S 10 121 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1.... (Jg. 1966) ist verheiratet und hat zwei Töchter (Jg. 1987 und Jg. 1992). Ihr Ehemann arbeitet als ... bei der ... ... ist erlernte Floristin und arbeitet zudem seit dem Jahr 2000 als Selbständigerwerbende (Verkauf) bei ..., einer Duftkerzenvertriebsgesellschaft. Am 20. Mai 2003 erlitt sie einen Unfall mit ihrem Hund, dessen Leine sie um ihre linke Hand (ihre dominante Hand) geschlungen hatte, als er plötzlich losrannte und unter diesem Zug ihr Mittel- und Ringfinger verdreht wurden. Bei der Erstbehandlung wurde die Diagnose eines Mittelgliedbruches am Ringfinger festgestellt und eine Behandlung durch Distraktionsschiene nach Iselin durchgeführt. Später wurde durch den mittlerweile behandelnden Arzt eine Rotationsfehlstellung des Ringfingers festgestellt. Am 21. August 2003 wurde daher eine Korrekturosteotomie im Kantonsspital Chur durchgeführt. Es folgte eine intensive Physio- und Ergotherapie mit der Patientin. Trotz aller therapeutischen Massnahmen gelang es jedoch nicht, eine volle Funktion des Ringfingers wiederherzustellen. Die medizinische Behandlung wurde im Juni 2004 beendet. Im Verlauf entwickelten sich bei der Patientin jedoch Schmerzen im Bereich des ganzen oberen linken Armes mit Ausstrahlung in den Nacken (complex regional pain syndrom, CRPS). Aufgrund dieser Beschwerden wurde ... 2005 in einer Rehabilitationsklinik behandelt. Während der Rehabilitation wurde zudem mit einer Psychotherapie begonnen. Trotz Therapien blieb ein persistierender Nacken-Schulter-Armschmerz bestehen. Am 30. Oktober 2006 stellte ... ein Gesuch um eine Invalidenrente bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle).

2.Am 13. Mai 2009 wurde bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durchgeführt, bei welcher eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 30.2% festgestellt wurde. 3.Mit Vorbescheid vom 21. September 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Invalidenrente ab. Gemäss den der IV-Stelle vorliegenden Informationen arbeite die Versicherte durchschnittlich in einem 60%-Pensum, wobei die restlichen 40% in den Aufgabenbereich fielen. Seit 2000 betreibe sie eine Verkaufstätigkeit auf selbständiger Basis (...), sei jedoch gelernte Floristin. Wenn auch die Tätigkeit als Floristin nicht mehr zumutbar sei (100%ige Arbeitsunfähigkeit), so könne die Versicherte als Selbständigerwerbende durchaus ein 100%-Pensum weiterführen. Die Ermittlung des Valideneinkommens gestalte sich jedoch schwierig, da man sich auf keine zuverlässigen Zahlen stützen könne. Deshalb werde auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Demnach belaufe sich das Valideneinkommen im Jahre 2008, Total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 3 (Beruf- und Fachkenntnisse), auf Fr. 37’825.90. In den Jahren 2006 bis 2008 habe die Versicherte gemäss IK-Auszug durch die Verkaufstätigkeit bei ... im Durchschnitt ein Einkommen über Fr. 31’822.70 erzielt. Zumindest könne dieses tatsächlich von ihr erzielte Einkommen als Einkommen mit Behinderung angerechnet werden. Es habe aber bisher nicht abschliessend festgestellt werden können, mit welchem Pensum (in Prozenten zu einer Vollzeitstelle) dieses Einkommen erzielt worden sei. Deshalb könne keine abschliessende Aussage darüber gemacht werden, ob die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit optimal ausnütze. Da aber bereits auf dieser Basis kein Rentenanspruch resultiere, verzichte man aktuell auf weitere Abklärungen bezüglich Arbeitspensum. Die Einschränkung der 60%igen Erwerbsfähigkeit liege demnach bei 16%. Im Haushalt, der 40% ausmache, betrage die Einschränkung gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht 30.2%. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von insgesamt 21.6%, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

