S 2009 182

S 09 182 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach BVG

  1. a)... (geb. ...1948) war seit anfangs 1987 bis zur krankheitsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2007 im Haushaltsdienst des ... in ... angestellt. Von ihrem Arbeitsbeginn weg bis Ende 2003 war sie bei der A. laut Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichert. Per 1. Januar 2004 hatte die ehemalige Arbeitgeberin zur B. gewechselt. b)Am 24. Februar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an, da sie seit anfangs 1998 zunehmend an Beschwerden am linken Knie litt, was am 29. Mai 1998 im Spital ... zu einer Teilmeniskektomie mit arthroskopischem Shaving wegen einer Gonarthrose links führte. Seit dem 18. März 2002 war die Versicherte zu 50% arbeitsunfähig geschrieben worden. c)Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 lehnte die Invalidenversicherung (IV) das Gesuch um Versicherungsleistungen – mangels genügenden Invaliditätsgrades (IV-Grad bloss 27.32%) – ab. Auf Revisionsgesuch hin erliess die IV am 22. Juli 2005 eine neue Verfügung, worin sie der Versicherten ab dem 1. Dezember 2004 eine halbe Rente auf der Basis eines IV-Grads von 50% zusprach. d)Ab Mitte September 2005 litt die Versicherte zunehmend an starken Gelenksschmerzen am rechten Knie, was dort am 18. Oktober 2005 zu einer

arthroskopischen Meniskusresektion führte. Ab dem 2. Dezember 2005 wurde die Versicherte daraufhin zu 80% arbeitsunfähig geschrieben. e)Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision erliess die IV am 11. Juli 2006 erneut eine Verfügung, worin sie der Versicherten ab 1. Juli 2006 eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grads von 70% zusprach. f)Gestützt auf die erste IV-Verfügung vom 22. Juli 2005 bezahlte die A. der Versicherten eine halbe Rente aus BVG (für die Zeit vom 18. März bis 31. Dezember 2003 auf der Basis eines IV-Grads von 50%; ab 1. Januar 2004 auf Basis 27% und ab 1. Dezember 2004 wieder auf Basis 50%). Die Erhöhung der Leistungen auf eine ganze Rente (ab 1. Juli 2006) gestützt auf die IV-Verfügung vom 11. Juli 2006 lehnte die A. indessen mit der Begründung ab, dass sie bloss für die Zeit bis zum Kassenwechsel (also bis 1. Januar 2004) und somit für das Gesundheitsleiden „Gonarthrose links“ vorsorgepflichtig sei, für die Gesundheitsverschlechterung danach und somit auch für die „Gonarthrose rechts“ sei sie aber nicht mehr zuständig. Eine Bindungswirkung bestehe für sie also nur bezüglich der IV-Verfügung vom 22. Juli 2005, nicht aber auch bezüglich der späteren IV-Verfügung vom 11. Juli 2006. g)Auf entsprechende Anfrage lehnte auch die neue Vorsorgeversicherung (B.) allfällige BVG-Leistungen im Umfang der Erhöhung von einer halben auf eine ganze IV-Rente ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Versicherte schon seit 1998 an degenerativen Kniegelenksveränderungen - zuerst links, später auch noch rechts – leide, welche die Hauptursache für die zunehmende Arbeitsunfähigkeit (von 50% auf 80%) sei und auch der Grund für die erhöhte IV-Rente sei. Es liege damit von Anfang an dieselbe gesundheitliche Ursache vor, die zur ursprünglichen Gewährung und zur späteren Erhöhung der IV-Rente geführt habe, womit nicht sie – sondern die damals zuständige A. – leistungspflichtig sei. h)Dagegen erhob die Versicherte (danach Klägerin) am 26. November 2009 Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren

