S 09 164 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 27. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1.... wurde am 24. September 1974 geboren und ist ledig. Die Versicherte begann eine Bäcker-/Konditorlehre, wobei sie nach eigenen Aussagen die Bäckerlehre abschloss, den Konditorteil jedoch abgebrochen hat. Bis im Juni 1995 arbeitete sie an verschiedenen Stellen, danach bezog sie Arbeitslosentaggelder vom Juni 1995 bis im Mai 1996 sowie vom Januar 1997 bis im April 1997. Am 9. Juni 1997 kam ihr Sohn ... zur Welt. Seit der Geburt ihres Sohnes geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seit dem 14. August 2006 ist ihr Sohn fremdplatziert. 2.Am 19. Januar 2001 meldete sich die Versicherte erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 20. Juli 2001 wurde das Gesuch abgelehnt, da kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege. Am 26. Februar 2003 erfolgte eine weitere Anmeldung. Ein am 29. August 2003 von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik Waldhaus, durchgeführter Intelligenztest ergab eine Gesamtintelligenz von IQ 65, was einer Debilität oder leichten Intelligenzminderung entspricht. Es wurde festgestellt, dass alle gemessenen Teilleistungen unter der unteren Normgrenze lägen, womit die Fähigkeit der Versicherten, wichtige Lebensaufgaben zu bewältigen, insgesamt mittelgradig eingeschränkt sei. Im Rahmen eines Erstgespräches zur Berufsberatung bzw. Arbeitsvermittlung vom 22. Januar 2004 konnte die Versicherte keine Angaben bezüglich ihrer Vorstellungen der persönlichen und beruflichen Zukunft machen. Gemäss dem Gesprächsprotokoll schien der Versicherten eine Umschulung nicht realistisch, zumal die Betreuung ihres Sohnes und der Haushalt maximal eine berufliche Tätigkeit von 50% erlauben

würden. Im Arztbericht vom 12. Mai 2005 diagnostizierte Dr. med. ... eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine leichtgradige Intelligenzminderung sowie Epilepsie mit komplexpartiellen, teilweise sekundär generalisierten Anfällen unklarer Ätiologie. Die Arbeitsfähigkeit wurde in diesem Bericht auf 50% festgelegt. Mit rechtskräftigen Verfügungen vom 10. November 2005 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde und dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da der IV- Grad unter 40% liege. 3.Am 4./6. Oktober 2006 reichte der Hausarzt, Dr. med. ..., bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden ein Gesuch für Rentenleistungen ein. Mit Vorbescheid vom 30. März 2007 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt sei und deshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Der dagegen erhobene Einwand wurde gutgeheissen und auf das Gesuch eingetreten. In seinem Gutachten vom 15. Mai 2008 diagnostizierte Dr. med. ... von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik ..., bei der Versicherten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend schizoiden und impulsiven Persönlichkeitszügen, bestehend seit dem späten Jugend- und frühen Erwachsenenalter. Ausserdem bestehe eine Temporallappen- Epilepsie sowie dissoziative Krampfanfälle seit den Jahren 1996/1997 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Bäckerin sei weder der Versicherten noch ihrem Umfeld zumutbar. Eine einfache, sich wiederholende, weitgehend gleich bleibende Tätigkeit wie z.B. am Fliessband sei in einem Rahmen von etwa drei bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Die Versicherte sei ihrem Arbeitsumfeld aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung nur bedingt zumutbar. Am 19. August 2008 erfolgte eine Haushaltsabklärung. Im Abklärungsbericht wird ausgeführt, die Versicherte mache anlässlich der Abklärung keine Angaben über eine mögliche Erwerbstätigkeit. Sie erkläre, was sie sicher alles nicht arbeiten wolle. Sie ertrage es nicht, mit anderen Menschen zusammen zu arbeiten. Die mögliche Erwerbstätigkeit ohne Behinderung werde zurzeit noch übernommen aus früheren Abklärungen. Die Versicherte habe im Jahre 2004 auf einer Erwerbstätigkeit von höchstens 50% bestanden. Herr Capelli vom Regionalen Sozialdienst habe

routinemässig auf eine Erwerbstätigkeit von 100% hingewiesen. Der Sohn sei ja nicht zu Hause, dadurch müsse sie ein volles Pensum arbeiten.

