S 09 37 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. August 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Rückforderung) 1.Der 48-jährige ..., geboren am ... 1961, ist verheiratet und Vater zweier Töchter. Am 3. Oktober 2005 erlitt er einen schweren Arbeitsunfall, bei dem er sich unter anderem schwerste traumatische Hirnstammverletzungen (Wachkoma, Tetraspastik) zuzog, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100% nach sich zogen. Nach diversen Spital- und Rehabilitationsaufenthalten ist er seit 30. Mai 2006 im Alters- und Pflegeheim ... (...) untergebracht. Die SUVA erbrachte bis zum 30. April 2007 Heilkosten und Taggeldleistungen; der Rentenbeginn wurde auf den 1. Mai 2007 festgesetzt. 2.Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente (IV-Rente) ab 1. Mai 2007 von Fr. 3'528.05 monatlich (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% sowie einem Valideneinkommen (VAE) von Fr. 52'501.--), eine Hilflosenentschädigung von Fr. 1'758.-- monatlich aufgrund schwerer Hilflosigkeit, eine volle Integritätsentschädigung von Fr. 106'800.-- sowie Pflegeleistungen in Höhe von monatlich pauschal Fr. 3'026.-- zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 ab. Dagegen liess der Versicherte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Mit Urteil vom 28. August 2008 (VGU S 07 214) wurde die Beschwerde hinsichtlich der Pflegeleistungen und Hilflosenentschädigung gutgeheissen, bezüglich der IV-Rente wurde sie abgewiesen.

3.Dem Versicherten wurde mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 28. April 2008 eine IV-Rente ab 1. Februar 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% zugesprochen. 4.Am 8. Mai 2008 erliess die SUVA eine weitere Verfügung, worin aufgrund der zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung die Rente der SUVA als Komplementärrente neu berechnet wurde. Ferner wurde festgehalten, dass die Gesamtleistungen der Sozialversicherungen den Lohnausfall vom 3. Oktober 2005 bis 30. April 2007 um Fr. 503.45 übersteigen würden (wobei in der Berechnung vom 29. April 2008, welche der erwähnten Verfügung beigelegt wurde, ein Saldo zu Gunsten der SUVA in Höhe von Fr. 508.45 festgestellt wurde. Es ist darauf jedoch nicht weiter einzugehen, sondern es ist folgend auf den von der SUVA am 8. Mai 2008 festgehaltenen Betrag von Fr. 503.45 abzustellen). Gestützt auf den Grundsatz der Überentschädigung und der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen müsse dieser Betrag zurückgefordert werden. Der zuviel überwiesene Betrag von Fr. 16'102.80 (Rente: Fr. 15'599.35 und Taggeld: Fr. 503.45) werde mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet. Die dagegen erhobene Einsprache, worin die Aufhebung des Entscheids, das Absehen von der Rückforderung und der Verrechnung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurde, wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 vollumfänglich ab. 5.Dagegen liess der Versicherte am 23. Februar 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte er, dass von einer Rückforderung abzusehen sei und weiterhin Leistungen in gesetzlicher Höhe zu entrichten seien. Ferner sei für das vorinstanzliche sowie für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Berechnung der Überentschädigung nicht nur der mutmasslich entgangene Gewinn zu berücksichtigen sei, sondern auch die durch den Unfall bedingten Mehrkosten. Darunter seien auch Pflege- und Behandlungskosten sowie die Arbeitsleistungen der Angehörigen zu zählen. Ansonsten sei das Ergebnis der Vorinstanz