um Verpflichtung der A. (Beklagte 1), eventuell der B. (Beklagte 2), ihr (Klägerin) aus dem Vorsorgeverhältnis ab 1. Juli 2006 eine ganze IV-Rente gemäss den gesetzlichen (BVG) und reglementarischen Bestimmungen auszurichten (nebst 5% Verzugszins ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung [am 26. November 2009]). i)In ihren Klageantworten beantragten die Beklagte 1 und die Beklagte 2 je für sich die Abweisung der Klage, mit dem Hinweis, dass – wenn überhaupt – jeweils die andere Vorsorgeeinrichtung aufgrund der IV-Verfügung vom 11. Juli 2006 eine ganze IV-Rente ab dem 1. Juli 2006 auszurichten hätte. Zur Begründung brachte die Beklagte 1 vor, dass sie lediglich für die „Gonarthrose links“ leistungspflichtig sei, während sich die Beklagte 2 auf den Standpunkt stellte, dass die erst später aufgetretene „Gonarthrose rechts“ direkt auf den ursprünglichen Knieschaden links zurückzuführen sei und die Beklagte 1 deshalb auch dafür leistungspflichtig sei. j)In ihrer Replik zu den Klageantworten hielt die Klägerin fest, dass die Beklagte 1 eine plausible Erklärung schuldig geblieben sei, welche Ursache zur Gonarthrose rechts geführt haben solle, wenn nicht die erhöhte Fehlbelastung aufgrund der Gonarthrose links. Eine pathologische Schmerzverarbeitung sei keine genügende Ursache. Andere als die durch die Ärzte erwähnte Über- /Fehlbelastung seien nicht erkennbar. Gegenüber der Beklagten 2 verzichtete die Klägerin auf eine Replik. k)Duplikando entgegnete die Beklagte 1 der Klägerin, dass sie nicht den vollen Beweis erbringen müsse, dass die Erhöhung der IV-Rente auf ein neues Leiden zurückzuführen sei. Die allfällige Beweislosigkeit für anspruchsbegründende Tatsachen trage die Klägerin, zumal hier keine Übernahmeregelung zwischen den Vorsorgeeinrichtungen getroffen worden sei. Mangels eines solchen Übernahmevertrags habe die Beklagte 2 bei Teilinvaliden bloss das Risiko des allenfalls sich weiter verschlechternden Gesundheitszustands zu tragen. Die Erhöhung des IV-Grads von 50% auf 70- 80% gehe deshalb im konkreten Fall zulasten der Beklagten 2. Die Beklagte

2 verzichtete auf die Einreichung einer Duplik, beantragte aber eine Frist, um sich noch zur Duplik der Beklagten 1 äussern zu können. l)Mit Stellungnahme zur Duplik der Beklagten 1 äusserte sich die Beklagte 2 dahingehend, dass die Kriterien für die Zulässigkeit der Übertragung des gesamten Versicherungskollektivs in den Reglementen oder Anschlussverträgen geregelt seien. Im Reglement der Beklagten 2 seien dies die Artikel 1.6.2, 3.6.4 und 3.10, welche hier massgebend seien. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte 2 für die Invalidität und deren Erhöhung nicht leistungspflichtig sei, da die Ursache der Arbeitsunfähigkeit vor der Aufnahme in ihre Vorsorgeversicherung (Kassenwechsel erst 2004) eingetreten sei. Die Klägerin ihrerseits verzichtete auf eine weitere Stellungnahme dazu. m)Die Beklagte 1 äusserte sich zur Eingabe der Beklagten 2 darauf wie folgt: Auch sie verfüge über entsprechende Vorschriften im Vorsorgereglement. Entscheidend sei danach, ob die Erhöhung des IV-Grads auf einer Verschlechterung eines bisherigen Gesundheitsschadens oder auf ein neues, zum bestehenden hinzugetretenes Leiden zurückzuführen sei. Um diese Frage klären zu können, sei noch die Anordnung eines medizinisches Gutachtens – wie bereits in der Klageantwort beantragt – erforderlich. n)Anlässlich der Sitzung vom 24. August 2010 kam das angerufene Gericht zum Schluss, dass hier noch ein medizinisches Gutachten einzuholen sei, das Auskunft über die noch offenen Streitpunkte (ob Konnexität zwischen Gonarthrose links und Gonarthrose rechts vorliege und ob Gesundheitsverschlechterung ab 2004 als selbständig zu betrachten sei) erteilten sollte; um gestützt darauf dann die Streitsache entscheiden zu können. o)Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2010 wurde dem Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) ein entsprechender Gutachterauftrag für eine umfassende, interdisziplinäre rheumatologisch- psychiatrische Gesundheitsabklärung der Klägerin erteilt.