4.Mit Vorbescheid vom 6. April 2009 wurde das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen. Der dagegen am 19. Mai 2009 erhobene Einwand wurde mit Verfügung vom 22. September 2009 abgewiesen und der Vorbescheid bestätigt. Bei der Abklärung im Jahre 2004 habe die Versicherte geltend gemacht, dass sie höchstens zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dem Vorbringen des Regionalen Sozialdienstes in der aktuellen Abklärung, die Versicherte müsste heute ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von 100% nachgehen, da ihr Sohn fremdplatziert sei, könne nicht gefolgt werden. Wäre die Versicherte gesund, so müsste ihr Sohn nicht fremdplatziert werden und demzufolge würde die Versicherte auch keiner Erwerbstätigkeit von 100% nachgehen, was zu folgender Gewichtung führe: 50% Erwerb und 50% Haushalt. Der im Rahmen des Einwandes durchgeführten psychiatrischen Begutachtung könne entnommen werden, dass die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit während drei bis fünf Stunden täglich – entsprechend einem Pensum von 50% - arbeitsfähig sei. Mögliche Tätigkeiten seien z.B. Etikettendruckerin, Stanzerin oder Spetterin. Dabei sei es ihr möglich, bei einem Pensum von 50% jährlich Fr. 19'292.- zu erzielen. Ohne Gesundheitsschaden könnte sie bei einem Pensum von 50% gemäss dem Ansatz des Bundesamtes jährlich Fr. 37’500.- erzielen. Im Erwerb sei die Versicherte zu 48.55% eingeschränkt, im Haushalt zu 10.40%, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 24.27% bzw. 5.20%, woraus ein Invaliditätsgrad von 29.47% resultiere. Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch. 5.Gegen die Verfügung vom 22. September 2009 erhob die Versicherte am 29. Oktober 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente. Daneben wurde die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt. Die Beschwerdeführerin würde ohne Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100% nachgehen, denn anders als im Jahre 2004 müsste sie heute nicht

mehr ein Kleinkind von 6.5 Jahren, sondern einen 12-jähriger Jüngling betreuen. Ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes hielten die Sozialbehörden eine allein erziehende Person an, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab dem Eintritt ins Schulalter der Kinder werde von den Sozialbehörden im Falle einer allein erziehenden Mutter mit einem Kind in der Regel erwartet, dass sie einer Erwerbstätigkeit von mindestens 50% nachgehe, wobei stets der Einzelfall zu prüfen sei. Im Falle einer allein erziehenden Mutter eines 10-jährigen Kindes werde gar die Aufnahme eines Pensums von 100% als zumutbar erachtet, sofern keine hindernden Faktoren wie gesundheitliche Probleme oder die Betreuung mehrerer Kinder dem entgegenstünden. Wäre die Beschwerdeführerin gesund, würde demnach von der Sozialbehörde die Aufnahme eines vollen Arbeitspensums verlangt werden, weshalb die Beschwerdeführerin zu 100% erwerbstätig sein müsste und entsprechend auch würde. Die Behauptung der Vorinstanz, dass ihr Sohn bei fehlendem Gesundheitsschaden nicht fremdplatziert worden wäre, werde bestritten. Die Frage könne jedoch offen bleiben, denn unabhängig davon, ob ihr Sohn fremdplatziert wäre oder nicht, würde sie bei fehlendem Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die vorinstanzliche Behauptung, die Beschwerdeführerin verspüre keinerlei Neigung, arbeiten zu gehen, werde bestritten. Eine entsprechende Aussage der Beschwerdeführerin ergebe sich nicht aus den Akten. Gemäss dem Abklärungsbericht habe sie lediglich erklärt, was sie sicher alles nicht arbeiten wolle. Sie ertrage es nicht, mit Menschen zusammen zu arbeiten. Auch im geschützten Rahmen ertrage sie keine Tätigkeit. Die Vorinstanz blende aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei. Ausgehend von dem in der angefochtenen Verfügung angenommenen Invalideneinkommen und Valideneinkommen bei einer Erwerbstätigkeit von 100% ergebe sich eine Invalidität von 74% und somit Anspruch auf eine volle Invalidenrente. 6.In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Auch ein 12-jähriges Kind benötige Betreuung. Seit dem Jahre 2004, als die Beschwerdeführerin bei dem Arbeitsvermittler der Invalidenversicherung angegeben habe, dass ihr

