S 10 103 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  1. a)..., geboren am ... 1956, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, verheiratet, Mutter von vier Kindern, absolvierte nach der Grundschule einen Kurs zur Schneiderin. Zwischen Juli 1995 und Januar 2004 war sie in der Schweiz als Raumpflegerin (seit April 2002 zu 100%) erwerbstätig. Das Arbeitsverhältnis wurde zufolge Umstrukturierung aufgelöst. b)Am 22. Oktober 2004 meldete sie sich erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug einer IV-Rente ein. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 wurden basierend auf einer polydisziplinären Begutachtung der von ihr geklagten vielfältigen Beschwerden des Bewegungsapparates und intermittierenen psychischen Beschwerden durch die MEDAS Inselspital Bern (Vorgutachten vom Januar 2006: Teilarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit: 50%, in einer leidensadaptierten Tätigkeit: uneingeschränkt; keine krankheitswertige psychische Störung; keine somatoforme Schmerzstörung; keine depressive Störung) sowohl der Anspruch auf eine IV-Rente (IV-Grad 0%) als auch eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgelehnt, weil ihr aus medizinischer Sicht gemäss den erfolgten Abklärungen eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit im Rahmen von 100% zugemutet werden könne. Ihre dagegen eingereichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 26. September 2006 abgewiesen, weil infolge fehlendem wirtschaftlichem Element keine Invalidität im Sinne des IVG vorliege. Eine dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde (S 06
  1. konnte mit Verfügung vom 4. Januar 2007 zufolge Rückzuges abgeschrieben werden.

c)Am 12. September 2007 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden unter Beilage eines Berichtes der Klinik ... sowie unter Verweis auf die bereits erhobenen IV-Akten erneut zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Nach Ergänzung der Akten mit verschiedenen Berichten der behandelnden Ärzte (u.a. Dr. med. ..., Rheumatologe; Dr. med. ..., Psychiatrische Klinik ...) beauftragte die IV-Stelle die MEDAS Inselspital, Bern, mit der Ausarbeitung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens, das sich insbesondere auch mit den massgeblichen Veränderungen seit der letzten Begutachtung, den Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Würdigung der in der Zwischenzeit diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen in Komorbität mit der depressiven Episode auseinanderzusetzen habe. Im entsprechenden Verlaufsgutachten vom 28. Juli 2008 gelangten die Gutachter zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Begutachtung nicht massgeblich verändert habe. Hingegen müssten die seit Jahren objektivierbaren fussorthopädischen Beeinträchtigungen insofern neu bewertet werden, als die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr arbeits- und leistungsfähig sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei ihr hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100% bei einer aufgrund psychischer Beeinträchtigungen um 10% reduzierten Leistungsfähigkeit (mithin 90%) zuzumuten. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei auf eine neu diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung ohne psychische Komorbität zurückzuführen. Die geistigen Ressourcen seien anlagebedingt, und nicht etwa krankheits- oder verletzungsbedingt, eingeschränkt. Das ergänzend eingeholte psychiatrische Gutachten hielt an den Feststellungen im Vorgutachten vom Januar 2006 fest. Lediglich das Schmerzsyndrom, das jedoch aufgrund der psychischen Ressourcen weitgehend kompensierbar wäre, könne eine Leistungsminderung von 10% rechtfertigen. Sowohl der beigezogene Neurologe als auch der Internist bestätigten sodann die 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, wobei letzterer aufgrund des massiven Übergewichts eine Leistungsminderung von 20% für körperlich mittelschwere Arbeiten als gerechtfertigt erachtete. Nachdem die IV-Stelle die

