S 09 134 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1...., geboren 1957, besuchte in Mazedonien die obligatorischen Schulen, eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern. Seit rund 30 Jahren arbeitet sie im Gastgewerbe, seit Dezember 2000 als Chef de Service im Gasthof zur ... in ... Am 11. Juni 2003 erlitt sie bei einem Sturz mit dem Velo eine Kontusion der rechten Schulter. Der Hausarzt Dr. med. ... befürchtete eine Rotatorenmanschettenläsion und liess ein MRI machen, welches eine sehr diskrete Unterflächenläsion der Suprapiatussehne artikularseitig ergab. Zudem wurde eine nicht mit dem Unfall zusammenhängende erhebliche AC-Arthrose festgestellt. Dr. med. ... leitete eine konservative Behandlung ein und setzte die Wiederaufnahme der Arbeit auf den 4. August 2003 an. In der Folge hielten die Beschwerden in der rechten Schulter an und es kamen im Laufe der Zeit weitere gesundheitliche Probleme dazu, namentlich ein Zervicobrachialsyndrom, ein Carpaltunnelsyndrom, eine multisegmentale Diskusdegeneration, eine seronegative Polyarthritis und eine Brustkrebserkrankung. Im Oktober 2007 wurde ... von einem rückwärts fahrenden Auto angefahren und in der Leistengegend verletzt. Dieser Unfall führte zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit und auf längere Sicht zu einer weiteren Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Ab Januar 2008 reduzierte ... ihr Arbeitspensum gestützt auf ärztliche Zeugnisse ihres Hausarztes auf 50%. 2.Mit Gesuch vom 8. Februar 2008 beantragte ... Leistungen der Invalidenversicherung. Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle bei
der Versicherten und ihrer Unfallversicherung die bereits vorliegenden zahlreichen Arztberichte ein, darunter denjenigen von Dr. med. ... vom 15. August 2006, welcher der Versicherten aufgrund ihrer Schulterproblematik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Auf Anfrage der IV- Stelle gab Dr. med. ... mit Arztbericht vom 31. März 2008 an, die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50% zumutbar; bei genügender Belastungseinschränkung der Schulterregion wäre die Patientin vollzeitlich einsetzbar, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit würde diesfalls bei 50% liegen. Mit Bericht vom 28. Mai 2008 informierte Dr. med. ... von der Klinik Valens über die interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 13. Mai 2008. Die Arbeitsfähigkeit wurde für die angestammte Tätigkeit mit 50% (halbtags) angegeben. Weiter wurde ausgeführt, eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeit bis maximal 17.5 kg könnte alternativ ausgeführt werden, dies auch ganztags, wobei Arbeiten im Stehen und vorgeneigtes Sitzen sowie wiederholte Kniebeugen und Treppensteigen möglichst vermieden werden sollten. 3.Im August 2008 begab sich die Versicherte in psychotherapeutische Behandlung. Nach Angabe ihres Therapeuten lagen Störungen der Affektivität vor, welche mit einer kognitiven Verhaltenstherapie behandelt wurden. 4.Vom 20. bis 23. Oktober 2008 fand im Auftrag der IV-Stelle eine interdisziplinäre medizinische Abklärung beim Servicio Accertamento Medico (SAM) in Bellinzona statt. Mit Gutachten vom 16. Dezember 2008 diagnostizierte der SAM nebst der Schulterproblematik ein fibromialgisches Syndrom, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und eine Dysthymia. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer anderen behinderungsgeeigneten Tätigkeit wurde mit 80% seit September 2007 angegeben (ganztags mit einer um 20% eingeschränkten Leistungsfähigkeit). Die Einschränkung bestehe aus psychiatrischen Gründen. Dr. med. ... vom RAD stützte sich mit Abschlussbericht vom 28. Januar 2009 vollumfänglich auf die Einschätzung des SAM.
