BGE 133 V 450, BGE 128 V 93, BGE 117 V 146, 8C_374/2008, + 4 weitere
S 09 156 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1...., geboren am 25. September 1946, bezieht seit dem 1. Juni 2007 eine IV- Rente. Seit dem 1. Juli 2008 bezieht sie eine ganze Rente (IV-Grad 82%). Die Versicherte leidet an chronischer venöser Insuffizienz mit Abzess und ulcus crusis rechts (offenes Bein). Aufgrund einer diagnostizierten Femurkopfnekrose wurde sie im Jahr 2007 operiert, wobei eine Hüft- Teilprothese eingesetzt wurde. In demselben Jahr folgte wegen einer periprothetischen Femurfraktur eine zweite Operation zwecks Schaftwechsels der Hüft-Teilprothese. Diagnostiziert wurden ausserdem eine arterielle Hypertonie sowie Diabetes mellitus. Nach der erstmaligen Haushaltsabklärung vom 19. August 2008 betreffend IV-Rente meldete sich die Versicherte am 3. Januar 2009 für eine Hilflosenentschädigung an. Im Abklärungsbericht betreffend die Hilflosenentschädigung vom 13. Mai 2009 hielt die Expertin des IV-Abklärungsdienstes fest, dass die Versicherte in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte) in den Teilbereichen Fortbewegung im Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit dem Januar 2009 auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. In den anderen Bereichen sei keine erhebliche und regelmässige Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Im Arztbericht vom 11. Juli 2009 hielt der Hausarzt Dr. med. ... fest, dass die Angaben der Versicherten als auch diejenigen der Expertin mit seinen Befunden vereinbar seien. Die Versicherte benötige bei der Alltagsstrukturierung zeitweise Hilfe, es bestehe aber keine eigentliche Hilflosigkeit.
2.Nachdem gegen den Vorbescheid vom 5. August 2009 keine Einwände erhoben worden waren, lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. August (recte: 23. September) 2009 eine Hilflosenentschädigung ab. Gemäss den Abklärungen bedürfe die Versicherte in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung) regelmässiger und erheblicher Dritthilfe, jedoch sei keine dauernde Pflege oder persönliche Überwachung notwendig. Beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft sei noch keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig, weshalb die Versicherte nicht hilflos sei. 3. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 19. Oktober 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Sie sei auch beim Ankleiden (Kleider bereit stellen, Schuhe anziehen) und vor allem beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen dauernd auf Hilfe durch ihren Lebenspartner angewiesen. Sie könne nicht mehr selbständig duschen, baden, Haare waschen, und die Fusspflege vornehmen. Sie benötige regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bei der Körperhygiene. Schliesslich sei sie nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen (kochen, einkaufen, Reinigung der Wohnung etc.). Einzig zubereitete Nahrung könne sie ohne Hilfe zu sich nehmen. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Abklärungsbericht sei detailliert festgehalten, weshalb gewisse Hilfeleistungen des Ehemannes teils nicht erheblich oder nicht regelmässig seien. Die Abklärungsexpertin habe festgehalten, dass Hilfen beim Anziehen und bei der Körperpflege zwar immer wieder geleistet würden, aber nicht jedes Mal notwendig seien. Die Abklärungsergebnisse seien vom Hausarzt bestätigt worden. Sinngemäss mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Dies sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin nicht, wie bei der lebenspraktischen Begleitung gefordert werde, aus psychischen Gründen, wegen geistiger Behinderung oder einer hirnorganischen Verletzung oder anderen kognitiven Einschränkungen auf
Dritthilfe angewiesen sei. Sodann wäre die vom Lebenspartner geleistete Hilfe nicht voll anrechenbar, da die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten sei. 5.In ihrer Replik vom 5. November 2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen und müsste in ein Pflegeheim eintreten. Vermutlich würde sie verwahrlosen. Sie sei eindeutig in mehr als zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig. Wenn sie umfalle, käme sie nicht mehr alleine auf die Beine. Der Arztbericht ihres Hausarztes sei ohne Rücksprache mit ihr erstellt worden. Der Hausarzt sei nie in der Wohnung gewesen und kenne die Situation nicht aus eigener Anschauung. Der Arztbericht entspreche nicht den von ihr im Fragebogen gemachten Feststellungen. Vor allem bei der Haushaltsführung und beim Kochen sei sie voll auf die Hilfe ihres Lebenspartners angewiesen. Zudem müsse dieser sie ständig ermuntern und motivieren. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. August (recte: 23. September) 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat. 2. a)Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wobei Art. 42 bis IVG vorbehalten bleibt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1). Dabei sind praxisgemäss die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 117 V 146 E.2; 113 V 19 E.1a): An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E.2 m.w.H.). Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d) wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (zur lebenspraktischen Begleitung vgl. nachfolgend E. 3). b)Die Vorinstanz lehnte eine Hilflosenentschädigung ab, da gemäss den Abklärungen die Versicherte lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung) regelmässige und erhebliche Dritthilfe bedürfe, jedoch bedürfe sie nicht der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf den Bericht betreffend die Abklärung vom 13. Mai 2009 sowie auf den Arztbericht des Hausarztes vom 11. Juli 2009. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, während der Versicherungsträger an Ort und Stelle weitere