Arbeitsvermittlung mit Schreiben vom 15. Januar 2009 als abgeschlossen erklärt hatte, erliess sie am 26. Januar 2009 einen Vorbescheid, mit welchem die Abweisung des Leistungsbegehrens angekündigt, die anbegehrte IV- Rente mithin verweigert wurde. Ausgehend von einem Valideneinkommen (ohne Behinderung) von Fr. 45'440.20 und einem Invalideneinkommen (mit Behinderung) von Fr. 41'443.90 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'996.30, was einem Invaliditätsgrad von 8,79% entspreche. Mit Verfügung vom 9. März 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. d)Ende März 2009 musste sich die Versicherte einer weiteren Operation (Fuss- Korrektur) unterziehen und war in der Folge bis am 23. Mai 2009 in der Klinik ... zur Rehabilitation. Aufgrund einer, vorübergehend zu einer gesundheitlichen Verschlechterung führenden Wundheilstörung ersuchte der behandelnde Arzt Dr. med. ... die IV-Stelle am 15. Juni 2009 um Überprüfung der Rentenfrage. Ausgehend vom Umstand, dass keine relevante Verschlechterung des Vorzustandes bestehe, weil nach Abschluss der Wundheilstörung wiederum auf die bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 9. März 2009 aufgeführte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90% in einer leidensadaptierten Tätigkeit sowie des damit erzielbaren Invalideneinkommens abzustellen sei, erliess die IV-Stelle am 2. September 2009 einen abschlägigen Vorbescheid. Auf Einwand der Versicherten hin und unter Berücksichtigung der früheren MEDAS-Berichte sowie von weiteren neuen Arztberichten (u.a. der behandelnden Psychiaterin Dr. med. ..., vom 25. September 2009 sowie Dr. med. ..., vom 10. Januar 2010) bestätigte die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Juni 2010 und unter erneuter Berechnung des massgebenden IV-Grades (neu: 8,21%) den abschlägigen Rentenbescheid. 2.Dagegen erhob ... am 12. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde, mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ¾-IV-Rente. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung (betreffend Gerichtskosten) zu bewilligen. Wie sich u.a. dem MEDAS-Gutachten vom Mai 2009 entnehmen lasse, leide sie an diversen Krankheiten, welche gesamthaft sicherlich nicht nur eine 10%-ige

Arbeitsunfähigkeit verursachen würden. Zudem leide sie an Spätfolgen eines im Jahre 1990 eingetretenen Unfalles, welche aber unberücksichtigt geblieben seien. Dr. ... habe ferner mehrmals bestätigt, dass es ab Sommer 2009 zu einer weiteren Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen sei. Bereits im Jahre 2007 sei in der Klinik ... das Vorliegen einer mittleren depressiven Episode festgestellt und diese psychischen Probleme seien in der Folge sowohl in der Klinik Waldhaus, als nunmehr auch von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. ..., bestätigt worden. Letztere habe gar das Vorliegen einer mittleren bis schweren Episode (schwere Störung mit präpsychotischen Symptomen [ICD-10 F33.3] auf dem Boden eines generalisierten und chronifizierten Schmerzsyndroms (schwere Störung der Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle, schwere emotionale Labilität, Geräusche im Kopf, Abendstimmenhören bei intensivem Angstzustand, Verfolgungsgefühl, Schlafstörung [ICD-10 Z73.1]) bestätigt. Halte man sich all diese Beschwerden vor Augen resultiere daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand bilde die Frage, ob ab dem 1. Dezember 2009 ein Rentenanspruch bestehe. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit aufgrund der diversen Leiden nicht mehr einsetzbar, dort mithin zu 100% arbeitsunfähig sei. Unstreitig sei auch, dass sie in jener Tätigkeit im Jahre 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 45'440.-- hätte erzielen können. Nachdem in der Beschwerde keine neuen rechtserheblichen Vorbringen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit vorgebracht würden, sei davon auszugehen, dass ihr spätestens seit Dezember 2009 die Ausübung einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zu 90% (ganztags verwertbar) zugemutet werden könne, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41'707.85 (2008) führe. Daraus resultiere ein IV-Grad von 8,21%, was den Anspruch auf eine IV-Rente ausschliesse. 4.In einer weiteren Zuschrift hielt die Beschwerdeführerin an der von ihr vertretenen Rechtsauffassung und ihren Anträgen fest.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juni 2010. Angesichts der am 15. Juni 2009 erfolgten (Neu-)Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer IV-Rente ab dem 1. Dezember 2009 zu Recht abgelehnt hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geklagten diversen physischen und psychischen Beschwerden in ihrer angestammten, bis anfangs 2004 ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr arbeits- und leistungsfähig ist. Fest steht zudem auch, dass mit dieser Tätigkeit im 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 45'440’20 erzielbar gewesen wäre. Streitig ist, ob ihr spätestens ab dem 1. Dezember 2009 eine behinderungsgeeignete Tätigkeit zu 90% (ganztags verwertbar) zugemutet werden darf. 2. a)Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines

