S 10 104 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen IVG (Rückforderung) 1.Seit dem 1. Februar 2005 wird durch die AHV-Ausgleichskasse ... eine IV- Rente an ... ausbezahlt. Diese IV-Rente ist unter Hinweis auf die Meldepflicht bei jeder Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mittels Verfügung vom 26. Januar 2006 zugesprochen worden. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass auch Änderungen im Zivilstand (Heirat, Scheidung) mitgeteilt werden müssen. 2.Bei der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 18. Januar 2005 gab der Versicherte an, dass er von seiner Ehefrau seit dem 15. Februar 2004 getrennt lebe. Die Ehe wurde im Jahr 1985 geschlossen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 bat die IV-Stelle Graubünden den Versicherten, eine Kopie der Trennungskonvention bzw. bei Vorliegen, eine Kopie des Scheidungsurteils einzureichen. Dieses werde von der Ausgleichskasse ... betreffend Splittingverfahren benötigt. Mit Antwortschreiben vom 11. Juni 2005 gab der Versicherte an, dass sich seine Situation noch nicht geändert habe. 3.Die Ausgleichskasse ... ersuchte den Versicherten mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 um Zustellung einer richterlichen Trennungsvereinbarung, woraus hervorgehe, wer das Sorge- und Obhutsrecht für die Kinder besitze. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 machte der Versicherte Ausführungen zum Sorge- und Obhutsrecht für die Kinder. Dem Antwortschreiben war eine Ehescheidungskonvention beigelegt. Sie war vom Versicherten am 30. Juni 2005 und von seiner Ehefrau am 12. Juli 2005 unterschrieben worden.

4.Am 3. Juni 2010 teilte das Zivilstandesamt ... der Ausgleichskasse ... mit, dass der Versicherte seit dem 1. November 2005 geschieden sei. 5.Daraufhin wurde eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Einkommensteilung rückwirkend per 1. Dezember 2005 vorgenommen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass diese Neuberechnung eine Rückforderung von Fr. 18'115.-- ergebe und dass dieser Betrag mit dem Einzahlungsschein der Ausgleichskasse ... innert 30 Tagen zurückzuerstatten sei. Da der Versicherte die Meldepflicht verletzt habe, könne der Erlass der Rückforderung nicht geprüft werden. 6.Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. Juli 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückzahlung. Der Vorwurf, dass er die Meldepflicht verletzt habe, stimme nicht. Er habe der IV-Stelle und der Ausgleichskasse ... die Scheidung bekannt gegeben. Als Beweis gab der Beschwerdeführer an, dass er am 21. Januar 2005 mit ..., am 26. Januar 2006 jedoch nur noch mit ... angeschrieben worden sei. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2010 beantragte die Ausgleichskasse ... die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer die Scheidung verschwiegen habe, als er ihr am 23. Dezember 2005 die Ehescheidungskonvention zugestellt habe. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass die Ehescheidungskonvention nach wie vor in Kraft und der Beschwerdeführer noch nicht geschieden sei. Ausserdem habe sie seit dem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer seinen Nachnamen ohne Mädchennamen der Exfrau verwendet. 8.Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2010 unter Verweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse ... ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall sei der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines AHV-analogen Sachverhaltes (Rentenberechnung) geschehen. Deshalb habe die Leistungsanpassung unabhängig von einer Meldepflichtverletzung