unvertretbar und würde zur Verarmung der betroffenen Familie führen. Damit und angesichts des Umstandes, dass Renten- und Pflegeleistungen nicht genügten, um Aufenthaltskosten im Alters- und Pflegeheim zu begleichen, sei klar, dass vorliegend die Überentschädigungsgrenze nicht erreicht werde. Ferner seien die Leistungen naher Angehöriger, die alles in ihrer Macht stehende für den Versicherten täten, in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. Auch unter diesem Aspekt sei die Überentschädigungsgrenze nicht erreicht und die vorgesehene Kürzung entbehre jeglicher Grundlage. Zur unentgeltlichen Rechtspflege wurde ausgeführt, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bereits im vorangehenden Verfahren festgestellt worden sei und dass sich die materiellen Verhältnisse seither nicht geändert hätten. Da das vorinstanzliche Vorgehen klar widerrechtlich sei und die Überentschädigungsgrenze nicht erreicht werde, sei das vorliegende Verfahren nicht aussichtslos. 6.Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung regle zwei Rechtsfragen, die auseinander zu halten seien. Einerseits sei eine Überentschädigungsberechnung für die Zeit vom 3. Oktober 2005 bis 30. April 2007 erstellt worden und andererseits sei infolge der Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung eine Komplementärrente der SUVA zugesprochen worden. Es werde in der Beschwerde die grundsätzliche Möglichkeit der Kürzung der Taggelder nicht bestritten und auch die Berechnung der Überentschädigung werde nicht konkret angefochten. Unter „Mehrkosten“ seien Kosten zu verstehen, die von der Sozialversicherung nicht gedeckt seien. Der Beschwerdeführer betrachte die Pflegeheimkosten als Mehrkosten, was aber falsch sei, denn diese würden bereits durch die Pflege- und Hilflosenentschädigung abgegolten. Die Pflegekosten könnten nicht zwei Mal berücksichtigt werden, weshalb die Überentschädigungsberechnung korrekt erfolgt sei. Zur Komplementärrente führte die SUVA aus, dass diesbezüglich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, keine Überentschädigungsberechnung vorgenommen worden sei. Da gleichzeitig eine IV-Rente ausgerichtet werde, müsse die Rente der Unfallversicherung als Komplementärrente ausgerechnet werden. Erst in einer zweiten Phase

wäre zu prüfen, ob allenfalls eine Überentschädigung bestehe, beispielsweise wegen Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge. In casu nehme die SUVA jedoch keine solche Überentschädigungsberechnung vor. Schliesslich mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Komplementärrente falsch berechnet worden sei. 7.Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dass in der Schweiz nach wie vor keine Bestimmung ein allgemeines Überentschädigungsverbot regle. Es gelte deshalb weiterhin die Praxis von BGE 126 V 473 ff., weshalb entsprechend zurückhaltend zu verfahren sei, wenn Überentschädigungsberechnungen vorgenommen würden. Dies gelte insbesondere für Fälle, wie den vorliegenden, wo die gesamten Sozialversicherungsleistungen nicht genügten, um für die Pflegeleistungen des Spitals aufzukommen. Auch in casu bezahle nämlich die SUVA die Spitalkosten nicht vollständig. Selbst wenn nun die Ansicht der Vorinstanz, dass eine Überentschädigung berechnet werden müsste, geteilt werden würde, so wäre eine Globalrechnung vorzunehmen, worin auch die Mehrkosten berücksichtigt werden müssten. Erst wenn dann eine Bereicherung des Versicherten resultiere, seien Kürzungen zulässig. Im vorliegenden Fall jedoch, sei die Überentschädigungsgrenze noch lange nicht erreicht. 8.In ihrer Duplik konkretisierte die Beschwerdegegnerin nochmals, dass der Beschwerdeführer verschiedene Rechtsgebiete miteinander vermische. Eine Überentschädigungsberechnung müsse nach Massgabe des Kongruenzsystems erfolgen, weshalb für die je kongruenten Leistungen auch eigenständige Überentschädigungsberechnungen zu erfolgen hätten. Ferner führte sie aus, dass bei Mehrkosten jene Kosten ausgeschlossen seien, die bereits anderweitig durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen gedeckt seien. Schliesslich machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich die Rente des Unfallversicherers bei gleichzeitiger Ausrichtung einer IV-Rente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung bestimme. Demnach sei keine Koordination mehr erforderlich, weshalb sich die Anwendung der

entsprechenden Bestimmungen erübrige und weshalb die SUVA auch keine Überentschädigungsberechnung vorgenommen habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt sind vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 8. Mai 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob die Überentschädigung und die Komplementärrente korrekt berechnet wurden, ob der gestützt darauf zu viel überwiesene Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 16'102.80 zu Recht zurückgefordert und die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde. 2. a)Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2009 korrekt ausführt, muss im vorliegenden Fall zwischen der Thematik der „Überentschädigungsberechnung im Bereich Taggeld“ und jener der „Berechnung einer Komplementärrente bei gleichzeitiger Ausrichtung von einer Rente der Invalidenversicherung und einer Rente der Unfallversicherung“ unterschieden werden. Diese beiden Themen sind nachfolgend getrennt voneinander zu erörtern (lit. b und c). b)Eine Überentschädigung liegt vor, wenn derselben Person verschiedene Leistungen zum Ausgleich des durch ein und dasselbe Ereignis verursachten Schadens für dieselbe Zeitspanne ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft (Bundesgerichtsurteil 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008, E. 4.2). Die von der SUVA in der Verfügung vom 8. Mai 2008 vorgenommene Überentschädigungsberechnung betrifft die Taggeldphase vom 3. Oktober 2005 (Unfallzeitpunkt) bis zum 30. April 2007 (Beginn der Rentenzahlung durch die SUVA am 1. Mai 2007). Auszugehen ist diesbezüglich von Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der vorsieht, dass Taggelder unter dem Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt werden. Soweit in dieser Bestimmung auf eine