5.Zu Handen der Unfallversicherung verfasste Dr. med. ... von der crossklinik am 16. Juni 2009 einen Bericht über die Untersuchung vom 10. Juni 2009. Mit Schreiben vom 5. August 2009 ergänzte er, die Versicherte sei in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. 6.Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehrenmit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab. Gestützt auf das SAM- Gutachten und die Beurteilung des RAD ging sie von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chef de Service aus und führte zur Begründung an, die Voraussetzung einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Wartejahres sei nicht erfüllt. 7.Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 8. September 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer IV-Rente, eventualiter die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung machte sie geltend, das SAM Gutachten stehe im Widerspruch zu sämtlichen anderen Arztberichten und sei unvollständig und in sich widersprüchlich. Hinzu komme, dass die Vorinstanz mangels Italienischkenntnissen das SAM Gutachten gar nicht im Detail habe verstehen und prüfen können. 8.Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung. 9.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Möglichkeit, ihre Standpunkte vertieft dazulegen. 10.Mit Verfügung vom 9. August 2010 gab der Instruktionsrichter bei Pract. med. ... vom Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) ein interdisziplinäres Obergutachten in Auftrag. Im Gutachten vom 22. März 2011 kam dieser zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chef de Service eine anhaltende 50%ige
Arbeitsfähigkeit, in einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90%. 11.Die Parteien erhielten die Gelegenheit, zum Gerichtsgutachten und zu der veränderten Ausgangslage Stellung zu nehmen. Die IV-Stelle beantragte nach wie vor die Abweisung der Beschwerde, neu allerdings unter teilweiser Kostenfolge zu ihren Lasten. Sie machte geltend, die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis rechtens, ergebe sich doch bei einer Arbeitsfähigkeit von 90% in einer angepassten Tätigkeit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 16%. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen oder es sei eine halbe Rente zuzusprechen. Das Gerichtsgutachten berücksichtige in der interdisziplinären Diskussion nicht, dass gemäss ergonomischem Fachgutachten auch in einer angepassten Tätigkeit die benötigten Pausen wohl nicht realisierbar seien und die Arbeitszeit daher auch für diese Tätigkeiten auf einen halben Tag zu beschränken sei. Das Gutachten sei daher widersprüchlich. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei auf die Lohnstrukturerhebung 2008 abzustellen, ein Leidensabzug von 25% zu berücksichtigen und eine Parallelisierung vorzunehmen. In der Folge erhielten die Parteien Gelegenheit, nochmals zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. 12.Auf Anfrage des Instruktionsrichters nahm Pract. med. ... mit Schreiben vom 8. Juni 2011 zum behaupteten Widerspruch Stellung. Er führte aus, die Resultate einer EFL-Untersuchung könnten häufig nicht eins zu eins in der Schlussbeurteilung übernommen werden. Bei der Versicherten sei die Leistungsbereitschaft in der EFL-Untersuchung nur mässig gewesen, die Testkonsistenz schlecht und es hätten sich erhebliche Hinweise auf eine Symptomausweitung gefunden. Die Parteien erhielten abermals Gelegenheit, zu den Ausführungen von Pract. med. ... Stellung zu nehmen.
Auf diese Ausführungen und auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juli 2009, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht annahm, die Beschwerdeführerin erfülle die einjährige Wartefrist nicht und es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. 2.Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG / SR 831.20) haben Versicherte unter anderem dann Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind. Als arbeitsunfähig gilt in diesem Zusammenhang, wer durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ganz oder teilweise unfähig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG / SR 830.1). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf medizinische Experten angewiesen; diese müssen Auskunft darüber geben, inwieweit eine Versicherte durch ihren Gesundheitsschaden darin beeinträchtigt ist, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Vorliegend beziffert Dr. med. ... vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) gestützt auf das Gutachten des Servicio Accertamento Medico Bellinzona (SAM) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit auf 80%. Alle übrigen involvierten Ärzte schätzen die Arbeitsfähigkeit als Chef de Service nur auf 50%. Diese Uneinigkeit und verschiedene Unstimmigkeiten innerhalb der einzelnen Gutachten (vgl. dazu 6.) machte die Einholung eines Obergutachtens notwendig. Darin attestiert Pract. med. ... der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit als Chef de Service von 50% ab