4.Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 20. Oktober 2009 Einsprache und beantragte eine Viertelsrente. Sie brachte vor, dass bei der Invaliditätsbemessung von einer Aufteilung von 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushalt auszugehen sei und dass sich die Einschränkung im Haushalt nicht auf 30.2 %, sondern auf 45.8 % belaufe. Das Valideneinkommen betrage bei einer 70%igen Erwerbstätigkeit Fr. 51’800.--. Der IV-Grad liege damit bei 41%. 5.Die IV-Stelle wies diese Einsprache mit Verfügung vom 1. Juli 2010 mit der Begründung ab, dass den ärztlichen Schätzungen der Einschränkungen im Haushalt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der IV-Stelle im Haushalt zukämen. Die Angaben im Gutachten des Kantonsspitals ... vom 30. März 2005 seien eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Massgebend sei aber vielmehr die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen sei. Bei der Beurteilung der Einschränkungen hätten die Haushaltsexpertinnen einen gewissen Ermessensspielraum. Es solle daher nicht ohne Not in deren Gesamtbeurteilung eingegriffen werden. Vorliegend sei darum auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 13. Mai 2009 und nicht auf das Gutachten des Kantonsspitals ... abzustellen. Demnach belaufe sich die Gesamteinschränkung im Haushalt auf 30.2%. Das Gutachten und der Haushaltsabklärungsbericht der Haushaltsexpertin widersprächen sich denn bei genauerer Betrachtung auch gar nicht, denn sowohl das Gutachten als auch der Haushaltsabklärungsbericht kämen zum Schluss, dass die Versicherte in gewissen Haushaltsbereichen erheblich eingeschränkt sei. Selbst wenn man aber die übrigen Vorbringen der Versicherten berücksichtigte (70%ige Erwerbstätigkeit, Valideneinkommen von Fr. 51'800.- -), käme der Invaliditätsgrad dennoch auf unter 40% (36.059%) zu liegen. Abschliessend sei darum ein Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen. 6.Dagegen erhob die Versicherte am 2. September 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei bei einem Invaliditätsgrad von

47% eine Viertelsrente ab 1. Mai 2004 bis 31. März 2006 und ab 1. April 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 61% eine Dreiviertelsrente samt Kinderrenten zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und im Haushalt sowie zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei bisher von keinem Gutachter abgeklärt worden. Ebenso wenig wie die Wechselwirkung zwischen den Belastungen beider Tätigkeitsgebiete. Der Sachverhalt sei demnach ungenügend abgeklärt worden. Bei der Feststellung des Erwerbseinkommens als Beraterin bei ... sei die IV-Stelle davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ein 100%-Pensum wahrnehmen könne und mute ihr ein Invalideneinkommen von Fr. 31'822.70 zu. Die IV-Stelle nehme damit an, es handle sich um das aktuell erzielte Einkommen. Dies sei nicht korrekt. Abzustellen sei auf den in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Gewinn, zuzüglich der Beiträge an die AHV und jener der beruflichen Vorsorge. Betrachtet ab dem Jahr 2004 entspreche dies einem Invalideneinkommen von Fr. 16’455.-- (durchschnittlicher effektiver Verdienst der letzten drei Jahre gemäss Jahresrechnungen) bzw. einem Arbeitspensum von ca. 50%. Es sei des Weiteren zwischen zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich der Zeit, während der die Beschwerdeführerin vorwiegend als Hausfrau, Mutter und nur nebenbei als Beraten für ... tätig gewesen sei und der Zeit, während der sie ihr Arbeitspensum ohne Unfall zulasten der Haushaltstätigkeit ausgedehnt hätte. Die erste Phase habe bis 2006 gedauert. Für diese Phase sei der Invaliditätsgrad in Anwendung von Art. 28a Abs. 2 IVG zu bemessen (Betätigungsvergleich). Es sei zu prüfen, in welchem Masse die Beschwerdeführerin unfähig gewesen sei, im Aufgabenbereich tätig zu sein. Dafür habe die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vornehmen lassen, in welcher eine Einschränkung von gesamthaft 30.2% festgestellt worden sei. Diese Einschränkung sei jedoch zu niedrig bewertet, da sich insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 47% ergebe. Auch das Gutachten des Kantonsspitals ... stütze diese Auffassung. Demnach stehe der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Mai 2004 bis zum 31. März 2006 eine Viertelsrente zu (47 x 0.3 + 38.57 x 0,7).

