S 09 137 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. März 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

  1. a)..., serbischer Staatsangehöriger, wurde am 17. März 1959 in ... Serbien, geboren. Er ist verheiratet und hat drei Töchter sowie einen Sohn (Jahrgänge 1983, 1984, 1987 und 1990). Nach dem Besuch der Grundschule bildete sich der Versicherte während drei Jahren zum Schlosser und anschliessend zum Bauschreiner aus. Von 1977 bis im März 1983 arbeitete er in seiner Heimat. Im April 1983 reiste er erstmals in die Schweiz ein, wo er in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern vorerst als Schreiner und dann als Schlosser tätig war. Von Dezember 1990 bis Anfang April 1993 arbeitete er als Schlosser für die ... AG in ... Seither war er nicht mehr erwerbstätig. Im Jahre 1991 reisten seine Ehefrau und die Kinder in die Schweiz ein. Seit dem Jahre 2006 besitzt der Versicherte eine Aufenthaltsbewilligung C (Niederlassungsbewilligung). b)Infolge rezidivierender Halsbeschwerden begab sich der Versicherte im Jahre 1993 zu Dr. med. ..., Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, in Behandlung. Am 6. April 1993 wurden dem Versicherten die Mandeln operativ entfernt (Tonsillektomie). Nach der Operation traten Schmerzen an der linken Halsseite auf, welche in der Folge in die linke Körperhälfte ausstrahlten. Um deren Ursache abzuklären, wurde der Versicherte verschiedentlich durch Fachärzte der ORL-Klinik (Oto-Rhino-Laryngologie bzw. Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde) im Kantonsspital Chur (3. Mai 1993 ambulant, 8. bis 19. Juni 1993 stationär, 26. August bis 10. September 1993 stationär) sowie im Universitätsspital Zürich (24. November 1993), durch Fachärzte der Neurologie (Dr. med. ...: 4. Mai und 1. Oktober 1993;

Neurologische Poliklinik, Universitätsspital Zürich: 8. und 30. August 1993; Dr. med. ..., Klinik ...: 2. September 1993) sowie durch den Ambulanten Psychiatrischen Dienst Graubünden (26. August 1993) untersucht. Am 9. Februar 1994 wurde dem Versicherten ein überlanger Processus styloideus abgetragen. Infolge der trotz Operation anhaltenden Schmerzen in der linken Körperhälfte wurde der Versicherte am 8. und 30. August 1994 erneut in der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich untersucht. Weitere Operationen wurden nicht durchgeführt. Dr. med. ... attestierte dem Versicherten vom 5. bis zum 25. April 1993 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, vom 26. April bis zum 2. Mai 1993 von 50%, vom 3. Mai bis zum 8. August 1993 von 100%, vom 9. bis zum 30. August 1993 von 50% und vom

  1. September 1993 bis auf Weiteres von 100%. 2.Am 23. September 1994 meldete sich der Versicherte aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden als Folge der Tonsillektomie bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen (IV-Rente) an. Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte ein (Dr. med. ..., Universitätsspital Zürich, vom 24. November 1993; Dr. med. ... und Dr. med. ..., Universitätsspital Zürich, vom 24. Februar 1994; Dr. med. ..., Neurologische Poliklinik, Universitätsspital Zürich, vom 5. September 1994; Dr. med. ... vom 3. Oktober 1994). Am 16. November/30. Dezember 1994 erging seitens der IV-Stelle ein „Präsidialentscheid“. Darin wurde festgehalten, dass beim Versicherten ein Invaliditätsgrad von 96% vorliege, weshalb er Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist beginne der Rentenanspruch am 5. April 1994. Für die Berechnung wurde auf ein Beiblatt verwiesen. Mit Rentenverfügung vom
  2. Juni 1995 wurde dieser Entscheid dem Versicherten mitgeteilt. Die Leistungen wurden rückwirkend ab dem 1. April 1994 gewährt. 3.Im Jahre 1997 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein erstes Revisionsverfahren ein. In diesem Zusammenhang holte sie verschiedene Arztberichte ein (Dr. med. ..., Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie: 7. März 1997; Dr. med. ...: 12. März 1997) und veranlasste eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. ..., Spezialarzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 13. Februar 1998). Am 9. März 1998 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und er habe weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades von 96%. 4.Die nächste von Amtes wegen eingeleitete Revision erfolgte im Jahre 2003. Im Zuge derselben holte die IV-Stelle einen Arztbericht bei Dr. med. ... (Bericht vom 19. Mai 2003) ein. Infolge Reorganisation auf Seiten der IV-Stelle wurden keine weiteren Abklärungen getroffen. Am 3. Oktober 2005 wurde dem Versicherten mitgeteilt, bei der Überprüfung des IV-Grades habe keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt werden können, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente habe. 5.Im November 2006 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. In diesem Zusammenhang wurden seitens der IV- Stelle diverse medizinische Abklärungen in die Wege geleitet. Nachdem der Arztbericht von Dr. med. ... vom 26. Januar 2007 eingegangen war, ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten bei Dr. med. ..., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 18. Februar 2008). Am 14. Mai 2008 verfasste Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin, RAD Ostschweiz, einen Arztbericht. Gestützt auf diesen gab die IV-Stelle eine pluridisziplinäre Begutachtung des Versicherten beim Servizio Accertamento Medico, ..., in Auftrag. Das von Dr. med. ... und Dr. med. ... ausgefertigte Gutachten datiert vom 24. Dezember 2008. 6.Mit Vorbescheid vom 25. März 2009 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten eine Aufhebung der IV-Rente an. Zur Begründung führte sie aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Erstzusprechung der IV-Rente kontinuierlich verbessert habe und er seit mindestens Anfang Januar 2008 in der angestammten sowie in jeder adaptierten Tätigkeit als zu 80% arbeitsfähig gelte. Da der vor Eintritt der Invalidität als Schlosser/Bauschreiner arbeitende Versicherte seit der Erstzusprechung der IV-Rente nicht mehr gearbeitet

