S 10 100 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1...., geboren am ... 1970, arbeitete seit dem 23. Mai 2002 als Bauarbeiter bei der ... AG in ... Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. August 2003 verletzte sich der Versicherte bei einem Arbeitsunfall am linken Handgelenk (Handgelenksdistorsion links mit einer TFCC-Läsion bei unfallfremdem Vorzustand Madelung’scher Deformität), als er auf einem Baugerüst stürzte und sich nur noch knapp mit der linken Hand auffangen konnte. In der Folge musste er sich mehreren Behandlungen und operativen Eingriffen mit stationären Aufenthalten im Kantonsspital Graubünden (KSGR) unterziehen. Zuletzt erfolgte am 1. Februar 2008 eine operative Versteifung des linken Handgelenks (Total-Arthrodese). Die SUVA erbrachte für den Unfall vom 19. August 2003 die gesetzlichen Leistungen. 2.Am 16. September 2008 fand eine erste kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. In seinem Bericht hielt der Kreisarzt Dr. med. ... unter anderem fest, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Besserung der Befunde mehr zu erwarten sei. Daraufhin teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie stelle aus diesem Grund die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 31. Oktober 2008 ein. Mit Verfügung vom 30. September 2008 sprach die SUVA dem Versicherten mit Beginn ab 1. November 2008 eine IV-Rente von monatlich Fr. 566.80 (Beeinträchtigung Erwerbsfähigkeit 20%, versicherter Jahresverdienst Fr. 42'509.--, Valideneinkommen Fr. 60'516.--, Invalideneinkommen Fr. 48'310.--) und eine

Integritätsentschädigung von Fr. 26'700.-- (25% von Fr. 106'800.--) zu. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2008 Einsprache mit dem Antrag auf Festsetzung einer IV-Rente von mindestens 70% und einer Integritätsentschädigung von 40%. Eventualiter sei eine pluridisziplinäre Begutachtung durchzuführen. 3.Am 25. März 2009 - und damit während des laufenden Einspracheverfahrens

  • wurden die bei der Total-Arthrodese des linken Handgelenks verwendeten Implantate wieder entfernt (OSME-Entfernung). Gleichzeitig wurde aufgrund von zunehmenden Beschwerden das rechte Handgelenk des Versicherten infiltriert. Am 17. November 2009 fand anschliessend an die Therapie und die Nachbehandlungen nach diesem Eingriff die zweite kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Dabei stellte der Kreisarzt Dr. med. ... im Wesentlichen fest, dass dem Versicherten unter ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallkausalen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht eine ganztägige behinderungsgerechte, adaptierte Beschäftigung zumutbar sei. An der Beurteilung der ersten Abschlussuntersuchung vom 16. September 2008 zur Integritätsentschädigung könne dagegen festgehalten werden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 bestätigte Dr. med. ..., Kantonsspital Graubünden, Abteilung für Handchirurgie, diese Einschätzung in medizinischer Sicht. Schliesslich wurde der Versicherte am 1. Februar 2010 auf Veranlassung der IV-Stelle Graubünden durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI) umfassend untersucht. Das ABI kam in seinem Gutachten vom 8. März 2010 ebenfalls zum Schluss, dass für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% bestehe. 4.Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2010 hiess die SUVA die Einsprache des Versicherten vom 2. Oktober 2008 teilweise insofern gut, als sie neu eine IV-Rente von 22% anstatt eine solche von 20% verfügte. An der mit Verfügung vom 30. September 2008 zugesprochenen Integritätsentschädigung von 25% hielt die SUVA dagegen fest.