p)Das entsprechende IME-Gutachten datiert vom 23. Mai 2011. Aus rheumatologischer Sicht ergibt sich daraus zur Frage, ob die Beschwerden am rechten Kniegelenk (Gonarthrose) in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem vorbestehenden Gesundheitsschaden (Gonarthrose) am linken Kniegelenk stehen oder sie als ein von diesem ursprünglichen (vorbestehenden) Gesundheitsschaden unabhängiges, neues Leiden zu betrachten sind folgendes: Zusammengefasst besteht ein indirekter Zusammenhang zwischen den arthrosebedingten Kniegelenksproblemen rechts und links. Verursacht einerseits durch die vermehrte Belastung des rechten Kniegelenks wegen der linksseitigen Kniegelenksarthrose und anderseits, weil beide Arthrosen durch die gleiche Grunderkrankung entstanden sind. Als Ursache dafür wurde eine sehr wahrscheinlich genetisch bedingte Arthroseneigung der grossen Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten angegeben (vgl. ferner Ausführungen zur Diagnose und Prognose, S. 20 ff.). Zur Arbeitsunfähigkeit wurde vorgebracht, dass eine exakte Aufschlüsselung der Einschränkungen auf das linke und rechte Kniegelenk schwierig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei spätestens seit ungefähr Sommer 2009 durch die linksseitige Coxarthrose (Hüftgelenksarthrose) und danach durch eine operationsbedingte Nervenverletzung wesentlich mit beeinflusst worden. Seither seien also nicht nur die Gonarthrosen (Kniegelenksarthrosen) beidseits für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Rheumatologisch werde der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2006 wegen der Probleme mit dem linken Knie auf 66.66% (2/3) und wegen der Probleme mit dem rechten Knie auf 33.33% (1/3) geschätzt. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose angezeigt, weshalb von dieser Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Das IME-Gutachten wurde allen Beteiligten (Klägerin, Beklagten 1 und Beklagten 2) zur Stellungnahme zugestellt. q)In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2011 liess die Klägerin, vertreten durch den Rechtsdienst der Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, ausführen, dass das IME-Gutachten einen natürlichen Kausalzusammenhang (d.h. eine Wechselwirkung zwischen der Arbeitsunfähigkeit, der Invalidität und der Erhöhung der Invalidität) belege. Laut Gutachten bestehe ein indirekter

Zusammenhang und somit werde ein sachlicher Konnex zwischen der Invalidität und der Erhöhung der Invalidität bestätigt. Nur wenn das IME- Gutachten den Zusammenhang zwischen linksseitiger und rechtseitiger Kniegelenksarthrose verneint hätte, würde jener Konnex entfallen. Ein direkter Zusammenhang sei nicht nötig, weil für den sachlichen Konnex kein adäquater Kausalzusammenhang - wie im UVG - gefordert werde. Es sei hier daher vollumfänglich die Beklagte 1 für die geschuldeten IV-Leistungen aus BVG zuständig, wobei zusätzlich noch die Spesen für die Anreise aus Serbien (Fr. 995.40) sowie die aufgelaufenen Kosten für das IME-Gutachten (Fr. 8'593.80) geltend gemacht wurden. r)Die Beklagte 1 liess sich in ihrer Stellungnahme dahingehend verlauten, dass das in Auftrag gegebene IME-Gutachten gerade keinen direkten Zusammenhang zwischen den Beschwerden am linken und am rechten Knie festgestellt habe. Es bestünden auch keine Hinweise auf einen Unfall oder ein Trauma als Risikofaktor. Bestätigt worden sei lediglich ein indirekter Zusammenhang, womit kein ursächlicher Zusammenhang vorliege. Die Beklagte 1 sei somit nicht leistungspflichtig. Die Gesundheitsverschlechterung wegen der Gonarthrose rechts sei somit ein neuer, unabhängiger Befund. Die Knieprobleme rechts seien für mindestens 1/3 der Arbeitsunfähigkeit verantwortlich und hätten sich erst im Verlaufe des Jahres 2005 manifestiert, als die Klägerin bereits bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Für die spätere Erhöhung des IV-Grads sei daher ebenso die Beklagte 2 und nicht die Beklagte 1 (zuständig bis 2004) – leistungspflichtig. s) Die Beklagte 2 äusserte sich zum IME-Gutachten wie folgt: Die dort gemachten Feststellungen bestätigten die anhaltende Leistungspflicht der Beklagten 1. Die Erhöhung des IV-Grads sei nicht hauptsächlich gestützt auf die Kniebeschwerden rechts, sondern wegen der schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustands und aus Zumutbarkeitsüberlegungen (vgl. IV-Verfügungen) erfolgt. Diese Sachdarstellung werde durch die Erwägung im IME-Gutachten bestärkt,

