BGE 129 V 362, BGE 126 V 468, BGE 100 V 83, 9C_326/2009, 9C_687/2009
S 10 123 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Überentschädigung) 1...., geboren am 20. Februar 1974, erlitt am 16. September 2002 einen Unfall, als er auf dem Motorrad von einem entgegenkommenden Fahrzeug angefahren wurde. Dabei zog er sich Verletzungen am linken Ellenbogen und am linken oberen Sprunggelenk zu. Die ... AG, bei welcher er durch seinen damaligen Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert war, richtete in der Folge Taggeldleistungen aus und übernahm die Heilungskosten. 2.Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten vom 1. September 2003 bis 30. November 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Zusätzlich verfügte die IV-Stelle am 26. Mai 2009 für diesen Zeitraum eine Kinderrente für seine aussereheliche Tochter ..., die bei der Kindsmutter in ... lebt. 3.Die ... AG sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2009 eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Gleichzeitig lehnte sie den Anspruch auf eine Rente ab, da der Invaliditätsgrad unter 10% liege und stellte die Taggeldleistungen per 31. März 2009 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die ... AG am 29. Dezember 2009 ab. In der Zwischenzeit ist dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. 4.Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 stellte die ... AG eine Überentschädigung im Umfang von Fr. 51'185.05 fest, welche sie mit der Rente der Invalidenversicherung verrechnete. Für die Bemessung der Überentschädigung wurde auch die IV-Kinderrente von insgesamt
Fr. 19'648.-- miteinbezogen. Am 10. August 2010 wies die ... AG die dagegen erhobene Einsprache vollumfänglich ab. 5.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 2. September 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte er, dass die Kinderrente für seine Tochter ... bei der Bemessung der Überentschädigung nicht zu berücksichtigen sei. Demzufolge seien die anrechenbaren Leistungen der Invalidenversicherung um Fr. 19'648.-- zu reduzieren, womit bloss von einer Überentschädigung von Fr. 31'537.05 auszugehen sei. Ferner sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Einsprachentscheid übersehen, dass eine Kinderrente nicht mit IV-Zusatzrenten für getrennt lebende Ehegatten gleichgesetzt werden könne. Nach dem Willen des Gesetzgebers gehe es darum zu verhindern, dass eine Person Sozialversicherungsbeiträge beziehe, die ihren mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen würden. Falls die Rente direkt der Kindsmutter ausbezahlt werde, die nicht mit dem Kindsvater zusammenlebe, stelle sich diese Gefahr nicht. Die Auszahlung der Kinderrente direkt an die Mutter erfolge nämlich nicht aufgrund zivilrechtlicher, sondern sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen. Nur wenn die Eltern eines ausserehelichen Kindes in einem Konkubinatsverhältnis leben würden, könne die Situation mit IV-Zusatzrenten für getrennt lebende Ehegatten verglichen werden. Wenn der Kindsvater lediglich für das Kind bezahle und keine Beziehung zu ihm habe, gelte dies nicht. Würde man anders entscheiden, müsste sich der Beschwerdeführer Leistungen anrechnen lassen, welche er nie erhalten habe. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass im Rentenkürzungsverfahren stets die ganze Ehepaarrente anzurechnen sei, da es sich beim Rentenanspruch des getrennt lebenden Ehegatten lediglich um einen abgeleiteten Anspruch handle. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Ehepartner zusammen oder getrennt leben würden. Das
Gleiche gelte für Kinderrenten, weil es sich dabei ebenfalls nur um einen abgeleiteten Anspruch handle, welcher vom Bestand des Grundanspruchs abhängig sei. Ebenso wenig von Bedeutung sei, ob das Kind im Haushalt des Versicherten lebe bzw. ob seine Eltern verheiratet seien oder zusammen leben würden. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Unterhalt für seine aussereheliche Tochter zahlen müsse. Für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. November 2005 sei die ausgerichtete Kinderrente jedenfalls von Gesetzes wegen an die Stelle der gesetzlichen Unterhaltspflicht getreten. Wenn der Beschwerdeführer im entsprechenden Zeitraum Unterhalt bezahlt habe, sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter im Umfang der zusätzlich bezogenen Kinderrente unrechtmässig bereichert sei. Falls er dagegen seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen sei, sei der Beschwerdeführer im Rahmen der nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge ersparnisbereichert. In beiden Fällen liege eine Überversicherung vor, weshalb die Kinderrente im Rahmen der Überentschädigungsberechnung zwingend zu berücksichtigen sei. 7.