S 09 194 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. Juli 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1.... ist am ... 1948 geboren, verheiratet, hat einen erwachsenen Sohn und ist italienische Staatsangehörige. Ab 1979 hielt sich die Versicherte mit einer Saisonierbewilligung in der Schweiz auf. Seit dem 11. Oktober 2002 ist sie in der Schweiz wohnhaft und Inhaberin einer B-Bewilligung. Zuletzt arbeitete die Versicherte von Juni 2002 bis Oktober 2004 als Servicehilfe in einem Arbeitsumfang von 100% in ... Aufgrund des Konkurses ihres Arbeitgebers verlor sie diese Anstellung und geht seit dem 31. Oktober 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 2.Am 23. März 2005 stürzte die Versicherte in einem ...bus von ..., als dieser, während sie die Fahrkarte abstempeln wollte, losfuhr. Sie fiel dabei nach hinten auf den Rücken und prallte auf dem flachen Fussboden mit Gesäss und Hinterkopf auf, ohne das Bewusstsein zu verlieren. In der Folge war die Versicherte wegen den beim Sturz zugezogenen Rückenbeschwerden vom 23. März 2005 bis 31. Mai 2005 zu 100% arbeitsunfähig und bezog in dieser Zeit von der SUVA Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die SUVA mangels Unfallkausalität die Leistungen aus der Unfallversicherung ab dem 1. Juni 2005 einstelle. 3.Am 25. Juli 2006 meldete sich die Versicherte erstmals bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Zur Art der Behinderung gab sie an, sie leide an einem chronischen, therapieresistenten lumbovertebralen Syndrom bei degenerativer Fehlform der Lenden- und Halswirbelsäule sowie an einem chronifizierten Schmerzsyndrom.

4.Mit Schreiben vom 9. November 2006 der IV-Stelle wurde eine bidisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. ... und Dr. med. ... (rheumatologisch / psychiatrisch) angeordnet. Aus rheumatologischer Sicht bestätigte Dr. med. ... darin für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 50-60% mit entsprechender Stundenverteilung über den Tag. In einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sicher bei 50-75%. Dr. med. ... hielt in seiner fachärztlichen Beurteilung vom 7. Februar 2007 fest, insgesamt gebe es keine Hinweise für ein primär psychisches Leiden der Versicherten. Es liege bei ihr ein chronifiziertes Schmerzleiden vor, welches Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung habe. Erfahrungsgemäss seien die therapeutischen Möglichkeiten bei dieser Kategorie älterer Schmerzpatienten sehr begrenzt, und die Wiedereingliederungschancen minim, unabhängig davon, ob den Patienten eine (theoretische) Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsadaptierten Arbeit zugemutet werden könne oder nicht. Gestützt darauf hielt Dr. med. ... in seinem Bericht vom 14. Februar 2007 fest, aus gesamtheitlicher psychiatrisch-rheumatologischer Sicht sei bei der Versicherten keine vernünftig verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden. 5.Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2007 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2008 legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten bei 19.10 % fest. Damit sei der rentenbegründende Invaliditätsgrad von mindestens 40% nicht erreicht und es bestehe kein Rentenanspruch. 6.Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 18. August 2008 Einwand bei der IV-Stelle. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits bei der physikalisch-medizinischen Rehabilitation vom 7. April 2006 bis 5. Mai 2006 in der Zürcher Höhenklinik Davos eine Berentung empfohlen worden sei, da die Chronizität der Beschwerden eine Integration in die Arbeitswelt verhindere. 7.Mit Schreiben vom 17. November 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass zwecks Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine

medizinische Abklärung am Medizinischen Zentrum Römerhof in Zürich (MZR) notwendig sei. Die interdisziplinäre Begutachtung beim MZR erfolgte am 23. März 2009. Dabei wurde sie internistisch, rheumatologisch sowie psychiatrisch abgeklärt. Rheumatologisch wurde dabei eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks im Sinne einer „frozen shoulder“ im sog. Weissen Stadium mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Frau Dr. med. ... führte dazu aus, die Versicherte habe bei der rheumatologischen Begutachtung mit einer erheblichen Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchungsbefunde konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und es wurde ihr aus psychiatrischer Sicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert. Aus internistischer und rheumatologischer Sicht wurde im Gutachten des MZR festgehalten, dass von September 2005 bis Dezember 2007 keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und einer entsprechenden Verweistätigkeit bestand. Ab Januar 2008 liege jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf vor. Hingegen bestehe für eine leichte, die rechte Schulter nicht belastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. 8.Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2009 wurde derjenige vom 22. Juli 2008 ersetzt und der Versicherten mitgeteilt, dass der Invaliditätsgrad gestützt auf das MZR-Gutachten bei 4% liege und somit kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. 9.Dagegen erhob die Versicherte am 6. August 2009 Einwand und brachte in der Begründung vor, sie leide gemäss Dr. med. ... an geistig-intellektuellen Schwierigkeiten und Gedächtnisproblemen. Sie sei dadurch eingeschränkt und könne keine volle Leistung erbringen. Es sei daher angezeigt, genaue medizinische und neuropsychologische Abklärungen anzuordnen, zumal diese im MEDAS-Gutachten des MZR nicht erfasst worden seien. 10.Am 5. November 2009 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, worin sie das Gesuch auf Invalidenrente ablehnte. Ausgehend von einem

Erwerbseinkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) als Hotelangestellte von Fr. 42'688.35 und einem Einkommen trotz Behinderung (Invalideneinkommen) in einer zumutbaren leistungsangepassten Tätigkeit von Fr. 40'932.20 ermittelte die Vorinstanz eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'756.15 pro Jahr beziehungsweise umgerechnet einen Invaliditätsgrad von 4%. Sie hielt fest, dass aufgrund des unter 40% liegenden Invaliditätsgrades kein Rentenanspruch bestehe. 11.Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch die ..., mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben. Sie beantragte, die Verfügung vom 5. November 2009 sei aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die neuropsychologische Begutachtung zu übernehmen. Weiter beantragte sie für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Entscheid der Beschwerdegegnerin basiere auf dem interdisziplinären Gutachten vom 1. Juni 2009, welches aus einem internistischen, einem rheumatologischen und einem psychiatrischen Teil bestehe. Dr. med. ... sei gestützt auf die Resultate des von ihm durchgeführten „Benton-Tests“, der klare Hinweise auf eine erworbene Hirnleistungsschwäche liefere, der Ansicht, es sei eine neuropsychologische und ev. eine neurologische Abklärung notwendig gewesen. Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, eine neuropsychologische Abklärung anzuordnen, habe die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben, welches nachgereicht werde. Die Kosten dieses Gutachtens seien gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 12.Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies primär auf die Akten sowie die angefochtene Verfügung, an welcher vollumfänglich festgehalten werde.

Ergänzend wurde geltend gemacht, es werde bereits in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb es in casu keiner neuropsychologischen Untersuchung zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit bedürfe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. ..., in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2009 seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin unterlasse es in ihrer Beschwerde, sich mit dieser Begründung auseinander zu setzen und halte pauschal an der angeblichen Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung fest. So werde zur Begründung einzig der „höchst auffällige Benton-Test mit nur einer richtigen Antwort“ von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Es sei aber festzuhalten, dass die Gründe für einen dermassen auffälligen Test klarerweise in der (mangelnden) Kooperation der Beschwerdeführerin lägen. Anders sei nicht zu erklären, warum eine solche, angeblich massive Hirnleistungsschwäche der Beschwerdeführerin in den diversen Begutachtungen nicht hätte auffallen können. Es sei davon auszugehen, dass eine neuropsychologische Untersuchung entweder das MZR-Gutachten bestätige oder, bei mangelnder Kooperation, keine verwertbaren Ergebnisse bringe. Es könne somit auf das MZR-Gutachten abgestellt werden und die Kosten des von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen neuropsychologischen Gutachtens seien nicht zu übernehmen. 13.Am 26. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, welcher sie unter anderem die neuropsychologische Abklärung vom 9. März 2010 (recte 18. März 2010) der Clinica ... sowie die Arztberichte von Dr. med. ... (16. März 2010) und Dr. med. ... (20. April 2010) beilegte. Sie machte ergänzend geltend, in der Zwischenzeit sei durch die neuropsychologische Untersuchung der Clinica ... dokumentiert, dass im Bereich der Gedächtnisleistung wie auch in den exekutiven Funktionen klare Einschränkungen vorlägen, wobei die Gedächtnisleistungen mittelgradig, die exekutiven Funktionen leichtgradig beeinträchtigt seien. Zwar könne zum heutigen Zeitpunkt die Diagnose einer degenerativen Hirnerkrankung (Alzheimer) nicht bestätigt werden. Die Störung könne damit nicht auf eine spezifische Erkrankung zurückgeführt werden. Nichts desto trotz seien kognitive Störungen aufgrund der Testergebnisse bestätigt, die sowohl das Gedächtnis wie auch die exekutiven