rückwirkend zu erfolgen. Dies führe dazu, dass zu viel bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. 9.Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der gewährten Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Neuberechnung der Rente einen Betrag von Fr. 18'115.-- zurückerstatten muss. Die Höhe der verfügten Rückforderung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Er beruft sich einzig darauf, dass er die Scheidung bekannt gegeben und somit die Meldepflicht nicht verletzt habe. 2. a)Im Gebiet der Invalidenversicherung beurteilt sich die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen in erster Linie nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Die Massgeblichkeit der ATSG-rechtlichen Rückerstattungsordnung ist indessen eingeschränkt. Eine Leistungsanpassung hat nur dann rückwirkend (ex tunc) zu erfolgen, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler der Verwaltung bei der Beurteilung eines AHV-analogen Sachverhaltes (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung usw.) unterlaufen ist. Falls hingegen ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesichtspunkt vorliegt, ist die Änderung grundsätzlich bloss mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) vorzunehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht erfüllt ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dann geschieht die Leistungsanpassung ebenfalls rückwirkend mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Zu den invalidenversicherungsrechtlichen Elementen zählen beispielsweise alle Tatsachenänderungen, die im Bereich des Invaliditätgrades von Bedeutung sind oder die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; EVG-Urteil I 391/03 vom 6. April 2004, E. 6.1; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 405 ff.). b)Im vorliegenden Fall geht es um eine Scheidung. Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) werden die Einkommen, welche verheiratete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Das Einkommenssplitting wird vorgenommen, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird. Da die Ehe des Beschwerdeführers am 1. November 2005 rechtskräftig geschieden wurde, musste die IV-Rente unter Berücksichtigung der Einkommensteilung neu berechnet werden. Bei einer Scheidung handelt es sich somit um einen AHV- analogen Leistungsgesichtspunkt, der unabhängig von einer Meldepflichtverletzung zu einer rückwirkenden (ex tunc) Leistungsanpassung führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007, E. 3.2). Dies hat zur Folge, dass zu viel bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind. In der Rückforderungsverfügung vom 30. Juni 2010 vertrat die IV-Stelle die Ansicht, dass die Meldepflicht verletzt sei. Weil es vorliegend um einen AHV-analogen Sachverhalt geht, kann offen gelassen werden, ob die Meldepflicht verletzt wurde. Es besteht bereits aufgrund der objektiven Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine Rückerstattungspflicht. Eine Meldepflichtverletzung wäre lediglich dann von Bedeutung, wenn sich die Frage stellen würde, ob die infolge eines invalidenversicherungsrechtlichen Aspekts vorzunehmende Leistungsanpassung rückwirkend erfolgen müsse. Ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt, wird im Übrigen im Rahmen eines allfälligen separaten

Verfahrens zum Erlass der Rückerstattungsschuld zu beachten sein (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Diese Frage spielt insbesondere bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens eine Rolle. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht den Betrag von Fr. 18'115.-- zurückforderte. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3.Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Nach Art. 4 Abs. 2 ATSV ist für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung massgebend. Somit darf dem Erlassgesuch eines Versicherten nur dann stattgeben werden, wenn kumulativ Gutgläubigkeit des Empfängers beim Bezug der Leistung und eine grosse Härte für den Fall der Rückerstattung vorliegen. Für den Beschwerdeführer besteht somit die Möglichkeit, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein schriftliches Erlassgesuch zu stellen. Das Gesuch ist zu begründen und mit den nötigen Belegen zu versehen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Es besteht für den Versicherer gemäss Art. 3 Abs. 2 ATSV die Pflicht, in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen. Vorliegend hat es die IV-Stelle unterlassen, in der Rückforderungsverfügung vom 30. Juni 2010 darauf aufmerksam zu machen. Sie erwähnte lediglich, dass der Erlass der Rückforderung nicht geprüft werden könne, weil eine Meldepflichtverletzung vorliege. Mit dieser Begründung kann die Prüfung des Erlasses der Rückerstattungsschuld jedoch nicht abgelehnt werden. Nur eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht schliesst den guten Glauben aus und führt damit zu einer Verneinung des Erlasses. Dagegen kann sich auf den guten Glauben als erste Erlassvoraussetzung berufen, wer nur in leicht fahrlässiger Weise gegen die Meldepflicht verstossen hat (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103; 110 V 176 E. 3c S. 180 f.). Ausserdem hatte der Beschwerdeführer noch kein

Erlassgesuch gestellt, weshalb diese Frage gar nicht entschieden werden konnte. Über die Rückerstattung und deren Erlass ist in separaten Verfügungen zu befinden, was zu einer Zweiteilung des Verfahrens führt (Art. 3 f. ATSV). Im vorliegenden Fall geht es einzig um die Rückerstattung. 4.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im Gegensatz zum Erlass der Rückerstattungsschuld geht es bei der Rückforderung von Invalidenrenten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen (vgl. BGE 112 V 97 E. 1b S. 100). Vorliegend hat der unterliegende Beschwerdeführer Kosten von Fr. 200.-- zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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Entscheidungsdatum
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026