Abklärungen vornehmen kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege sein (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Zusätzlich hat der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Angaben des Berichts über die Abklärung an Ort und Stelle handschriftlich zu visieren (BGE 133 V 450, E. 11.1.2 und 11. 3; BG-Urteil 8C_374/2008 vom 30. Januar 2009, E. 6.1). Hinsichtlich des Arztberichts ist sodann entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.3; 125 V 351 E. 3a). c)Der im vorliegenden Fall Grundlage der angefochtenen Verfügung bildende Bericht betreffend die Abklärung vom 13. Mai 2009 enthält detaillierte Aussagen betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen des An- und Auskleidens, der Körperpflege, der Verrichtung der Notdurft sowie der Fortbewegung. Soweit die IV-Expertin jedoch die Rubriken „Essen“ sowie „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ lediglich durch Ankreuzen verneinte, ist dies im Hinblick auf die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht hinreichend. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin gerade geltend macht, sie sei auch und vor allem beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen dauernd in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Sodann gilt es festzuhalten, dass der Abklärungsbericht nicht vom RAD visiert worden ist. Ebenso wurde es vorliegendenfalls unterlassen, den Abklärungsbericht von der Beschwerdeführerin unterzeichnen zu lassen. Sowohl nach bundesgerichtlicher als auch nach kantonaler Rechtsprechung ist es aufgrund der erheblichen Bedeutung der Berichte für die Sachverhaltsabklärung und somit für die Anspruchsbeurteilung angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt werden (BGE 128 V 93 E.4 m.w.H.; VGU S 09 67, S 09 60, S 00 239). Der Hausarzt beschränkt sich in seinem Arztbericht vom 11. Juli 2007
schliesslich auf die Aussage, er sei in Übereinstimmung mit der Abklärungsperson der Meinung, dass die Beschwerdeführerin bei der Strukturierung des Alltages zeitweise Hilfe benötige, dass aber keine eigentliche Hilflosigkeit bestehe. Von einem für die streitigen Belange umfassenden Bericht, dessen Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar sind, kann angesichts dessen keine Rede sein. Nach dem Ausgeführten genügen die von der Vorinstanz durchgeführten Abklärungen nicht, um die Hilflosigkeit rechtsgenüglich zu beurteilen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3. a)Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. In diesem Falle liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 IVV). b)Konkretisierende Bestimmungen enthält das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der hier anwendbaren, ab dem 1. Januar 2008 gültigen Version (KSIH). Dieses Kreisschreiben ist wie alle Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich. Nach bundesgerichtlicher Praxis soll das Gericht jedoch Verwaltungsweisungen bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen nicht vereinbar sind (Urteil des Bundesgerichts I 43/01 vom 14. Februar 2002; BGE 127 V 61 E.3a, 126 V 68 E.4b, 125 V 379 E.1c, je mit Hinweisen). c)In ihrer Vernehmlassung verneint die Vorinstanz einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, weil die Beschwerdeführerin nicht, wie in RZ 8047.2 KSIH gefordert werde, aus psychischen Gründen, wegen geistiger Behinderung oder einer hirnorganischen Verletzung oder anderen kognitiven Einschränkungen auf Dritthilfe angewiesen sei. Mit dieser Argumentation schliesst die Vorinstanz physisch Behinderte (mit Ausnahme der hirnorganisch Verletzten) generell von einem Anspruch auf lebenspraktische Begleitung aus. RZ 8047.2 KSIH steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu RZ 8042, wonach der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht auf Menschen mit Beeinträchtigungen der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt ist, wobei insbesondere an hirnverletzte Menschen zu denken ist. Während gemäss der von der Vorinstanz angewendeten RZ 8047.2 KSIH physisch Behinderte generell vom Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ausgeschlossen sind, können gemäss dem Wortlaut von RZ 8042 auch physisch Beeinträchtigte lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschränkung der lebenspraktischen Begleitung auf Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung geseteszwidrig, weshalb auch körperlich Behinderte grundsätzlich eine solche beanspruchen können (BG- Urteil I 317/06 vom 23. Oktober 2007; 8C_374/2008 vom 30. Januar 2009 m.w.H.). Der generelle Ausschluss physisch Beeinträchtigter vom Anspruch auf lebenspraktische Begleitung – wie ihn RZ 8047.2 KSIH vorschreibt – ist daher nicht zulässig. Bei der erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird die Vorinstanz dies zu berücksichtigen haben. Sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungskonform erscheint jedoch die von der Vorinstanz ebenfalls angewendete RZ 8048 KSIH. Danach darf, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (z.B. Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), die gleiche Hilfeleistung nur einmal - d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen
Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden. Ebenso ist die Vorinstanz unter Hinweis auf RZ 8053 KSIH zu Recht davon ausgegangen, dass die lebenspraktische Begleitung regelmässig ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. BGE 130 V 450 E. 6.2; 133 V 450 E. 6.2). d)In ihrer Vernehmlassung unterscheidet die Vorinstanz zwischen direkter und indirekter Dritthilfe. Während direkte Dritthilfe vorliege, wenn die Drittperson bei der Vornahme der Lebensverrichtung unmittelbar mitwirke, bestehe die indirekte Dritthilfe darin, dass die Drittperson die behinderte Person auffordere, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, was sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung gar nicht tun würde. Inwiefern diese Unterscheidung einen konkreten Einfluss auf die angefochtene Verfügung hatte, erschliesst sich weder aus der Verfügung selbst noch aus den Ausführungen in der Vernehmlassung. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gerechtfertigt ist, im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zwischen indirekter und direkter Dritthilfe zu differenzieren und letztere nicht zu berücksichtigen (BGE 133 V 450 E. 4.3 und 10.2). Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist. Bei der Neubeurteilung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung wird die Vorinstanz somit neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen haben. e)Obwohl die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz richtig erkannt hat – sinngemäss einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geltend macht, wurde dieser Anspruch nicht bzw. nur ungenügend geprüft. Die angefochtene Verfügung gibt im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung einzig Art. 37 Abs. 3 IVV wieder, jedoch wird die lebenspraktische Begleitung und ihre Anspruchsvoraussetzungen darüber hinaus mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr fand gar keine Abklärung statt, ob die Beschwerdeführerin
Anspruch auf lebenspraktische Begleitung hat, was namentlich aus dem Bericht betreffend die Abklärung vom 13. Mai 2009 hervorgeht. Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin wurde nicht über den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung befragt, wie aus seinem Arztbericht vom 11. Juni 2009 hervorgeht. In diesem wird lediglich knapp erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bei der Strukturierung des Alltages zeitweise Hilfe benötige, womit der Hausarzt implizit die Anspruchsvoraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung als gegeben erachtet. RZ 8050 KSIH schreibt ausdrücklich vor, dass die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann und vorliegt, wenn die betroffene Person der Hilfe bei der Tagesstrukturierung, der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen oder der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie der Überwachung oder der Kontrolle bedarf (vgl. BGE 144 V 450 E.8.2.3). Weder der Abklärungsbericht noch der Arztbericht vermögen den entsprechenden, vorgehend unter E. 2. b dargelegten Anforderungen zu genügen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die vorinstanzlichen Abklärungen auch bezüglich des Bedarfs der Beschwerdeführerin an lebenspraktischer Begleitung nicht rechtsgenügend sind, weshalb die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.Nach dem Gesagten genügen die von der Vorinstanz durchgeführten Abklärungen nicht, um die Hilflosigkeit und die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung rechtsgenüglich zu beurteilen. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen zusätzlichen Bericht des behandelnden Hausarztes sowie eine erneute Haushaltsabklärung vornehme und diese in inhaltlich umfassender, detaillierter sowie auch den formellen Anforderungen genügender Weise durchführe. Dabei wird die Vorinstanz sowohl abzuklären bzw. zu ergänzen haben, ob ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit besteht, als auch, ob die Beschwerdeführerin lebenspraktischer Begleitung bedarf und aus diesem Grund einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat.
5.In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten auf Fr. 700.- fest. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird praxisgemäss keine Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.