habe, werde für den aktuellen Lohnvergleich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Dieser zufolge könnte der Versicherte heute unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 61‘477.20 erzielen (Lohnstrukturerhebung Jahr 2008, Wirtschaftszweig 27/28, Metallbe- und - verarbeitung, Anforderungsniveau 4, Männer). In einer adaptierten Tätigkeit (80%-Pensum) könnte er ein jährliches Einkommen von Fr. 43‘374.50 erzielen (Lohnstrukturerhebung Jahr 2008, Zentralwert aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, Männer, Abzug 10% für leichte Tätigkeiten). Da die Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 18‘102.70 einem Invaliditätsgrad von 29.45% entspreche und damit unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr. 7.Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte mit Schreiben vom 20. April 2009 durch seinen damaligen Rechtsvertreter schriftlich Einwand erheben. Anstelle der angekündigten ergänzenden Begründung des Einwands ging in der Folge die Mitteilung des Rechtsvertreters ein, die Verfügung könne erlassen werden. 8.Am 9. Juli 2009 verfügte die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit der bereits im Vorbescheid aufgeführten Begründung die Einstellung der an den Versicherten ausgerichteten IV-Rente ab Ende August 2009. 9.Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 9. September 2009 durch seinen derzeitigen Rechtsvertreter, ..., Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente. Eventualiter sei die Beschwerde zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung zu gewähren. Begründend führte er im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht gebessert, sondern verschlechtere sich zusehends. Die IV-Rente sei gestützt auf andauernde heftige Schmerzen infolge Glossopharyngeusneuralgie ausgesprochen worden, nicht infolge psychischer Gründe. Die vom Beschwerdeführer verspürten Schmerzen auf