die Betreuung ihres Sohnes und der Haushalt maximal eine berufliche Tätigkeit von 50% erlauben würden, habe sich die Situation aufgrund des Alters ihres Sohnes nicht dermassen verändert, dass diese Aussagen heute nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch den Haushalt als Grund, weshalb sie nicht voll erwerbstätig wäre, angegeben habe (und nicht nur die Betreuung des Kindes). Zwar forderten die SKOS-Richtlinien, dass eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen sei, allerdings sei gerade bei dem bescheidenen Lebenswandel der Beschwerdeführerin nicht von vornherein davon auszugehen, dass sie (ohne Gesundheitsschaden) und ihr Sohn bei einem Pensum von 50% der Sozialbehörde zur Last fallen würden. Es sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass allein erziehende Mütter eines schulpflichtigen Kindes tendenziell nicht einer vollen Erwerbstätigkeit, sondern einer Teilerwerbstätigkeit nachgingen. Die Beschwerdeführerin verspüre keinerlei Neigung, arbeiten zu gehen, obwohl dies teilzeitlich seit jeher möglich wäre. Es sei offensichtlich, dass sich der Sozialdienst dies zwar wünsche, die Beschwerdeführerin sich selbst aber keinesfalls ohne Gesundheitsschaden als Vollerwerbstätige sehe. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die vor- instanzliche Verfügung vom 22. September 2009, in welcher das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die für die Berechnung des Invaliditätsgrades richtige Methode angewendet hat. 2. a)Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Ist ein Versicherter mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente; bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). b)Bei Erwerbstätigen errechnet sich der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs vor und nach der Behinderung (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten stellt Art. 28a Abs. 2 IVG darauf ab, in welchem Ausmass diese eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sog. gemischte Methode zur Anwendung. Im Rahmen derselben bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG) und eine Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten erfolgt (Art. 28a Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 3.2; BGE 130 V 396 E. 3.3 S. 396). c)Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2008 vom 25. November 2008 E. 3.1 m.w.H.). Entscheidend ist jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) überhaupt – und wenn ja mit welchem Anteil – erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 117 V 194 E. 3b m.w.H.). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2008 vom 25. November 2008 E. 3.1; BGE 130 V 393 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c). Für die Beurteilung und Festlegung des von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b m.w.H.). Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung spricht. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1958, S. 341). Diese zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden (BGE 117 V 194 E. 3b). 3. a)Während die Vorinstanz zur Berechnung des Invaliditätsgrades die sog. gemischte Methode unter gleichmässiger Berücksichtigung von Haushalt und Erwerbstätigkeit anwendete, bringt die Beschwerdeführerin vor, im Gesundheitsfall voll erwerbstätig zu sein, was die Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs zur Folge hätte.