psychischen Gesundheitsschadens und damit als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte. Das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). b)Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

c)Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (LSE) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur noch beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Zu beachten ist aber, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2). d)Das Versicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 Erw. 4 mit Hinweisen). Parteigutachten haben sodann in der Regel (BGE 125 V 354 Erw. 3c) nicht den gleichen Rang wie eine von der IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise. e)Wurde eine Rente - wie vorliegend mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. März 2009 der Fall - bereits einmal wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur dann geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob

die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 3. a)Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 15. Juni 2009 eingetreten, hat aber den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 9. Juni 2010 verneint. Sie gelangte zum Schluss, dass keine IV-rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin sei spätestens ab 1. Dezember 2009 (nach Abschluss der durch die Operation vom 31. März 2009 verursachten Wundheilungsstörung) in einer behinderungsgeeigneten (geistig einfachen, weisungsgebundenen, körperlich leichten und gelegentlich mittelschweren, vorzugsweise sitzenden, auf keinen Fall aber stehenden) Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig (ganztags verwertbar). Da der Invaliditätsgrad lediglich 8,21% betrage, habe sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Arztberichte von Dr. med. ... vom 25. September 2009 und von Dr. med. ... vom 11. Januar 2010 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Sinngemäss stellt sie sich auf den Standpunkt, weil seitens der Beschwerdegegnerin trotz der ärztlich konstatierten Verschlechterung ungenügende Abklärungen vorgenommen worden seien, sei eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen, welche auch die psychischen Beschwerden und insbesondere auch die Spätfolgen eines Unfalles aus dem Jahre 1990 berücksichtige.

b)Strittig und zu prüfen ist somit, ob es seit der letzten Verfügung vom 9. März 2009 zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mithin einer Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, welche zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führt. Dieser lagen in medizinischer Hinsicht folgende Diagnosen zugrunde, welche sich auf das MEDAS-Verlaufsgutachten vom 28. Juli 2008 stützen: „4.1. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits-/Leistungsfähigkeit

  1. Chronisch-generalisiertes Schmerzsyndrom und nicht objektivierbares sensibles Halbseitensyndom links, Prädisposition thorakal/lumbal bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen Teilfixierter, statisch ungünstiger Hohlrundrücken
  2. Fussdeformitäten und bilaterale Fusswurzelarthrose
  3. Chronisch venöse Insuffizienz Stadium II nach Widmer
  4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung /F45.4), aktuell keine psychische Comorbidität 4.2. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
  5. Schwere Adipositas (BMI)
  6. Radiologisch beginnende Femoropatellararthrose beidseits
  7. Spannungskopfschmerzen
  8. Konsolidierte alte Frakturen (Becken, Unterarm rechts) Diskrete residuelle Hypästhesie/Hypalgesie im Bereich des Hautastes des Nervus radialis rechts
  9. Relevanter Nikotinkonsum
  10. Aktenkundig Zustand nach tonisch-klonischem Krampfereignis unklarer Aetiologie 15.06.2006, neurologische Abklärungen konklusiv.“ Hinsichtlich der medizinischen Vorgeschichte wurde sodann unter „5. Beurteilung und Prognose“ festgehalten, „... bemerkenswert [ist], dass sich die Versicherte von einem 1990 im Strassenverkehr in Kroatien erlittenen Polytrauma erholt hat und posttraumatische Beschwerden weder in den Akten verzeichnet sind noch von der Versicherten im persönlichen Gespräch hervorgehoben werden“. c)Letzteres ist daher erwähnenswert, weil sich bereits daher der Einwand der Beschwerdeführerin, der Unfall im 1990 bzw. seine gesundheitlichen Folgen seien bisher unberücksichtigt geblieben, als offensichtlich aktenwidrig erweist. Vielmehr wurde dieser bereits im Rahmen der damaligen Verlaufsbegutachtung im Juli 2008, insbesondere auch mit Blick auf die Mobilität der Beschwerdeführerin, angemessen berücksichtigt. Ebenso wenig vermögen die geklagten Halswirbelbeschwerden, welche letztmals im April 2006 einer radiologischen Untersuchung unterzogen worden sind, eine

relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit, oder eine Neubegutachtung zu begründen. Richtig ist, dass seit der letzten radiologischen Untersuchung bereits mehr als 3 Jahre vergangen sind. Dies ist aber bereits deshalb nicht entscheidend, weil aus den im Zuge der Verlaufsbegutachtung erfolgten klinischen und neurologischen Untersuchungen des MEDAS Bern eindeutig hervorgeht, dass sich die körperliche Situation der Beschwerdeführerin, mithin auch jene im Bereich des HWS, noch im 2008 im Vergleich mit den 2006 angefertigten Röntgenbildern unverändert präsentierte, weshalb auch keine neurologisch funktionellen Defizite festgestellt werden könnten. Dies gilt auch für die vom Hausarzt Dr. med. ... in seinem Bericht vom 11. Januar 2010 geltend gemachte Minderbelastung des linken Fusses. Auch diesbezüglich ist das erwähnte Verlaufsgutachten einschlägig. Was sodann die von Dr. med. ... in ihrem Bericht vom 25. September 2009 diagnostizierte schwere depressive Episode mit präpsychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) betrifft, so kann aus dieser Diagnose bereits deshalb keine IV-rechtlich relevante Verschlechterung abgeleitet werden, weil es dem Bericht offenkundig an einem substantiierten psychiatrischen Befund mangelt, und lediglich die Selbstangaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben werden. Im Vergleich zum MEDAS-Verlaufsgutachten ist auch diesbezüglich keine relevante Verschlechterung des objektiven psychischen Gesundheitszustandes zu erblicken. Entsprechend durfte die Vorinstanz auch daher ohne weiteres auf dieses Gutachten und die weiteren, aktenkundigen Beurteilungen des RAD Ostschweiz vom 23. Oktober 2008, 3. Juni 2009 sowie 4. August 2009 abstellen und von weiteren Abklärungen bzw. der Einholung eines weiteren, polydisziplinären Gutachten absehen. Auch im vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass weitere Untersuchungen - angesichts der bereits eingeholten, polydisziplinären Gutachten und aktenkundigen Beurteilungen - eine abweichende Einschätzung ergäben (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162). d)Entsprechend lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ohne ergänzende medizinische und/oder berufliche Abklärungen bei der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zum Schluss gelangte, dass dieser trotz gesundheitlicher Beschwerden spätestens ab dem 1. Dezember 2009 die Ausübung einer behinderungsgeeigneten (= geistig einfachen, weisungsgebundenen, körperlich leichten und gelegentlich mittelschweren, vorzugsweise sitzenden, auf keinen Fall aber stehenden) Tätigkeit wieder zu 90% (ganztags verwertbar) zumutbar sei. e)Aus dem Vergleich des unbestritten gebliebenen Valideneinkommens von Fr. 45'440.20 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41'707.85 (unter Berücksichtigung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit [ganztags verwertbar] sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 %) resultiert für das Jahr 2008 eine Lohneinbusse von Fr. 3'732.35 und demnach ein Invaliditätsgrad von 8,21 %. Diese Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten und der Rechtslage (vgl. Erw. 2. c; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008 [LSE], Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4; BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; 125 V 150 Erw. 2) entspricht. Es ist daher von einem Invaliditätsgrad von 8,21 % auszugehen, welcher zu keiner Rente berechtigt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4.Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden, angesichts der offenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, in Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung betreffend Gerichtskosten von der Gerichtskasse übernommen (Art. 76 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat das Erlassene jedoch zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist (Art. 77 Abs. 1 VRG).

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von ... von der Gerichtskasse übernommen. 3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 26. Januar 2011 nicht eingetreten (8C_1043/2010).

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28.09.2010
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