5.Hiergegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Invaliditätsgrad auf mindestens 50%, eventuell nach richterlichem Ermessen, festzusetzen und eine Integritätsentschädigung von 30% zu veranschlagen; unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der zugrundeliegenden Verfügung. Er könne seit dem Arbeitsunfall vom 19. August 2003 beide Hände unfallbedingt nur noch sehr beschränkt einsetzen. So erwähne das Kantonsspital Graubünden im fortlaufenden Bericht am 6. Juli 2006 erstmals neu auftretende, vor allem belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk. Auch wenn diese Schmerzen teilweise auf unfallfremde Vorfälle zurückzuführen seien, stehe doch ausser Zweifel, dass sich die Schmerzen infolge der Überbelastung (der rechten Hand) - wegen der eingeschränkten Zudienqualität der linken Hand - und damit unfallkausal akzentuiert hätten. Mit zwei Zudienhänden sei eine adaptierte 100%-ige Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Es sei angesichts des vorliegenden Befundes von einer zumutbaren 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, so dass ein 50%-iger Invaliditätsgrad vorliege. Daraus ergebe sich automatisch eine Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 30%. 6.Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer setze sich mit den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2010 nicht konkret auseinander. Er wiederhole lediglich die Einsprache, ohne sich mit den neueren ärztlichen Beurteilungen auseinanderzusetzen. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerde die Voraussetzungen von Art. 61 ATSG erfülle. In Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil der linken Hand bestehe unter allen involvierten Medizinern Einigkeit. Zumutbar sei eine ganztägige behinderungsgerechte, angepasste Beschäftigung mit einer maximalen Hebe-, Trag- und Greiftätigkeit für repetitive Tätigkeiten bis 5 kg. Das werde sowohl von Dr. med. ... als auch vom ABI bestätigt. Die Beschwerden an der rechten Hand seien nicht durch den bei der SUVA versicherten Arbeitsunfall hervorgerufen, sondern Folge einer angeborenen Deformität und möglicherweise eines nicht SUVA-versicherten Unfalls aus dem Jahr 1989. Daher sei sie dafür nicht leistungspflichtig. Das ergebe sich auch ohne Weiteres aus der Tatsache, dass die Beschwerden am rechten Handgelenk erstmals im Juli 2006 und

damit drei Jahre nach dem Unfallereignis dokumentiert seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits längere Zeit nicht mehr arbeitstätig gewesen, so dass eine Überlastungssituation infolge der Beschwerden am linken Handgelenk auszuschliessen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass Dr. med. ... und Dr. med. ... in Bezug auf die rechte Hand eine vollzeitige, mindestens leichte Arbeitstätigkeit als zumutbar erachten. Das sei - obwohl es sich um einen unfallfremden Befund handle - bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads insofern berücksichtigt worden, als im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen im Dienstleitungssektor der LSE abgestellt worden sei. Schliesslich habe das ABI festgestellt, dass die Befunde an der rechten Hand zu den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu zählen seien. Die Berücksichtigung der Befunde an der rechten Hand im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens sei daher grosszügig. Der bescheidenen Schulbildung sei ebenfalls Rechnung getragen worden, indem auf Niveau 4 der LSE abgestellt worden sei. Zudem sei ein grosszügiger Leidensabzug von 15% aufgrund der unfallkausalen Einschränkung an der adominanten linken Hand gemacht worden. Letztlich sei auch die Bemessung der Integritätsentschädigung sorgfältig erfolgt und entspreche dem Maximalwert für Arthrose im Bereich des Handgelenks. Für die unfallfremden Befunde am rechten Handgelenk sei keine Integritätsentschädigung geschuldet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Juni 2010 resp. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 30. September 2008. Streitig und zu prüfen ist Frage, ob die Vorinstanz die IV-Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, indem sie von

einem Invaliditätsgrad von 22% ausgegangen ist. Im Weiteren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Integritätsentschädigung zu Recht auf 25% festgelegt hat. b)Die zu beurteilende Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen von Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auch wenn keine fundierte Auseinandersetzung mit dem Einspracheentscheid und dem interdisziplinären Gutachten des ABI erfolgte. Insbesondere enthält die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des massgebenden Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a)Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern er infolge eines Unfalls mindestens zu 10% invalid geworden ist (Abs. 1). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität sowie nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). b)Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1, 134 V 325 f. E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1).

