S 09 173 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1...., geboren 1962 und wohnhaft in ..., besuchte nach der obligatorischen Schulzeit eine Haushaltungsschule. Danach trat sie, ohne vorher eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, eine Stelle als Fabrikarbeiterin bei der Firma ... in ... an. Bis zu ihrer Heirat 1991 arbeitete sie zu 100%, und nach der Scheidung 1998 nahm sie die Tätigkeit bei der ... wieder zu 80% auf. 2.Im Alter von 18 Jahren musste ... wegen einer psychotischen Episode in der Klinik ... hospitalisiert werden; diagnostiziert wurde damals ein hebephrener Schub. Nach 26 symptomfreien Jahren wurde sie vom 24. Dezember 2006 bis am 9. Februar 2007 erneut in der Klinik ... behandelt. Die Diagnose lautete auf akute schizophrenieforme Störung. Rund zwei Monate nach dem Austritt aus der Klinik ... wurde sie in die Klinik ... eingewiesen, wo sie vom 2. April 2007 bis am 24. August 2007 wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen in stationärer Behandlung war. Seit dem Austritt aus der Klinik ist sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Arbeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber nahm sie nach dem Klinikaustritt zu 40% wieder auf. 3.Mit Gesuch vom 18. Januar 2008 meldete sich ... zum Bezug einer IV-Rente an. Im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle teilte Dr. med. ..., Chefarzt der Klinik ..., mit Bericht vom 12. März 2008 mit, die Versicherte leide unter rezidivierenden depressiven Störungen. Die letzten beiden Episoden seien so intensiv gewesen, dass sie im Nachgang behindert geblieben und nur zu 50% arbeitsfähig sei. Mit Bericht vom 17. November 2008 teilte Dr. med. ... mit, der

Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär geblieben. Ein Arbeitsversuch in einem 80%-Pensum habe abgebrochen werden müssen, weil die Krankheitssymptome zugenommen hätten. Psychiatrischerseits bestehe nach wie vor eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Daran werde sich in absehbarer Zukunft nichts Wesentliches ändern. Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte am 30. Dezember 2008 von Dr. med. ..., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seinem Gutachten vom 3. März 2009 kam Dr. med. ... zum Schluss, zum Zeitpunkt der Untersuchung könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. 4.Mit Vorbescheid vom 18. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie beabsichtige zu verfügen, dass ab dem 1. Dezember 2007 befristet bis am 30. September 2008 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades war die IV-Stelle davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne Behinderung zu 80% als Fabrikarbeiterin bei der ... und zu 20% im Haushalt tätig wäre. Für die Zeit bis Ende Juni 2008 nahm die IV-Stelle für die Tätigkeit als Fabrikarbeiterin eine Einschränkung von 50% an, für die Tätigkeit im Haushalt keine Einschränkung, so dass sich ein Invaliditätsgrad von 40% ergab. Für die Zeit ab Juli 2008 nahm sie an, es bestehe keine behinderungsbedingte Einschränkung mehr, so dass ein Invaliditätsgrad von 0% resultierte. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte keinen Einwand. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 wurde der Vorbescheid bestätigt. 5.Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 16. November 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihr mindestens mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2007 befristet bis zum 30. März 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Weiter beantragte sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung machte sie geltend, im Januar 2009 habe sie ihr Pensum auf

80% gesteigert, doch im August 2009 sei es zu einem Rückfall gekommen, und sie habe vom 25. August bis am 17. September 2009 in der Klinik ... behandelt werden müssen. Sie reichte den Austrittsbericht der Klinik vom 21. September 2009 ein, in welchem Dr. med. ... festhält, als mögliche Ursache für die Dekompensation sehe sowohl die Patientin als auch er das Erhöhen des Arbeitspensums auf 80%. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Die Arbeitsfähigkeit wurde mit 50% ab dem 26. September 2009 bis auf weiteres angegeben. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dieser Vorfall zeige klar, dass ihr ein Arbeitspensum von 80% aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin, der Invaliditätsgrad sei nicht nach der gemischten Methode, sondern nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu berechnen. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 40% ergebe sich gegenüber dem vorherigen Pensum von 80% eine Erwerbseinbusse von 50% und damit eine halbe Rente. Schliesslich bemängelte die Beschwerdeführerin, es dürfe nicht auf die Aussage von Dr. med. ... abgestellt werden, wonach sie Ende Juni 2008 die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe. Dr. med. ... habe sie am 30. Dezember 2008 untersucht. Dieses Datum sei der frühestmögliche Zeitpunkt für den Dr. med. ... ihre Arbeitsfähigkeit habe beurteilen können. Er habe nicht in einem engen Patient-Arzt-Verhältnis mit ihr gestanden, so dass die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach der Praxis des Bundesgerichts nicht erlaubt sei. 6.Die IV-Stelle beantragte, der Beschwerdeführerin sei eine reformatio in peius in dem Sinne anzudrohen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführerin keine Rente zugesprochen werde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In der Begründung stimmte sie der Beschwerdeführerin darin zu, dass der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode, sondern nach der Methode für Erwerbstätige zu ermitteln sei. Weiter machte sie geltend, auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. ... könne vollumfänglich abgestellt werden. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bei einem Valideneinkommen von Fr.