Funktionen beeinträchtigten. Dabei verstehe es sich von selber, dass bei einer mittelgradigen Hirnleistungsstörung die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zu der Frage wie hoch die Einschränkung aufgrund der vorliegenden Testergebnissen sei, nehme Dr. ... keine Stellung. Es sei gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin jedoch Aufgabe der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungspflicht die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung einer/m Neuropsychologin/en am MZR vorzulegen. Abschliessend beantragte sie, die Sache sei für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 14.Am 10. Mai 2010 reichte die IV-Stelle dem Verwaltungsgericht die Duplik ein. Die Beschwerdegegnerin ergänzte darin, Dr. med. ... halte im Schreiben vom 16. März 2010 ausdrücklich fest, dass es sich nicht um eine spezifische Störung handle, die auf die im Rahmen der Chronizität des Schmerzsyndroms, der Schlafstörungen und der depressiven Tendenz zurückgehe. Dieses Schmerzsyndrom sei mitsamt seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von den MZR-Gutachtern allseitig abgeklärt und bezüglich Auswirkungen auf die zumutbare Ausübung einer Arbeitsfähigkeit beurteilt worden (vgl. MZR-Gutachten vom 1. Juni 2009). Damit vermöge die vorliegende neuropsychologische Untersuchung keine neuen Erkenntnisse herbeizuführen, so dass auf weitere Beweisvorkehren zu verzichten sei und auf das umfassende, interdisziplinäre Gutachten des MZR vom 1. Juni 2009 abgestellt werden könne. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2009. Gegenstand des Verfahrens

bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer IV-Rente zu Recht abgelehnt hat. 2. a)Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht nach Ablauf eines Jahres, sofern ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat und anschliessend eine rentenbegründete Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte - als Beurteilungsgrundlage – ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). b)Um den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Im Zentrum stehen vorliegend das MZR-Gutachten vom 1. Juni 2009 sowie die Frage, ob dieses ohne eine neurologische bzw. neuropsychologische Begutachtung als umfassend qualifiziert werden kann. c)Anlässlich des inderdisziplinären MEDAS-Gutachtens wurde die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Im Rahmen der Stellungnahme zu den spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktionsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und qualitativer Hinsicht wurde festgehalten, dass die Versicherte aus rheumatologischer Sicht einzig aufgrund der bestehenden Schulterproblematik, welche anamnestisch seit Januar 2008 bestehe, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicehilfe seit Januar 2008 vorübergehend nicht arbeitsfähig sei. Bezüglich der übrigen von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sei auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden zu objektivieren, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicehilfe begründen könne. Zudem bestehe auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weiter wurde im Gutachten des MZR festgehalten, dass von September 2005 bis Dezember 2007 keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und einer entsprechenden Verweistätigkeit bestanden habe. Ab Januar 2008 habe jedoch im zuletzt ausgeübten Beruf eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden, hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte, die rechte Schulter nicht belastende Tätigkeit. Zudem wird darauf hingewiesen, dass in einer Verweistätigkeit auf eine das rechte Schultergelenk nicht belastende Tätigkeit geachtet werden müsse. Der regionalärztliche Dienst stellte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. Juni 2009 sowie vom 6. Oktober 2009 vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten ab, welches er als klar gegliedert, umfassend und auf die allseitigen Untersuchungen beruhend qualifizierte. Anlässlich der MEDAS-Begutachtung sei eine psychiatrische Untersuchung erfolgt. Es sei dabei im Psychostatus objektiv festgehalten worden, dass Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis nicht beeinträchtigt seien. Die geltend gemachten neuropsychologischen Schwierigkeiten seien nicht hinreichend belegt. Die IV- Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 5. November 2009 einerseits auf die Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) und andererseits auf das von ihr im Rahmen des ersten Einwandverfahrens eingeholte interdisziplinäre Gutachten des MZR vom 1. Juni 2009. d)Mit Schreiben vom 23. November 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 5. November 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Begründet wurde der Antrag damit, dass der von Dr. med. ..., Kinder- und Jugendpsychiater FMH, durchgeführte Benton-Test einen klaren Hinweis auf eine erworbene Hirnleistungsschwäche gebe. Gestützt darauf erachte Dr. med. ... es als angezeigt, bei der Beschwerdeführerin eine zusätzliche neuropsychologische sowie eventuell neurologische Abklärung zu veranlassen, da das Gutachten des MZR eine solche nicht beinhaltete. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Untersuchungsbericht der Clinica ... ein. Aufgrund der am 9. März 2010 durch Dr. med. ... und Dipl. psych. ... durchgeführten neurologischen/neuropsychologischen Untersuchungen wurde darin festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine spezifische Störung und momentan auch keine sicheren Hinweise auf einen degenerativen Prozess im Sinne einer Alzheimer-Demenz vorlägen. Zwar gebe es verschiedene Einschränkungen in der Gedächtnisleistung und den exekutiven Funktionen. Die kognitiven und exekutiven Einschränkungen stünden jedoch in Beziehung