der linken Körperseite (Halsschmerzen, welche über die ganze linke Körperhälfte ausstrahlen würden) seien unmittelbar nach der Operation der Mandeln im Jahre 1993 aufgetreten und würden nach wie vor vorliegen. Es liege auf der Hand, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer harmlosen Mandeloperation aufs Gemüt schlagen und depressive Veränderungen mit sich bringen könne. Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch nicht psychisch angeschlagen oder krank und habe dies auch immer kundgetan. Die anspruchsbegründenden Tatsachen hätten sich nicht verändert. Offenbar hege die IV-Stelle die Vermutung, beim Versicherten handle es sich um einen Simulanten. Dass eine über 15 Jahre lang ausgerichtete Rente gestützt auf psychiatrische Abklärungen gestrichen werde, sei nicht statthaft. Der Beschwerdeführer habe zumindest Anspruch darauf, bezüglich der ursprünglich zur Ausrichtung der IV-Rente führenden Gründe (Glossopharyngeusneuralgie) spezialärztlich begutachtet zu werden. Mit Schreiben vom 23. September 2009 reichte der Versicherte dem Gericht verschiedene Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit ein. 10.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden liess sich am 5. Oktober 2009 zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen des Revisionsverfahrens sei der Sachverhalt zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Juni 1995 mit jenem zur Zeit der streitigen Verfügung vom 9. Juli 2009 zu vergleichen. Während dem Beschwerdeführer ursprünglich gestützt auf die Diagnose einer Glossopharyngeusneuralgie sowie wegen schweren depressiven Veränderungen und einer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit von 100% eine Rente zugesprochen worden sei, hätte sich zwischenzeitlich eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. So werde von Dr. med. ..., vom RAD Ostschweiz, und vom Servizio Accertemento Medico übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass keine depressive Störung (mehr) vorliege. Die schweren depressiven Veränderungen (und damit eines der beiden rentenrelevanten Leiden) hätten sich kontinuierlich verbessert und würden spätestens seit Ende November 2007 nicht mehr vorliegen. Ausgehend von diesem Revisionsgrund sei die IV- Stelle verpflichtet, den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht umfassend (inkl. Durchführung eines Einkommensvergleichs) zu prüfen. Gestützt auf das pluridisziplinäre Gutachten, auf das abgestellt werden könne, sei der Beschwerdeführer spätestens seit Anfang Januar 2008 sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in anderen Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig. Der in der angefochtenen Verfügung ermittelte IV-Grad von 29% sei nicht zu beanstanden und die IV-Rente auf Ende August 2009 aufzuheben. 11.In der Replik vom 19. Oktober 2009 bestätigte der Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt vom 23. Juni 1995 mit jenem im Zeitpunkt der streitigen Verfügung zu vergleichen sei. Des Weiteren führte er insbesondere aus, dass die erwähnten depressiven Verstimmungen nicht Grund für die Ausrichtung der Rente gewesen seien. Einerseits sei ein ORL-Arzt fachlich nicht in der Lage, eine solche Diagnose zu stellen. Anderseits sei eine psychiatrische Begutachtung unterblieben. Eine depressive Verstimmung sei einzig ein Momentanzustand, der in der Folge abklinge. Die Zusprechung der IV-Rente aufgrund der körperlichen Leiden sei gestützt auf ärztliche Berichte zweimal bestätigt worden. Eine angebliche psychische Überlagerung sei in diesem Zusammenhang nicht abgeklärt worden. Der Sachverhalt habe sich demzufolge nicht verändert. 12.In der Duplik vom 30. Oktober 2009 hielt die IV-Stelle erneut fest, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung eine psychische Symptomatik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Dass der Versicherte nicht aufgefordert worden sei, dieses Leiden zu behandeln und er sich subjektiv nicht psychisch krank gefühlt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass kein solches vorgelegen habe. 13.Mit Schreiben vom 9. bzw. 17. November 2009 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein am 9. November 2009 ausgefertigtes Schreiben von Dr. med. ... zukommen. In ihrer Stellungnahme dazu vom 16. November 2009 hielt die IV-Stelle an ihren Anträgen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 2009. Streitgegenstand bildet primär die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügt hat, dass die zugunsten des Beschwerdeführers seit dem 1. April 1994 ausgerichtete ganze IV-Rente ab Ende August 2009 einzustellen sei. Eventualiter ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat. 2.Sowohl nach aArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) als auch nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Die Frage, ob sich das Revisionsverfahren nach den alt- oder neurechtlichen Bestimmungen richtet, kann offen gelassen werden, da die invalidenversicherungsrechtliche Rentenrevision durch das ATSG keine substanzielle Veränderung erfahren hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10.06.2009, 8C_292/2009 E. 2.2.1 und 2.2.2). a)Voraussetzung einer Anpassung im Revisionsverfahren ist eine bestimmte nachträgliche Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die zu einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades führt und damit den Rentenanspruch beeinflussen kann. Um diese Frage beantworten zu können, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 m.w.H.; BGE 133 V 108 E. 5.4; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17 N 22 m.w.H.). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Rentenverfügung vom 23. Juni 1995 eine volle IV-Rente zugesprochen. Bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2009 hat die Beschwerdegegnerin zweimal von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet. Wie sich den entsprechenden Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 9. März 1998 und 3. Oktober 2005 entnehmen