Seit dem Jahr 2006, als die ältere Tochter ihr Medizinstudium in Zürich aufgenommen habe und die jüngere Tochter auch bereits 14 Jahre alt gewesen sei, hätte die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Floristin und Verkäuferin von ...-Produkten zu 70% wieder aufgenommen, wenn sie nicht den Unfall erlitten hätte. Dabei hätte sie ein Einkommen als Floristin und Beraterin/Verkäuferin ... in der Höhe von mindestens Fr. 50’000.-- generieren können. Dieses Einkommen würde bestätigt durch die LSE, gemäss welcher für selbständige und qualifizierte Arbeiten (Anforderungsniveau 2) bei einem Pensum von 70% im Bereich Detailhandel ebenfalls mit rund Fr. 44'400.-- pro Jahr gerechnet werde. Es ergebe sich demnach für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 67%, was bei einem Anteil von 70% zu einem Teilinvaliditätsgrad von 47% führe. Damit resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 61%, was die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtige. Eine vollzeitige Erwerbstätigkeit im Bereich ... sei der Beschwerdeführerin angesichts der Behinderung (praktische Gebrauchsunfähigkeit des Arbeitsarmes bzw. der Arbeitshand) nicht zumutbar. Dies sei jedoch von keinem Arzt abgeklärt worden. Es sei immer nur nach der Arbeitsfähigkeit im Bereich Haushalt gefragt worden. Einzig Dr. med. ... habe sich im Jahr 2007 dazu geäussert, dass eine reine Kontrolltätigkeit ganztags zumutbar sei. Zudem sei nicht bekannt, wie hoch die effektive Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wäre. Wenn man nicht auf das effektiv erzielte Einkommen abstellen wolle, so sei diesbezüglich ein Gutachten einzuholen. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens in einer adaptierten Tätigkeit seien die Tabellenlöhne (LSE) anzuwenden. Aufgrund der Behinderung stehe fest, dass die Beschwerdeführerin für produktionsnahe Arbeiten nicht geeignet sei und ihr praktisch nur der Dienstleistungssektor offen stehe. Auch dort stehe der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer praktischen Einarmigkeit und der fehlenden Ausbildung im Bürobereich nur ein sehr eingeschränkter Arbeitsmarkt offen. Aufgrund dessen sei beim Einkommen ein Abzug von 25% vorzunehmen. Anzunehmen sei, dass die in den beiden Tätigkeitsbereichen (Erwerb und Haushalt) vorhandenen Belastungen einander wechselseitig beeinflussten (Wechselwirkung). Dazu seien ebenfalls Abklärungen vorzunehmen. Sollte eine verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen

Bereich oder im Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld bestehen, sei ein weiterer Abzug von 15% vorzunehmen. 7.Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2005 nach der Methode des Betätigungsvergleiches eingeschätzt werden solle, da sie nämlich bereits seit dem Jahr 2000 als Verkäuferin/Beraterin bei ... tätig gewesen sei. Aber auch ein solches, von der Beschwerdeführerin gefordertes Vorgehen führe nicht zu einem Rentenanspruch. Die im Haushaltsbericht ermittelte Gesamteinschränkung von 30.2% sei korrekt. Den ärztlichen Schätzungen der Einschränkung im Haushalt sei kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der IV-Stelle im Haushalt zuzusprechen. Vorliegend sei trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin daran festzuhalten, dass keine besonderen Umstände gegeben seien, welche den Abklärungsbericht als ungeeignet oder mangelhaft erscheinen liessen. Nur die Tatsache alleine, dass die Versicherte mit dem Abklärungsbericht nicht einverstanden sei und die Meinung vertrete, dass die Einschränkungen in den in der Beschwerde erwähnten Bereichen höher seien, würden nicht dazu führen, dass der Abklärungsbericht als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich betrachtet werden müsse. Die vorgenommene Gewichtung im Haushaltsabklärungsbericht berücksichtige bereits die in der Beschwerde aufgezählten besonderen Umstände. Die im Haushaltsabklärungsbericht gemachten Schätzungen lägen im Wesentlichen im Bereich der vom Gutachten des Kantonsspitals ... festgestellten Einschränkungen. Obwohl das Gutachten die Schadenminderungspflicht (geeignete organisatorische Massnahmen und zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen) vollkommen unberücksichtigt lasse, würden die darin geschätzten Angaben im Durchschnitt zu einer Gesamteinschränkung von „lediglich“ 37.6% führen, weswegen es für den Rentenanspruch keinen Unterschied mache. Auch die im Haushalt tätige Versicherte unterliege der Schadenminderungspflicht. Die zumutbare Mithilfe Familienangehöriger gehe üblicherweise weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende

Unterstützung. Vorliegend wohnten die beiden Töchter sowie der Ehemann zumindest partiell im gleichen Haushalt, welche bei Anwesenheit somit massgebend im Haushalt mithelfen könnten. Selbst wenn man aber dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge leisten und den IV-Grad nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleiches ermitteln würde, würde der Invaliditätsgrad vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2005 30% betragen, so dass die Versicherte bis 31. Dezember 2005 keinen Rentenanspruch hätte. Betreffend das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, effektiv erzielte Einkommen von Fr. 16’455.-- sei festzuhalten, dass gemäss dem hier anwendbaren Gesetz als Erwerbseinkommen das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen gelte, von welchem Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Vorliegend gehe aus dem IK-Auszug vom 10. September 2009 zweifellos hervor, dass die Versicherte in den Jahren 2006 bis 2008 durchschnittlich ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 31’822.70 erzielt habe, sodass in der angefochtenen Verfügung zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr. 31’822.70 ausgegangen werde. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Jahresrechnungen würden daran nichts ändern, denn diese hätten auf das tatsächlich erzielte AHV-beitragspflichtige Einkommen und somit auf das diesem gleichzusetzende Invalideneinkommen keine Relevanz, sondern hätten lediglich steuerrechtliche Auswirkungen. Daraus resultiere im Vergleich mit dem von der Beschwerdeführerin geforderten Valideneinkommen von Fr. 50’000.-- bei einem 70%-Pensum ab

  1. Januar 2006 eine Erwerbseinbusse von 36.36%. Selbst wenn man also von einer Gewichtung des Erwerbsbereiches von 70% ausginge, käme der Invaliditätsgrad auf unter 40% zu liegen (36.35% x 0.7 + 30.2% x 0.3 = 34.51%). Schliesslich bedürfe es auch keiner weiterer Abklärung der Wechselwirkung zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen der Versicherten mehr, da die Erhebungen aus dem Haushaltsbericht und die beigezogenen Erwerbseinkommen aus der Zeit stammten, wo die Versicherte in beiden Bereichen tätig gewesen sei. 8.Replicando führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in der ersten Phase nur hobbymässige Beraterin bei ... gewesen sei. Dass diese Beschäftigung

nebensächlichen Charakter gehabt habe, zeige der Jahresumsatz von nur Fr. 11’000.--. Während der Haushaltsabklärung habe die Expertin auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen müssen, da zur Demonstration der Aufgaben nicht genügend Zeit vorhanden gewesen sei. Dabei sei erschwerend hinzugekommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen aus Scham eher heruntergespielt habe. Zudem fehle der Expertin das medizinische Wissen, den Umfang der Einschränkungen richtig abzuschätzen. Die Mithilfe der Mutter der Beschwerdeführerin gehe zudem über die zumutbare Schadensminderungspflicht hinaus, denn die Mutter müsse sie täglich unterstützen und ihre Töchter seien studienbedingt bzw. beruflich grösstenteils abwesend. Des Weiteren sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da nie untersucht worden sei, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit als Floristin, in einer adaptierten Tätigkeit oder als Hausfrau funktionell eingeschränkt sei. Was das Invalideneinkommen betreffe, so habe die Beschwerdeführerin einen Agenturvertrag mit ... und sei demnach nicht unselbständig tätig. Die Einnahmen bestünden aus dem Umsatz für die Produkte. Davon in Abzug zu bringen seien die Gewinnungskosten und die persönlichen Einlagen in die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, was in den Jahresrechnungen ebenfalls zum Ausdruck komme. Das von ... angegebene AHV-beitragspflichtige Einkommen entspreche nicht dem effektiven beitragspflichtigen Gewinn gemäss Gesetz. Die Beschwerdeführerin verwerte die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit mit durchschnittlich vier Stunden pro Tag voll. Sollte aber das Verwaltungsgericht dennoch zum Schluss kommen, die Beschwerdeführerin verwerte ihre jetzige Arbeitsfähigkeit nicht voll aus und deshalb auf die Tabellenlöhne (LSE) abzustellen sei, seien Abklärung betreffend einer allfälligen Beeinflussung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen, wenn sie sowohl erwerbstätig als auch im Haushalt tätig sein müsse. Die Beschwerdegegnerin werde darauf behaftet, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin bei einer 70%igen Erwerbstätigkeit bei Fr. 50'000.-- liege. 9.In ihrer Duplik wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre bereits vorgebrachte Begründung. Überdies führte sie aus, die

Beschwerdeführerin beanstande in der Beschwerde neu das von der IV-Stelle für das Jahr 2008 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 31’822.67. Es sei aber aktenmässig klar erstellt, dass die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin (...) einzustufen sei und in den Jahren 2006 bis 2008 durchschnittlich ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 31’822.67 erzielt habe. In der angefochtenen Verfügung sei damit zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr. 31’822.67 ausgegangen worden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Jahresrechnungen würden daran aus den bereits in der Vernehmlassung genannten Gründen nichts zu ändern vermögen. Bei „gesunden“ Arbeitnehmenden würden die Vergleichseinkommen auch nicht ermittelt, indem vom AHV-beitragspflichtigen Lohn noch die Gewinnungskosten und die persönlichen Einlagen in die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen würden. Selbst wenn man den Forderungen der Beschwerdeführerin nachkomme und von einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 70% ausginge, käme der Invaliditätsgrad auf unter 40% zu liegen. Aufgrund dieser Ausführungen werde - auch ohne ein medizinisches Gutachten einzuholen - klar, dass die Versicherte weder vom