35'880.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'425.-- (Fr. 35'880.-- : 8 x 5) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 37.5%. Bei richtiger Betrachtung hätte die Beschwerdeführerin damit auch keinen Anspruch auf eine befristete Viertelsrente. 7.Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie machte zudem geltend, die von Dr. med. ... attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% beziehe sich auf ein 80%-Pensum, so dass die Arbeitsfähigkeit absolut nur 40% betrage. Zur Bestätigung reichte sie ein entsprechendes Schreiben von Dr. med. ... vom 20. Januar 2010 nach. 8.Die IV-Stelle entgegnete, die Frage, ob sich die von Dr. med. ... attestierte Arbeitsfähigkeit auf ein 100%- oder ein 80%-Pensum beziehe, betreffe ohnehin nur den Zeitraum, für welchen sie einen Antrag auf reformatio in peius gestellt habe. Bezüglich des aktuellen Rentenanspruchs sei diese Frage unerheblich, vermöge doch der Austrittsbericht der Klinik ... zwar eine vorübergehende Verschlechterung aber keine andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes darzulegen, so dass weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. ... abgestellt werden könne. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2007 bis am 30. September 2008 zugesprochen hat. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht genügend abgeklärt und der Invaliditätsgrad sei nicht korrekt festgelegt worden. 2.Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG / SR 830.1) und Art. 4 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG / SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.Art. 28a IVG sieht für die Ermittlung des Invaliditätsgrades drei verschiedene Methoden vor, die Methode des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG), die Methode des Betätigungsvergleichs für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG, Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV / SR 831.201) und die gemischte Methode für Teilerwerbstätige (Art. 28a Abs.3 IVG, Art. 27 bis IVV). Für die Wahl der Methode ist entscheidend, welchen Status die Versicherte bei sonst gleichen Verhältnissen im Gesundheitsfall hypothetisch hätte (BGE 133 V 477 E 6.3). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung die gemischte Methode angewendet, im Beschwerdeverfahren dann aber der Beschwerdeführerin darin zugestimmt, dass die Methode des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige anzuwenden sei. Dies ist richtig. Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Scheidung für ein 80%-Pensum entschieden, weil ihr der entsprechende Lohn zum Leben genügte und sie mehr Freizeit geniessen wollte und nicht, weil sie mehr Zeit in den Haushalt investieren wollte. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, wonach allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung werden (BGE 131 V 51 E. 5.2.). 4.Der Invaliditätsgrad ist somit vorliegend in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln, indem das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für die Beurteilung der Rentenfrage ist der Sachverhalt massgeblich, der sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 16. Oktober 2009 verwirklicht hatte (BGE 121 V 366). 5.Das Valideneinkommen von Fr. 35'880.-- wurde gestützt auf das Einkommen bemessen, das die Beschwerdeführerin bei der Distec AG im Jahr 2008 bei einem 80%-Pensum verdient hätte. Dies ist korrekt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. 6.Streitig ist das Invalideneinkommen, beziehungsweise die für die Bemessung des Invalideneinkommens entscheidende Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit noch zugemutet werden kann. Für die Beantwortung dieser Frage sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf medizinische Experten angewiesen. Vorliegend stehen einerseits die Arztberichte von Dr. med. ..., Chefarzt der Klinik ..., zur Verfügung, in welchen der Beschwerdeführerin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird (12. März 2008, 17. November 2008, 21. September 2009), und andererseits das Gutachten von Dr. med. ..., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (3. März 2009). In diesem Gutachten führt Dr. med. ... aus, er könne Dr. med. ... Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehen. Die Explorandin habe vielmehr an einer Schizophrenie gelitten, welche aber seit längerer Zeit vollständig remittiert sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 30. Dezember 2008 könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. In der Zeit vom Austritt aus der Klinik ... am 24. August 2007 bis Mitte 2008 habe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 7.Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis Ende Juni 2008 steht somit sowohl eine Einschätzung von Dr. med. ... als auch eine solche von Dr. med. ... zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin hat sich zu Recht auf diejenige von Dr. med. ... abgestützt, hat doch der erst deutlich später involvierte Dr. med. ... im Bezug auf den hier fraglichen Zeitraum keine eigene Beurteilung