lässt, erfolgte zum Abschluss derselben jeweils lediglich eine Bestätigung der bisherigen Rentenverfügung, ohne dass eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich vorgenommen wurde. Übereinstimmend mit der Ansicht der Parteien ist als zeitliche Vergleichsbasis daher der Sachverhalt heranzuziehen, welcher der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Juni 1995 zugrunde lag. b)Die Beschwerdegegnerin hat die Aufhebung der seit April 1994 zugunsten des Beschwerdeführers ausgerichteten IV-Rente ab Ende August 2009 mit der Begründung verfügt, dass sich dessen Gesundheitszustand erheblich verbessert habe und kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mehr vorliege. Änderungen des Gesundheitszustandes bilden den Regelfall der Rentenanpassung. Eine Revision ist nur möglich, wenn neue Elemente tatsächlicher Natur vorliegen, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Nicht zu den relevanten Änderungen gehört eine bloss unterschiedliche Beurteilung des Gesundheitsschadens (Kieser, a.a.O., Art. 17 N 4, 15 ff. m.w.H. und 23 ff.; BGE 112 V 371 E. 2b; BGE 130 V 343 E. 3.5 m.H.). Für die Beurteilung gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2; Kieser, a.a.O., Art. 43 N 30 je m.H.). c)In einem ersten Schritt ist festzustellen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen heute beim Beschwerdeführer vorhanden sind. Im Zuge der letzten Rentenrevision hat die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. ... eingeholt (Gutachten vom 18. Februar 2008). Als Folge eines ärztlichen Berichts von Dr. med. ... vom 14. Mai 2008 sah sich die IV-Stelle veranlasst, ein pluridisziplinäres Gutachten beim Servizio Accertamento Medico (SAM), ..., in Auftrag zu geben. Im Rahmen dieser Begutachtung wurde der Beschwerdeführer am 5., 6. und 19. August 2008 von Fachärzten der Neurologie, Psychiatrie, Rheumatologie und einem ORL- Spezialisten untersucht. Die einzelnen Teilgutachten wurden in das

Gesamtgutachten vom 24. Dezember 2008 integriert. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt, es wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und beinhaltet fundiert begründete Schlussfolgerungen. Schliesslich setzt es sich auch mit den bereits bestehenden ärztlichen Gutachten auseinander und es wird begründet dargelegt, weshalb und in welchen Punkten diesen nicht gefolgt werden kann. Ihm kann in diesem Sinne voller Beweiswert zuerkannt werden (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 478 S. 345 E. 5.1). Bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wird darin festgehalten, dass der ORL-Spezialist keine körperlichen Einschränkungen habe feststellen können, welche die Arbeitsfähigkeit vermindern würden. Der Neurologe sei zum Schluss gekommen, dass die geklagten Schmerzen nicht typisch seien für eine Glossopharyngeusneuralgie und sich keine neurologische Erklärung für die Schmerzen finden lasse. Selbst wenn von einer Glossopharyngeusneuralgie auszugehen wäre, könnte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten dadurch nicht als eingeschränkt gelten. Der Rheumatologe habe keine rheumatologische Ursache für die Schmerzen finden können. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeglicher Arbeitstätigkeit voll arbeitsfähig. Einzig von psychiatrischer Seite könne eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, nämlich jene einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0). Symptome einer Depression hätten demgegenüber nicht gefunden werden können. Zusammenfassend wurde festgestellt: „Predominante appare la patologia psichiatrica in quanto dal punto di vista organico non abbiamo potuto evidenziare alcuna patologia, che possa giustificare sicure limitazioni della capacità lavorativa. Dal punto di vista psichiatrico è presente una sindrome da somatizzazione che giustifica una riduzione della capacità lavorativa nella misura del 20% a causa della sensazione di perdita di forza, secchezza della bocca, dolore all’emicorpo sin., alimentato pure da un comportamento pseudoregressivo che presenta da anni e che è pure legittimato da una rendita d’invalidità della quale è

