S 09 175 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1.... wurde am 11. Juni 1953 in ... geboren. Bis zur Einschulung wuchs er bei seiner Tante in ... auf. Nach seiner Rückkehr aus Italien absolvierte er in ... mit Erfolg eine Coiffeurlehre und machte sich im Jahr 1977 in ... selbständig. Seit dem Jahr 1994 kann ... seinen Beruf als Coiffeur krankheitsbedingt nicht mehr ausüben. Daraufhin sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden eine IV-Rente zu. Ergänzend zur IV-Rente wurden ihm Ergänzungsleistungen (EL) zugesprochen. 2.Mit Urteil vom 25. März 1996 stellte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das gegen ... wegen vorsätzlicher Tötung geführte Strafverfahren infolge Zurechnungsunfähigkeit ein und ordnete stattdessen gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des bis am 31. Dezember 2006 geltenden Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB) eine ärztlich/psychiatrische Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt an. Während die Verfahrenskosten und die Kosten der Untersuchungshaft dem Kanton Graubünden auferlegt wurden, wurde ... verpflichtet, die Kosten des Massnahmevollzugs selber zu tragen. 3.Am 24. Juni 2005 verfügte die IV-Stelle die Sistierung der IV-Rente. Dagegen erhob ... am 23. Juli 2005 erfolgreich Einsprache bei der IV-Stelle. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2005 wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und von der Sistierung der IV-Rente abgesehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rente nicht sistiert werde, da die

strafrechtlich angeordnete Massnahme überwiegend durch die Invalidität des Versicherten bedingt sei. 4.Mit Verfügung vom 31. März 2009 wies die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden den Anspruch des Versicherten zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, gemäss Art. 189 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; aufgehoben per 31. Dezember 2009 und neu in Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG] geregelt) würden die Kosten des Vollzugs von Massnahmen zu Lasten der Gemeinde gehen und könnten daher in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden. Dadurch resultiere ein jährlicher Einnahmeüberschuss von Fr. 11'015.--. 5.Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Er habe daher weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente. 6.Am 12. Mai 2009 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 31. März 2009 und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2009. Es wurde geltend gemacht, die Kosten für den Strafvollzug würden gestützt auf Art. 189 StPO (aufgehoben per 31. Dezember 2009 und neu in Art. 7 Abs. 1 JVG geregelt) der Wohnsitzgemeinde belastet. Diese bezahle die Vollzugskosten über die öffentliche Sozialhilfe und übernehme somit eine Vorleistungspflicht stellvertretend für die EL. Aufgrund von Art. 11 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) müsse die EL die Vorleistungen der öffentlichen Sozialhilfe zurückerstatten, sofern diese als anrechenbare Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG zu gelten haben. Da der Kanton Graubünden den Höchstbetrag für die maximale Heimtaxe für das Jahr 2009 auf Fr. 308.-- pro Tag festgelegt habe, sei die EL-Stelle verpflichtet, zumindest diesen Betrag auszurichten.

7.Mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache ab. Nach Art. 189 StPO (aufgehoben per 31. Dezember 2009 und neu in Art. 7 Abs. 1 JVG geregelt) würden die Kosten des Vollzugs von Massnahmen zu Lasten der Gemeinde gehen, in der die Betroffenen ihren letzten Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hätten, soweit nicht die Betroffenen oder Dritte für die Bezahlung aufkommen müssten. Die Kostenübernahme durch die Gemeinden habe nicht als eine öffentliche Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter zu gelten. Vielmehr sei es eine Leistung sui generis, welche von den Gemeinden direkt gestützt auf Art. 189 StPO zu erbringen sei. Dass die Wohnsitzgemeinde des Versicherten diese Leistung offenbar falsch (als öffentliche Sozialhilfe) abrechne, vermöge daran nicht zu ändern. 8.Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 17. November 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit dem Antrag um Aufhebung und es seien Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2009 auszurichten. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, nach altem Recht seien die Kosten für den Massnahmevollzug stets vom Betroffenen und subsidiär im Rahmen von Fürsorgeleistungen durch die Wohnsitzgemeinde zu tragen gewesen. Daher habe es sich um öffentliche Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter und somit um nicht anrechenbare Einnahmen im Sinne des ELG gehandelt. Das inzwischen revidierte und ab dem 1. Januar 2007 geltende Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) sehe in Art. 380 indessen vor, dass die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmevollzugs zu tragen hätten. Der Verurteilte werde lediglich in angemessener Weise daran beteiligt. Entsprechend habe der Kanton Graubünden in Art. 189 StPO (aufgehoben per 31. Dezember 2009 und neu in Art. 7 Abs. 1 JVG geregelt) festgelegt, dass die Kosten des Vollzuges von Massnahmen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde gehen würden. Daher handle es sich bei den von der Wohnsitzgemeinde übernommenen Vollzugskosten nach neuem Recht nicht mehr um Fürsorgeleistungen im Sinne des ELG. Beschwerdeentscheidend sei somit die Frage, ob im vorliegenden Fall altes oder neues Recht zur Anwendung gelange. Gemäss der in Art. 388 Abs. 1 StGB enthaltenen