c)Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 301 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52, U 192/03 E. 3.1; je mit Hinweisen). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 301 E. 5.2, 134 V 327 E. 5.2). d)Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es entsprechend primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (Zumutbarkeitsprofil als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV- Grad) indes zum vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Für den Beweiswert solcher Arztberichte ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a). Im konkreten Fall ist der unfallrelevante Gesundheitsschaden (Arbeitsunfähigkeit) und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit (IV- Grad) umstritten. Damit gilt es diese Aspekte nachfolgend unter Bezugnahme der aktenkundigen Arztberichte, Gutachten und Abklärungen beweisrechtlich und rechnerisch zu klären. 3. a)Vorliegend sind die Berichte von Dr. med. ... über die beiden kreisärztlichen Abschlussuntersuchungen, die Berichte von Dr. med. ... sowie das interdisziplinäre Gutachten des ABI für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Noch vor dem letzen operativen Eingriff vom 25. März 2009 (Total- Arthrodese) hielt der Kreisarzt Dr. med. ... nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 16. September 2008 fest, dass dauernde und erhebliche Unfallfolgen an der linken Hand vorlägen. Als Restfolgen bestehe ein schmerzhafter Zustand nach Handgelenksdistorsion bei vorbestehender Madelung’scher Deformität und entsprechender Instabilität. Es bestehe ein dauerhaftes funktionelles Defizit dieser linken Hand mit starker Beweglichkeitseinschränkung und Krafteinbusse. Medizinisch theoretisch sei dem Versicherten aufgrund der unfallkausalen Befunde und Unfallfolgen an der linken Hand auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ganztätige, adaptierte und behinderungsgerechte Beschäftigung zumutbar. Die linke Hand könne nur mehr als Zudienhand eingesetzt werden mit einer maximalen Hebe- und Tragfähigkeit für repetitive Einsätze bis 5 kg. • Dr. med. ..., Co-Chefarzt Handchirurgie am Kantonsspital Graubünden, führte am 18. Mai 2009 zu Handen des beschwerdeführerischen Rechtsanwalts aus, dass der Patient wegen chronischen Handgelenksschmerzen mehrfach habe operiert werden müssen; zuletzt am 25. März 2009. Da eine ähnliche Schmerzsymptomatik auch am rechten Handgelenk aufgetreten sei, habe er während der letzen Operation auch eine Infiltration des rechten Handgelenks durchgeführt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient langfristig die linke Hand nur noch als Hilfshand und die rechte Hand nur mit verminderter Belastung einsetzen könne. Repetitive Belastungen beider Hände würden auch mit nur geringem Gewicht nicht möglich sein. Auch an der rechten Hand müsste langfristig mit einer Zunahme der Beschwerden gerechnet werden. Bereits jetzt seien Belastungen von mehr als 5 kg repetitiv nicht mehr möglich. • Nach Abschluss der Therapie und den Nachbehandlungen infolge der letzen Operation vom 25. März 2009 folgte am 17. November 2009 eine