  1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2005, noch ab 1. Januar 2006 einen Rentenanspruch gehabt habe und demnach die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden sei. Bei richtiger Betrachtung sei aber von einer Aufteilung 60% Erwerbstätigkeit und - demnach von einem tieferen Valideneinkommen - und 40% Haushalt auszugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Verfahrensobjekt ist vorliegend die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juli 2010, in welcher diese der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung verweigert hat. 2.Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) mit jenem ohne Behinderung verglichen (Valideneinkommen), wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten i. S. von Art. 5 Abs. 1 IVG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 27 IVV). Art. 27 bis IVV besagt, wenn bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb ihres Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen ist, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztätig erwerbstätig wären, die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen ist. Nur wenn diese Voraussetzung einer hypothetisch ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, kommt die spezifische Methode (Betätigungsvergleich) zur Anwendung (BGE 104 V 135; U. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, 2010, Art. 28 a, S. 331). 3. a)Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass man die Zeit seit dem Unfall bis heute in zwei Phasen unterteilen müsse. In der ersten Phase bis zum Jahr 2006 sei ihr Einkommen nach der Methode des Betätigungsvergleiches zu ermitteln, da ihre Tätigkeit bei der ... rein hobbymässig erfolgt sei und sie sich

überwiegend als Hausfrau betätigt habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Es ist zum Einen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit ausgebaut hätte. Zum Andern ist auch der Umfang der Tätigkeit für ... (selbst bei hobbymässiger Ausübung) unklar, weshalb nicht eingeschätzt werden kann, mit welchem - allenfalls über ein Hobby hinausgehendem - Pensum die Beschwerdeführerin sich dieser Arbeit in jener ersten Phase gewidmet hatte. Eine Berechnung des IV-Grades nach Betätigungsvergleich ist daher nicht durchzuführen und auch deswegen abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin bereits seit Februar des Jahres 2000 teilzeitlich für die ... tätig ist. b)Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz unter Heranziehung der gemischten Methode von einer nur 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen sei (Mittelwert der im Haushaltsbericht angenommenen 50 – 70%). Bei der gemischten Methode sei von einer Aufteilung Erwerb/Haushalt von 70% zu 30% auszugehen. Eine hypothetische Feststellung des Einkommens der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall gestaltet sich vorliegend schwierig, da sie in ihren beiden Berufen (Floristin und Verkäuferin ...) relativ frei in der Ausgestaltung ihres Pensums gewesen wäre. Für eine 60%ige Erwerbstätigkeit spricht jedoch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben hatte, zwischen 50–70% erwerbstätig zu sein. Die Vorinstanz hat mit der Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit auf den Durchschnittwert dieser Angabe der Beschwerdeführerin abgestellt, was plausibel erscheint und deshalb nicht zu beanstanden ist. Vorliegend ist daher von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 60% auszugehen. c)Die Vorinstanz ist auf der Grundlage eines 60%-Pensums sodann von einem Valideneinkommen von Fr. 37’825.90 ausgegangen und hat sich dabei auf die LSE 2008 des Bundesamtes für Statistik, Total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse), gestützt. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch, sie hätte im Gesundheitsfall ein Einkommen von mindestens Fr. 50’000.-- erzielen können, ohne diese Angabe konkret zu belegen. Zur Untermauerung ihrer Behauptung zieht sie