Übergangsbestimmung würden Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden seien, auch nach bisherigem Recht vollzogen. Die in Art. 388 Abs. 2 StGB vorgesehene Ausnahme betreffe vorliegenden Fall nicht, da es nicht um eine Frage des Massnahmevollzugs gehe, sondern um die Frage, ob die Massnahmevollzugskosten vom Betroffenen oder seiner Wohnsitzgemeinde zu tragen seien. Somit liege nach eidgenössischem Recht keine Ausnahme vor, die es rechtfertigen würde, das neue Recht auf altrechtliche Urteile anzuwenden. Da der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 25. März 1996 zur Übernahme der Massnahmevollzugskosten verpflichtet worden sei, gelte nach wie vor das alte Recht, weshalb ausschliesslich er für die Massnahmekosten und die Gemeinde lediglich subsidiär dafür aufzukommen habe. Es handle sich somit nach wie vor um öffentliche Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter, die keine anrechenbaren Einnahmen Sinne des ELG darstellten. Gemäss Ziff. 2 der StGB-Schlussbestimmungen der Änderungen vom 13. Dezember 2002 (SchlBestStGB) seien die Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56-65) und über den Massnahmevollzug (Art. 90) auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden seien. Da Normen, bei denen eine unechte Rückwirkung zum Tragen komme, ausdrücklich genannt würden, sei der Verzicht des Hinweises auf Art. 380 StGB als qualifiziertes Schweigen zu werten. 9.Mit Vernehmlassung vom 27. November 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung des Antrages primär auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009. Zur Begründung brachte sie vor, dass nach neuem Recht nicht mehr der Betroffene, sondern die Wohnsitzgemeinde zur Tragung der Massnahmekosten verpflichtet sei und dass diese Kosten nach neuem Recht eindeutig keine Fürsorgeleistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG darstellen würden. In Art. 388 Abs. 3 StGB sei festgehalten, dass die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen auch auf Täter anwendbar seien, die nach

bisherigem Recht verurteilt worden seien. Die altrechtliche Verwahrung sei gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB nach neuem Recht weiterzuführen. Das bedeute hingegen nicht, dass die Verwahrung nur weitergeführt werden könne, wenn auch die neurechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt seien. Eine solche Auslegung würde zum Schluss führen, dass Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB gar nicht hätte geändert werden müssen. Der Hinweis auf das neue Recht bedeute vielmehr, dass die weiterzuführende Verwahrung nach neuem Recht vollzogen werde. Auf den Vollzug der Verwahrung fänden die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime sowie über die Rechte und Pflichten der Gefangenen Anwendung. Dies entspreche der Regelung der allgemeinen Übergangsbestimmung von Art. 388 Abs. 3 StGB. Im Weiteren brachte die Beschwerdegegnerin vor, mit Urteil vom 25. März 1996 seien die Kosten des Massnahmevollzugs dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Mit Departementsverfügung vom 23. März 2006 sei beschlossen worden, den Massnahmevollzug bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten. Das Amt für Justizvollzug von Graubünden sei offenbar davon ausgegangen, dass die Kosten des Massnahmevollzugs gemäss Art. 189 StPO (aufgehoben per 31. Dezember 2009 und neu geregelt in Art. 7 Abs. 1 JVG) von der Wohnsitzgemeinde und nicht vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Dies entspreche denn auch der allgemeinen Regelung in Art. 388 Abs. 3 StGB. Somit habe nicht mehr der Beschwerdeführer, sondern die Wohnsitzgemeinde die Kosten des Massnahmevollzugs zu tragen. Diese stellten nach neuem Recht eindeutig keine Fürsorgeleistungen im Sinne des ELG dar. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)In vorliegendem Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt Anspruch auf eine IV-Rente und somit grundsätzlich auch auf Ergänzungsleistungen (EL) hat, sofern die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.300]). Als nicht streitig gilt ebenfalls, dass nach dem seit 1.