beneficiario“. Damit ist der im Zeitpunkt der angefochtenen Rentenverfügung vorliegende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellt. d)Der Beschwerdeführer beantragt – wenn auch nur eventualiter – weitere medizinische Abklärungen. Im Sozialversicherungsrecht gilt das Untersuchungsprinzip. Weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) noch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich ein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, a.a.O., Art. 43 N 38; BGE 122 V 160). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf weitere medizinische Abklärungen damit, dass er bis anhin insbesondere psychiatrisch begutachtet worden sei, dass spezialärztliche Untersuchungen hinsichtlich der körperlichen Schmerzen demgegenüber – wenn überhaupt – nur marginal in Auftrag gegeben worden seien. Wie die vorstehenden Ausführungen zur pluridisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers zeigen, wurde der Beschwerdeführer nicht nur in psychiatrischer Hinsicht, sondern in Nachachtung der von ihm geklagten Schmerzen auch durch Fachärzte der Rheumatologie, Neurologie und Oto-Rhino-Laryngologie eingehend exploriert. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt diesem Gutachten voller Beweiswert zu. Durch die Ausführungen im Gutachten sind der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Rentenverfügung sowie dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit erstellt. Es kann davon ausgegangen werden, dass weitere medizinische Abklärungen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb sich solche erübrigen. e)In einem zweiten Schritt ist festzustellen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Jahre 1995 zur Festlegung eines Invaliditätsgrades von 96% und zur Ausrichtung einer ganzen IV-Rente geführt haben. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich für den Entscheid primär auf den Bericht von Dr. med. ... vom 3. Oktober 1994. Darin gab dieser die Diagnose „persistierende linksseitige Halsschmerzen seit anfangs 1993, Glossopharyngeusneuralgie, chronisches Schmerzsyndrom, depressive Verstimmung, anamnestisch Synkopen unklarer Ätiologie“ wieder. Als Schlussfolgerung führte er aus, da der Patient wegen schweren depressiven Veränderungen sowie andauernden heftigen Schmerzen infolge Glossopharyngeusneuralgie arbeitsunfähig sei, werde eine ganze Invaliditätsrente beantragt. Vordergründig könnte davon ausgegangen werden, dass „depressive Veränderungen“ sowie die Glossopharyngeusneuralgie zur Berentung geführt haben. Werden weitere zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vorhandene Arztberichte herangezogen, zeigt sich indessen, dass sich der damalige tatsächliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht so einfach feststellen lässt. aa)Dr. med. ... stützte sich für seinen zuhanden der IV-Stelle formulierten Bericht gemäss ausdrücklichem Verweis auf einen Arztbericht der Neurologischen Poliklinik Zürich vom 5. September 1994. Darin wurde zwar unter anderem die Diagnose einer depressiven Verstimmung aufgeführt. Bezüglich der Glossopharyngeusneuralgie wurde jedoch einzig der „Verdacht“ geäussert. Ausführend wurde festgehalten, der Patient wirke depressiv verstimmt, bedrückt, leidend und verspannt. Die geschilderten Symptome seien mit einer möglichen Glossopharyngeusneuralgie zu vereinbaren. Zusätzlich bestehe jedoch eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Körperseite, die weit über die im Rahmen einer Glossopharyngeusneuralgie zu erwartende Schmerzausstrahlung hinaus gehe. Diese sei mit einer depressiven, wahrscheinlich reaktiven Verstimmung verbunden. Es fällt auf, dass Dr. med. ... in seinem Arztbericht vom 3. Oktober 1994 nicht begründet hat, weshalb er nicht nur von einem Verdacht einer Glossopharyngeusneuralgie ausging, sondern das Krankheitsbild als gegeben erachtete. Dr. med. ... übernahm die Diagnose der Glossopharyngeusneuralgie in seinen Arztberichten vom 7. März 1997, 19. Mai 2003 und 26. Januar 2007 ebenfalls ohne sich damit

auseinanderzusetzen, weshalb er das Krankheitsbild als gegeben erachtete. Wenn nun im SAM-Gutachten bezüglich der Glossopharyngeusneuralgie ausgeführt wird, dass die geklagten Schmerzen schwierig zu qualifizieren und nicht typisch für eine Glossopharyngeusneuralgie seien, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schmerzen verbessert hat, die von Dr. med. ... und Dr. med. ... als im Zusammenhang mit einer Glossopharyngeusneuralgie stehend diagnostiziert worden waren. bb)Ebenso unklar ist, ob und inwiefern der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich verbessert haben soll. Wie bereits ausgeführt, erwähnte der Arztbericht der Neurologischen Poliklinik Zürich vom 5. September 1994 erstmals eine „depressive Verstimmung“. Diese Diagnose übernahm Dr. med. ... im Arztbericht vom 3. Oktober 1994 und hielt auch in einem folgenden Bericht vom 12. März 1997 daran fest. Dr. med. ... berichtete am 7. März 1997 ebenfalls von einer depressiven Entwicklung und hielt in den Arztberichten vom 19. Mai 2003 und 26. Januar 2007 an dieser Diagnose fest („depressiv verstimmt, bedrückt leidender Ausdruck“). Dr. med. ... ist Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten. Dr. med. ... ist Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie. Beide verfügen damit über keine spezifische psychiatrische Facharztausbildung. Auch in der Neurologischen Poliklinik Zürich war der Beschwerdeführer nicht spezifisch in psychiatrischer Hinsicht exploriert worden. Dies geschah erst im Rahmen der ersten Rentenrevision durch Dr. med. ..., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. In seinem Bericht bemerkte dieser, dass zwar bereits im Jahre 1993 von einer Depression die Rede gewesen sei, dass aus den Akten indes nicht ersichtlich sei, ob diese psychiatrische Diagnose von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik Waldhaus stamme oder von den Ärzten der ORL- Abteilung in eigener Kompetenz verwendet worden sei. Bezüglich der Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Ambulanten Psychiatrischen Dienst Graubünden vom 26. August 1993 liegt kein Bericht bei den Akten. Gemäss einer Zusammenfassung von Dr. med. ... in seinem Bericht vom 12. März 1997 ergab diese Untersuchung den Verdacht auf Epilepsie und eine nicht näher bezeichnete Anpassungsstörung, nicht jedoch