zirka 2006. Während sich die IV-Stelle zunächst auf die Einschätzung des RAD und des SAM abgestützt hatte, akzeptierte sie in ihrer Stellungnahme zum Obergutachten zu Recht implizit die Einschätzung von Pract. med. ... Somit ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit mehreren Jahren auszugehen, so dass die einjährige Wartezeit klarerweise erfüllt ist. 3.Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein; sie ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG, Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Auch diese Frage kann nur gestützt auf medizinische Experten beantwortet werden. Im vorliegenden Fall standen dem Gericht zunächst folgende ärztliche Einschätzungen zur Verfügung: • Dr. med. ..., Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, 15. August 2006 (zuhanden der Unfallversicherung): Körperlich leichte Tätigkeiten, bei
denen keine Gegenstände über 5 kg regelmässig gehoben und getragen werden müssten und die nicht mit häufigem Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, könnten zu 80% zugemutet werden. • Dr. med. ..., Hausarzt der Beschwerdeführerin, 31. März 2008: Eine andere als die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar, die ungelernte Serviertochter könne kaum in einem anderen Betrieb Unterschlupf finden. Bei genügender Belastungseinschränkung der Schulterregion wäre sie vollzeitlich einsetzbar, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit würde diesfalls bei 50% liegen. • Dr. med. ..., Klinik ..., 28. Mai 2008: Eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeit bis maximal 17.5 kg könnte alternativ ausgeführt werden, dies auch ganztags, wobei Arbeiten im Stehen und vorgeneigtes Sitzen sowie wiederholte Kniebeugen und Treppensteigen möglichst vermieden werden sollten. • SAM, 16. Dezember 2008: Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit betrage 80% (ganztags mit einer um 20% eingeschränkten Leistungsfähigkeit). Die Einschränkung bestehe aus psychiatrischen Gründen. • Dr. med. ..., RAD, 28. Januar 2009: Folgt vollumfänglich der Einschätzung des SAM. • Dr. med. ..., crossklinik, 16. Juni und 5. August 2009 (zuhanden der Unfallversicherung): In einer adaptierten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 50%. 5.Diese ärztlichen Einschätzungen weisen erhebliche Unterschiede auf. In körperlicher Hinsicht liegt gemäss Dr. med. ..., dem SAM und Dr. med. ... überhaupt keine Einschränkung vor, gemäss Dr. med. ... eine solche von 20% und gemäss den Dres. ... und ... gar eine solche von 50%. Eine Einschränkung aus psychiatrischen Gründen sehen nur das SAM und der RAD vor, bei den übrigen Ärzten bleiben die psychischen Aspekte ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 6.Liegen wie vorliegend mehrere ärztliche Beurteilungen vor und widersprechen sich diese in wesentlichen Punkten, so kann dem einen Beweismittel nur dann
der Vorrang gegeben werden, wenn sein Beweiswert klarerweise grösser ist als derjenige der übrigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 157 E. 1.c.). Vorliegend kann angesichts dieser Kriterien keiner der genannten Beurteilungen der Vorrang gegeben werden, da alle in ihrer Beweiskraft eingeschränkt sind. Dr. med. ... Einschätzung wurde im Sommer 2006, also rund drei Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung gemacht. Dadurch ist der Bericht zu wenig aktuell, dokumentieren doch mehrere ärztliche Berichte eine Veränderung des körperlichen und psychischen Zustandes im Zeitraum von 2006 bis 2009. Dr. med. ... Beurteilung muss ein leicht eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden, da gemäss der Praxis des Bundesgerichtes in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.b.cc). Zudem berücksichtigt Dr. med. ... bei der Frage der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit die Ausbildungssituation der Versicherten und beschränkt sich dadurch nicht seiner Rolle entsprechend auf die medizinischen Aspekte. Auf die Beurteilungen der Dres. ... und ... kann nicht ohne weiteres abgestellt werden, weil sie die psychiatrischen Aspekte nicht berücksichtigen. Bei Dr. med. ... Beurteilung kommt hinzu, dass die Nachvollziehbarkeit eingeschränkt ist. Dr. med. ... attestiert sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit dieselbe Arbeitsfähigkeit von 50%. Die bisherige Tätigkeit als Chef de Service ist im Hinblick auf die Belastung der rechten Schulter jedoch sicher nicht optimal angepasst. Zur adaptierten Tätigkeit führt Dr. med. ... denn auch aus, diese müsste rein sitzend sein und es dürften keine Armpositionen über der Horizontalen und keine Tragebelastungen vorkommen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. ... die Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten schulterschonenden Tätigkeit nicht höher einstuft als bei der