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wies der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. November 2010 darauf hin, dass er gegenüber seiner ausserehelichen Tochter unterhaltspflichtig sei und die vereinbarten Beträge regelmässig bezahlt habe. Die Kinderrente sei direkt an die Kindsmutter bezahlt worden. Somit sei er nicht bereichert, da er keine IV-Leistungen erhalten habe, die ihm nicht zugestanden hätten. Es spiele keine Rolle, ob die Kindsmutter allenfalls bereichert sei. Entscheidend sei allein, dass er die Kinderrente nie einkassiert habe. Wäre die Meinung der Beschwerdegegnerin richtig, müsste er die Kinderrente von der Kindsmutter zurückfordern, was nicht sein könne. 8.Zu diesen Ausführungen nahm die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 22. November 2010 Stellung. Die nachträglich ausgerichtete Kinderrente sei von Gesetzes wegen an die Stelle der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner ausserehelichen Tochter getreten, weshalb die Kindsmutter im Umfang der ihr ausgerichteten Kinderrente bzw. der vom Beschwerdeführer zu viel bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge
unrechtmässig bereichert sei. Es sei Sache des Beschwerdeführers, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge von der Kindsmutter auf dem Zivilweg zurückzufordern bzw. – soweit zulässig – mit künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Demgegenüber könne sie (Beschwerdegegnerin) von der Kindsmutter weder die zusätzlich ausgerichtete Kinderrente noch die vom Beschwerdeführer zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückfordern. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2010. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung zugesprochene Kinderrente im Betrag von insgesamt Fr. 19'648.-- (ohne Verzugszins) zu Recht in die Bemessung der Überentschädigung miteinbezogen wurde. Ansonsten steht die ziffernmässige Berechnung der Überentschädigung nicht zur Diskussion. 2.Nach Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Peson führen. Es werden bei der Berechnung der Überentschädigung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Eine Überentschädigung ist gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG in dem Masse zu bejahen, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Unter dem Begriff des
mutmasslich entgangenen Verdienstes ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis erzielt hätte (vgl. BGE 126 V 468 E. 4a S. 471 zum gleichlautenden Begriff in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Demzufolge darf der mutmasslich entgangene Verdienst nicht einfach mit einem bereits bekannten versicherten Verdienst gleichgesetzt werden. Vielmehr ist dieser möglichst konkret festzulegen, wobei stet den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden muss (Locher, Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., § 59 Rz. 4; A. Maurer/G. Scartazzini/ M. Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., § 22 Rz. 20). Wenn eine Überentschädigung vorliegt, werden die Leistungen gemäss Art. 69 Abs. 3 ATSG um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. 3. a)Im vorliegenden Fall beanstandet der Beschwerdeführer die Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht. Er macht lediglich geltend, dass die IV-Kinderrente für seine aussereheliche Tochter bei der Berechnung der Überentschädigung nicht zu berücksichtigen sei. b)Das Bundesgericht entschied in BGE 100 V 83 E. 4 f. S. 87, dass im Rentenkürzungsverfahren stets die ganze Ehepaarrente anzurechnen sei. Beim Rentenanspruch des getrennt lebenden Ehegatten handle es sich lediglich um einen abgeleiteten Anspruch, da dieser vom Bestand des Grundanspruchs abhängig sei. Auch wenn die Zusatzrenten für Ehegatten in der Zwischenzeit im Rahmen der 4. und 5. IV-Revision aufgehoben worden sind, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung gerade im Zusammenhang mit der Berechnung der Überentschädigung für vor dem 31. Dezember 2007 ausgerichteten Rentenleistungen der Invalidenversicherung nach wie vor aktuell. Dementsprechend hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass auch in der Überentschädigungsberechnung die IV- Zusatzrente des getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sei. Es erscheine nicht angezeigt, danach zu differenzieren, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt leben, sondern es sei einzig danach zu fragen, ob eine versicherte Person direkt oder indirekt (d.h. inklusive abgeleitete