Überentschädigung Bezug genommen wird, ist damit die in Art. 69 ATSG verankerte Ordnung gemeint. Demnach kann beim Zusammenfallen von Renten und Taggeldern nur insoweit eine Überentschädigungsabschöpfung erfolgen, als überhaupt eine Überentschädigung nach Art. 69 ATSG vorliegt (Kieser, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 68 Rz. 19). Eine Überentschädigung liegt vor, wenn der Empfänger der Leistungen nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles insgesamt mehr erhält, als er ohne Eintritt des Risikos erhalten hätte. Sie ist also gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG in dem Masse zu bejahen, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalles mutmasslich entgangen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Unter dem Begriff des mutmasslich entgangen Verdienstes ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (BGE 126 V 468, E. 4a mit weiteren Hinweisen). Es darf demnach nicht einfach der mutmasslich entgangene Verdienst mit einem bereits bekannten versicherten Verdienst gleichgesetzt werden. Vielmehr ist dieser konkret zu ermitteln und es ist dabei stets den konkreten Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (Maurer / Scartazzini / Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 22 Rz. 20; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 59 Rz. 3 f.). Neben dem mutmasslichen Gewinn sind auch die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten sowie allfällige Einkommenseinbussen von Angehörigen zu berücksichtigen. „Mehrkosten“ ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, zumal Art. 69 Abs. 2 KRG offen lässt, was unter diesen Begriff subsumiert wird. Es können dabei jedoch nur sozialversicherungsrechtliche Leistungen berücksichtigt werden. Einen wichtigen Teil der Mehrkosten stellen behandlungs- und betreuungsbedingte Mehrkosten dar, ohne dass der Einschluss weiterer Kosten ausgeschlossen wäre. Damit solche Kosten als Mehrkosten geltend gemacht werden können, dürfen sie nicht bereits durch eine andere Sozialversicherungsleistung abgedeckt sein. Betreffend die Einkommenseinbussen der Angehörigen ist anzumerken, dass zwischen dem Versicherungsfall und den Einkommenseinbussen ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Es ist

ausserdem zwingend vorausgesetzt, dass ein tatsächlicher Einkommensausfall eingetreten ist. Es wurde durch den Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt, auch solche Arbeitsleistungen von Angehörigen zu berücksichtigen, welche dadurch keine Verminderung ihres Einkommens erleiden (BBl 1999, S. 4641 ff.). Ferner dürfen auch die Einkommenseinbussen nicht bereits durch andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen abgedeckt sein (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 69 Rz. 17 ff.; Maurer / Scartazzini / Hürzeler, a.a.O., § 22 Rz. 21; Locher, a.a.O., § 59 Rz. 5). Die Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird durch den Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er verlangt jedoch in seiner Beschwerde, dass bei der Berechnung der Überentschädigung nicht nur der mutmasslich entgangene Gewinn, sondern auch die durch den Unfall bedingten Mehrkosten zu berücksichtigen seien. Dazu seien auch die Pflege- und Behandlungskosten zu zählen. Daneben seien auch die Leistungen naher Angehörigen in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die angeblichen Mehrkosten zu spezifizieren, beziffern oder nachzuweisen. Auch die Leistungen der Angehörigen, welche seiner Ansicht nach in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sind, spezifiziert er nicht. Wie erläutert, können mit Mehrkosten nur solche Kosten gemeint sein, die nicht bereits durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt sind. Diesbezüglich führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass Pflegeheimkosten von den Sozialversicherungen bereits durch die Pflegekosten und die Hilflosenentschädigung abgegolten werden. Die Kosten können deshalb nicht ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Betreffend den Einbezug von Leistungen naher Angehöriger unterlässt es der Beschwerdeführer, eine solche Einkommenseinbusse, wie sie gesetzlich vorgeschrieben ist, geltend zu machen. Arbeitsleistungen der Angehörigen, wie sie der Beschwerdeführer in casu wohl vorbringt, fallen nicht darunter. Dem Beschwerdeführer wurde für die Zeit vom 6. Oktober 2005 bis 30. April 2007 ein SUVA-Taggeld in Gesamthöhe von Fr. 83'712.20, sowie vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2007 eine IV-Rente von insgesamt Fr. 24'131.00 ausgerichtet. Demnach ergibt sich ein Total der ausbezahlten