Januar 2007 geltenden Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0; vgl. Art. 380 StGB) in Verbindung mit dem Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000; vgl. Art. 189, der gemäss Art. 49 Ziff. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BR 350.500] per 31. Dezember 2009 aufgehoben wurde und neu in Art. 7 JVG geregelt ist) die Wohnsitzgemeinde und nicht die betroffene Person die Kosten des Massnahmevollzugs zu tragen hat. Im Gegensatz zum alten Recht (vgl. Art. 368 aStGB und Art. 189 aStPO – in Kraft bis am 31. Dezember 2006) hat die Wohnsitzgemeinde nach den geltenden Bestimmungen für die Massnahmevollzugskosten aufzukommen, weshalb diese nicht als öffentliche Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu gelten haben. Unter der Herrschaft des neuen Rechts handelt es sich bei den von der Wohnsitzgemeinde übernommenen Kosten des Massnahmevollzugs somit um Einnahmen, die bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen anzurechnen sind. b)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2009 samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 31. März 2009. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Frage, wer die Kosten des Massnahmevollzugs zu tragen hat, nach neuem Recht (in Kraft seit 1. Januar 2007) oder nach altem Recht (in Kraft bis 31. Dezember 2006) zu beantworten ist. 2. a)Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, für die vorliegende Streitigkeit sei mangels Vorliegen einer Ausnahme gemäss Art. 388 Abs. 2 und 3 StGB der Art. 388 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 368 aStGB und Art. 189 aStPO anwendbar. Somit sei das Urteil vom 25. März 1996, das unter der Herrschaft des alten Rechts ausgesprochen worden sei, auch nach altem Recht zu vollziehen. Demnach habe er gemäss Art. 189 aStPO als Schuldner der Massnahmevollzugskosten zu gelten und die Wohnsitzgemeinde habe hierfür nur subsidiär aufzukommen. Diese Kosten seien folglich als nicht anrechenbare öffentliche Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter zu qualifizieren und hätten demnach

nicht als Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG angerechnet werden dürfen. b)Zur Lösung übergangsrechtlicher Fragen kommen verschiedene Bestimmungen zur Anwendung. Zu beachten ist vorweg die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs gemäss Art. 2 StGB. Die eigentlichen Übergangsbestimmungen ergeben sich aus Art. 388 StGB. Weiter relevant sind die am Ende des StGB statuierten Schlussbestimmungen, die speziell auf die aktuellste Revision des allgemeinen Teils des StGB von 2002 und 2006 bezogen sind. Die neue allgemeine Übergangsbestimmung des Art. 388 StGB enthält Regelungen für Urteile, welche vor Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesprochen, jedoch noch nicht oder nur teilweise vollzogen worden sind. Sie folgt dabei dem in Art. 2 Abs. 2 StGB stipulierten Grundsatz der Anwendbarkeit des milderen Rechts. Darüber hinaus unterscheidet sich jedoch die Bestimmung von Art. 388 StGB vollständig von Art. 2 StGB. Das StGB folgt der Maxime, wonach im Grundsatz nicht in die Rechtskraft der Urteile eingegriffen wird, welche nach altem Recht ausgefällt worden sind (vgl. Art. 388 Abs. 1 StGB). Nur in den in Art. 388 Abs. 2 und 3 StGB explizit aufgeführten Fällen weicht der Gesetzgeber vom Prinzip der Nichtanpassung der Urteile an das neue Recht ab. Gemäss Art. 388 Abs. 1 StGB werden Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, nach bisherigem Rechts vollzogen. Da sich Art. 388 Abs. 1 StGB auf den Vollzug der in den jeweiligen Urteilen ausgesprochenen Strafarten bezieht, ist die Bestimmung auf die Kostentragung nicht anwendbar (Benjamin Brägger, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 1 und 2 zu Art. 388 StGB). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Kostentragung eines Massnahmevollzugs allenfalls unter die in Art. 388 Abs. 2 und 3 StGB statuierten Ausnahmen subsumiert werden kann. Art. 388 Abs. 2 StGB unterstellt den Vollzug einer Sanktion dem neuen Recht, soweit dieses eine begangene Tat, die nach bisherigem Recht sanktioniert wurde, nicht mit Strafe bedroht. Da es sich bei der Kostentragung nicht um eine im Zusammenhang mit einer begangenen Straftat stehenden