die LSE 2008 heran, in welcher bestätigt würde, dass bei Anforderungsniveau 2 (selbständige und qualifizierte Tätigkeiten) und bei einem 70%-Pensum im Bereich Detailhandel ein Einkommen von Fr. 44'400.-- erzielt werden könne. Wie genau sie dieses Einkommen berechnet hat, gibt die Beschwerdeführerin nicht an. Das Gericht erhält mit den Angaben der Beschwerdeführerin nämlich ein leicht abweichendes Resultat. Folgt man dennoch der Argumentation der Beschwerdeführerin, geht aber dabei von einem 60%-Pensum aus, so ergibt sich daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 36’540.--, was nicht weit von den von der Vorinstanz in ihrer Verfügung errechneten Fr. 37’825.90 entfernt ist. Die zu Grunde gelegten Zahlen der Vorinstanz scheinen demnach in etwa das wiederzuspiegeln, was sich auch die Beschwerdeführerin als Valideneinkommen vorgestellt hatte, auch wenn sie selbst von einem 70%igen Erwerbspensum ausgegangen ist. Das Valideneinkommen ist demnach korrekt auf Fr. 37’825.90 festzusetzen. Die Berechnung des Invaliditätsgrades führt im Übrigen selbst dann nicht zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn man die Forderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigen würde, da vorliegend das korrekte Invalideneinkommen Fr. 31’822.70 beträgt und nicht Fr. 16’455.--, wie noch zu zeigen sein wird. In beiden Varianten der Beschwerdeführerin - höheres Valideneinkommen bei Pensum von 70% im Erwerbsbereich (36.35% x 0.7 + 30.2% x 0.3 = 34.51%) oder höhere Einschränkung im Bereich Haushalt bei Pensum von 70% im Erwerbsbereich (36.35% x 0.7 + 47% x 0.3 = 39.44%) – wird somit der geforderten Invaliditätsgrad von 40% nicht erreicht. 4. a)Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerde erstmals auch die Höhe des von der Vorinstanz herangezogenen effektiven Invalideneinkommens von Fr. 31'822.70 und bringt vor, es sei sachgemässer, den Durchschnitt der letzten drei Jahresgewinne heranzuziehen und die Leistungen an die AHV sowie die berufliche Vorsorge abzuziehen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Invalidenversicherungsverordnung (IVV) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz (AHVG) erhoben würden. Art. 25 Abs. 1 IVV verlangt jedoch keine absolute Gleichstellung des für die

Invaliditätsbemessung relevanten Einkommens mit dem der AHV- Beitragspflicht unterliegenden Beitragsobjekt; vielmehr soll den Verschiedenheiten der beiden Rechtsgebiete Rechnung getragen werden und lediglich im Bereich der massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkünften eine Parallelisierung erreicht werden. Für die Invaliditätsbemessung dürfen somit grundsätzlich nur Einkünfte in Anschlag gebracht werden, welche die versicherte Person aus einer auf Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen und die dergestalt der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würden. Bei Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf die Einträge in das individuelle Konto (IK) abgestellt werden (SVR 2009 IV 28 79; Meyer, a.a.O., Art. 28a, S. 291). Es ist demnach vorliegend auf das in den IK-Auszügen ausgewiesene, AHV-beitragspflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin abzustellen. Abzüge, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, sind nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt. b)Grundsätzlich gilt, dass das Invalideneinkommen so konkret wie möglich ermittelt werden soll, weshalb primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person steht. Es ist nicht notwendig, sich beim Invalideneinkommen auf einen statistischen Durchschnittslohn zu beziehen, wenn die versicherte Person trotz ihrer Behinderung in der Lage ist, ihre bisherige Berufsarbeit auszuüben, wenn auch mit einer gewissen Leistungseinschränkung. (Meyer, a.a.O., Art. 28a, S. 311/312). Die Vorinstanz hat das effektive Invalideneinkommen zu ihrer Berechnung herangezogen, das Pensum dabei aber offen gelassen. Die Beschwerdeführerin beantragt im Grundsatz ebenfalls, vom effektiven Invalideneinkommen auszugehen, wobei sie Abzüge geltend macht, welche allerdings – wie oben (E. 4a) bereits ausgeführt – nicht gerechtfertigt sind. Geht man vorliegend vom effektiven Invalideneinkommen aus, ist ausserdem fraglich, wie hoch dieses bzw. wie hoch das damit zusammenhängende Pensum der Beschwerdeführerin zu veranschlagen ist. Im Rahmen der Abklärungen der Beschwerdegegnerin äusserte sich Dr. med. ..., leitender Arzt in der Abteilung für Handchirurgie im Kantonsspital Graubünden und für

