3'060.-- = Fr. 18'360.-- netto; plus Reduktion Eigenmietwert gemäss Härtefallregel von Fr. 3'214.--) abzustellen, woraus ein anrechenbares Einkommen von Fr. 15'146.-- resultiert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das Gericht – unter Berücksichtigung und im Einklang mit der eingangs zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung (BGE 131 I 377) und der einleuchtenden Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. vorn: EL 2008/31 E. 2.5 und 2009/7 E. 4.2, 4.3 und 4.4) – zur Überzeugung gelangt, dass ergänzungsrechtlich weder der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 ELV noch der Sinn und Zweck der damit verfolgten Unterstützungshilfe wirklich eine Einschränkung der steuerrechtlichen Grundsätze auf die Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 2 StG gewollt haben. Vielmehr scheint eine umfassende und integrale Anwendbarkeit der Grundsätze in Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 StG als bedeutend nachvollziehbarer und plausibler (vgl. im Besonderen: EL 2009/7). Der vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen vertretenen EL-Praxis zu Art. 34 StG kann vorliegend umso mehr gefolgt werden, als die einschlägige Steuerbestimmung im Kanton Graubünden (Art. 22 StG) im Wesentlichen identisch ist und daher auch eine einheitliche
Rechtsanwendung – zumindest in der Deutschschweiz – durch die vom Beschwerdeführer vertretene Interpretation von Art. 12 ELV erreicht werden kann. Eine Ungleichbehandlung wird dadurch jedenfalls nicht bewirkt. Das von der Vorinstanz für ihren Standpunkt erwähnte Bundesgerichtsurteil 9C_376/2009 vom 30.10.2009 (auch abgedruckt in SVR 2/2010 EL Nr. 3) betreffend die Steuergesetzgebung im Kanton Genf, ist dazu vorliegend unerheblich, da dort von einem ganz anderen Reduktionsraster bei der Eigenmietwertberechnung (alljährliche Steuerreduktion um 4% bis max. 40% aufgrund der jeweiligen Besitzdauer der eigenen Wohnung) ausgegangen wurde (E. 5.2), was das Bundesgericht in dieser extensiven Form nicht mehr als zulässig (da so eine Ungleichbehandlung zwischen Eigentümern und Mietern geschaffen würde) taxierte und deshalb ausführte, dass der Bruttomietwert ohne zusätzliche Abzüge zu berücksichtigen sei (E. 7). Eine solche Regelung beim anrechenbaren Einkommen widerspreche nicht dem Gleichbehandlungsgebot zwischen Mieter und Eigentümer (E. 6). Das Bundesgericht hielt darin aber eben gerade nicht fest, dass weitere Abzüge vom Eigenmietwert im EL-Bereich grundsätzlich nicht zulässig seien. Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob auch Art. 22 Abs. 4 StG (Härtefallregel) unter die „Grundsätze“ laut Art. 12 Abs. 1 ELV fällt. Diese Bestimmung (Abs. 4) wird nun aber – anders als die Art. 22 Abs. 2 und 3 StG
Einnahmen von Fr. 61'912.-- und Ausgaben von Fr. 65'655.-- gegen- übergestanden, womit eine Unterdeckung und somit ein EL-Anspruch für die
b)Aussergerichtlich hat die Vorinstanz (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden; AHV-Ausgleichskasse) den anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführer aber gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen zu entschädigen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht dabei auch bei bloss teilweisem Obsiegen und eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt sich nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (so bereits: VGU S 09 49 E. 8; BGE 117 V 401 E. II 2.c mit weiteren Hinweisen). Ein prozessualer Mehraufwand ist vorliegend – trotz bloss teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers – nicht gegeben. Die eingereichte Honorarnote vom 30.11.2010 (Total Honorar: Fr. 2'382.--; gegliedert in 2 Arbeitsstunden à Fr. 200.-- und 7 Std. à Fr. 250.-- [Fr. 2'150.--] plus Kleinspesenpauschale 3% [Fr. 64.50] und MWST 7.6% auf Fr. 2'214.50 [Fr. 168.30]) kann deshalb bei diesem Ausgang des Gerichtsverfahrens vollständig übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demzufolge noch eine aussergerichtliche Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'382.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL-Durchführungstelle verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die 1. Phase (Zeit 01.07.-30.09. 2009) Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'247.65 (insgesamt also für 3 Monate: Fr. 3'742.95) auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Vorinstanz hat ... aussergerichtlich mit Fr. 2'382.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
Die von der Ausgleichskasse Graubünden erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2011 gutgeheissen (9C_501/2011), jene vom Beschwerdeführer wurde mit gleichem Urteil abgewiesen (9C_508/2011).