zu den seit Jahren dauernden psychischen Störungen, Schlafstörungen sowie den chronischen Schmerzen. Abschliessend wurde im Gutachten festgehalten, dass eine Behandlung dieser Ursachen eine positive Auswirkung auf die kognitiven Funktionen des täglichen Lebens haben müsste, folglich die kognitiven Störungen damit zu bekämpfen seien. Neurologische Störungen wurden anlässlich dieser Untersuchung hingegen keine festgestellt. Damit wurde der von Dr. med. ... angeführte Verdacht auf eine erworbene Hirnleistungsschwäche im Gutachten nicht bestätigt. Aus dem Gutachten geht nicht eindeutig hervor, ob der Benton-Test anlässlich der neurologischen/neuropsychologischen Untersuchung durchgeführt worden ist. Hingegen geht aus dem Untersuchungsbericht hervor, dass eine ähnliche Testung der visuellen Funktionen stattgefunden hat. 3. a)Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die neurologische/neuropsychologische Untersuchung im Bereich Gedächtnisleistung wie auch in den exekutiven Funktionen klare Einschränkungen dokumentiere. Die Gedächtnisleistungen seien mittelgradig, die exekutiven Funktionen leichtgradig beeinträchtigt. Auch wenn zum heutigen Zeitpunkt die Diagnose einer degenerativen Hirnerkrankung (Alzheimer) nicht bestätigt werden könne, seien kognitive Störungen aufgrund der Testergebnisse dennoch bestätigt, die sowohl das Gedächtnis wie auch die exekutiven Funktionen beeinträchtigten. Zur Frage in welchem Umfang die Beschwerdeführerin eingeschränkt sei, nehme Dr. med. ... keine Stellung. Damit die Frage, in wieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei sorgfältig und vollständig geklärt werde, habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungspflicht die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung einer/m Neuropsychologin/en am MZR vorzulegen. Störungen der Gedächtnisleistung würden sich grundsätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und sich in einer Überforderung niederschlagen. Auch könne es sein, dass das Arbeitstempo stark verlangsamt werde und die Zuverlässigkeit leide. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, dass die neuropsychologische Untersuchung mangels Kooperation keine verwertbaren Ergebnisse liefern würde, sei abzulehnen. Wäre dies der Fall, so hätte die zuständige Neuropsychologin in der

Auswertung auf die Widersprüche hingewiesen und dies in der Beurteilung mit einfliessen lassen. b)Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden könne. Dr. ... halte im Schreiben vom 16. März 2010 ausdrücklich fest, dass es sich um eine nicht spezifische Störung handle, die auf die Chronizität des Schmerzsyndroms, der Schlafstörungen und der depressiven Tendenz zurückzuführen seien. Dieses Schmerzsyndrom mitsamt seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei von den MZR- Gutachtern allseitig abgeklärt und bezüglich Auswirkung auf die zumutbare Ausübung einer Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. Die vorliegende neuropsychologische Untersuchung vermöge daher keine neuen Erkenntnisse zu erbringen, so dass auf weitere Beweisvorkehren zu verzichten sei. c)Zunächst gilt es festzuhalten, dass eine neurologische/neuropsychologische Begutachtung aufgrund der von Dr. med. ... dargelegten Ergebnisse beim Benton-Test und die daraus abgeleitete Erkenntnis bei der Beschwerdeführerin könnte eine erworbene Hirnleistungsschwäche vorliegen, durchaus angezeigt war. Zwar wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch im Rahmen des MZR-Gutachtens abgeklärt, eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch verneint. Die Neuropsychologie vermag rechtsprechungsgemäss nach derzeitigem Wissensstand nicht selbstständig eine Genese abschliessend zu beurteilen, dennoch sind die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse im Rahmen einer gesamthaften Beweisführung bedeutsam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2010 vom 8. Juni 2010). In vorliegender Angelegenheit beinhaltet die neurologische/neuropsychologische Untersuchung respektive das beigebrachte Gutachten der Clinica ... keine Aussagen zu einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit bzw. ob überhaupt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die festgestellten Beeinträchtigungen besteht. Gemäss Gutachten sind bei der Beschwerdeführerin kognitive Störungen vorhanden, die das Gedächtnis und