unmittelbaren Sanktion handelt, findet die erwähnte Bestimmung offensichtlich keine Anwendung. Gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 388 Abs. 3 StGB sind die neuen Bestimmungen über die Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen auch auf Täter anwendbar, welche nach altem Recht verurteilt worden sind. Gemäss der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BBl. 1998, S. 205) handelt es sich dabei etwa um die neuen Regelungen betreffend die Aus- und Weiterbildung, das Arbeitsentgelt, die Beziehungen zur Aussenwelt und die bedingte Entlassung. Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung der Anwendungsfälle in der Botschaft einerseits und einer systematischen Auslegung andererseits muss davon ausgegangen werden, dass alle Bestimmungen des vierten Titels (Art. 74 – 92 StGB), mit Ausnahme von Art. 90 StGB, ab 1. Januar 2007 auf alle Insassen des Strafvollzugs Anwendung finden. Aus teleologischer Sichtweise betrachtet, müssen auch die Bestimmungen des fünften Titels (Art. 93 – 96 StGB) über die Bewährungshilfe, Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung Anwendung finden (Benjamin Brägger, a.a.O., Rz 4 zu Art. 388 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Rz 3 zu Art. 388 StGB). Damit ergibt sich, dass die in Art. 380 Abs. 1 StGB festgehaltene Kostentragungspflicht der Kantone nicht vom Anwendungsbereich von Art. 388 Abs. 3 StGB erfasst wird und somit nicht sofortige Anwendung im Sinne der besagten Bestimmung erfährt. Obenstehende Erläuterungen führen zum Schluss, dass das StGB zur Frage der Kostenregelung keine Übergangsbestimmungen enthält. Das Argument der Beschwerdegegnerin, die Anwendung des neuen Rechts, wonach die Wohnsitzgemeinde die Kosten des Massnahmevollzugs zu tragen hat, liesse sich auf Art. 388 Abs. 3 StGB stützen, ist somit nicht zu hören. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die StPO in Art. 232 keine übergangsrechtliche Bestimmung enthält, die besagt, ob in Bezug auf die Kostentragung das bisherige oder das neue Recht Anwendung findet.

c)Gemäss Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 13. Dezember 2002 (SchlBestStGB) sind die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74-85, 91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung (Art. 93-96) auch auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Im Gegensatz zu Art. 388 Abs. 3 StGB grenzt Ziff. 1 Abs. 3 SchlBestStGB die zur Anwendung kommenden Bestimmungen des neuen Vollzugsrechts explizit mit der Aufzählung von Gesetzesartikeln ein. Die Aufzählung bekundet, dass diese Bestimmung grundsätzlich denselben Anwendungsbereich wie Art. 388 Abs. 3 StGB erfasst (vgl. Erw. 2.b) und somit die Frage nach dem anwendbaren Recht bezüglich der Kostentragung ebenfalls nicht regelt (vgl. Benjamin Brägger, a.a.O., Rz 2 zu Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 13. Dezember 2002). d)Vorliegend gilt es noch Ziff. 2 Abs. 1 SchlBestStGB zu beachten. Danach sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56-65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Nach dieser Bestimmung können die neuen Bestimmungen über den Vollzug, die bedingte Entlassung, die Rückversetzung und die endgültige Entlassung (vgl. Art. 74 ff. StGB) sofort angewendet werden (Trechsel, a.a.O., Rz 1 zu Ziff. 2 Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002). Soweit gemäss Art. 388 Abs. 3 StGB die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten der Betroffenen auch für Täter gelten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verurteilt worden sind, ergibt sich nichts Neues. Ziff. 2 Abs. 1 SchlBestStGB wiederholt lediglich, was bereits in Art. 388 Abs. 3 StGB festgehalten ist, mit der ausdrücklichen Erwähnung von Art. 90 StGB (Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 9 zu Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002). Damit ergibt sich, dass Ziff. 2 Abs. 1 SchlBestStGB den Art. 388 Abs. 3 StGB lediglich bestätigt und präzisiert (Trechsel, a.a.O., Rz 1 zu Ziff. 2 Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002). Mangels Hinweis in Ziff. 2 Abs. 1 SchlBestStGB