vorgenommen, sondern Dr. med. ... Beurteilung dem Wortlaut nach übernommen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Wortlaut der Beurteilung von Dr. med. ... eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit angenommen. Dies ist nicht korrekt, weil Dr. med. ... nachträglich explizit bestätigt hat, die von ihm festgestellte 50%-ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf das von der Beschwerdeführerin vor der Erkrankung ausgeübte 80%-Pensum. Es resultiert somit absolut eine Arbeitsfähigkeit von bloss 40% und ein Invalideneinkommen von Fr. 17'940.--. Der Invaliditätsgrad für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis am 30. September 2008 liegt deshalb bei 50%, und die Beschwerdeführerin hat für die genannte Zeit Anspruch auf eine halbe Rente. 8. a)Zu untersuchen ist nun die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Ende Juni 2008 bis zum Zeitpunkt des Untersuchs durch Dr. med. ... am 30. Dezember 2008. Zu klären ist vorerst, ob für die rückwirkende Beurteilung von sechs Monaten vor dem Untersuch auf Dr. med. ... abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen werden muss, und eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allenfalls für einen kurzen Zeitraum erlaubt ist, wenn ein enges Arzt-Patient-Verhältnis vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_950/2008 vom 18. März 2009). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Rechtsprechung gelte analog für die Bestimmung des Zeitpunkts der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Dies ist nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nicht stets zwingend eine echtzeitliche ärztliche Einschätzung erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2009 vom 2. September 2009). Vielmehr kann bei gleich bleibendem Gesundheitszustand auch auf eine rückwirkende Arbeitsfähigkeitseinschätzung abgestellt werden, sofern sie überzeugend ist. Vorliegend gibt es in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Ende Juni bis zum 30. Dezember 2008 wesentlich verändert hätte. Vielmehr gibt es gewichtige Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand in dieser Phase gleich geblieben war. So gibt der behandelnde Psychiater Dr. med. ... im

November 2008 an, die Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor gleich und es werde sich in absehbarer Zukunft nichts Wesentliches ändern. Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin erklärte in einem Telefongespräch am 10. Februar 2009 mit Dr. med. ..., anfänglich nach dem Ausbruch der Krankheit sei es sehr schwierig gewesen, dann habe sich aber die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin kontinuierlich verbessert. Seit einem halben Jahr arbeite sie wieder mit ihm zusammen und es habe eigentlich keine Probleme mehr gegeben (Gutachten S. 18 und 28). Die Beschwerdeführerin ihrerseits räumt immerhin selbst ein, dass es diesfalls nicht seit Ende Juni, sondern seit dem 10. August 2008 keine „Probleme“ mehr gegeben hätte. Angesichts dieser Ausführungen ist somit die durch den Gutachter vorgenommene retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von sechs Monaten vertretbar. b)Für die Zeit von Ende Juni 2008 bis zum 30. Dezember 2008 liegen somit zwei sich widersprechende ärztliche Beurteilungen vor. Während Dr. med. ... die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf absolut 40% festlegt, nimmt Dr. med. ... in seinem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 100% an. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann in einem solchen Fall dem einen Beweismittel nur dann der Vorrang gegeben werden, wenn sein Beweiswert klarerweise grösser ist als derjenige des anderen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 159). Angesichts dieser Kriterien ist dem Gutachten von Dr. med. ... ein grösserer Beweiswert beizumessen. Das Gutachten erfüllt alle genannten Voraussetzungen. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet es deutlich besser ein als der Bericht von Dr. med. ... An letzterem irritiert, dass er einerseits feststellt, seit Juni 2008 hätten nur noch die Beschwerden in den Beinen Probleme gemacht und die Folgeschäden der psychischen Behinderung seien nicht mehr vorhanden gewesen, dass er aber dennoch eine bloss 40%-