die exekutiven Funktionen beeinträchtigen. Das Ausmass der Ausprägung der Gedächtnisstörungen wird dabei als mittelgradig, dasjenige der exekutiven Funktionen als leichtgradig qualifiziert. Jedoch wird im Untersuchungsbericht festgehalten, dass diese Störungen auf keine spezifische Erkrankung hinweisen. Die neurologischen/neuropsychologischen Gutachter sehen die Ursache für die kognitiven Schwierigkeiten in der Chronizität des Schmerzsyndroms und den damit verbundenen Schlafstörungen sowie der depressiven Tendenz. Im Neurostatus fänden sich hingegen keine Hinweise auf zentrale neurologische Störungen. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse gehen die Gutachter denn auch davon aus, dass die kognitiven Störungen mittels gezielter Therapie der dafür verantwortlichen Ursachen (chronisches Schmerzsyndrom) zu bekämpfen respektive positiv beeinflussbar seien. Die Begutachtung und die darin attestierten Einschränkungen vermögen demnach keine Abweichung von der MZR- Beurteilung zu bewirken. Mit dem Gutachten liegt nun eine neurologische/neuropsychologische Beurteilung von Experten der Clinica ... vor, die in vorliegender Angelegenheit eine umfassende Beweisführung ermöglicht. Es ist nicht ersichtlich, was ein nochmaliges Vorlegen dieser Ergebnisse und eine Beurteilung derselben durch einen MZR-Gutachter bzw. einen weiteren Neurologen für neue Erkenntnisse bringen würde. Demnach kann darauf verzichtet werden. d)Keine Anhaltspunkte hingegen finden sich zu den von der IV-Stelle geäusserten Bedenken, die Testresultate könnten durch mangelnde Kooperation zustande gekommen sein. Um gerade solche falschen Resultate auszuschliessen, ist diese Problematik in standardisierten wissenschaftlichen Testverfahren berücksichtigt. Aus den Gutachten ergeben sich keine Hinweise, dass vorliegend von einer Beeinflussung der Testresultate durch mangelnde Kooperation seitens der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Die pauschalen Vorwürfe lassen sich aufgrund der Aktenlage nicht verifizieren. e)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in vorliegender Angelegenheit eine neurologische/neuropsychologische Begutachtung für eine gesamthafte Beweisführung durchaus angezeigt war. Jedoch vermögen

die im Rahmen der Begutachtung durch die Clinica ... diagnostizierten Einschränkungen (Gedächtnisleistung und exekutive Funktionen) keine Abweichung von der durch das MEDAS-Gutachten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu bewirken. Damit wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht von der IV-Stelle abgelehnt. 4. a)Wie in den obigen Erwägungen dargelegt, war die neurologische/neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. ... und Dipl. psych. ... der Clinica ... angezeigt. Gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG hat der Versicherungsträger bei Massnahmen, die er nicht angeordnet hat, die Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren. Aufgrund der Feststellung von Dr. med. ... vom 8. Dezember 2009, der nach vorgenommenem Benton-Test Hinweise auf eine erworbene Hirnleistungsschwäche geltend machte, wäre es in die Obliegenheit der IV- Stelle gefallen, erneute medizinische Abklärungen, bzw. neurologische/neuropsychologische Abklärungen in Ergänzung zum Gutachten des MZR vom 1. Juni 2009 anzuordnen. Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Entscheid vollumfänglich auf das Gutachten des MZR vom 1. Juni 2009, obwohl dieses ohne neuropsychologisches Teilgutachten nicht den Anforderungen eines umfassenden Gutachtens entsprach. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind denn auch Abklärungskosten, welche im Beschwerdeverfahren entstanden sind, dann dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn dieser die entsprechenden Abklärungen bereits im Verwaltungsverfahren hätte vornehmen müssen (vgl. BGE 112 V 334, 98 V 273). Auch werden der Partei im Gerichtsverfahren die Kosten eines von ihr eingereichten Gutachtens dann ersetzt, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008, N 12 zu Art. 45; BGE 115 V 62), wie dies in casu der Fall ist. b)Nach dem oben Ausgeführten wird die IV-Stelle in teilweiser Gutheissung der Beschwerde verpflichtet, die Kosten für die