die Diagnose einer depressiven Verstimmung oder Depression. Dr. med. ... hatte im Februar 1998 in seinem psychiatrischen Gutachten mit Begründung ausgeführt, dass seines Erachtens keine reaktive Depression vorliege. Andererseits führte dieser aber auch aus, dass je nach sozio-kulturellem Hintergrund eine depressive Störung verschiedene Ausdrucksformen haben könne, gelegentlich auch Schmerzen subjektiv im Vordergrund stehen könnten. Man spreche dann von somatisierter oder larvierter Depressivität. Nicht selten werde die Diagnosestellung vor allem bei Patienten, welche aus dem südlichen oder östlichen Ausland stammten wegen der behinderten sprachlichen Kommunikation erschwert. Diagnostisch diskutierte Dr. ... – mit Hinweis auf Dr. ... am 6.9.1993 – insbesondere eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose; ICD-10 F 68.0) und zog zudem differenzialdiagnostisch eine Somatisierungsstörung (F 45.0) in Betracht. Aufgrund der vorgeschlagenen psychiatrischen Diagnosen (Rentenneurose und Somatisierungsstörung) könne keine behinderungsgeeignete Tätigkeit gefunden werden und er erachte den Versicherten wegen des komplexen Beschwerdebildes ohne organmedizinische Erklärung als bleibend arbeitsunfähig. Auch Dr. med. ... stellte in seinem Gutachten vom Februar 2008 fest, dass die in den verschiedenen Arztberichten gefundenen Hinweise auf die „depressive Verstimmung“ wenig aussagekräftig seien. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lehnte dieser eher ab, da die Beschwerden einen gewissen somatischen Kern hätten und vor allem nicht in erster Linie die Folge eines emotionalen Konfliktes oder psychosozialer Probleme seien. Die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen eigne sich am besten um die Beschwerden und das Verhalten zu codieren. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellte er nicht fest. Wenn nun im SAM-Gutachten festgestellt wird, dass Symptome einer Depression nicht hätten festgestellt werden können, kann daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesbezüglich verbessert hat. Die eben erwähnten verschiedenen ärztlichen Aussagen über all die Jahre zeigen auf, dass das Beschwerdebild offenbar von Anfang an psychosomatischer Art war und daher eine Trennung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden

und Ursachen sehr fraglich ist und medizinisch auch nie klar war. Auch die zuletzt im SAM gestellte Diagnose zeigt dies auf. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass sich das anfangs als „Depression“ oder „depressive Verstimmung/Veränderung“ in Verbindung mit den körperlichen Symptomen beschriebene Beschwerdebild schon zum Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache ähnlich wie später in den fachärztlichen Beurteilungen der Dres. ... und ... bzw. des SAM präsentierte, wo praktisch übereinstimmend körperliche Symptome aus psychischen Gründen bzw. eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden sind. Schon Dr. med. ... hatte – wie erwähnt - in einem an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gerichteten ärztlichen Zeugnis vom 6. September 1993 festgehalten, dass vor allem auch von einem Rentenbegehren auszugehen sei. Auch Dr. med. ... vom Universitätsspital Zürich wies in einem Arztbericht vom 24. November 1993 darauf hin, dass eine nicht unerhebliche funktionelle Beschwerdenüberlagerung nicht ausgeschlossen sei. In einem Bericht vom 12. März 1997 wies Dr. med. ... darauf hin, dass sich beim Beschwerdeführer im Rahmen einer schweren depressiven Verstimmung ein Rentenbegehren eingestellt habe. Im Verlauf führte Dr. med. ... in seinem Gutachten aus, eine rentenneurotische Fehlentwicklung sei wahrscheinlich, differentialdiagnostisch komme eine Somatisierungsstörung in Betracht. Soweit im SAM-Gutachten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) festgestellt worden ist, kann somit auch in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit Erstzusprechung der IV-Rente verändert hat. f)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Vergleich des aufgrund der Akten feststellbaren Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Juni 1995 mit dem Zustand im Zeitpunkt der angefochtenen Rentenverfügung keine neuen Elemente tatsächlicher Natur erkennen lässt. Übereinstimmend mit den Ausführungen von Dr. med. ... in seinem Schreiben vom 9. November 2009 ist davon auszugehen, das bei einer Betrachtung des Gesundheitsschadens im Langzeitverlauf davon auszugehen ist, dass die gesundheitliche Problematik des