einen bestimmten Zeitraum behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, zu der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit. In seinem Schreiben vom 9. Februar 2007 führte er dazu aus, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten (Kontroll)Tätigkeit unter Einsatz nur der rechten Hand voll (8 Stunden pro Tag) arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Aussagen des Gutachtens des Kantonsspitals ..., laut welchem der Beschwerdeführerin administrative Tätigkeiten zu 100% zugemutet werden können. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, spricht ebenfalls dafür, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit entsprechend verwertet und die Tätigkeit ihr zumutbar ist. Schliesslich betonte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (Rz. 16) auch, dass ihre Arbeitstätigkeit für sie aus persönlichen wie aus familiären Gründen sehr wichtig sei. Es ist daher anzunehmen, dass sie ihre Möglichkeiten ausschöpft, wenn sich eine Gelegenheit dazu bietet. Angesichts dessen, dass zudem zwei medizinische Beurteilungen (Dr. med. ... und Gutachten Kantonsspital ...) eine administrative Tätigkeit voll erlauben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend vom effektiv erzielten Invalideneinkommen ausgegangen ist, zumal sich dies, wenn nicht sogar von Vorteil, dann zumindest nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Aus diesen Gründen kann auch auf die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit verzichtet werden. c)Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein Leidensabzug von 25% des Invalideneinkommens vorzunehmen, da der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer „praktischen Einarmigkeit“ und der fehlenden Ausbildung im Bürobereich nur ein eingeschränkter Arbeitsmarkt offen stehe. Die Tabellenlöhne der LSE sind gegebenenfalls zu kürzen, wenn gesundheitlich beeinträchtigte Personen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind. Solche Personen sind im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt und müssen deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb S. 323). Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist. Er sollte aber auch nicht unter 10% zu liegen kommen, da er dann nicht mehr materialisier- und überprüfbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.3; BGE 126 V 75; Meyer, a.a.O., Art. 28a S. 314). Da vorliegend aber nicht auf einen Tabellenlohn der LSE, sondern auf das von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beeinträchtigung noch erzielte, effektive Invalideneinkommen abgestellt wird, entfällt der Leidensabzug. Demnach hat die Vorinstanz korrekterweise auf ein Invalideneinkommen von Fr. 31’822.70 abgestellt. d)Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin auch eine Abklärung der in den beiden Tätigkeitsbereichen (Erwerb und Haushalt) vorhandenen wechselseitigen Belastungen. Einer allfälligen dadurch bedingten Leistungsfähigkeitseinbusse sei mit einem weiteren Abzug von 15% Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht hat mit gewissen Voraussetzungen und Schranken die Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltsbereich zugelassen (BGE 134 V 9; Bundesgerichtsurteile 8C_283/2011 vom 26. Mai 2011 und 8C_729/2009 vom 30. November 2009). Das kann dadurch geschehen, dass im Haushaltsabklärungsbericht bereits die wechselseitigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden; ist dies nicht erfolgt, so können Wechselwirkungen mit einer zusätzlichen Einbusse von maximal ungewichteten 15% berücksichtigt werden. Wenn aber der erwerbliche und der Haushaltsbereich je in Berücksichtigung des jeweils anderen Bereichs beurteilt worden sind, so besteht kein Raum für zusätzliche Wechselwirkungen (Bundesgerichtsurteil 9C_868/2008 vom 4.11.2008, E. 4.3.2; zum Ganzen: Hansjörg Seiler in: René Schaffhauser / Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2009, Bd. 64, ... 2010, S. 23). Die Akten liefern im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht schon berücksichtigte wechselseitige Beeinflussung der Leistungsfähigkeit in den beiden Tätigkeitsbereichen der Beschwerdeführerin. Der Haushaltsabklärungsbericht wurde zudem zu einem

Zeitpunkt erhoben, in welchem die Beschwerdeführerin sowohl erwerbs- als auch im Haushalt tätig gewesen war. Die Wechselwirkungen sind vorliegend daher entweder schon berücksichtigt worden oder nicht vorhanden, weshalb weder weitere Abklärungen angezeigt sind noch ein weiterer Abzug gerechtfertigt ist. Selbst wenn aber von einer Wechselwirkung ausgegangen werden könnte, könnte maximal ein Abzug von 15% zugelassen werden (BGE 134 V 9). Mit einem Abzug von 15% betrüge das Invalideneinkommen Fr. 27’049.30. Bringt man dieses vom Valideneinkommen in Abzug, so ergibt sich ein Betrag von Fr. 10’776.60, was einer Leistungseinbusse von 28.49% entspricht und im Endergebnis zu einem Invaliditätsgrad von rund 29.17% (28.49% x 0.6 + 30.20% x 0.4) führt. Auch ein Abzug von 15% führte daher vorliegend nicht zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach den gesamten Ausführungen steht fest, dass das effektive Invalideneinkommen Fr. 31’822.70 beträgt und zur Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann. 5. a)Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich wurden sodann vorliegend einerseits in der Haushaltsabklärung vom 13. Mai 2009 und andrerseits im Gutachten des Kantonsspitals ... vom 30. März 2005 beurteilt. Das Gutachten des Kantonsspitals ... bescheinigt der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich und in der Kinderbetreuung leichte (10-30%) bis erhebliche (30-50%) Einschränkungen, während sie bei administrativen Aufgaben nicht eingeschränkt sein soll. Einzig bei handwerklichen Tätigkeiten attestierte das Gutachten ihr eine starke (50-70%) Einschränkung. Die Haushaltsexpertin geht von einer gesamten durchschnittlichen Einschränkung im Haushalt von 30.20% aus. Die Beschwerdeführerin bringt dazu wiederholt vor, ihre Einschränkungen im Haushalt lägen höher (nämlich bei 47%) als dies im Haushaltsabklärungsbericht vom 13. Mai 2009 festgehalten worden sei und beruft sich dabei auf das Gutachten des Kantonsspitals ..., welches ihr ihrer Meinung nach höhere Einschränkungen attestiere. b)Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar.