neurologische/neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Clinica ... in der Höhe von Fr. 355.-- zu übernehmen. 5. a)Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu 2/3 zulasten der Beschwerdeführerin und zu 1/3 zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden [VRG]), welche überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 78 VRG). Gemäss Art. 2 der Honorarverordnung (HV) ist für die Parteientschädigung von der Honorarnote der anwaltlichen Vertretung auszugehen, sofern unter anderem der vereinbarte Stundensatz üblich und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist. Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenaufwand von 9 Stunden erscheint aufwandmässig als gerechtfertigt. Hingegen übersteigt der in der Aufwandzusammenstellung geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.-- den für Hilfsorganisationen gewährten Stundenansatz von Fr. 160.-- und entspricht damit nicht der Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach Anwälten, die innerhalb einer Hilfsorganisation tätig sind, nicht der volle Anwaltstarif entschädigt wird, weil ihre Arbeitssituation von derjenigen der selbständigen Anwälte abweicht und ihnen strukturbedingte Einsparungen möglich sind (VGU S 09 127 E. 3a, S 07 118). Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass von Bundesrechts wegen keine generelle entschädigungsrechtliche Gleichstellung zwischen einer gemeinnützigen Organisation und freiberuflich tätigen Anwälten verlangt sei. So habe die gemeinnützige Organisation keine Gewinnabsicht und sie müsse die Selbstkosten möglichst gering halten. Ferner müssten die Anwälte solcher Organisationen nicht das volle unternehmerische Risiko tragen. Zur Höhe der Entschädigung führte das Bundesgericht aus, dass der bundesrechtliche Entschädigungsrahmen bei einer gemeinnützigen Organisation zwischen Fr. 130.-- und Fr. 180.-- pro Stunde anzusetzen sei. Dies schliesse eine Gewinnerzielung der Organisation weitgehend aus und sichere die Kostendeckung. In diesem Rahmen sei die Festsetzung des Honorars Sache des Kantons (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2009 vom 12.08.2009,

E. 5.4; 9C_688/2009 vom 19.11.2009, E. 5). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spesen von Fr. 137.-- sowie des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes erscheint eine Parteientschädigung zu 1/3 in der Höhe von Fr. 565.60 (inkl. MwSt) als dem Verfahrensgang angemessen. b)Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin öffentlich unterstützt. Zudem kann ihre Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin ... der Hilfsorganisation ... bestellt. Die Kosten des Verfahrens und der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin werden, soweit sie nicht der Beschwerdegegnerin überbunden werden, durch die Staatskasse übernommen. Dabei ist hinsichtlich der durch die Staatskasse übernommenen Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 5 HV für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Vertretung der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein reduzierter Stundensatz zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet wird. Der Stundenansatz für die im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung von der Staatskasse zu übernehmende Parteientschädigung wird daher auf Fr. 130.-- festgesetzt.

c)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200- 1000 Franken festgelegt. Die Kosten von Fr. 700.-- werden demnach zu 2/3 von der Beschwerdeführerin bzw. der Staatskasse und zu 1/3 von der Beschwerdegegnerin übernommen. Des Weiteren wird gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts bei Anwälten die innerhalb einer Hilfsorganisation tätig sind, ein Honorar von Fr. 130.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer für die unentgeltliche Vertretung ausgerichtet. Unter Berücksichtigung der Parteientschädigung zu 1/3 durch die Beschwerdegegnerin, sowie der geltend gemachten Spesen und des Mehrwertsteuersatzes erscheint die Ausrichtung von Fr. 937.55 (inkl. MwSt) durch die Staatskasse als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die IV-Stelle verpflichtet, die Kosten des Gutachtens der Clinica ... von Fr. 355.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu 1/3 zulasten der IV-Stelle und zu 2/3 zulasten von ..., wobei diese unter Vorbehalt von Art. 77 VRG durch die Gerichtskasse übernommen werden. Die Gerichtskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle hat ... eine Parteientschädigung von Fr. 565.60 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. a)Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und ein Rechtsbeistand in der Person von ... bestellt.

b)Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Parteientschädigung zu 1/3 durch die IV-Stelle wird ein Honorar von Fr. 937.55 (inkl. MWST) durch die Gerichtskasse ausgerichtet. c)Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verbessern, so steht dem Kanton Graubünden gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG ein Rückforderungsrecht zu.

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Gerichtsentscheide

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Schweiz
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Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2009 194
Entscheidungsdatum
01.07.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026