wonach eine generalisierende Arthroseneigung im Bereich der unteren Extremitäten erstellt sei. t)In der Folge verzichteten die Klägerin und die Beklagte 2 auf eine weitere Stellungnahme. Einzig die Beklagte 1 wollte sich nochmals zur Stellungnahme der Klägerin vom 30. Juni 2011 äussern. Da kein direkter Zusammenhang nachgewiesen sei, fehle es auch an einem natürlichen Kausalzusammenhang. Folgerichtig könne auch nicht die Beklagte 1 für die Erhöhung des IV-Grads leistungspflichtig sein. Auch die genetisch bedingte Arthroseneigung sei nicht geeignet, den fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang herzustellen. Die IME-Gutachter hätten eine derartige Arthroseneigung zudem lediglich vermutet. Infolgedessen sei ein sachlicher Zusammenhang nicht als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Die IV- Stelle habe den IV-Grad denn auch nicht wegen einer schleichenden Gesundheitsverschlechterung erhöht. Der Ausgangspunkt für die Erhöhung des IV-Grads sei vielmehr klar das Kniegelenksleiden rechts gewesen, welches zunächst zur Arbeitsunfähigkeit und dann zur Erhöhung des IV- Grads (ab dem 1. Juli 2006) geführt habe. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. Strittig ist hier bis zuletzt geblieben, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Gonarthrose links und der Gonarthrose rechts bestehe oder ob die eingetretene Gesundheitsverschlechterung der Klägerin seit dem Jahre 2004 als selbständiges Leiden zu betrachten sei. Wird die ursächliche Konnexität aufgrund des IME-Gutachtens vom 23. Mai 2011 bejaht, so wäre die Beklagte 1 – gestützt auf die Bindungswirkung der IV-Verfügung vom 11. Juli 2006 betreffend Gewährung einer ganzen Rente auf der Basis eines IV- Grades von 70% – weiterhin auch für die Zeit seit dem 1. Juli 2006 aus BVG leistungspflichtig; wird die Konnexität verneint und somit namentlich die Gonarthrose rechts als eigenständiges Leiden qualifiziert, so wäre die Beklagte 2 ab dem 1. Juli 2006 leistungspflichtig.

2.Aufgrund des massgeblichen IME-Gutachtens vom 23. Mai 2011 ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Auffassung der Klägerin und der Beklagten 2 gefolgt werden kann, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den beidseitigen arthrosebedingten Kniegelenksproblemen (zuerst links, später dann auch noch rechts) als gegeben erachtet werden kann. Zunächst gilt es klarzustellen, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose gestellt wurde und damit auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festgehalten wurde (so bereits Dr. med. ... am 15. Mai 2007; bestätigt im IME-Gutachten vom 23. Mai 2011). Ein Einfluss auf den ermittelten IV-Grad (70%) kann von dieser Seite daher als unbeachtlich eingestuft werden. Relevant ist demgegenüber die rheumatologische Beurteilung. Danach besteht zwischen den beidseitigen Knieleiden (links/rechts) immerhin ein „indirekter“ Zusammenhang, welcher einleuchtend mit der vermehrten Belastung des damals noch gesunden (rechten Knies) zugunsten des bereits seit 1998 schmerzenden Kniegelenkes (links) sowie mit einer sehr wahrscheinlich genetisch bedingten gleichen Gelenksgrunderkrankung (generell Neigung für Arthrosen an Knie- und Hüftgelenken bzw. an den grossen Gelenken der unteren Extremitäten) erklärt wurde. Die laut IME-Gutachten im Verlaufe der Zeit dazugekommene Coxarthrose (Hüftproblem) bestätigt diese ungünstige Prädisposition der Klägerin zusätzlich noch. Nach Ansicht des Gerichts ist damit die Wechselwirkung im Sinne einer natürlichen Kausalität zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität, welche in der Folge zur Verschlimmerung des Gesundheitszustands und damit folgerichtig zur Erhöhung des IV-Grads geführt hat, hinreichend belegt. Ein adäquater Kausalzusammenhang ist für die Bejahung der Konnexität nicht erforderlich (BG-Urteil vom 14. Juni 2004 [B 111/02] E. 2.2.2). Dass es sich bei der Kniearthrose rechts um ein neues, unabhängiges Krankheitsbild handelt, erscheint dem Gericht hingegen nicht als bewiesen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im konkreten Fall von einer Verschlechterung eines bereits vorbestehenden Gesundheitsschadens auszugehen und deshalb die Beklagte 1 (A.) für die Erhöhung des IV-Grades (70%) leistungspflichtig ist. Aufgrund der Bindungswirkung an die von der IV erlassene Neuverfügung vom 11. Juli 2006 gilt diese Leistungspflicht aus BVG ebenfalls ab dem 1. Juli