bisherigen schulterbelastenden Tätigkeit. Die Beweiskraft des SAM- Gutachtens schliesslich wird durch innere Widersprüche beeinträchtigt. Diese Widersprüche finden sich insbesondere im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. ... So wertet dieser zwar Arbeiten mit Armstellung über der Horizontalen und mit wiederholter Tragebelastung für die Patientin als unzumutbar, attestiert aber für die Serviertätigkeit, bei welcher gerade diese Belastungen auftreten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Weiter geht Dr. med. ... davon aus, dass die rechte Schulter praktisch frei beweglich sei. Diese Annahme steht im Widerspruch dazu, dass fast alle anderen involvierten Ärzte eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit und erhebliche Schmerzen bei verschiedenen Bewegungen festgestellt haben. Eigenartig ist denn auch, dass der Jobe Test (ein Test mittels welchem die Funktion der Supraspinatussehne geprüft wird) einzig bei Dr. med. ... negativ ausfiel. Widersprüchlich ist schliesslich auch, dass Dr. med. ... einerseits ausführt, die Periarthropathia humeroscapularis calcarea beidseits und die leichtgradigen degenerativen und statischen Alterationen hätten keinen wesentlichen Krankheitswert und somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, dass er aber andererseits diese beiden Diagnosen in der Rubrik "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" aufführt. Als Mangel zu werten ist schliesslich die Tatsache, dass das SAM-Gutachten kein orthopädisches Teilgutachten umfasst. Nicht stichhaltig hingegen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe das SAM-Gutachten mangels Italienischkenntnissen nicht genügend verstanden. Gemäss Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV / SR 831.201) beurteilen die Regionalen Ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Vorliegend hat Dr. med. ... diese Aufgabe wahrgenommen. Dr. med. ... ist offenbar italienischer Muttersprache und konnte somit das italienischsprachige Gutachten des SAM prüfen und zuhanden der IV-Stelle eine entsprechende Beurteilung abgeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es angesichts der dargelegten gesetzlich verankerten Aufgabenverteilung zwischen RAD und IV-Stellen nicht nötig, dass die zuständige Sachbearbeiterin alle medizinischen Unterlagen bis ins Detail versteht.
7.Angesichts der Uneinigkeit der Gutachter und der Unstimmigkeiten innerhalb der einzelnen Beurteilungen musste ein gerichtliches Obergutachten eingeholt werden: • Pract. med. ..., Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME), 22. März 2011: Das Obergutachten umfasst Fachgutachten in den Bereichen Rheumatologie/Ergonomie, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wird eine chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica und calcarea rechts bei/mit chronischem subacromialem Impingement, kleiner transmuraler ansatznaher Supraspinatussehnenruptur mit Verkalkungen im Ansatzbereich, chronischer symptomatischer AC-Arthrose rechts bei Acromion Typ II-III nach Bilgani, chronischer Bizepstendinose und Status nach Schultertrauma bei Fahrradsturz am 11. Juni 2003 genannt. Zudem werden zahlreiche Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. Es wird erklärt, es hätten sich in der interdisziplinären Abklärung multiple Diagnosen gefunden. Einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten jedoch nur die Schulterbeschwerden rechts. Es hätten sich sowohl in der rheumatologischen als aus in der orthopädischen Untersuchung Befunde ergeben, welche eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter erklären könnten. Passend zu diesen Beurteilungen hätten sich auch in der EFL-Untersuchung neben den Verhaltensauffälligkeiten auch effektive Belastungslimiten und deutliche Hinweise auf eine Funktionsstörung der rechten Schulter gefunden. Auf Grund dieser Funktionsstörung bestehe eine deutliche Einschränkung beim Einsatz des rechten Arms bei allen Arbeitstätigkeiten besonders aber bei Tätigkeiten über Schulterhöhe, Tätigkeiten welche ein Greifen über die Körpermitte verlangten und beim Hantieren von Gewichten. Die Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit wird mit 90% angegeben. Eine solche Tätigkeit wird als leichte, wechselbelastende Tätigkeit umschrieben, welche nicht schulterbelastend sein und keine Zwangshaltung der Wirbelsäule bedingen dürfe.