zweite kreisärztliche Abschlussuntersuchung. In seinem Bericht hielt der Kreisarzt Dr. med. ... - unter Berücksichtigung des vorstehenden Berichts von Dr. med. ... - fest, dass dauernde und erhebliche Unfallfolgen nach dem Unfallereignis vom 19. August 2003 vorlägen. Die Beschäftigung als Bauarbeiter (Maurer) sei dauerhaft nicht mehr zumutbar. Aufgrund der unfallkausalen Befunde, insbesondere der Restfolgen an der linken Hand, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine ganztätige behinderungsgerechte und angepasste Beschäftigung zumutbar. Die linke Hand könne als Zudienhand eingesetzt werden mit max. Hebe-, Trag- und Greiftätigkeit für repetitive Tätigkeiten bis 5 kg (Zudienhandfunktion). Gemäss DOT-Kriterien für die Arbeitsschwere seien leichte Tätigkeiten (5- 10kg) ohne belastete Armfunktionen zumutbar. Für die rechte Hand sei aufgrund des unfallfremden krankhaften Befundes (Madelung’sche Deformität) eine ganztätige Beschäftigung mit Hebe- und Tragfähigkeiten von 10-15 kg ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. • Im Bericht vom 18. Januar 2010 hielt Dr. med. ... sodann fest, dass sich die Situation der linken Hand stabilisiert habe, so dass keine weiteren therapeutischen Massnahmen vorgesehen seien. Zudem könne er sich der Beurteilung durch Dr. med. ... bezüglich der Belastbarkeit des Patienten anschliessen. Die linke Hand könne lediglich als Hilfshand eingesetzt werden. In Anbetracht der Schmerzsymptomatik in der rechten Hand bei ebenfalls ausgeprägter Madelung-Deformität sei die Belastbarkeit deutlich vermindert. Ein ganztägiger Einsatz der rechten Hand für leichte Tätigkeiten solle jedoch möglich sein. • Das ABI untersuchte den Beschwerdeführer am 1. Februar 2010 im Verfahren der Invalidenversicherung. Unter Berücksichtigung dieser eigenen Untersuchungen sowie dem gesamten bestehenden IV-Dossier und der Akten der SUVA führte das ABI im interdisziplinarischen Gutachten vom 8. März 2010 unter anderem das Folgende aus: In seinem Bericht über eine kreisärztliche Untersuchung schreibe Dr. med. ... am 16. September 2008, dem Exploranden seien körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand nur als Zudienhand eingesetzt werden müsse, in Bezug auf die Unfallfolgen uneingeschränkt zumutbar. Da sich derzeit keine Hinweise auf unfallfremde Faktoren ergeben hätten, welche die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich moderat belasteten Tätigkeit einschränkten, könne diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer Faktoren aufrechterhalten werden (S. 21, Ziff. 4.2.6). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die anamnestisch intermittierenden Handgelenksbeschwerden rechts (relative Überlänge und leichte distale Dorsaldislokation der Ulna, Status nach Quetschverletzung am Vorderarm etwa 1989, möglicherweise mit Radiusschaftfraktur), der Status nach operativ versorgter Femurfraktur nach Motorradunfall 1986 (seit Jahren ohne relevante Restbeschwerden) und eine leichte Hyperurikämie festzustellen (S. 22, Ziff. 5.2). Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten, die vorwiegend mit der rechten Hand ausgeübt werden könnten und wo die linke Hand lediglich eine Hilfsfunktion einnähme, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht beständen keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe daher für körperlich leichte Tätigkeiten, die vorwiegend mit der rechten Hand ausgeübt werden könnten und wo die linke Hand lediglich eine Hilfsfunktion einnähme, eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%. Von Seiten der Untersucher werde dabei in erster Linie an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten gedacht, doch seien auch leichte manuelle Arbeiten möglich, sofern die linke Hand nur für Zudienfunktionen eingesetzt werden müsse (S. 24, Ziff. 6.4). Letztlich kam das ABI zum Schluss, dass seit August 2003 eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (S. 25, Ziff. 6.9). b)Es ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter bzw. Maurer aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Handgelenk vollständig arbeitsunfähig ist. Im Weiteren gehen beide Parteien übereinstimmend mit den ärztlichen Berichten und dem Gutachten des ABI davon aus, dass die linke Hand infolge der Unfallbefunde nur mehr als Zudienhand mit einer max. Hebe-, Trag- und Greiftätigkeit für repetitive Tätigkeiten bis 5 kg eingesetzt werden kann. Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallbefunde an der linken Hand ist daher die Zumutbarkeit einer ganztätigen, leichten, adaptierten und behinderungsgerechten Beschäftigung ebenfalls unbestritten. Unterschiedliche Auffassungen bestehen dagegen im Hinblick auf die geltend gemachten Beschwerden am rechten Handgelenk, wenn das Vorhandensein von Schmerzen an sich auch unbestritten ist. Sodann ist festzuhalten, dass beide Parteien von einem unfallfremden Vorzustand des rechten Handgelenks in Form einer Madelung-Deformität und (möglicherweise) einer Radius(schaft)fraktur ausgehen. Der Beschwerdeführer behauptet indessen, die im Juli 2006 erstmals dokumentierten Beschwerden seien im Wesentlichen auf eine unfallkausale Überlastung der rechten Hand infolge der unfallbedingt eingeschränkten Zudienqualität der linken Hand zurückzuführen. Daher müsse die SUVA auch für diese Beschwerden einstehen, so dass angesichts von zwei Zudienhänden nicht mehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die Beschwerdegegnerin führt diese Beschwerden im Gegensatz dazu auf eine angeborene Madelung-Deformität sowie möglicherweise auf einen nicht SUVA-versicherten Unfall aus dem Jahr 1989 zurück. Damit müsse eine