auf die Vollzugskosten lässt sich daraus ebenfalls nicht ableiten, ob diesbezüglich das neue oder das alte Recht zur Anwendung gelangt. e)In dem von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. Oktober 2008 (6B_103/2008) ging es um die Aufhebung einer altrechtlichen Verwahrung nach Art. 42 aStGB und die neurechtlichen Voraussetzung für eine Verwahrung nach Art. 64 StGB. Das Bundesgericht führte in Erwägung 2.1.2 aus, dass die altrechtliche Verwahrung, wie Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB festhalte, nach neuem Recht weiterzuführen sei. Das bedeute entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers allerdings nicht, dass die Verwahrung nur weitergeführt werden könne, wenn auch die neurechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung erfüllt seien. Bei einer solchen Auslegung hätte Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB gar nicht geändert werden müssen. Der Hinweis auf das neue Recht bedeute vielmehr, dass die weiterzuführende Verwahrung nach neuem Recht vollzogen werde. Auf den Vollzug der Verwahrung fänden die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime und die Rechte und Pflichten der Gefangenen Anwendung. Dies entspreche der Regelung der allgemeinen Übergangsbestimmungen von Art. 388 Abs. 3 StGB. Obenstehende Ausführungen verdeutlichen, dass das zitierte Bundesgerichtsurteil nicht die Kostentragung eines Massnahmevollzugs, sondern die Zulässigkeit der Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht zum Thema hat. Im Weiteren verweist das Bundesgericht im Urteil (Erw. 2.1.2) für den Vollzug der Verwahrung vielmehr auf Art. 388 Abs. 3 StGB. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 2.b), ist die Kostentragung von dieser Bestimmung indessen nicht erfasst. Danach finden lediglich die Bestimmungen des vierten Teils (Art. 74 – 92 StGB; Art. 90 StGB ausgenommen) sowie jene des fünften Titels (Art. 93 – 96 StGB) Anwendung. Der erwähnte Entscheid des Bundesgerichtes gibt somit keine Aufschlüsse darüber, ob die Frage, wer die Kosten des Massnahmevollzugs zu tragen hat, nach neuem oder nach altem Recht zu beurteilen ist. 3.Da sowohl das StGB als auch die StPO keine übergangsrechtlichen Bestimmungen für die vorliegend zu prüfende Frage enthalten, sind die

allgemeinen intertemporalen Grundsätze heranzuziehen. Hinzuweisen gilt es an dieser Stelle darauf, dass bei der Schaffung neuen Rechts grundsätzlich das Rückwirkungsverbot gilt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB sollten unter altem Recht begangene Straftaten nach altem Recht und unter neuem Recht realisierte Delinquenz nach neuem Recht beurteilt werden. Das neue Recht kommt entgegen dem dargelegten Grundsatz auch auf unter dem Regime des alten Rechts begangene Straftaten dann zur Anwendung, wenn es für den Betroffenen milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Marianne Heer, a.a.O., Rz 2 zu Ziff. 2 Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002). Mit Urteil vom 25. März 1996 ordnete das Kantonsgericht von Graubünden eine ärztliche/psychiatrische Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an, die gegenwärtig immer noch andauert. Im konkreten Fall liegt demnach ein Dauersachverhalt vor, der bereits unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden ist und der nach Inkrafttreten des neuen Rechts immer noch andauert (BGE 126 V 134; 122 V 405). Die Anwendung des neuen Rechts (unechte Rückwirkung) ist in einem solchen Fall zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte und das Prinzip des Vertrauensschutzes entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2002, Rz 337 und 342). Die Kostentragung eines Massnahmevollzugs durch den Kanton im Sinne von Art. 380 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 JVG stellt kein wohlerworbenes Rechts dar. Es handelt sich dabei nicht um einen Anspruch des Privaten gegenüber dem Staat, der sich durch seine besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnet. So hatte der vor der Revision des StGB von der Massnahme Betroffene die Kosten des Massnahmevollzugs gerade noch selber zu tragen (Art. 368 aStGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 1 aStPO). Von einer besonderen Rechtsbeständigkeit der Kostentragungspflicht durch die Kantone kann somit keine Rede sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1008). In Bezug auf das Prinzip des Vertrauensschutzes stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Weitergeltung von Art. 368 aStGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 1 aStPO Dispositionen getroffen hat, die sich ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen lassen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz 342 und 626 ff.). Da Rechtsetzungsakte in der Regel keine Vertrauensgrundlage darstellen, steht das Prinzip des

Vertrauensschutzes einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen (BGE 130 I 26; 117 Ia 285). Die Bestimmung von Art. 368 aStGB in Verbindung mit Art. 189 aStPO, wonach der Betroffene primär die Massnahmevollzugskosten zu bezahlen hatte, stellt demnach keine Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar. Mangels Vertrauensgrundlage ist das Prinzip des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall nicht tangiert. Aufgrund einer zulässigen unechten Rückwirkung sind die neurechtlichen Bestimmungen von Art. 380 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 JVG anzuwenden. Die Anwendung des neuen Rechts hat zur Folge, dass die Übernahme der Kosten des Massnahmevollzugs durch die Wohnsitzgemeinde nicht als Fürsorgeleistung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu gelten haben. Die Massnahmevollzugkosten stellen somit anrechenbare Einnahmen dar (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG [Umkehrschluss]), weshalb die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR; 830.1) ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. Eine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin entfällt hingegen gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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16.02.2010
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