8.Nach der Praxis des Bundesgerichts weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3.b.aa.). Im vorliegenden Fall kann vollumfänglich auf die Ergebnisse des gerichtlichen Obergutachtens abgestellt werden. Diesem Gutachten kommt ein uneingeschränkter Beweiswert zu. Es beantwortet die sich stellenden Fragen umfassend, es beruht durch die verschiedenen Fachgutachten auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten, anamnestisch und mittels Tests erhobenen Beschwerden, es wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben und nimmt ausführlich und nachvollziehbar Stellung zu den Punkten, in welchen es von den Einschätzungen in den Vorakten abweicht. Das gerichtliche Obergutachten leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind stichhaltig begründet (BGE 122 V 157 E. 1.c.). 9.Die Beschwerdeführerin kritisiert, das gerichtliche Gutachten berücksichtige die Ergebnisse des ergonomischen Fachgutachtens nicht gebührend. In letzterem führt die EFL-Therapeutin im Bezug auf eine angepasste Tätigkeit aus: "Leichte Arbeit, ganztags, da aber deutliche Einschränkungen beim Einsatz des rechten Armes bestehen sowohl bei Bewegungen als auch unter Gewichtsbelastung, ist es möglicherweise besser, die Arbeitszeit auf einen halben Tag zu beschränken, weil die benötigten Pausenzeiten vermutlich nicht realistisch umsetzbar sind." Diese Aussage lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das IME-Gutachten nicht als widersprüchlich erscheinen. Vielmehr erscheint die EFL-Beurteilung in sich widersprüchlich. Die EFL-Therapeutin attestiert sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit. Damit deckt sich ihre Einschätzung mit derjenigen von Dr. med. ... Wie bereits mit Bezug auf Dr.
med. ... ausgeführt (vgl. 6.), erscheint eine solche Beurteilung nicht einleuchtend. Als Chef de Service hat die Beschwerdeführerin nebst administrativ-organisatorischen Aufgaben auch einen Teil der Servicearbeit zu übernehmen. Sie muss Gäste an den Tischen bedienen und dabei relativ schwer beladene Tablette tragen. Die dabei auftretenden Belastungen sind offensichtlich deutlich höher einzustufen als die Belastungen bei einer schulterschonenden Arbeit beispielsweise im Kontroll- oder Administrativbereich. Diese Ansicht vertritt denn auch Pract. med. ... in seiner Stellungnahme zur Einschätzung von Dr. med. .... Selbstverständlich gilt diese Kritik gleichermassen im Bezug auf die Ergebnisse der EFL. Hinzu kommt, dass die EFL-Therapeutin allem Anschein nach nicht sauber zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit differenziert. Nachdem sie zur angestammten beruflichen Tätigkeit als Chef de Service Stellung genommen hat, erwähnt sie unter dem Titel "Zumutbarkeit anderer beruflicher Tätigkeiten" Einschränkungen beim Einsatz des rechten Arms bei Bewegungen als auch unter Gewichtsbelastungen. Bei einer angepassten Tätigkeit treten solche mit ihrem Gesundheitsschaden nicht vereinbare Belastungen aber eben gerade nicht oder nur in sehr geringem Masse auf. Schliesslich relativiert die EFL-Therapeutin die Aussagekraft ihrer Einschätzung selbst, indem sie sie bloss als Vermutung formuliert ("möglicherweise", "vermutlich"). 10.Der Obergutachter Pract. med. ... nimmt zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten Widerspruch zwischen EFL-Gutachten und interdisziplinärer Schlussfolgerung folgendermassen Stellung: "Die EFL-Untersuchung kann im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung nicht isoliert betrachtet werden. Es handelt sich um eine Untersuchungsmethode, welche den Gutachtern die Einschätzung der Belastbarkeit anhand der Ergebnisse der Belastungstests erleichtert. Die Resultate einer EFL können häufig nicht 1:1 in die Schlussbeurteilung übernommen werden. In der ärztlichen Beurteilung müssen auch die zugrunde liegenden morphologischen Veränderungen, das Beschwerdebild und der aus medizinischer Sicht zu erwartende weitere Krankheitsverlauf mitberücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Testresultate einer EFL-Untersuchung müssen aus Sicht der ärztlichen
Gutachter immer auch die Leistungsbereitschaft und die Testkonsistenz berücksichtigt werden. Dies hilft dem Gutachter, besser zwischen effektiven ergonomischen Limiten und einer durch ein auffälliges Schmerzverhalten limitierten körperlichen Leistung zu unterscheiden. Bei dieser Versicherten fanden sich in der EFL-Untersuchung eine im Wesentlichen als mässig beurteilte Leistungsbereitschaft und eine schlechte Testkonsistenz. Zusammenfassend fanden sich (...) erhebliche Hinweise auf eine Symptomausweitung." Diese Begründung vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu überzeugen, insbesondere unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel der EFL (vgl. 9.). 11.Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob Pract. med. ... die Gesamteinschränkung in seiner Stellungnahme auf 20% anhebe. Sie stützt sich dabei auf folgende Passage seiner Stellungnahme:" In einer ideal angepassten Tätigkeit, in welcher den morphologischen Befunden und den Beschwerden der Versicherten Rechnung getragen wird (und bei welcher insbesondere die rechte Schulter belastende Tätigkeiten vermieden werden sollten), besteht aus interdisziplinärer rheumatologischer und orthopädischer Sicht eine Einschränkung von maximal 10%. Aufgrund der Beschwerden und aller Befunde besteht der Bedarf für vermehrte Pausen im Rahmen von 10% einer 100% Arbeitsleistung über den Tag verteilt." Diese Aussage ist nicht in dem Sinne zu interpretieren, dass zu einer 10%igen Einschränkung noch ein vermehrter Bedarf nach Pausen dazukommt. Vielmehr stellt der vermehrte Pausenbedarf die Erklärung der 10%igen Einschränkung dar. Diese Interpretation ergibt sich aus der zitierten Textpassage selbst und wird bekräftigt dadurch, dass Pract. med. ... in seiner Stellungnahme klarerweise zum Ausdruck bringt, dass die EFL-Ergebnisse im Gutachten bereits gebührend gewürdigt und miteinbezogen worden seien, und dass vom Ergebnis des Gutachtens nicht abzuweichen sei. 12.Zu prüfen sind nun die erwerblichen Auswirkungen der im Gerichtsgutachten festgestellten 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Wenn nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden kann, sind entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen heranzuziehen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1.). Im vorliegenden Fall ist auf statistische Werte abzustellen, weil die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit von 90% in ihrer aktuellen 50%igen Tätigkeit als Chef de Service offensichtlich nicht vollständig ausschöpft. 13.Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist gemäss Art. 16 ATSG bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist nach der Rechtsprechung gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Dementsprechend geht das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Praxis davon aus, dass es in Industrie und Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten gibt, die leicht sind, vorwiegend sitzend ausgeübt werden können, Wechselbelastungen zulassen und keine Hockfunktionen, keine Arbeiten über Kopf und kein Tragen von schweren Lasten bedingen, zum Beispiel leichte Maschinenbedienung, Kontroll-, Sortier-, Prüf- und leichte
Verpackungsarbeiten (Bundesgerichtsurteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit invalidenversicherungsrechtlich klarerweise verwertbar. 14.Die Parteien sind sich grundsätzlich darin einig, dass auf die Lohnstrukturerhebung abzustellen ist. Während sich die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung 2006 abstützt, verlangt die Beschwerdeführerin aber ein Abstellen auf die Lohnstrukturerhebung 2008. Nach der Rechtsprechung ist für den Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG der Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222 E. 4.1. und 4.2.). Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Leistungen der IV am 8. Februar 2008 gestellt, ein allfälliger Rentenanspruch beginnt somit am 8. August 2008, so dass die Lohnstrukturerhebung 2008 anzuwenden ist. 15.Für den Einkommensvergleich ist auf die im Anhang der Lohnstrukturerhebung enthaltene Statistik der standardisierten Bruttolöhne abzustellen (Tabellengruppe A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lohnstrukturerhebung generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt (BGE 126 V 75 E. 3.b.). Im vorliegenden Fall gibt die Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2008 für den Wirtschaftszweig verarbeitendes Gewerbe und Industrie im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Frauen einen Wert von Fr. 4’189.-- an. Umgerechnet auf die im Jahr 2008 übliche Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden (Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2009, Anhang Tabelle 2) und ein Arbeitspensum von 90% ergeben sich Fr. 3’920.90 pro Monat beziehungsweise Fr. 47'050.80 pro Jahr. 16.Nach der Rechtsprechung ist der gestützt auf die Lohnstrukturerhebung ermittelte Lohn allenfalls zu kürzen. Mit dem so genannten Leidensabzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2, BG-Urteil 9C_399/2011 E. 2.2. vom 11. Juli 2011). 17.Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Art und des Ausmasses der Behinderung kein Leidensabzug vorzunehmen. Gestützt auf das IME-Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Umfang ihrer Restarbeitsfähigkeit eine adaptierte Tätigkeit ausführen kann, ohne dass ein Arbeitgeber weitere nennenswerte gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Die nötigen Entlastungspausen respektive Leistungsminderungen sind bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf 90% berücksichtigt. Ein Leidensabzug aufgrund des Alters oder der Dienstjahre der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses 52-jährigen Beschwerdeführerin ist gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis ebenfalls nicht vorzunehmen (Bundesgerichtsurteile 8C_683/2009 E. 5.2.3. vom 26. Februar 2010, 9C_87/2007 E. 3.4. vom 25. Juli 2007, 9C_257/2011 E. 6.2. vom 25. August 2011). Auch ein Leidensabzug bezüglich der Nationalität und der Aufenthaltskategorie ist nicht geboten. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Migrationshintergrund, lebt und arbeitet aber seit über 30 Jahren in der Schweiz und hat das Schweizer Bürgerrecht. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass sie nur eine achtjährige Grundausbildung in ihrem Heimatland und keine Berufsausbildung absolviert habe. Dabei verkennt sie, dass diese Ausbildungssituation bereits dadurch gebührend berücksichtigt wird, indem beim Tabellenlohne auf das Anforderungsniveau 4 abgestellt wird, welches eben gerade keine besonderen beruflichen Qualifikationen voraussetzt, sondern nur einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst. Ein Leidensabzug wegen Teilzeitarbeit schliesslich kommt ebenfalls nicht in Frage. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad nur bei
Männern ein Abzug anerkannt. Bei Frauen wird hingegen davon ausgegangen, dass statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise gleich oder gar besser entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Bundesgerichtsurteile 9C_399/ 2011 E.3.2. vom 11. Juli 2011; I 74/02 E. 6 vom 2. September 2003). 18.Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, sind sich die Parteien einig, dass grundsätzlich auf den in der aktuellen Stelle verdienten Lohn abzustellen ist. Gemäss Arbeitgeberbericht vom Mai 2008 hätte die Beschwerdeführerin damals in einem vollen Arbeitspensum als Chef de Service Fr. 54'600.-- pro Jahr verdient (Fr. 4'200.-- pro Monat, dreizehnter Monatslohn). Von diesem Lohn kann ohne Berücksichtigung der Teuerung ausgegangen werden, wurde doch auch das Invalideneinkommen für das Jahr 2008 bemessen und ist so dem Grundsatz der Erhebung von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage genüge getan (BGE 129 V 222 E. 4.2.). 19.Nach der Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Valideneinkommens ein Zuschlag zum effektiv erzielten Lohn zu machen, wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat, allerdings nur sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 134 V 322 E. 4.1.; Urteil 8C_652/2008 E. 5.1. vom 8. Mai 2009). Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt hat, weil ihre persönlichen Eigenschaften die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglicht haben, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.4.3.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist eine so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen gerechtfertigt, wenn der ohne Gesundheitsschaden effektiv erzielte Verdienst mindestens 5% tiefer ist als der branchenübliche
Lohnstrukturerhebung-Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 6.1.2.). Zu parallelisieren ist allerdings nur in dem Umfang, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Lohnstrukturerhebung 2008 Tabelle TA1 im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Gastgewerbe ein durchschnittlicher Lohn für Frauen von nur Fr. 3’986.--. Der Lohn der Beschwerdeführerin ist somit nicht wie sie geltend macht unter- sondern überdurchschnittlich und eine Anpassung im Rahmen einer Parallelisierung kommt nicht in Frage. 20.Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47'050.80 und einem Valideneinkommen von Fr. 54'600.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 14%, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als richtig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 21.Bei der Zuteilung der Kosten und beim Entscheid über die aussergerichtliche Entschädigung ist im vorliegenden Fall eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Das vorliegende Verfahren umfasst eine erste Phase, in welcher sich im Wesentlichen die Frage stellte, ob die vorhandenen Arztberichte die zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Diese Frage musste angesichts unauflöslicher Widersprüche zwischen und innerhalb der einzelnen Gutachten verneint werden. Das Einholen des Gerichtsgutachtens kommt demnach bei einer materiellen Betrachtung einer Rückweisung zu neuer Abklärung gleich, was praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1.). In der zweiten Phase des Verfahrens stellte sich die Frage, ob auf das gerichtliche Gutachten abgestellt werden könne, und ob sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe. In dieser Phase drang die Beschwerdeführerin mit ihrer Sichtweise und ihren Anträgen nicht durch und die angefochtene Verfügung wurde im Ergebnis bestätigt, so dass in dieser zweiten Verfahrensphase die Beschwerdegegnerin als obsiegende Partei zu betrachten ist.