Haftung der SUVA entfallen, zumal eine Überbelastung auszuschliessen sei, da der Beschwerdeführer im Juli 2006 bereits seit längerer Zeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Umstritten ist somit lediglich, ob der unfallfremde Vorzustand oder eine unfallkausale Überlastung des rechten Handgelenks die vorliegend geltend gemachten Beschwerden hervorgerufen bzw. akzentuiert hat. Darauf haben sich die nachfolgenden Erwägungen zu beschränken. c)Unter Würdigung der vorstehenden Arztberichte und des Gutachtens des ABI gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass es aus medizinischer Sicht keine triftigen Gründe gibt, am übereinstimmenden, differenzierten, widerspruchsfreien und einleuchtenden ärztlichen Zumutbarkeitsprofil zu zweifeln, wonach der Versicherte in einer leichten, adaptierten und behinderungsgerechten Tätigkeit ganztätig zu 100% arbeitsfähig sei. Der dagegen vorgebrachte Einwand, es läge eine unfallkausale Überbelastung des rechten Handgelenks vor, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerden am rechten Handgelenk wurden erstmals im Juli 2006 und damit etwa drei Jahre nach dem Arbeitsunfall vom 19. August 2003 erwähnt. Inwiefern sich in diesem Zeitraum, während welchem der Beschwerdeführer nachweislich nicht gearbeitet hatte, eine Überlastungssituation hätte ergeben sollen, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt. In sachlicher Hinsicht ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für eine Überlastungssituation. Damit ist mit dem Kreisarzt, dem ABI und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerden am rechten Handgelenk auf unfallfremden Ursachen beruhen. Entsprechend wären die Beschwerden vorliegend im Rahmen der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Dennoch sind die Beschwerden am rechten Handgelenk von den Ärzten insofern in die Beurteilung aufgenommen worden, als Dr. med. ... nur mehr eine ganztätige Beschäftigung mit Hebe- und Tragfähigkeiten von 10-15 kg ohne zeitliche Einschränkung noch für zumutbar qualifzierte. Diese Einschätzung teilten sowohl Dr. med. ... in seiner Beurteilung vom 18. Januar 2010 als auch das ABI mit Gutachten vom 8. März 2010. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit sei angesichts von zwei Zudienhänden nicht zumutbar, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den erwähnten ärztlichen

Einschätzungen. Für das Gericht besteht jedenfalls - aufgrund der übereinstimmenden, umfassenden, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden, detailliert begründeten und schlüssigen Feststellungen der Arztberichte und des Gutachtens des ABI - keine Veranlassung, von der festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit in leichter, adaptierter und behinderungsrechter Tätigkeit abzuweichen. 4. a)Damit verbleibt noch die Prüfung des von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG, obschon die konkreten Berechnungen vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurden. Die SUVA errechnete das Valideneinkommen nach den Angaben der früheren Arbeitgeberin anhand eines Stundenlohns von Fr. 26.45 für das Jahr 2008 sowie insgesamt 2112 Jahresstunden und kam zu einem Gesamtbetrag von Fr. 60'516.-- (Fr. 26.45 x 12 = Fr. 55'862.40, + 8.33% x Fr. 55'862.40 = Fr. 60'515.75). Das Invalideneinkommen bestimmte die SUVA anhand der LSE 2008, TA 1, Dienstleitungen (Rz. 53-90), Niveau 4. Bei einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'444.-- führte dies zu einem Ergebnis von Fr. 47'255.30 (Fr. 4'444.-- : 40 x 41.7, abzüglich 15% Leidensabzug). Dabei berücksichtigte die Vorinstanz sowohl die Ausbildung des Beschwerdeführers, indem sie auf das Niveau 4 für einfache Tätigkeiten abstellte, als auch die bestehenden Beschwerden am rechten Handgelenk, indem sie zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Sektor 3 (Dienstleistungen, Kontroll- und Überwachungsarbeiten) anstatt den Sektor 2 (Produktion) abstellte. Der Leidensabzug von 15% für die unfallkausale Einschränkung an der adominanten linken Hand erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Aus der Gegenüberstellung der zwei Ergebnisse resultiert der von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2010 festgelegte IV- Grad von gerundet 22%. Diese Berechnung entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist daher nicht zu beanstanden. b)Als massgebenden Jahresverdienst errechnete die SUVA nach Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 2 UVV Fr. 42'509.--. Dabei berücksichtigte sie den Jahresverdienst ohne Kinderzulage des Beschwerdeführers von August 2002 bis August 2003 in Höhe von Fr. 38'284.15, den sie anhand des