b)In dem im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 19. August 2008 erstellten Abklärungsbericht wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung keine Angaben über eine mögliche Erwerbstätigkeit gemacht habe, sondern nur erklärt habe, was sie sicher alles nicht arbeiten wolle. Für die mögliche Erwerbstätigkeit ohne Behinderung wird in diesem Abklärungsbericht auf eine Aussage der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 verwiesen, wo sie angeblich – so der Abklärungsbericht – auf einer Erwerbstätigkeit von höchstens 50% bestanden habe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein solcher Berichtstext plausibel, begründet und detailliert sein (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 betreffend die Hilflosenentschädigung). Sowohl nach bundesgerichtlicher als auch nach kantonaler Rechtsprechung ist es aufgrund der erheblichen Bedeutung der Berichte für die Sachverhaltsabklärung und somit für die Anspruchsbeurteilung angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt werden (BGE 128 V 93 E.4 m.w.H.; VGU S 09 67; S 09 60; S 00 239). Die Aussage der versicherten Person zum Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im fiktiven Fall ihrer vollen Gesundheit anlässlich der Haushaltsabklärung hat nur dann ausreichenden Beweiswert, wenn sowohl die Fragestellung als auch die Antwort so protokolliert worden sind, dass überprüft werden kann, ob die versicherte Person die Frage nach einem fiktiven Sachverhalt verstanden und die für eine überzeugende Antwort notwendige Abstraktionsleistung erbracht hat. Fehlt im Bericht über die Haushaltsabklärung eine korrekte Protokollierung der Frage und der Antwort, entfaltet dieser Bericht diesbezüglich keinen oder nur einen unzureichenden Beweiswert (VGU S 09 60). c)Im vorliegenden Fall wurde der Abklärungsbericht vom 19. August 2008 offensichtlich nicht der Beschwerdeführerin zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt. Zudem fehlt die erforderliche Protokollierung der Fragestellung. Es ist gar nicht ersichtlich, ob die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überhaupt gestellt wurde. Mit Blick auf die Formulierung („Die mögliche Erwerbstätigkeit ohne Behinderung wird zur Zeit noch übernommen aus früheren Abklärungen.“) ist

nicht davon auszugehen. Im Weiteren ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin für die Antwort auf die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung überhaupt das notwendige Abstraktionsvermögen aufgebracht hätte. Schliesslich erfüllt der Abklärungsbericht vom 19. August 2008 auch die Anforderungen an die Begründung nicht. Mit keinem Wort wird erwähnt, weshalb die hypothetische Erwerbstätigkeit ohne Behinderung aus der früheren Abklärung im Jahre 2004 übernommen wird. Die Aussage, die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2004 auf einer Erwerbstätigkeit von höchstens 50% „bestanden“, kann aufgrund der Akten ebenfalls nicht als erstellt gelten, wie sogleich ausführlich dargelegt werden wird (E. 3d). Aufgrund des Ausgeführten ist klar, dass der Abklärungsbericht vom 19. August 2008 bezüglich der hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall keinen oder nur einen unzureichenden Beweiswert entfaltet, weshalb nicht darauf abgestellt werden darf. d)Für die hypothetische Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall verweist der Abklärungsbericht vom 19. August 2008 wie gesagt auf Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erstgespräches vom 22. Januar 2004. Gemäss dem entsprechenden Gesprächsprotokoll konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben bezüglich ihrer Vorstellungen der persönlichen und beruflichen Zukunft machen. Eine Umschulung erscheine ihr nicht realistisch, zumal die Betreuung ihres Sohnes und der Haushalt maximal eine berufliche Tätigkeit von 50% erlauben würden. Auch hier ist wiederum daran zu zweifeln, ob anlässlich dieses Gesprächs die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall überhaupt gestellt wurde. Denn die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin erfolgten zu ihrer (damaligen) tatsächlichen Situation unter Berücksichtigung des Haushaltes, der Kinderbetreuung sowie ihrer Krankheit. Zudem äusserte sich die Beschwerdeführerin lediglich im Hinblick auf eine allfällige Umschulung und nicht auf ihre hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Angesichts des Gesagten, hätte bereits in den Verfügungen vom 10. November 2005, mit welchen die Arbeitsvermittlung abgeschlossen