ige Arbeitsfähigkeit annimmt. Dr. med. ... Schlussfolgerung erscheint zu wenig begründet, da kein Bezug zu klaren aktuellen psychischen Problemen gemacht wird. Weiter irritiert, dass Dr. med. ... anlässlich eines Telefongesprächs mit Dr. med. ... am 10. Februar 2009 ausführte, die Explorandin habe sich lange an die Überzeugung geklammert, nicht mehr als 50% arbeitsfähig zu sein, nun habe es wohl etwas Druck gebraucht, sie vom Gegenteil zu überzeugen. Er denke, dass es gut funktionieren könnte, wenn die Explorandin 80% arbeite. Seit längerer Zeit sei der Zustand der Explorandin deutlich stabiler als früher, die Situation habe sich insgesamt deutlich verbessert. Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu der im Arztbericht vom November 2008 geäusserten Ansicht, gemäss welcher der Zustand angeblich unverändert geblieben war. Nachdem die Arbeitsfähigkeit nach dem Klinikaustritt im August 2007 gemäss Dr. med. ... bei absolut 40% gelegen hatte, hätte sich die im Telefongespräch genannte deutliche Stabilisierung im November 2008 in einer verbesserten Arbeitsfähigkeit niederschlagen müssen. Schliesslich kommt dem Gutachten von Dr. med. ... nicht zuletzt deshalb voller Beweiswert zu, weil sich Dr. med. ... überzeugend und schlüssig mit der abweichenden Einschätzung von Dr. med. ... auseinandersetzt. Für die Zeit vom 30. September 2008 bis zum 30. Dezember 2008 ist deshalb gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. ... eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen, so dass sich ein Invaliditätsgrad von 0% ergibt. c)Für den Zeitraum vom 30. Dezember 2008 bis zum erneuten Klinikeintritt am 25. August 2009 stehen ebenfalls die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. ... und Dr. med. ... zur Verfügung. Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. 8.b.) ist auf das Gutachten von Dr. med. ... abzustellen, so dass für diesen Zeitraum ebenfalls kein Rentenanspruch besteht. d)Zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit nach ihrer stationären Behandlung in der Klinik ... vom 25. August 2009 bis am 17. September 2009. Zur Verfügung steht für diese Zeit einerseits der Austrittsbericht, in welchem Dr. med. ... eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit

attestiert. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, auf diesen Bericht könne nicht abgestellt werden, da nicht anzunehmen sei, dass sich Dr. med. ... anlässlich des Klinikaufenthalts vertieft mit der Frage der längerfristigen Arbeitsfähigkeit auseinander gesetzt habe. Dem ist zuzustimmen. Zur Verfügung steht andererseits das Gutachten von Dr. med. ... Diesem Gutachten kommt wie gezeigt grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. 8.b.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird die Beweiskraft durch die erneute Hospitalisierung nicht erschüttert, dies aus den nachstehend dargelegten Gründen. Aus dem Austrittsbericht geht hervor, dass die Hospitalisierung aufgrund einer vorübergehenden Krise notwendig wurde, und dass diese Krise keine bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zog. Gemäss Austrittsbericht hatten nur die Symptome einer leichten depressiven Episode vorgelegen, hatte bereits die Entlastung der Situation der Patientin aus dem Tief herausgeholfen, und hatten sich sowohl die Magenbeschwerden als auch das Gefühl des weggezogenen Bodens rasch verflüchtigt. Die Beschwerdeführerin erlangte mit anderen Worten zu Ende der Hospitalisation wieder den Zustand, in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. ... einige Monate vorher befunden hatte. Dieser Zustand wird offensichtlich durch die beiden Psychiater Dr. med. ... und Dr. med. ... bezüglich der Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt. Wie gezeigt, setzt sich Dr. med. ... in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise mit der anders lautenden Einschätzung von Dr. med. ... auseinander, so dass die Einschätzung von Dr. med. ... im Austrittsbericht die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. ... nicht zu erschüttern vermag. Gestützt auf dieses Gutachten ist somit auch in der Zeit nach der Krise von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für diese Zeit besteht demzufolge kein Anspruch auf eine Rente. 9.Die Beschwerdeführerin beantragt weitere ärztliche Abklärungen. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Nach der Praxis der Gerichte hat die IV-Stelle keine weiteren medizinischen Abklärungen zu veranlassen, wenn die aktenkundigen Arztberichte ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, so dass eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs

möglich ist (BGE 122 V 157 Erw. 1d; Entscheid des Verwaltungsgerichtes VGU S 00 188). Vorliegend kommt dem Gutachten von Dr. med. ... wie gezeigt für die Zeit vor und nach der Krise voller Beweiswert zu, so dass eine erneute Abklärung für den hier relevanten Zeitpunkt vor der angefochtenen Verfügung nicht angezeigt ist. 10.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis am 30. September 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Ansonsten besteht kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtswidrig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. 11.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200- 1000 Franken festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende IV-Stelle Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu übernehmen. Zudem hat die IV-Stelle die obsiegende Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Angesichts dieses Ergebnisses wird der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die IV-Stelle wird verpflichtet, ... für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis am 30. September 2008 eine halbe IV-Rente auszurichten. 2.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden zu bezahlen.

3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat ... aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2009 173
Entscheidungsdatum
02.09.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026