22.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Parteien verpflichtet, für das relativ aufwändige Verfahren insgesamt Fr. 1’000.-- zu bezahlen; dabei hat die in der ersten Verfahrensphase unterlegene Beschwerdegegnerin Fr. 666.-- zu übernehmen, die in der zweiten Phase unterlegene Beschwerdeführerin Fr. 334.--. 23.Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, wenn er die Massnahmen angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren. Das Gutachten hat Kosten von Fr. 14'157.15 verursacht. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das BSV habe für die IV mit verschiedenen interdisziplinären Abklärungsstellen für interdisziplinäre Gutachten eine Pauschale von Fr. 9'000.-- vereinbart. Bei einer Rückweisung wären somit nur Fr. 9'000.-- an Gutachtenskosten entstanden, so dass der Anteil von Fr. 5'157.15 auf die Gerichtskasse zu nehmen sei. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat in seinem neusten Entscheid vom 28. Juni 2011 das System der undifferenzierten Pauschalentschädigung als bedenklich beurteilt und das BSV angewiesen hat, innert nützlicher Frist ein Entschädigungssystem auszuarbeiten, welches eine zumindest grobe kategorielle Unterteilung nach Schwierigkeitsgrad und Untersuchungsumfang enthält (BGE 137 V 210 E. 3.2.). Eine Kostenbeschränkung auf Fr. 9'000.-- ist somit nicht angebracht. Der gerichtliche Gutachter Pract. med. ... erklärt mit Schreiben vom 9. Juli 2010, wie sich die Kosten des IME-Gutachtens zusammensetzen (Fr. 12'837.50 für Gutachten der Kategorie D mit vermehrtem Zeitaufwand in 4 Disziplinen plus Fr. 1'132.10 für das EFL-Gutachten). Er führt aus, die Pauschale der MEDAS von Fr. 9’000.-- könne nicht als Vergleich herangezogen werden, da es sich um eine Mischrechnung handle. Häufig würden nur bidisziplinäre Abklärungen durchgeführt und auch mit Fr. 9’000.-- verrechnet. Die Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 14'157.15
erscheinen somit gerechtfertigt und sind in vollem Umfang von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 24.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin demnach Anspruch auf Ersatz derjenigen Anwaltskosten, welche in der ersten Verfahrensphase entstanden sind. Die nach der Einholung des Gerichtsgutachtens entstandenen Kosten hat sie selber zu tragen. Gemäss Honorarnote der Rechtsvertreterin entfallen Fr. 5'585.75 (inklusive MWSt) auf die erste Verfahrensphase. Dieser Betrag ist nicht angemessen. Die Honorarnote enthält Positionen im Umfang von 1.5 Stunden, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen (Schreiben und Telefonate an die SWICA). Zudem erscheint der geltend gemachte Aufwand der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen und im Lichte von Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100) nicht in vollem Umfange notwendig. Der Beschwerdeführerin wird deshalb eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive MWSt) zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- gehen im Umfang von Fr. 666.-- zulasten der IV-Stelle und im Umfang von Fr. 334.-- zulasten von .... Diese Beträge sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Kosten für das gerichtliche Gutachten in der Höhe von Fr. 14'157.15 gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses
Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Die IV-Stelle entschädigt ... aussergerichtlich mit Fr. 4'000.-- (inkl. MWST).