und der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen wurden, nicht auf das Gesprächsprotokoll vom 22. Januar 2004 abgestellt werden dürfen. Es erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. 4. a)Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich ganztägig oder bloss teilzeitlich erwerbstätig wäre. Während die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Teilerwerbstätige zu 50% betrachtet, sieht sich die Beschwerdeführerin selbst als Vollerwerbstätige. Fest steht, dass die Aussage im Gesprächsprotokoll im Jahre 2004 - selbst wenn sie korrekt erfolgt wäre - nicht unbesehen auf die heutigen Verhältnisse übertragen werden kann. Im Gegensatz zum Jahre 2004 hat die Beschwerdeführerin nicht mehr ein 6-jähriges Kind zu betreuen, vielmehr ist ihr Sohn mittlerweile 12 Jahre alt. Diesem veränderten Umstand ist vorliegend Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, sie würde ungeachtet der Tatsache, ob sie ihren Sohn zu betreuen hätte oder nicht (Fremdplatzierung), eine Erwerbstätigkeit von 100% ausüben. Denn auch ein 12-jähriges Kind benötigt immer noch ein gewisses Mass an Betreuung, wenn auch nicht im selben Ausmass wie ein 6-jähriges Kind. b)Aufgrund der konkreten Umstände ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Sohn selbst betreuen würde, denn beim Bestehen einer intakten Beziehung zwischen Mutter und Kind wird diese Beziehung in aller Regel in ein und demselben Haushalt gelebt. Zwar ist es durchaus denkbar, dass im konkreten Fall weitere Faktoren (und nicht nur die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin) zur Fremdplatzierung geführt haben könnten. Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht darzulegen und es existieren auch keine Hinweise darauf, dass sich dies bei der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn anders verhalten würde. Damit drängt sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Betreuung ihres Sohnes selbst wahrnehmen würde. Zu prüfen bleibt damit ferner, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin neben der Betreuung ihres Sohnes einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Falles zu prüfen, wobei es sich im Hinblick auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weitgehend um eine Wertungsfrage handelt. Vorliegend wirkt für diese Beurteilung zunächst erschwerend, dass die Gesundheitsstörung bei der Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Kindheit bzw. seit dem Jugendalter vorliegt (Arztbericht von Dr. med. ... vom 10. Oktober 2003, S. 4; Gutachten der Klinik ... vom 15. Mai 2008, S. 34). Ihre früheren Arbeitstätigkeiten erlauben daher keine Rückschlüsse auf ihre Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Angesichts der Erkrankung und der damit einhergehenden Schwierigkeiten bezüglich Arbeit und Arbeitsumfeld von fehlenden persönlichen Neigungen der Beschwerdeführerin zu sprechen, ist allerdings verfehlt. Die Vorinstanz bringt – wie erwähnt - jedoch zu Recht vor, dass auch ein 12-jähriges Kind einen gewissen Betreuungsaufwand benötigt. Dieser Betreuungsaufwand würde jedoch einer vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin entgegenstehen (vgl. S 09 131 E. 3d). Im Lichte des Gesagten kann – insbesondere aufgrund des (hypothetischen) Betreuungsaufwandes gegenüber ihrem Sohn – daher nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gesprochen werden. Ebenso erscheint jedoch eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit von lediglich 50% als unwahrscheinlich, hätte doch die Beschwerdeführerin kein Kleinkind mehr zu betreuen, sondern einen Knaben von 12 Jahren. Unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher Umstände erscheint daher die Annahme einer 75%- igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall vorliegend als die überwiegend wahrscheinlichste Hypothese. c)Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, bei der erneuten Rentenberechnung von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 75% auszugehen. Zudem wird die Vorinstanz genauer offen zu legen haben, welches Invalideneinkommen der Neuberechnung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legen ist, denn vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Berechnung des Invalideneinkommens lediglich auf die nicht nachvollziehbaren Angaben des Berufsberates ... im Case Report vom 1.

April 2009, wonach das Invalideneinkommen bei einem Pensum von 50% jährlich Fr. 19'292.- betrage. Ebenfalls fragwürdig sind die mit Bezug auf den Berufsberater aufgezählten adaptierten Tätigkeiten Etikettendruckerin, Stanzerin oder Spetterin. Der Gutachter Dr. ... spricht von möglichen einfachen Kontrolltätigkeiten bzw. Tätigkeiten am Fliessband als adaptierte Tätigkeiten. Allenfalls werden sich bei der erneuten Rentenberechnung Änderungen hinsichtlich des Invalideneinkommens ergeben. 5.In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Vorinstanz zu tragenden Kosten auf Fr. 700.- fest. Aussergerichtlich schuldet die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), wobei die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote vom 30. November 2009 über Fr. 1'280.45 (inkl. MWST) übernommen werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 22. September 2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur Rentenneuberechnung an die IV- Stelle zurückgewiesen. Die IV-Stelle wird angewiesen, der Neuberechnung eine hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 75% zugrunde zu legen. 2.Die Kosten von Fr. 700.- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3.Die IV-Stelle bezahlt ... eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 1'280.45 (inkl. MWST).

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27.04.2010
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25.03.2026