Beschwerdeführers sich seit den Jahren 1993/1994 nicht wesentlich verändert hat. Zwar wurden dem Schmerzsyndrom teilweise verschiedene Namen gegeben. Schliesslich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine abweichende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts handelte, wie er bereits seit 1993/1994 bestand und der zur Berentung führte. Das Gericht kommt zum Schluss, dass eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegend nicht ausgewiesen ist. Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund dar (Urteile des Bundesgerichts vom 17.01.2008, 9C_552/2007, E. 3.1.2. m.H.; sowie vom 12.01.2010, 9C_798/2009 E. 3.1.). 3. a)Zu prüfen ist, ob die angefochtene Revisionsverfügung mit einer anderen Begründung geschützt werden kann. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger als erlassende Behörde eine rechtskräftige Verfügung unter Umständen in Wiedererwägung ziehen (BGE 117 V 8 E. 2a). Der Richter kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (und in der Folge angepasste) Rentenverfügung bereits anfänglich zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Möglichkeit steht dem Gericht offen, wenn die zweifellose Unrichtigkeit und die erhebliche Bedeutung der Berichtigung der ursprünglichen Verfügung erst durch das Gericht festgestellt werden. Auszugehen ist vom Rechtszustand, wie er im Zeitpunkt des ursprünglichen Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 368; BGE 112 V 371 E. 2c; BGE 117 V 8 E. 2c; Kieser, a.a.O., Art. 17 N 5 und 38; Urteil des Bundesgerichts vom 29.04.2008, 9C_11/2008 E. 2). Mit diesem Vorgehen soll mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 29.04.2008, 9C_11/2008 E. 4.2.1 m.w.H.).

b)Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, im Rahmen des Revisionsverfahrens könne es nicht darum gehen, die Sach- und Rechtslage völlig neu zu überprüfen. Dies sei nur möglich, wenn die seinerzeitige Rentenzusprechung im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu qualifizieren wäre, was vorliegend absolut nicht der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin wies ihrerseits in der Duplik ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung schützen könne, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. In diesem Sinne steht der Heranziehung der substituierten Begründung in verfahrensrechtlicher Hinsicht – insbesondere was den Anspruch auf rechtliches Gehör betrifft – nichts im Wege, haben sich die beteiligten Parteien doch bereits dazu vernehmen lassen (BGE 125 V 368 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 16.09.2009, 9C_272/2009 E. 4.1; Kieser, a.a.O., Art. 17 N 5). c)Zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenverfügung vom 23. Juni 1995 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. Das Erfordernis der Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (BGE 103 V 128; Urteil des Bundesgerichts vom 18.10.2007, 9C_575/2007 E. 2.2 m.w.H.). aa)Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Juni 1995 hatte eine versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war (aArt. 28 Abs. 1 IVG). Als Invalidität galt auch im damaligen Zeitpunkt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (aArt. 4 Abs. 1 IVG, heute Art. 8 ATSG). Schon im damaligen Zeitpunkt war der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen

versicherten Personen aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Diesem zufolge wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (aArt. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 115 V 208 E. 2b m.w.H.). bb)Wie der Invaliditätsgrad vorliegend berechnet wurde, geht aus einem Beiblatt zum Präsidialentscheid vom 16. November/30. Dezember 1994 hervor (act. 11 der Originalakten). Darauf sind handschriftlich die von April 1993 bis April 1994 seitens von Dr. med. ... bestätigten Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers aufgeführt worden. Ausgehend von denselben wurde ein Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit über ein Jahr von 96.16% berechnet. Dieser Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeiten wurde zum Invaliditätsgrad erhoben. Entgegen den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat die Beschwerdegegnerin auf die (nicht in ihrem Ermessen stehende) Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet. Schon dieses Vorgehen erweist sich als gesetzeswidrig und zweifellos unrichtig. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend festgestellt wurde, lässt sich der damalige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers doch – wie ausführlich dargelegt wurde – nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ermitteln. Ausserdem ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung auf keiner rechtsgenüglichen fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte. Vielmehr führte Dr. med. ... in seinem Bericht vom 12. März 1997 aus, die im psychischen Zustandsbild des Patienten ungünstige Entwicklung habe dazu veranlasst, den vom Patienten angestrebten Arbeitsunterbruch zu gewähren. Das Vorgehen führte insgesamt zu einer nicht gesetzeskonformen und im Ergebnis nicht vertretbaren Invaliditätsbemessung, welche überdies auch anlässlich der durchgeführten Rentenrevisionen nie in Frage gestellt und korrigiert wurde. Eine pluridisziplinäre Begutachtung im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung hätte eine umfassende fachärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ermöglicht. In diesem Sinne ist die

zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt. Da die Berichtigung einer solchen Gesetzeswidrigkeit bei einer periodischen Dauerleistung – wie der vorliegenden IV-Rente – ohne weiteres von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts vom 16.09.2009, 9C_272/2009 E. 6.1), ist zu prüfen, welcher Anspruch dem Beschwerdeführer für die Zukunft zukommt. d)Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente. Im SAM-Gutachten, auf welches vorliegend abgestellt werden kann, wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar aufgrund der physischen Schmerzen als Folge einer Somatisierungsstörung reduziert sei, dass er jedoch seit Anfang 2008 in der bisher ausgeübten und in jeder anderen Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. In dieser Hinsicht kann auf die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angestellte Berechnung verwiesen und von einer Erwerbseinbusse von Fr. 18‘102.70 und einem Invaliditätsgrad von 29.45% ausgegangen werden. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liegt, besteht kein Rentenanspruch mehr und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2009, in welcher sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Ende August 2009 eingestellt hat, ist nicht zu beanstanden und kann unter Heranziehung der substituierten Begründung geschützt werden. Die Beschwerde wird daher im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. 4. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf Fr. 700.00 fest. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Er sei aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen. Einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 76 Abs. 1 VRG; BGE 125 V 202 E. 4a m.H.). Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers wurde mit Akteneinlage vom 23. September 2009 nachgewiesen. Einem Einkommen vom Fr. 2‘971.00 pro Monat steht ein massgebendes Existenzminimum von CHF 3‘792.00 (Grundbedarf Ehepaar: Fr. 1‘700.00, Unterhalt Sohn in Ausbildung: Fr. 600.00, Hypothekarzins: Fr. 680.00, Krankenkassenprämien nach Abzug der Individuellen Prämienverbilligung: rund Fr. 100.00, Versicherungen: Fr. 50.00, Steuern: Fr. 30.00, zuzüglich 20%: Fr. 632.00) gegenüber. Für die geltend gemachten Schulkosten von Fr. 790.00 wurde kein Beleg eingereicht. Angesichts dieser finanziellen Umstände ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, die Hypothek auf seiner schon hoch belehnten Liegenschaft zu erhöhen. Da für die Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist Mittel zu beanspruchen wären, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1. m.H.), ist die Bedürftigkeit erstellt. Da das Beschwerdeverfahren gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht als aussichtslos gelten kann (vgl. Kieser, a.a.O., 61 N 102 ff.; BGE 122 I 267 E. 2b m.w.H.), sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung gegeben. b)Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, wird der beschwerdeführenden, bedürftigen Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 76 Abs. 3 VRG, Art. 61 lit. f ATSG). Aufgrund der sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen und der existentiellen Bedeutung, welche die IV-Rente für den Beschwerdeführer und seine Familie hat, scheint der Beizug eines Rechtsvertreters geboten. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt ... ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Der von diesem mit Honorarnote vom 6. November 2009 geltend gemachte Aufwand in Höhe von insgesamt Fr. 3‘115.00 scheint dem Gericht

angemessen. Dieser sowie die Gerichtskosten sind unter Vorbehalt einer Rückerstattung (Art. 77 VRG) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.00 zulasten von ... von der Gerichtskasse übernommen. 3. a)... wird in der Person von Rechtsanwalt ... ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3‘115.00 (inkl. MWST) entschädigt. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 25. November 2010 gutgeheissen (9C_582/2010).

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14.12.2010
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25.03.2026