S 09 99 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. Oktober 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente
d)Mit Verfügung vom 08.05.2009 bestätigte die IV ihren Vorbescheid, wonach sie der Versicherten eine halbe IV-Rente ab 01.11.2006 (Einhaltung Wartejahr: Einschränkung per 30.11.2005) auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% zuspreche. Im Übrigen seien der Versicherten weitere (Therapie-) Massnahmen im Zuge ihrer Mitwirkungs- sowie Schadenminderungspflicht zumutbar. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei ihr seit Ende November 2005 wieder zu 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar, was gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 50% rechtfertige, was auch mit der Beurteilung im ABI-Gutachten vom Juni 2008 übereinstimme. Würden so das Valideneinkommen (mutmasslicher Jahresverdienst als Gesunde: Fr. 83'723.- -) und das Invalideneinkommen (mutmassliches Einkommen trotz Behinderungen: Fr. 41'861.--) miteinander verglichen, resultiere daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'862.--, was umgerechnet dem ermittelten IV- Grad von 50% entspreche und somit von Gesetzes wegen (bloss) zum Bezug einer halben IV-Rente berechtige. Selbst wenn beim Invalideneinkommen aber auf die abstrakten Lohnstrukturerhebungen (LSE; Anforderungsniveau 3) abgestellt worden wäre, hätte kein höherer IV-Grad als 57% resultiert, was eben einzig zum Bezug einer halben Rente berechtigt hätte. 2.Dagegen liess die Versicherte am 08.06.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit den Begehren um kostenfällige Abweisung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab dem 01.11.2006. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 08.09.2003 (damaliger Klinikaufenthalt ...) zu datieren sei. Danach sei sie ab dem 30.11.2005 ununterbrochen zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig geworden, was von den behandelnden Ärzten Dr. ... und Dr. ... noch bestätigt werde. Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50% sei willkürlich und stehe auch im Widerspruch zum ABI-Gutachten. Bezüglich der künftigen Erwerbstätigkeit sei eine ungewisse Prognose gestellt worden. Die adaptierte Tätigkeit zu 50% sei im idealsten Fall eine einfache Büroarbeit, also weit unter dem Niveau einer Chefsekretärin. Während das ermittelte Valideneinkommen mit Fr. 83'723.-- anerkannt werde, müsse das Invalideneinkommen mit Fr. 41'861.-- als viel zu optimistisch bezeichnet werden. Tatsache sei, dass ihr
seit 2003 keine regelmässige Arbeit mehr möglich sei, was ärztlich bestätigt sei oder allenfalls noch durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens belegt werden könne. Das Gericht solle sich selbst ein Bild über ihre Arbeitsfähigkeit machen, indem sie zu einer entsprechenden Befragung aufzubieten sei. Eine Beschäftigung als Chefsekretärin sei ihr auch halbtags sicherlich nicht mehr möglich. In einer ihr noch zumutbaren einfachen Bürotätigkeit oder praktischen Arbeit mit wenig Belastung bezüglich Kopfarbeit könne sie (mit Arbeitsfähigkeit 50%) maximal noch Fr. 20'000.-- erzielen, wovon noch ein separater Leidensabzug von 25% - wegen ihrer langjährigen Krankheit und Arbeitsabstinenz, ihrem fortgeschrittenen Alter (49 Jahre) sowie ihren bisherigen Teilzeitpensen – gerechtfertigt wäre, woraus letztlich ein Invalideneinkommen von weniger als 30% des Valideneinkommens resultieren würde. Dies hätte im Ergebnis einen IV-Grad von 70% zur Folge, was zum Bezug einer ganzen IV-Rente berechtige. Da sie sozialhilfebedürftig sei und am Rande des Existenzminimums lebe, sei es angezeigt, ihr eine volle Entschädigung zuzusprechen. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 10.07.2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Richtig sei zwar, dass die Versicherte erstmals im Jahre 2003 arbeitsunfähig gewesen sei. Vor Ablauf des Wartejahrs sei sie aber wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen. Der Beginn des Wartejahrs sei zu Recht auf den 30.11.2005 und damit der Rentenbeginn auf den 01.11.2006 festgesetzt worden. Das Valideneinkommen sei unbestritten bzw. gar anerkannt worden. Das ABI- Gutachten vom Juni 2008 lasse inhaltlich nichts zu wünschen übrig, es sei klar und in Kenntnis der bisherigen und allfällig adaptierten Tätigkeiten (50% AF) erfolgt. Daran ändere selbst der Kurzbericht von Dr. ... vom 08.04.2009 zuhanden der Beschwerdeführerin nichts, worin er ihr seit Jahren eine schwere Depression attestiere und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres prognostiziere. Auch diese Problematik sei im ABI-Gutachten durch Dr. ... bereits überzeugend und nachvollziehbar behandelt und bewertet worden. Es lägen keine Arztberichte vor, welche das massgebliche ABI- Gutachten erschüttern könnten. Aus wirtschaftlicher Sicht hätte auch bei Abstellen auf die LSE lediglich eine halbe IV-Rente resultiert, weil ein
Invalideneinkommen von Fr. 36'354.15 immer noch (nur) einen IV-Grad von 57% ergeben hätte. Ein gesonderter Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt, da sich Teilzeitarbeit bei Frauen eher lohnerhöhend auswirke. Im Umfang ihrer Restarbeitsfähigkeit (50%) sei der Versicherten eine adaptierte Tätigkeit ohne zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen möglich und zumutbar. Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Invalideneinkommen über dem erwähnten Tabellenwert erzielt werden könnte, da sie ja zuvor als Chefsekretärin weitgehend selbständige und qualifizierte Arbeit geleistet habe, was eher dem Anforderungsniveau 2 statt 3, gewiss aber nicht dem Anforderungsniveau 4 (einfache/repetitive Tätigkeiten) entsprochen habe. 4.In ihrer Replik vom 24.08.2009 entgegnete die Beschwerdeführerin dazu noch, dass das besagte ABI-Gutachten keineswegs schlüssig sei. Falsch sei insbesondere, dass sie den Haushalt selber besorgen könne. Dies sei tatsächlich seit Jahren nicht mehr möglich. Auch die „Administration“ des Haushalts könne sie nicht in eigener Regie erledigen. Ebenso falsch sei, dass sie Kontakte zu Angehörigen oder Verwandten pflege. Sie führe schon lange ein zurückgezogenes Leben. Der Psychiater Dr. ... habe im ABI-Gutachten zudem empfohlen, dass eine erneute Beurteilung in einem Jahr – also im Mai/Juni 2009 – sinnvoll und angezeigt wäre. 5.In ihrer Duplik vom 07.09.2009 hielt die Vorinstanz dazu noch fest, dass die involvierten ABI-Gutachter den sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin und ihre Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung „so gut es gehe“ schon beachtet hätten. Soweit damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in den Jahren 2008/2009 behauptet werde, handle es sich dabei eindeutig um eine Schutzbehauptung, da dafür keine objektiven ärztlichen Anhaltspunkte vorlägen und auch in der Beschwerde selbst noch keine Gesundheitsverschlechterung behauptet worden sei. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) jedoch zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). 2. a)Ausgangspunkt für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist im konkreten Fall ohne Zweifel das multidisziplinäre ABI-Gutachten vom 23.06.2008 – mit speziellem Teilgutachten aus psychiatrischer Sicht (durch Dr. ...) vom 20.05.2008 -, worin der Versicherten – unter Berücksichtigung und in Kenntnis der gesamten Krankengeschichte derselben – in ihrer angestammten Tätigkeit (als Chefsekretärin) oder in einer ähnlich adaptierten Verweisungstätigkeit seit November 2005 eine 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestätigt wurde. Medizinische Massnahmen dienten der Erhaltung, eventuell der Verbesserung des Gesundheitszustands und indirekt der Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen seien – parallel zur Prüfung der Rentenfrage – noch zu evaluieren (Ziff. 6.8; Gezeichnet Dres. ... [internistische/allgemeinmedizinische Fallführung], ... [FMH Psychiatrie und