Ansprüche) Sozialversicherungsleistungen beziehe, die ihren versicherten Verdienst übersteigen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2008.00050 vereinigt mit UV.2008.00051 vom 30. November 2009, E. 5.2.2). c)Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass bei der Überentschädigungsberechnung Zusatzrenten für Ehegatten nicht mit Kinderrenten verglichen werden könnten, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die IV-Kinderrente bei der Bemessung der Überentschädigung anders als die IV-Zusatzrente an den Ehepartner behandelt werden sollte. Wie die ehemaligen Zusatzrenten für Ehegatten beruht auch die Kinderrente gestützt auf Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht auf einem eigenständigen Anspruch. Es handelt sich vielmehr um eine akzessorische Leistung, welche vom Anspruch des versicherten Rentenberechtigten abhängig ist (BG-Urteil 9C_687/2009 vom 19. März 2010, E. 4.5 betreffend Überentschädigung im Bereich der beruflichen Vorsorge). Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest, dass es dabei keine Rolle spielt, bei welchem Elternteil das Kind lebt und an wen die Auszahlung der Kinderrente erfolgt. Bei den bis Ende 2007 ausgerichteten Zusatzrenten war es nämlich auch nicht von Bedeutung, ob die Eheleute getrennt oder zusammen lebten (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 3b). 4. a)Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner ausserehelichen Tochter unterhaltspflichtig ist. In diesem Zusammenhang ist Art. 285 Abs. 2 bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu berücksichtigen. Gemäss dieser Bestimmung vermindert sich der bisherige Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Sozialversicherungsrenten. Dies bedeutet, dass sich für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. November 2005 der vom Beschwerdeführer geschuldete und vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag im Umfang der von der Invalidenversicherung ausgerichteten Kinderrente reduziert hat (vgl. BG-Urteil 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 3.4).
b)Die Kinderrente wurde direkt an die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Kindsmutter ausbezahlt, welche die elterliche Sorge besitzt (vgl. Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 71 ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers leistete er auch im massgebenden Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. November 2005 die vereinbarten Unterhaltsbeiträge. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter mit den zusätzlich direkt an sie ausbezahlten IV-Kinderrenten nebst den unveränderten Unterhaltsbeiträgen mehr erhalten hat als ihr resp. dem Kind eigentlich zustehen würde. Es ist indessen nicht Sache des Verwaltungsgerichts über eine allfällige Rückforderung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge zu befinden (vgl. BGE 129 V 362 E. 5.2.2 S. 368). Dem Beschwerdeführer steht es frei, die zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträge auf dem zivilrechtlichen Weg von der Kindsmutter zurückzuverlangen bzw. – soweit dies nach den gesetzlichen zivilrechtlichen Bestimmungen zulässig ist – Verrechnung mit künftigen Unterhaltsbeiträgen zu erklären. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits kann weder die ausgerichtete Kinderrente noch die vom Beschwerdeführer zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge von der Kindsmutter zurückfordern. c)Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die aussereheliche Tochter des Beschwerdeführers ausgerichtete IV-Kinderrente zu Recht bei der Bemessung der Überentschädigung berücksichtigt wurde und die Berechnung somit korrekt erfolgte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in allen Punkten als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. a)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
b)Dem Gesuch vom 16. September 2010 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird entsprochen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 61 lit. f ATSG (vgl. auch Art. 76 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]) als erfüllt angesehen werden können. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Kosten gilt es klarzustellen, dass dabei gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auszugehen ist. Mit Honorarnote vom 23. Dezember 2010 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von total Fr. 887.15 geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 780.-- für 3.25 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Die 3.25 Arbeitsstunden erscheinen dem Gericht als angemessen. Der Beschwerdeführer wird somit im Umfang von Fr. 747.30 (Honorar Fr. 650.--, Auslagen Fr. 44.50, 7.6% MWST Fr. 52.80) zulasten der Gerichtskasse entschädigt. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.