Versicherungsleistungen von Fr. 107'843.20. Diesem Betrag wurde der mutmasslich entgangene Verdienst für die Zeit vom 3. Oktober 2005 bis 30. April 2007, der mit Total Fr. 107'334.75 beziffert wurde, gegenüber gestellt. Daraus resultiert die Überentschädigung von Fr. 508.45, wobei die SUVA in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2008 nur den Betrag in Höhe von Fr. 503.45 geltend machte. Diese Überentschädigungsberechnung der SUVA ist gemäss den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurden die einzelnen Positionen in der Berechnung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Rückforderung des zuviel ausbezahlten Taggeldes von total Fr. 503.45 beziehungsweise die Verrechnung dieses Betrages mit den ausstehenden Leistungen der Invalidenversicherung erfolgte demnach zu Recht. c)Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, wurde im vorliegenden Fall im Verhältnis „gleichzeitige Ausrichtung einer IV-Rente und einer Unfallversicherungsrente“ gar keine Überentschädigungsberechnung vorgenommen, sondern es wurde lediglich zusätzlich zur IV-Rente eine Komplementärrente der Unfallversicherung ausgesprochen. Gestützt auf den Grundsatz der Komplementarität werden die Renten der verschiedenen Versicherer kumuliert. Gestützt auf Art. 66 Abs. 2 ATSG werden Renten in erster Priorität durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung, in zweiter Priorität durch die Militär- oder die Unfallversicherung und schliesslich in dritter Priorität durch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gewährt (BGE 134 V 153 E. 4.2). Die Komplementarität besteht darin, dass das Einzelgesetz die Höchstgrenze der Rente (in Abhängigkeit vom versicherten Verdienst) als Maximum an Renteneinkommen prozentual festsetzt und, nachdem die erste Säule immer voll bezahlen muss, der sekundär Leistungspflichtige die Rente der ersten Säule bis zur einzelgesetzlichen Höchstgrenze ergänzt (Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 2008, Rz. 5.380). Auszugehen ist von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Danach wird die Rente der Unfallversicherung als Komplementärrente ausgerichtet, sofern der

Versicherte bereits Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder Alters- und Hinterlassenenversicherung hat. In Abweichung zu Art. 69 ATSG entspricht die Komplementärrente der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der IV- oder AHV-Rente (vgl. Maurer / Scartazzini / Hürzeler, a.a.O., § 16 Rz. 129). Die Berechnung der Komplementärrente von Fr. 2'328.10 pro Monat mit Beginn ab 1. Mai 2007 ist vorliegend gemäss den gesetzlichen Vorgaben erfolgt und ist nicht zu beanstanden, wobei die einzelnen Positionen in der Berechnung vom Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nicht bestritten wurden. In dem vom Beschwerdeführer in der Replik zitierten BGE 126 V 473 ff. geht es um die Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung bei der Überentschädigungsberechnung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weshalb auch nicht darauf abzustellen ist. Die Rückforderung für die im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2008 zuviel ausbezahlte Rente der Unfallversicherung im Betrag von Fr. 15'599.35 erfolgte demnach zu Recht. 3.Schliesslich liess der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche sowie für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen. Die Vorinstanz verneint einen solchen Anspruch in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 mit der Begründung, dass in casu eine klare Sach- und Rechtslage vorliege, weshalb das Verfahren aussichtslos sei. Diese Aussichtslosigkeit wird von Seiten des Beschwerdeführers bestritten, zumal das vorinstanzliche Vorgehen als klar widerrechtlich zu qualifizieren sei. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die

Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 E. 2b; Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 102 ff.). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann sicherlich bejaht werden, zumal sich die finanziellen Verhältnisse seit dem Verwaltungsgerichtsurteil S 07 214 kaum geändert haben. Hingegen erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos. Es fehlt nämlich von Seiten des Beschwerdeführers an einer Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz, wobei der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter bei vernünftiger Würdigung der dort enthaltenen Feststellungen und Ausführungen hätte erkennen müssen, dass eine Beschwerde vorweg keine Erfolgschancen hat. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird demnach wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben. Gestützt auf die vorangehende Begründung ist ebenfalls dargelegt, dass auch die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht verneint hat, zumal auch die Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren als aussichtslos zu qualifizieren war. Die Beschwerde ist deshalb auch diesbezüglich abzuweisen. 4.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 24. Februar 2010 abgewiesen (8C_929/2009).

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