Psychotherapie], ... [Ärztliche Leitung]). Diese Beurteilung ist umfassend, schlüssig, einleuchtend, zuverlässig sowie in sich widerspruchsfrei. Das von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachte Argument für einen Widerspruch, wonach die Gutachter eine ungewisse Prognose gestellt hätten und ihr vor diesem Hintergrund unverständlicherweise eine Halbtagsstelle als Chefsekretärin zugemutet hätten, ist weder nachvollziehbar noch inhaltlich zutreffend. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin liegen bis heute keine Arztatteste vor, die das ABI-Gutachten zu erschüttern vermocht hätten bzw. tatsächlich den Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Juni 2008 dokumentiert hätten. Daran ändert weder der Hinweis auf einen Laborbericht von Frau Dr. ... betreffend psychologische Betreuung vom August 2008 noch der Kurzbericht vom April 2009 des Hausarztes Dr. ... etwas. Während aus dem Erstgenannten – ohne weitere Grundangabe - bloss hervorgeht, dass die „Paroxetindosis“ verdoppelt worden sei, wird im Zweitgenannten – bei fast gleichlautender Diagnosestellung über die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin wie im ABI-Gutachten – unter „Prognose“ plötzlich auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres erkannt. Nebst der Aufzählung diverser Medikamente wurde dazu einzig noch vermerkt, dass die Patientin seit Jahren an schweren Depressionen leide, welche medikamentös behandelt würden. Angesichts der Tatsache, dass das ABI-Gutachten aber lediglich 10 Monate älter ist als das zitierte Hausarztattest, darf ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die unbestritten seit Jahren existierenden psychischen Probleme bereits im ABI- Gutachten vom Juni 2008 berücksichtigt wurden. An der darin gesamthaft ermittelten Restarbeitsfähigkeit von 50% gibt es deshalb nichts zu rütteln. Im Übrigen war selbst in der Beschwerdeschrift vom Juni 2009 noch mit keinem Wort die Rede davon, dass eine markante Verschlechterung des Allgemeinzustands seit Juni 2008 eingetreten sei. Soweit die Beschwerdeführerin eine solche Verschlechterung aus der von den Gutachtern verwendeten Wortwahl einer „ungewissen Prognose“ herleitete, verkennt sie, dass „ungewiss“ nicht automatisch mit „schlecht“ oder „ungünstig“ gleichgesetzt werden darf. Die Notwendigkeit für ein Ergänzungsgutachten – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – erscheint dem Gericht nicht gegeben, obwohl die Gutachter in einem Jahr
(also für Mai/Juni 2009) eine erneute Beurteilung empfohlen haben. Wäre in dieser Zeitspanne tatsächlich eine deutliche Verschlechterung eingetreten, hätte es die Versicherte bestimmt nicht nur bei einem Besuch ihres Hausarztes belassen, sondern – wie früher – professionelle psychiatrische Hilfe beansprucht. In Anbetracht des aussagekräftigen ABI-Gutachtens kann daher vorliegend auf fachärztliche Zusatzabklärungen verzichtet werden. b)Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der nachweislich noch existierenden Arbeitsfähigkeit von 50% (als Chefsekretärin oder in einer adäquaten Ersatztätigkeit) betrifft, so ist die Vorinstanz mit Fug von einem mutmasslich noch erzielbaren Jahreseinkommen trotz Behinderungen (Invalideneinkommen) von Fr. 36'354.15 ausgegangen. Gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für 2006 belief sich der monatliche Bruttolohn auf dem Sektor Sekretariats- und Kanzleiarbeiten (Tabelle [TA7] 22; Anforderungsprofil 3) bei Frauen auf Fr. 5'675.--, umgerechnet auf die übliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.2% (2007) und 1.2% (2008) ergibt dies das Invalideneinkommen von Fr. 36'354.15 (Fr. 5'675.-- : 40 x 41.7 x 12 [Mte.] x 1.012 [Teuerung] x 1.012 x 0.5 [%] = Fr. 36'354.15). Im Vergleich zum allseits anerkannten Valideneinkommen von Fr. 83'723.-- resultiert daraus eine Einkommenseinbusse von Fr. 47'368.85, was einem IV-Grad von 56.58% entspricht. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG berechtigt jener IV-Grad aber maximal zum Bezug einer halben IV-Rente ab 01.11.2006. Mit dem Antrag auf eine ganze IV-Rente (IV-Grad mindestens 70%) seit besagtem Zeitpunkt dringt die Beschwerdeführerin demnach nicht durch. 3. a)Die angefochtene Verfügung vom Mai 2009 ist damit rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom Juni 2009 führt. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) wurde nicht gestellt, weshalb der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Verfügung der Wohnsitzgemeinde vom Februar 2008 keine Beachtung zukommt.
b)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung (inkl. Erhöhung) oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausganges dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 300.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 14. April 2010 abgewiesen (9C_58/2010).