2006 (vgl. dazu auch Reglement der Beklagten 1, Ziff. 3.4.7 sowie Ziff. 3.4.8 lit. b bzw. lit. d). Die Beklagte 2 ist im Gegenzug jedoch weder aufgrund der ersten IV-Verfügung vom 22. Juli 2005 noch insbesondere aufgrund der zweiten IV-Verfügung vom 11. Juli 2006 gegenüber der (erst ab 2004 bei ihr vorsorgeversicherten) Klägerin leistungspflichtig. 3.Die Klägerin beantragt daneben (Rechtsbegehren Ziff. 3 in der Klage vom 26. November 2009) noch die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5% auf die fälligen Zahlungen. Im Allgemeinen sind im Bereich der Sozialversicherung keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 117 V 351, 113 V 50). Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung aber die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten (Hans- Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BVG, Basel 2006, S. 63 f.). Enthalten die Statuten oder Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen keine eigenen Vorschriften über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (laut Art. 104 Abs. 1 OR; EVG-Entscheid vom 20. Juli 2005 [B 30/04]). Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 133 E. 4 = Pra 83 [1994] Nr. 67). Hiernach hat ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten in Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Rechtsschrift vom 26. November 2009 beim Verwaltungsgericht eingereicht, somit schuldet ihr die Beklagte 1 ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5% auf die ausstehenden Leistungen, zumal das Vorsorge-Reglement der Beklagten 1 keine eigene Bestimmung bezüglich Verzugszinsen enthält. 4. a)Zusammengefasst ergibt sich, dass die Klage gutgeheissen und die Beklagte 1 verpflichtet wird, der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 eine Invalidenrente (aus BVG) auf der Basis eines IV-Grads von 70% auszurichten, zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 26. November 2009 (Datum Klageerhebung) auf den ausstehenden Versicherungsleistungen.

b)Gerichtskosten werden gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben. Nach Art. 78 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Klägerin hat sich vorliegend durch den Invaliden- Verband, Procap Schweiz, Rechtsanwältin ..., vertreten lassen, weshalb die Klägerin laut Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu entschädigen ist, wobei unverändert auf die dazu eingereichte Honorarnote vom 21. Juli 2011 (mit reduziertem Stundenansatz bei gemeinnützigen Organisationen [wie der Procap] von Fr. 160.-- anstatt Fr. 200.--) in der Höhe von Fr. 3'570.30 (gegliedert in: Arbeitsaufwand 18.55 Stunden à Fr. 160.-- [= Fr. 2'968.--] plus Bürospesen [Fr. 348.--] plus teils 7.6% [Fr. 209.10] und teils 8.0% [Fr. 45.20] Mehrwertsteuer; ergibt total Fr. 3'570.30) abgestellt werden darf. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint dem Gericht gerechtfertigt. Die Beklagte 1 hat die Klägerin somit im Umfang von Fr. 3'570.30 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. so bereits VGU S 09 152 E. 2c m.w.H.). Zu den „verursachten notwendigen Kosten“ gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zählen überdies die der Klägerin entstandenen Reisespesen von Serbien in die Schweiz für die medizinischen Abklärungen (Fr. 995.40) sowie die konkret in Rechnung gestellten IME-Gutachterkosten (Fr. 8'593.80). Diese Zusatzkosten gehen somit ebenfalls zu Lasten der Beklagten 1. Die Verfahrenskosten der Beklagten 1 belaufen sich deshalb auf insgesamt Fr. 13'159.50 (Parteientschädigung Fr. 3'570.30 plus Reisespesen Fr. 995.40, sowie die für die Entscheidfindung unerlässlichen Gutachterkosten von Fr. 8'593.80). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird gutgeheissen und die A. (Beklagte 1) verpflichtet, der Klägerin (...) ab dem 1. Juli 2006 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 70%, nebst Verzugszins zu 5% ab dem 26. November 2009, auszurichten. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

3.Die Beklagte 1 hat die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 3'570.30 für Anwaltskosten (inkl. MWST) und für die Reisespesen von Fr. 995.40 zu entschädigen (zusammen Fr. 4'565.70). Die Beklagte 1 hat ausserdem die fakturierten Gutachterkosten (IME) von Fr. 8'593.80 zu bezahlen.

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