Nominallohnindexes der Jahre 2003-2007 vorerst auf Fr. 39'954.60, dann um die Teuerung 2008 (2%) auf Fr. 40'753.70 und schliesslich inklusive Kinderzulagen (9 Monate zu je Fr. 195.--) auf Fr. 42'509.-- hochrechnete. Infolgedessen schloss die SUVA unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 1 UVG und dem korrekt festgestellten IV-Grad von 22% auf eine Rente von Fr. 623.45 ab dem 1. November 2008 und von Fr. 641.55 ab dem 1. Januar 2009 (Teuerungszuschlag von Fr. 18.10 oder 2.9%). Dieser Berechnung ist ebenfalls beizupflichten. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die SUVA die Berechnung des IV-Grads und die konkrete Berechnung der IV- Rente korrekt vorgenommen hat. 5. a)Was die Integritätsentschädigung von 25% betrifft, so beruht deren Festlegung nach Angaben der Vorinstanz auf den Abklärungen des Kreisarztes und entspricht dem Maximalwert für Arthrosen im Bereich des Handgelenks gemäss den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA (vgl. Tabelle 5 der Integritätsentschädigung gemäss UVG, Revision 2000). b)Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Diese Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens [= Einbusse an Lebensqualität] abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 Erw. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 Erw. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Nach Ziffer 1 Absatz 2 dieser Richtlinien wird die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert

abgeleitet. Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung dieser Skala weitere Bemessungsgrundsätze in tabellarischer Form erarbeitet. Soweit diese Tabellenwerte, die keine Rechtssätze darstellen, als Richtgrössen betrachtet werden, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a). Den Ärzten kommt aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung die Aufgabe zu, einerseits die konkreten Unfallfolgen festzustellen und andererseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Richtlinien vorzunehmen. c)Die SUVA hat sich bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung auf die Einschätzung des Kreisarztes, Dr. med. ..., verlassen. Dieser hat nach der ersten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 16. September 2008 festgestellt, der Versicherte habe am 19. August 2003 aufgrund einer anfänglichen Handgelenksdistorsion links mit vorbestehender Madelung- Deformität dauernde und erhebliche Unfallfolgen mit letztlich stark eingeschränkter Handgelenksfunktion und Zustand nach Handgelenksarthrodese erlitten. Es bestehe eine dauerhaft starke Funktionsbehinderung der linken Hand mit erheblicher Krafteinbusse und entsprechendem funktionellem Defizit. Daher sei eine Integritätsentschädigung von 25% angemessen. An dieser Einschätzung hat der Kreisarzt auch anlässlich der zweiten Abschlussuntersuchung am 17. November 2009, die nach dem letzen operativen Eingriff am 25. März 2009 erfolgt ist, festgehalten. d)Da die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung dem Maximalwert der Tabelle 5 der Integritätsentschädigung gemäss UVG (Revision 2000) für Handgelenk-Arthrosen entspricht sowie alle aktenkundigen Arztberichte und das Gutachten in der Diagnose der Unfallbefunde übereinstimmen, überzeugt die vorinstanzliche Festsetzung der Integritätsentschädigung auf 25% in medizinischer und sachlicher Hinsicht. Für die unfallfremden Befunde am rechten Handgelenk schuldet die SUVA dagegen, wie sie zu Recht ausführt, keine Integritätsentschädigung.

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Integritätsentschädigung auf 30% festzulegen, ist daher abzuweisen. 6.Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 13. Mai 2011 nicht eingetreten (8C_158/2011).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2010 100
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026