Das Gericht greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehlresultate (z. B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Es ist willkürlich, wenn ein Gericht ohne trifftigen Grund von den Angaben im Abklärungsbericht abweicht. Da bei der Haushaltsabklärung gerade nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund steht, bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzeln Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Sonst genügt es, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Anders lautenden ärztlichen Feststellungen ist (ausser bei psychischen Beeinträchtigungen einer versicherten Person) kein erhöhtes Gewicht beizumessen (Hansjörg Seiler, a.a.O., S. 16 und 17). c)Bei einem Vergleich des Gutachtens des Kantonsspitals ... mit dem Haushaltsabklärungsbericht lässt sich feststellen, dass sie sich im Wesentlichen nicht widersprechen, sondern eher decken, wenn sie auch innerhalb der einzelnen Bereiche leicht divergieren: So ging der Haushaltsabklärungsbericht beispielsweise im Bereich „Einkauf/weitere Besorgungen“ von einer Einschränkung von 10% aus, während das Gutachten des Kantonsspitals ... zu einer Einschränkung von 10–30% gelangte. Im Bereich „Haustiere/Pflanzen/Gartenpflege“ wurde im Haushaltsabklärungsbericht eine Einschränkung von 20% festgestellt, während das Gutachten von einer Einschränkung zwischen 30-50% ausging. Im Bereich „Ernährung“ bescheinigte das Gutachten sodann eine Einschränkung zwischen 30-50%, während die Haushaltsabklärung eine Einschränkung von 30% attestierte. Die Abweichungen zwischen dem Haushaltsabklärungsbericht und dem von der Beschwerdeführerin angeführten Gutachten des Kantonsspitals ... sind also nicht so frappant, dass man auf einen gravierenden Mangel des Abklärungsberichts schliessen

könnte. Die Beschwerdeführerin verzerrt diesen Eindruck nämlich, indem sie meist einfach auf den Höchstwert der durch das Gutachten geschätzten Einschränkung abstellt. Dieses Vorgehen kann schon alleine deshalb nicht geschützt werden, weil es dem Sinn und Zweck einer Schätzung zuwiderläuft, welche sich ihrer Natur nach gerade nicht auf ein ganz konkretes Resultat, sondern auf eine gewisse Spannbreite von Möglichkeiten bezieht. Des Weiteren erscheint es sachgemässer, die Einschränkung grundsätzlich jeweils im Mittelfeld der geschätzten Spannweite anzusiedeln. Selbst wenn man aber allein auf das Gutachten des Kantonsspitals ... abstellen würde (Mittelwert), würde daraus kein Rentenanspruch resultieren. Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdeführerin der Schadenminderungspflicht unterliegt. Im Bereich der Invalidenversicherung gilt allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person das ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihres invalidisierenden Gesundheitszustandes soweit wie möglich zu mildern, bevor sie Leistungen von der Versicherung verlangt (BGE 120 V 368 E 6b, 113 V 22 E. 4; Meyer, a.a.O., Art. 4, S. 30 mit weiteren Hinweisen) Eine Schadensminderung ist vorliegend zumindest teilweise möglich (Mutter, Töchter, Ehemann). Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht nämlich in der Regel weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht daher zum Schluss, dass keine erneuten Abklärungen betreffend die Einschränkung im Haushalt durchzuführen sind. Auf den Haushaltsabklärungsbericht kann demnach abgestellt werden und es ist vorliegend von einer Einschränkung im Haushalt von 30.20% auszugehen. 6. a)Abschliessend ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 37’825.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31’822.70 eine Erwerbseinbusse von Fr. 6’003.20, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von rund 16% entspricht. Bei einer Aufteilung Erwerb/Haushalt von 60% zu 40% ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 9.6% (16 x 0.6). Im Haushaltsbereich ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu 30.20% eingeschränkt, woraus ein Teilinvaliditätsgrad von 12% (30.2 x 0.4) resultiert.

Insgesamt ergibt sich demnach ein Invaliditätsgrad von 21.6%. Ein Rentenanspruch ist daher zu verneinen und die Beschwerde ist abzuweisen. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu übernehmen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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GR_VG_003, S 2010 121
Entscheidungsdatum
12.07.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026